{"id":103097,"date":"2025-03-28T08:29:20","date_gmt":"2025-03-28T07:29:20","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?post_type=media-library&#038;p=103097"},"modified":"2025-03-28T08:29:20","modified_gmt":"2025-03-28T07:29:20","slug":"lieferketten-und-unternehmerische-verantwortung","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/lieferketten-und-unternehmerische-verantwortung\/","title":{"rendered":"Lieferketten und unternehmerische Verantwortung"},"content":{"rendered":"<p class=\"fliess-ERSTER\"><span class=\"Initiale CharOverride-26\">S<\/span>treit um Lieferkettengesetz\u201c ist eine Schlagzeile, die im November 2024 ebenso aktuell erscheint wie zu Beginn des gleichen Jahres oder gar im Sommer 2020. Dass ein Gesetz politisch so umstritten ist und bleibt, dass es bereits wenige Monate nach seinem Inkrafttreten wieder ausgesetzt oder mit der \u201eKettens\u00e4ge\u201c bearbeitet werden soll, wie Robert Habeck bei einem Unternehmertag des Au\u00dfenhandelsverbands BGA es formulierte, ist nicht allt\u00e4glich. Es ist vielmehr Ausdruck gro\u00dfer \u2013 auch ideologischer \u2013 Unterschiede bei der Betrachtung der Rolle und Aufgabe von Unternehmen mit Blick auf Menschenrechtsverletzungen im Kontext von globalen Liefer- und Produktionsnetzwerken. Dabei scheint Einigkeit zu bestehen, dass Unternehmen diesbez\u00fcglich eine gewisse Grundverantwortung trifft. Umstritten ist dagegen, wie diese Verantwortung konkret geregelt, welche Detailtiefe vorgegeben und welche Rechtsinstrumente genutzt werden sollen.<\/p>\n<p class=\"fliess\">Im Folgenden wird versucht, eine Versachlichung der Debatte zu leisten, indem Lieferkettengesetze in ihren internationalen und europ\u00e4ischen Kontext gestellt und die zentralen Streitpunkte herausgearbeitet werden. Dabei wird sich zeigen, dass Lieferkettengesetze auf international anerkannten Grunds\u00e4tzen menschenrechtlicher Verantwortung von Unternehmen beruhen und diese umsetzen. Zudem nimmt die Regulierung unternehmerischer Verantwortung durch diese Gesetze jedenfalls in Europa perspektivisch zu, sodass von einem wachsenden gesamteurop\u00e4ischen Konsens gesprochen werden kann. F\u00fcr die konkrete Diskussion ist es jedoch erforderlich, sich mit einzelnen umstrittenen Punkten dieser Gesetze genauer zu befassen. Vor diesem Hintergrund kann eine zusammenfassende Bewertung erfolgen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"ZWISCHEN\">Internationale Grundlagen unternehmerischer Verantwortung<\/h3>\n<h4 class=\"fliess-ohne-EZG\"><span class=\"CORP-S-BOLD-9-7-pt\">VN-Leitprinzipien f\u00fcr Wirtschaft und Menschenrechte<\/span><\/h4>\n<p class=\"fliess-ohne-EZG\">Die aktuelle Debatte um unternehmerische Verantwortung findet ihren internationalrechtlichen Kristallisationspunkt in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen f\u00fcr Wirtschaft und Menschenrechte aus dem Jahre 2011. Nach dem Scheitern des Versuchs, in den Vereinten Nationen verbindliche Normen f\u00fcr Unternehmen zu entwickeln, beauftragte der damalige VN-Generalsekret\u00e4r Kofi Anan den Harvard-Professor John Ruggie als seinen Sonderbeauftragten, sich des Themas anzunehmen und bestehende Unternehmensstandards und Staatenpraxis im Bereich Menschenrechte und Unternehmen herauszuarbeiten. Zwischen 2005 und 2011 entwickelte Ruggie das Rahmenwerk\u00a0<span class=\"Minion-Italic\">Protect, Respect, Remedy<\/span>\u00a0in enger Konsultation mit Staaten, Unternehmen und Zivilgesellschaft. Ausdr\u00fcckliches Ziel war nicht die Schaffung neuer Normen, sondern die Konkretisierung bestehender Regeln und Standards. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen nahm Ruggies Rahmenwerk 2011 als Leitprinzipien der Vereinten Nationen f\u00fcr Wirtschaft und Menschenrechte an (Human Rights Council 2011).<span class=\"CharOverride-36\">\u00a0<\/span>Die Leitprinzipien sind seitdem Rahmen und Hauptreferenz im wissenschaftlichen und politischen Diskurs im Themenfeld Wirtschaft und Menschenrechte. Die Leitprinzipien umfassen drei S\u00e4ulen: die staatliche Pflicht zum Schutz der Menschenrechte, die unternehmerische Verantwortung zur Respektierung der Menschenrechte und Standards zur Gew\u00e4hrung von Abhilfe und Rechtsschutz.<\/p>\n<p class=\"fliess\">Die unternehmerische Verantwortung, die Menschenrechte zu achten, erfordert laut Leitprinzip Nr. 13, dass Unternehmen \u201ees vermeiden, durch ihre eigene T\u00e4tigkeit nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte zu verursachen oder dazu beizutragen und diesen Auswirkungen begegnen, wenn sie auftreten\u201c und \u201ebem\u00fcht sind, negative Auswirkungen auf die Menschenrechte zu verh\u00fcten oder zu mindern, die auf Grund einer Gesch\u00e4ftsbeziehung mit ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, ihren Produkten oder Dienstleistungen unmittelbar verbunden sind, selbst wenn sie nicht zu diesen Auswirkungen beitragen\u201c. Zentrales Instrument hierf\u00fcr ist die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht. Unternehmen sollen nachteilige menschenrechtliche Auswirkungen ihrer T\u00e4tigkeiten ermitteln, diese verh\u00fcten und mildern sowie Rechenschaft dar\u00fcber ablegen, wie sie den negativen Auswirkungen begegnen.<\/p>\n<p class=\"fliess\">Als unverbindliches Rahmenwerk m\u00fcssen die VN-Leitprinzipien in staatliches Recht und Politik sowie in unternehmerisches Handeln umgesetzt werden. Sie sind daher Grundlage f\u00fcr Nationale Aktionspl\u00e4ne (NAP) im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte, gesetzliche Berichtspflichten, die z. B. in der CSR-Richtlinie der EU (Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung, englisch Corporate Sustainability Reporting Directive) niedergelegt sind, unternehmenseigene Richtlinien und Standards, internationales \u201esoft law\u201c, z. B. Standards anderer internationaler Organisationen (beispielhaft k\u00f6nnen die OECD-Leits\u00e4tze f\u00fcr multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln (2023) genannt werden) und nationale Sorgfaltspflichtengesetze, wie das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).<\/p>\n<h4 class=\"fliess-ohne-EZG\"><span class=\"CORP-S-BOLD-9-7-pt\">Verbindliches v\u00f6lkerrechtliches Rechtsinstrument<\/span><\/h4>\n<p class=\"fliess-ohne-EZG\">Bereits drei Jahre nach Verabschiedung der VN-Leitprinzipien starteten Ecuador und S\u00fcdafrika sowie weitere Staaten des Globalen S\u00fcdens eine neue Initiative im Menschenrechtsrat mit dem Ziel, ein rechtsverbindliches Instrument (\u201eLegally Binding Instrument\u201c) zur Regelung der Aktivit\u00e4ten von multinationalen Unternehmen zu schaffen, da sie dem Ansatz der Freiwilligkeit der Leitprinzipien kritisch gegen\u00fcberstanden. Die entsprechende Resolution des Menschenrechtsrats (Human Rights Council 2014) wurde zwar von den USA, der EU und allen anderen Industriestaaten abgelehnt, erreichte aber dennoch eine Mehrheit. Auf dieser Grundlage wurde eine zwischenstaatliche Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von Ecuador eingesetzt, die den Auftrag erhielt, einen entsprechenden Vertragstext auszuarbeiten. Dabei zeigte sich schnell, dass in der Staatengemeinschaft kein Konsens f\u00fcr die Schaffung direkt verbindlicher Regeln f\u00fcr Unternehmen bestand. Stattdessen fokussierten sich die Textentw\u00fcrfe auf Verpflichtungen f\u00fcr Staaten zum Schutz von Opfern von Menschenrechtsverletzungen, zur Regulierung von Unternehmen, zur Gew\u00e4hrung von Abhilfe und insbesondere zum Zugang zu effektivem Rechtsschutz sowie zur Vereinbarkeit von Handels- und Investitionsabkommen mit Menschenrechten.<\/p>\n<p class=\"fliess\">Aktuell verhandeln die Mitglieder der zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe auf der Grundlage des im Juli 2023 ver\u00f6ffentlichten vierten Entwurfs f\u00fcr ein rechtsverbindliches Instrument. Gegen\u00fcber der Fassung aus dem Jahre 2021 hat sich der Text nicht mehr grundlegend ge\u00e4ndert, wurde aber an vielen Stellen verbessert und gegl\u00e4ttet. Gleichwohl d\u00fcrfte jedoch auch dieser Entwurf noch nicht zu einem Durchbruch in den Verhandlungen f\u00fchren. Es bestehen weiterhin fundamentale Gegens\u00e4tze in der Staatengemeinschaft: So favorisieren einige Staaten des Globalen Nordens \u2013 wenn auch noch hinter vorgehaltener Hand \u2013 ein Abkommen, das keine konkreten Normen enth\u00e4lt, sondern nur einen allgemeinen Rahmen setzt und weitgehend den Stand der VN-Leitprinzipien wiedergeben w\u00fcrde. Das lehnen viele Staaten des Globalen S\u00fcdens und die Zivilgesellschaft jedoch vehement ab.<\/p>\n<p class=\"fliess\">Die weitere Entwicklung wird auch vom Verhalten der EU abh\u00e4ngen, die zwar seit einigen Jahren die Verhandlungen begleitet, sich bislang jedoch noch nicht auf ein Verhandlungsmandat einigen konnte. Es wird sich zeigen, ob die EU nach der Verabschiedung der EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie ein gr\u00f6\u00dferes Interesse an dem Prozess haben wird, um \u201eihren\u201c Standard international durchzusetzen (Luthango und Schulze 2023). Auch die Haltung der USA war zuletzt ambivalent: W\u00e4hrend der Regierung von Joe Biden zeigten die USA ein vorsichtiges Interesse an den Verhandlungen und beteiligten sich teilweise auch, ohne den Prozess jedoch insgesamt zu bef\u00fcrworten. Dies d\u00fcrfte sich unter der zweiten Pr\u00e4sidentschaft von Donald Trump fundamental \u00e4ndern. Es ist anzunehmen, dass sich die USA \u2013 wie bereits w\u00e4hrend der ersten Trump-Pr\u00e4sidentschaft \u2013 aus dem VN-Menschenrechtsrat insgesamt zur\u00fcckziehen.<\/p>\n<p class=\"fliess\">Die Schaffung eines internationalen rechtsverbindlichen Instruments w\u00e4re aber ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Er w\u00fcrde \u2013 anders als nationale Sorgfaltspflichtengesetze \u2013 auf einem internationalen Konsens beruhen und keine einseitige Ma\u00dfnahme darstellen. Er k\u00f6nnte zudem den Zugang zu Abhilfe und Rechtsschutz st\u00e4rker in den Fokus nehmen und damit den Ansatz der Sorgfaltspflichtengesetze erg\u00e4nzen. Schlie\u00dflich k\u00f6nnte er auch dazu beitragen, die Beeintr\u00e4chtigung des Menschenrechtsschutzes durch internationale Handels- und Investitionsabkommen zu verringern. Ein verbindliches Rechtsinstrument w\u00fcrde jedoch auch nicht von sich aus wirken, sondern m\u00fcsste von den Staaten in nationales Recht und staatliche Politik umgesetzt werden. Ob ein verbindliches Rechtsinstrument zu einer tats\u00e4chlichen Verbesserung des Menschenrechtsschutzes beitragen wird, h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich von seiner effektiven Umsetzung ab und davon, ob es Akteure in lokalen K\u00e4mpfen und Auseinandersetzungen um den Schutz der Menschenrechte unterst\u00fctzt und st\u00e4rkt.<\/p>\n<h4 class=\"fliess-ohne-EZG ParaOverride-21\"><span class=\"CORP-S-BOLD-9-7-pt\">Menschenrechtliche Grundprinzipien der Regulierung von Unternehmensverantwortung<\/span><\/h4>\n<p class=\"fliess-ohne-EZG\">Sowohl die VN-Leitprinzipien als auch die Verhandlungen \u00fcber ein verbindliches Rechtsinstrument finden im Rahmen des internationalen Menschenrechtsregimes statt. Daher lohnt es sich, einen kurzen Blick auf die v\u00f6lker- und menschenrechtlichen Grundlagen der Regelung von Unternehmensverantwortung zu werfen. Internationale Menschenrechts\u00fcbereinkommen verpflichten die Staaten nicht nur, die Menschenrechte zu respektieren und eigene Menschenrechtsverletzungen zu unterlassen, sondern auch Individuen gegen Beeintr\u00e4chtigungen von Menschenrechten durch Dritte zu sch\u00fctzen (Human Rights Committee 2004; Committee on Economic, Social and Cultural Rights 2007). Die staatliche Pflicht zum Schutz der Menschenrechte umfasst sowohl die Pflicht, wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten, die zu einer Beeintr\u00e4chtigung der Menschenrechte f\u00fchren k\u00f6nnen, zu regulieren und entsprechende Regulierungen durchzusetzen als auch die Pflicht, Zugang zu Rechtsschutz bei entsprechenden Beeintr\u00e4chtigungen zu gew\u00e4hren (Weilert 2009).<\/p>\n<p class=\"fliess\">Es ist daher allgemein anerkannt, dass Staaten berechtigt sind, gesetzliche Pflichten zum Schutz der Menschenrechte f\u00fcr Unternehmen, die nach ihrem Recht inkorporiert sind oder auf ihrem Territorium t\u00e4tig sind, zu begr\u00fcnden. Es wird jedoch kontrovers diskutiert, ob sich aus den internationalen Menschenrechten eine staatliche Pflicht zur Regulierung von Wirtschaftsaktivit\u00e4ten, die sich negativ auf Menschenrechte au\u00dferhalb des eigenen Territoriums auswirken, ableiten l\u00e4sst (Krajewski 2018). W\u00e4hrend die VN-Leitprinzipien dies offen lassen, haben einige Aussch\u00fcsse, die zur \u00dcberwachung von globalen Menschenrechtsabkommen eingesetzt wurden, eine derartige Pflicht bereits angenommen. So hat z. B. der Ausschuss f\u00fcr wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 24 aus dem Jahre 2017 festgehalten, dass die Vertragsstaaten Unternehmen verpflichten sollten, ihr Bestm\u00f6gliches zu tun, um sicherzustellen, dass ihre ausl\u00e4ndischen Niederlassungen oder Zulieferer die Menschenrechte achten. Konkret sollten Unternehmen verpflichtet werden, menschenrechtliche Sorgfalt walten zu lassen, um die Missachtung von Menschenrechten zu identifizieren, zu verh\u00fcten und ggf. darauf zu reagieren (Committee on Economic, Social and Cultural Rights 2017).<\/p>\n<p class=\"fliess\">Diese Perspektive findet sich auch in den 2011 von einer Gruppe internationaler Experten aus Wissenschaft, Menschenrechtspraxis und internationalen Organisationen formulierten\u00a0<span class=\"Minion-Italic\">Maastrichter Grunds\u00e4tze zu extraterritorialen Staatenpflichten<\/span> (FIAN 2013). Dort hei\u00dft es in Grundsatz Nr. 9, dass eine staatliche Schutzpflicht u. a. in allen Situationen besteht, \u201ebei denen Handlungen oder Unterlassungen des Staates vorhersehbare Auswirkungen auf den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nach sich ziehen, sei dies innerhalb oder au\u00dferhalb seines Territoriums\u201c und, in denen der Staat \u201ein der Lage ist, durch seine exekutive, legislative oder judikative Gewalt und in \u00dcbereinstimmung mit internationalem Recht entscheidenden Einfluss auszu\u00fcben oder Ma\u00dfnahmen zu ergreifen f\u00fcr die Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte au\u00dferhalb seines Territoriums\u201c.<\/p>\n<p class=\"fliess\">\u00c4hnlich l\u00e4sst sich auch Art. 6 des aktuellen Entwurfs f\u00fcr ein rechtsverbindliches Instrument zur Regulierung von Unternehmen und Menschenrechten verstehen (Bernaz\/Krajewski\/Mohamadieh\/Rouas 2022). Nach dieser Vorschrift sollen die Staaten verpflichtet sein, Wirtschaftsunternehmen zu regulieren und sicherzustellen, dass diese die internationalen Menschenrechte achten und Menschenrechtsverletzungen vermeiden (OEIGWG Chairmanship 2021). Hieraus l\u00e4sst sich ableiten, dass menschenrechtliche Sorgfaltspflichtengesetze als Ausdruck einer extraterritorialen staatlichen Schutzpflicht zugunsten der Menschenrechte verstanden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"ZWISCHEN\">Regulierung von unternehmerischer Verantwortung im europ\u00e4ischen Vergleich<\/h3>\n<p class=\"fliess-ohne-EZG\">W\u00e4hrend bislang auf v\u00f6lkerrechtlicher Ebene keine verbindlichen menschenrechtlichen Pflichten und Normen f\u00fcr Unternehmen entwickelt wurden, haben einige Staaten nationale Gesetze verabschiedet, die versuchen, den Anspruch der VN-Leitprinzipien in verbindliches Recht zu gie\u00dfen und so menschenrechtliche Sorgfaltspflichten f\u00fcr Unternehmen begr\u00fcnden. Die entsprechenden Gesetze gelten dabei in der Regel f\u00fcr im jeweiligen Regelungsstaat ans\u00e4ssige oder dort wirtschaftlich t\u00e4tige Unternehmen mit Blick auf ihren eigenen Gesch\u00e4ftsbereich und in Bezug auf ihre Wertsch\u00f6pfungskette oder Gesch\u00e4ftsbeziehungen im In- und Ausland.<\/p>\n<p class=\"fliess\">In der Praxis kann zwischen Gesetzen, die vor allem Transparenzanforderungen aufstellen und von den Unternehmen bestimmte Berichtspflichten einfordern und Gesetzen, die umf\u00e4ngliche Sorgfaltspflichten verlangen, unterschieden werden (Deva 2023). Zur ersten Gruppe geh\u00f6ren z. B. der US-amerikanische <span class=\"Minion-Italic\">Dodd-Frank Act<\/span>, der u. a. Unternehmen, die \u201eKonfliktmineralien\u201c verwenden, Dokumentations- und Publizit\u00e4tsverpflichtungen auferlegt, der britische\u00a0<span class=\"Minion-Italic\">Modern Slavery Act<\/span>, der Transparenz bez\u00fcglich modernerer Sklaverei in der Lieferkette verlangt und die CSR-Berichterstattungsrichtline der EU, die bestimmte gro\u00dfe Unternehmen verpflichtet, Konzepte zur Bew\u00e4ltigung von Risiken in Bezug auf Umwelt, Arbeitnehmerbelange, soziale Belange, Menschenrechte und Korruption darzulegen. Zur zweiten Gruppe geh\u00f6ren die franz\u00f6sische\u00a0<span class=\"Minion-Italic\">Loi de Vigilance<\/span>\u00a0von 2017, das norwegische\u00a0<span class=\"CharOverride-7\">Transparenzgesetz<\/span> von 2021, das deutsche <span class=\"Minion-Italic\">Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz<\/span>\u00a0(LkSG) aus dem gleichen Jahr (Krajewski\/Tonstand\/Wohltmann 2021) sowie die am 13. Juni 2024 verabschiedete EU-Richtlinie \u00fcber unternehmerische Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD).<\/p>\n<p class=\"fliess\">Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2023 f\u00fcr in Deutschland registrierte Unternehmen und ihre Tochtergesellschaften mit mehr als 3.000 Besch\u00e4ftigen und ab dem 1. Januar 2024 f\u00fcr Unternehmen mit mehr als 1.000 Besch\u00e4ftigten (Kaltenborn\/Krajewski\/R\u00fchl\/Saage-Maa\u00df 2023). Wie alle anderen Sorgfaltspflichtengesetze begr\u00fcndet auch das LkSG keine unmittelbare Bindung von Unternehmen an Menschenrechte, sondern verpflichtet sie zu menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfalt im Sinne der VN-Leitprinzipien. Die Sorgfaltspflichten nach dem LkSG beziehen sich auf die in den beiden Internationalen Pakten \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische bzw. wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte von 1966 und in acht ILO-Konventionen verankerten Menschenrechte. Hinzu kommen Standards aus drei globalen Umwelt\u00fcbereinkommen. Das LkSG verlangt, dass die von ihm erfassten Unternehmen die Risiken, welche sich aus ihrer T\u00e4tigkeit oder in ihrer Lieferkette f\u00fcr die gesch\u00fctzten Menschenrechte und Umweltstandards ergeben, bewerten und darauf reagierend ggf. konkrete Pr\u00e4ventions- und Abhilfema\u00dfnahmen durchf\u00fchren und die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus sowie Berichts- und Dokumentationspflichten sicherstellen.<\/p>\n<p class=\"fliess\">Die Einhaltung des LkSG wird durch das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert, das \u00fcber umfangreiche administrative Kompetenzen verf\u00fcgt und bei Nichteinhaltung des Gesetzes auch hohe Bu\u00dfgelder verlangen kann. Das BAFA unterst\u00fctzt die Unternehmen auch durch Handreichungen und Informationen bei der Berichterstattung. Eine zivilrechtliche Haftung auf der Grundlage des LkSG selbst schlie\u00dft das Gesetz jedoch aus. Dieser Ausschluss erfasst jedoch Klagen, die auf einer anderen rechtlichen Grundlage, insbesondere dem allgemeinen Deliktsrecht erhoben werden, nicht.<\/p>\n<p class=\"fliess\">Die CSDDD orientiert sich ebenfalls an den VN-Leitprinzipien und begr\u00fcndet unternehmerische Sorgfaltspflichten in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt. Sie wird sowohl die T\u00e4tigkeiten der Unternehmen und ihrer Tochterunternehmen als auch T\u00e4tigkeiten von Gesch\u00e4ftspartnern erfassen. Als Richtlinie gilt die CSDDD gem. Art. 288 AEUV nicht unmittelbar f\u00fcr Unternehmen, sondern muss von den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Angesichts der notwendigen \u00dcberarbeitung des LkSG im Zuge der Umsetzung der EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie wird aktuell kontrovers diskutiert, ob das LkSG bis zum Ende der Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie ausgesetzt werden soll oder ob eine \u00dcberarbeitung mit Blick auf die Richtlinie m\u00f6glichst schnell erfolgen soll. Ebenso ist umstritten, ob die Umsetzung m\u00f6glichst nah an den Mindestanforderungen der Richtlinie bleiben soll, die allerdings teilweise \u00fcber das LkSG hinausgehen, oder ob die Richtlinienumsetzung zu einer weiterreichenden Reform des LkSG im Sinne eines umfassenden Menschenrechts- und Umweltschutzes genutzt werden soll.<\/p>\n<h4 class=\"fliess-ohne-EZG\"><span class=\"CORP-S-BOLD-9-7-pt\">Rechtspolitische Streitpunkte von Lieferkettengesetzen<\/span><\/h4>\n<p class=\"fliess-ohne-EZG\">Wie eingangs bereits gezeigt und aus dem Vorgehenden ersichtlich, sind Sorgfaltspflichten- und Lieferkettengesetze politisch umstritten, auch wenn sie auf einer gesicherten v\u00f6lker- und menschenrechtlichen Basis beruhen. Befreit man die Auseinandersetzungen um diese Gesetze von dem sie begleitenden ideologischen Get\u00f6se (\u201eB\u00fcrokratiemonster\u201c), lassen sich drei zentrale Regelungsgegenst\u00e4nde als besonders umstritten herausarbeiten.<\/p>\n<h4 class=\"fliess-ohne-EZG\"><span class=\"CORP-S-BOLD-9-7-pt\">Anwendungsbereich<\/span><\/h4>\n<p class=\"fliess-ohne-EZG\">Ein erster Streitpunkt betrifft den Anwendungsbereich von Lieferkettengesetzen. W\u00e4hrend die VN-Leitprinzipien f\u00fcr alle Unternehmen gelten, beschr\u00e4nken sich die meisten Gesetze auf gro\u00dfe Unternehmen. Die\u00a0<span class=\"Minion-Italic\">Loi de Vigilance<\/span>\u00a0gilt nur f\u00fcr Unternehmen mit mehr als 10.000 Besch\u00e4ftigten. Dagegen findet das LkSG gem. \u00a7 1 bereits f\u00fcr Unternehmen mit mehr als 1.000 Besch\u00e4ftigen Anwendung. Artikel 2 der CSDDD setzt die Grenze ebenfalls bei 1.000 Besch\u00e4ftigten, verlangt jedoch zus\u00e4tzlich einen Jahresumsatz von 450 Mio Euro. Hintergrund dieser Beschr\u00e4nkungen des Anwendungsbereichs der Gesetze ist die \u00dcberlegung, dass die Verpflichtungen der Lieferkettengesetze zus\u00e4tzliche Belastungen mit sich bringen, die von kleineren Unternehmen kaum geleistet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"fliess\">Tats\u00e4chlich zeigen erste Beobachtungen aus der Praxis insbesondere bei der Umsetzung des LkSG jedoch, dass gr\u00f6\u00dfere Unternehmen die ihnen auferlegten Pflichten nach den Lieferkettengesetzen regelm\u00e4\u00dfig an ihre Zulieferer und damit oft auch an kleinere Unternehmen weitergeben. Diese werden so faktisch in den Geltungsbereich von Lieferkettengesetzen einbezogen. Will man dem entgegenwirken, m\u00fcsste man die Weitergabe von Verpflichtungen mittels Vertragsklauseln einschr\u00e4nken oder gar untersagen. Das w\u00fcrde jedoch den praktischen Bed\u00fcrfnissen zahlreicher Unternehmen nicht entsprechen. Es erscheint daher sinnvoller, staatliche Beratungs- und Unterst\u00fctzungsangebote bez\u00fcglich der Einhaltung von Sorgfaltspflichten nicht auf die dem Gesetz unterworfenen Unternehmen zu beschr\u00e4nken, sondern allen Unternehmen zug\u00e4nglich zu machen. Besondere Angebote und praxisnahe L\u00f6sungen f\u00fcr kleine und mittelst\u00e4ndige Unternehmen sind zus\u00e4tzlich sinnvoll. Zudem k\u00f6nnte einer Weitergabe von Sorgfaltspflichten, die einseitig kleine Unternehmen belastet, durch die Entwicklung von ausgewogenen Modellvertragsklauseln entgegengewirkt werden.<\/p>\n<p class=\"fliess\">Vor diesem Hintergrund sind die heftigen rechtspolitischen Auseinandersetzungen \u00fcber die Frage, welche Unternehmen in den Anwendungsbereich eines Lieferkettengesetzes fallen, f\u00fcr die Praxis h\u00e4ufig weniger relevant. Wichtiger w\u00e4re es, regulatorische und wirtschaftspolitische Antworten auf die Weitergabe von Sorgfaltspflichten an kleine Unternehmen in der Lieferkette zu finden.<\/p>\n<h4 class=\"fliess-ohne-EZG\"><span class=\"CORP-S-BOLD-9-7-pt\">Berichtspflichten<\/span><\/h4>\n<p class=\"fliess-ohne-EZG\">Bereits die VN-Leitprinzipien sehen vor, dass Unternehmen \u00fcber die Einhaltung ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten und die von ihnen getroffenen Vorsorge- und Abhilfema\u00dfnahmen \u00f6ffentlich berichten. Aus diesem Grund haben sowohl das LkSG als auch die CSDDD verpflichtende Vorgaben f\u00fcr Berichte vorgesehen. In der unternehmerischen Praxis werden diese Berichtspflichten h\u00e4ufig als unn\u00f6tige b\u00fcrokratische Vorgaben und zus\u00e4tzliche Belastungen wahrgenommen. Tats\u00e4chlich besteht die Gefahr, dass Unternehmen aufgrund von ausf\u00fchrlichen Berichtspflichten zu viele Ressourcen auf die blo\u00dfe Berichterstattung verwenden und weniger tats\u00e4chliche Ver\u00e4nderungen in ihren Produktionszusammenh\u00e4ngen oder Lieferketten anstreben.<\/p>\n<p class=\"fliess\">Hinzu kommt, dass die Berichtspflichten nach den Lieferkettengesetzen nicht immer mit anderen Berichtspflichten etwa im Rahmen der nichtfinanziellen Berichterstattung (=Nachhaltigkeitsberichterstattung) synchronisiert wurden. Auf diese Weise kann es passieren, dass ein Unternehmen \u00fcber den gleichen Sachverhalt oder \u00e4hnliche Zusammenh\u00e4nge mehrfach und in unterschiedlicher Form zu berichten hat. In aller Regel besteht f\u00fcr derartige unterschiedliche Berichtspflichten jedoch kein sachlicher Grund. Daher muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass Berichtspflichten im Themenfeld Nachhaltigkeit koh\u00e4rent reguliert werden und sich aus unternehmerischer Sicht keine unn\u00f6tigen Doppelungen ergeben. Die Umsetzung der CSDDD in deutsches Recht bietet hier einen geeigneten Anlass und den richtigen Zeitpunkt.<\/p>\n<h4 class=\"fliess-ohne-EZG\"><span class=\"CORP-S-BOLD-9-7-pt\">Zivilrechtliche Haftung<\/span><\/h4>\n<p class=\"fliess-ohne-EZG\">In den Gesetzgebungsprozessen der Lieferkettengesetze hat die Frage, ob die Verletzung eines solchen Gesetzes auch zivilrechtliche Schadensersatzanspr\u00fcche nach sich ziehen soll, zu besonders kontroversen Auseinandersetzungen gef\u00fchrt. Der Gesetzgeber des deutschen Lieferkettengesetzes hat insoweit den Interessen von Unternehmensverb\u00e4nden nachgegeben und eine zivilrechtliche Haftung auf der Grundlage des Lieferkettengesetzes gem. \u00a7 3 Absatz 3 des Gesetzes ausdr\u00fccklich ausgeschlossen. Dagegen hat der europ\u00e4ische Gesetzgeber eine solche Haftung in der CSDDD verbindlich vorgesehen.<\/p>\n<p class=\"fliess\">Nach internationalen menschenrechtlichen Grunds\u00e4tzen ist eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht Teil des Rechts auf Abhilfe von betroffenen Personen und der Wiedergutmachung von Menschenrechtsverletzungen. Daher d\u00fcrfte ein vollkommener Ausschluss einer Schadensersatzhaftung menschenrechtlich unzul\u00e4ssig sein. Aus unternehmerischer Sicht besteht jedoch ein Bed\u00fcrfnis, von einer Haftung freigestellt zu werden, wenn die gesetzlich vorgegebenen Sorgfaltspflichten eingehalten wurden. \u00dcber die genaue Ausgestaltung einer derartigen Regelung wird in Wissenschaft und Praxis noch diskutiert. Auch hier besteht Einigkeit im Grundsatz. Umstritten sind jedoch die Details dieser sogenannten\u00a0<span class=\"Minion-Italic\">Safe Harbour<\/span>-Regulierung.<\/p>\n<p class=\"fliess\">Es w\u00e4re in jedem Fall w\u00fcnschenswert, dass sich eine zivilrechtliche Haftungsnorm nach einem Lieferkettengesetz gegen\u00fcber konkurrierenden Haftungsregimen einer ausl\u00e4ndischen Rechtsordnung durchsetzen kann. Insofern m\u00fcsste die Haftungsregelung als sogenannte kollisionsrechtliche Eingriffsnorm gestaltet werden. Ist dies der Fall, kann eine zivilrechtliche Haftung nach einem Lieferkettengesetz f\u00fcr Unternehmen sogar mehr Rechtssicherheit begr\u00fcnden als eine allgemeine Haftungsregelung wie sie zum Beispiel derzeit nach dem deutschen Lieferkettengesetz durchaus vorgesehen ist: Nach der Konstruktion des deutschen Gesetzgebers kann ein Unternehmen nach dem Haftungsrecht eines ausl\u00e4ndischen Staats belangt werden, ohne sich dagegen unter Berufung auf die Einhaltung von gesetzlichen Sorgfaltspflichten zu wehren. Dieser im Gesetzgebungsprozess auch vorgetragene Einwand wurde vom Gesetzgeber jedoch ignoriert. Er sollte bei der Umsetzung der CSDDD in deutsches Recht jedoch unbedingt ber\u00fccksichtigt werden. Bei entsprechender Gestaltung kann eine Haftungsnorm in einem Lieferkettengesetz somit aus unternehmerischer Sicht deutlich sinnvoller sein als ein Haftungsausschluss, der die Haftung nach allgemeinen zivilrechtlichen Grunds\u00e4tzen und damit auch nach ausl\u00e4ndischem Recht nicht verhindern kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"fliess-ohne-EZG\"><span class=\"CORP-S-BOLD-9-7-pt\">Summary and outlook<\/span><\/h3>\n<p class=\"fliess-ohne-EZG\">Insgesamt lassen sich Gesetze zur Regelung unternehmerischer Verantwortung f\u00fcr Menschenrechte und Umweltschutz als Versuch verstehen, Verantwortung zu begr\u00fcnden, wo bislang aufgrund der Zersplitterung der Rechtsordnungen eine Kultur der Verantwortungslosigkeit herrschte. Unternehmen im Globalen Norden profitierten bislang von der globalisierten marktwirtschaftlichen Produktionsweise, die dazu f\u00fchrte, dass soziale und \u00f6kologische Kosten bei der Vermarktung und dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen nicht ber\u00fccksichtigt werden mussten. In der Logik dieser Produktionsweise sind Menschenrechtsverletzungen \u201eKosten\u201c, die nicht internalisiert wurden, sondern weitgehend folgenlos blieben.<\/p>\n<p class=\"fliess\">Sorgfaltspflichtengesetze begr\u00fcnden insofern eine \u201eVerantwortung der Verantwortungslosen\u201c und schaffen Pflichten f\u00fcr diejenigen, die von der globalen kapitalistischen Produktionsweise profitieren. Vor diesem Hintergrund lassen sich diese Gesetze daher auch nicht als Versuch des Globalen Nordens, dem Globalen S\u00fcden die eigenen Wertvorstellungen vorzuschreiben und insoweit als Neoimperiales Projekt verstehen (Lichuma 2021). Vielmehr regeln Sorgfaltspflichtengesetze der Staaten des Globalen Nordens die Verantwortung ihrer Unternehmen f\u00fcr Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerst\u00f6rung im Globalen S\u00fcden. Sie sind insofern Ausdruck des sprichw\u00f6rtlichen \u201eKehrens vor der eigenen Haust\u00fcr\u201c und k\u00f6nnen zu einer gerechteren globalen Wirtschaftsordnung beitragen. Sie sind jedoch weder das einzige noch das wichtigste Mittel zum Schutz der Menschenrechte in internationalen Produktions- und Lieferketten.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Streit um Lieferkettengesetz\u201c ist eine Schlagzeile, die im November 2024 ebenso aktuell erscheint wie zu Beginn des gleichen Jahres oder gar im Sommer 2020. 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