{"id":103115,"date":"2025-03-28T09:31:02","date_gmt":"2025-03-28T08:31:02","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?post_type=media-library&#038;p=103115"},"modified":"2025-03-28T09:31:02","modified_gmt":"2025-03-28T08:31:02","slug":"lieferkettenregulierungen-empirische-evidenz-und-wirtschaftspolitische-implikationen-2","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/lieferkettenregulierungen-empirische-evidenz-und-wirtschaftspolitische-implikationen-2\/","title":{"rendered":"Lieferkettenregulierungen: empirische Evidenz und wirtschaftspolitische Implikationen"},"content":{"rendered":"<p class=\"fliess-ERSTER\"><span class=\"Initiale CharOverride-26\">K<\/span>olev-Schaefer sieht die auf nationaler und europ\u00e4ischer Ebene verabschiedete Regulierung der Lieferketten kritisch, da sie aus ihrer Sicht adverse Effekte durch die europ\u00e4ische Lieferkettenregelung nach sich ziehen: Es stehe zu erwarten, dass sich europ\u00e4ische Unternehmer aus Schwellenl\u00e4ndern zur\u00fcckziehen w\u00fcrden, so dass der erw\u00fcnschte Lenkungseffekt ausbleibe und das dort geschaffene Schutzniveau entgegen der Intention der Regulierung sinke. Stattdessen k\u00f6nnten vor allem chinesische Unternehmen auf die dortigen M\u00e4rkte dr\u00e4ngen. Unabh\u00e4ngig davon sei die Lieferketten-Compliance mit hohen Kosten f\u00fcr EU-Unternehmen verbunden, was ihre Wettbewerbsf\u00e4higkeit schm\u00e4lere. Zulieferer, oftmals kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), seien \u00fcberfordert mit den notwendigen vertraglichen Zusicherungen, die ihnen von den Importeuren abverlangt w\u00fcrden.<\/p>\n<h3 class=\"ZWISCHEN\">I.<\/h3>\n<p class=\"fliess-ohne-EZG\">Die durch die deutsche Lieferkettenregulierung hervorgerufenen (direkten und indirekten) Kosten lassen sich nicht von der Hand weisen. Sie k\u00f6nnen nur dann gerechtfertigt werden, wenn sie der Erreichung wichtiger, \u00fcbergeordneter Ziele dienen. Das sind hier die Implementierung von Menschenrechts- und Umweltstandards entlang der gesamten Lieferkette. Faktisch nimmt der Staat damit bestimmte Unternehmen in die Pflicht zur Erreichung von Zielen, die in erster Linie hoheitliche Aufgaben darstellen: Die v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen etwa aus den UN Guiding Principles on Business and Human Rights (2011), den UN Sustainable Development Goals (2015) oder dem Pariser Klimaabkommen (2015) betreffen die Staaten, nicht private Unternehmen. Eine Indienstnahme der Zivilgesellschaft zu diesem Zweck, wie es u. a. das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vorsieht, ist jedoch selbstverst\u00e4ndlich m\u00f6glich \u2013 strukturell l\u00e4sst sich das etwa vergleichen mit der \u00dcberw\u00e4lzung der winterlichen R\u00e4um- und Streupflichten f\u00fcr \u00f6ffentliche Wege von den St\u00e4dten und Gemeinden auf die jeweiligen Anwohner.<\/p>\n<p class=\"fliess\">Bei dieser Lieferkettenregulierung liegt eine Variante der Rechtsdurchsetzung durch Private vor, das vielfach als Private Enforcement bezeichnet wird: Es werden Anreize und Strukturen geschaffen, bestimmte Rechtsverst\u00f6\u00dfe auf der Ebene des Privatrechts zu sanktionieren und entsprechende Anspr\u00fcche durchzusetzen. Dies geschieht sp\u00e4testens nach der Umsetzung der europ\u00e4ischen Richtlinie Nr. 2024\/1760 vom 13.6.2024 \u00fcber die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (sog. CS3D-Richtlinie) \u00fcber die dort ausdr\u00fccklich normierte zivilrechtliche Haftung von Unternehmen f\u00fcr Sch\u00e4den, die durch die Verletzung der in der Richtlinie statuierten unternehmerischen Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette verursacht werden. Diese Richtlinie ist bis Juli 2026 in mitgliedstaatliches Recht umzusetzen; die entsprechenden Regelungen treten dann schrittweise zwischen 2027 und 2029 in Kraft.<\/p>\n<p class=\"fliess\">Diese Haftung ist eine der wesentlichen Ver\u00e4nderungen, die durch die CS3D-Richtlinie im Vergleich zu der in Deutschland derzeit geltenden Rechtslage bewirkt werden. Denn nach dem seit 2023 geltenden LkSG wird eine zivilrechtliche Haftung der betroffenen Unternehmen f\u00fcr eine Verletzung der ihnen mit diesem Gesetz auferlegten Pflichten explizit ausgeschlossen (\u00a7 3 Abs. 3 LkSG); wohl aber k\u00f6nnen allerdings Bu\u00dfgelder verh\u00e4ngt werden (\u00a7 24 LkSG). Wie sich aus der Gesetzesbegr\u00fcndung ergibt, sollten mit dem LkSG keine \u00fcber den bisherigen Stand hinausgehenden zivilrechtlichen Haftungsrisiken f\u00fcr Unternehmen geschaffen werden. Vielmehr sei es Aufgabe des Verwaltungsverfahrens und des Ordnungswidrigkeitenrechts, die zum Zwecke einer Verbesserung der Menschenrechtslage in internationalen Lieferketten begr\u00fcndeten neuen Sorgfaltspflichten durchzusetzen (Bundestags-Drucksache<br \/>\nNr. 19\/30505, S. 39).<\/p>\n<p class=\"fliess\">In der rechtswissenschaftlichen Literatur hat sich eine intensive Debatte dar\u00fcber entz\u00fcndet, ob das allgemeine Zivilrecht auch jenseits der \u201eSperrklausel\u201c des \u00a7 3 Abs. 3 Satz 1 LkSG eine Haftung erlaubt. Denn die au\u00dferhalb des LkSG geltenden Sorgfaltspflichten und Haftungsregeln sollen von der Regelung des LkSG explizit unber\u00fchrt bleiben (\u00a7 3 Abs. 3 Satz 2 LkSG). Doch sind diese Gedanken sp\u00e4testens nach der Umsetzung der Vorgaben der CS3D-Richtlinie in das jeweilige nationale Recht obsolet. Diese werden das Haftungsregime \u00fcberaus weitreichend ausgestalten: Der durch die Verletzung einer durch die Richtlinie statuierten Sorgfalts- und Verhaltenspflicht herbeigef\u00fchrte Schaden (etwa Tod, k\u00f6rperliche oder seelische Verletzung, Entzug der pers\u00f6nlichen Freiheit, Verlust der Menschenw\u00fcrde oder Besch\u00e4digung des Eigentums einer Person) ist entlang der Lieferkette zu ersetzen (Art. 29 Abs. 1 CS3D-RL). Eine strengere Haftung im Zusammenhang mit negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt, die nach mitgliedstaatlichem Recht bestehen mag, bleibt von der Richtlinie unber\u00fchrt (Art. 29 Abs. 6 CS3D-RL). Damit nicht genug: Die Richtlinie bringt eine Reihe weiterer Elemente, die der effizienten Durchsetzung der Haftung dienen:<\/p>\n<p class=\"fliess\">Zun\u00e4chst sind die entsprechenden zivilrechtlichen Haftungsregeln im Rahmen der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten insgesamt mit einem international zwingenden Anwendungsbereich auszugestalten, man spricht von sogenannten Eingriffsnormen. Dies ist vor dem Hintergrund bemerkenswert, dass nach den allgemein geltenden Regeln bei Sachverhalten, die mehrere Rechtsordnungen ber\u00fchren, insbesondere also auch bei grenz\u00fcberschreitenden Lieferketten, hinsichtlich der hier in Rede stehenden au\u00dfervertraglichen Haftung typischerweise das Recht desjenigen Staates gilt, wo der relevante Schaden \u2013 pr\u00e4ziser: die Rechtsgutsverletzung \u2013 eingetreten ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 der sog. Rom II-Verordnung). Bei Ungl\u00fccksf\u00e4llen wie dem Geb\u00e4udeeinsturz der Rana-Plaza-Textilfabrik in Bangladesch (2013) oder dem Brand der Produktionshalle von Ali Enterprises in Pakistan (2012), wo jeweils viele hundert Personen verletzt wurden oder zu Tode kamen, k\u00e4me danach hinsichtlich m\u00f6glicher Ersatzanspr\u00fcche von Opfern oder Hinterbliebener das Recht von Bangladesch bzw. Pakistan zur Anwendung.<\/p>\n<p class=\"fliess\">Die CS3D-Richtlinie stellt demgegen\u00fcber zuk\u00fcnftig den internationalen Geltungswillen des Haftungsregimes der Richtlinie auch dann sicher, wenn \u00fcber die Anwendung der einschl\u00e4gigen Kollisionsnormen das Recht eines Drittstaates berufen wird, wie dies in den eben genannten Beispielen der Fall ist (Art. 29 Abs. 7 CS3D-RL). Die Haftung eines in Deutschland ans\u00e4ssigen Unternehmens richtet sich somit insgesamt nach deutschem Recht, wenn von einem deutschen Gericht \u00fcber dessen lieferkettendimensionale Verantwortung zu entscheiden ist.<\/p>\n<h3 class=\"ZWISCHEN\">II.<\/h3>\n<p class=\"fliess-ohne-EZG\">Weiterhin schafft die CS3D-Richtlinie eine Reihe von Erleichterungen, unter denen ein Kl\u00e4ger im Rahmen eines anh\u00e4ngigen oder erst einzuleitenden Zivilprozesses Zugang zu Beweismitteln erhalten kann, die in der Verf\u00fcgungsgewalt des Prozessgegners liegen. Dies ist bemerkenswert vor dem Hintergrund des in Zivilklagen in vielen Prozessordnungen verbreiteten Grundsatzes, dass niemand seinem Gegner Unterlagen verschaffen muss, die ihm zum Prozesssieg verhelfen k\u00f6nnten. Die Offenlegung der geforderten Beweismittel und die Ma\u00dfnahmen zur Beweissicherung sind dabei jedoch nach den Vorgaben der Richtlinie auf das Ma\u00df zu beschr\u00e4nken, das erforderlich und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, um einen Schadensersatzanspruch eines Kl\u00e4gers zu st\u00fctzen. Dadurch soll verhindert werden, dass \u2013 wie nach US-amerikanischem Prozessrecht im Rahmen der sogenannten <span class=\"CharOverride-7\">discovery<\/span>\u00a0teilweise m\u00f6glich \u2013 erst nach Anhaltspunkten zur St\u00fctzung der erhobenen Anschuldigungen \u201egefischt\u201c wird, um die Klage schl\u00fcssig zu machen.<\/p>\n<h3 class=\"ZWISCHEN\">III.<\/h3>\n<p class=\"fliess-ohne-EZG\">Schlie\u00dflich verlangt die CS3D-Richtlinie die Schaffung angemessener Bedingungen, unter denen ein mutma\u00dflich Gesch\u00e4digter einen Dritten, etwa eine Gewerkschaft oder eine Nichtregierungsorganisation (NGO), erm\u00e4chtigen kann, eine Klage zur Durchsetzung seiner Rechte zu erheben. Eine vergleichbare Regelung besteht im deutschen Recht bereits; sie wurde durch \u00a7 11 LkSG eingef\u00fchrt. Doch ist es gerade das Zusammenspiel dieser sogenannten Prozessstandschaft mit den zuvor beschriebenen Haftungsregelungen und prozessualen Erleichterungen, mit denen die CS3D-Richtlinie Anreize f\u00fcr sogenannte Strategische Prozessf\u00fchrung setzt. Die bislang in Deutschland wenig g\u00fcnstigen \u201erechtlichen Opportunit\u00e4tsstrukturen\u201c (zum Begriff Holzer e. a., 2020), also die Gesamtheit der prozessualen Rahmenbedingungen f\u00fcr strategisch gef\u00fchrte Zivilverfahren, werden sich hierdurch deutlich verbessern.<\/p>\n<p class=\"fliess\">Unter dem Begriff strategisch gef\u00fchrter Prozesse werden allgemein solche Gerichtsverfahren verstanden, die nicht \u2013 oder jedenfalls nicht nur \u2013 zur Durchsetzung von Individual\u00adinteressen gef\u00fchrt werden, sondern zur Erreichung oder jedenfalls zur F\u00f6rderung eines \u00fcbergeordneten (sozialen) Zwecks (zum recht unscharfen Begriff etwa Graser\/Helmrich, 2019). Waren es zun\u00e4chst die US-amerikanischen Gerichte, die sich als besonders offen f\u00fcr \u201estrategic litigation\u201c gezeigt haben, so werden derartige Prozesse nun mehr und mehr in Europa gef\u00fchrt, dort vor allem etwa in den Niederlanden (siehe etwa die \u201eKlimaklage\u201c Milieudefensie et al. v. Royal Dutch Shell, wo ein sehr weitgehendes Urteil der ersten Instanz von 2021 mittlerweile durch das Rechtsmittelgericht im November 2024 deutlich entsch\u00e4rft wurde) und in England (siehe etwa die Entscheidung des UK Supreme Court im Verfahren Okpabi and others v Royal Dutch Shell Plc and another [2021] UKSC 3).<\/p>\n<p class=\"fliess\">Auch in Deutschland gab es bereits solche Verfahren; zu nennen ist vor allem die Klage gegen den Textildiscounter KiK vor dem Landgericht Dortmund wegen dessen Verantwortung im Rahmen des oben genannten Fabrikbrandes in Pakistan (Klageabweisung, siehe IPRax 2019, 317; im Ergebnis best\u00e4tigt durch OLG Hamm NJW 2019, 3527). Noch anh\u00e4ngig ist eine Klage des peruanischen Bergf\u00fchrers und Kleinbauern Sa\u00fal Luciano Lliuya gegen RWE, wo das OLG Hamm in zweiter Instanz dar\u00fcber zu entscheiden hat, ob einzelne Gro\u00dfemittenten f\u00fcr den Schutz vor Klimarisiken aufkommen m\u00fcssen. Weitere Beispiele aus dem Klimabereich sind etwa die im Moment beim Bundesgerichtshof anh\u00e4ngige Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen Mercedes-Benz, in der ein Verbot beantragt wird, neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor nach dem 31. Oktober 2030 in Verkehr zu bringen, oder ein von Greenpeace unterst\u00fctzter Prozess gegen Volkswagen mit vergleichbarer Zielrichtung (derzeit anh\u00e4ngig vor dem OLG Hamm).<\/p>\n<p class=\"fliess\">Die M\u00f6glichkeit eines potentiell unkalkulierbaren Haftungsrisikos aus solchen und \u00e4hnlichen Zivilklagen d\u00fcrfte die Gesamtkosten der Lieferketten-Compliance noch einmal deutlich erh\u00f6hen und die von Kolev-Schaefer dargestellten adversen Effekte weiter verst\u00e4rken. Die Furcht vor strategisch gef\u00fchrten Haftungsklagen, die ja als solche bereits \u2013 v\u00f6llig unabh\u00e4ngig vom Ausgang \u2013 negative Auswirkungen auf das Image eines betroffenen Konzerns oder jedenfalls einer bestimmten Konzernmarke haben, d\u00fcrfte ein starkes Argument sein, sich aus bestimmten Hochrisikom\u00e4rkten zur\u00fcckzuziehen. Dass dies andererseits nicht vollst\u00e4ndig vor strategisch gef\u00fchrten Klagen sch\u00fctzt, zeigen die eben skizzierten Klimaklagen.<\/p>\n<h3 class=\"ZWISCHEN\">IV.<\/h3>\n<p class=\"fliess-ohne-EZG\">Wie k\u00f6nnte nun also eine Lieferkettenregelung aussehen, die \u2013 bei voller Anerkennung der Notwendigkeit privatrechtlicher Mitverantwortung f\u00fcr die Achtung der Menschenrechte und Belange der Nachhaltigkeit \u2013 nicht zu einem R\u00fcckzug europ\u00e4ischer Unternehmen aus betroffenen M\u00e4rkten f\u00fchrt? Aus Sicht von Kolev-Schaefer k\u00f6nnten Positiv- und Negativlisten helfen, auf denen \u201eunbedenkliche\u201c und \u201eschwierige\u201c L\u00e4nder aufgef\u00fchrt w\u00fcrden. Noch besser sei ein \u201erisikobasierter Ansatz, bei dem nur Unternehmen zu konkreten Ma\u00dfnahmen verpflichtet werden, wenn es klare Indikationen f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen Menschenrechts- oder Umweltstandards gibt [\u2026].\u201c.<\/p>\n<p class=\"fliess\">Ersteres d\u00fcrfte vor allem aus politischen Gr\u00fcnden h\u00f6chst delikat sein und zu diplomatischen Verwerfungen f\u00fchren. Letzteres hingegen ist im Ansatz bereits im derzeit geltenden LkSG so enthalten: Dieses verpflichtet die von seinem Anwendungsbereich erfassten Unternehmen, in ihren Lieferketten die dort festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten (\u00a7 3 Abs. 1 LkSG). Dazu m\u00fcssen sie u. a. ein Risikomanagement einf\u00fchren, Pr\u00e4ventions- und ggf. auch Abhilfema\u00dfnahmen ergreifen. Art und Intensit\u00e4t der zu ergreifenden Ma\u00dfnahmen bemessen sich in einer Art beweglichem System anhand verschiedener Parameter (\u00a7 3 Abs. 2 LkSG), die sich grob dahin zusammenfassen lassen, dass die Pflichtenintensit\u00e4t mit Zunahme der Gefahr f\u00fcr die gesch\u00fctzten Rechtsg\u00fcter steigt, aber geringer wird, je weniger das Unternehmen auf den betroffenen Bereich einwirken kann.<\/p>\n<p class=\"fliess\">Doch woher wei\u00df ein Unternehmen, ob es in diesem Sinne ausreichende Ma\u00dfnahmen zur Schadensvermeidung oder -minimierung in die Wege geleitet hat? Wie kann es zuk\u00fcnftig das mit der Umsetzung der CS3D-Richlinie erwachsende Risiko einer zivilrechtlichen Haftung auf ein einigerma\u00dfen kalkulierbares Ma\u00df reduzieren? Immerhin: Unternehmen k\u00f6nnen nicht haftbar gemacht werden, wenn der Schaden lediglich von den Gesch\u00e4ftspartnern in den Aktivit\u00e4tsketten der Unternehmen verursacht wird (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 2 CS3D-RL). Doch kann sich ein Unternehmen nicht durch den Nachweis von der Haftung entlasten, dass es wie auch immer geartete Compliance-Mechanismen anwendet wie etwa die Teilnahme an Industrie- oder Multi-Stakeholder-Initiativen, die unabh\u00e4ngige \u00dcberpr\u00fcfung durch Dritte oder die Verwendung bestimmter Vertragsklauseln, um die Erf\u00fcllung der Sorgfaltspflichten zu unterst\u00fctzen (Art. 29 Abs. 4 CS3D-RL). Eine Safe-Harbour-Klausel enth\u00e4lt die Richtlinie damit nicht. Genau das w\u00e4re indessen eine sinnvolle Ma\u00dfnahme zur Einhegung unkalkulierbarer Haftungsrisiken.<\/p>\n<p class=\"fliess\">Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 23.2.2022 hatte in Art. 22 Abs. 2 noch einen solchen \u201esicheren Hafen\u201c vorgesehen. Danach sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein Unternehmen, das bestimmte Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, \u201enicht f\u00fcr Sch\u00e4den durch negative Auswirkungen als Ergebnis der T\u00e4tigkeiten eines indirekten Partners haftet, mit dem es eine etablierte Gesch\u00e4ftsbeziehung unterh\u00e4lt, es sei denn, es w\u00e4re je nach Einzelfall unangemessen zu erwarten, dass die ergriffene Ma\u00dfnahme, einschlie\u00dflich der Pr\u00fcfung der Einhaltung, geeignet w\u00e4re, die negative Auswirkung zu vermeiden, abzuschw\u00e4chen, zu beheben oder zu minimieren\u201c. Die \u00dcbernahme dieser Regel in den finalen Richtlinientext scheiterte indessen am Widerstand des Europ\u00e4ischen Parlaments. Auch eine solche Safe-Harbour-Regel verhindert nicht die m\u00f6gliche Inanspruchnahme eines Unternehmens, ggf. auch im Rahmen strategisch gef\u00fchrter Zivilverfahren. Aus ihr folgt keine \u201eKlagesperre\u201c. Doch minimiert sie das Risiko einer Haftung betr\u00e4chtlich in dem Ma\u00dfe, wie sie klar vorhersehbare Anforderungen an die unternehmerische T\u00e4tigkeit formuliert und f\u00fcr dar\u00fcber hinausgehende Sch\u00e4den die Haftung ausdr\u00fccklich ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p class=\"fliess\">Die EU-Kommission ist gehalten, im Rahmen ihrer Berichtspflicht (Art. 36 Abs. 2 CS3D-RL) auch die Wirksamkeit der Richtlinie bez\u00fcglich der Erreichung der darin festgelegten Ziele, insbesondere bei der Bek\u00e4mpfung negativer Auswirkungen, zu beurteilen. Man darf gespannt sein, wie diese Bewertung ausf\u00e4llt, und welche Konsequenzen daraus gezogen werden. Zu fordern ist jedenfalls, dass die bis dahin gewonnenen empirischen Erkenntnisse zur (ausge\u00adbliebenen) Steuerungsfunktion der Richtlinie hinreichende Ber\u00fccksichtigung finden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kolev-Schaefer sieht die auf nationaler und europ\u00e4ischer Ebene verabschiedete Regulierung der Lieferketten kritisch, da sie aus ihrer Sicht adverse Effekte durch die europ\u00e4ische Lieferkettenregelung nach sich ziehen: Es stehe zu erwarten, dass sich europ\u00e4ische Unternehmer aus Schwellenl\u00e4ndern zur\u00fcckziehen w\u00fcrden, so dass der erw\u00fcnschte Lenkungseffekt ausbleibe und das dort geschaffene Schutzniveau entgegen der Intention der Regulierung&hellip;<\/p>","protected":false},"author":5,"featured_media":103008,"menu_order":563,"template":"","meta":{"_relevanssi_hide_post":"","_relevanssi_hide_content":"","_relevanssi_pin_for_all":"","_relevanssi_pin_keywords":"","_relevanssi_unpin_keywords":"","_relevanssi_related_keywords":"","_relevanssi_related_include_ids":"","_relevanssi_related_exclude_ids":"","_relevanssi_related_no_append":"","_relevanssi_related_not_related":"","_relevanssi_related_posts":"","_relevanssi_noindex_reason":"","footnotes":""},"class_list":["post-103115","media-library","type-media-library","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","focus-area-globalisierung"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.3 - 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