{"id":103971,"date":"2025-04-22T09:14:49","date_gmt":"2025-04-22T07:14:49","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?post_type=media-library&#038;p=103971"},"modified":"2025-04-22T09:14:49","modified_gmt":"2025-04-22T07:14:49","slug":"prinzipien-ethischer-urteilsbildung-im-lichte-konfessioneller-traditionen","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/prinzipien-ethischer-urteilsbildung-im-lichte-konfessioneller-traditionen\/","title":{"rendered":"Prinzipien ethischer Urteilsbildung im Lichte konfessioneller Traditionen"},"content":{"rendered":"<p>Auf den ersten Blick ist die \u00dcberschrift des zweiten Kapitels \u201ePrinzipien ethischer Urteilsbildung im Lichte konfessioneller Traditionen\u201c der Studie <em>Gott und die W\u00fcrde des<\/em> <em>Menschen<\/em> (GWM) eindeutig. Bei n\u00e4herem Zusehen erweist sich, dass der Umgang mit konfessionellen Traditionen in der \u00f6kumenischen Ethik voraussetzungsreich und kontextbezogen ist und manches sich als ein wichtiger Bezugspunkt, um das Wort Prinzip zu vermeiden, erst im Licht des konfessionellen Partners und nicht in der unmittelbaren Eigenwahrnehmung zeigt. Drei Punkte im Zusammenhang dieses Kapitels m\u00f6chte ich ansprechen: Eigenes Vorverst\u00e4ndnis und Kontextabh\u00e4ngigkeit der \u00f6kumenischen Ethik, das Gewissen und von den Grundformen ethischer Argumentation im Christentum (GWM Nr. 63-80) Naturrecht und nat\u00fcrliches Sittengesetz.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Eigenes Vorverst\u00e4ndnis und Kontextabh\u00e4ngigkeit der \u00f6kumenischen Ethik<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Wer sich mit \u00f6kumenischer Theologie und Ethik besch\u00e4ftigt wird feststellen, dass es nicht selbstverst\u00e4ndlich ist, theologisch-ethische Fragen unter dieser Perspektive zu betrachten. Und wenn man es tut, gibt es verschiedene M\u00f6glichkeiten, sich darauf einzulassen. Ich teile die Auffassung, dass es in der Anthropologie keinen Grunddissens gibt und \u201eabweichende Positionen in einzelnen ethischen Fragen [\u2026] als begrenzter Dissens zu verstehen (sind)\u201c (GWM Vorwort S. 10). Mein Statement verstehe ich hier nicht so sehr als kritische W\u00fcrdigung von <em>Gott und die W\u00fcrde des Menschen<\/em>, sondern im Sinne einer st\u00e4rkeren Wahrnehmung der Auffassung des konfessionellen Partners, was dann ein Beitrag zur gew\u00fcnschten \u201eweiteren Kl\u00e4rung der aufgeworfenen Fragen\u201c (GWM Vorwort S. 11) sein kann. Dabei gilt es festzuhalten, dass es gar nicht so einfach ist, von <em>dem <\/em>konfessionellen Partner zu sprechen, geschweige denn von <em>den<\/em> konfessionellen Traditionen. Als katholischer Theologe vermeint man hier aber eine gr\u00f6\u00dfere Bandbreite auf der evangelischen als auf der katholischen Seite wahrzunehmen. Konturierte Gegen\u00fcberstellungen treffen aus meiner Sicht nicht angemessen die Debatte in der \u00f6kumenischen Ethik. Eher gleicht sie einem nicht festgef\u00fcgten Mosaik, in dem einmal mehr der eine, einmal mehr der andere Stein in den Vordergrund tritt und das Bild pr\u00e4gt. Zu diesen Einzelteilen geh\u00f6rt in unserem Zusammenhang, wie eine gemeinsame Stellungnahme zustande kommt bzw. wie sp\u00e4ter eine andere Gewichtung bei der ethischen Urteilsbildung vorgenommen wird. Als gutes Beispiel kann hier die Diskussion um den Status des menschlichen Embryos dienen. In der Erkl\u00e4rung <em>Gott ist ein Freund des Lebens<\/em> (1989) formulierte man gemeinsam, dass beim menschlichen Embryo von der \u201eVerschmelzung von Eizelle und Samenzelle an ein Lebewesen vorliegt, das, wenn es sich entwickelt, gar nichts anderes werden kann als ein Mensch\u201c, ihm von daher von diesem Zeitpunkt an die Menschenw\u00fcrde zukommt und er schutzw\u00fcrdig ist. Schon damals gab es die Diskussion, ob die Schutzw\u00fcrdigkeit erst mit der Nidation gegeben sei, aber damals konnte die erstgenannte Auffassung als gemeinsame \u00dcberzeugung formuliert werden. Dass sich die Gewichte etwas verlagert haben und die evangelischen Partner bei der Stammzellgesetzgebung 2008 die gemeinsame Position nicht mehr geteilt haben, hat aus meiner Wahrnehmung heraus auch Gr\u00fcnde, die nicht nur in dieser komplexen Einzelfrage ihre Ursache haben. Es ist festzustellen, dass es in den Jahren 1989 bis um die Jahrtausendwende herum eine ganze Reihe gemeinsamer Stellungnahmen im ethischen Bereich gab, w\u00e4hrend diese danach zur\u00fcckgingen, aber nicht v\u00f6llig aufh\u00f6rten. Aus der Sicht einiger evangelischer Ethiker, aber auch evangelischer Bisch\u00f6fe und anderer Theologen (und ich beziehe mich hier nur auf die evangelische Seite) wurde die \u00f6kumenische Debatte um die Jahrtausendwende von Ereignissen mitbestimmt, die nicht unmittelbar die bisherigen gemeinsamen Stellungnahmen betrafen, aber das Klima zwischen den Kirchen beeinflussten. Einige Ereignisse seien erw\u00e4hnt: Zu nennen ist der Ausstieg der katholischen Bist\u00fcmer aus der Schwangerschaftskonfliktberatung im Sinne der \u00a7\u00a7 218\/219, den die Bisch\u00f6fe aufgrund einer Entscheidung von Papst Johannes Paul II. zum 1. Januar 2001 vornahmen. Hier wurde die Gemeinsamkeit mit der Evangelischen Kirche \u2013 konkret der Diakonie \u2013 in diesem Bereich, die mit ihren Beratungsstellen die Beratung nach \u00a7\u00a7 218\/219 auch weiterhin durchf\u00fchrte, nicht fortgesetzt. 1999 wurde die (auch f\u00fcr <em>Gott und die W\u00fcrde des Menschen <\/em>wichtige) <em>Gemeinsame Erkl\u00e4rung zur Rechtfertigungslehre<\/em> (durch den P\u00e4pstlichen Rat zur F\u00f6rderung der Einheit und dem Lutherischen Weltbund) unterschrieben. Dieses Dokument wurde im Vorfeld und auch nach der Unterzeichnung auf evangelischer Seite kritisch betrachtet. Erinnert sei an eine von 243 evangelischen Theologinnen und Theologen abgegebene Stellungnahme, die sich gegen die Unterzeichnung aussprachen. Bem\u00e4ngelt wurde insbesondere, dass sich aus diesem Text keine Konsequenzen f\u00fcr die \u00f6kumenische Praxis ergeben w\u00fcrden. Verst\u00e4rkt wurde diese Einsch\u00e4tzung dann durch die ein Jahr sp\u00e4ter erschienene Erkl\u00e4rung der Glaubenskongregation <em>Dominus Jesus<\/em> (2000). Besonders die Aussage, sie (die evangelischen Kirchen) seien nicht \u201eKirchen im eigentlichen Sinn\u201c, wurde als problematisch und bei in der \u00d6kumene engagierten Theologinnen und Theologen partiell verletzend erfahren. Die verschiedentlich von katholischer Seite gebrauchte Formulierung, die Kirchen der Reformation seien Kirchen eines anderen Typs, entspricht wohl besser dem evangelischen Selbstverst\u00e4ndnis. Bei den Konsens- und Konvergenzerkl\u00e4rungen wurde deshalb auf evangelischer Seite darauf hingewiesen, dass kirchliche Stellungnahmen ihr Gewicht nicht \u201eihrer institutionellen Verankerung [verdanken], sondern der inneren Konsistenz der Argumentation, die sich an der Sachgem\u00e4\u00dfheit ebenso \u00fcberpr\u00fcfen lassen muss wie an der Kompatibilit\u00e4t mit den Grundaussagen der von Schrift und Bekenntnis bestimmten Tradition des Protestantismus. Es bleibt jedem einzelnen Christen \u00fcberlassen und aufgetragen, sich ein fundiertes und verantwortungsbewusst getroffenes eigenes Urteil zu bilden.\u201c (Rainer Anselm) Im Blick auf bioethische Stellungnahmen am Lebensanfang, die jetzt in <em>Gott und die<\/em> <em>W\u00fcrde des Menschen<\/em> an der embryonalen Stammzellforschung beispielhaft durchgef\u00fchrt werden, wurde auf evangelischer Seite eine Dominanz katholischer Argumentationsmuster bef\u00fcrchtet, die in Spannung zur evangelischen Tradition stehen. Es \u201ewird einer substanzontologischen Begr\u00fcndung des Embryonenschutzes auf katholischer Seite eine relationale, Personalit\u00e4t antizipatorisch zuschreibende Sicht auf evangelischer Seite gegen\u00fcbergestellt. Gegen eine naturrechtlich begr\u00fcndete kompromisslose Verabsolutierung des Lebensschutzes in der katholischen Kirche wird auf die M\u00f6glichkeit der fallbezogenen G\u00fcterabw\u00e4gung als genuinem Weg evangelischer Ethik verwiesen.\u201c (Stephan Ernst)<\/p>\n<p>Mir kommt es in unserem Zusammenhang darauf an zu zeigen, dass die Prinzipien ethischer Urteilsbildung mitgepr\u00e4gt sind vom jeweiligen Verst\u00e4ndnis der Kirche und dem aktuellen Stand der Beziehungen der Kirchen untereinander. Und diese Beziehungen entwickeln sich ebenfalls nicht ohne die Einbeziehung des gesellschaftlichen Kontextes. Genau dies wird bei einem zentralen Gesichtspunkt ethischer Urteilsbildung im Text zum Ausdruck gebracht: \u201eDie Ausrichtung am eigenen Gewissen ist f\u00fcr evangelische und katholische Christen und Christinnen Orientierungspunkt der ethischen Entscheidungsfindung. Die Bildung des Gewissens geschieht in der kirchlichen Gemeinschaft und im Dialog.\u201c (GWM Nr. 81)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Das Gewissen<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Das Verst\u00e4ndnis des Gewissens scheint mir derzeit einer der spannendsten theologischen Begriffe sowohl innerkatholisch wie im evangelisch-katholischen Diskurs zu sein. Und dazu geh\u00f6rt zun\u00e4chst die Wahrnehmung, wie in der evangelischen Ethik \u201eGewissen\u201c verstanden wird. \u201eIn evangelischer Tradition ist das Gewissen der Ort der Erfahrung des Rechtfertigungshandelns Gottes\u201c (GWM Nr. 70). Gewissen wird von daher prim\u00e4r theologisch verstanden. Geradezu ein Klassiker ist hier Gerhard Ebeling, der vom Gewissen als einem fundamentalen theologischen Thema spricht, auf das hin alle theologischen Aussagen auszurichten seien, und der festh\u00e4lt, dass der Mensch kein Gewissen hat, sondern Gewissen ist. Dass diese \u00c4u\u00dferung nach wie vor aktuell ist, zeigt der Verweis von Ulrich H.\u00a0J. K\u00f6rtner in seiner <em>Dogmatik<\/em> (2018) auf Gerhard Ebeling. Die daraus folgende ethische Bedeutsamkeit des Gewissens wird unterschiedlich in der evangelischen Ethik gewichtet. Dies best\u00e4tigt ein Blick in die ethischen Studienb\u00fccher und Einf\u00fchrungen auf evangelischer Seite sowohl im Sinne der Einzeldarstellungen wie der Sammelb\u00e4nde. D.\u00a0h. die Bandbreite reicht von einem eigenen Artikel im Sammelband oder Kapitel in einer Einf\u00fchrung oder Gesamtdarstellung \u00fcber einen Abschnitt in einem Artikel bis dahin, dass das Gewissen als eigenes Thema der Ethik nicht erw\u00e4hnt wird. Aber auch in \u201eEthiken\u201c und Beitr\u00e4gen, in denen das Gewissen mit einem eigenen Abschnitt zur Sprache kommt, ist der Begriff anderen Themen untergeordnet, so z. B. in der <em>Ethik<\/em> von Wilfried H\u00e4rle, in der das Gewissen unter der Kapitel\u00fcberschrift \u201eDie normative ethische Instanz\u201c ein Unterpunkt \u201eAutonome normative Instanz\u201c ist; oder Hans-Richard Reuter spricht in seinen <em>Grundlagen und Methoden der Ethik <\/em>bei den \u201eMotiven der Ethik\u201c u.\u00a0a. von \u201eGewissen und Verantwortung\u201c. Verschiedentlich wird auf das Gewissen hingewiesen, um den Unterschied zur katholischen Position deutlich zu machen. Dies ist ein Punkt, der im vorliegenden Text ebenfalls angesprochen wird (vgl. GWM Nr. 81-87). Insgesamt kann man aus meiner Sicht festhalten, dass in der evangelischen Ethik aufgrund der genannten Beziehung zum Rechtfertigungsgeschehen der Begriff des Gewissens f\u00fcr das eigene Ethikverst\u00e4ndnis eine andersgeartete Rolle als in der katholischen Moraltheologie spielt, aber im Diskurs und vor allem der kritischen Auseinandersetzung mit den Dokumenten des universalkirchlichen Lehramts hier insbesondere mit der Enzyklika <em>Veritatis Splendor <\/em>(1993) an Bedeutung gewinnt. Moraltheologinnen und Moraltheologen bedauern, dass nicht selten eine Gleichsetzung von r\u00f6mischem Lehramt und Moraltheologie stattfindet. Dies ist in <em>Gott und die W\u00fcrde des Menschen <\/em>allerdings nicht der Fall.<\/p>\n<p>In der katholischen Moraltheologie hat der Begriff des Gewissens \u2013 auch in den Einf\u00fchrungen und Gesamtdarstellungen \u2013 seinen festen Platz. Das vorliegende Dokument folgt der Beschreibung des katholischen Gewissensverst\u00e4ndnisses der eben genannten Enzyklika <em>Veritatis Splendor<\/em>. Allerdings ist die Lesart vom Grundtenor her offener gestimmt als in der Enzyklika mit Auswirkungen auf den evangelisch-katholischen Dialog. Ein Grund daf\u00fcr ist m.\u00a0E., dass parallel zu den Beratungen <em>Gott und die W\u00fcrde des Menschen<\/em> die Umfragen, Arbeitspapiere und Texte zu den Bischofssynoden 2014\/2015 liefen, die sich mit der <em>Berufung und Sendung der Familie in Kirche und Welt von heute<\/em> \u2013 so der Titel der zweiten Bischofssynode 2015 \u2013 befassten und in denen deutlich wurde, dass es bei der bevorstehenden Synode nicht einfach um die Wiederholung von bereits Bekanntem gehe. Im nachsynodalen Apostolischen Schreiben <em>Amoris Laetitia <\/em>(2016) kommen andere Akzente des Gewissensverst\u00e4ndnisses zur Sprache als in <em>Veritatis Splendor<\/em>, das in <em>Amoris Laetitia<\/em> nicht erw\u00e4hnt wird. Johannes Paul II. betont in <em>Veritatis Splendor<\/em>, dass das Gewissen keine \u201esch\u00f6pferische Instanz\u201c (vgl. VS 54) sei. \u201eDas Urteil des Gewissens best\u00e4tigt \u201aabschlie\u00dfend\u2018 die \u00dcbereinstimmung eines konkreten Verhaltens mit dem Gesetz; es ist die n\u00e4chstliegende Norm der Sittlichkeit einer willentlichen Handlung und realisiert die \u201aAnwendung des objektiven Gesetzes auf den Einzelfall.\u2018\u201c (VS 59) In <em>Amoris Laetitia <\/em>wird in verschiedenen Kontexten auf die Gewissensbildung abgehoben und der grundlegende Aspekt der Begegnung des Menschen mit Gott hervorgehoben. Einen eigenen Abschnitt \u00fcber das Gewissen gibt es nicht. Sich seiner Situation vor Gott bewusst zu werden und aus der Perspektive des Glaubens sein Leben zu betrachten, ist Aufgabe des Gewissens. Es ist ein anderer Akzent als in <em>Veritatis Splendor<\/em>, der aber auch durch den Konzilstext <em>Gaudium et spes<\/em> (GS 16) gedeckt ist, wenn Franziskus bei der verantwortlichen Entscheidung f\u00fcr die Elternschaft auf die Gewissensbildung abhebt und die \u201eUnterscheidung der Geister\u201c betont (vgl. AL 222). Diese wird auch bei der Situation der wiederverheiratet Geschiedenen herausgestellt, wenn Franziskus darauf hinweist, dass \u201ekeine neue, auf alle F\u00e4lle anzuwendende generelle gesetzliche Regelung kanonischer Art\u201c (AL 300) in diesem Schreiben erwartet werden d\u00fcrfe. Genau diese Argumentation nimmt die Orientierungshilfe <em>Mit Christus gehen \u2013 Der Einheit auf der Spur. Konfessionsverbindende<\/em> <em>Ehen und gemeinsame Teilnahme an der Eucharistie<\/em> (20.2.2018) auf. Sie war zuerst als pastorale Handreichung der Deutschen Bischofskonferenz geplant, wurde dann aber nach einem Abstimmungsprozess zwischen Papst Franziskus und der Deutschen Bischofskonferenz als Orientierungshilfe in die Verantwortung des einzelnen Ortsbischofs gelegt. In dieser Orientierungshilfe geht es ja um den Kommunionempfang des evangelischen Partners bzw. der evangelischen Partnerin in der katholischen Eucharistiefeier. In der Orientierungshilfe wird auf die Hermeneutik von <em>Amoris Laetitia <\/em>im anders gelagerten Fall der wiederverheiratet Geschiedenen hingewiesen. Dieser Ansatz wird als Hilfestellung \u201ezur Beendigung einer \u201aschweren geistlichen Notlage\u2018 bei konfessionsverbindenden Ehepaaren\u201c angesehen. Von daher scheinen mir die Darlegungen zum Gewissensverst\u00e4ndnis in <em>Gott und die W\u00fcrde des Menschen<\/em> aus katholischer Sicht auch im Verh\u00e4ltnis Gewissen und Lehramt in der Linie von <em>Amoris Laetitia<\/em> zu liegen und die Argumentation des differenzierten Konsenses und begrenzten Dissenses zu st\u00fctzen. Von den genannten Grundformen der ethischen Argumentation (vgl. GWM Nr. 63-80) m\u00f6chte ich auf das Naturrecht und das nat\u00fcrliche Sittengesetz (GWM Nr. 65-67) noch hinweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Naturrecht und nat\u00fcrliches Sittengesetz<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Wie das Gewissen, so geh\u00f6rt das Naturrecht und das nat\u00fcrliche Sittengesetz zu den Grundbegriffen der katholischen Moraltheologie. Das schlie\u00dft ein, dass seit den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts um das Naturrecht in der Moraltheologie gerungen wird. Dabei wird auf das unterschiedliche Verst\u00e4ndnis von Naturrecht hingewiesen, aber auch, was genau naturrechtlich begr\u00fcndet werden kann. Das in <em>Gott und die W\u00fcrde des Menschen<\/em> formulierte Verst\u00e4ndnis des Naturrechts als Suche nach einer universalen Ethik lehnt sich an Thomas von Aquin an. Es betont vor allem die Vern\u00fcnftigkeit sittlicher Normen. Gem\u00e4\u00df der Natur handeln (secundum naturam vivere) hei\u00dft zugleich, gem\u00e4\u00df der Vernunft handeln (secundum rationem vivere). Drei erg\u00e4nzende Gesichtspunkte sollen hier noch benannt werden:<\/p>\n<p>1) Bei der Begr\u00fcndung der Menschenw\u00fcrde und den daraus resultierenden Menschenrechten ist ein wichtiger Ausgangspunkt, dass es ein universales Recht gebe, das vorpositivistisch oder auch vorstaatlich ist. 70 Jahre nach der Ver\u00f6ffentlichung des Grundgesetzes sollte zumindest daran erinnert werden, dass bei der Suche nach einem solchen Recht, das nicht durch staatliche Gesetzgebung au\u00dfer Kraft gesetzt werden kann wie in der Zeit nationalsozialistischer Herrschaft, der Bezug auf das Naturrecht eine wichtige Rolle gespielt hat. Zumindest f\u00fcr die Genese des Grundgesetzes ist dies von Bedeutung, was noch nichts unmittelbar \u00fcber die heutige Geltung aussagt. Papst Benedikt XVI. hat bei seinen Reden vor der UNO (2008) und vor dem Deutschen Bundestag (2011) das Naturrecht als festes Fundament jeder begr\u00fcndeten Rede von Menschenw\u00fcrde und Menschenrechten bezeichnet. Auf die im Grundgesetz verankerte Gewissensfreiheit und das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgr\u00fcnden wird konfessions\u00fcbergreifend hingewiesen.<\/p>\n<p>2) Die Bedeutung des Vorgegebenen, des Nat\u00fcrlichen, wird heute verst\u00e4rkt im Zusammenhang mit den nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen thematisiert. Wie die Erde gestaltet werden muss, damit sie auch f\u00fcr zuk\u00fcnftige Generationen bewohnbar bleibt, ist angesichts des Klimawandels, um nur eine der Herausforderungen zu nennen, unabdingbar. Auch wenn in der \u00f6kologischen Ethik zum Teil unterschiedliche Ans\u00e4tze \u2013 auf evangelischer Seite mehr biozentrische Ans\u00e4tze gegen\u00fcber mehr gem\u00e4\u00dfigt anthropozentrischen Ans\u00e4tzen auf katholischer Seite \u2013 vorhanden sind, scheinen mir die Gemeinsamkeiten die Gegens\u00e4tze bei weitem zu \u00fcberwiegen. Gerade weil auch historisch gewachsene Pr\u00e4gungen wie bei anderen Themen fehlen, w\u00e4re es sicher w\u00fcnschenswert, wenn hier mehr gemeinsames Sprechen der Kirchen gesucht w\u00fcrde.<\/p>\n<p>3) Noch ein dritter Punkt sei genannt, der nicht unmittelbar zum Naturrecht und nat\u00fcrlichen Sittengesetz geh\u00f6rt, aber doch in diesem Zusammenhang Erw\u00e4hnung verdient. Es geht um das Verst\u00e4ndnis, was eine Person sei. Katholischerseits wird st\u00e4rker die Verbindung von Selbststand und Beziehung oder \u2013 klassisch gesprochen \u2013 von Substanz und Relation betont, w\u00e4hrend auf evangelischer Seite vom Rechtfertigungsgeschehen her st\u00e4rker auf die Beziehungsseite abgehoben wird. Dies hat Folgen unter anderem bei der Frage, ab wann der Mensch Person und damit zu sch\u00fctzen sei. Die Auswirkungen auf den Lebensschutz sind deutlich und werden in <em>Gott und die W\u00fcrde des Menschen <\/em>bei der Forschung von embryonalen Stammzellen n\u00e4her gekennzeichnet (vgl. GWM Nr. 244-249). Zu Recht wird hier von einem begrenzten Dissens gesprochen, der aber immer wieder aufbrechen kann und zu unterschiedlichen Bewertungen f\u00fchrt. Allerdings sind die bioethischen Fragen am Lebensanfang in einem solchen Fluss, dass Themen \u2013 wie die embryonale Stammzellforschung \u00ad\u2013 heute nicht mehr so stark im Fokus sind als andere Fragen am Lebensbeginn wie z.\u00a0B. die nichtinvasive Pr\u00e4nataldiagnostik, zu der sich im Herbst 2018 die Kammer f\u00fcr \u00f6ffentliche Ordnung der EKD ge\u00e4u\u00dfert hat.<\/p>\n<p>Anstelle einer Zusammenfassung soll am Schluss auf eine \u00dcbereinstimmung hingewiesen werden, die deutlich das Gemeinsame des ethischen Bem\u00fchens herausstellt. <em>Gott und die W\u00fcrde des Menschen<\/em> schlie\u00dft mit \u201eOptionen f\u00fcr Menschlichkeit\u201c im Anschluss an die Seligpreisungen der Bergpredigt (GWM Nr. 267-308). Papst Franziskus hat das dritte Kapitel seines (letzten) Apostolischen Schreibens <em>Gaudete et exsultate<\/em> \u201eIm Licht des Meisters\u201c \u00fcberschrieben und bietet dort ebenfalls eine Auslegung der Seligpreisungen. Dieser gemeinsame biblische Bezug in ethisch bedeutsamen Texten, der zugleich eine geistliche Dimension hat, f\u00f6rdert den Konsens unter den christlichen Kirchen auch in ethischen Fragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf den ersten Blick ist die \u00dcberschrift des zweiten Kapitels \u201ePrinzipien ethischer Urteilsbildung im Lichte konfessioneller Traditionen\u201c der Studie Gott und die W\u00fcrde des Menschen (GWM) eindeutig. 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