{"id":103975,"date":"2025-04-22T09:20:07","date_gmt":"2025-04-22T07:20:07","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?post_type=media-library&#038;p=103975"},"modified":"2025-04-22T09:20:07","modified_gmt":"2025-04-22T07:20:07","slug":"das-kirchliche-eheverstaendnis-und-die-ehe-fuer-alle","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/das-kirchliche-eheverstaendnis-und-die-ehe-fuer-alle\/","title":{"rendered":"Das kirchliche Eheverst\u00e4ndnis und die &#8222;Ehe f\u00fcr alle&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>\u201eMan nennt einen Tisch auch nicht Stuhl\u201c \u2013 mit diesen Worten verteidigte die damalige Vorsitzende des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, die SPD-Abgeordnete <em>Margot von Renesse<\/em> die Entscheidung des Deutschen Bundestages vom 16. Februar 2001, ein eigenes, von der Ehe verschiedenes Rechtsinstitut einer eingetragenen Lebenspartnerschaft f\u00fcr gleichgeschlechtliche Paare zu errichten, dessen rechtliche Bindungswirkungen eheanalog ausgestaltet waren. W\u00e4hrend die deutsche Verfassungsrechtswissenschaft ein solches ehe\u00e4hnliches Institut, das sich von der Ehe nur noch dem Namen nach unterschied, damals mit Art. 6 GG mehrheitlich f\u00fcr unvereinbar hielt, fanden sich in der Literatur vereinzelt auch andere Stimmen. So glaubte <em>Eva Marie von M\u00fcnch,<\/em> einer auf Dauer angelegten, das Ganze der Person umfassenden Lebensgemeinschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern die Zuerkennung eines \u201egewissen Ordnungsrahmens\u201c nicht verweigern zu d\u00fcrfen, f\u00fcr den auch die Bezeichnung als Ehe \u201ekeine Schwierigkeiten\u201c bereiten sollte. Auch aus der Sicht ihrer damaligen Minderheitenposition zeigte sie sich jedoch davon \u00fcberzeugt, dass dies ein weitreichender Bruch mit der bisherigen Verfassungsauslegung w\u00e4re: \u201eDie V\u00e4ter und wenigen M\u00fctter des Grundgesetzes hatten das bestimmt nicht im Sinn. Auch tr\u00e4gt das Ehe- und Rechtsbewusstsein in der Bundesrepublik dies derzeit wohl (noch?) nicht.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen?<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Haben sich die gesellschaftlichen Auffassungen bez\u00fcglich der Ehe und der Adoption von Kindern durch gleichgeschlechtliche Paare inzwischen tats\u00e4chlich so weitgehend ver\u00e4ndert, dass die Ehe in der deutschen Bev\u00f6lkerung nicht mehr als eine Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, sondern als eine auf Dauer angelegte Bindungsform zweier Menschen beliebigen Geschlechts angesehen wird? Kann das Fragezeichen hinter dem \u201enoch\u201c also gestrichen werden? Als Indiz daf\u00fcr k\u00f6nnte der geringe Widerstand gewertet werden, auf den der handstreichartige, im Juli 2017 auf der letzten Plenarsitzung der alten Legislaturperiode des Deutschen Bundestags nach 45min\u00fctiger Debatte gefasste Beschluss in der deutschen \u00d6ffentlichkeit stie\u00df, mit dem die \u201eEhe f\u00fcr alle\u201c eingef\u00fchrt wurde. Als wichtige Indizien, die f\u00fcr eine weitreichende Entleerung eines normativen Ehebegriffs sprechen sollen, nach dem die Ehe die Verbindung eines Mannes und einer Frau zu einer grunds\u00e4tzlich unaufl\u00f6slichen Lebensgemeinschaft ist, aus der in der Regel Kinder hervorgehen, gelten vor allem sprachliche und statistisch-quantitative Entwicklungen: Eine steigende Anzahl von Ehen wird wieder geschieden, nicht wenige Ehepaare bleiben gewollt kinderlos, die Bezeichnung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften als \u201eEhen\u201c setzt sich in der Alltagssprache immer mehr durch.<\/p>\n<p>Ebenso wird angef\u00fchrt, dass es f\u00fcr die Behauptung, gleichgeschlechtliche Paare seien schlechtere Eltern als M\u00fctter und V\u00e4ter, keine empirische Evidenz gebe. Allerdings wurde die Erweiterung des Adoptionsrechtes, die mit der \u201eEhe f\u00fcr alle\u201c verbunden ist, im Vorfeld der kurzfristig anberaumten Entscheidung des Bundestages nur selten ausf\u00fchrlich diskutiert. Die \u00f6ffentliche Debatte folgte vielmehr auf weiten Strecken der strategischen Diskurs-Vorgabe ihrer Bef\u00fcrworter, die Diskriminierung gleichgeschlechtlich empfindender Menschen m\u00fcsse endlich auch in Deutschland ein Ende haben. Unter Anspielung auf das viel zitierte Diktum des fr\u00fcheren Pr\u00e4sidenten der UdSSR <em>Michail Gorbatschow<\/em> \u201eWer zu sp\u00e4t kommt, den bestraft das Leben\u201c, versuchten die Anh\u00e4nger einer \u201eEhe f\u00fcr alle\u201c eine gr\u00f6\u00dfere historische Weitsichtigkeit f\u00fcr sich zu reklamieren und den Anschein zu erwecken, die innere Entwicklungslogik moderner Gesellschaften laufe zwangsl\u00e4ufig auf die Aufl\u00f6sung des bisherigen Eheverst\u00e4ndnisses hinaus.<\/p>\n<p>Dabei gibt es durchaus beachtliche Hinweise darauf, dass sich die Erwartungen, die im gesellschaftlichen Bewusstsein mit der Vorstellung einer Ehe einhergehen, jedenfalls in ihrem Kernbereich kaum ge\u00e4ndert haben. Viele Paare, die lange Jahre informell zusammenleben, heiraten dann, wenn sich ein Kind ank\u00fcndigt, weil sie ihrer Partnerschaft aus diesem Anlass eine verbindlichere Form geben wollen. Die allermeisten Kinder \u2013 statistische Erhebungen weisen einen seit Jahrzehnten fast unver\u00e4nderten Wert von \u00fcber 75 % auf \u2013 leben bei ihren Eltern, die untereinander verheiratet sind, und somit dem Leitbild einer ehebezogenen Familie entsprechen. Aus der Akzeptanz gleichgeschlechtlich empfindender Menschen und auf Dauer angelegter, von Verbindlichkeit gepr\u00e4gter Lebensgemeinschaften unter ihnen l\u00e4sst sich deshalb keineswegs auf eine generelle Entkoppelung von Ehe und Elternschaft im gesellschaftlichen Bewusstsein schlie\u00dfen, wie dies die Bef\u00fcrworter einer \u201eEhe f\u00fcr alle\u201c behaupten. Tats\u00e4chlich soll die Verwendung des Ehebegriffs als Vehikel einer semantischen Gleichstellungspolitik dem angeblichen Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen, der bislang in der notwendigen Eindeutigkeit keineswegs erkennbar ist, erst zum Durchbruch verhelfen und ihm eine nachwachsenden Akzeptanz in der Bev\u00f6lkerung verleihen. Die zus\u00e4tzliche Argumentation, niemandem werde durch die symbolische \u00d6ffnung des Ehebegriffs \u201ef\u00fcr alle\u201c etwas weggenommen, suggeriert dabei, es gebe nur Gewinner, wenn aufgrund der neuen Sprachregelung gleichgeschlechtlich empfindende Menschen endlich die symbolische gesellschaftliche Anerkennung zuteilwerde, die sie bislang angeblich vermissen mussten. Dass in einer Gesellschaft, deren sinnstiftende Institutionen besch\u00e4digt werden, alle verarmen, bleibt bei dieser Rechnung unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Angesichts dieser Gemengelage des \u00f6ffentlichen Bewusstseins, in der ernsthafte anthropologische, kulturgeschichtliche, rechtshistorische und verfassungsrechtliche Einw\u00e4nde gegen die \u201eEhe f\u00fcr alle\u201c vom Willen der Koalition ihrer Bef\u00fcrworter \u00fcberspielt werden, den finalen Sieg nicht durch die R\u00fccksichtnahme auf erw\u00e4genswerte Einw\u00e4nde zu verspielen, befindet sich die katholische Kirche in einer wenig beneidenswerten Lage. An dieser ist sie allerdings in hohem Ma\u00dfe mitschuldig. Denn sie erweckt noch immer den Eindruck, sie wolle das Anderssein homosexuell empfindender Menschen und ihre sexuelle Praxis nicht ohne Wenn und Aber akzeptieren und verweigere sich <em>deshalb<\/em> einem gesellschaftlichen Konsens, der ihnen das Recht zur Ehe einr\u00e4umt. Sie findet mit ihren starken Sachargumenten daf\u00fcr, warum man einen Tisch nicht Stuhl und eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft nicht Ehe nennen sollte, kaum mehr Anklang im gesellschaftlichen Diskurs, weil ihr das Misstrauen entgegenschl\u00e4gt, sie hege sexuellen Minderheiten gegen\u00fcber nach wie Argwohn und moralische Vorbehalte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Biblische und theologische Aspekte: Die Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Gleichwohl lohnt es sich, die biblischen, kulturgeschichtlichen und anthropologischen Gr\u00fcnde zu pr\u00fcfen, auf die sich das kirchliche Eheverst\u00e4ndnis st\u00fctzt. Sein charakteristisches Eigenprofil beruht auf den in Gen 1 und Gen 2 \u00fcberlieferten biblischen Sch\u00f6pfungserz\u00e4hlungen, die wichtige anthropologische Zentralaussagen zur Bedeutung der Ehe und der menschlichen Zweigeschlechtlichkeit in einem engen Sinnzusammenhang untereinander entfalten. Die Spitzenaussage, dass der Mensch nach Gottes Bild erschaffen ist, verbindet sich darin mit einer positiven Sichtweise der menschlichen Zweigeschlechtlichkeit: \u201eAls Mann und Frau schuf er sie\u201c (Gen 1,27).<\/p>\n<p>Die Bedeutung dieser engen Verkn\u00fcpfung beider Aussagen wird durch einen Vergleich mit dem Mythos vom androgynen Urmenschen ersichtlich, den <em>Plato<\/em> in seinem Dialog \u201eSymposion\u201c durch Aristophanes zitieren l\u00e4sst. Dieser Ursprungsmythos f\u00fchrt die Geschlechterdifferenz von Frau und Mann sowie die Variationsbreite erotischer Anziehung unter den Menschen auf eine Strafaktion der G\u00f6tter zur\u00fcck, denen die Menschen in ihrer anf\u00e4nglichen kugelf\u00f6rmigen Idealgestalt zu aufm\u00fcpfig wurden. Dagegen sehen die biblischen Sch\u00f6pfungserz\u00e4hlungen von Gen 1 und 2 in der Tatsache, dass es Menschsein nur in einer polaren Auspr\u00e4gung als Frausein oder Mannsein gibt, eine positive Sinnbestimmung, die dem urspr\u00fcnglichen Sch\u00f6pfungswillen Gottes entspringt.<\/p>\n<p>In Gen 1,27 wird diese positive Bestimmung durch das Aufeinanderbezogensein der Geschlechter ausgedr\u00fcckt, in Gen 2 erf\u00fcllt das Motiv der besonderen N\u00e4he der Frau zum Mann, die unter allen Gesch\u00f6pfen die einzige ihm entsprechende \u201eHilfe\u201c ist, dieselbe Funktion. Durch diese biblischen Grundaussagen ist nicht eine bestimmte kulturelle Auspr\u00e4gung des Geschlechterverh\u00e4ltnisses, sondern dieses selbst als ein Grundmuster des Menschseins ausgezeichnet. Diese erste sch\u00f6pfungstheologische Grundbestimmung findet in Gen 1 in unmittelbarem Anschluss an die Aussagen zur Gottebenbildlichkeit und Zweigeschlechtlichkeit des Menschen eine Weiterf\u00fchrung durch den sogenannten Fortpflanzungsauftrag an das erste Menschenpaar: \u201eGott segnete sie, und Gott sprach zu ihnen: Seid fruchtbar, und vermehrt euch, bev\u00f6lkert die Erde\u201c (Gen 1,28).<\/p>\n<p>Wir wissen heute besser als fr\u00fchere Epochen, dass es nicht wenige Menschen gibt, die in ihrer individuellen Auspr\u00e4gung diesem Grundmuster des Menschseins nicht entsprechen; zudem gibt es (was in dem Mythos vom androgynen Urmenschen klarer als in den biblischen Sch\u00f6pfungserz\u00e4hlungen zum Ausdruck kommt) neben der zweigeschlechtlichen Anlage auch das Ph\u00e4nomen der Gleichgeschlechtlichkeit in ihrer weiblichen und m\u00e4nnlichen Variante. Aus diesem ge\u00e4nderten humanwissenschaftlichen Wissen um eine gr\u00f6\u00dfere Variationsbreite der menschlichen Natur ergibt sich das moralische Postulat, diesen Menschen in ihrem Anderssein dieselbe gleichberechtigte Anerkennung, Wertsch\u00e4tzung und Akzeptanz entgegenzubringen, die jedem Menschen gegen\u00fcber angebracht ist. Das anthropologische Grundmuster der Zweigeschlechtlichkeit als solches infrage zu stellen, ist jedoch der falsche Weg, um diese moralische Forderung einzul\u00f6sen. Auch erweist sich die in der gegenw\u00e4rtigen theologischen <em>Gender<\/em>-Debatte mitunter angewandte Entsorgungsstrategie, die den anthropologischen Sinngehalt der Zweigeschlechtlichkeit und des Auftrages zur Fortpflanzung neutralisieren m\u00f6chte, als zu offenkundig ergebnisbezogen. Der Hinweis darauf, dass der Mensch als Mann und Frau geschaffen wurde, ersch\u00f6pft sich n\u00e4mlich nicht nur darin, dass beide je f\u00fcr sich die gleiche W\u00fcrde der Gottebenbildlichkeit besitzen. Ebenso wenig l\u00e4sst sich die anthropologische Bedeutung der Fruchtbarkeit ehelicher Liebe auf den Anfang der Menschheitsgeschichte beschr\u00e4nken, damit eine noch menschenleere Welt in einer Art Initialz\u00fcndung von Menschen bewohnt werden konnte.<\/p>\n<p>Man wird dem Sinn dieser Grundaussagen biblischer Anthropologie vielmehr nur gerecht, wenn man sie als positive sch\u00f6pfungstheologische Bestimmungen liest, die das Menschsein als solches betreffen. Die Geschlechterdifferenz von Frau und Mann und ihre gegenseitige Erg\u00e4nzungsf\u00e4higkeit (nicht: Erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftigkeit) z\u00e4hlen ebenso zum Reichtum der Sch\u00f6pfung wie die gemeinsame Berufung von Mann und Frau, als \u201eInterpreten\u201c der sch\u00f6pferischen Liebe Gottes die empfangene Gabe des Lebens an ihre Kinder weitergeben zu k\u00f6nnen (<em>Gaudium et Spes<\/em>).<\/p>\n<p>Die patriarchalische Auslegung von Gen 2, die das Verh\u00e4ltnis von Mann und Frau nach dem jahrhundertelang vorherrschenden Subordinationsmodell als Unterordnung der Frau unter den Mann verstand, bezog die \u201eHilfe\u201c von Gen 2,18 nur auf ihr biologisches Zusammenwirken im Zeugungsgeschehen. Paradoxerweise wirkt diese eindimensionale Sicht der Erg\u00e4nzungsf\u00e4higkeit von Mann und Frau unter anderen Vorzeichen bis heute weiter. Denn sie pr\u00e4gt auch die Argumentation zugunsten einer \u201eEhe f\u00fcr alle\u201c, die den anthropologischen Sinn der Zweigeschlechtlichkeit durch den Hinweis herunterspielen m\u00f6chte, diese betreffe nur ein biologisches Merkmal des menschlichen K\u00f6rperbaus. Tats\u00e4chlich jedoch ist das Menschsein in zwei Geschlechtern angelegt, die in allen seinen Dimensionen zur gegenseitigen Erg\u00e4nzung, Kooperation und Hilfestellung aufeinander angelegt sind: k\u00f6rperlich, seelisch, geistig.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die sch\u00f6pfungstheologischen Aussagen von Gen 1 und 2, die den inneren Zusammenhang zwischen der Hinordnung von Frau und Mann aufeinander und ihrem gesch\u00f6pflichen Mitwirken an der Entstehung neuen Lebens herausstellen, in der gegenw\u00e4rtigen <em>Gender<\/em>-Debatte h\u00e4ufig ein den Sinn dieser Verkn\u00fcpfung neutralisierendes <em>Downsizing<\/em> erleiden, erf\u00e4hrt umgekehrt die christologische Formulierung des Apostels Paulus in Gal 3,28 ein ebenso interessengeleitetes <em>Upgrade<\/em>. \u201eDenn ihr alle, die ihr auf Christus getauft seid, habt Christus angelegt. Es gibt nicht mehr Juden und Griechen, nicht Sklaven und Freie, nicht Mann und Frau; denn ihr alle seid \u201aeiner\u2018 in Christus Jesus.\u201c Diese Stelle avanciert in der gegenw\u00e4rtigen Debatte um das <em>Gendermainstreaming<\/em> zu dem biblischen Kronzeugen einer Theologie, die den Sinn der Geschlechterdifferenz tendenziell zur Aufl\u00f6sung bringt. Doch zielt die Aussage, dass die Getauften alle zusammen \u201eeiner\u201c in Christus sind, so dass es unter ihnen nicht mehr Juden und Griechen, Sklaven und Freie, Mann und Frau gibt, wirklich auf eine Aufhebung des Geschlechterverh\u00e4ltnisses als einer anthropologisch bedeutsamen Gr\u00f6\u00dfe? Eine derartige platonisierende Entwertung der Sch\u00f6pfung ist innerhalb der christologisch bestimmten Anthropologie des Apostels kaum vorstellbar. Naheliegender ist die Annahme, dass Paulus das Mann-Sein und Frau-Sein nicht dadurch relativiert, dass er es seiner jeweiligen Eigenart beraubt, sondern indem er es in Beziehung zu dem inneren Fluchtpunkt ihres gemeinsamen neuen Lebens, n\u00e4mlich zu Christus setzt. Weil die Gl\u00e4ubigen in Christus \u201eein einziger\u201c geworden sind, \u00fcberwiegt dieses neue Fundament ihrer Einheit und Gleichheit die in der Sch\u00f6pfung grundgelegten Unterschiede, ohne dass diese dadurch bedeutungslos w\u00fcrden. Das Mann-Sein und Frau-Sein wird durch das \u201eEins-Sein mit Christus\u201c \u00fcberboten, aber nicht entwertet oder aufgehoben.<\/p>\n<p>Betrachtet man Gal 3,27-28 im Kontext der gesamten Argumentation des Apostels im Brief an die Galater, dann tritt das Ziel seiner Gedankenf\u00fchrung klar hervor: Paulus warnt die Galater davor, in ihre alte Existenzweise zur\u00fcckzufallen, die sich im Vertrauen auf das Gesetz als Heilsweg ausdr\u00fcckte. Nachdem das Gesetz durch Christus aufgehoben wurde, k\u00e4me dies einem Zur\u00fcck in die Vergangenheit gleich, das die in Christus gewonnene Freiheit wieder aufs Spiel setzt. Paulus stellt in seiner Argumentation das neue Sein in Christus, an dem die Gl\u00e4ubigen durch die Taufe Anteil erhalten, also nicht dem Leben in einer sch\u00f6pfungsgem\u00e4\u00dfen Existenzweise, sondern einem vergangenen heilsgeschichtlichen Status gegen\u00fcber. F\u00fcr das Verh\u00e4ltnis von Frau und Mann bedeutet dies, dass es durch die Taufe nicht aufgehoben oder irrelevant wird; vielmehr ergibt sich aus der Taufe die Verpflichtung, dieses Verh\u00e4ltnis so zu leben, dass in ihm das Eins-Sein in Christus verwirklicht wird.<\/p>\n<p>In dem Streitgespr\u00e4ch mit den Pharis\u00e4ern \u00fcber die Ehescheidung greift Jesus auf die Kernaussagen der biblischen Anthropologie aus den beiden Sch\u00f6pfungserz\u00e4hlungen von Gen 1 und 2 zur\u00fcck und best\u00e4tigt durch das Verbot der Ehescheidung den urspr\u00fcnglichen Sch\u00f6pfungswillen Gottes. \u201eAm Anfang der Sch\u00f6pfung aber hat Gott sie als Mann und Frau geschaffen. Darum wird der Mann Vater und Mutter verlassen, und die zwei werden ein Fleisch sein. Sie sind also nicht mehr zwei, sondern eins\u201c (Mk 10,6; vgl. Mt 19,3-6). Im Unterschied zu dem faktischen Ehezwang, der zur Zeit Jesu in seiner j\u00fcdischen Umgebung herrschte und vor allem unverheiratete Frauen von der vollen gesellschaftlichen Anerkennung ausschloss, betont Jesus die Freiheit zur Eheschlie\u00dfung. In der von Matth\u00e4us \u00fcberlieferten J\u00fcngerbelehrung \u00fcber die Ehe, die unmittelbar an das Streitgespr\u00e4ch mit den Pharis\u00e4ern \u00fcber die Ehescheidung anschlie\u00dft, spricht Jesus von der frei gew\u00e4hlten Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen, die er anderen Formen der Ehelosigkeit gegen\u00fcberstellt (vgl. Mt 19,12). Durch dieses so genannte Legitimationswort, mit dem Jesus nach Auffassung vieler Exegeten die eigene Lebensweise und die mancher seiner J\u00fcngerinnen und J\u00fcnger rechtfertigen m\u00f6chte, ver\u00e4ndert er zugleich die Bedingung, unter der Mann und Frau eine Ehe eingehen. Die unbedingte Treue, die sie verbindet, wird ebenso wie die freigew\u00e4hlte Ehelosigkeit zu einem prophetischen Zeichen f\u00fcr den Anbruch des Reiches Gottes. Erst dadurch, dass auch der freiwillige Eheverzicht als eine legitime M\u00f6glichkeit christlicher Existenz erscheint, wird die Freiheit zur Ehe den Zw\u00e4ngen gesellschaftlicher Normalit\u00e4t enthoben und als solche anerkannt.<\/p>\n<p>Diesen biblischen Vorgaben entsprechend ist die Ehe nach ihrem kirchlichen Verst\u00e4ndnis \u2013 oder muss man nun mehr sagen: nach dem Verst\u00e4ndnis der katholischen Kirche? \u2013 die monogame, unaufl\u00f6sliche Lebensgemeinschaft von Frau und Mann, die f\u00fcr die Zeugung und Erziehung von Kindern offen ist. Die vier Pfeiler, auf denen sie ruht, sind: Freiheit, Treue, Unaufl\u00f6slichkeit und Fruchtbarkeit im biologischen wie im sozialen Sinn. Das Zweite Vatikanische Konzil beschrieb die Ehe als eine ganzheitliche, alle Aspekte der Existenz von Frau und Mann umfassende Lebensgemeinschaft, die offen ist f\u00fcr die Erzeugung und die Erziehung von Kindern, wobei auch die prokreative Aufgabe alle Dimensionen des personalen Seins der Eheleute, also ihre k\u00f6rperliche, seelische und geistige Existenz betrifft. Das Konzil wollte bewusst jede Anspielung an die fr\u00fchere Ehezwecklehre vermeiden und betonte deshalb gleicherma\u00dfen den Eigenwert der ehelichen Liebe wie ihre prokreative Dimension. Diese Doppelbedeutung, die das charakteristische Eigenprofil der Ehe in ihrem kirchlichen Verst\u00e4ndnis pr\u00e4gt, kommt in der Rede von ihren beiden gleichwesentlichen Sinnzielen (<em>finis coessentialis<\/em>) pr\u00e4gnant zum Ausdruck.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Unterschiede zwischen dem kirchlichen Leitbild der Ehe und dem b\u00fcrgerlichen Eheverst\u00e4ndnis<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Wie verh\u00e4lt sich dieses Bild der Ehe zu derjenigen Lebensform, die in unserer Gesellschaft heute mit dem gleichen Wort bezeichnet wird? Zweifellos sind diese beiden Gr\u00f6\u00dfen nicht deckungsgleich, doch gibt es noch immer erhebliche \u00dcbereinstimmungen. Der weiteste Abstand besteht im Blick auf die \u00d6ffnung der Ehe zum Kind. W\u00e4hrend diese nach kirchlichem Verst\u00e4ndnis zu den Wesenseigenschaften der Ehe geh\u00f6rt, so dass eine solche durch den dauerhaften willentlichen Ausschluss von Kindern \u00fcberhaupt nicht zustande kommt, bleibt die Entscheidung f\u00fcr oder gegen Kinder im gesellschaftlichen Bewusstsein dem privaten Belieben der Eheleute \u00fcberlassen. Die Gesellschaft ist um ihrer eigenen Zukunftssicherung willen zwar darauf angewiesen, dass m\u00f6glichst viele Paare eine Familie gr\u00fcnden und dadurch zum Erhalt der Generationenfolge beitragen, doch ist auch die Entscheidung zur bewussten Nicht-Elternschaft als eine undiskriminierte M\u00f6glichkeit akzeptiert, die von vielen als eine m\u00f6gliche Option verantwortlicher Lebensgestaltung angesehen wird. Ebenso unterscheiden sich das b\u00fcrgerliche Verst\u00e4ndnis der Ehe hinsichtlich des Merkmals ihrer Unaufl\u00f6slichkeit von der kirchlichen Auffassung. Denn auch vor dem Standesamt wird eine Ehe zwar grunds\u00e4tzlich auf Lebenszeit geschlossen, doch ist sie seit der Einf\u00fchrung des Zerr\u00fcttungsprinzips im Scheidungsrecht auch wieder aufl\u00f6sbar, so dass die geschiedenen Ehegatten wieder frei sind, eine neue Ehe mit einem anderen Partner einzugehen.<\/p>\n<p>Wenn die vom Bundestag nun beschlossene \u201eEhe f\u00fcr alle\u201c rechtlichen Bestand haben sollte, w\u00fcrde sich das kirchliche Eheverst\u00e4ndnis auch im Hinblick auf die dritte wesentliche Voraussetzung zum Eingehen einer Ehe, die Verschiedengeschlechtlichkeit von Mann und Frau, von dem Parallelinstitut unterscheiden, das im gesellschaftlichen Bewusstsein unter dem gleichen Namen firmiert. Ein solches Auseinandertreten widerspr\u00e4che allerdings dem noch immer g\u00fcltigen verfassungsrechtlichen Begriff der Ehe, der in weitaus st\u00e4rkerem Ma\u00dfe von normativen Erwartungen an diese gepr\u00e4gt ist, als der sp\u00e4rliche gesellschaftliche Diskurs \u00fcber die \u201eEhe f\u00fcr alle\u201c erkennen l\u00e4sst. Dies geht schon daraus hervor, dass Ehe und Familie als die einzigen institutionell gesicherten Lebensformen gem\u00e4\u00df Art. 6 des Grundgesetzes unter dem besonderen Schutz der Verfassung stehen. Dieser Auftrag enth\u00e4lt zwar kein Abstandsgebot, das den Gesetzgeber daran hindern w\u00fcrde, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften der Ehe im Erb- und Steuerrecht oder in der Hinterbliebenenversorgung gleichzustellen. Doch bleibt die Ehe unabh\u00e4ngig davon in ihren strukturbildenden Merkmalen, zu denen nach bislang nahezu einm\u00fctiger Auffassung die Verschiedengeschlechtlichkeit von Mann und Frau geh\u00f6rt, in besonderer Weise gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Anthropologische, kulturgeschichtliche und verfassungsrechtliche Aspekte: Die Verschiedengeschlechtlichkeit als pr\u00e4gendes Merkmal der Ehe<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Wie ist dies zu verstehen? Art und Umfang der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht f\u00fcr Ehe und Familie werden in der verfassungsrechtlichen Literatur unter drei Aspekten dargelegt. Demnach kann Art. 6 1 GG als subjektives Freiheitsrecht, als Institutsgarantie und als eine sogenannte wertentscheidende Grundsatznorm verstanden werden, ohne dass einer dieser Aspekte gegen die anderen ausgespielt werden d\u00fcrfte. Als Institutsgarantie sch\u00fctzt die genannte Verfassungsnorm das ihr zugrundeliegende Leitbild von Ehe und Familie gegen seine vollst\u00e4ndige Aufhebung, seine wesentliche Umgestaltung sowie seine ernsthafte Beeintr\u00e4chtigung. Allerdings ist auch das verfassungsrechtliche Leitbild von Ehe und Familie nicht \u201eabstrakt\u201c, sondern in der Ausgestaltung gew\u00e4hrleistet, wie \u201esie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung ma\u00dfgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht\u201c (BVerfGE 31, 58 (83)). Die Strukturen der Lebenswelt, auf die sich eine verfassungsrechtliche Bestimmung oder ihre geplante \u00c4nderung beziehen, m\u00fcssen daher so konkret wie m\u00f6glich benannt werden. Weder gen\u00fcgt es, ein \u00fcberkommenes Leitbild von Ehe und Familie nur zu beschw\u00f6ren, noch darf aus der gesellschaftlichen Akzeptanz neuer Lebensformen vorschnell darauf geschlossen werden, dass die verfassungsrechtlichen Leitbilder von Ehe und Familie \u00fcberholt w\u00e4ren und ihre pr\u00e4gende Kraft verloren h\u00e4tten.<\/p>\n<p>In zwei wegweisenden Urteilen hat das Bundesverfassungsgericht Sinn und Umfang des besonderen Schutzes von Ehe und Familie n\u00e4herhin pr\u00e4zisiert. Nach seinem Ehegatten-Splitting-Urteil aus dem Jahr 1976 umfasst der Begriff des verfassungsrechtlichen Schutzes <em>positiv<\/em> den Auftrag an den Staat \u201eEhe und Familie nicht nur vor Beeintr\u00e4chtigungen durch andere Kr\u00e4fte zu bewahren, sondern auch durch geeignete Ma\u00dfnahmen zu f\u00f6rdern\u201c und <em>negativ<\/em> das Verbot f\u00fcr den Staat selbst, \u201edie Ehe zu sch\u00e4digen oder sonst zu beeintr\u00e4chtigen\u201c (BVerfGE 6,55 (76)). In der Literatur werden die sich aus dem Schutzauftrag dieser Verfassungsnorm ergebenden Rechtsfolgen auch als Eingriffsverbot, Diskriminierungsverbot und Schutzgebot bezeichnet, wobei der letztgenannte Aspekt auch m\u00f6gliche indirekte Gef\u00e4hrdungen von Ehe und Familie durch gesetzgeberische Ma\u00dfnahmen im Rahmen anderer Zielsetzungen umfasst.<\/p>\n<p>In seinem Familiennachzugsurteil aus dem Jahr 1987, dessen nach wie vor g\u00fcltige Bestimmungen in der aktuellen Debatte um die Fl\u00fcchtlingspolitik auch von den Bef\u00fcrwortern einer \u201eEhe f\u00fcr alle\u201c nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, hat das Bundesverfassungsgericht seine lange ge\u00fcbte Zur\u00fcckhaltung aufgegeben und den in Wortlaut und Systematik der Verfassungsnorm von Art. 6 1 GG vorausgesetzten Zusammenhang zwischen den beiden Instituten Ehe und Familie deutlicher formuliert. Bereits der Wortlaut von Art. 6 1 GG zeigt eine enge Verkn\u00fcpfung von Ehe und Familie an. Zwar wird die Ehe nicht mehr in der Weise als \u201eGrundlage des Familienlebens\u201c bezeichnet, wie dies in Art. 119 der Weimarer Reichsverfassung der Fall war, doch werden beide nach Wortlaut und Systematik der Verfassungsnorm auch nicht nur durch ein nichtssagendes \u201eund\u201c beziehungslos nebeneinander gestellt. Beide Institutionen kommen in einer gewandelten sozialen Realit\u00e4t zwar auch getrennt vor und k\u00f6nnen folglich von den in ihnen lebenden Menschen auch je f\u00fcr sich als sinnvoll erlebt werden. Dennoch entspricht eine solche grunds\u00e4tzliche Entkoppelung nicht dem verfassungsrechtlichen Leitbild von Ehe und Familie. Dies stellte das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil zum Familiennachzug unmissverst\u00e4ndlich fest: \u201eDie Ehe ist die rechtliche Form umfassender Bindung zwischen Mann und Frau; sie ist alleinige Grundlage einer vollst\u00e4ndigen Familiengemeinschaft und als solche Voraussetzung f\u00fcr die bestm\u00f6gliche k\u00f6rperliche, geistige und seelische Entwicklung von Kindern\u201c (BVerfGE 76,1 (51)). Unverkennbar sind hier Ehe und Familie aufeinander bezogen, da die Ehe als \u201eGrundlage\u201c und \u201eVoraussetzung\u201c der Familie bezeichnet wird. Dass es daneben auch unvollst\u00e4ndige Familien geben kann, in denen durch das Zusammenleben von Eltern und Kindern \u00e4hnliche Erziehungs- und Beistandsleistungen erbracht werden, steht dem Leitbild einer \u201evollst\u00e4ndigen\u201c Familie und der \u201ebestm\u00f6glichen\u201c Verwirklichung dieser Aufgaben nicht entgegen.<\/p>\n<p>Wie verh\u00e4lt es sich nun aber mit dem springenden Punkt, um den es in dem Streit um die \u201eEhe f\u00fcr alle\u201c vor allem geht: der Verschiedengeschlechtlichkeit von Frau und Mann? Auch wenn das Grundgesetz wie bei allen tragenden Begriffen auf eine Legaldefinition der Ehe verzichtet, weil es diese nicht f\u00fcr definitionsbed\u00fcrftig ansah, ist kein vern\u00fcnftiger Zweifel daran m\u00f6glich, dass die Verschiedengeschlechtlichkeit in den Kernbereich des verfassungsrechtlichen Eheverst\u00e4ndnisses geh\u00f6rt. Wer die einschl\u00e4gigen Grundgesetzkommentare und renommierte Handb\u00fccher des Verfassungsrechts konsultiert, erh\u00e4lt dort die nahezu einhellige Auskunft, dass unter einer \u201eEhe\u201c im Sinne des Grundgesetzes die Verbindung eines Mannes und einer Frau zur grunds\u00e4tzlich unaufl\u00f6slichen Lebensgemeinschaft zu verstehen ist. Ebenso z\u00e4hlt das Bundesverfassungsgericht bis in seine j\u00fcngste Rechtsprechung hinein die Verschiedengeschlechtlichkeit zu den pr\u00e4genden Merkmalen der Ehe, die mit ihrer verfassungsrechtlichen Institutsgarantie unl\u00f6sbar verkn\u00fcpft sind.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht \u00a0unterstrich auch in seiner Begr\u00fcndung daf\u00fcr, warum die eingetragene Lebenspartnerschaft mit Art. 6 GG vereinbar ist, dass diese keine \u201eEhe\u201c im Sinne des Grundgesetzes darstelle. In seinem mit einer knappen 5:3-Mehrheit ergangenen Beschluss zu den eingetragenen Lebenspartnerschaften vom 17. Juli 2002 wiederholte es nochmals, dass die Verschiedengeschlechtlichkeit von Mann und Frau zu den pr\u00e4genden Wesensmerkmalen der Ehe geh\u00f6rt, die durch ihre verfassungsrechtliche Institutsgarantie gesch\u00fctzt sind. Gerade deshalb sei es mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie, den das Grundgesetz gew\u00e4hrleistet, vereinbar, ein eigenst\u00e4ndiges, eheanaloges Rechtsinstitut f\u00fcr solche Menschen vorzusehen, die keine Ehe eingehen k\u00f6nnen. Denn ein derartiges Rechtsinstitut \u2013 gemeint war die eingetragene Lebenspartnerschaft von gleichgeschlechtlichen Paaren \u2013 stelle ein \u201ealiud zur Ehe\u201c dar, das mit dieser nicht zu verwechseln sei. Das LPartG bewirke folglich keine unzul\u00e4ssige Erosion der Ehe, da diese nur verschiedengeschlechtlichen Paaren offenstehen (BVerfGE 133, 377).<\/p>\n<p>Genau dies bestritt jedoch der damalige Vorsitzende des Zweiten Senats, <em>H.-J. Papier,<\/em> in seinem abweichenden Sondervotum. Nach seiner Ansicht verstie\u00df bereits die Errichtung eines eheanalogen Rechtsinstituts f\u00fcr gleichgeschlechtliche Paare gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie, wenn dieses sich nur noch dem Namen nach von der Ehe unterscheidet. Im Nachhinein gibt ihm die Entwicklung in der Einsch\u00e4tzung recht, dass der verfassungsrechtliche Ehebegriff auf Dauer dem Erwartungsdruck in Richtung auf eine vollst\u00e4ndige \u00d6ffnung der Ehe f\u00fcr gleichgeschlechtliche Paare auf Dauer nicht standhalten w\u00fcrde. Nunmehr zeigt sich, was damals bereits absehbar war, dass n\u00e4mlich das Rechtsinstitut einer eingetragenen Partnerschaft von den meisten seiner Bef\u00fcrworter nicht als eigentlich gewolltes Endziel, sondern nur als eine strategische Teiletappe bei dem Versuch angesehen wurde, den Ehebegriff zum Zwecke weiterer gesellschaftlicher Akzeptanzgewinnung zu okkupieren.<\/p>\n<p>Dass die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehe zu ihren strukturpr\u00e4genden Merkmalen geh\u00f6rt, zeigt sich noch in einem anderen Umstand, der in der gegenw\u00e4rtigen Debatte von den Bef\u00fcrwortern einer \u201eEhe f\u00fcr alle\u201c vehement bestritten wird: Der Staat f\u00f6rdert Ehe und Familie mit dem Ziel, dass Kinder in der ihnen zustehenden Geborgenheit und in einer ihrer Entwicklung f\u00f6rderlichen Umgebung aufwachsen, um so die Grundlagen seiner eigenen Zukunft zu legen. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass der verfassungsrechtliche Ehebegriff die Verschiedengeschlechtlichkeit der Eltern nicht nur im Sinne der biologischen Zeugungsf\u00e4higkeit, sondern auch zur Erf\u00fcllung ihres Erziehungsauftrages voraussetzt. Die geschlechtliche Eigenart als Mann oder Frau betrifft nicht eine akzidentelle Eigenschaft, sondern eine die Person in allen Schichten ihres leiblichen, seelischen und geistigen Seins pr\u00e4gende Bestimmung. In der polaren Beziehung zwischen den Geschlechtern \u00e4u\u00dfert sich eine anthropologische Grunddifferenz, an deren existenzielle Bedeutsamkeit die anderen faktisch bestehenden Unterschiede unter den Menschen \u2013 zwischen alt und jung, arm und reich, krank und gesund \u2013 nicht heranreichen. W\u00e4hrend sich diese durch sozialpolitische Reformen wenn nicht v\u00f6llig aufheben, so doch tendenziell zur\u00fcckdr\u00e4ngen lassen, oder im biografischen Erleben des einzelnen mit dem \u00c4lterwerden an Bedeutung verlieren, sind die Geschlechterdifferenz und der kulturell variable Reichtum ihrer existenziellen Ausdrucksm\u00f6glichkeiten aus der anthropologischen Verfassung des Menschen nicht hinwegzudenken.<\/p>\n<p>Dies ist keineswegs, wie oft behauptet, nur ein triviales biologisches Faktum, sondern ein anthropologischer Sachverhalt von grundlegender Bedeutung, der sich durch die semantische Umetikettierung des Ehebegriffs nicht aus der Welt schaffen l\u00e4sst. Deshalb haben Kinder das Recht, die anthropologische Differenz von Mann und Frau in ihrer kindlichen Erlebniswelt als Verschiedenheit von Vater und Mutter zu erfahren, um durch die Identifikation mit dem einen Elternteil in der altersspezifisch wahrgenommenen und existenziell angeeigneten Differenz zum anderen die eigene personale Identit\u00e4t zu finden. Erwachsene Personen des anderen Geschlechtes \u2013 etwa aus dem Kreis der Gro\u00dfeltern oder der weiteren Verwandtschaft \u2013 k\u00f6nnen dies in der Regel nicht in gleicher Weise gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Zum Zeitpunkt des Erscheinens dieser Glosse stand noch nicht fest, ob es \u2013 etwa aufgrund der Klage eines Bundeslandes wie des Freistaates Bayern oder einer Mehrheit von Abgeordneten der CDU\/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag \u2013 zu einem Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kommt. Dieses h\u00e4tte dann nicht nur die inhaltliche Frage zu pr\u00fcfen, ob der Wortlaut des neuen Gesetzes, nach dem die Ehe eine auf Dauer angelegte Verbindung \u201ezweier Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts\u201c ist mit dem verfassungsrechtlichen Ehebegriff vereinbar ist. Vor dieser materialen Kl\u00e4rung h\u00e4tte das Gericht auch zu entscheiden, ob der einfache Gesetzgeber dazu befugt war, einen so weitgehenden Eingriff in die verfassungsrechtliche Ordnung von Ehe und Familie ohne die daf\u00fcr nach Art.79 GG vorgesehene qualifizierte Mehrheit vorzunehmen. Zwar ist auch die Frage, ob die Einf\u00fchrung der \u201eEhe f\u00fcr alle\u201c einer verfassungs\u00e4ndernden Mehrheit bedurft h\u00e4tte, in der Literatur umstritten. Doch m\u00fcsste das BVerfGE, wenn es seiner eigenen Urteilslogik weiterhin folgt und die Verschiedengeschlechtlichkeit von Frau und Mann zu den unabdingbaren Merkmalen der Ehe z\u00e4hlt und die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Menschen f\u00fcr verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig h\u00e4lt, <em>weil<\/em> sie gegen\u00fcber der Ehe eine eigenst\u00e4ndige, unverwechselbar <em>andere <\/em>Lebensform darstellt, nicht auf einer verfassungs\u00e4ndernden Mehrheit bestehen? Wie immer eine m\u00f6gliche Entscheidung in dieser Sache ausgeht, sie wird hinsichtlich der verl\u00e4sslichen Haltbarkeit oder eines eventuellen Verfallsdatums der Urteile des BVerfGE \u2013 die letzte Bekr\u00e4ftigung des genannten Argumentationsgangs stammt aus dem Jahr 2012 \u2013 ein lehrreiches Beispiel sein.<\/p>\n<p>Selbst wenn der eingeschlagene Weg \u00fcber eine einfache Mehrheit im Parlament verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig gewesen sein sollte, w\u00e4re es aus gesellschaftspolitischen Gr\u00fcnden w\u00fcnschenswert gewesen, in der n\u00e4chsten Legislaturperiode auf eine gemeinsame Gesetzesinitiative aller im Deutschen Bundestag vertretenen demokratischen Parteien zu setzen. Entgegen der von den Bef\u00fcrwortern einer \u201eEhe f\u00fcr alle\u201c in den Tagen vor der parlamentarischen Abstimmung verbreiteten Einsch\u00e4tzung w\u00e4re eine vorbehaltlose gesellschaftliche Anerkennung der eingetragenen Lebenspartnerschaften auf einem Weg m\u00f6glich gewesen, der das gesellschaftliche Leitbild von Ehe und Familie nicht besch\u00e4digt h\u00e4tte. Ein Kreis um einige der katholischen Kirche nahestehende Politiker der CDU um die ehemaligen Ministerpr\u00e4sidenten <em>Erwin Teufel<\/em> and <em>Bernhard Vogel<\/em> sowie den ehemaligen Parlamentspr\u00e4sidenten <em>Norbert Lammert<\/em> hatte dazu bereits einen weitreichenden Vorschlag erarbeitet. Dieser sah eine Klarstellung auf der Verfassungsebene durch die Erg\u00e4nzung von Art.6 Abs. I GG vor: \u201eEhe, Familie und andere auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.\u201c Die Pointe dieses Vorschlages lag darin, dass er durch die Verbindung zweier Zielsetzungen, die bislang als unvereinbar galten, Bewegung in die festgefahrene Debatte h\u00e4tte bringen und die verh\u00e4rteten Fronten aufl\u00f6sen k\u00f6nnen. Auf diese Weise w\u00e4re es gelungen, durch die Aufnahme gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften in den Schutzbereich von Art.6 GG diese unmissverst\u00e4ndlich und vorbehaltlos der Ehe gleichzustellen, ohne deren Besonderheit anzutasten und den normativen Ehebegriff der Verfassung weiter zu entleeren. Leider ist es zu einer ergebnisoffenen Debatte \u00fcber diesen Vorschlag, bei der auch das Lehramt der katholischen Kirche h\u00e4tte Farbe bekennen m\u00fcssen, nicht mehr gekommen. Als das Zeitfenster sich unverhofft \u00f6ffnete und die Bef\u00fcrworter der \u201eEhe f\u00fcr alle\u201c die M\u00f6glichkeit sahen, endlich Fakten zu schaffen, war die Kunst des Kompromisses nicht mehr gefragt.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eMan nennt einen Tisch auch nicht Stuhl\u201c \u2013 mit diesen Worten verteidigte die damalige Vorsitzende des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, die SPD-Abgeordnete Margot von Renesse die Entscheidung des Deutschen Bundestages vom 16. 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