{"id":104044,"date":"2025-04-22T14:40:40","date_gmt":"2025-04-22T12:40:40","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?post_type=media-library&#038;p=104044"},"modified":"2025-04-22T14:45:54","modified_gmt":"2025-04-22T12:45:54","slug":"demokratie-im-konnex-mit-rechtsstaat-und-sozialstaat","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/demokratie-im-konnex-mit-rechtsstaat-und-sozialstaat\/","title":{"rendered":"Demokratie im Konnex mit Rechtsstaat und Sozialstaat"},"content":{"rendered":"<p>Die Demokratie (in ihrem modernen Verst\u00e4ndnis) h\u00e4ngt mit dem Rechtsstaat einerseits und dem Sozialstaat andererseits sowohl theoretisch als auch praktisch aufs Engste zusammen. Nicht nur sind die Konzepte von Rechtstaat, Demokratie und Sozialstaat begrifflich miteinander verwoben, sondern sie haben sich auch historisch nacheinander auf der Grundlage der Ideen von Freiheit, Gleichheit und Solidarit\u00e4t entfaltet, verbreitet und weithin durchgesetzt. Insofern bilden Rechtsstaat, Demokratie und Sozialstaat \u2013 in eben dieser Reihenfolge \u2013 eine verkettete Triade politischer Forderungen und Institutionen. Im Folgenden soll versucht werden, Rechtsstaat, Demokratie und Sozialstaat hinsichtlich ihrer begrifflichen Bedeutung, geschichtlichen Entwicklung und philosophischen Begr\u00fcndung kurz zu beleuchten.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h3><strong>Begriffe<\/strong><\/h3>\n<h4><strong>Methodische Vorbemerkung <\/strong><\/h4>\n<p>Die Fragestellung lautet hier, was unter Rechtsstaat, Demokratie und Sozialstaat gemeinhin verstanden wird und worin ihre wesentlichen Kennzeichen bestehen. Die Beantwortung dieser Frage st\u00f6\u00dft allerdings auf das Problem, dass alle diese Begriffe \u2013 wie \u00fcberhaupt die meisten zentralen Begriffe der politischen Sprache \u2013 politisch in hohem Ma\u00dfe umstritten, n\u00e4mlich sowohl notorisch vage wie auch ideologisch aufgeladen sind. Dieser Umstand k\u00f6nnte die Vermutung n\u00e4hren, diese Begriffe seien nichts weiter als blo\u00dfe Leerformeln ohne feste Bedeutung. Dieser Vermutung l\u00e4sst sich jedoch begegnen, indem man \u2013 einem Vorschlag von John Rawls folgend \u2013 zwischen dem Begriff (concept) einer Sache und einer Vorstellung (conception) derselben unterscheidet.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der <em>Begriff<\/em> (oder das <em>Konzept<\/em>) einer Sache \u2013 hier von Rechtsstaat, Demokratie, Sozialstaat \u2013 die Schnittmenge der Bedeutungselemente umfasst, die den verschiedenen Redeweisen und Auffassungen von dieser Sache gemeinsam sind und insofern allgemein als selbstverst\u00e4ndlich angenommen werden, inkludiert eine <em>Vorstellung<\/em> (oder <em>Konzeption<\/em>) der betreffenden Sache auch diverse \u00fcber deren Begriff hinausgehende Komponenten, \u00fcber die meist abweichende, ja oft einander widersprechende Auffassungen bestehen. Auf der Grundlage dieser Unterscheidung, die allerdings historisch variabel ist, sollen zun\u00e4chst jene Elemente von Rechtsstaat, Demokratie und Sozialstaat benannt werden, \u00fcber die heute unter informierten und kompetenten Personen weitgehende Einigkeit herrscht und die darum ihre gegenw\u00e4rtig weithin geteilten Begriffe konstituieren.<\/p>\n<h4><strong>Rechtsstaat<\/strong><\/h4>\n<p>Der Rechtsstaat, den man in Anlehnung an seinen englischen Namen treffender als \u201eHerrschaft des Rechts\u201c ansprechen kann, ist eine politische Ordnung, deren rechtliche Verfassung die Aus\u00fcbung staatlicher Herrschaft und privater Macht im Wesentlichen durch vier rechtliche Rahmenbedingungen reguliert: Gleichheit des Rechts, Gesetzesbindung, Gewaltenteilung, Grundrechte.<\/p>\n<p>Die <em>Gleichheit des Rechts<\/em> or <em>rechtliche Gleichheit<\/em>, inkludiert nach ihrem heute weithin geteilten Verst\u00e4ndnis mehrere Erfordernisse, die sich erst im Lauf der Zeit nach und nach entfaltet haben: zuallererst <em>Gleichheit vor dem Gesetz<\/em>, der zufolge f\u00fcr alle B\u00fcrger als gleichen Rechtspersonen dieselben allgemeinen Gesetze gelten, die auf sie gleiche Anwendung finden m\u00fcssen (Rechtsanwendungsgleichheit); ferner <em>Gleichheit im Recht<\/em>, nach der auch die Gesetze ihrerseits keine sachlich unbegr\u00fcndete Ungleichbehandlung von B\u00fcrgern vorschreiben d\u00fcrfen, was generell-abstrakte Gesetze, das Verbot von Diskriminierungen und die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gesetzlicher Unterschiede impliziert (Rechtsetzungsgleichheit); und schlie\u00dflich in einem gewissen Grad auch <em>Gleichheit durch das Recht<\/em>, aufgrund der das Recht selber als Instrument zur Verringerung bestimmter beharrlicher faktischer Ungleichheiten dienen soll, die, wie die Ungleichheit der Geschlechter oder rassische Diskriminierungen, als unertr\u00e4glich betrachtet werden.<\/p>\n<p>Die <em>Gesetzesbindung<\/em> or <em>Legalit\u00e4t<\/em> staatlichen Handelns verlangt, dass alle staatlichen Aktivit\u00e4ten gegen\u00fcber den B\u00fcrgern auf generell-abstrakten Gesetzen beruhen m\u00fcssen. Damit soll jeder nicht durch solche Normen begr\u00fcndete Eingriff staatlicher Amtstr\u00e4ger in die Rechte und Freiheiten der B\u00fcrger, ja \u00fcberhaupt jede willk\u00fcrliche Aus\u00fcbung staatlicher Macht unterbunden werden.<\/p>\n<p>Die <em>Gewaltenteilung<\/em> bzw. <em>Gewaltenbalance<\/em> verlangt eine die Konzentration politischer Macht verhindernde Verteilung staatlicher Herrschaftskompetenzen, \u00a0vor allem zwischen Legislative, Exekutive und Judikative. W\u00e4hrend eine strikte Trennung von Gesetzgebung und Regierung in einer parlamentarischen Demokratie kaum m\u00f6glich ist, setzt ein wohlgeordneter Rechtsstaat eine effektiv garantierte <em>Unabh\u00e4ngigkeit der Justiz<\/em> voraus, die ihrerseits eine Reihe von rechtlichen Vorkehrungen erfordert, n\u00e4mlich einerseits Justizrechte (wie die Unabh\u00e4ngigkeit und Unabsetzbarkeit der Richter, um sie gegen politische Einflussnahmen m\u00f6glichst zu immunisieren) und andererseits Rechtswegegarantien (Recht auf faires Verfahren, auf rechtliches Geh\u00f6r und dergleichen).<\/p>\n<p>Die <em>Grundrechte<\/em> verk\u00f6rpern <em>kodifizierte Menschen- und B\u00fcrgerrechte<\/em>, die allen B\u00fcrgern eines Staates und zum Teil auch allen im Staatsgebiet sich aufhaltenden Fremden jedenfalls gegen\u00fcber staatlichen Institutionen, unter Umst\u00e4nden sogar gegen\u00fcber Privatpersonen zukommen und ihnen diesen gegen\u00fcber gewisse einklagbare Anspr\u00fcche verleihen. Gew\u00f6hnlich werden in Anbetracht ihrer sukzessiven Entfaltung vier Arten (Generationen) dieser Rechte unterschieden: (a) <em>b\u00fcrgerliche Rechte:<\/em> auf rechtliche Gleichheit, pers\u00f6nliche Sicherheit (Leben, k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t) und individuelle Freiheit (Bewegung, Religion, Meinung, Berufswahl, Eigentum, Vertragsverkehr etc.); (b) <em>politische Rechte:<\/em> auf Freiheit der politischen Bet\u00e4tigung (Vereinigung, Versammlung), der Beteiligung und Mitsprache (gleiches Wahlrecht usw.); (c) <em>soziale und wirtschaftliche Rechte:<\/em> auf Arbeit, angemessene Entlohnung und Arbeitsbedingungen, berufliche Koalitionsbildung, soziale Sicherung, Bildung usw.; sowie (d) <em>kulturelle Rechte:<\/em> auf Teilnahme am kulturellen Leben (Gebrauch der Muttersprache, Pflege kultureller Tradition).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Erfordernisse der rechtlichen Gleichheit, der Gesetzesbindung und der Gewaltenteilung staatlicherseits mit relativ sparsamen organisatorischen Mitteln gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nnen, erfordert der Schutz der Grundrechte aller Personen erhebliche organisatorische Ma\u00dfnahmen und Kosten. Das gilt in einem gewissen Ausma\u00df schon f\u00fcr die b\u00fcrgerlichen Pers\u00f6nlichkeits- und Freiheitsrechte, die zwar traditionell blo\u00df als negative Abwehrechte konzipiert werden, aber vom Staat durch einen entsprechenden Apparat von legislativen, administrativen, exekutiven und gerichtlichen Institutionen gew\u00e4hrleistet werden m\u00fcssen. Das gilt ebenso f\u00fcr die politischen Rechte, umso mehr aber f\u00fcr die sozialen Rechte, die zum Teil die Erbringung aufw\u00e4ndiger und kostspieliger Leistungen durch den Staat verlangen.<\/p>\n<h4><strong>Democracy<\/strong><\/h4>\n<p>Zur Erl\u00e4uterung der wesentlichen Strukturelemente der Demokratie kann die ber\u00fchmte Formulierung von Abraham Lincoln in seiner Rede in Gettysburg 1863 dienen: \u201eDemocray is government of the people, by the people and for the people\u201c. Dabei soll es hier nicht darum gehen, wie Lincoln diese Formel verstanden haben mag, sondern nur darum, deren dreifache Bezugnahme auf das Volk \u2013 of, by und for \u2013 n\u00e4her zu bestimmen.<\/p>\n<p><em>Government of the people<\/em> kann wohl nur <em>Regierung<\/em> bzw. <em>Herrschaft des Volkes<\/em> im Sinne von <em>\u00fcber das Volk<\/em> bedeuten, wenn es nicht dasselbe wie \u201edurch das Volk\u201c bedeuten soll. \u201eVolk\u201c meint hier also die Gesamtheit der Personen, die der Regierung unterworfen sind, die <em>Herrschaftsadressaten<\/em>. Diese Gesamtheit kann sinnvoller Weise nicht als ein ganzes Kollektiv, sondern nur als eine Menge von Einzelpersonen verstanden werden, deren Umfang im Detail durch die staatliche Rechtsordnung bestimmt wird. Im Allgemeinen geh\u00f6ren dazu nicht nur die Staatsb\u00fcrger, sondern alle sich im Staatsgebiet aufhaltenden \u2013 nat\u00fcrlichen und juristischen \u2013 Personen, oft auch die im Ausland lebenden Staatsb\u00fcrger und mitunter sogar g\u00e4nzlich Fremde.<\/p>\n<p><em>Government by the people<\/em>, also <em>Herrschaft durch das Volk<\/em>, bildet sicher das zentrale Element der Lincolnschen Formel, da es das Volk \u2013 entsprechend dem \u00fcblichen Verst\u00e4ndnis \u2013 als Tr\u00e4ger oder Autor staatlicher Herrschaft, mithin als Souver\u00e4n der staatlichen Ordnung anspricht. Doch wie \u201eVolk\u201c hier genau zu verstehen ist, ist weder klar noch unumstritten: Ist es ein organisches Ganzes, ein irgendwie vernetztes Gef\u00fcge einer Mehrzahl sozialer Gruppierungen oder nichts weiter als ein loses Aggregat von Einzelpersonen? Ferner stellt sich die Frage, wie das Volk, wie immer es verstanden wird, die staatliche Herrschaft aus\u00fcben kann und soll: auf <em>direkte<\/em> Weise (etwa mittels Volksversammlung) oder <em>indirekt<\/em> durch eine gew\u00e4hlte Volksvertretung. Im zweiten Fall haben wir es mit einer <em>repr\u00e4sentativen<\/em>, in der Regel <em>parlamentarischen<\/em> Demokratie zu tun, zu der es in gro\u00dfen Fl\u00e4chenstaaten wohl keine sinnvolle Alternative gibt, auch wenn sie durch direktdemokratische Entscheidungsverfahren erg\u00e4nzt werden kann.<\/p>\n<p>Jede Form der Demokratie braucht freilich geeignete <em>Entscheidungsmethoden<\/em>, unter denen das <em>Mehrheitsprinzip<\/em> zwar eine besonders prominente Rolle spielt, aber nicht ganz ungef\u00e4hrlich ist, da es unter gewissen Umst\u00e4nden in eine Tyrannei der Mehrheit m\u00fcnden kann, der es durch entsprechende Vorkehrungen des <em>Minderheitenschutzes<\/em> (z.B. dem Mehrheitsprinzip entzogene Grundrechte, Rechte der politischen Opposition, wiederkehrende Wahlen) zu begegnen gilt. Die parlamentarische Demokratie erfordert \u00fcberdies taugliche Verfahren der <em>Wahl der Volksvertretung<\/em>, die sowohl das Stimmrecht der B\u00fcrger als auch die Auswahl der Volksvertreter betreffen. Was das Stimmrecht angeht, so hat sich nach langen sozialen K\u00e4mpfen die Ansicht durchgesetzt, dass eine entwickelte Demokratie das <em>allgemeine und gleiche Wahlrecht<\/em> aller B\u00fcrger\/innen einschlie\u00dflich der Frauen braucht, w\u00e4hrend in Bezug auf die Auswahl der Volksvertreter nach wie vor eine Vielfalt von Systemen miteinander rivalisiert, die sich zwischen einem Mehrheitswahlsystem und einem Verh\u00e4ltniswahlsystem bewegen.<\/p>\n<p><em>Government for the people<\/em> stellt auf das Ziel der Demokratie ab, indem diese als <em>Herrschaft f\u00fcr das Volk<\/em> verstanden wird. Hier bleibt nicht nur wiederum offen, was das \u201eVolk\u201c eigentlich ist (eine organische Ganzheit, eine Pluralit\u00e4t sozialer Gruppierungen oder ein Aggregat von Individuen), sondern es erhebt sich auch die Frage, von welchen Werten oder Grunds\u00e4tzen sich die staatliche Herrschaft leiten lassen sollte, um <em>f\u00fcr<\/em> das Volk zu sein. Ganz allgemein kann man sicher sagen, dass staatliche Herrschaft so gut wie m\u00f6glich das Wohl des Volkes, das <em>allgemeine Beste<\/em> f\u00f6rdern oder mehren sollte. Und es ist wohl auch plausibel, das Wohl des Volkes durch eine Reihe von grunds\u00e4tzlichen Werten oder Zwecken auszubuchstabieren, wozu jedenfalls folgende geh\u00f6ren: <em>Peace<\/em>, <em>Gerechtigkeit<\/em>, <em>Security<\/em>, <em>Wohlfahrt<\/em>. Aber da alle diese Werte ihrerseits h\u00f6chst unbestimmt und umstritten sind, muss es stets der \u00f6ffentlichen Meinungsbildung \u00fcberlassen bleiben, dar\u00fcber einen halbwegs tragf\u00e4higen Konsens zu erzielen.<\/p>\n<h4><strong>Sozialstaat<\/strong><\/h4>\n<p>Was den Sozialstaat (oder Wohlfahrtsstaat) ausmacht, das l\u00e4sst sich am besten durch seine Aufgaben und die f\u00fcr deren Erf\u00fcllung erforderlichen Komponenten seines institutionellen Systems erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die zentralen <em>Aufgaben<\/em> des Sozialstaats ergeben sich schon aus den erw\u00e4hnten Grundrechten einer rechtsstaatlichen Ordnung, so vor allem aus den sozialen und wirtschaftlichen Grundrechten der Gesellschaftsmitglieder. Diese Aufgaben sind insbesondere die folgenden: die Gew\u00e4hrleistung <em>sozialer Sicherheit<\/em> durch ein angemessenes Existenzminimum, der <em>Schutz lohnabh\u00e4ngiger Erwerbsarbeit <\/em>vor ausbeuterischen und unw\u00fcrdigen Arbeitsverh\u00e4ltnissen, die weitestm\u00f6gliche Realisierung des Rechts auf Arbeit durch eine auf <em>Vollbesch\u00e4ftigung<\/em> zielende Arbeitsmarktpolitik, die Sorge f\u00fcr eine allen Nachkommen gleicherma\u00dfen zug\u00e4ngliche <em>allgemeine \u00a0Schul- und Berufsbildung<\/em>, und die Bereitstellung einer <em>\u00f6ffentlichen Gesundheitsversorgung<\/em>, die jede Person nach Bedarf unabh\u00e4ngig von ihrer Zahlungsf\u00e4higkeit in Anspruch nehmen kann.<\/p>\n<p>Diese Aufgaben erlegen dem Staat weitreichende Leistungspflichten auf, die er im Kontext einer kapitalistischen Wirtschaftsordnung nur durch vielf\u00e4ltige, zum Teil sehr kostspielige und aufw\u00e4ndige Verfahren der Regulierung, Korrektur und Erg\u00e4nzung der Eigendynamik einer solchen Ordnung erf\u00fcllen kann. Ein entwickelter Sozialstaat braucht deshalb eine entsprechend ausdifferenzierte Organisation, die jedenfalls die folgenden Komponenten einschlie\u00dft: (1) ein <em>soziales Sicherungssystem<\/em>, (2) ein <em>kollektives Arbeitsrecht<\/em>, (3) eine <em>aktive Arbeitsmarkt- und Wirtschaftspolitik<\/em>, (4) ein <em>\u00f6ffentliches Bildungssystem<\/em> und (5) ein <em>soziales Gesundheitswesen<\/em>. Angesichts aller dieser Aufgaben des Sozialstaats, denen sich noch mehrere weitere hinzuf\u00fcgen lie\u00dfen, ist es nicht schwer zu verstehen, dass es Hand in Hand mit der Entwicklung dieser Staatsform im 20. Jahrhundert zu einer betr\u00e4chtlichen Ausweitung sowohl der staatlichen B\u00fcrokratie als auch der Staatsquote (des Anteils des staatlichen Budgets am Sozialprodukt) gekommen ist. Diese Quote liegt gegenw\u00e4rtig in den meisten entwickelten Verfassungsstaaten zwischen 40 und 60 Prozent.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>History<\/strong><\/h3>\n<h4><strong>Einleitende Bemerkungen<\/strong><\/h4>\n<p>Rechtsstaat, Demokratie und Sozialstaat sind, historisch betrachtet, relativ junge Formen staatlicher Herrschaft. Um zu verstehen, warum und wie sie entstanden sind und sich entfaltet haben, gilt es, die ma\u00dfgeblichen Faktoren des sozialen Wandels allgemein und der Entwicklung sozialer Ordnungen im Besonderen ins Auge zu fassen. Diese Faktoren sind vor allem die folgenden: zum einen die wesentlichen Triebkr\u00e4fte des sozialen Handelns von Individuen und Gruppen, wozu sowohl <em>allgemeine Ideen<\/em>, d.h. \u00f6ffentlich vertretene ethische Vorstellungen oder -postulate (wie Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, Teilhabe, Gemeinwohl), als auch <em>partikulare<\/em> <em>Interessen<\/em>, also die eigenn\u00fctzigen Ziele von Menschen (etwa Macht, Reichtum, Reputation, Wohlergehen) geh\u00f6ren, zum anderen die faktischen Rahmenbedingungen sozialen Handelns, die nicht nur die <em>sozialen Normen und Institutionen<\/em> der Gesellschaftsordnung, sondern vor allem auch die jeweils bestehenden <em>\u00f6konomischen und politischen Machtverh\u00e4ltnisse<\/em> einschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Diese Faktoren wirken in vielf\u00e4ltigen Konfigurationen zusammen, von denen manche den jeweiligen gesellschaftlichen Status quo stabilisieren, andere aber auf eine Ver\u00e4nderung dieses Zustands dr\u00e4ngen. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn unter gegebenen gesellschaftlichen Verh\u00e4ltnissen, die gro\u00dfe, durch die bestehende politische bzw. rechtliche Ordnung gest\u00fctzte gesellschaftliche Ungleichheiten inkludieren, die Menge der Menschen immer weiter w\u00e4chst, die diese Verh\u00e4ltnissen \u2013 sei es, weil sie sie ungerecht finden oder selber unter ihnen leiden \u2013 heftig ablehnen und mit zunehmendem Erfolg eine <em>soziale Bewegung<\/em> formieren, der es gelingt, jene Verh\u00e4ltnisse im Namen passender Ideen der Gerechtigkeit oder des Gemeinwohls breitenwirksam anzuprangern und einen Prozess politischer Reformen auszul\u00f6sen. Und solche Bewegungen waren auch ma\u00dfgebliche Triebkr\u00e4fte der Entwicklung von Rechtsstaat, Demokratie und Sozialstaat.<\/p>\n<h4><strong>Rechtsstaat<\/strong><\/h4>\n<p>Die Ausgangslage der allm\u00e4hlichen Entwicklung des Rechtsstaats war die in der fr\u00fchen Neuzeit (16.\u201319. Jahrhundert) zunehmende Spannungslage zwischen der politisch-rechtlichen Ordnung des <em>absolutistischen Staates<\/em> samt den noch in Resten fortbestehenden <em>st\u00e4ndischen Ungleichheiten<\/em> des Feudalsystems auf der einen Seite und der mit der sich ausdehnenden Markt- und Geldwirtschaft wachsenden \u00f6konomischen Potenz des <em>besitzenden B\u00fcrgertums<\/em>. W\u00e4hrend die selbstherrlich regierenden Herrscher des absolutistischen Staates dank der Entwicklung von Kriegsf\u00fchrung und Milit\u00e4rtechnik ihr Gewaltmonopol \u00fcber die sich bildenden Fl\u00e4chenstaaten ausbauen konnten und sich zur Festigung ihrer Macht zunehmend willk\u00fcrlicher und repressiver Mittel bedienten, strebte das zahlenm\u00e4\u00dfig anwachsende und selbstbewusster werdende B\u00fcrgertum, befl\u00fcgelt von den <em>Ideen von Humanismus und Aufkl\u00e4rung<\/em>, nach rechtlicher Gleichheit, b\u00fcrgerlicher Freiheit (vor allem der Person, des Gewissens, des Eigentums und des Wirtschaftsverkehrs), Gesetzesbindung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung sowie auch schon f\u00fcr ein gewisses, freilich ausschlie\u00dflich den Verm\u00f6genden vorbehaltenes Recht auf politische Mitsprache.<\/p>\n<p>In dem Ma\u00dfe, in dem sich der Interessenkonflikt zwischen landsf\u00fcrstlichem Absolutismus und dem besitzenden B\u00fcrgertum versch\u00e4rfte, formierten sich in weiten Teilen der westlichen Welt <em>b\u00fcrgerliche Bewegungen<\/em>, welche die \u2013 von den Lehren des Gesellschaftsvertrags und des \u00f6konomischen Liberalismus untermauerten \u2013 Forderungen nach Gleichheit und Freiheit (haupts\u00e4chlich der besitzenden B\u00fcrger) gegen den Widerstand der Landesf\u00fcrsten und zum Teil auch des Adels nach und nach durchzusetzen vermochten, sei es im Wege gewaltsamer Revolutionen oder politischer Reformen. Das Ergebnis waren semi-konstitutionelle staatliche Ordnungen, von Ferdinand Lassalle treffend \u201eNachtw\u00e4chterstaaten\u201c genannt, die zwar von der Aristokratie und der Bourgeoisie dominiert wurden und deren Interessen f\u00f6rderten, aber doch bis zu einem gewissen Grade <em>rechtsstaatlichen<\/em> Charakter hatten, weil sie rechtliche Gleichheit und elementare Freiheitsrechte garantierten, staatliche Herrschaft durch Gewaltenteilung und Gesetzesbindung beschr\u00e4nkten und den B\u00fcrgern ein gewisses, wenn auch anfangs nur sehr bescheidenes Ma\u00df politischer Mitsprache gew\u00e4hrten.<\/p>\n<h4><strong>Democracy<\/strong><\/h4>\n<p>Die Errungenschaften des b\u00fcrgerlichen Nachtw\u00e4chterstaates kamen jedoch haupts\u00e4chlich dem wohlhabenden B\u00fcrgertum zugute, w\u00e4hrend sie den unteren sozialen Schichten \u2013 den kleinen Bauern und Gewerbetreibenden sowie der rapide wachsenden Klasse besitzloser Arbeiter \u2013 wenig brachten, ja oft sogar zum Nachteil ausschlugen. Diesen Schichten wurden weiterhin die politische Mitsprache wie auch die f\u00fcr sie besonders wichtigen Freiheiten (wie Meinungs-, Versammlung- und Vereinigungsfreiheit) verwehrt. In Reaktion auf diese von breiten Bev\u00f6lkerungsteilen als ungerecht empfundene Benachteiligung formierte sich im Laufe des 19. Jahrhunderts eine wachsende <em>demokratische Bewegung<\/em>, die uneingeschr\u00e4nkte Grundfreiheiten und <em>politische Mitsprache<\/em> f\u00fcr alle B\u00fcrger forderte, zuerst allerdings nur f\u00fcr die m\u00e4nnlichen, bis die langsam erstarkende <em>Frauenrechtsbewegung<\/em> ihrem Verlangen nach Gleichberechtigung nach und nach Geh\u00f6r verschaffen konnte. Auch die demokratische Bewegung konnte sich auf diverse <em>Lehren des Vernunftrechts und der Aufkl\u00e4rung<\/em> berufen, wie jene von Jean-Jacques Rousseau oder Thomas Paine, denen zufolge alle B\u00fcrger Anspruch auf gleiche Teilhabe an der Gesetzgebung haben, weil sie nur so ihre nat\u00fcrliche Freiheit mit der Unterwerfung unter allgemein verbindliche Zwangsgesetze in Einklang bringen und sich gegen den Missbrauch der staatlichen Gewalt sichern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nachdem es in vielen L\u00e4ndern gelungen war, zun\u00e4chst eine schrittweise Ausdehnung des Wahlrechts auf breitere Teile der Bev\u00f6lkerung zu erreichen, ging es schlie\u00dflich um das <em>allgemeine und gleiche Wahlrecht<\/em>, das um die Jahrhundertwende vielerorts f\u00fcr die M\u00e4nner eingef\u00fchrt und sp\u00e4ter auf die Frauen ausgedehnt wurde. Damit waren die Grundlagen der modernen <em>konstitutionellen Demokratie<\/em> gelegt, in der dann infolge des gesteigerten politischen Gewichts der unteren Gesellschaftsschichten, vor allem der Arbeiterschaft, nicht nur diverse weitere M\u00f6glichkeiten demokratischer Mitsprache und Kontrolle geschaffen, sondern vielf\u00e4ltige soziale Reformen zur Verbesserung der sozialen Lage der benachteiligten Gruppen durchgef\u00fchrt wurden.<\/p>\n<h4><strong>Sozialstaat<\/strong><\/h4>\n<p>Mit dem Kampf um demokratische Beteiligung verschr\u00e4nkt war ein anderer sozialer Konflikt, der sich mit der rasanten Entwicklung des Kapitalismus im Gefolge der industriellen Revolution immer mehr versch\u00e4rfte: die wachsende <em>Polarisierung der Gesellschaft<\/em> durch deren Spaltung in eine relativ kleine Zahl von Besitzenden auf der einen Seite und eine st\u00e4ndig anwachsende Masse von besitzlosen Lohnarbeitern auf der anderen Seite. Die miserable soziale Lage der Lohnabh\u00e4ngigen, die mit ihrer Arbeit, falls sie eine fanden, trotz \u00fcberlanger Arbeitszeiten und schlimmer Arbeitsbedingungen kaum ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten und im Fall von Arbeitslosigkeit und Krankheit vollends in Elend versanken, provozierte nicht nur auf Seiten der Arbeiter wachsenden Widerstand, sondern auch die Kritik von Teilen der besser gestellten B\u00fcrger. Infolgedessen wurde in den fortgeschrittenen Industriegesellschaften ab der Mitte des 19. Jahrhunderts die <em>Soziale Frage<\/em> zum beherrschenden Thema der \u00f6ffentlichen Debatte, und allm\u00e4hlich b\u00fcrgerte sich die Rede von <em>sozialer Gerechtigkeit<\/em> ein, um der Forderung nach einer grundlegenden Reform der bestehenden Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung Nachdruck zu verleihen.<\/p>\n<p>In dem Ma\u00dfe, in dem mit dem kapitalistischen Marktsystem auch die Masse der Lohnarbeiter anwuchs, wuchsen auch deren Bem\u00fchungen, sich zu organisieren, um gemeinsam f\u00fcr eine Verbesserung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen zu k\u00e4mpfen. Trotz des Koalitions- und Streikverbots und dr\u00fcckender polizeilicher Repression schlossen sich immer mehr Arbeiter zu Vereinen, Gewerkschaften und schlie\u00dflich auch zu politischen Parteien zusammen. Nach und nach bildete sich eine neue soziale Bewegung, die <em>Arbeiterbewegung<\/em>, die vor allem folgende Forderungen erhob: uneingeschr\u00e4nkte Gew\u00e4hrleistung der b\u00fcrgerlichen Rechte und Freiheiten, vor allem der Koalitionsbildung und der politischen Bet\u00e4tigung, allgemeines und gleiches Wahlrecht, Verbot der Kinderarbeit, Beschr\u00e4nkung der Arbeitszeit, Streikrecht und kollektive Arbeitsvertr\u00e4ge, Existenzsicherung kranker und alter Menschen, sowie als Fernziele \u00fcberhaupt die Beseitigung der Klassenunterschiede und eine gerechte Verteilung des gesellschaftlichen Reichtums.<\/p>\n<p>Auch diese Forderungen fanden theoretische Unterst\u00fctzung durch vielf\u00e4ltige Doktrinen, die von radikalen Ideen einer <em>sozialistischen Revolution<\/em> bis zu gem\u00e4\u00dfigten Projekten einer <em>Reform des kapitalistischen Systems<\/em> durch dessen politische Regulierung reichen. Alle diese Doktrinen haben trotz ihrer Differenzen etwas gemeinsam, wodurch sie sich von den fr\u00fcheren Theorien unterscheiden: eine <em>kommunit\u00e4re Gesellschaftsauffassung<\/em>, die den gemeinschaftlichen Charakter der modernen Gesellschaft und die sich daraus ergebenden Erfordernisse der Solidarit\u00e4t und der Verteilungsgerechtigkeit unterstreicht. Geleitet von diesen Doktrinen ist es der mit der industriellen Entwicklung erstarkenden Arbeiterbewegung im Lauf der Zeit gelungen, <em>Gewerkschaften<\/em> and <em>Massenparteien<\/em> zu bilden, die in den entwickelten Gesellschaften einen bis in die zweite H\u00e4lfte des 20. Jahrhunderts dauernden Prozess der sozialen Reform bewirken konnten, der schlie\u00dflich zu den heute existierenden Formen des <em>Sozialstaats<\/em> f\u00fchrte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Philosophy<\/strong><\/h3>\n<h4><strong>Allgemeine Voraussetzungen<\/strong><\/h4>\n<p>Nach dem Versuch, das begriffliche Verst\u00e4ndnis und das geschichtliche Werden von Rechtsstaat, Demokratie und Sozialstaat zu skizzieren, soll nun noch kurz die philosophische Frage nach der <em>ethischen Begr\u00fcndung<\/em> dieser Institutionen angesprochen werden. Dabei geht es einerseits um die prinzipiellen Gr\u00fcnde, die f\u00fcr sie im Allgemeinen sprechen, anderseits aber auch um diverse spezifische Probleme, die sie im Lichte dieser Gr\u00fcnde im Detail aufwerfen.<\/p>\n<p>Dass Rechtsstaat, Demokratie und Sozialstaat ethischer Begr\u00fcndung bed\u00fcrfen, versteht sich von selbst, da sie als staatliche Herrschaftsformen auf die Herstellung einer sozialen Ordnung zielen, deren Regeln f\u00fcr alle beteiligten Personen strikte Verbindlichkeit besitzen und damit den Anspruch auf kategorische Geltung erheben, wie sie sonst den anerkannten Normen von Moral und Gerechtigkeit zugeschrieben wird. Infolgedessen ben\u00f6tigen die betrachteten Institutionen jedenfalls eine entsprechende <em>moralische Rechtfertigung<\/em>, die bei unparteiischer und informierter Erw\u00e4gung allgemeine Zustimmung finden sollte. Neben, oder besser: unterhalb, den Grunds\u00e4tzen von Moral und Gerechtigkeit gibt es jedoch noch andere Ma\u00dfst\u00e4be, denen soziale Institutionen ebenfalls entsprechen sollten, n\u00e4mlich die Grunds\u00e4tze des <em>Gemeinwohls<\/em> im Sinne des allgemeinen Gedeihens der eigenen Gesellschaft einerseits und die Kriterien der <em>sozialen Effizienz<\/em>, n\u00e4mlich der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit im Lichte der De-facto-Pr\u00e4ferenzen der beteiligten Personen. Im Folgenden wird jedoch nur auf die <em>moralische Legitimation<\/em> von Rechtsstaat, Demokratie und Sozialstaat abgestellt.<\/p>\n<p>Ferner soll eingangs noch darauf hingewiesen werden, dass die Begr\u00fcndung sozialer Ordnungen, Institutionen oder Normen auf verschiedenen Ebenen der theoretischen Fundierung erfolgen kann, denen entsprechend man zwischen Tiefenbegr\u00fcndungen und Begr\u00fcndungen mittlerer Reichweite unterscheiden kann. Eine <em>Tiefenbegr\u00fcndung<\/em> braucht eine umfassende normativ-politische Theorie, die alle ma\u00dfgeblichen ethischen Grunds\u00e4tze ebenso abdeckt wie die wichtigsten Formen sozialer Ordnung inklusive Staat und Recht, wie wir sie z.B. bei Locke, Smith, Kant, Rawls, Dworkin oder Habermas finden. Demgegen\u00fcber begn\u00fcgt sich eine <em>Begr\u00fcndung mittlerer Reichweite<\/em> damit, die in Betracht stehenden sozialen Ordnungen, Institutionen oder Forderungen unter Berufung auf bestimmte weithin geteilte Ideen, Prinzipien oder Werte zu rechtfertigen. Hier k\u00f6nnen schon aus Platzgr\u00fcnden nur die Grundz\u00fcge einer solchen Begr\u00fcndung sowie einige der damit verbundenen Streitfragen kurz skizziert werden.<\/p>\n<h4><strong>Die Standardbegr\u00fcndung<\/strong><\/h4>\n<p>Der Ausgangspunkt der \u00fcblichen Begr\u00fcndung von Rechtsstaat, Demokratie und Sozialstaat ist die <em>Idee der gleichen Freiheit<\/em>, n\u00e4mlich die normative Annahme, dass alle Menschen aufgrund ihres gleichen Wertes und ihrer potenziellen Autonomie einander gleiche Achtung schulden und darum im Rahmen ihres sozialen Zusammenlebens Anspruch auf gleiche individuelle Freiheit haben, insoweit diese f\u00fcr alle m\u00f6glich ist. Diese Idee f\u00fchrt in einem ersten Schritt zum Prinzip der <em>b\u00fcrgerlichen Freiheit<\/em>, nach dem eine Gesellschaft jedem ihrer \u2013 hinreichend entscheidungs- und handlungsf\u00e4higen \u2013 Mitglieder die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Freiheit zu selbstbestimmter Lebensgestaltung im weitestgehenden Umfang garantieren sollte, in dem sie im Rahmen einer friedlichen, gerechten und zweckm\u00e4\u00dfigen sozialen Ordnung mit der gleichen Freiheit jeder anderen Person vereinbar ist. Dieses Prinzip f\u00fchrt \u2013 in Verbindung mit einigen mehr oder minder trivialen Tatsachenannahmen \u2013 auf direktem Weg zu den vom klassischen Liberalismus postulierten <em>b\u00fcrgerlichen Grundfreiheiten<\/em> (der k\u00f6rperlichen Integrit\u00e4t, Religion, Meinungs\u00e4u\u00dferung, des Eigentums u.dgl.), und, da diese Rechte ihrerseits einen sie gew\u00e4hrleistenden rechtlichen Rahmen ben\u00f6tigen, auch zu anderen wesentlichen Elementen des <em>Rechtsstaats<\/em>, wie jenen der Gesetzesbindung und der Gewaltenteilung.<\/p>\n<p>Aber die Idee gleicher Freiheit f\u00fchrt in weiterer Folge auch zur <em>Democracy<\/em>. Da die private Freiheit jeder Person notwendig dort auf ihre Grenzen st\u00f6\u00dft, wo sie mit der gleichen Freiheit anderer Personen in Widerstreit ger\u00e4t, inkludiert jedes politische Gemeinwesen notwendig auch ein Feld allgemeiner bzw. \u00f6ffentlicher Angelegenheiten, welche die Gesamtheit oder eine Vielzahl der Mitglieder eines Gemeinwesens betreffen und darum nicht dem Gutd\u00fcnken der Einzelpersonen \u00fcberlassen bleiben k\u00f6nnen, sondern eine allgemein verbindliche Regelung durch entsprechende Kollektiventscheidungen erfordern.<\/p>\n<p>Da es aber doch m\u00f6glich ist, jeder Person die gleiche Freiheit der Einflussnahme auf die Regelung solcher Angelegenheiten zu sichern, indem ihr die gleichberechtigte Teilnahme an der kollektiven Meinungs- und Willensbildung \u00fcber sie betreffende Regelungen erm\u00f6glicht wird, verlangt gleiche Freiheit eine <em>demokratischen Staatsform<\/em>, in der das Volk sich selbst die Gesetze gibt, denen es unterworfen ist. Ferner legt die Idee gleicher Freiheit unter gewissen Voraussetzungen das <em>Mehrheitsprinzip<\/em> als Verfahrensregel der demokratischen Entscheidungsbildung nahe, da dieses Prinzip dem Willen einer Mehrheit statt einer Minderheit, also jedenfalls einer \u00fcberwiegenden Zahl der beteiligten Personen Geltung verschafft.<\/p>\n<p>Das ist jedoch in Anbetracht des Umstands, dass das Mehrheitsprinzip blo\u00df ordinale Pr\u00e4ferenzen ber\u00fccksichtigt, nur akzeptabel, wenn die zur Debatte stehenden individuellen Interessen ann\u00e4hernd gleiches Gewicht haben, also sich in ihrer Intensit\u00e4t nicht allzu sehr unterscheiden. Liegen gro\u00dfe Intensit\u00e4tsunterschiede vor, verlangt gleiche Freiheit vielmehr einen entsprechenden <em>Schutz der Minderheit<\/em> durch individuelle Grundrechte, politische Oppositionsrechte und gerichtliche Rechtswege.<\/p>\n<p>Ein angemessenes Verst\u00e4ndnis von Freiheit, das diese nicht blo\u00df negativ als Abwesenheit von \u00e4u\u00dferen Zw\u00e4ngen, sondern auch positiv als Bef\u00e4higung zum aktiven Handeln versteht, ebnet schlie\u00dflich auch den Weg zur Begr\u00fcndung des <em>Sozialstaats<\/em>. Gleiche Freiheit verlangt dann nicht nur b\u00fcrgerliche Freiheitsrechte und politische Beteiligungsrechte, sondern auch den Schutz vor Ausbeutung und Armut, kurz: Freiheit von Not. Wird ein politisches Gemeinwesen nicht blo\u00df als eine lose Menge unabh\u00e4ngiger Personen, die mittels vertraglicher Transaktionen miteinander Gesch\u00e4fte machen, sondern als eine Gemeinschaft betrachtet, deren Mitglieder gleichen Anspruch auf die Nutzung der nat\u00fcrlichen Ressourcen und des kulturellen Erbes, auf Teilhabe an den Vorteilen arbeitsteiliger Kooperation und auf solidarische Unterst\u00fctzung in Notlagen haben, dann erhebt sich \u00fcberdies der Ruf nach <em>sozialer Gerechtigkeit<\/em>, die vor allem auch in den Forderungen der <em>sozialen Chancengleichheit<\/em> und der <em>\u00f6konomischen Verteilungsgerechtigkeit<\/em> Niederschlag findet.<\/p>\n<h4><strong>Streitfragen und spezielle Probleme<\/strong><\/h4>\n<p>Obwohl die erw\u00e4hnten Argumente der Standardbegr\u00fcndung im Grunds\u00e4tzlichen weitgehende Akzeptanz zu finden scheinen, gibt es \u00fcber sie im Detail erhebliche <em>Meinungsdifferenzen<\/em>, so vor allem zwischen Rechten (Konservativen und Wirtschaftsliberalen) auf der einen Seite und Linken (Linksliberalen und Sozialdemokraten) auf der anderen. Hier sei nur auf einige dieser Streitpunkte hingewiesen: (a) <em>Freedom<\/em> wird von Rechten \u00fcberwiegend <em>negativ<\/em> als Freiheit <em>from<\/em> gesetzlichen Handlungsbeschr\u00e4nkungen gedeutet, w\u00e4hrend sie von Linken eher in <em>positivem<\/em> Sinn als Freiheit <em>zu<\/em> begehrten Handlungsm\u00f6glichkeiten verstanden wird; (b) <em>Gleichheit<\/em> wird im rechten Lager gew\u00f6hnlich als <em>formale<\/em> rechtliche und politische Gleichheit konzipiert, w\u00e4hrend Linke dar\u00fcber hinaus auch auf eine mehr oder minder weitgehende <em>materielle<\/em> Gleichheit zu pochen pflegen; (c) <em>Democracy<\/em> wird von Rechten meist blo\u00df als ein <em>Mittel zum Zweck<\/em> betrachtet, n\u00e4mlich als Remedium gegen die Konzentration und Versteinerung politischer Macht, die bekanntlich korrumpiert, wogegen Linke der demokratischen Beteiligung auch einen erheblichen <em>Eigenwert<\/em> zusprechen; (d) <em>Verteilungsgerechtigkeit<\/em> ist f\u00fcr Rechte, vor allem f\u00fcr Wirtschaftsliberale, in der Regel <em>kein Anliegen<\/em>, weil sie ihrer Ansicht nach f\u00fcr marktwirtschaftliche Gesellschaften keine oder nur eine sehr beschr\u00e4nkte Geltung besitzt, w\u00e4hrend Linke gerade angesichts der Gebrechen des kapitalistischen Marktsystems einen entsprechenden <em>sozialen Ausgleich<\/em> f\u00fcr unbedingt erforderlich halten.<\/p>\n<p>Abgesehen von diesen Streitthemen werfen die Konzepte von Rechtsstaat, Demokratie und Sozialstaat eine Reihe von <em>Problemen ihrer Konkretisierung und Spezifizierung<\/em> auf. Davon seien abschlie\u00dfend nur solche erw\u00e4hnt, die sich insbesondere bei der Umsetzung einer demokratischen Ordnung stellen.<\/p>\n<p>Ein zentrales Problem ist die <em>Abgrenzung von privater Freiheit und \u00f6ffentlichen Belangen<\/em>, also die Bestimmung der Grenzen individueller Freiheit, innerhalb welcher jede Person allein nach eigenem Gutd\u00fcnken schalten und walten darf, und der Sph\u00e4re \u00f6ffentlicher Angelegenheiten, die kollektiver Meinungs- und Willensbildung, mithin demokratischer oder demokratisch legitimierter Entscheidung bed\u00fcrfen. Ein weiteres Problemfeld ist die <em>Abstimmung des personellen Geltungsbereichs\u00a0 demokratischer Entscheidungen mit der Ausdehnung der durch sie zu regelnden \u00f6ffentlichen Belange<\/em>, um eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Kongruenz zwischen dem Kreis der jeweils mitentscheidungsberechtigten Personen und den Auswirkungen ihrer Entscheidungen zu erreichen. Zahlreiche Schwierigkeiten bereiten ferner die vielf\u00e4ltigen <em>Gestaltungsm\u00f6glichkeiten der demokratischen Entscheidungsverfahren<\/em>, wie beispielsweise die Wahl der Abstimmungsregeln solcher Verfahren, die Begrenzung der Mehrheitsregel durch Grundrechte, die Verfassung der Wahlordnungen repr\u00e4sentativer Demokratien im Spannungsfeld zwischen Mehrheits- und Verh\u00e4ltniswahlsystemen und nicht zuletzt auch die Geometrie der Wahlkreise.<\/p>\n<p>Alle diese \u2013 und noch viele andere Probleme \u2013 sind ihrerseits Gegenstand vielf\u00e4ltiger Meinungsdifferenzen, deren allgemein akzeptable Schlichtung eine einigerma\u00dfen vern\u00fcnftige, das hei\u00dft sachlich informierte und ethisch aufgekl\u00e4rte \u00f6ffentliche Meinungsbildung erfordert, die sich ihrerseits am ehesten in einer Gesellschaft mit einer rechtsstaatlichen, demokratischen und sozialstaatlichen Ordnung entfalten kann.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Demokratie (in ihrem modernen Verst\u00e4ndnis) h\u00e4ngt mit dem Rechtsstaat einerseits und dem Sozialstaat andererseits sowohl theoretisch als auch praktisch aufs Engste zusammen. 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