{"id":104069,"date":"2025-04-22T16:03:08","date_gmt":"2025-04-22T14:03:08","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?post_type=media-library&#038;p=104069"},"modified":"2025-04-22T16:03:08","modified_gmt":"2025-04-22T14:03:08","slug":"bayerns-adel-vor-der-revolution-1848-49","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/bayerns-adel-vor-der-revolution-1848-49\/","title":{"rendered":"Bayerns Adel vor der Revolution 1848\/49"},"content":{"rendered":"<h3><strong>Perspektivenwechsel<\/strong><\/h3>\n<p>Gut zwei Jahrzehnte nach der S\u00e4kularisations- und Mediatisierungswelle zu Beginn des 19. Jahrhunderts verstarb im Sommer des Jahres 1835 im Herzen des neuen K\u00f6nigreichs Bayern die \u201eG\u00fctlerin\u201c Marie Elisabetha Bauer, eine geborene Appel. Die oberbayerische Kleinstb\u00e4uerin aus dem unweit von Sinning gelegenen Kirchdorf Baiern hinterlie\u00df ein bescheidenes materielles Erbe, dazu auch noch f\u00fcnf minderj\u00e4hrige und unversorgte Kinder. Ihre \u00e4lteste Tochter Franziska war im April des Todesjahres neun geworden, ihr j\u00fcngstes Kind, das man nach dem zweiten Vornamen der Mutter taufte, war noch keine sieben Monate alt. Walburga, Martin und Theresia lagen altersm\u00e4\u00dfig mit sieben, f\u00fcnf und drei Jahren dazwischen.<\/p>\n<p>Um die ungewisse Zukunft der f\u00fcnf Halbwaisen zu sichern, musste nun ein amtlicher Kindsvertrag geschlossen werden. Zu Vorm\u00fcndern ernannte man den Taufpaten der Kinder, den Tagl\u00f6hner Xaver Leitmeier aus dem nahen Sehensand und den Austr\u00e4gler und Gro\u00dfvater der Kinder Johann Appel aus Baiern. Das kleine Anwesen, in dem nun der Vater Martin Bauer mit den Kindern hauste, wurde vor Gericht zwar auf 1054 Gulden gesch\u00e4tzt, doch galt es, Schulden in H\u00f6he von 522 fl. abzuzahlen. Das m\u00fctterliche Erbe in H\u00f6he von 30 Gulden f\u00fcr jedes Kind war zu sichern. Es musste mit einer vierprozentigen Verzinsung sp\u00e4testens zur Vollj\u00e4hrigkeit ausbezahlt sein. Die Kinder waren \u201eordentlich und christlich\u201c zu erziehen, sie genossen freies Wohnrecht und mussten vom Vater bis zum Zeitpunkt, an dem \u201esie sich ihr Brod selbst verdienen k\u00f6nnen\u201c, mit \u201eallen N\u00f6thigen\u201c versorgt werden. Dazu z\u00e4hlten insbesondere Nahrung und Kleidung.<\/p>\n<p>Der genannte Kindsvertrag, den alle Beteiligten mit Unterschrift oder Handzeichen besiegelten, wurde nun aber \u2013 und da sind wir mitten im Thema \u2013 nicht vor einem der zahlreichen k\u00f6niglichen Landgerichte abgeschlossen. Seit 1802 formierten sich Landgerichte \u00e4lterer Ordnung in der n\u00e4heren Umgebung in Neuburg a. d. Donau und Ingolstadt. Das Landgericht Neuburg war jetzt gr\u00f6\u00dfer geschnitten als zu Zeiten des F\u00fcrstentums Pfalz-Neuburg. Im bayerischen K\u00f6nigreich umfasste es immerhin das gesamte Donaumoos mit den \u00e4lteren Pfleggerichten zu Burgheim und Reichertshofen sowie der Moosgerichtsadministration von Karlskron.<\/p>\n<p>Nein, der \u201eKindsvertrag\u201c von 1835 wurde, wie ungez\u00e4hlte andere Regelungen der freiwilligen zivilen Gerichtsbarkeit, in einem Adelsgericht, genauer gesagt an einem Patrimonialgericht zweiter Klasse verhandelt. Die Beteiligten nahm man vor dem freiherrlich von Weveld\u2019schen Patrimonialgericht in Sinning in dessen Amtsjahr 1835\/36 in die Pflicht. Die ausf\u00fchrenden Beamten waren zu dieser Zeit der Sinninger Patrimonialrichter Christoph Schnepf(f) und dessen Aktuar Johann Baptist Schauer gewesen. Die \u00f6rtlichen Kanzleigeb\u00fchren beliefen sich angesichts des geringen Streitwertes auf wenige Gulden und Kreuzer. Das Gericht stand in Diensten des Sinninger Gutsherrn, kgl. bayerischen Ministerialrats und langj\u00e4hrigen Vorstands der Strafanstalt in der M\u00fcnchner Vorstadt Au Johann Baptist von Weveld, der im \u201elangen\u201c und turbulenten 19. Jahrhundert ebenfalls sehr alt wurde. 1871 verstarb er mit 94 Jahren.<\/p>\n<p>Zur Bildung adeliger Herrschaftsgerichte erster Klasse \u2013 sie waren den k\u00f6niglichen Landgerichten in Funktion und Kompetenz weitgehend gleichgestellt \u2013 kam es im Donaumoos allerdings nicht, da ihre Etablierung von der Gr\u00f6\u00dfe des Gerichtssitzes abh\u00e4ngig war. Es h\u00e4tten mindestens 300 Familien vor Ort wohnen m\u00fcssen. Diese Regelung benachteiligte gerade den bayerischen Landadel, der sich wie unter Wilhelm Adam von Wevelt(d) (1674-1734) im Jahre 1721 zum Kauf oder zum Ausbau repr\u00e4sentativer, aber entlegener oder, genauer gesagt, auf die territoriale Polyzentrie im Alten Reich abgestimmter Schl\u00f6sser entschloss. Sinning und sein weitl\u00e4ufiges Schlossareal blieben in der Region kein Einzelfall; Orts- bzw. Patrimonialgerichte in Adelshand bestanden hier l\u00e4ngstens noch bis zur Revolution von 1848 in Giglberg-Feldm\u00fchle, Karlshuld, Rohrenfels, Stra\u00df, Stepperg und Seiboldsdorf.<\/p>\n<p>Ihre Sprengel wurden gegen\u00fcber den Landgerichten teilweise neu vermessen. Ihre Kompetenz wurde respektiert, ja man bezeichnete diese Gerichte selbst in staatsbayerischen Akten des 19. Jahrhunderts mitunter noch als <em>Hofmarken<\/em>. \u00dcberall dort wurden regelm\u00e4\u00dfig Gerichtssitzungen abgehalten \u2013 die Serien der von der Forschung bis heute kaum ausgewerteten <em>Briefs-Protokolle<\/em> \u00a0und <em>Polizey-Verh\u00f6rs Protokolle<\/em> zeigen dies eindrucksvoll an \u2013 und man regelte den allt\u00e4glichen Bedarf der Guts-, Kirchen-, Schul-, Forst-, Rechnungs- und Policeyaufsicht. Der Fall Marie Elisabetha Bauer steht exemplarisch f\u00fcr die Erkenntnis, dass sich die gesellschaftliche Infrastruktur in der ersten H\u00e4lfte des 19. Jahrhunderts noch stark auf die s\u00fcddeutsche Adelslandschaft bezog.<\/p>\n<p>Adelsherrschaften blieben damit, zumindest regional, trotz der revolution\u00e4ren Ver\u00e4nderungen im napoleonischen Europa weiterhin best\u00e4ndig und wirkm\u00e4chtig. Adelsforschung hat auch f\u00fcr die Neuzeit wieder Konjunktur. Sie etabliert sich neuerdings verst\u00e4rkt als ein integrativer Bestandteil einer Kultur- und Gesellschaftsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts. Fragen, wie es nach der Mediatisierung mit dem kulturellen, sozialen und symbolischen Kapital des bayerischen Adels stand, gewinnen an Bedeutung. Die ver\u00e4nderte Sicht eines aristokratischen \u201eObenbleibens\u201c, trotz der schmerzlichen Souver\u00e4nit\u00e4tsverluste zu Beginn der Epoche und weiterer Herrschaftseinschr\u00e4nkungen zur Mitte des 19. Jahrhunderts, gew\u00e4hrt uns die M\u00f6glichkeit, neue Fragestellungen an eine alterw\u00fcrdige Schicht heranzutragen. Nicht Niedergang und Dekadenz, sondern Standessicherung, bisweilen sogar Aufstieg und Verantwortungsbewusstsein sollen in meinem Beitrag diskutiert werden.<\/p>\n<p>Welcher Stellenwert kam den Landadeligen als neuen wie alten Standesherren im Fortschritt staatlicher Integration zu? Welchen Anteil hatte ihre B\u00fcrokratie (Dom\u00e4nen- und Rent\u00e4mter) und Justiz (Patrimonialgerichte) daran? Welche Rolle spielten althergebrachte Lebenswelten und patriarchalisches Regieren? Wie fiel die Identifizierung der alten Adelsfamilien und der neuen S\u00e4kularisationsgewinner mit Region und Land aus? Welchen Spielraum lie\u00df das Gestaltungsmonopol der neuen s\u00fcddeutschen Staaten \u00fcberhaupt noch f\u00fcr Machtreminiszenzen aus dem Ancien R\u00e9gime zu? Einige dieser Fragen wollen wir prim\u00e4r an s\u00fcddeutschen Beispielen und an ausgew\u00e4hlten Adelsarchiven in Schwaben, Franken und Altbayern, <strong>\u00a0<\/strong>inkl. der historischen Pfalz-Neuburg, aufgreifen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die mediatisierten Adelsh\u00e4user des Heiligen R\u00f6mischen Reiches Deutscher Nation und die Standesherren des neuen bayerischen K\u00f6nigreiches war der Anpassungsprozess nach 1806 auch, aber nicht nur eine Frage des Generationenwechsels. Sehr viel wahrscheinlicher war die angek\u00fcndigte Staatsintegration ein l\u00e4ngerer historischer Prozess als vielfach angenommen. Mitunter war die <em>longue dur\u00e9e<\/em> integrativer Vorg\u00e4nge eine Folge hergebrachter Kontinuit\u00e4ten in den Herrschafts- und Patrimonialgerichten bis zum Grundlastenabl\u00f6sungsgesetz vom 4. Juni des Unruhejahres 1848 und einer nicht nur in der Oberschicht feststellbaren dynastischen Orientierung bis zur Novemberrevolution am Ende des Ersten Weltkriegs.<\/p>\n<p>Gerade im heutigen Bayern, wo der Reichsadel in weltlichen wie geistlichen Territorien \u00fcber Jahrhunderte Schl\u00fcsselstellungen einnahm, bot die neue und zugleich althergebrachte gutsherrliche Gerichtsbarkeit der ersten H\u00e4lfte des 19. Jahrhunderts ein Ventil f\u00fcr aufgestaute Frustrationen. Letztere waren Resultat der Mediatisierung gewesen, die zwar noch keinen Verm\u00f6gensverlust nach sich zog, die aber dem Reichsadel den Regierungsstab und die kommunikationsgeschichtlich wichtigen Korporationsrechte auf den Reichs- und Kreistagen aus der Hand nahm. Als Folge f\u00fchrte der Souver\u00e4nit\u00e4tsverlust auch zu einer Minderung \u00f6ffentlicher Aufgaben, die wie im Falle des \u00dcbergangs der Grafschaft Pappenheim\u00a0an Bayern zu einem R\u00fcckgang der gr\u00e4flichen Kammereinnahmen um ein Drittel f\u00fchrten. Hinzu kamen aber die f\u00fcr die Aristokratie in Bayern im Vergleich zu W\u00fcrttemberg und Baden g\u00fcnstigen politisch-gesellschaftlichen Optionen, die auch in der Verfassung von 1818 festgeschrieben wurden. Sie f\u00fchrten in Folge zu zahlreichen Grenz\u00fcberschreitungen und weitreichenden Familienbeziehungen \u00fcber die sich 1806-1810 verh\u00e4rtenden Trennlinien zwischen den neugeschaffenen K\u00f6nigreichen Bayern und W\u00fcrttemberg und dem Gro\u00dfherzogtum Baden.<\/p>\n<p>Aus der adelsfreundlichen Politik des bayerischen K\u00f6nigshauses und der Ministerien leitete so mancher Standesherr nach dem traumatischen Souver\u00e4nit\u00e4tsverlust zu Beginn des Jahrhunderts nochmals landeshoheitliche Befugnisse ab, um wieder \u201eim eigenen Namen [zu] regieren\u201c. Allein in Unterfranken gab es nach 1817 noch zehn adelige Herrschaftsgerichte der I. Klasse, die den 46 bayerischen Landgerichten gleichgestellt waren, und drei weitere Herrschaftsgerichte II. Klasse mit abgestuften strafrechtlichen Kompetenzen. Und die in den Kreisen als Kontrollinstanzen eingerichteten k\u00f6niglichen Appellationsgerichte konnten ihre Aufsichtsrechte in der Praxis nur teilweise oder gar nicht durchsetzen.<\/p>\n<p>Patriarchalische Herrschaftsformen blieben trotz nicht unerheblicher Untertanenkonflikte, unterschiedlicher Amtsvergehen und den st\u00e4ndig wiederkehrenden Vorw\u00fcrfen \u00fcberh\u00f6hter Geb\u00fchren- und Steuerbelastung unter der bayerischen Krone fortbestehen. Die Steuervorw\u00fcrfe wurden einerseits durch \u201eQuerulanten\u201c aus den Patrimonialgerichten selbst vorgetragen, andererseits beteiligten sich aber auch Landgerichte und Rent\u00e4mter an dieser Auseinandersetzung. Der Anspruch des staatlichen Steuermonopols lie\u00df 1828 die Adelsherrschaft in R\u00fcgland\u00a0gegen\u00fcber der Regierung im fr\u00e4nkischen Rezatkreis\u00a0in die Offensive treten: \u201eDaher hat das k. landgericht Ansbach\u00a0die freiherrn von Crailsheim\u00a0in der erhebung jener consens-taxen nicht zu st\u00f6ren.\u201c<\/p>\n<p>Adelsgerichte sorgten f\u00fcr ein St\u00fcck Kontinuit\u00e4t zwischen dem Alten Reich und dem sich ank\u00fcndigenden Einheitsstaat. Sie verbanden den Absolutismus barocker Provenienz mit einem neuen rationalen Staatsabsolutismus. Freilich musste parallel dazu der Einfluss standesherrlicher Dom\u00e4nenkanzleien nach und nach auf private Gesch\u00e4fte zur\u00fcckgedr\u00e4ngt werden. Das konnte zu Konflikten zwischen dem Gerichtspersonal und dem Standesadel f\u00fchren. In der Adelsherrschaft R\u00fcgland, die 1584 an die Herren von Crailsheim\u00a0fiel und mit der Mediatisierung der Reichsritterschaft bayerisch wurde, verwarnte man 1811 den Amtmann Hussel\u00a0zu Hornberg\u00a0wegen \u201eAnz\u00fcglichkeiten\u201c gegen\u00fcber dem Familienrat.<\/p>\n<p>Die von Crailsheim\u2019sche\u00a0G\u00fcterverwaltung hatte sich bis 1830 noch kr\u00e4ftig in die Amts- und Justizf\u00fchrung ihrer Patrimonialgerichte eingemischt, pr\u00fcfte Ein- und Auslaufjournale, kontrollierte Rechnungen, blickte in die Depositenkasse und duldete keine Eigenm\u00e4chtigkeiten. F\u00fcr die regelm\u00e4\u00dfig angesetzten Amts- und Gerichtsrecherchen fertigte man Kontrolllisten, die zum Stand der Bearbeitung, der Korrektur von Rechnungsvorbehalten und zu den Gr\u00fcnden allf\u00e4lliger Nachl\u00e4ssigkeiten pr\u00e4zise Auskunft zu geben hatten. F\u00fcr ihr Amt Neuhaus\u00a0lie\u00dfen die Freiherren von Crailsheim\u00a01832 ein Gutachten erstellen, das ein seit mehreren Jahren erkennbares Bestreben der Regierung belegte, den Inhabern gutsherrlicher Gerichte die Erhaltung ihrer Rechte zu erschweren. Es w\u00e4re dies der Versuch, die Adelsrechte oft mit dem gr\u00f6\u00dften Unrecht einzuziehen. In den bayerischen Land- und Appellationsgerichten vertrat man solche Projekte des \u201ean sich rei\u00dfens\u201c nur deshalb, \u201eweil man auf dieses dem adel noch zustehende vorrecht neidisch ist\u201c.<\/p>\n<p>Auch Franz Erwein Graf von Sch\u00f6nborn-Wiesentheid\u00a0bezog 1819 in dieser Situation seine Position. Er erkl\u00e4rte gegen\u00fcber der Regierung im Untermainkreis: \u201eDa mir gute Polizeyverwaltung in das b\u00fcrgerliche Leben so sehr eingreifend ist, zur Zeit der vormaligen Reichsunmittelbarkeit von meiner gr\u00e4flichen Familie notorisch auf meinen Besitzungen immer die besten Polizeyanstalten mit bedeutendem Geldaufwande sind getroffen und gehandhabet worden, so w\u00fcrde es mir sehr schmerzlich sein, da\u00df dadurch, da\u00df ich blos allein meinen Gerichtsbeamten, deren Tendenz als Staatsdiener auf eine v\u00f6llige Unabh\u00e4ngigkeit von mir und meiner bevollm\u00e4chtigten Domanialkanzlei gerichtet ist, das ganze polizeyliche administrative Fach ohne irgend einer Aufsicht von meiner Seite \u00fcberlassen m\u00fc\u00dfte, dieses m\u00fc\u00dfte mich zugleich veranlassen, zum Wohle meiner Unterthanen, die mir ganz entfremdet w\u00fcrden, und lediglich von meinen Gerichtsbeamten abh\u00e4ngig w\u00e4ren, jenes nicht mehr zu thun, was meine Vorfahren taten.\u201c<\/p>\n<p>\u00c4hnliche \u00dcberlegungen trieben im Jahr der franz\u00f6sischen Julirevolution Hans Freiherrn von Aufse\u00df\u00a0zu einer Verwaltungsreform, die den Wirkungskreis seiner Rentenverwaltung st\u00e4rkte. Er sprach sich aus f\u00fcr die L\u00f6sung gutsherrlicher Kompetenzen aus der Zust\u00e4ndigkeit der Patrimonialrichter. Bayerische Adelsdom\u00e4nen sollten ausschlie\u00dflich der ans\u00e4ssigen Herrschaft \u00fcbertragen werden. Ihre Rentenverwalter w\u00e4ren nur dann wieder veritable \u201ePrivatdiener\u201c der Familien. Und sie w\u00e4ren \u201ebeliebig zu entfernen\u201c, wenn sie \u201enicht ganz im Sinne der Gutsherrschaft\u201c wirkten. Nur so hielte man die \u201eentgegengesetzten Gesch\u00e4fte\u201c \u00fcberschaubar und die \u201eEintreibung der Gutrenten und die strenge Ordnung der Gutsadministration unendlich\u201c genauer. Nur so w\u00e4re die \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Patrimonialgerichts besser besorgt\u201c.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Herrschafts-, Orts- und Patrimonialgerichte<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Trotz des Souver\u00e4nit\u00e4tsverlustes arrangierte sich der Adel mit Staat, Politik und Gesellschaft nach Napoleon. Die Bundesakte vom 8. Juni 1815 hatte unterschiedliche Entwicklungen in Baden, W\u00fcrttemberg und Bayern, wo man schon 1812 drei Klassen von Adelsgerichten spezifizierte, einigerma\u00dfen nivelliert. Ausdr\u00fccklich legte man dem Artikel XIV der Bundesakte, der die Adelsprivilegien regelte, subsidi\u00e4r die bayerische Deklaration vom 19. M\u00e4rz 1807 zugrunde. Dort waren die Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des neuen bayerischen Adels umschrieben und das Recht zu Familienvertr\u00e4gen best\u00e4tigt worden. Nach 1815 verblieben beim mediatisierten Adel u.a. sein privilegierter Gerichtsstand, die patrimoniale Gerichtsbarkeit inklusive aller Zust\u00e4ndigkeiten im Jagd- und Forstwesen\u00a0und die althergebrachte Gutsherrschaft mit \u00d6konomie und alten wie neuen Policeyrechten.<\/p>\n<p>Zu den Standesrechten z\u00e4hlten ferner die Kirchenpatronate, die noch an die in der Reformationszeit gewonnene Kirchenhoheit erinnerten und die bisweilen abrupten Konfessionswechseln ausgesetzt waren. So verf\u00fcgten die F\u00fcrsten zu Leiningen\u00a01803 in Amorbach, die s\u00e4kularisierte Abteikirche der Benediktiner zur neuen protestantischen Hofkirche zu erheben. Im Odenwald\u00a0lie\u00df man dann den Glanz des nach der franz\u00f6sischen Revolution untergegangenen D\u00fcrkheimer\u00a0Hofes wiederaufleben. Gesichert blieb 1815 auch die Autonomie der Adelsfamilien in Haus- und Erbschaftsangelegenheiten inklusive aller Fideikommisse. Die genannten Policeyrechte in Adelshand gaben Freiraum f\u00fcr regional durchaus unterschiedliche Entwicklungen.<\/p>\n<p>Sie reichten im \u00f6konomischen Bereich von der Industrie-, Ziegelei-, M\u00fchlen-, Brauerei-, Handwerks-, Handels-, Agrar-, Vieh-, Gew\u00e4sser- und Waldaufsicht \u00fcber die Lizenzvergabe f\u00fcr Ma\u00dfe und Gewichte. Vieles z\u00e4hlte dabei zu den klassischen Aufgaben adeliger Wirtschaftspolitik, \u00fcber die man in rationaler Rechnungslegung meist viertelj\u00e4hrlich, zumindest aber ganzj\u00e4hrlich Rechenschaft ablegte. Diese Rechnungsserien sind heute wie die Hauptrechnungen des \u201efreyherrlich von Weveldischen Brauhauses Sinningen\u201c meist nur noch in dezimierter Auswahl \u00fcberliefert. Vieles hatte aber auch einen Bezug zur regionalen Boden- und Gewerbebeschaffenheit, wie sie Pachtvertr\u00e4ge f\u00fcr das Einsammeln von Hausasche f\u00fcr die Feldd\u00fcngung oder Abrechnungen \u00fcber einen im Akkord betriebenen Torfstich dokumentieren. Torfvorkommen waren in den Patrimonialgerichten des mittleren Iller-, Mindel- und Wertachtales\u00a0verbreitet und sie spielten als Energietr\u00e4ger im 19. Jahrhundert noch eine beachtliche Rolle.<\/p>\n<p>Die Verantwortlichen in den Adelsgerichten kn\u00fcpften f\u00fcr ihre wichtigen, \u00f6konomischen Interessen dienende Arbeit vor 1848 meist an eine lange Verwaltungs- und Gerichtstradition aus der fr\u00fchen Neuzeit an. Und vieles war auch im \u201elangen\u201c 19. Jahrhundert von Dauer. Noch 1905 musste die altfr\u00e4nkische Gemeinde Morstein\u00a0vor der Crailsheimischen\u00a0Dom\u00e4nenverwaltung nachsuchen, um einige der damals sehr modisch gewordenen Pappelb\u00e4ume pflanzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Patrimonial- und Herrschaftsgerichte standen mit oder ohne Dynastiewechsel in den Z\u00e4surjahren um 1800 in einer Tradition, wie sie sich last but not least auch in homogen gewachsenen, seriellen \u00dcberlieferungen niederschlug. In der Adelsherrschaft Harthausen bei G\u00fc\u00a0kn\u00fcpften die Amts-, Gerichts- und Protokollb\u00fccher des 19. Jahrhunderts inklusive einer komplexen Rechnungsf\u00fchrung unmittelbar an die Strukturen des Ancien R\u00e9gime an. Die 88 B\u00e4nde der Hauptrechnungen aus dieser schw\u00e4bischen Herrschaft liefen kontinuierlich von 1758 bis 1876, die elf B\u00e4nde der Rechnungsmanuale von 1781 bis 1845, die 38 Fruchtrechnungen von 1778 bis 1843 und die 43 gebundenen Herbstrechnungen mit den G\u00fcltabgaben der Untertanen zum Erntejahr von 1750 bis 1824. Herrschaftliche G\u00fcltverzeichnisse gibt es f\u00fcr den Zeitraum zwischen 1528 und der Mitte des 19. Jahrhunderts.<\/p>\n<p>Im fr\u00e4nkischen Kunreuth, dessen Wasserschloss Sitz eines Kastenamts der Grafen und Freiherren von und zu Egloffstein\u00a0war, zeichnete sich nicht nur die gutsherrliche Rechnungsf\u00fchrung durch lange Kontinuit\u00e4ten aus. Das Lehenbuch der Egloffstein\u00a0f\u00fchrte man von 1698 bis 1820, das Kunreuther\u00a0Mannlehenbuch von 1655 bis 1803 und ein Hypothekenbuch zu den Egloffsteinischen\u00a0G\u00fctern behielt zwischen 1766 und 1821 seine G\u00fcltigkeit.<\/p>\n<p>Auch der unmittelbare Wirkungsbereich der herrschaftlichen Patrimonialgerichte war von einer verbl\u00fcffenden Stabilit\u00e4t der Registraturen gekennzeichnet. Unver\u00e4nderte Serien an Handwerkslehrbriefen und gerichtlichen Zeugnissen in Handwerkssachen erstreckten sich von 1775 bis 1848, einzelne Gemarkungsb\u00fccher f\u00fcr gutsherrliche Orte von Affalterthal\u00a0bis Wolfsberg\u00a0reichten von 1722 bis 1812 und in den Steuerb\u00fcchern des Vorm\u00e4rzes konnte man gelegentlich bis ins 17. Jahrhundert zur\u00fcckbl\u00e4ttern. In Einzelbereichen wie der Forstwirtschaft oder dem Fischereiwesen ergaben sich privilegiengesteuerte Kontinuit\u00e4ten vom fr\u00fchen 16. bis weit ins 20. Jahrhundert. So verwies man unter den Freiherren von Crailsheim\u00a0im Amt Sommersdorf-Thann\u00a0noch zur Zeit der Patrimonialrichter und der nachfolgenden Rentenverwalter auf Aktenvorg\u00e4nge aus den Jahren der Reformation.<\/p>\n<p>Unter all diesen Vorzugsrechten kam den Herrschafts- und Patrimonialgerichten sicher besondere Bedeutung zu. Im K\u00f6nigreich Bayern unterstanden im Jahre 1817 noch immerhin fast 16 Prozent der rechtsrheinischen Bev\u00f6lkerung einem dieser Patrimonialgerichte. Dort lag im Unterschied zum Milit\u00e4r- und Hofdienst der Gestaltungsrahmen prim\u00e4r nicht beim Souver\u00e4n, sondern beim Landadel. Aus ihnen resultierten insbesondere bis 1848\/49 die engen, \u00f6ffentlichkeitswirksamen und rechtlich abgesicherten Verbindungen der Mediatisierten sowie ihrer Diener- und Beamtenschaft zu einem Gro\u00dfteil der zun\u00e4chst noch grunduntert\u00e4nigen Bev\u00f6lkerung. Dort konnte adeliger F\u00fchrungsstil, patrimonialer wie patriarchalischer Herrschaftsanspruch in Koordination, bisweilen auch in Konkurrenz zu den staatlichen Landgerichten umgesetzt werden.<\/p>\n<p>Patrimonialgerichte hatten einen oft zu gering gesch\u00e4tzten Anteil an der Modernisierung des Landes. Dieser schlug sich infrastrukturell im Vermessungswesen, in der Flur-, Haus- und Gewerbeaufnahme oder im Wasser- und Wegeausbau nieder. Die Staats\u00adplanung des fr\u00fchen 19. Jahrhunderts ruhte auf einem unglaublichen Daten- und Regelwerk. Und die Grundlagenarbeit lastete dabei sicher nicht nur auf den neu eingerichteten staatlichen Steuerbe\u00admessungskommissionen, Katasterb\u00fcros, Rent\u00e4mtern und Landgerichten, sondern auch auf zahlreichen Gerichten und \u00c4mtern in Adelshand. Statistik, Grundabl\u00f6sung, Landesvermessung, Berg-, Kanal- und Stra\u00dfenbauten oder die Katasteraufnahme waren in Patrimonialgerichten keine Fremdw\u00f6rter. Das Bem\u00fchen um die Vereinheitlichung in den Gerichts- und Schlosskanzleien war ebenfalls erkennbar, dennoch wiesen die Steuer- und Geb\u00fchrenb\u00fccher in den einzelnen von Crailsheimischen\u00a0Gerichten in den 1820er und 1830er Jahren noch ganz unterschiedliche Titelgruppen und Tabellenschemata aus.<\/p>\n<p>Bei ihrer Bedeutung f\u00fcr die Landesentwicklung mussten die Richter nicht nur ausreichend qualifiziert, sondern auch hinreichend besoldet sein. Innerhalb gutsherrlicher Haushaltsf\u00fchrung fielen deshalb erhebliche Kosten an. Meist \u00fcberstieg das richterliche Jahresgehalt auch die gesetzlich vorgeschrieben 600 Gulden. F\u00fcr das von Egloffstein\u2019sche\u00a0Patrimonialgericht Plankenfels\u00a0sah ein Dienstvertrag im Jahr 1830 um ein Drittel h\u00f6here Bez\u00fcge vor. Der Richter bezog die \u00fcblichen 600 Gulden. als fixen Standesgehalt und 200 Gulden als Funktionsgehalt. Die zus\u00e4tzlichen Bez\u00fcge fielen \u201ehaupts\u00e4chlich um de\u00dfwillen an, weil er f\u00fcr Wohnung und Holz in dem Orte Sachsendorf\u00a0selbst sorgen mu\u00df, w\u00e4hrend sonst der Beamte zu Planckenfels\u00a0Wohnung und Holz fre\u00ff hatte.\u201c Hinzu kamen Kosten f\u00fcr den Gerichtsschreiber, da der \u201ebe\u00ffgegebene Scribent M\u00fcnch\u201c ebenfalls weiterhin aus der Gutskasse alimentiert wurde.<\/p>\n<p>Nur f\u00fcnfzehn Jahre sp\u00e4ter wies das Kastenamt Kunreuth\u00a0bereits f\u00fcr Patrimonialrichter Geiger, der allerdings auch als Kastner fungierte, 946 Gulden Jahresbez\u00fcge aus. Hinzukamen die gerade in Adelslandschaften \u00fcblichen Naturalbez\u00fcge, darunter auch 22 Gulden in bar, weil f\u00fcr Geiger\u00a0\u201ebis Petri Cathedra 1845\/46 nicht alles Besoldungsholz gehauen und in natura abgegeben\u201c wurde.<\/p>\n<p>\u00dcberhaupt f\u00fchrten die Herrschaftswechsel zu Beginn des 19. Jahrhunderts nicht automatisch zu einer Verschlechterung der Dienstverh\u00e4ltnisse. Die Grafen von Pappenheim\u00a0besoldeten trotz des genannten Einnahmenr\u00fcckgangs nach der Mediatisierung ihre Beamtenschaft zun\u00e4chst im vollen Umfang weiter. Dort standen 1815\/16 noch vierzig Personen auf der Gehaltsliste des Adelshauses. Ganz oben in der Liste fanden sich der Kammerdirektor mit einem Jahresverdienst von 1100 Gulden, gefolgt vom Gerichtsaktuar, der dank diverser Nebent\u00e4tigkeiten immerhin auf \u00fcber 900 Gulden kam, vom Gerichtsassessor mit 600 und vom Dom\u00e4nenrat mit 500 Gulden. Das Mediat-, Herrschafts- und sp\u00e4tere Patrimonialgericht zehrte demnach erheblich an den Ressourcen des Hauses Pappenheim.<\/p>\n<p>Das Verh\u00e4ltnis zwischen Land- und Patrimonialgerichten war nicht spannungsfrei. Erstere nutzten dann auch Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten und Unerfahrenheit in der patrimonialen Gerichtspraxis, um \u00fcber die vorgesetzten Kreisregierungen staatliche Aufsichtsrechte im Adelsterritorium geltend zu machen. Als in den 1820er Jahren in mehreren oberfr\u00e4nkischen patrimonialen Gerichten Klagen wegen hoher Geb\u00fchrens\u00e4tze gef\u00fchrt wurden, wandten sich Untertanen auch aus Aufse\u00df, Burggrub\u00a0und Plankenfels\u00a0an diese in ihren Augen \u201eh\u00f6chste Beh\u00f6rde\u201c. Sie appellierten an die Regierung des Obermainkreises. Und die Gutsherrschaften mussten sich entsprechend rechtfertigen.<\/p>\n<p>Patrimonialgerichte bildeten, formal gesehen, eine f\u00fcr den modernen Zentralstaat sperrige herrschaftliche Zwischenebene im langen Institutionsgang zwischen Souver\u00e4n und Untertan. Und so kam es, dass f\u00fcr die in der Fl\u00e4che vorherrschenden, ann\u00e4hernd auch gleich gro\u00df geschnittenen neuen bayerischen Landgerichte von der B\u00fcrokratie enge Standards in Ausstattung, Gr\u00f6\u00dfe und Organisation ausgelegt wurden. Diese benachteiligten die weit weniger deutlich arrondierten Adelsgerichte, wo nachbarschaftliche Kooperationen, familien\u00fcbergreifende Interessen und die Homogenisierung der oft k\u00fcnstlich getrennten Bereiche Gut und Gericht viel st\u00e4rker gefragt waren als planerische Einheitlichkeit.<\/p>\n<p>1806 gab es beispielsweise bei der Bildung des Gerichts Edelstetten\u00a0deswegen Probleme. K\u00f6nig Max I.\u00a0wies 1808 pers\u00f6nlich den dort seit der S\u00e4kularisation des adeligen Damenstifts beg\u00fcterten F\u00fcrsten Esterh\u00e1zy von Gal\u00e1ntha\u00a0zurecht: \u201eDa aber die Vorschrift unsers organischen Edicts in Betref der Gerichtsverfassung vom 24. Jul\u00ff laufenden Jahres im 8. \u00a7, wornach dergleichen Untergerichte gleiche Verfassung wie Unsere Landgerichte annehmen, folglich nebst dem richter noch mit wenigstens zween der Rechte kundigen und gepr\u00fcften beisitzern bestellt se\u00ffn sollen, auf die zugleich gesetzlich vorgeschriebene Justizverwaltung berechnet ist, auch die Unserer Souverainit\u00e4t unterworfenen F\u00fcrsten und Grafen bei der Versicherung ihres Rechts der Gerichtsbarkeit von den in Unserm Reiche gesetzlichen Sermon der Justitzverwaltung nicht ausgenommen w\u00fcrden, so k\u00f6nnen wir dem Gesuche des benannten F\u00fcrsten nicht statt geben.\u201c Als Alternativen boten sich die R\u00fcckstufung zu einem Patrimonialgericht oder die Kompetenzabtretung an das benachbarte Landgericht an.<\/p>\n<p>Motive f\u00fcr die in Aussicht gestellte Trennung der Gerichts- und Gutsgesch\u00e4fte lagen vor allem in der Entfremdung zwischen Adelsherrschaft und Patrimonialrichtern, wenn letztere zunehmend in den Wirkungskreis der Kreisregierungen und Appellationsgerichte eingebunden wurden. Benachteiligungen stellten sich f\u00fcr die Gutsherrschaften auch ein, wenn Familien- und Gerichtssitz r\u00e4umlich getrennt wurden. Wegen der Standortfrage des Gerichts kam es da und dort zu einem l\u00e4ngeren Schriftwechsel mit den Regierungen.<\/p>\n<p>Die ehemals reichritterschaftliche von Riedheim\u2019sche\u00a0Gutsverwaltung zu Harthausen bei G\u00fcnzburg\u00a0fand sich beispielsweise nicht mit der Verlegung des Gerichtssitzes in das fr\u00fchere Pflegamt Rettenbach\u00a0ab. Es \u201eist die Gerichtsbarkeit eigentlich ein Apertinents der Herrschaft Harthausen, es f\u00fchrt auch das Patrimonial Gericht daher seinen Namen, und hei\u00dft [&#8230;] Gericht Harthausen\u00a0und nicht Rettenbach. Es besteht auch in Harthausen\u00a0f\u00fcr den Gutsherren zur Wohnung ein grosses weit umfa\u00dfendes Schlo\u00df und bedarf wohl keines Beweises, da\u00df es f\u00fcr den [&#8230;] Gutsherrn in administrativer Hinsicht wegen [&#8230;] nothwendiger R\u00fccksprache mit dem Beamten wohl w\u00fcnschenswerth erscheint, denselben an dem n\u00e4mlichen Wohnorte situirt zu wissen.\u201c<\/p>\n<p>Und 1819 musste auch der Hauptsitz der von Freyberg\u2019schen\u00a0Patrimonialgerichte I. Klasse vom Stammsitz der Familie auf Haldenwang\u00a0in das gr\u00f6\u00dfere Unterkn\u00f6ringen bei Burgau\u00a0verlegt werden, w\u00e4hrend im Haldenwanger\u00a0Rentamt und in Waldkirch\u00a0unter Franz Ignaz Freiherr von Freyberg\u00a0nur noch Au\u00dfenstellen verblieben. Grund f\u00fcr die Provinzialisierung ehemaliger Herrschaftszentren war die bayerische Forderung von 1808\/09 nach mindestens 50 Anwesen in allen neuen Gerichtssitzen gewesen. Jetzt wurde so manche traditionsreiche Siedlungsstruktur auf den Kopf gestellt. Alte Ober\u00e4mter wurden zu Au\u00dfenstellen und ehemalige Unter- oder Land\u00e4mter zu patrimonialen Gerichtszentren.<\/p>\n<p>Verkehrte Welten konnten auch dann entstehen, wenn sich Patrimonialgerichte allzu sehr an die Personalstrukturen der Landgerichte banden. Patriarchalisches Gestalten wurde dann zur Utopie. Hier half in den kleinr\u00e4umigen Landschaften Neubayerns auch der Grundsatz nicht, dass kein Untertan \u00fcber vier Wegstunden vom Gerichtssitz entfernt wohnen d\u00fcrfe. Im oberfr\u00e4nkischen M\u00fchlhausen\u00a0schlug im Herbst 1832 die Adelsherrschaft f\u00fcr ihr Patrimonialgericht II. Klasse der Kreisregierung den am Landgericht zu H\u00f6chstadt\u00a0t\u00e4tigen Richter Candidus Geiger\u00a0vor. Dieser erkl\u00e4rte \u201efuer den Fall der h\u00f6chsten Bestaettigung dieser Praesentation\u201c weiterhin \u201ebe\u00ff dem k\u00f6niglichen Land Gericht Hoechstadt\u00a0in Praxis zu treten, an diesem letzteren Orte meine Wohnung zu nehmen und an zwe\u00ff zu M\u00fchlhausen\u00a0allwoechentlich abzuhaltenden Gerichtstagen das Patrimonial-Gericht zu verwalten\u201c. Der patrimoniale Gerichtssitz wurde so peripher und Geigers\u00a0Absicht war gesetzeskonform.<\/p>\n<p>Als Folge dieser oftmals nur als Provisorien eingerichteten Verbindungen zwischen Landadel und Regierungsstellen kann es nicht verwundern, dass der neue Zentralstaat Informationen \u00fcber die Adelsgerichte sammelte. Interna zur Lebens- und Amtsf\u00fchrung patrimonialer F\u00fcrstendiener lie\u00dfen sich jedenfalls zuhauf in bayerischen Institutionen abrufen. Auch Friedrich Graf von Th\u00fcrheim\u00a0(1763-1832) lie\u00df in Bayreuth\u00a0als Generalkommiss\u00e4r des Mainkreises<strong>\u00a0<\/strong>f\u00fcr das zust\u00e4ndige Appellationsgericht 1812\/13 systematische Bestandstabellen zu allen Patrimonialgerichten anlegen. Neben dem Gericht und den Gerichtshalter speicherte man dort auch Informationen \u00fcber den \u201eCharacter\u201c der adeligen Jurisdiktionsberechtigten und zu Personalien wie Qualifikationen der jeweiligen Patrimonialrichter.<\/p>\n<p>So erfahren wir aus bayerischen Akten beispielsweise \u00fcber das Adelsgericht Buttenheim\u00a0\u2013 es lag im Landgericht Bamberg\u00a0I \u2013 und \u00fcber den damaligen Richter Johann Carl Wilhelm R\u00f6sling: Er war 28 Jahre alt und verheiratet, hatte zwei Kinder und besa\u00df die \u201eerforderliche Gewandheit, ist sehr th\u00e4tig und vorz\u00fcglich in Rechnungssachen\u201c. Insgesamt war er auch nach Meinung staatlicher Stellen \u201esehr brauchbar\u201c. Und \u00fcber den bereits seit 1771 in den Adelsgerichten Hagenbach\u00a0und Wolkenstein\u00a0der Landgerichte Ebermannstadt\u00a0und Pottenstein\u00a0t\u00e4tigen Johann Georg Arnold\u00a0lesen wir, dass er bereits 79 Jahre alt war, sechs Kinder hatte und \u201ebei seiner so langj\u00e4hrigen Praxis stets mit Ordnung und P\u00fcnktlichkeit u. Th\u00e4tigkeit den ihm angewiesenen, \u00fcbrigens beschr\u00e4nkten Wirkungskreis versehen\u201c hatte.<\/p>\n<p>Sicher notierte man auch Negatives. So musste das Adelsgericht zu Sassanfahrt\u00a01807 den Grafen von Soden\u00a0wegen Missbrauchs f\u00fcr zw\u00f6lf Jahre entzogen und dem Landgericht Bamberg\u00a0II. \u201ezur Administration \u00fcbertragen\u201c werden. Auch bayerische Quellen best\u00e4tigten, dass den Adelsgerichten des 19. Jahrhunderts im Alltag der Region noch eine wichtige Stellung zukam. Und die Instanzenz\u00fcge zu vorgesetzten Appellationsbeh\u00f6rden waren trotz staatlicher Datenf\u00fclle keine Allt\u00e4glichkeit, ebenso wie man im Alten Reich die niedergerichtlichen Privilegien, die <em>jurisdictio bassa,<\/em> gegen\u00fcber den fiskalisch meist weniger interessanten landesherrlichen Malefiz-, Fraisch- oder Blutgerichtsbarkeiten in S\u00fcddeutschland auszubauen wusste.<\/p>\n<p><strong><em>\u00a0<\/em><\/strong><\/p>\n<h3><strong>Das Land im Spiegel der Gerichtsprotokolle<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Konturen des K\u00f6nigreichs Bayern w\u00e4ren f\u00fcr die erste H\u00e4lfte des 19. Jahrhunderts trotz der staatlichen Bem\u00fchungen um eine landesweite Deskription, Statistik und Topographie ohne die \u00dcberlieferung der zahlreichen Adelsarchive wesentlich unsch\u00e4rfer geblieben. Am Beispiel der Briefprotokolle aus dem Sinninger Guts- und Hofmarksarchiv wollen wir dies exemplarisch verdeutlichen. 1818 kam es vor dem von Weveld`schen Ortsgericht zum Besitzerwechsel in einer kleineren Landwirtschaft. Der S\u00f6ldner Matthias Mair und dessen Ehefrau Elisabeth, vor Gericht vertreten durch ihren Bruder, \u00fcbergeben ihr Anwesen in Sinning f\u00fcr 1500 Gulden an ihren Sohn, den S\u00f6ldner und Forstbaumeister Johann Mair. Ein zweiter Vertrag in H\u00f6he von 900 Gulden f\u00fcr den Webers\u00f6ldner Sebastian Krell, dessen Ehefrau und seine ledige Tochter Viktoria erg\u00e4nzt die Daten. Die Details dieser und anderer Erb- und \u00dcbergabevertr\u00e4ge, die in der Kanzlei eines Adelsgerichts sorgsam recherchiert wurden, bilden ein Portal zum Kulturleben vor Ort. Es ist die Zeit der bayerischen Verfassungsgesetzgebung, in der nicht wenige Landleute noch immer des Lesens und Schreibens unkundig sind. Sie akzeptieren Rechtshandlungen statt mit Unterschrift mit ihrem Handzeichen.<\/p>\n<p>Aus kleineren G\u00fctern konnte man im Donaumoos den famili\u00e4ren Lebensunterhalt nicht bestreiten. So sto\u00dfen wir in \u00dcbergabevertr\u00e4gen auf eine verbreitete Hausweberei und auf l\u00e4ndliches Handwerk, das in fast allen S\u00f6lden betrieben wurde. Handwerksger\u00e4te, Wagnerwerkst\u00e4tten und Webst\u00fchle sind im Inventar sorgsam registriert. Die Bonit\u00e4t der regionalen B\u00f6den war nicht optimal. Jedenfalls sind die vielen Tagwerke an Mooswiesen meist steuer- und zehentfrei geblieben, um Anreize zur Bodenkultivierung zu schaffen. Aus den Frucht- und Ackerfl\u00e4chen erwirtschaftete man um Neuburg a. d. Donau haupts\u00e4chlich Kartoffeln, Kraut, Gerste und \u00f6rtlich auch Weizen \u2013 Bodenfr\u00fcchte, die man in den Ratenzahlungen regelm\u00e4\u00dfig wiederfindet. \u00d6l aus den Leinefl\u00e4chen kam hinzu.<\/p>\n<p>Aufschlussreich sind fr\u00fche Hinweise auf agrarische Sonderkulturen wie den regionalen Spargelbau. So musste der neue Bewirtschafter in der S\u00f6lde Matthias Mairs zu Sinning seit 1818 \u201edie h\u00e4lfte von den spargeln\u201c abgeben, \u201eferner i\u00dft und wohnt der \u00fcbernehmende vater und die mutter bey dem sohn und dessen eheweib\u201c. Obstanbau ist nachgewiesen, \u201eden vierten theil\u201c der j\u00e4hrlichen Apfel- und Birnenernte musste man an den Weber Krell abtreten. Schweine-, G\u00e4nse- und H\u00fchnerhaltung waren weit verbreitet.<\/p>\n<p>An Schlachttagen mussten die Gutserben ihren austragenden Eltern je 25 Pfund Schweinefleisch, Schweineschmalz, vier Bratw\u00fcrste, zwei Leberw\u00fcrste und eine Blutwurst liefern. Dazu kamen an Weihnachten \u201e100 eier u. eben soviel krautsk\u00f6pfe\u201c, ein Schaff R\u00fcbenkraut, \u201e1\/2 mezen leinsamen, 3 \u20a4\u00a0 oel, 1 schafl erd\u00e4pfel\u201c, au\u00dferdem \u201ewochentlich 3 maas milch\u201c. An Kirchweih und an Weihnachten waren den Verk\u00e4ufern und Gl\u00e4ubigern zus\u00e4tzlich mindestens ein Laib Wei\u00dfbrot und 100 Eier zu reichen. Auch K\u00fcchenger\u00e4tschaften wie eiserne Pfannen und Bratsch\u00fcsseln fanden Eingang in amtliche Verf\u00fcgungen. In den Protokollen des von Weveld\u2019schen Gerichts wurden schlie\u00dflich auch Ochsen als teure Zug- und Pflugtiere und K\u00fche als regionale Milch- und Fleischlieferanten aufgelistet. Ochsen waren allerdings unter S\u00f6ldenbauern im Donaumoos ziemlich selten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Ergebnisse<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Insgesamt lie\u00df sich feststellen, dass der Blick auf bayerische Adelsherrschaften keineswegs nur \u00fcberkommene und modernit\u00e4tshemmende Lebenswelten in der ersten H\u00e4lfte des 19. Jahrhunderts freilegte. F\u00fcr die Funktionalit\u00e4t dieser f\u00fcr die Integration zun\u00e4chst etwas sperrigen politischen Ebene waren zugleich das Engagement und die Kompetenz der F\u00fcrstendiener und der zahlreichen patrimonialen Amts- und Gerichtspersonen ausschlaggebend. Sie waren Entscheidungs- und Identifikationstr\u00e4ger vor Ort. Trotz struktureller Nachteile hatten sie ma\u00dfgeblichen Anteil an der Landesentwicklung. Sie und ihre Familien waren keine Repr\u00e4sentanten einer \u201everlorenen\u201c Welt, sondern sie qualifizierten sich f\u00fcr k\u00fcnftige Aufgaben. Das j\u00fcngst konstatierte \u201eOben bleiben\u201c des Adels in der Moderne basierte auch und nicht zuletzt auf der beschriebenen Lebensleistung von ungez\u00e4hlten Gerichts- und F\u00fcrstendienern im \u201elangen\u201c 19. Jahrhundert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Perspektivenwechsel Gut zwei Jahrzehnte nach der S\u00e4kularisations- und Mediatisierungswelle zu Beginn des 19. Jahrhunderts verstarb im Sommer des Jahres 1835 im Herzen des neuen K\u00f6nigreichs Bayern die \u201eG\u00fctlerin\u201c Marie Elisabetha Bauer, eine geborene Appel. 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