{"id":111519,"date":"2025-11-07T13:23:32","date_gmt":"2025-11-07T12:23:32","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?post_type=media-library&#038;p=111519"},"modified":"2025-11-07T13:24:28","modified_gmt":"2025-11-07T12:24:28","slug":"50-jahre-pfarrgemeinderat-historische-theologische-und-kirchenrechtliche-aspekte","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/50-jahre-pfarrgemeinderat-historische-theologische-und-kirchenrechtliche-aspekte\/","title":{"rendered":"50 Jahre Pfarrgemeinderat"},"content":{"rendered":"<h3><strong>Introduction<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In einem 2016 erschienenen Beitrag meines Fachkollegen Thomas Sch\u00fcller, der sich mit der Frage der rechtlichen Legitimit\u00e4t des deutschen Pfarrgemeinderats auseinandersetzt, hei\u00dft es einleitend: \u201eUm den Pfarrgemeinderat ist es in der kirchenrechtlichen Fachdiskussion wie auch im Alltag der stetig gr\u00f6\u00dfer werdenden Pfarreien still geworden. Die nachkonziliare Euphorie, die in Deutschland durch den Beschluss der W\u00fcrzburger Synode zur rechtlichen Ausgestaltung der Pfarrgemeinder\u00e4te weiteren Aufwind erfuhr, ist der Ern\u00fcchterung im ehrenamtlichen Engagement vieler Gl\u00e4ubigen in diesem Rat gewichen. Ein deutlicher Indikator f\u00fcr die immer weiter abnehmende Bedeutung dieses pfarrlichen Rates ist die in der Regel erschreckend geringe Zahl der Wahlbeteiligung bei den Wahlen zum Pfarrgemeinderat.\u201c<\/p>\n<p>Es mag \u00fcberraschen, dass ein Beitrag anl\u00e4sslich des 50-Jahr-Jubil\u00e4ums der deutschen Pfarrgemeinder\u00e4te mit dieser eher d\u00fcsteren Analyse er\u00f6ffnet wird. An den Aussagen ist zwar manches richtig, aber doch nicht alles. Gewiss hat sich in den f\u00fcnf Jahrzehnten, seit in den deutschen Bist\u00fcmern der Pfarrgemeinderat, wie wir ihn heute kennen, eingef\u00fchrt worden ist, vieles in der Kirche ge\u00e4ndert. Dass eine Euphorie nicht jahrzehntelang aufrechterhalten bleibt, scheint mir eher gesund als bedenklich. N\u00fcchternheit ist, auch im Hinblick auf die Wahrnehmung des Lebens und die Umsetzung der Sendung der Kirche, keine schlechte Ausgangsbasis. Zutreffend scheint mir an der Einsch\u00e4tzung, dass das fachkanonistische Interesse am Pfarrgemeinderat, soweit es sich anhand der Zahl einschl\u00e4giger Publikationen messen l\u00e4sst, geringer geworden ist.<\/p>\n<p>Die Wahlbeteiligung bei den Pfarrgemeinderatswahlen ist sicher nicht berauschend, doch wenn man sie in Beziehung zur Zahl der sonnt\u00e4glichen Kirchg\u00e4nger setzt, die bei den deutschen Katholiken zuletzt \u2013 bei erheblichen regionalen Unterschieden \u2013 im Durchschnitt auf unter zehn Prozent der Gl\u00e4ubigen gesunken ist, dann stellt sich das Bild noch einmal ganz anders dar. Mancherorts ist die Zahl der katholischen Christen, die bei der Pfarrgemeinderatswahl ihre Stimme abgeben, dank entsprechender Werbung und der M\u00f6glichkeit der Briefwahl, sogar weit h\u00f6her als jene der Mitfeiernden der sonnt\u00e4glichen heiligen Messe. Es sollte freilich auch nachdenklich stimmen, wenn das Interesse an jenem Gottesdienst, der nach den Worten des Zweiten Vatikanischen Konzils (1962\u20131965) \u201eQuelle und H\u00f6hepunkt des ganzen christlichen Lebens\u201c bildet (<em>Lumen gentium<\/em>, Art. 11), statistisch geringer ist als an einer kirchlichen Personenwahl.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen sollen einerseits eine gewisse Informationsbasis f\u00fcr die weitere Diskussion, andererseits aber auch einen Gegenstand der kritischen Betrachtung bieten: Am Beginn werden ein paar historische Streiflichter geboten, die den Pfarrgemeinderat in einen gr\u00f6\u00dferen Zusammenhang stellen. Danach wenden wir uns der Frage zu, was den Pfarrgemeinderat spezifisch legitimiert. Weitere Bemerkungen betreffen die rechtliche Gestaltung des deutschen Pfarrgemeinderats im Unterschied zum Pfarrpastoralrat des kirchlichen Gesetzbuchs. Am Ende stehen ein paar tastende \u00dcberlegungen zur Zukunft des Pfarrgemeinderats, gerade angesichts der gegenw\u00e4rtigen Reformen der Pfarrstruktur in den deutschen Bist\u00fcmern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Geschichtliche Aspekte<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Der Pfarrgemeinderat ist eine neue Ausdrucksform der Laienverantwortung in der Kirche, aber keineswegs der Anfangspunkt verantwortlicher Mitwirkung von Laien an der Regelung kirchlicher Angelegenheiten. Die Geschichte der Kirche ist von Anfang an davon bestimmt, dass der Herr seine Sendung, ungeachtet der besonderen Bedeutung des apostolischen Amtes, nicht nur dem engeren J\u00fcngerkreis anvertraut hat, sondern allen, die in seine Nachfolge treten. Dementsprechend haben Gl\u00e4ubige seit alters in verschiedenen, wechselnden Formen spezielle Aufgaben in der Kirche wahrgenommen. Unter den Theologen und pr\u00e4genden Gestalten des Christentums der ersten Jahrhunderte befanden sich nicht nur Bisch\u00f6fe und Kleriker, sondern auch andere Gl\u00e4ubige. Im fr\u00fchen Mittelalter waren Laien vielfach daf\u00fcr verantwortlich, dass zumal in l\u00e4ndlichen Regionen christlicher Gottesdienst und Seelsorge m\u00f6glich geworden sind. Auch wenn das dahinterstehende sogenannte Eigenkirchenwesen viele problematische Ph\u00e4nomene mit sich gebracht hat und schlie\u00dflich zur\u00fcckgedr\u00e4ngt wurde, war es in vielen Regionen Europas ein entscheidendes Mittel der kirchlichen Pr\u00e4senz vor Ort. Auch Kaiser und F\u00fcrsten haben sich f\u00fcr die Kirche verantwortlich gef\u00fchlt und sie deshalb gef\u00f6rdert, zugleich aber auch in mancher Hinsicht kontrolliert.<\/p>\n<p>Im Mittelalter haben wir es mit einer Identit\u00e4t von Staat, Kirche und Gesellschaft zu tun. Die Historiker sprechen vom <em>Corpus Christianum<\/em> und bezeichnen damit diese gro\u00dfe, nicht zu unterscheidende Einheit von Sph\u00e4ren, die wir heute auseinanderhalten k\u00f6nnen und zu trennen gewohnt sind. Das <em>Corpus Christianum<\/em> bildete auch eine selbstverst\u00e4ndliche Voraussetzung f\u00fcr die Wahrnehmung von Laienverantwortung in der Kirche. Auf lokaler, st\u00e4dtischer Ebene etwa bildeten Kommune und Kirchengemeinde eine Einheit und waren nicht voneinander zu trennen. Dies f\u00fchrte vielfach dazu, dass auch das \u00f6ffentliche Verm\u00f6gen eine Einheit bildete und nicht ein eigenes Kirchengut unterschieden wurde. Damit war auch vorwiegend Laien aus dem st\u00e4dtischen Rat die Verantwortung \u00fcbertragen, f\u00fcr die materiellen Bed\u00fcrfnisse der Kirche entsprechende Vorsorge zu treffen. Das Amt des Kirchpflegers war vielfach, wenn man dies \u00fcberhaupt so beschreiben darf, eher ein kommunales Amt als ein kirchliches; jedenfalls wurde es regelm\u00e4\u00dfig von einem Laien ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>Auch in der Neuzeit, also nach der Reformation und der westlichen Kirchenspaltung, fand die verantwortliche Mitwirkung von Laien in der katholischen Kirche ihre Fortsetzung. Wenn man einmal von den staatlichen Kontrollinstanzen \u00fcber die Kirche, wie sie in Systemen des Staatskirchentums und der Staatskirchenhoheit bestanden, absieht, war es wiederum vor allem der Bereich der pfarrlichen Verm\u00f6gensverwaltung, woran \u2013 teilweise aufgrund staatskirchenrechtlicher Vorgaben \u2013 mit Laien besetzte Gremien in Deutschland schon seit dem 19. Jahrhundert beteiligt waren. Ein besonderes Feld des Engagements der katholischen Laien waren auch politische und gesellschaftliche Fragen. In den Pius-Vereinen trat der Laienkatholizismus in Deutschland sichtbar in Erscheinung.<\/p>\n<p>Im 20. Jahrhundert setzte sich diese Entwicklung in Deutschland fort. Nach dem Ersten Weltkrieg wurden in deutschen Bist\u00fcmern auch Pfarraussch\u00fcsse oder Pfarrr\u00e4te gebildet, in denen Laien und Kleriker gemeinsam die Pfarrei betreffende Fragen berieten. Die Schaffung dieser Gremien erfolgte im Kontext der sogenannten Katholischen Aktion. Nach dem Zweiten Weltkrieg war eine verst\u00e4rkte di\u00f6zesanrechtliche Ordnung dieser Aussch\u00fcsse zu verzeichnen. Jedenfalls hatten die deutschen Katholiken bereits eine reiche Erfahrung mit pfarrlichen Gremien gemacht, als vor f\u00fcnf Jahrzehnten die uns vertrauten Pfarrgemeinder\u00e4te eingesetzt wurden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Theologische Legitimit\u00e4t<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die aktive Beteiligung der Laien am Leben der Kirche hat durch das Zweite Vatikanische Konzil neue Impulse erhalten. Dieses \u00d6kumenische Konzil verwendet in seinen Dokumenten zur Beschreibung der Kirche unter anderem die Bezeichnungen \u201eVolk Gottes\u201c oder \u201eLeib Christi\u201c; es sieht darin eine sakramental gepr\u00e4gte Gemeinschaft (<em>communio<\/em>), zu der alle Gl\u00e4ubigen vereinigt sind. An verschiedenen Stellen spricht das Konzil davon, dass die Sendung der Kirche von allen Getauften getragen wird und nicht nur der Klerus das Leben der Kirche pr\u00e4gt. Schon allein durch die Sakramente der christlichen Initiation (Taufe, Firmung, Eucharistie) sind die Glieder der Kirche dazu berufen und bef\u00e4higt, den g\u00f6ttlichen Auftrag der Kirche pers\u00f6nlich mit zu verwirklichen.<\/p>\n<p>Das Konzil hat dem Apostolat der Laien ein eigenes Dokument gewidmet (Dekret <em>Apostolicam actuositatem<\/em>). Darin wird zwar nicht auf einen Pfarrpastoralrat eingegangen, aber der Zusammenschluss und das Zusammenwirken von Laien, Klerikern und Ordensleuten in Gremien, die das Apostolat koordinieren und f\u00f6rdern, werden nachdr\u00fccklich angeregt (Art. 26). Damit benennt dieses Konzilsdekret implizit auch eine wichtige Funktion des Pfarrgemeinderats. Im Dekret \u00fcber die Hirtenaufgabe der Bisch\u00f6fe wird ausdr\u00fccklich die Einrichtung eines di\u00f6zesanen Pastoralrats gew\u00fcnscht (<em>Christus Dominus<\/em>, Art. 27). Ein entsprechendes Gremium ist auch f\u00fcr die Ebene der Pfarrei denkbar, auch wenn <em>Christus Dominus<\/em> dar\u00fcber nichts ausdr\u00fccklich sagt.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieser Konzilsaussagen und auf der Grundlage der Erfahrungen, die man mit bereits bestehenden pfarrlichen Gremien gemacht hatte, wurden dann vor f\u00fcnf Jahrzehnten die Pfarrgemeinder\u00e4te gebildet. Die Gemeinsame Synode der Bist\u00fcmer in der Bundesrepublik Deutschland, die 1971 bis 1975 in W\u00fcrzburg tagte (\u201eW\u00fcrzburger Synode\u201c), konnte die Existenz von Pfarrgemeinder\u00e4ten zwar schon weitestgehend voraussetzen, verst\u00e4rkte aber nochmals deren rechtliches Fundament. In ihrem Beschluss \u201eR\u00e4te und Verb\u00e4nde\u201c schreibt die W\u00fcrzburger Synode f\u00fcr jede Pfarrei die Bildung eines Pfarrgemeinderates vor, welcher \u201edem Aufbau einer lebendigen Gemeinde und der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrags der Kirche\u201c zu dienen habe (III 1.1). Ferner hei\u00dft es, dass er \u201ein allen Fragen, die die Pfarrgemeinde betreffen, je nach Sachbereichen und unter Beachtung di\u00f6zesaner Regelungen beratend oder beschlie\u00dfend mitzuwirken\u201c habe (III 1.2).<\/p>\n<p>Als ein Organ, das der Verwirklichung der Sendung der Kirche dient, ist der Pfarrgemeinderat gewisserma\u00dfen \u2013 wie die Kirche selbst \u2013 zuerst \u201evon oben\u201c legitimiert und nicht \u201evon unten\u201c. W\u00e4hrend in unserem demokratischen Staatswesen alle Gewalt vom Volke ausgeht, verdankt sich die Kirche ganz ihrer g\u00f6ttlichen Stiftung. Diese Grundtatsache wirkt sich auch im Hinblick auf den Pfarrgemeinderat aus. Er ist nicht eine kirchliche Parallele zum Gemeinderat und der Pfarrer nicht ein kirchliches Pendant des B\u00fcrgermeisters. Der Pfarrgemeinderat bildet auch kein quasi parlamentarisches Gremium, das die Gl\u00e4ubigen der Pfarrei dem Pfarrer gegen\u00fcber vertritt oder dem Pfarrer als Kontrollorgan gegen\u00fcbersteht. Vielmehr soll der Pfarrgemeinderat als verantwortliches Ratsorgan zur m\u00f6glichst guten Verwirklichung der Sendung der Kirche in der Pfarrei beitragen.<\/p>\n<p>Bei der Bestimmung der Mitglieder kommt es also in erster Linie darauf an, dass sie diese Aufgabe gut wahrnehmen k\u00f6nnen; dies ist bei jenen Mitgliedern, die dem Pfarrgemeinderat von Amts wegen angeh\u00f6ren, ohne weiteres vorauszusetzen. Im Hinblick auf die \u00fcbrigen Mitglieder l\u00e4sst es sich so ausdr\u00fccken: Die Basis f\u00fcr die Mitgliedschaft bildet die durch Taufe, Firmung und Eucharistie sakramental vermittelte volle Bef\u00e4higung zur Mitwirkung an der kirchlichen Sendung, nicht aber ein Mandat der wahlberechtigten Mitglieder der Pfarrgemeinde.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist es eine zweitrangige Frage, nach welchem Verfahren jene Mitglieder des Pfarrgemeinderates bestellt werden, die ihm nicht schon von Amts wegen angeh\u00f6ren. Theologisch ist grunds\u00e4tzlich jedes Verfahren legitim, wenn es nur weitgehend gew\u00e4hrleistet, dass der Pfarrgemeinderat seine Aufgaben m\u00f6glichst gut wahrnehmen kann. Die Wahl der Mitglieder des Pfarrgemeinderats durch die Gl\u00e4ubigen der Pfarrei ist nur eine m\u00f6gliche Vorgehensweise, die Zusammensetzung zu bestimmen. Allerdings kann angesichts der in unserem deutschen Gemeinwesen herrschenden und auch den Gl\u00e4ubigen vertrauten demokratischen Kultur die Wahl als sehr angemessenes Verfahren bezeichnet werden. Damit wird die Kirche keineswegs zu einer Art geistlichen Demokratie transformiert, sondern bleibt ihrem Wesen als gottgestiftete <em>Communio<\/em> und geistliche Dienstgemeinschaft f\u00fcr diese Welt verpflichtet.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bildung des Pfarrgemeinderats w\u00e4re demnach auch denkbar, dass der Bischof oder der Pfarrer die Mitglieder beruft oder dass einzelne kirchliche Gruppierungen und Vereine ihre Vertreter in das Gremium entsenden. Tats\u00e4chlich sehen die Satzungen regelm\u00e4\u00dfig auch die M\u00f6glichkeit vor, Gl\u00e4ubige in den Pfarrgemeinderat zu berufen; die amtlichen und die gew\u00e4hlten Mitglieder des Pfarrgemeinderates k\u00f6nnen das Gremium auf diesem Weg personell erg\u00e4nzen.<\/p>\n<p>Es versteht sich von selbst, dass nicht zuletzt die nat\u00fcrlichen F\u00e4higkeiten der Mitglieder und entsprechende menschliche Eigenschaften f\u00fcr eine gedeihliche Arbeit im Pfarrgemeinderat von gro\u00dfer Bedeutung sind. Zu denken ist an Sachkenntnis, Zuverl\u00e4ssigkeit, Einsatzbereitschaft, Kreativit\u00e4t, Kooperationsf\u00e4higkeit und menschliche Reife. Letztere hei\u00dft freilich nicht, dass nur \u00e4ltere Gl\u00e4ubige f\u00fcr die Mitgliedschaft in Betracht k\u00e4men, denn Reife ist nicht allein altersabh\u00e4ngig. Gleichwohl ist ein gewisses Mindestalter f\u00fcr die Mitgliedschaft erforderlich, das gew\u00f6hnlich bei 16 Jahren liegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Kirchenrechtliche Stellung des Pfarrgemeinderats<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die theologische und ekklesiologische Legitimit\u00e4t des Pfarrgemeinderats steht aufgrund der zuvor genannten Aussagen des Vaticanum II au\u00dfer Frage; so bedeutete es auch f\u00fcr den kirchlichen Gesetzgeber keine Schwierigkeit, im Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983 ein entsprechendes Gremium f\u00fcr die Pfarreien vorzusehen. In c. 536 CIC hei\u00dft es:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>1. Wenn es dem Di\u00f6zesanbischof nach Anh\u00f6rung des Priesterrates zweckm\u00e4\u00dfig scheint, ist in jeder Pfarrei ein Pastoralrat zu bilden, dem der Pfarrer vorsteht; in ihm sollen Gl\u00e4ubige zusammen mit denen, die kraft ihres Amtes an der pfarrlichen Seelsorge Anteil haben, zur F\u00f6rderung der Seelsorgst\u00e4tigkeit mithelfen.<\/li>\n<li>2. Der Pastoralrat hat nur beratendes Stimmrecht und wird durch die vom Di\u00f6zesanbischof festgesetzten Normen geregelt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Einrichtung des Pfarrpastoralrates ist demnach nicht zwingend vorgeschrieben, sondern es bleibt im Ermessen des Di\u00f6zesanbischofs, ob in den Pfarreien seines Bistums ein Pastoralrat gebildet wird oder nicht. Der Papst als Gesetzgeber hat dabei vor Augen, dass sich die Verh\u00e4ltnisse in den verschiedenen Regionen der Weltkirche h\u00f6chst unterschiedlich gestalten und die Schaffung eines solches Rates nicht \u00fcberall gleicherma\u00dfen m\u00f6glich oder angezeigt ist. Papst Johannes Paul II. (1978\u20132005) unterstrich 1988 in seinem Nachsynodalen Apostolischen Schreiben <em>Christifideles laici<\/em> (Nr. 27) aber nochmals die besondere Bedeutung der Pfarrpastoralr\u00e4te. In allen deutschen Bist\u00fcmern bestehen Pfarrgemeinder\u00e4te, deren rechtliche Eigenart allerdings nicht v\u00f6llig identisch mit jener des Pastoralrats gem\u00e4\u00df CIC ist.<\/p>\n<p>Der zitierte c. 536 CIC macht f\u00fcr den Pfarrpastoralrat nur einige wenige, aber sachlich bedeutsame Vorgaben: (1) Die Leitung des Rates liegt beim Pfarrer. (2) Dem Rat geh\u00f6ren neben Laien auch jene Personen an, die amtlich an der Seelsorge in der Pfarrei beteiligt sind. Dazu z\u00e4hlen auf jeden Fall die hauptamtlich in seelsorglichen Aufgaben in der Pfarrei T\u00e4tigen wie ein Kaplan (Pfarrvikar), Diakon oder Pastoral- und Gemeindereferenten. Es k\u00f6nnen auch Seelsorger davon betroffen sein, die ehrenamtlich oder in Teilzeit in der Pfarrei wirken. (3) Der Rat hat nur beratendes Stimmrecht, d.\u00a0h. Entscheidungen werden letztlich vom Pfarrer getroffen. (4) Die konkrete rechtliche Gestalt des Pfarrpastoralrats ist durch den Di\u00f6zesanbischof zu regeln. Dies geschieht regelm\u00e4\u00dfig durch die entsprechenden di\u00f6zesanen Satzungen.<\/p>\n<p>Diese Bestimmungen des CIC \u00fcber den Pfarrpastoralrat stehen teilweise in Spannung zu den Grunds\u00e4tzen, welche die W\u00fcrzburger Synode zum Pfarrgemeinderat formuliert hat. Die Synode wollte dem Pfarrgemeinderat in gewissen Sachbereichen auch entscheidendes Stimmrecht zuweisen und w\u00fcnschte, dass m\u00f6glichst nicht der Pfarrer den Vorsitz im Pfarrgemeinderat f\u00fchrt. Diese Abweichungen vom kodikarischen Konzept h\u00e4ngen teilweise mit der besonderen deutschen Tradition der Pfarraussch\u00fcsse zusammen. Die Pfarraussch\u00fcsse waren als Organe zur Koordination eines selbst\u00e4ndigen Laienapostolats zwar auf der Ebene der Pfarrei konzipiert, standen aber nicht in sehr enger Anbindung an das Amt des Pfarrers und besa\u00dfen Spielraum f\u00fcr eigene Initiativen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df c. 536 CIC muss, wie gesagt, der Vorsitz des Pfarrpastoralrats beim Pfarrer liegen, w\u00e4hrend die W\u00fcrzburger Synode dazu einen anderen Standpunkt einnimmt. In den bayerischen Bist\u00fcmern gibt es infolge dieser unterschiedlichen Sichtweisen auch unterschiedliche Konzeptionen bez\u00fcglich des Vorsitzes. W\u00e4hrend die meisten Bist\u00fcmer in ihren Pfarrgemeinderatssatzungen der Empfehlung der W\u00fcrzburger Synode folgen, ist im Bistum Regensburg der Pfarrer als Hirte seiner Gemeinde von Amts wegen der Vorsitzende des Pfarrgemeinderats. Neben dem Vorsitzenden gibt es nach der Regensburger Satzung einen gew\u00e4hlten Sprecher des Pfarrgemeinderats, der das Gremium gegen\u00fcber dem Pfarrer repr\u00e4sentiert und an der Planung der Sitzungen ma\u00dfgeblich beteiligt ist.<\/p>\n<p>Das Regensburger Modell orientiert sich beim Pfarrgemeinderatsvorsitz st\u00e4rker an der Struktur des Pfarrpastoralrats im Sinne von c. 536 CIC und stellt damit dessen Funktion, den Pfarrer in seelsorglichen Fragen zu beraten, in den Vordergrund. Die Regelung der \u00fcbrigen Bist\u00fcmer hat in dieser Frage hingegen st\u00e4rker die Aufgabe des Pfarrgemeinderats im Blick, als Ort zur Koordination der verschiedenen, gem\u00e4\u00df c. 216 CIC aus einem eigenen Recht der Gl\u00e4ubigen erwachsenen Initiativen des Apostolats zu fungieren.<\/p>\n<p>Die Frage des Vorsitzes im Pfarrgemeinderat bietet Anlass, auch ein Wort zur wechselseitigen Zuordnung von Pfarrer und Gremium zu sagen. Einem Gremium vorzusitzen bedeutet nicht zwingend, selbst auch stimmberechtigtes Mitglied dieses Gremiums zu sein. Beim Pfarrpastoralrat gem\u00e4\u00df c. 536 CIC hat das vom Pfarrer geleitete Gremium allein die Aufgabe, diesen zu beraten. Hier scheint es wenig sinnvoll, den Pfarrer zu den Mitgliedern zu rechnen, denn dann w\u00fcrde er sich sozusagen selbst Ratgeber sein. Doch auch wenn ein anderes Mitglied den Vorsitz f\u00fchren sollte, ist der Pfarrer zweifellos kein gew\u00f6hnliches Mitglied des Gremiums, weil ihm satzungsgem\u00e4\u00df die weitreichende M\u00f6glichkeit eines Vetos gegen Beschl\u00fcsse des Pfarrgemeinderats er\u00f6ffnet ist. Deshalb ist auch f\u00fcr diesen Fall von einer konstruktiven Gegen\u00fcberstellung von Pfarrer und Gremium auszugehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Zukunftsperspektiven<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Das eingangs angef\u00fchrte Zitat sprach von einer eingetretenen Ern\u00fcchterung im Hinblick auf den Pfarrgemeinderat. Kann diese Einrichtung nicht halten, was man sich von ihr versprochen hat? Hat sie noch einen Platz in den neuen Strukturen der Bist\u00fcmer? Was muss man m\u00f6glicherweise ver\u00e4ndern?<\/p>\n<p>In Deutschland haben wir einen sp\u00fcrbaren Mangel an Priestern zu verzeichnen und daher besteht h\u00e4ufig die Notwendigkeit, einem Pfarrer die Leitung mehrerer Pfarreien zu \u00fcbertragen (vgl. c. 526 \u00a7 1 CIC). Die di\u00f6zesanen Ordnungen haben diese Tatsache im Blick und er\u00f6ffnen regelm\u00e4\u00dfig die M\u00f6glichkeit, anstelle einzelner Pfarrgemeinder\u00e4te f\u00fcr jede Pfarrei ein gemeinsames pastorales Gremium f\u00fcr alle Pfarreien zu bilden, die unter der Leitung desselben Pfarrers stehen. Die Schaffung eines gemeinsamen Rates d\u00fcrfte sich vor allem dann empfehlen, wenn die betroffenen Pfarreien dauerhaft der Leitung desselben Pfarrers anvertraut sind und eine f\u00f6rmliche organisatorische Verbindung zwischen den Pfarreien besteht (Pfarrverband, Pfarreiengemeinschaft o.\u00a0\u00e4.).<\/p>\n<p>Bei der Entscheidung, ob unter diesen Voraussetzungen die Gremien der einzelnen Pfarreien durch einen einzigen Rat ersetzt werden, wird aber auch zu ber\u00fccksichtigen sein, ob dies nicht einer Verk\u00fcmmerung des kirchlichen Lebens an den einzelnen Orten Vorschub leisten kann. Als Alternative zur Bildung eines einzigen Rats f\u00fcr alle Pfarreien sind auch regelm\u00e4\u00dfige Treffen aller Pfarrgemeinderatsvorsitzenden mit dem Pfarrer oder \u00e4hnliche Ma\u00dfnahmen denkbar.<\/p>\n<p>Es werden aber nicht nur gr\u00f6\u00dfere Pfarrverb\u00e4nde gebildet, sondern auch mancherorts sehr viele Pfarreien zu neuen Gro\u00dfpfarreien von der Gr\u00f6\u00dfe eines fr\u00fcheren Dekanats oder noch gr\u00f6\u00dferer Ausma\u00dfe fusioniert. \u00dcber die Sinnhaftigkeit und Fruchtbarkeit solcher Ma\u00dfnahmen kann man generell oder auch im jeweiligen Einzelfall unterschiedlicher Meinung sein. Falls nur ein Pfarrgemeinderat f\u00fcr die Riesenpfarrei gebildet wird, werden manche positive Effekte des Pfarrgemeinderats nicht mehr recht zum Tragen kommen. Zu denken ist an die in der Praxis gegebene Mittlerfunktion, die Pfarrgemeinderatsmitglieder zwischen Gl\u00e4ubigen und Pfarrer einnehmen und die dann weniger zur Geltung kommen d\u00fcrfte. Aber auch die Kenntnis der Verh\u00e4ltnisse der Gro\u00dfpfarrei wird bei den Mitgliedern des Pfarrgemeinderats nicht mehr in dem Ma\u00dfe vorhanden sein wie bei Gegebenheiten, die sehr von Ortsn\u00e4he bestimmt sind. Angesichts der Voraussetzungen der Gro\u00dfpfarreien dr\u00e4ngt sich jedenfalls der Gedanke auf, neben dem Gesamt-Pfarrgemeinderat auch eine Art Ortsaussch\u00fcsse zu bilden, die das lokale Engagement der Gl\u00e4ubigen erfassen und b\u00fcndeln helfen. Unter Umst\u00e4nden k\u00f6nnen lokale Kirchenstiftungen, die bei einer Pfarrfusion erhalten geblieben sind, daf\u00fcr einen Anhaltspunkt bilden.<\/p>\n<p>Unsere Gesellschaft ist gegenw\u00e4rtig sehr stark von Tendenzen der S\u00e4kularisierung und der Individualisierung gepr\u00e4gt. Beides ist f\u00fcr das Wirken der Kirche nicht f\u00f6rderlich, muss aber bei der pastoralen Planung n\u00fcchtern zur Kenntnis genommen werden. Auch f\u00fcr die Pfarrgemeinder\u00e4te sind diese Tendenzen nicht g\u00fcnstig, wie sich immer wieder im Zusammenhang mit der Gewinnung von gen\u00fcgend Kandidatinnen und Kandidaten bzw. Mitgliedern f\u00fcr das Gremium zeigt.<\/p>\n<p>Doch umso notwendiger erscheint der Pfarrgemeinderat f\u00fcr die Aufgaben der katholischen Kirche in Deutschland heute. Mag er vor f\u00fcnf Jahrzehnten da oder dort noch den Charakter eines kirchlichen Honoratioren-Gremiums besessen haben, so kann man ihn sich heute kaum anders vorstellen als eine Gemeinschaft von Christen, die bewusst in der Nachfolge Jesu stehen und sich ihrer pers\u00f6nlichen Sendung aufgrund Taufe und Firmung gewahr sind. Mehr als zu anderen Zeiten ist uns heute bewusst, dass es f\u00fcr die Verbreitung des Evangeliums auf das pers\u00f6nliche Zeugnis der einzelnen Christen ankommt. Der Pfarrgemeinderat bleibt ein wertvolles Organ, das solches Zeugnis sichtbar und vor allem \u00f6rtlich f\u00fcr die Kirche fruchtbar machen kann.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einf\u00fchrung &nbsp; In einem 2016 erschienenen Beitrag meines Fachkollegen Thomas Sch\u00fcller, der sich mit der Frage der rechtlichen Legitimit\u00e4t des deutschen Pfarrgemeinderats auseinandersetzt, hei\u00dft es einleitend: \u201eUm den Pfarrgemeinderat ist es in der kirchenrechtlichen Fachdiskussion wie auch im Alltag der stetig gr\u00f6\u00dfer werdenden Pfarreien still geworden. 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