{"id":115636,"date":"2025-12-08T10:59:18","date_gmt":"2025-12-08T09:59:18","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?post_type=media-library&#038;p=115636"},"modified":"2025-12-08T10:59:18","modified_gmt":"2025-12-08T09:59:18","slug":"eine-kleine-systematik-der-menschenrechte","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/eine-kleine-systematik-der-menschenrechte\/","title":{"rendered":"A small system of human rights"},"content":{"rendered":"<h3><strong>Die Semantik der Menschenrechte<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h4><strong>Die Struktur von Rechten im Allgemeinen<\/strong><\/h4>\n<p>Menschenrechte sind eine Teilmenge der im juristischen Sprachgebrauch so genannten subjektiven Rechte, weil sie einzelnen Personen, nicht aber ganzen Kollektiven zukommen. Solche Rechte lassen sich allgemein als interpersonelle normative Relationen verstehen, die zum Schutz wichtiger Interessen oder der Wahlfreiheit der Personen dienen, denen die Rechte zukommen. Jede derartige Relation hat die folgende Struktur, die drei Elemente \u2013 die Inhaber, Adressaten und Inhalte der Rechte \u2013 miteinander verkn\u00fcpft:<\/p>\n<p>Der Inhaber hat gegen\u00fcber dem Adressaten das Recht auf den Inhalt.<\/p>\n<p>Jedes der drei Elemente kann diverse Variationen annehmen, woraus eine gro\u00dfe Vielfalt m\u00f6glicher Formen von Rechten resultiert. So k\u00f6nnen die Rechtsinhaber bestimmte Einzelpersonen sein (wie z.B. bei jemandes Eigentumsrecht an einer konkreten Sache) oder eine Mehrzahl, ja \u00fcberhaupt alle Menschen (wie bei den Menschenrechten). Ebenso kann sich die Menge der Adressaten von bestimmten Einzelpersonen (wie gew\u00f6hnlich bei vertraglichen Rechten) bis zur Gesamtheit aller Menschen (wie im Fall der Eigentumsrechte) erstrecken. Und schlie\u00dflich kann auch der Inhalt von Rechten in zwei Hinsichten variieren: in Hinsicht auf die Modalit\u00e4t des Rechts und in Hinsicht auf seinen Gegenstandsbereich. Was die Modalit\u00e4ten von Rechten angeht, so kommen die folgenden vier in Betracht: Anspr\u00fcche, die sich in entsprechenden Pflichten der Adressaten niederschlagen; Freiheiten, die aus dem blo\u00dfen Nichtverbotensein von Handlungen resultieren; Kompetenzen, also Befugnisse zur verbindlichen Regelung des Handelns der Adressaten; und Immunit\u00e4ten, die festlegen, dass ihre Inhaber eben nicht der Befehlsgewalt der Adressaten unterworfen sind.<\/p>\n<p>Die sich aus diesen Variationen ergebenden elementaren Formen von Rechten k\u00f6nnen ihrerseits wieder auf vielf\u00e4ltige Weisen miteinander kombiniert werden, woraus mehr oder minder komplexe Konfigurationen von Rechten entstehen. Tats\u00e4chlich erweisen sich so gut wie alle prominenten Rechte, die im Recht vorkommen oder moralisch postuliert werden, wie etwa Eigentumsrechte, vertragliche Rechte, Eltern- und Kinderrechte und eben auch Menschenrechte, bei n\u00e4herer Betrachtung als recht komplexe B\u00fcndel von elementaren Rechten. Ob solche Rechte begrifflich notwendig auch entsprechende Wege und Mittel ihrer Einforderung und Durchsetzung gegen ihre Adressaten einschlie\u00dfen, ist umstritten. Dessen ungeachtet wird man sagen k\u00f6nnen, dass Rechte, die nicht eingefordert und im Fall ihrer nachweisbaren Verletzung nicht durchgesetzt werden k\u00f6nnen, unvollst\u00e4ndig bzw. imperfekt sind. Davon ausgehend kann nun der Begriff der Menschenrechte n\u00e4her bestimmt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><strong>Die Beschaffenheit der Menschenrechte<\/strong><em>\u00a0<\/em><\/h4>\n<p>Menschenrechte sind nach allgemeiner Auffassung universelle, unver\u00e4u\u00dferliche und besonders gewichtige Anspruchsrechte, n\u00e4mlich Rechte, die gleicherma\u00dfen allen Menschen bedingungslos, d.h. unabh\u00e4ngig von ihren jeweiligen speziellen Lebensumst\u00e4nden von Geburt an zukommen, weder entzogen noch aufgegeben werden k\u00f6nnen und jeder Person gegen\u00fcber der sozialen Umwelt Anspruch auf die Wahrung ihrer grundlegenden Interessen verschaffen. Diese Auffassung, die auf der Annahme des grunds\u00e4tzlich gleichen Werts aller Menschen beruht und damit deren Recht auf Gleichheit im Recht notwendig einschlie\u00dft, stellt vor allem auf die Inhaber der Menschenrechte ab und l\u00e4sst deren Adressaten und Gegenstandsbereiche weitgehend offen. Um diese Bereiche in erster Ann\u00e4herung in den Blick zu nehmen, ist es hilfreich, eine gebr\u00e4uchliche Einteilung der Menschenrechte in Erinnerung zu rufen, die folgende Sorten umfasst:<\/p>\n<p>(a) liberale Rechte<em>:<\/em> auf Leben, k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t und b\u00fcrgerliche Freiheiten (Bewegung, Religion, Meinung, Berufswahl, Eigentum, Vertragsverkehr etc.);<\/p>\n<p>(b) politische Rechte: auf Freiheit der politischen Bet\u00e4tigung (Vereinigung, Versammlung), Beteiligung und Mitsprache (gleiches Wahlrecht u.dgl.);<\/p>\n<p>(c) soziale und wirtschaftliche Rechte: auf Arbeit, angemessene Entlohnung und Arbeitsbedingungen, Koalitionsbildung, soziale Sicherung, Bildung usw.;<\/p>\n<p>(d) kulturelle Rechte: auf Teilnahme am kulturellen Leben (Gebrauch der Muttersprache, Pflege kultureller Tradition), Schutz geistigen Eigentums.<\/p>\n<p>Diese Sorten von Menschenrechten, die oft auch als \u201eGenerationen\u201c bezeichnet werden, weil sie, grob genommen, den sukzessiven Stufen der historischen Entfaltung dieser Rechte entsprechen, l\u00e4sst zugleich deren fortschreitende Expansion erkennen, mit der nach und nach wachsende Verbindlichkeiten der jeweiligen Adressaten einhergehen. Vor einer n\u00e4heren Bestimmung dieser Adressaten und ihrer Pflichten soll aber noch ein markanter Wesenszug der Menschenrechte hervorgehoben werden: ihre Doppelnatur.<\/p>\n<p>Zu sagen, dass es Menschenrechte gibt oder dass sie existieren, kann nur hei\u00dfen, dass diese Rechte als Normen gelten bzw. Geltung besitzen. Von der Geltung von Normen kann nun aber in einem zweifachen Sinn die Rede sein: einerseits im Sinn ihrer idealen Geltung als moralischer Normen, f\u00fcr die triftige Gr\u00fcnde sprechen, sowie anderseits im Sinn ihrer realen Geltung kraft ihrer faktischen Anerkennung und Beachtung, was insbesondere auch auf rechtliche Normen zutrifft, die aufgrund ihre Verankerung im positiven Recht gelten. Was nun die Menschenrechte angeht, so werden sie seit ihrer Entdeckung oder Erfindung jedenfalls als moralische Rechte verstanden, n\u00e4mlich als solche, die nicht allein Anspruch auf \u00f6ffentliche Anerkennung als Normen der konventionellen Moral erheben, sondern auch nach rechtlicher Institutionalisierung verlangen. Und insoweit sie tats\u00e4chlich durch positives Recht institutionalisiert werden, sind sie zugleich spezifische legale Rechte, n\u00e4mlich solche, die sich auf sehr gewichtige moralische Gr\u00fcnde st\u00fctzen, derentwegen sie dem Belieben der staatlichen Macht entzogen bleiben.<\/p>\n<p>Als legale Rechte brauchen die Menschenrechte, um effektive Geltung entfalten zu k\u00f6nnen, freilich auch entsprechende Rechtswege, die es erm\u00f6glichen, sie bei Bedarf gegen ihre Pflichtadressaten einzufordern und n\u00f6tigenfalls mit Mitteln rechtlichen Zwangs durchzusetzen. Aber gerade in diesem Punkt sto\u00dfen die Menschenrechte, was den sich aus ihrer Universalit\u00e4t ergebenden Anspruch auf globale Geltung betrifft, in einer in viele Staaten geteilten Welt vielfach auf kaum \u00fcberwindliche Grenzen, weil ihre wirksame Gew\u00e4hrleistung in erster Linie den einzelnen Staaten obliegt, von denen sie vielerorts nicht nur nicht gesch\u00fctzt, sondern oft sogar notorisch verletzt werden, und weil auch die bestehende internationale Ordnung keine hinreichenden M\u00f6glichkeiten bietet, die Achtung dieser Rechte seitens der Staaten gegen ihren Willen zu erzwingen. Dieser prek\u00e4re Sachverhalt findet im \u00dcbrigen auch im moralischen Diskurs \u00fcber Menschenrechte insofern Niederschlag, als es darin vielf\u00e4ltige Unsicherheiten bez\u00fcglich der n\u00e4heren Bestimmung aller drei Elemente dieser Rechte gibt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><strong>Der Gehalt der Menschenrechte als moralischer Anspr\u00fcche<\/strong><\/h4>\n<p>Wenn man es unternimmt, die drei erw\u00e4hnten Elemente von Menschenrechten \u2013 deren Inhaber, Adressaten und Inhalte \u2013 im Detail zu konkretisieren, so scheinen einige Aspekte heute weitgehend klar und gesichert zu sein, w\u00e4hrend \u00fcber eine ganze Reihe weitergehender Fragen weder Klarheit noch Einigkeit besteht.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Inhaber der Menschenrechte ist so viel klar, dass diese Rechte uneingeschr\u00e4nkt allen B\u00fcrger\/innen eines jeden Staats in und gegen\u00fcber diesem Staat zukommen. Mehr oder minder unsicher und umstritten ist aber, inwieweit sie auch den sich im Land aufhaltenden Fremden, wie Besuchern, Immigranten und Asylanten, zugestanden werden m\u00fcssen. In den entwickelten Demokratien wird heute zwar weithin anerkannt, dass Fremden zumindest die wesentlichen liberalen Rechte zugestanden werden m\u00fcssen, doch ob und inwieweit ihnen auch politische, soziale und kulturelle Rechte zukommen, ist weder sicher noch ausgemacht.<\/p>\n<p>Zu den Adressaten der Menschenrechte geh\u00f6ren sicher die einzelnen Staaten, die ja in erster Linie zur Gew\u00e4hrleistung dieser Rechte zumindest ihrer eigenen B\u00fcrger, zum Teil aber auch der sich in ihnen aufhaltenden Fremden verpflichtet sind. Ferner liegt es nahe, zu den Adressaten auch die Staatengemeinschaft zu z\u00e4hlen, weil es dieser obliegt, eine internationale Ordnung zu etablieren, welche die Menschenrechte \u00fcberall auf der Welt so gut wie m\u00f6glich sichert. Und in dem Ma\u00dfe, in dem sich seit der Mitte des 20. Jahrhunderts sowohl auf regionaler als auch auf globaler Ebene transnationale Systeme des Menschenrechtsschutzes entwickelt haben, kommen auch deren Akteure als Adressaten in Betracht. Da jedoch alle diese Institutionen \u2013 Staaten ebenso wie internationale Institutionen \u2013 letztlich nur durch ein entsprechendes kollektives Handeln der einzelnen Menschen zustande kommen und Bestand haben k\u00f6nnen, stellt sich die Frage, ob und inwieweit nicht auch alle privaten Verb\u00e4nde und politischen Akteure, ja sogar alle Einzelpersonen im Ma\u00df ihrer Einflussm\u00f6glichkeiten als Adressaten der Menschenrechte betrachtet werden sollen.<\/p>\n<p>Was die Inhalte der Menschenrechte betrifft, so findet im Laufe der Zeit eine zunehmende Expansion dieser Rechte statt, die von relativ bescheidenen, weil national begrenzten negativen Freiheitsrechten zu sehr anspruchsvollen Rechten f\u00fchrt, die jedem Menschen nicht nur gegen\u00fcber dem eigenen Staat vielf\u00e4ltige positive Anspr\u00fcche auf politische Teilhabe und soziale Sicherung garantieren sollen, sondern auch zunehmend durch transnationale Regelsysteme verb\u00fcrgt werden. Diese Entwicklung hat unvermeidlich eine Zunahme von F\u00e4llen zur Folge, in denen Menschenrechte miteinander und mit \u00f6ffentlichen Interessen in Kollision geraten, womit sie zugleich an Bestimmtheit verlieren. Ein Weg, den daraus resultierenden Problemen zu begegnen, besteht darin, jenen Rechten, die dem Schutz besonders elementarer Interessen jedes Menschen dienen, so vor allem den Rechten auf Leben, k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t und Bewegungsfreiheit, in Kollisionsf\u00e4llen Vorrang vor anderen, weniger gewichtigen zu geben und sie damit gewisserma\u00dfen notstandsfest und nicht-derogierbar zu machen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Die rechtliche Gew\u00e4hrleistung der Menschenrechte<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h4>Die Menschenrechte im nationalen Kontext<\/h4>\n<p>Als legale Rechte finden die Menschenrechte in erster Linie in den nationalen Rechtsordnungen ihren Platz. Und in funktionierenden Verfassungsstaaten bilden sie als Grundrechte auch ein tragendes Fundament der Grundordnung dieser Staaten. Dies legt es nahe, zuerst die Menschenrechte, wie sie in den Verfassungsstaaten garantiert werden, in der Reihenfolge ihrer sukzessiven Stufen kurz Revue passieren zu lassen.<\/p>\n<p>Die liberalen Menschenrechte zielen darauf ab, die b\u00fcrgerliche Freiheit aller Bewohner\/innen eines Staates einschlie\u00dflich der Fremden zu sichern, indem sie jeder dieser Personen gegen\u00fcber den Institutionen des jeweiligen Staates die folgenden Anspr\u00fcche verleihen, die entsprechende Pflichten der betreffenden staatlichen Gewalten bedingen: 1. den Anspruch auf die grundlegenden formell-rechtlichen Bedingungen individueller Handlungsfreiheit, so insbesondere das Verbot willk\u00fcrlicher Gewalt und die Freistellung von Handlungsm\u00f6glichkeiten, insoweit diese weder mit \u00f6ffentlichen Interessen noch mit den Rechten Anderer in Konflikt geraten, wie Religion, Meinungs\u00e4u\u00dferung, Vereinigung, Eigentum, Vertragsverkehr und Berufswahl; 2. den Anspruch, im Gebrauch der Freiheiten weder durch den Staat noch durch Dritte gehindert zu werden; und schlie\u00dflich 3. den Anspruch auf die Absicherung dieser Freiheiten durch geeignete rechtliche Institutionen und faire Verfahren, welche die Einforderung und Durchsetzung der Rechte erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Im Unterschied dazu werden die politischen Menschenrechte, jedenfalls die auf politische Beteiligung und Mitsprache, im nationalen Kontext nicht allen sich in einem Land aufhaltenden Personen, sondern nur dessen m\u00fcndigen B\u00fcrger\/innen zugestanden. Dank dieser Rechte haben alle B\u00fcrger\/innen eines Staates gegen diesen die folgenden Anspr\u00fcche: 1. auf freie Teilhabe am politischen Leben, d.h. auf gleiche Teilnahme an der \u00f6ffentlichen Meinungs- und Entscheidungsbildung \u00fcber allgemeine Angelegenheiten; 2. auf staatlichen Schutz vor Behinderungen ihrer betreffenden Aktivit\u00e4ten durch Dritte; 3. auf faire Verfahren der politischen Meinungs- und Entscheidungsbildung, insbesondere der Wahlen repr\u00e4sentativer K\u00f6rperschaften und politischer Abstimmungsprozesse; und 4. auf geeignete Rechtswege zur Durchsetzung jener Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Dass die sozialen und \u00f6konomischen Menschenrechte hinsichtlich ihrer Inhaber und ihres Umfangs nicht unerheblich von Land zu Land variieren, hat nicht nur mit den Ungleichheiten ihrer wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit, sondern auch mit ihren unterschiedlichen Systemen der sozialen Sicherung zu tun. Zwar gilt das Recht auf ein Existenzminimum als ein zentrales Menschenrecht, wonach jeder Staat nach M\u00f6glichkeit allen seinen B\u00fcrger\/innen, aber auch den sich in ihm aufhaltenden Fremden bei Bedarf wenigstens eine ihre Existenz sichernde Grundversorgung garantieren muss. Doch welche Leistungsanspr\u00fcche dieses Recht im Einzelnen inkludiert, ist ebenso kontingent wie die Ausgestaltung der das Existenzminimum \u00fcbersteigenden sozialen Leistungsanspr\u00fcche, etwa bei Krankheit, bei Arbeitslosigkeit oder im Alter. Und \u00c4hnliches gilt f\u00fcr andere soziale Menschenrechte, wie das Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen. Ungeachtet dieser Unterschiede ist den sozialen Menschenrechten die folgende Struktur gemeinsam: Alle Personen, die berechtigt sind, am Wirtschaftsleben eines Landes teilzunehmen, haben gegen\u00fcber dessen Staat und Gesellschaft, abgesehen vom Recht auf das Existenzminimum, Anspruch: 1. auf Zugang zu einer daseinssichernden Erwerbst\u00e4tigkeit, 2. auf menschenw\u00fcrdige Arbeitsbedingungen, 3. auf ausreichende soziale Sicherung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunf\u00e4higkeit sowie im Alter und 4. auf geeignete Rechtswege, um die Erf\u00fcllung jener Anspr\u00fcche durch den Staat n\u00f6tigenfalls auch durchsetzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die liberalen und politischen Menschenrechte in wohlfunktionierenden Rechtsstaaten in hohem Ma\u00dfe verfassungsrechtlich verb\u00fcrgt sind, trifft das selbst in solchen Staaten auf die sozialen Rechte gew\u00f6hnlich nicht zu. Und das ist umso weniger in der Vielzahl jener Staaten der Fall, die nicht einmal bei den b\u00fcrgerlichen Rechten rechtsstaatliche Standards erf\u00fcllen. Da sich dieser Befund mit dem Universalit\u00e4tsanspruch der Menschenrechte nicht gut vertr\u00e4gt, besteht auch Bedarf nach einer rechtlichen Sicherung dieser Rechte auf internationaler Ebene. Dabei sind zwei Ebenen des internationalen Menschenrechtsschutzes zu unterscheiden: einerseits die Ebene des <em>globalen<\/em> Menschenrechtsschutzes im Rahmen des universellen, weltweit verbindlichen V\u00f6lkerrechts, und andererseits die Ebene regionaler, n\u00e4mlich l\u00e4nder\u00fcbergreifender, aber regional begrenzter Systeme, von denen vor allem das europ\u00e4ische System interessiert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><strong>Elemente des globalen Menschenrechtsschutzes\u00a0<\/strong><\/h4>\n<p>Im Rahmen des universellen V\u00f6lkerrechts hat sich nach dem 2. Weltkrieg ein recht komplexes System des globalen Menschenrechtsschutzes entwickelt, das folgende Komponenten inkludiert: allgemeine Proklamationen, internationale Abkommen, transnationale Institutionen, globale NGOs und Massenmedien. Mit der UN-Charta von 1945 setzt eine Vielzahl von allgemeinen Proklamationen der Staatengemeinschaft ein, die den weltweiten Schutz der Menschenrechte als eine vordringliche Aufgabe der internationalen Ordnung postulieren. Obwohl diese Proklamationen, darunter vor allen anderen die Allgemeine Erkl\u00e4rung der Menschenrechte (UDHR) von 1948, keine Rechtsverbindlichkeit haben, spielen sie im politischen Diskurs eine nicht unerhebliche Rolle, weil sie zentrale Ziele der n\u00e4heren Gestaltung der globalen Ordnung formulieren, die Menschenrechte als fundamentale Grunds\u00e4tze einer legitimen staatlichen Ordnung bekr\u00e4ftigen und an die Selbstverpflichtung der Staaten zur Achtung dieser Rechte erinnern. Konkretisiert werden sie durch eine Reihe v\u00f6lkerrechtlicher Abkommen, die meist bestimmte Sorten von Menschenrechten betreffen und heute im Prinzip weltweit rechtliche Geltung besitzen, da sie von einer daf\u00fcr ausreichenden Zahl von Staaten ratifiziert wurden. Dazu geh\u00f6ren, um nur die wichtigsten zu nennen, die Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention von 1951 und die zwei Menschenrechtspakte von 1966 (in Kraft seit 1976): zum einen der Zivilpakt, der die b\u00fcrgerlichen und politischen Rechte umfassend und detailliert regelt und dabei unter anderem die Verbote von Folter, Sklaverei und Zwangsarbeit als notstandsfeste Erfordernisse statuiert; zum anderen der <em>Sozialpakt<\/em>, der wie der Zivilpakt ein allgemeines Diskriminierungsverbot und die Gleichberechtigung der Geschlechter sowie dar\u00fcber hinaus eine ausf\u00fchrliche und anspruchsvolle Liste von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten postuliert.<\/p>\n<p>Um diesen Abkommen, deren reale Umsetzung infolge der Souver\u00e4nit\u00e4t der Staaten ja weitgehend diesen selbst \u00fcberlassen bleibt, dennoch eine gewisse Bedeutung zu verschaffen, wurde ein System <em>transnationaler Institutionen<\/em> etabliert, welche die Menschenrechtspraxis der Einzelstaaten regelm\u00e4\u00dfig beobachten, \u00fcberpr\u00fcfen und dokumentieren sowie notorische und krasse Menschenrechtsverletzungen anprangern k\u00f6nnen. Dazu geh\u00f6ren, abgesehen von der Generalversammlung, insbesondere die folgenden Einrichtungen der UNO: der Menschenrechtsausschuss (CCPR), der die Mitgliedsstaaten des Zivilpakts anhand periodischer Berichte bewertet; der Menschenrechtsrat (UNHRC), der die Staaten bez\u00fcglich der Erf\u00fcllung ihrer menschenrechtlichen Verpflichtungen regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcft, bei Bedarf auch spezielle Untersuchungen \u00fcber die Situation in einzelnen L\u00e4ndern durchf\u00fchrt und Beschwerden \u00fcber gravierende Menschenrechtsverletzungen behandelt; und nicht zuletzt die Hochkommissariate f\u00fcr Menschenrechte (UNHCHR) und f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (UNHCR), welche die menschenrechtlichen Aktivit\u00e4ten der UNO koordinieren und sie auch durch ihre \u00d6ffentlichkeitsarbeit f\u00f6rdern sollen. Die meisten dieser Institutionen k\u00f6nnen zwar bis zu einem gewissen Grad relativ unabh\u00e4ngig von strategischen Machtkalk\u00fclen der Gro\u00dfm\u00e4chte agieren, verf\u00fcgen aber \u00fcber keine effektiven Sanktionsm\u00f6glichkeiten gegen Staaten, die sich schwerer Menschenrechtsverletzungen schuldig machen.<\/p>\n<p>Davon gibt es zwei Ausnahmen, die das Ergebnis rezenter Entwicklungen des V\u00f6lkerrechts sind: erstens die humanit\u00e4re Intervention, d.h. der milit\u00e4rische Eingriff in ein Staatsgebiet zur Beendigung einer humanit\u00e4ren Notlage, so vor allem schwerer Menschenrechtsverletzungen, aufgrund eines Beschlusses des Sicherheitsrates; und zweitens die subsidi\u00e4re strafrechtliche Verfolgung von schweren Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie V\u00f6lkermord, durch den Internationalen Strafgerichtshof (ICC). Beide Varianten sind allerdings der Gefahr machtpolitischer Verzerrungen ausgesetzt: die erste, weil die Entscheidungen des Sicherheitsrats viel eher von machtstrategischen Kalk\u00fclen seiner Mitglieder als von moralischen Erw\u00e4gungen geleitet sind; und die zweite deswegen, weil der Internationale Strafgerichtshof von einer Reihe von Staaten boykottiert wird, so dass sich deren politische oder milit\u00e4rische F\u00fchrer der strafrechtlichen Verantwortung leicht entziehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das skizzierte System des globalen Menschenrechtsschutzes, das wegen seines Mangels an zwingenden Sanktionsmechanismen, abgesehen von den erw\u00e4hnten Ausnahmen, im Wesentlichen den Charakter von \u201esoft law\u201c hat, w\u00fcrde allein nicht viel ausrichten, f\u00e4nde es nicht R\u00fcckendeckung und Unterst\u00fctzung durch zwei zivilgesellschaftliche Machtfaktoren, die relativ unabh\u00e4ngig von den strategischen Kalk\u00fclen der internationalen Politik operieren, n\u00e4mlich NGOs und Massenmedien. So tragen zahlreiche globale Nichtregierungsorganisationen, die sich, wie z.B. das Rote Kreuz, Amnesty International, \u00c4rzte ohne Grenzen oder Oxfam, dem Kampf f\u00fcr Menschenrechte verschrieben haben, durch ihre konkreten Hilfsaktionen f\u00fcr Opfer von Menschenrechtsverletzungen wie auch durch ihre Pressekampagnen und Publikationen nicht nur zur Linderung der Not vieler Menschen, sondern auch zur \u00c4chtung der T\u00e4ter bei. Und \u00c4hnliches gilt f\u00fcr seri\u00f6se Massenmedien, deren Berichte \u00fcber Menschenrechtsverst\u00f6\u00dfe, sei es im eigenen oder in einem anderen Land, mitunter zu einer Mobilisierung der \u00d6ffentlichkeit f\u00fchren, die unter g\u00fcnstigen Umst\u00e4nden den Menschenrechten zu mehr Beachtung verhelfen kann, sei es verm\u00f6ge entsprechender Reformen im eigenen Land oder mittels angemessener internationaler Reaktionen auf die inkriminierten Menschenrechtsverletzungen in anderen L\u00e4ndern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Das europ\u00e4ische Menschenrechtssystem<\/h4>\n<p>Neben dem globalen System des Menschenrechtsschutzes existieren ferner diverse regionale Systeme, darunter etwa die sich auf die L\u00e4nder Mittel- und S\u00fcdamerikas erstreckende Amerikanische Menschenrechtskonvention oder die afrikanische Banjul Charta. Aus diesen Systemen sticht im Hinblick auf ihre Rechtsqualit\u00e4t, Breitenwirkung und Effektivit\u00e4t eines deutlich hervor: das europ\u00e4ische System, das heute aus zwei sich \u00fcberlappenden und erg\u00e4nzenden Komponenten besteht: dem System des Europarates und dem der Europ\u00e4ischen Union. Im Zentrum des ersten steht die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950 (in Kraft seit 1953), die sich zwar nur auf die b\u00fcrgerlichen und politischen Rechte erstreckt, aber durch eine Reihe weiterer Abkommen erg\u00e4nzt wird, darunter die Europ\u00e4ische Sozialcharta (1961, 1965) und das Rahmen\u00fcbereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (1995, 1998). Das System der EU (bzw. ihrer Vorl\u00e4ufer) st\u00fctzte sich urspr\u00fcnglich ebenfalls auf die EMRK, findet heute noch eine weitere Fundierung durch die Grundrechtecharta (2000, 2009), die auch soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte einbezieht.<\/p>\n<p>Insgesamt hebt sich das europ\u00e4ische System von anderen regionalen Systemen durch die folgenden Vorz\u00fcge ab: (1) Seine Grundlage bildet eine gelungene rechtliche Kodifikation der Menschenrechte in Gestalt der EMRK, der Grundrechtecharta und weiterer Abkommen. (2) Seine Wirksamkeit wird durch eine weitgehend unabh\u00e4ngige Gerichtsbarkeit garantiert, f\u00fcr die zwei Gerichte zust\u00e4ndig sind, deren Rechtsprechung zwar manchmal voneinander abweicht, im Wesentlichen aber doch harmoniert: (a) der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) des Europarats, der bei vermuteten Verst\u00f6\u00dfen gegen die EMRK von den beteiligten Staaten wie auch von deren B\u00fcrger\/innen angerufen werden kann und \u00fcber deren Beschwerden bindende Entscheidungen trifft, welche jedoch von manchen Staaten mitunter nur zum Teil oder gar nicht umgesetzt werden; sowie (b) der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) der EU, bei dem zwar nur die B\u00fcrger\/innen der EU ihre Menschenrechte nach Ersch\u00f6pfen des nationalen Instanzenzugs einklagen k\u00f6nnen, im positiven Fall aber ein durchsetzbares Urteil erwirken. (3) Die gro\u00dfe Breitenwirkung des europ\u00e4ischen Systems verdankt sich nicht zuletzt dem Umstand, dass ein Kriterium f\u00fcr den Beitritt eines Staates zur Europ\u00e4ischen Gemeinschaft bzw. Union dessen sichtbare Achtung und Gew\u00e4hrleistung der Menschenrechte gem\u00e4\u00df der EMRK war und ist &#8211; ein Umstand, der nicht wenige europ\u00e4ische Staaten veranlasst hat, ihre nationalen Rechtssysteme mit den menschenrechtlichen Anforderungen der EMRK zumindest bis zum Beitritt in die EG\/EU in Einklang zu bringen.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang sollte auch ein weiteres System des internationalen Menschenrechtsschutzes regionalen Zuschnitts erw\u00e4hnt werden, das gegen Ende des 20. Jahrhunderts die B\u00fcrgerrechtsbewegungen in den real-sozialistischen L\u00e4ndern in erheblichem Ma\u00dfe gef\u00f6rdert hat: das System der Konferenz \u00fcber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und der daraus resultierenden Helsinki-Schlussakte (1975). In diesen Schlussakten hat der so genannte Ostblock im Interesse einer Verbesserung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Westen eine Reihe von Rechten seiner B\u00fcrger\/innen zugestanden, die deren M\u00f6glichkeiten des Reisens, der Meinungs\u00e4u\u00dferung, der Kommunikation mit dem Ausland und der kulturellen Bet\u00e4tigung sehr erweitert haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Realit\u00e4t und Ideal der Menschenrechte<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Die triste Realit\u00e4t der Menschenrechte<\/h4>\n<p>Es ist offensichtlich, dass die skizzierten Systeme des Menschenrechtsschutzes, die heute in entwickelten Rechtsstaaten und im europ\u00e4ischen Raum existieren, zumindest die liberalen und politischen Rechte der B\u00fcrger\/innen im Gro\u00dfen und Ganzen wirksam gew\u00e4hrleisten, w\u00e4hrend die sozialen und kulturellen Rechte, aber auch die Rechte von Fremden rechtlich schlechter gesichert sind. Es spricht ferner viel daf\u00fcr, dass auch das globale Menschenrechtssystem nicht ohne jede Wirkung ist, auch wenn es schwer ist, den Grad seiner Wirksamkeit n\u00e4her zu bestimmen, da man daf\u00fcr wissen m\u00fcsste, wie es mit den Menschenrechten ohne dieses System st\u00fcnde. Dennoch bietet sich, wenn man den realen Zustand der Welt insgesamt in den Blick nimmt und ihn an den gro\u00dfartigen Anspr\u00fcchen menschenrechtlicher Proklamationen misst, ein ziemlich tristes Bild. Nicht nur werden diese Rechte in vielen L\u00e4ndern notorisch missachtet oder sogar in gr\u00f6bstem Ma\u00dfe verletzt, sondern sie finden in gro\u00dfen Teilen der Welt auch keine hinreichend effektive F\u00f6rderung oder Unterst\u00fctzung durch ein regionales oder das globale System. Betrachten wir die Missst\u00e4nde etwas n\u00e4her, wozu es hilfreich ist, zwischen der nationalen und der internationalen bzw. globalen Ebene zu differenzieren.<\/p>\n<p>Was die <em>nationale <\/em>Ebene betrifft, so reicht die Skala der menschenrechtlichen Defizite von horrenden Menschenrechtsverbrechen bis zu einer schleichenden Erosion erreichter menschenrechtlicher Standards. \u00dcber die schlimmsten, weil die fundamentalsten Anspr\u00fcche vieler Menschen verletzender Vorkommnisse berichten mit beunruhigender Regelm\u00e4\u00dfigkeit die Massenmedien. Immer wieder erfahren wir: dass irgendwo auf der Welt eine ethnisch motivierte Vertreibung einer Volksgruppe oder sogar ein Genozid geschieht; dass eine Regierung eine gro\u00dffl\u00e4chige Verfolgungsaktion gegen oppositionelle Gruppen oder religi\u00f6se Minderheiten durchf\u00fchrt, indem sie deren Mitglieder t\u00f6ten, in Haft halten oder vertreiben l\u00e4sst, Folterungen anordnet oder duldet und kritische Stimmen zum Schweigen bringt; dass manche Regierungen die Bewohner ganzer Landstriche um ihren Grund und Boden bringt, um ihn gegen bare M\u00fcnze an ausl\u00e4ndische Firmen zu verpachten; dass in vielen Weltregionen die Frauen in weitgehender Rechtlosigkeit und Abh\u00e4ngigkeit von ihren V\u00e4tern oder Ehem\u00e4nnern leben und im Fall ihres Aufbegehrens gnadenloser Bestrafung ausgeliefert sind; dass in manchen L\u00e4ndern, darunter auch sehr reichen, wenig qualifizierte ausl\u00e4ndische Arbeitsuchende von ihren Arbeitgebern mit dem Einverst\u00e4ndnis des Staates in ausbeuterische und entw\u00fcrdigende Arbeitsverh\u00e4ltnisse gedr\u00e4ngt werden, die den Charakter von Zwangsarbeit haben; dass viele der fremden Frauen in solchen Verh\u00e4ltnissen von ihren Arbeitgebern zu sexuellen Diensten gen\u00f6tigt und dann, wenn sie daf\u00fcr nicht mehr von Nutzen sind, ohne Abfindung verjagt, ja nicht selten get\u00f6tet werden; dass Scharen von Frauen aus armen Regionen von organisierten Zuh\u00e4lter-Banden durch falsche Versprechen in reichere L\u00e4nder gelockt und dort zur Prostitution gezwungen werden, wogegen die staatlichen Beh\u00f6rden dieser L\u00e4nder nicht energisch genug einschreiten; und viele andere Dinge dieses Kalibers mehr.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber diesen krassen Menschenrechtsverletzungen nehmen sich die in zahlreichen Staaten der Welt systematisch praktizierten Beschr\u00e4nkungen der b\u00fcrgerlichen und politischen Freiheiten, vor allem der Meinungs\u00e4u\u00dferung, der Medien, der Vereinigung und Versammlung sowie der politischen Teilhabe, nahezu harmlos aus. Aber sicher sind diese Missst\u00e4nde ebenso ernst zu nehmen, da sie nicht nur von den betroffenen Menschen als gravierende Freiheitsverluste empfunden werden, sondern auch den N\u00e4hrboden staatlicher Korruption bilden, die dann vielfach weitere und viel gravierendere Menschenrechtsverletzungen mit sich bringt. Doch auch in den L\u00e4ndern mit einer soliden Rechtsstaatlichkeit und einem funktionierenden System des Menschenrechtsschutzes ist keineswegs alles in bester Ordnung. Denn in den meisten dieser L\u00e4nder findet gegenw\u00e4rtig eine schleichende Erosion dieses Systems in zweifacher Hinsicht statt: erstens, weil die erreichten Standards der Sicherung der sozialen und wirtschaftlichen Rechte unter dem Druck der fortschreitenden \u00f6konomischen Globalisierung und im Sinne der sich damit zugleich verbreitenden neoliberalen Ideologie nach und nach abgesenkt werden, was auf keine gro\u00dfen Hindernisse st\u00f6\u00dft, da diese Rechte in den meisten nationalen Rechtssystemen nicht im Verfassungsrang stehen und auch nicht im Rahmen der internationalen Systeme einklagbar sind; und zweitens, weil die wachsenden Str\u00f6me von Fl\u00fcchtlingen und Arbeitsmigranten, die aus den von Kriegen, wirtschaftlichen N\u00f6ten und klimatischen Desastern geplagten Regionen des S\u00fcdens in beg\u00fcnstigte L\u00e4nder dr\u00e4ngen, nicht nur deren Systeme der sozialen Sicherung in Bedr\u00e4ngnis bringen, sondern infolge des wachsenden Arbeitskr\u00e4fteangebots \u00fcberdies die Macht der Gewerkschaften schw\u00e4chen und damit den Abbau wirtschaftlicher Rechte erleichtern.<\/p>\n<p>Die ganz erheblichen Defizite des Menschenrechtsschutzes auf internationaler und globaler Ebene sind ebenfalls wohlbekannt. Sie bestehen, wenn man vom europ\u00e4ischen System absieht, zum einen in den Schieflagen und Verzerrungen der bestehenden Schutzsysteme durch die \u00fcberwiegend von machtstrategischen Interessen beherrschte internationale Politik und zum anderen in der notorischen Schw\u00e4che und mangelnden Durchsetzungskraft dieser Systeme. Infolgedessen pflegen sich die Gro\u00dfm\u00e4chte, deren Politik nicht selten krasse Verletzungen der Menschenrechte unterst\u00fctzt oder sogar betreibt, weder durch die Regeln des globalen Schutzsystems noch durch kritische \u00c4u\u00dferungen der zust\u00e4ndigen Institutionen beirren zu lassen, es sei denn, es handelt sich um Demokratien, deren Regierungen auf die \u00f6ffentliche Meinung ihres Wahlvolks R\u00fccksicht nehmen m\u00fcssen. Und noch weniger pflegen sich die Regime waffenstarrender Despotien, die sich durch den Verkauf von nat\u00fcrlichen Ressourcen ihrer L\u00e4nder finanzieren, um die Menschenrechte zu scheren oder von internationaler Kritik beeindrucken zu lassen. So werden von machtbesessenen politischen F\u00fchrern immer wieder kriegerische Konflikte ausgel\u00f6st, durch die zahllose Menschen ums Leben kommen oder schwere Verletzungen an Leib und Seele erleiden, aus der Heimat vertrieben werden und zu einem elenden Dasein als unerw\u00fcnschte Fl\u00fcchtlinge verdammt sind.<\/p>\n<p>Zu diesen skandal\u00f6sen Missst\u00e4nden tragen aber mehr oder minder indirekt auch die entwickelten Rechtsstaaten bei, auch wenn sie sich in Sonntagsreden zur Universalit\u00e4t der Menschenrechte bekennen. Sie f\u00f6rdern n\u00e4mlich die Existenz der sich in diversen Weltregionen behauptenden despotischen Regime schon insofern, als sie ihnen durch den Kauf dortiger Naturressourcen wie Erd\u00f6l oder Mineralien die finanziellen Mittel verschaffen, mit denen sich diese Regime in den entwickelten Staaten die Waffen beschaffen, die es ihnen erst erm\u00f6glichen, die Bev\u00f6lkerungen der betreffenden Regionen gewaltsam zu unterdr\u00fccken und konkurrierende Warlords zu bekriegen. Ferner pflegen auch die entwickelten Rechtsstaaten stets dann, wenn es in ihrem Interesse liegt, auf ihre Souver\u00e4nit\u00e4t zu pochen, wodurch sie zugleich das bestehende System der Staatensouver\u00e4nit\u00e4t bekr\u00e4ftigen, welches Sanktionen gegen repressive und ausbeuterische Regime schwierig und das globale System des Menschenrechtsschutzes machtlos macht. Und schlie\u00dflich spielen gerade auch die wohlhabenden demokratischen Staaten des Nordens bei internationalen und globalen Handelsabkommen ihre gr\u00f6\u00dfere Verhandlungsmacht immer wieder gegen die Entwicklungsl\u00e4nder aus, um aus dem Welthandel m\u00f6glichst gro\u00dfen Vorteil zu ziehen, oft zum Schaden vieler dieser L\u00e4nder, deren Wirtschaftsleistung in der Folge eher sinkt oder stagniert statt zu wachsen.<\/p>\n<p>Diese Befunde legen die Schlussfolgerung nahe, dass die vielf\u00e4ltigen Defizite des gegenw\u00e4rtigen Zustands weder allein auf M\u00e4ngel der rechtlichen Sicherung der Menschenrechte, noch blo\u00df auf deren Missachtung durch viele nationale Regierungen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, sondern wesentlich auch im bestehenden Weltsystem mit seinen gro\u00dfen politischen Machtunterschieden, \u00f6konomischen Ungleichheiten, zwischenstaatlichen Interessenkonflikten und rechtlichen Unebenheiten wurzeln. Diese Schlussfolgerung sollte jedoch nicht zu einer resignativen Haltung gegen\u00fcber den bestehenden Missst\u00e4nden verleiten, weil man damit \u00fcberhaupt jede sich vielleicht einmal bietende Chance verspielen w\u00fcrde, die bestehenden Verh\u00e4ltnisse nach M\u00f6glichkeit zu verbessern. Es ist daher sicher lohnend, dar\u00fcber nachzudenken, wie ein Idealzustand einer weltweitenden Gew\u00e4hrleistung der Menschenrechte aussehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Ein Ideal des globalen Menschenrechtsschutzes<\/h4>\n<p>Wie die rechtliche Verfassung einer globalen Ordnung, die die Menschenrechte \u00fcberall auf der Welt garantiert, aussehen k\u00f6nnte, ist gar nicht schwer zu sagen. Denn daf\u00fcr kann das europ\u00e4ische System durchaus als Modell dienen. Wenn es gel\u00e4nge, \u00e4hnliche regionale Systeme in allen Weltteilen zu etablieren und diese \u00fcberdies durch ein einigerma\u00dfen ausgewogenes und wirksames globales System zu st\u00e4rken, dann w\u00e4re viel gewonnen.<\/p>\n<p>Doch das Projekt, eine solche Ordnung zu realisieren, kann nur in Verbindung mit einer tiefgreifenden Reform des bestehenden Systems der internationalen Beziehungen in Richtung auf deren gerechtere Gestaltung gelingen. Dazu ist freilich eine Vorstellung internationaler und globaler Gerechtigkeit vonn\u00f6ten, \u00fcber die jedoch keine Einigkeit besteht. Die diesbez\u00fcglichen Auffassungen reichen von der Utopie eines nach dem Vorbild eines f\u00f6deralen Nationalstaats verfassten Weltstaats, der \u00fcber ein globales Gewaltmonopol verf\u00fcgt und die Menschenrechte \u00fcberall auf der Welt wirksam gew\u00e4hrleistet, bis zum Projekt einer R\u00fcckkehr zum klassischen System vollsouver\u00e4ner Nationalstaaten, die ohne Einmischung von au\u00dfen schon in ihrem eigenen Interesse die Rechte ihrer B\u00fcrger\/innen achten. Darauf soll hier aber nicht weiter eingegangen werden. Im vorliegenden Kontext gen\u00fcgt es, einige grundlegende und selbstverst\u00e4ndliche Erfordernisse der Gerechtigkeit in Erinnerung zu rufen, aus denen sich relativ einfache Richtlinien f\u00fcr eine Reform des bestehenden Weltsystems ergeben. Zu diesem Zweck sind mehrere Arten der Gerechtigkeit, die sich auf verschiedene Felder des sozialen Handelns beziehen, zu unterscheiden, n\u00e4mlich Tausch-, politische, distributive und korrektive Gerechtigkeit.<\/p>\n<p>Die Tauschgerechtigkeit bezieht sich auf Tauschverh\u00e4ltnisse, also bilaterale Vertragsgesch\u00e4fte, von denen sie verlangt, dass sie dem allseitigen Vorteil der beteiligten Parteien dienen, wozu sie von diesen unabh\u00e4ngig von m\u00f6glichen Ungleichheiten ihrer sozialen Macht aus freien St\u00fccken in Kenntnis der daf\u00fcr relevanten Informationen geschlossen werden m\u00fcssen. Dass der internationale Wirtschaftsverkehr diesem Erfordernis nicht gen\u00fcgt, ist dank der verbreiteten Kritik am bestehenden Welthandelssystem weithin bekannt und wird auch von den allermeisten Anh\u00e4ngern des Freihandels nicht bestritten. Die sich daraus ergebenden Ungerechtigkeiten des Weltwirtschaftssystems, die nicht zuletzt auch zu den wachsenden \u00f6konomischen Ungleichheiten unserer Welt beitragen, lie\u00dfen sich in technischer Hinsicht leicht verringern, wenn die reichen L\u00e4nder in ihren Wirtschaftsbeziehungen mit \u00e4rmeren Regionen nicht blo\u00df ihre eigenen nationalen Interessen, sondern vielmehr das gemeinsame Interesse aller V\u00f6lker an wirtschaftlicher Wohlfahrt verfolgen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die politische Gerechtigkeit hat Herrschaftsverh\u00e4ltnisse zum Gegenstand und verlangt, dass mit Befehlsgewalt verbundene Herrschaft \u00fcber andere Menschen, so auch jede rechtliche Gewalt, nur dann und insoweit ausge\u00fcbt werden darf, wenn und soweit sie unparteiischen Regeln folgt und im vern\u00fcnftigen Interesse der Beherrschten liegt. Es ist evident, dass die existierenden internationalen Machtverh\u00e4ltnisse, aber auch die unausgewogenen Entscheidungsverfahren der Institutionen der Vereinten Nationen zu diesem Erfordernis in Widerspruch stehen. Und darauf ist nicht zuletzt auch die ungleiche Verhandlungsmacht der Staaten bei internationalen Abkommen zur\u00fcckzuf\u00fchren, die es den m\u00e4chtigeren und reicheren Nationen erlaubt, den schw\u00e4cheren oder \u00e4rmeren in allen m\u00f6glichen weltpolitischen, wirtschaftlichen, \u00f6kologischen und kulturellen Belangen ihren Willen aufzuzwingen. Obwohl es technisch sehr leicht m\u00f6glich w\u00e4re, wenigstens die gr\u00f6bsten Verzerrungen der Entscheidungsprozesse in den Institutionen der UNO, etwa im Sicherheitsrat, abzubauen, besteht heute wohl wenig Aussicht, dies auch politisch zu erreichen. Dennoch sollte man diesen Aspekt nicht aus dem Auge verlieren.<\/p>\n<p>Die distributive Gerechtigkeit bezieht sich auf Gemeinschaftsverh\u00e4ltnisse und erfordert eine ausgewogene, d.h. f\u00fcr alle Gemeinschaftsmitglieder bei rechter Betrachtung akzeptable Verteilung gemeinsamer G\u00fcter und Lasten. Welche G\u00fcter und Lasten allen V\u00f6lkern der Welt gemeinsam zukommen, ist zwar kontrovers, aber die folgenden zwei Dinge wird man wohl dazu rechnen k\u00f6nnen: zum einen die nat\u00fcrlichen Ressourcen unserer Welt (Meere, Bodensch\u00e4tze, klimatische Gegebenheiten der Atmosph\u00e4re u.dgl.), sowie zum anderen die kulturellen und intellektuellen Errungenschaften der Menschheit (Kenntnisse, Technik, Bildungsg\u00fcter, Kunst). Hinsichtlich der Verteilung der sich auf diese Dinge beziehenden Rechte und Pflichten leidet das bestehende internationale System an erheblichen Ungerechtigkeiten: W\u00e4hrend die reichen Nationen aus der r\u00fccksichtslosen Ausbeutung der Weltmeere und aus ihrer den Klimawandel forcierenden Lebens- und Wirtschaftsweise Nutzen ziehen, tragen die armen den Schaden davon; und w\u00e4hrend die verm\u00f6genden L\u00e4nder sich die kostspieligsten Bildungssysteme und Forschungseinrichtungen leisten, um ihre wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung zu f\u00f6rdern, fehlen vielen armen V\u00f6lkern die Mittel, um allen Kindern eine elementare Grundschulausbildung zu erm\u00f6glichen. Eine gerechtere Verteilung der im Gemeineigentum aller V\u00f6lker stehenden Natur- und Kulturg\u00fcter lie\u00dfe sich technisch wiederum ohne gro\u00dfe Schwierigkeiten bewerkstelligen: zum Beispiel durch eine Belastung aller wirtschaftlichen Aktivit\u00e4ten mit den tats\u00e4chlichen Kosten ihrer sch\u00e4dlichen \u00f6kologischen Auswirkungen, und ferner durch eine ausreichende Direktfinanzierung von Schulen, Ausbildungsst\u00e4tten und Forschungseinrichtungen in armen L\u00e4ndern aus Mitteln, zu denen alle reichen entsprechend ihrer Wirtschaftskraft beitragen m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Die korrektive Gerechtigkeit stellt auf Unrechtsverh\u00e4ltnisse ab, d.h. auf interpersonelle Verh\u00e4ltnisse im Gefolge eines von Beteiligten begangenen Unrechts, das nach einer Korrektur in Form einer angemessenen Strafe und\/oder Wiedergutmachung verlangt. Die Geschichte der internationalen Beziehungen ist bekanntlich voll von gro\u00dfen Verbrechen, die einzelne Nationen bzw. deren Mitglieder im Auftrag und Einvernehmen mit der jeweiligen Staatsmacht gegen Angeh\u00f6rige oder Einrichtungen anderer V\u00f6lker begangen haben, ohne jemals daf\u00fcr irgendeine Art von Wiedergutmachung geleistet zu haben. Zu diesen in der Vergangenheit liegenden Verbrechen kommt aber noch das andauernde Unrecht, das vielen V\u00f6lkern durch die erw\u00e4hnten Ungerechtigkeiten st\u00e4ndig zugef\u00fcgt wird. Dennoch d\u00fcrfte es aus pragmatischen Gr\u00fcnden ratsam sein, nicht allzu sehr auf die korrektive Gerechtigkeit zu pochen, weil die Entsch\u00e4digungen, die sie erfordern mag, kaum zu beziffern sind und weil die Heraufbeschw\u00f6rung fr\u00fcherer Verbrechen einzelner Nationen eher internationale Konflikte sch\u00fcrt als eine Vers\u00f6hnung der beteiligten V\u00f6lker herbeif\u00fchrt. Die Erinnerung an solche Verbrechen kann aber vielleicht als ein Zusatzargument dienen, das die aus den anderen Ungerechtigkeiten resultierenden Anspr\u00fcche st\u00e4rkt.<\/p>\n<p>Nimmt man alle diese Erfordernisse internationaler und globaler Gerechtigkeit, von denen jede f\u00fcr sich allein als relativ moderat erscheinen mag, zusammen, so ergibt sich ein durchaus gehalt- und anspruchsvolles Ideal einer gerechten Weltordnung, in der die Menschenrechte nicht nur dem Namen nach, sondern auch in der Realit\u00e4t universelle Geltung erlangen k\u00f6nnten. Dieses Ideal hat \u00fcberdies den Vorzug, dass man sich ihm auch graduell durch viele kleine Schritte ann\u00e4hern kann, die zumindest partielle Verbesserungen der Lage der Menschenrechte bringen, auch wenn das ideale Endziel wohl unerreichbar bleibt.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Semantik der Menschenrechte \u00a0 Die Struktur von Rechten im Allgemeinen Menschenrechte sind eine Teilmenge der im juristischen Sprachgebrauch so genannten subjektiven Rechte, weil sie einzelnen Personen, nicht aber ganzen Kollektiven zukommen. 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