{"id":115648,"date":"2025-12-08T11:11:31","date_gmt":"2025-12-08T10:11:31","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?post_type=media-library&#038;p=115648"},"modified":"2025-12-08T11:11:34","modified_gmt":"2025-12-08T10:11:34","slug":"religionsfreiheit-ein-menschenrecht-unter-druck","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/religionsfreiheit-ein-menschenrecht-unter-druck\/","title":{"rendered":"Religious freedom"},"content":{"rendered":"<h3><strong> Religionsfreiheit ist ein kostbares, aber umk\u00e4mpftes Gut<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Religi\u00f6se ebenso wie nicht-religi\u00f6se weltanschauliche \u00dcberzeugungen sind auf das Engste mit den Praktiken von Individuen und Gemeinschaften verkn\u00fcpft. \u00dcberzeugungen, aus denen heraus Menschen ihre Welt- und Wirklichkeitserfahrung deuten, gewinnen konkrete Gestalt im individuellen und gemeinschaftlichen Handeln, in sozialem und politischem Engagement und pr\u00e4gen dadurch den Charakter einer Gesellschaft mit. Sie gehen in Legitimationsdiskurse f\u00fcr pers\u00f6nliches Tun und Lassen und f\u00fcr die Programmatik korporativer religi\u00f6ser und weltanschaulicher Akteure ein und begr\u00fcnden dadurch Schwerpunkte und Modi sozialen Handelns. Sie artikulieren sich im Werben f\u00fcr die je eigenen Werte, Handlungsmuster und Wahrheitseinsichten und provozieren dadurch Diskurse um Wertoptionen und -priorit\u00e4ten sowie um L\u00f6sungsans\u00e4tze normativ aufgeladener Fragen des Zusammenlebens. Indem um religi\u00f6se und weltanschauliche \u00dcberzeugungen \u00f6ffentlich gerungen wird, indem mit ihnen und gegen sie gesellschaftliche Ziele diskutiert und bestimmt werden, erweisen sich Religionen und Weltanschauungen grunds\u00e4tzlich als wichtige Ressourcen f\u00fcr die Orientierung und Entwicklung der Gesellschaft. Dass daraus in weltanschaulich pluralen Konstellationen unvermeidlicher Weise Spannungen erwachsen, ist nicht per se beunruhigend. Eine freiheitliche, demokratisch strukturierte Gesellschaft verf\u00fcgt \u00fcber Mittel, solche Spannungen und Konflikte im Rahmen der rechtsstaatlichen Ordnung grunds\u00e4tzlich friedfertig auszutragen.<\/p>\n<p>Eben daf\u00fcr steht in prominenter Weise das Menschen- beziehungsweise Grundrecht auf religi\u00f6se und weltanschauliche Freiheit. Es sch\u00fctzt ein kostbares, jedoch weltweit vielfach gef\u00e4hrdetes, gegenw\u00e4rtig auch in liberal-demokratischen Gesellschaften Europas angefochtenes Gut. Auf diesen letzten Aspekt m\u00f6chte ich meine \u00dcberlegungen fokussieren.<\/p>\n<p>Das Recht auf Religionsfreiheit ist deshalb \u2013 so meine These \u2013 nach zwei Seiten hin zu sch\u00fctzen und zu verteidigen: gegen den Verdacht, es diene blo\u00dfen Partikularinteressen oder Privilegien, und gegen Versuche, Religionsfreiheit tats\u00e4chlich partikular f\u00fcr religi\u00f6se Interessen zu vereinnahmen und\/oder sie politisch zu instrumentalisieren, sei es zur Legitimation fragw\u00fcrdiger politischer Ziele auf staatlicher Ebene oder als Projektionsfolie f\u00fcr Fremdenfeindlichkeit bestimmter gesellschaftlicher Gruppen oder Parteien. Beide Arten, das Recht auf gleiche religi\u00f6se und weltanschauliche Freiheit sowie Gewissensfreiheit infrage zu stellen, unterlaufen dessen spezifisch menschenrechtlichen Charakter. Angesichts entsprechender Tendenzen, die den Charakter des menschenrechtsbasierten, freiheitlichen Gemeinwesens freiheitlich-demokratischer Gesellschaften insgesamt im Kern herausfordern, ist nach Status und Stellenwert sowie nach den M\u00f6glichkeiten und Grenzen des Rechtes auf Religionsfreiheit als eines Rechtes gleicher Freiheit f\u00fcr alle Mitglieder einer Rechtsgemeinschaft zu fragen.<\/p>\n<p>Aus der fachlichen Perspektive der christlichen Sozialethik argumentiere ich im Folgenden f\u00fcr die St\u00e4rkung des Rechtes auf Religionsfreiheit als Grundlage und zu sch\u00fctzendes Gut, dem eine zeitgem\u00e4\u00dfe Religionspolitik Rechnung tragen muss. Es darf in einer freiheitlichen Gesellschaft nicht aufs Spiel gesetzt oder zur Disposition gestellt werden, weil und insofern es den Schutz und die Verwirklichung einer grundlegenden Dimension menschlicher Freiheitsentfaltung gew\u00e4hrleistet. Mein sozialethisches Interesse richtet sich nicht nur auf die normativen Implikationen des Rechtes auf Religionsfreiheit f\u00fcr den Staat, sondern auch f\u00fcr die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften als gesellschaftliche Akteure und Verantwortungstr\u00e4ger. Individuelle und korporative Religionsfreiheit sind grunds\u00e4tzlich als miteinander verschr\u00e4nkt zu betrachten, insofern das religi\u00f6se Freiheitsrecht der Person nicht nur die Glaubens-, Bekenntnis- und Gewissensfreiheit, sondern auch die individuelle und gemeinschaftliche Religionsaus\u00fcbung umfasst, die aber notwendigerweise an bestimmte Kriterien der Freiheitlichkeit gebunden ist. Meine Argumentation bezieht sich schwerpunktm\u00e4\u00dfig auf den staatlichen, religionspolitischen und gesellschaftlichen Kontext der Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Was sch\u00fctzt das Recht auf Religionsfreiheit?<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Recht auf \u201eGedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit\u201c ist in der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (Art. 18) formuliert. Es ist v\u00f6lkerrechtlich verbindlich verankert im Pakt f\u00fcr b\u00fcrgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen (18), in einer Reihe von UN-Konventionen ebenso wie in der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (Art. 9) und in den Verfassungen vieler moderner Staaten. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Art. 4) sch\u00fctzt die \u201eFreiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religi\u00f6sen und weltanschaulichen Bekenntnisses\u201c als \u201eunverletzlich\u201c und gew\u00e4hrleistet \u201edie ungest\u00f6rte Religionsaus\u00fcbung\u201c. Zudem sch\u00fctzt es die Gewissensentscheidung gegen den Dienst mit der Waffe.<\/p>\n<p>Die Trias von Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit bildet gem\u00e4\u00df dem modernen Menschenrechtsethos einen konstitutiven Bestandteil der Freiheitsrechte jedes Menschen. Damit sind weitreichende Implikationen f\u00fcr die allgemeine Handlungsfreiheit individueller Personen und \u2013 mittelbar \u2013 korporativer Akteure verbunden. Gesch\u00fctzt sind die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (\u201eforum internum\u201c) sowie die individuelle und gemeinschaftliche Religionsaus\u00fcbungsfreiheit (\u201eforum externum\u201c) gegen jeden Zwang in religi\u00f6sen Dingen, einschlie\u00dflich der Freiheit der Eltern zur religi\u00f6sen Erziehung ihrer Kinder nach den eigenen \u00dcberzeugungen und der Freiheit, das religi\u00f6se Bekenntnis beziehungsweise die Weltanschauung zu wechseln. Gew\u00e4hrleistet ist die positive ebenso wie die negative Religionsfreiheit, also sowohl die Freiheit des Individuums, einen Glauben zu haben, zu bekennen und zu praktizieren, als auch die Freiheit, keinen Glauben zu haben, zu bekennen und zu praktizieren. Der Staat muss den fairen und diskriminierungsfreien Umgang mit religi\u00f6ser und weltanschaulicher Vielfalt garantieren. Er ist daher darauf verpflichtet, weltanschaulich neutral zu bleiben. Er darf sich folglich weder an ein bestimmtes religi\u00f6ses Bekenntnis, etwa den christlichen Glauben beziehungsweise eine seiner konfessionellen Auspr\u00e4gungen, noch an eine bestimmte, zum Beispiel s\u00e4kularistische oder laizistische Weltanschauung binden. Unter dem Vorzeichen des Grundrechtes auf Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit sind der Staat und seine Organe deshalb gehalten, den Religionen und Weltanschauungen in der Haltung \u201erespektvoller Nicht-Identifikation\u201c (Heiner Bielefeldt) zu begegnen. Den Gl\u00e4ubigen beziehungsweise Anh\u00e4ngern bestimmter Weltanschauungen sind gleichberechtigte Entfaltungsm\u00f6glichkeiten ihrer individuellen und gemeinschaftlichen religi\u00f6sen und weltanschaulichen \u00dcberzeugungen und Praxen zu sichern, ohne dass sich der Staat selbst mit einer dieser Optionen identifizieren darf. In diesem Sinne ist der Staat gerade als Grundrechtsstaat in einem normativen Sinne s\u00e4kular.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Religionsfreiheit ist ein Recht der Person, nicht der Religion<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Recht auf Religionsfreiheit sch\u00fctzt nicht abstrakt \u201eReligion\u201c oder \u201eWeltanschauung\u201c, sondern die Freiheit der Person, sich zu einer Religion und\/oder Weltanschauung zu verhalten. Der Staat ist der erste Adressat der Verpflichtung, die religi\u00f6se und weltanschauliche Freiheit sowie die Gewissensfreiheit der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger zu achten und zu sch\u00fctzen. Aber auch die religi\u00f6sen Institutionen sind aufgrund des Rechtes auf Religionsfreiheit verpflichtet, die Freiheit des Glaubens, der Religionsaus\u00fcbung und sogar des Religionswechsels ebenso wie die Freiheit, nicht zu glauben und keine Religion zu praktizieren, als Freiheit der jeweils Anderen zu respektieren. Darin liegt f\u00fcr alle \u2013 religi\u00f6sen oder nicht-religi\u00f6sen \u2013 Bekenntnisgemeinschaften, die einen Wahrheitsanspruch erheben, eine erhebliche Herausforderung. Die Religionsfreiheit als individuelles Grundrecht verlangt also den einzelnen Gl\u00e4ubigen wie den Bekenntnisgemeinschaften ab, die von ihnen vertretene Wahrheitsauffassung nicht anders anzubieten als \u201ekraft der Wahrheit selbst\u201c, wie es explizit in der Erkl\u00e4rung des Zweiten Vatikanischen Konzils \u00fcber die Religionsfreiheit \u201eDignitatis Humanae\u201c festgehalten wird, und das hei\u00dft zugleich: im Respekt vor der Freiheit der Adressaten.<\/p>\n<p>Gegen ein tiefsitzendes Missverst\u00e4ndnis ist zu betonen: Das Menschenrecht auf Religionsfreiheit dient nicht dazu, eine Religion als solche (welche auch immer) unter \u201eArtenschutz\u201c (J\u00fcrgen Habermas) zu stellen, sondern es sch\u00fctzt die Freiheit der Person, einen religi\u00f6sen Glauben oder eine weltanschauliche \u00dcberzeugung zu haben oder nicht zu haben, den eigenen religi\u00f6sen Glauben oder die eigene weltanschauliche \u00dcberzeugung auch \u00f6ffentlich zu bekennen und individuell und gemeinschaftlich zu praktizieren. Die im 19. Jahrhundert von der katholischen Kirche vehement vertretene, heute eher im Kontext islamischer Staaten anzutreffende Auffassung, der Staat habe mit seinen Rechtsinstrumenten eine bestimmte Religion zu etablieren und zu sch\u00fctzen, deren Wahrheits- und Orientierungsanspruch durchzusetzen und deren Dominanz zu sichern, verfehlt Anspruch und Charakter der Religionsfreiheit im Kern. Das Gleiche gilt etwa auch f\u00fcr Systeme, die den Staat auf eine anti-religi\u00f6se beziehungsweise s\u00e4kularistische Position festlegen, oder f\u00fcr staatskirchliche Systeme. Alle diese Konstellationen unterlaufen die Norm der \u201erespektvollen Nicht-Identifikation\u201c und negieren die gleiche Freiheit aller Personen sowie mittelbar aller religi\u00f6sen und weltanschaulichen Vereinigungen, ein Bekenntnis und eine \u00dcberzeugung nicht nur im \u201eSeelenk\u00e4mmerlein\u201c zu haben, sondern auch \u00f6ffentlich zu bekennen und zu praktizieren.<\/p>\n<p>Das Menschen- beziehungsweise Grundrecht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit basiert auf der Voraussetzung eines personalisierten Verst\u00e4ndnisses von Religion: Als religi\u00f6ser Glaube, als Bekenntnis und Praxis bildet sie ein spezifisches Potenzial der individuellen und gemeinschaftlichen Identit\u00e4tsbildung und kann die F\u00e4higkeit, das eigene Leben zu verantworten und zu reflektieren, unterst\u00fctzen. Unter solchen Vorzeichen ist Religion nicht als Relikt vormoderner Zeiten abzutun, das zu \u00fcberwinden schon per se ein Symptom gesellschaftlicher Modernit\u00e4t w\u00e4re. Religion und Weltanschauung bergen in der Pluralit\u00e4t ihrer Erscheinungsformen Potenziale der Humanit\u00e4t, deren Entfaltung durch die staatlich garantierte gesellschaftliche Ordnung zu erm\u00f6glichen und zu f\u00f6rdern ist. Dass Religion und Weltanschauung auch in das Gegenteil umschlagen k\u00f6nnen, ist kein Gegenargument, zwingt aber dazu, die grundlegende Ambivalenz menschlicher Freiheit und die Erfahrung ernst zu nehmen, dass religi\u00f6se wie weltanschauliche Potenziale immer dem Risiko des Missbrauchs und der Perversion ausgesetzt sind.<\/p>\n<p>Der aus dem Recht auf religi\u00f6se und weltanschauliche Freiheit erwachsende Anspruch an den Staat, die M\u00f6glichkeit des \u00f6ffentlichen Ausdrucks solcher \u00dcberzeugungen zu sichern, bedeutet nicht, diese seien von Staats wegen vor Provokationen und Infragestellungen zu bewahren. Religi\u00f6se wie nicht religi\u00f6se Traditionen, \u00dcberzeugungen und Argumente m\u00fcssen sich dem Streit der \u00dcberzeugungen stellen. Sie m\u00fcssen bereit sein, das Eigene, f\u00fcr das Respekt eingefordert wird, nach M\u00f6glichkeit zu plausibilisieren und angesichts von Bestreitungen zu rechtfertigen. Ein Beispiel f\u00fcr solche Bem\u00fchungen religi\u00f6ser Akteure um Plausibilisierung des Eigenen bot die heftige \u00f6ffentliche Debatte, die das K\u00f6lner OLG-Urteil zur religi\u00f6sen, im konkreten Fall: muslimischen Knabenbescheidung (2012) ausl\u00f6ste. Betroffen waren nicht nur die Muslime, sondern auch die j\u00fcdische Gemeinde in Deutschland. Verantwortungstr\u00e4ger aus den betroffenen Religionsgemeinschaften, aber auch aus den Kirchen mobilisierten theologische Expertise, um in einer aggressiv aufgeheizten Debattenlage die innerreligi\u00f6se Bedeutung dieser symbolischen Praxis zu erkl\u00e4ren und zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Die Bereitschaft \u00f6ffentlicher Rechtfertigung des Eigenen ist jedoch von religi\u00f6sen wie nicht-religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen zu erwarten. Es widerspr\u00e4che dem Anspruch auf Fairness, Diskriminierungsfreiheit und Gleichbehandlung, nur religi\u00f6se \u00dcberzeugungen unter eine besondere Legitimationspflicht zu stellen und ihnen damit per se die Legitimit\u00e4t streitig zu machen \u2013 sei es im Zeichen eines Rationalit\u00e4tsverst\u00e4ndnisses, das f\u00fcr Religion keinen Sensus hat, oder im Zeichen eines Generalverdachts der sozialen Unvertr\u00e4glichkeit, der gegen Religion erhoben wird.<\/p>\n<p>Respekt vor weltanschaulicher und religi\u00f6ser Vielfalt schl\u00e4gt sich in einer menschenrechtlichen Ordnung nieder, die dem herausfordernden Umgang mit der Pluralit\u00e4t und der Konkurrenz von \u00dcberzeugungen und Bekenntnissen einen Rahmen gibt. Sie sch\u00fctzt religi\u00f6se und nicht-religi\u00f6se \u00dcberzeugungen grunds\u00e4tzlich in gleicher Weise und nimmt die politischen Gemeinwesen in die Pflicht, den \u00f6ffentlichen Raum so zu entwickeln und zu pflegen, dass die Einzelnen ihre Freiheitsrechte in einer komplexen Gesellschaft individuell und gemeinschaftlich wahrnehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wie ist dann aber mit der Forderung nach dem Schutz religi\u00f6ser Identit\u00e4ten umzugehen, sei es im Konflikt zwischen Anspr\u00fcchen verschiedener religi\u00f6ser oder weltanschaulicher Bekenntnisse oder im Konflikt mit anderen Grundrechtsanspr\u00fcchen? Entsprechende Forderungen k\u00f6nnen sich auf die Behauptung traditioneller Mehrheiten beziehen, die in europ\u00e4ischen Kontexten zum Beispiel unter Berufung auf die pr\u00e4genden christlichen Traditionen mit Formeln wie \u201eChristliches Abendland\u201c, \u201echristliche Leitkultur\u201c oder \u00e4hnliches geltend gemacht werden. Oder es kann der Schutz von Minderheiten eingefordert werden, beispielsweise von den beziehungsweise f\u00fcr die in verschiedene europ\u00e4ische Gesellschaften eingewanderten Musliminnen und Muslimen, f\u00fcr die in Deutschland gegenw\u00e4rtig erneut antisemitischen Ressentiments (unter anderem von Muslimen) ausgesetzten Juden, aber auch f\u00fcr kleinere Gruppen wie die Bahai oder die Yeziden.<\/p>\n<p>Die Sicherung der Freiheit zur Religionsaus\u00fcbung kann zwar in bestimmten Konstellationen Ma\u00dfnahmen zum Schutz religi\u00f6ser Minderheiten erfordern. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten gegen\u00fcber der Gefahr, unterschiedliche Kategorien \u2013 etwa Ethnie, Kultur und Religion \u2013 miteinander zu verwechseln oder zu vermischen. Auch wenn es gerade im Zusammenhang mit dem Schutz von Minderheiten empirisch plausible Gr\u00fcnde gibt, eine gewisse N\u00e4he von Religion und Ethnizit\u00e4t anzunehmen, ist eine Ethnisierung des Religionsbegriffs, wie sie zum Beispiel in der Programmatik der AfD in Bezug auf den Islam zu beobachten ist, h\u00f6chst bedenklich. Religi\u00f6se Bekenntnisse und \u00dcberzeugungen k\u00f6nnen in anderer Weise zum Gegenstand kritischer Diskurse werden als ethnische Merkmale: Letztere werden eher \u201eim Modus narrativer Selbstvergewisserung\u201c (Heiner Bielefeldt) zum Thema. Hingegen m\u00fcssen die Anh\u00e4nger eines religi\u00f6sen oder weltanschaulichen Bekenntnisses wie auch die Gegner der Religion die grunds\u00e4tzliche Pluralit\u00e4t von Religion und Weltanschauung ertragen und sich gegebenenfalls der Auseinandersetzung in der Gesellschaft stellen, wollen sie ihren Positionen und Wertoptionen \u00f6ffentlich Ausdruck und Anspruch auf Geltung verleihen.<\/p>\n<p>Aus dem gleichen Grund darf Religionsfreiheit auch nicht vorschnell und harmonistisch mit Religionsfrieden gleichgesetzt werden. Das Streben nach einer respektvollen Austragung religi\u00f6ser und weltanschaulicher Differenzen ist etwas grundlegend Anderes als ein Diskussionsverbot \u201ede rebus religionis\u201c, das auf eine Art Tabuisierung hinausliefe. Ein Harmoniekonzept zu postulieren, das eventuell sogar staatlich \u201ebeh\u00fctet\u201c werden sollte, w\u00fcrde die Freiheit der Religionsaus\u00fcbung gef\u00e4hrden. Pr\u00fcfstein der Freiheitlichkeit sind sowohl auf Seiten des Staates als auch auf Seiten der Religionsgemeinschaften selbst insbesondere der Umgang mit Mission und Konversion. Religionsfreiheit als Recht der Person sch\u00fctzt grunds\u00e4tzlich beides. Indem sie auch hier die Freiheit des Subjekts an die erste Stelle setzt, nicht etwa das Interesse einer Religionsgemeinschaft, Mitglieder zu werben, erlegt sie den Religionsgemeinschaften aber Grenzen des rechtlich wie ethisch Zul\u00e4ssigen auf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Das Recht auf Religionsfreiheit ist in der religi\u00f6s und weltanschaulich heterogenen Gesellschaft umstritten<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dem Staat obliegt es, die in unserer Verfassung durch Art. 4 GG umschriebenen religi\u00f6sen Freiheiten zu achten, zu sch\u00fctzen und zu gew\u00e4hrleisten. Sie bilden \u2013 so meine These \u2013 den grundlegenden Ma\u00dfstab der Religionspolitik. Diese Verh\u00e4ltnisbestimmung und der entsprechende Auftrag an den Grundrechtsstaat blieben weitgehend unbestritten, solange die Gesellschaft in weltanschaulicher und religi\u00f6ser Hinsicht als relativ homogen wahrgenommen wurde, die \u00fcberwiegende Mehrheit ihrer Mitglieder einer christlichen Gro\u00dfkirche angeh\u00f6rte und sich andersreligi\u00f6se, a-religi\u00f6se oder anti-religi\u00f6se weltanschauliche Anspr\u00fcche kaum offensiv artikulierten. Erst unter den Bedingungen gesteigerter religi\u00f6ser und weltanschaulicher Pluralit\u00e4t und Heterogenit\u00e4t sowie der Herausforderung, mit als \u201efremd\u201c erfahrenen religi\u00f6sen Traditionen umzugehen, ist das religi\u00f6se Freiheitsrecht verst\u00e4rkt zum Gegenstand juristischer, politikwissenschaftlicher und ethischer Debatten sowie periodisch aufflammender \u00f6ffentlicher und immer wieder auch gerichtlicher Auseinandersetzungen geworden. Der grundlegende Charakter des religi\u00f6sen Freiheitsrechts f\u00fcr eine (zur\u00fcckhaltende, Freir\u00e4ume sichernde) Religionspolitik des Staates steht nicht mehr au\u00dfer Frage.<\/p>\n<p>Entsprechende Debatten sind keineswegs akademische Glasperlenspiele. Sie betreffen die gegenw\u00e4rtig herausfordernde religionspolitische Lage in Deutschland. Einige Beispiele: Rechtspopulistische Kr\u00e4fte wollen das Recht auf Religionsfreiheit des deutschen Grundgesetzes einem Kulturvorbehalt unterwerfen; f\u00fchrende Politiker der C-Parteien haben eine generelle staatliche Kontrolle muslimischer Gottesdienste und Predigten gefordert; die in der Tradition des Judentums wie des Islams tief verankerte religi\u00f6se Praxis der rituellen Beschneidung von Knaben wurde im Jahr 2012 durch ein Gerichtsurteil kriminalisiert, dessen Begr\u00fcndung die Religionsfreiheit den anderen relevanten Grundrechten generell unterordnet und damit als Grundrecht faktisch au\u00dfer Kraft setzt. Die Beispiele verdeutlichen: Anspr\u00fcche aus dem Recht auf Religionsfreiheit k\u00f6nnen mit konkurrierenden Grundrechtsanspr\u00fcchen in Konflikt geraten. Die Wahrscheinlichkeit, dass notwendige Auseinandersetzungen zulasten der Religionsfreiheit ausgetragen werden, scheint unter den Bedingungen stark ausgepr\u00e4gter weltanschaulicher Pluralit\u00e4t und Heterogenit\u00e4t zu wachsen. Prominente Konfliktlinien betreffen in diesem Zusammenhang unter anderem das Verh\u00e4ltnis von Religions-, Meinungs- und Kunstfreiheit sowie die Frage nach der Deutungshoheit \u00fcber das, was zum Schutzbereich der Religionsfreiheit geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Religionsfreiheit ist mehr als Meinungsfreiheit<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber der Religionsfreiheit als Menschenrecht wird immer wieder eingewendet, sie sei eigentlich nur ein Unterfall der Meinungsfreiheit \u2013 so wie schon die franz\u00f6sische Erkl\u00e4rung der Menschen- und B\u00fcrgerrechte aus dem Jahr 1971 kein eigenes Recht auf Religionsfreiheit kodifizierte, sondern \u201eselbst die religi\u00f6sen\u201c Ansichten dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit zuordnete (Art. 10). In der Aufnahme des Rechtes auf Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit in den Kanon der modernen Menschenrechte, in eine Reihe internationaler rechtlicher Normenkodizes und in viele daran orientierte Staatsverfassungen hat die Erfahrung Ausdruck gefunden, dass diese Unterordnung offenbar zu kurz greift. Daf\u00fcr spricht der spezifische Charakter des Schutzgutes der Religionsfreiheit: Die Freiheit der Religion und der Weltanschauung werden als grundlegendes Potential f\u00fcr die Selbstentfaltung der Person gesch\u00fctzt. Glaube sowie religi\u00f6ser und weltanschaulicher Selbstausdruck betreffen die Frage des Menschen nach sich selbst, nach Sinn und Ziel seines Daseins und des Seins im Kern. Damit ist eine Qualit\u00e4t, Tiefe und Dichte der als schutzw\u00fcrdig behaupteten \u00dcberzeugungen angesprochen, die nicht mit dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit identisch gesetzt werden kann. Weit \u00fcber die Freiheit, eine Meinung zu haben und zu \u00e4u\u00dfern, hinaus geht es lebensgeschichtlich umfassender um die Freiheit, sich auf den existenziellen Ebenen der inneren \u00dcberzeugung (\u201eforum internum\u201c) wie der kultischen beziehungsweise rituellen und der ethischen Praxis (\u201eforum externum\u201c) durch den eigenen Glauben oder die eigene Weltanschauung bestimmen zu lassen und dies auch im Raum des Sozialen nicht verbergen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Glaubens- und Gewissensfreiheit gilt aus eben diesem Grund absoluter Schutz. Der Schutz der Religionsaus\u00fcbungsfreiheit kann hingegen nie absolut sein, denn hier muss mit konkurrierenden Freiheitsanspr\u00fcchen (Dritter) gerechnet werden, sodass ein fairer Ausgleich zwischen den berechtigten Anspr\u00fcchen gesucht werden muss. In einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung sind Freiheitseinschr\u00e4nkungen jedoch streng als Ausnahme von der Regel zu behandeln und unterliegen einer Rechtfertigungspflicht. Sie m\u00fcssen auf einer gesetzlichen Regelung basieren, transparent, nachvollziehbar und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein und auf das geringstm\u00f6gliche Ma\u00df limitiert bleiben. Eine Beschr\u00e4nkung der Religionsaus\u00fcbungsfreiheit darf diese zudem nicht einfach aufheben. Und im Zweifelsfall soll die Regel \u2013 also die religi\u00f6se Freiheit als Recht jedes Menschen \u2013 gelten.<\/p>\n<p>Spektakul\u00e4re Konflikte um das Verh\u00e4ltnis der Grundrechte von Religions-, Meinungs- und Kunstfreiheit \u2013 oder eher: um die Legitimit\u00e4t religionskritischer Meinungs\u00e4u\u00dferungen \u2013 besch\u00e4ftigen seit dem Streit um die in der d\u00e4nischen Zeitung Jyllands Posten (2005) ver\u00f6ffentlichten Mohammed-Karikaturen immer wieder die mediale \u00d6ffentlichkeit, in einigen F\u00e4llen auch Gerichte. Vor allem mit der Diskussion um die Abschaffung des Blasphemie-Paragraphen kam das Thema auch auf die politische Tagesordnung. Mit der islamistischen Gewalteskalation gegen das franz\u00f6sische Satiremagazin \u201eCharlie Hebdo\u201c 2015 hat sich diese Auseinandersetzung dramatisch zugespitzt. Bereits die Drohungen gegen\u00fcber dem Autor der d\u00e4nischen Karikaturen, erst recht aber die Terrorakte von Paris negieren gewaltsam die Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit als solche und berufen sich daf\u00fcr \u2013 missbr\u00e4uchlich \u2013 auf die Religion. Sie sprengen damit den menschenrechtlichen Anspruch \u00fcberhaupt, der nur als unteilbarer Zusammenhang personaler Freiheit(en) denkbar ist. Selbst wenn dieser Antagonismus nicht mit physischer Gewalt beziehungsweise mit Waffengewalt ausgetragen wird (wodurch der angeblich religi\u00f6se Anspruch sich nach allgemeinem Daf\u00fcrhalten ohnehin delegitimiert), liegt darin nicht nur ein Angriff auf die Freiheit der Presse, der Kunst und der Meinungs\u00e4u\u00dferung. Ebenso handelt es sich um einen Angriff auf die Glaubens- und Religionsfreiheit selbst, weil und insofern ein hegemonialer Anspruch gegen\u00fcber den geistigen Freiheiten im Namen einer Wahrheit, im Namen Gottes oder des Propheten behauptet wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Konflikte um religi\u00f6se Symbole manifestieren das Ringen um gleiche Religionsfreiheit<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>In den Streitigkeiten dar\u00fcber, wann und wo religi\u00f6se Symbole und kultische Praktiken erlaubt oder verboten sind oder sein sollen, schl\u00e4gt sich das gesellschaftliche Ringen um gleiche Freiheit der Religionsaus\u00fcbung sinnenf\u00e4llig und \u00f6ffentlichkeitswirksam nieder. Seit mehr als zwei Jahrzehnten besch\u00e4ftigen Konflikte um das christliche Kreuz, um religi\u00f6se Kleidervorschriften und andere sichtbare Zeichen der Pr\u00e4senz von Religion Gesetzgeber, Gerichte und mediale \u00d6ffentlichkeit europ\u00e4ischer Gesellschaften: Ob Kreuze und Kruzifixe in Schulen und Gerichtsgeb\u00e4uden mehrheitlich christlich gepr\u00e4gter Gesellschaften h\u00e4ngen d\u00fcrfen; ob muslimische M\u00e4dchen und Frauen in der \u00d6ffentlichkeit ein Kopftuch tragen d\u00fcrfen; ob die Ganzk\u00f6rperverschleierung muslimischer Frauen toleriert, generell oder in bestimmten Kontexten des \u00f6ffentlichen Lebens verboten werden soll; wie es sich mit religi\u00f6sen Kleiderordnungen f\u00fcr Staatsbedienstete in Schulen und Gerichten verh\u00e4lt \u2013 und wie in diesen sensiblen Fragen der gleichen Religionsfreiheit Gen\u00fcge getan wird; ob und unter welchen Bedingungen in westeurop\u00e4ischen St\u00e4dten Moscheen \u2013 mit oder ohne Minarett \u2013 gebaut werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Bei den angesprochenen Streitgegenst\u00e4nden geht es einerseits um die Durchsetzung gleicher Religionsfreiheit und andererseits um die kontextuell zu kl\u00e4rende Reichweite der Religionsaus\u00fcbungsfreiheit im Verh\u00e4ltnis zu beziehungsweise im Konflikt mit konkurrierenden Freiheitsanspr\u00fcchen. Die Pr\u00e4senz religi\u00f6ser Symbole ist ein \u00f6ffentliches Konfliktthema, das immer wieder durch neue Auseinandersetzungen befeuert wird. Nicht immer werden im Raum der gesellschaftlichen Debatte L\u00f6sungen gefunden, die den Anspr\u00fcchen aller Beteiligten gerecht werden und sozial befriedend wirken. In entsprechenden Konflikten werden h\u00e4ufig die Gerichte angerufen. Vor allem bei neuartigen Konfliktlagen, bei einer gerichtlichen Neubewertung religi\u00f6s motivierter Praktiken oder in einer die religionspolitischen Erwartungen der Bev\u00f6lkerung erheblich ver\u00e4ndernden gesellschaftlichen Gesamtlage ist der Gesetzgeber gefragt.<\/p>\n<p>Dass es keineswegs immer und ausschlie\u00dflich um \u201eden Islam\u201c als \u201efremde\u201c Religion geht, zeigen die vor nationalen und europ\u00e4ischen Gerichten ausgetragenen Streitf\u00e4lle um Kreuze in Schulen. Die Frage nach dem legitimen Ort der Bekundung religi\u00f6ser \u00dcberzeugungen und Bekenntnisse \u2013 sichtbar repr\u00e4sentiert in ihren Symbolen \u2013 wird offenbar in einer religi\u00f6s und weltanschaulich heterogenen Gesellschaft insgesamt neu gestellt. Sie ist geeignet, die Gem\u00fcter, seien sie religi\u00f6s oder areligi\u00f6s, gottgl\u00e4ubig oder atheistisch, zu erhitzen und die Gesellschaft zu polarisieren. Allerdings werden religionsbezogene Auseinandersetzungen gegenw\u00e4rtig h\u00e4ufig durch islamfeindliche Regungen veranlasst oder gesch\u00fcrt, die nicht zwischen Islam und Islamismus unterscheiden, notwendige Differenzierungen in polemischer Absicht negieren und mit simplifizierenden und diskriminierenden Wahrnehmungsmustern populistisch agitieren.<\/p>\n<p>Wenn die Pr\u00e4senz religi\u00f6ser Symbolsprache in der \u00d6ffentlichkeit zum Streitgegenstand wird, dr\u00e4ngt sich die Frage auf, wem die Deutungshoheit dar\u00fcber zukommt. Darf oder muss, wenn religi\u00f6se Selbstdeutungen durch externe Interpretationen in Frage gestellt werden, der Staat in Gestalt der Jurisdiktion als \u201eneutraler\u201c Dritter dazwischentreten, oder wird damit das Gebot der weltanschaulichen Neutralit\u00e4t des Staates gerade verletzt? Antworten darauf sind nicht einfach zu geben: Einerseits darf der Staat die Individuen und die religi\u00f6sen Akteure, die ihre Religion sichtbar auszudr\u00fccken w\u00fcnschen, als erste Interpreten ihrer Ausdrucksformen nicht \u201eenteignen\u201c. Andererseits kann er beziehungsweise k\u00f6nnen die staatlichen Gerichte als Schlichter gesellschaftlicher und politischer Auseinandersetzungen um konkurrierende Geltungsanspr\u00fcche religi\u00f6ser Selbst- und Fremddeutungen aber auch nicht v\u00f6llig auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem umstrittenen Symbol verzichten. Alle Beteiligten stehen hier vor hohen Anforderungen, um die zur Debatte stehenden, typischerweise nicht konfliktfrei auszutarierenden Anspr\u00fcche im gegenseitigen Respekt vor der grundrechtlichen Gleichheit der Betroffenen zu einem Ausgleich zu bringen.<\/p>\n<p>Die Frage nach der Deutungshoheit \u00fcber religi\u00f6se Symbole verweist schlie\u00dflich darauf, dass auch Grundrechtsanspr\u00fcche nicht \u201efreischwebend\u201c existieren, sondern in konkreten gesellschaftlich-kulturellen Kontexten geltend gemacht werden, die immer auch durch religi\u00f6se und\/oder weltanschauliche Traditionen mitgepr\u00e4gt sind, sich im gesellschaftlichen Wandel je neu bew\u00e4hren oder der \u00dcberpr\u00fcfung aussetzen m\u00fcssen. Ein \u2013 von Konnotationen zum Islam vollkommen unabh\u00e4ngiges \u2013 Beispiel f\u00fcr solche Auseinandersetzungen ist der im Herbst 2016 vehement gef\u00fchrte Streit zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und den Kirchen auf der einen Seite und den Interessenvertretungen des Handels und der Kommunen auf der anderen Seite um Beschr\u00e4nkung beziehungsweise Abschaffung verkaufsoffener Sonntage.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Fazit: Religionsfreiheit fordert den Staat und die Gesellschaft heraus<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Aus den bisherigen \u00dcberlegungen ergibt sich ein vielschichtiges Bild: Die grunds\u00e4tzliche Trennung zwischen den Sph\u00e4ren von Politik und Religion, Staat und Kirchen sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, politischen Regelungs- beziehungsweise Durchsetzungsanspr\u00fcchen und religi\u00f6sen beziehungsweise weltanschaulichen Wahrheits- und Geltungsanspr\u00fcchen im modernen Grundrechtsstaat konstituiert einen gesellschaftlichen Raum weltanschaulicher und religi\u00f6ser Freiheit. In diesem staatlich gesch\u00fctzten und garantierten Raum, in dem geistige Freiheiten \u00f6ffentlichen Ausdruck finden und in Handeln umgesetzt werden k\u00f6nnen, treffen \u00dcberzeugungen und Bekenntnisse religi\u00f6ser wie nicht-religi\u00f6ser Provenienz aufeinander. Mit der im Grundrechtsstaat gegebenen Freiheitsgarantie wird in der Gesellschaft die M\u00f6glichkeit gesichert, dass Religionen und Weltanschauungen als Quellen existentieller Orientierung und sinnstiftender Praxen wirken k\u00f6nnen. Zugleich liegt darin der Anspruch an alle Rechtsgenossen, anerkennend mit der gleichen Freiheit der Verschiedenen umzugehen und in einem dauerhaften Prozess einen zwar kaum spannungsfreien, gleichwohl friedfertigen Ausgleich zwischen konkurrierenden Freiheitsanspr\u00fcchen und Konzeptionen des Zusammenlebens zu suchen. Das individuelle Recht auf Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit fordert mithin staatliche wie gesellschaftliche Akteure als Verantwortungstr\u00e4ger heraus.<\/p>\n<p>Der Staat ist als Garant des Freiheitsrechts gehalten, um der Freiheit der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger willen gegen\u00fcber den Inhalten religi\u00f6ser Bekenntnisse und weltanschaulicher \u00dcberzeugungen grunds\u00e4tzlich abstinent zu bleiben; gleichzeitig kommt er aber weder als gesetzgebende noch als rechtsprechende Gewalt umhin, zumindest formale Kriterien dessen zu bestimmen, was als Religion oder Weltanschauung unter den Schutzbereich des Rechts f\u00e4llt, und muss Schutzanspr\u00fcche oder deren Verweigerung der Sache nach begr\u00fcnden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>So sehr der Schutz der Religionsfreiheit prim\u00e4r Aufgabe des Rechtsstaates ist, so wenig kann die reale Freiheit des Glaubens und des Gewissens sowie der Religionsaus\u00fcbung allein durch Recht und Gesetz gesichert werden. Die Anerkennung wechselseitiger Rechtsanspr\u00fcche durch die religi\u00f6s beziehungsweise weltanschaulich verschiedenen Mitglieder einer Gesellschaft verlangt vielmehr auch von diesen selbst zumindest eine Haltung des gegenseitigen Respekts. Sie ist weder durch das Recht zu ersetzen noch voll und ganz durch Recht einzuholen und zu garantieren. Komplement\u00e4r dazu sind die Mitglieder einer weltanschaulich pluralen Gesellschaft sowie die gesellschaftlichen Repr\u00e4sentationsinstanzen religi\u00f6ser und weltanschaulicher \u00dcberzeugungen herausgefordert, die geistigen Freiheiten eines jeden Menschen \u2013 gleich welchen Bekenntnisses und welcher \u00dcberzeugung \u2013 zu achten und zur Verwirklichung und Pflege eines gesellschaftlichen Klimas beizutragen, in dem Konkurrenz und Konflikt im wechselseitigen Respekt und in Anerkennung dieser jedem Menschen eigenen, gleichen Freiheit ausgetragen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Bereitschaft der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger, den Vertreterinnen und Vertretern nicht geteilter \u00dcberzeugungen Respekt entgegenzubringen, entspricht die Haltung der Toleranz gegen\u00fcber deren nicht geteilten, gegebenenfalls ausdr\u00fccklich abgelehnten \u00dcberzeugungen, solange diese nicht ihrerseits die Grundlagen eines respektvollen Miteinanders untergraben, wie im Fall von (antireligi\u00f6ser) Hassrede und jeder Form von Gewaltanwendung gegen Andersglaubende beziehungsweise -denkende.<\/p>\n<p>Insofern gilt grundlegend: An der f\u00fcr moderne westliche Gesellschaften charakteristischen religi\u00f6sen Pluralisierung muss sich nicht nur die rechtliche Garantie der Religionsfreiheit, sondern auch die den gesellschaftlichen Diskurs tragende \u00dcberzeugung vom menschenrechtlichem Charakter der Religions-, Gewissens und Weltanschauungsfreiheit bew\u00e4hren. Mein sozialethisches Pl\u00e4doyer f\u00fcr die Verteidigung der Religionsfreiheit als Grundrecht schlie\u00dft deshalb ein Pl\u00e4doyer f\u00fcr einen verantwortlichen Umgang aller Gesellschaftsmitglieder mit dem religi\u00f6sen Freiheitsrecht ein. Damit sind betr\u00e4chtliche Herausforderungen an ein gesellschaftliches Ethos der Religionsfreiheit verbunden: Es geht um die (sozial-)moralischen Voraussetzungen, die gesichert und gepflegt werden m\u00fcssen, damit Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit in der weltanschaulich und religi\u00f6s heterogenen Gesellschaft gelebt werden und gelingen kann. Die Grenze dessen, was in der weltanschaulich pluralen \u00d6ffentlichkeit Platz hat, verl\u00e4uft nicht zwischen Religion und Nicht-Religion, sondern zwischen der Bereitschaft zur respektvollen Konfliktaustragung auf der einen Seite und dem Versuch, das Eigene hegemonial, gegebenenfalls gewaltsam gegen konkurrierende \u00dcberzeugungen durchzusetzen, auf der anderen Seite. Weltanschauliche und\/oder religi\u00f6se Spannungen werden nicht dadurch gel\u00f6st, dass irritierende \u00dcberzeugungen durch staatliches Eingreifen in die Privatsph\u00e4re verwiesen und aus dem \u00f6ffentlichen Raum verbannt werden. Die Auseinandersetzung um konkurrierende Geltungsanspr\u00fcche geh\u00f6rt grunds\u00e4tzlich in den Raum der gesellschaftlichen \u00d6ffentlichkeit.<\/p>\n<p>In weltanschaulich pluralen Gesellschaften, in denen keine selbstverst\u00e4ndliche \u201ekulturelle Affinit\u00e4t\u201c zu einer bestimmten Religion, Religionsgemeinschaft beziehungsweise Kirche vorausgesetzt werden kann, tragen deshalb auch Kirchen und Religionsgemeinschaften ebenso wie nicht religi\u00f6se Weltanschauungsgemeinschaften als gesellschaftliche Akteure und als Repr\u00e4sentanten religi\u00f6ser Bekenntnisse und \u00dcberzeugungen eine Verantwortung f\u00fcr das Gut der religi\u00f6sen und weltanschaulichen Freiheit. Sie bezieht sich vor allem darauf, ihr jeweiliges Selbstverst\u00e4ndnis zumindest in Grundz\u00fcgen \u00f6ffentlich nachvollziehbar zu erschlie\u00dfen. Sie m\u00fcssen darlegen k\u00f6nnen, wof\u00fcr die von ihnen repr\u00e4sentierten Gl\u00e4ubigen den Schutz ihrer religi\u00f6sen Freiheit beanspruchen \u2013 anders gesagt, inwiefern das von ihnen repr\u00e4sentierte Bekenntnis und dessen (\u00f6ffentliche) Ausdrucksgestalten sch\u00fctzenswert sind.<\/p>\n<p>An dem in meinem Argumentationsgang mehrfach aufgerufenen Beispiel der Auseinandersetzung um die religi\u00f6s motivierte Knabenbeschneidung wird dies exemplarisch deutlich: Die Bedeutung einer in der Gesellschaft umstrittenen (und auch in Teilen der betroffenen religi\u00f6sen Gemeinschaften diskutierten) Praxis erschlie\u00dft sich f\u00fcr Au\u00dfenstehende nicht \u201evon selbst\u201c. Was sie f\u00fcr das religi\u00f6se Selbstverst\u00e4ndnis und die religi\u00f6se Zugeh\u00f6rigkeit bedeutet, k\u00f6nnen authentisch nur die \u201eInsider\u201c beziehungsweise deren Repr\u00e4sentanten erschlie\u00dfen. Indem sie sich darum bem\u00fchen, k\u00f6nnen sie zwar nicht damit rechnen, Kritiker zu \u00fcberzeugen. Es geht jedoch um eine Voraussetzung wechselseitigen Respekts: dem Gegen\u00fcber die M\u00f6glichkeit zu er\u00f6ffnen, die Binnenlogik des Religi\u00f6sen zumindest kennen zu lernen und das, was dem religi\u00f6sen Selbstverst\u00e4ndnis heilig ist, wenn nicht Anerkennung, so doch ein Mindestma\u00df an Achtung zu verschaffen. Je weniger damit gerechnet werden kann, dass die Gesellschaftsmitglieder einen Bezug zu bestimmten Bekenntnissen und \u00dcberzeugungen haben und je weniger eine Gesellschaft \u201ereligi\u00f6s alphabetisiert\u201c ist, umso wichtiger wird es, dass die religi\u00f6sen Akteure sich nicht in eine Aura des Geheimnisvollen zur\u00fcckziehen, sondern versuchen, die Eigenlogik religi\u00f6ser \u00dcberzeugung und ihrer Ausdrucksformen \u00f6ffentlich zu plausibilisieren, wenn denn der zuvor besprochene Anspruch, Konflikte im Sinne des gleichen religi\u00f6sen Freiheitsrechtes respektvoll und im Geist der Toleranz gegen\u00fcber den nicht geteilten Bekenntnissen zu l\u00f6sen, eine Chance auf Gelingen haben soll.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Eine erweiterte Fassung dieses Beitrags erschien im M\u00e4rz 2018 unter dem Titel \u201eGleiche Religionsfreiheit. Status und Stellenwert eines komplexen menschenrechtlichen Anspruchs\u201c, in: Daniel Gerster\/Viola van Melis\/Ulrich Willems (Hg.): Religionspolitik heute. 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