{"id":117783,"date":"2026-01-15T15:57:12","date_gmt":"2026-01-15T14:57:12","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?post_type=media-library&#038;p=117783"},"modified":"2026-01-15T15:58:07","modified_gmt":"2026-01-15T14:58:07","slug":"die-bedeutung-von-kodifikationen-fuer-die-rechtskultur-und-das-rechtsdenken-in-staat-und-kirche","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/die-bedeutung-von-kodifikationen-fuer-die-rechtskultur-und-das-rechtsdenken-in-staat-und-kirche\/","title":{"rendered":"Die Bedeutung von Kodifikationen f\u00fcr die Rechtskultur und das Rechtsdenken in Staat und Kirche"},"content":{"rendered":"<h3><strong>Introduction<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>\u201eDie sog. \u201aCodifikationsfrage\u2018 ist eine der verrufensten in der ganzen Rechtspolitik, und es stehen sich die Meinungen auf das Schroffste entgegen. Auf der einen Seite wird von Unz\u00e4hligen fast alles Heil im Rechte, beinahe im Staate, von der Einf\u00fchrung solcher allgemeiner Gesetzb\u00fccher erwartet, die Vornahme der Arbeit als ein h\u00f6chstes Verdienst der Regierung, als Beweis hoher Gesittung des Volkes, als ein Ehrendenkmal f\u00fcr einen Zeitabschnitt betrachtet. Auf der anderen Seite erkl\u00e4ren M\u00e4nner, deren Stimme in Rechtsfragen von Allen geh\u00f6rt zu werden verdient, nur Unheil f\u00fcr Recht und Bildung von solchem Unternehmen zu erwarten, sprechen namentlich unserer Zeit alle Bef\u00e4higung zur Zustandebringung eines guten Gesetzbuches ab. Die Freunde der Gesetzb\u00fccher haben die Erlassung einer gro\u00dfen Anzahl derselben in vielen Staaten durchgesetzt; die Gegner weisen auf dieselben als Belege ihrer Unf\u00e4higkeitsbehauptungen hin. Jene sehen als Grund der Abneigung nur eine dumpfe Befangenheit in scholastischer B\u00fcchergelehrsamkeit; diese erkl\u00e4ren die Neigung aus flacher Unwissenheit.\u201c<\/p>\n<p>Das sind S\u00e4tze des liberalen Staatsrechtlers und Staatswissenschaftlers Robert von Mohl aus dem Jahre 1862. Ich habe sie aus zwei Gr\u00fcnden an den Anfang meiner Ausf\u00fchrungen gestellt. Zum einen reflektieren sie die Ambivalenz des Kodifikationsgedankens, hier im Zusammenhang des staatlichen Rechts zur Mitte des 19. Jahrhunderts. Die anklingenden Argumente f\u00fcr und wider Kodifikationen haben aber auch etwas Zeitloses. Auch 2017 gibt es entschiedene Anh\u00e4nger und Gegner des Kodifikationsgedankens, wobei schon hier darauf hinzuweisen ist, dass im staatlichen Recht seit der Mitte des 20. Jahrhunderts die praktische und theoretische Strahlkraft des Kodifikationsgedankens stark nachgelassen hat. Die Vorstellung, eine Kodifikation k\u00f6nne \u2013 in den Worten von Mohls \u2013 \u201eein Ehrendenkmal f\u00fcr einen Zeitabschnitt\u201c sein, die Selbstverwirklichung einer Gesellschaft in ihrem Recht, ist heute eher fremd. Gleiches gilt aber auch f\u00fcr die Furcht, umfassende Gesetzeswerke k\u00f6nnten das geltende Recht mit einem Schlag von seinen historischen Wurzeln abtrennen.<\/p>\n<p>Mir geht es zum anderen aber auch um den Zeitpunkt, zu dem die S\u00e4tze von Mohls geschrieben wurden. 1862 lie\u00df sich auf fast ein Jahrhundert zur\u00fcckschauen, in dem \u2013 in dieser Reihenfolge \u2013 Kodifikationen zun\u00e4chst gefordert, dann diskutiert und zuletzt in zwei Wellen in verschiedenen europ\u00e4ischen Rechtsordnungen Einzug gehalten hatten. Zugleich erreichte Mitte des 19. Jahrhunderts der Kodifikationsgedanke, erstmals und vorsichtig noch, das Rechtsdenken und 50 Jahre sp\u00e4ter dann auch die Rechtspraxis der katholischen Kirche. F\u00fcr die Kodifikationsidee ist die Mitte des 19. Jahrhunderts deshalb eine doppelte \u201eSattelzeit\u201c. Das staatliche Recht sa\u00df bereits fest im Kodifikationssattel, wenngleich wichtige Entwicklungen und einige der ausgereiftesten Kodifikationen noch bevorstanden. Das kirchliche Rechtsdenken ging vorsichtig daran, den Sattel zu pr\u00fcfen. Zwischen staatlichem und kirchlichem Recht gab es also in dieser Frage und in der Mitte des 19. Jahrhunderts eine Ungleichzeitigkeit.<\/p>\n<p>In das Recht der katholischen Kirche \u2013 andere Kirchenrechtskreise zeigten sich von der Kodifikationsvorstellung ganz unbeeindruckt \u2013 kam die Kodifikationsidee vor allem durch Anst\u00f6\u00dfe aus dem weltlichen Recht. Die Ungleichzeitigkeit von etwa 100 Jahren zwischen kirchlichem und staatlichem Recht ist nichts Ungew\u00f6hnliches. In der abendl\u00e4ndischen Rechtsentwicklung gibt es durchgehend die wechselseitige Beobachtung und Beeinflussung von weltlichem und kirchlichem Recht. Dabei ist das eine Mal das kirchliche Recht im Vorrang, zeitlich und in der theoretischen und systematischen Durchdringung eines Problems, das andere Mal das weltliche Recht.<\/p>\n<p>Kodifikationen jedenfalls sind, als Ergebnis praktischer Rechtsetzungsarbeit und samt ihren Voraussetzungen und mit ihren Folgen f\u00fcr die Rechtskultur und das Rechtsdenken, Erfindungen des weltlichen Rechts. Die Kodifikation eines Rechtsgebietes steht f\u00fcr Rationalit\u00e4t, Vollst\u00e4ndigkeit, Einheitlichkeit, Systematik, Berechenbarkeit, aber auch f\u00fcr vergleichsweise leichte Ver\u00e4nderbarkeit und Anpassungsf\u00e4higkeit des Rechts. Das Kodifikationskonzept korrespondiert mit den Bed\u00fcrfnissen moderner Gesellschaften, insbesondere im wirtschaftlichen Bereich, aber auch mit der Forderung nach gesicherter Rechtsstellung des Einzelnen gegen\u00fcber der Staatsmacht. Das kirchliche Recht rezipiert in der zweiten H\u00e4lfte des 19. Jahrhunderts die formellen Seiten der Kodifikationsidee, nicht aber auch nur ann\u00e4hernd deren kulturelle, philosophische und rechtssoziologische Grundlagen aus der aufkl\u00e4rerischen Rechtstheorie des 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts. Diese selektive \u00dcbernahme des Kodifikationsgedankens f\u00fchrt zu einer ganz eigenst\u00e4ndigen Auspr\u00e4gung der Kodifikationsidee im kirchlichen Recht.<\/p>\n<p>Ich m\u00f6chte dies verfolgen, indem ich im Folgenden \u2013 immer wieder holzschnittartig \u2013 dem Begriff der Kodifikation nachgehe, um dann die Bedeutung der Kodifikationsidee im staatlichen und im kirchlichen Recht zu beleuchten. Den Abschluss bildet ein Blick auf die Tragf\u00e4higkeit des Kodifikationskonzepts im 21. Jahrhundert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Zum Begriff der Kodifikation<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Begriff Kodifikation wurde relativ sp\u00e4t gepr\u00e4gt, erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts \u2013 nicht etwa fr\u00fcher und ausgerechnet von einem englischen Juristen, der in dem explizit Kodifikationen abgeneigten Rechtskreis des Common Law verwurzelt war. Jeremy Bentham bezeichnete mit dem Neologismus einen \u201ecomplete body of law\u201c als Gegenbild zur \u201eordinary legislation\u201c, dem Einzelgesetz ohne den Charakter des umfassenden Gesetzbuchs und ohne einheitlichen gestalterischen Willen. Nach Inge Kroppenberg steht Kodifikation f\u00fcr die umfassende und \u201eplanvolle Gestaltung von Recht in einem bestimmten Gebiet\u201c mit dem Ergebnis eines Gesetzbuchs, verbunden mit der Idealvorstellung der Vollst\u00e4ndigkeit, Widerspruchsfreiheit, der leichten Erlernbarkeit und der Beseitigung aller Zweifelsfragen mittels eines umfassenden Regelwerks. Die Rechtsvorschriften einer Kodifikation beruhen auf allgemeinen Prinzipien, aus denen sie deduktiv und in zunehmender Konkretisierung abgeleitet werden. Auch der Gedanke der Publizit\u00e4t der allgemein zug\u00e4nglichen Rechtsquelle spielt eine Rolle. Eine Kodifikation ist Baustein einer nicht pluralistischen und nicht alluvialen, sondern einer systemisch und monistisch angeordneten Rechtsordnung. Sie verweist im weltlichen Recht auf den souver\u00e4nen modernen Staat als den Rechtsetzungsmonopolisten. Die Kodifikation ist im weltlichen Recht abzugrenzen von dem schon im r\u00f6mischen Recht bekannten \u201ecodex\u201c im Sinne einer Sammlung, nicht aber Neusch\u00f6pfung und planvollen Systematisierung des Rechtsstoffs. Die Kodifikation ist die Form modernen, vollst\u00e4ndig positivierten und selbstbez\u00fcglichen Rechts.<\/p>\n<p>Der Kodifikationsgedanke verblasst am Ende des 20. Jahrhunderts. Er weicht St\u00fcck um St\u00fcck einer neuen Phase des situativ intervenierenden Staates und der Pluralisierung rechtsetzender Instanzen, Letzteres in der Folge von Globalisierung, internationalen Zivilverfassungen und Mehrebenensystemen. Die im 19. Jahrhundert erk\u00e4mpfte Stratifizierung des Rechts macht einer neuartigen Netzwerkstruktur Platz. Aber jetzt greife ich vor. Wenden wir uns den Anf\u00e4ngen der Kodifizierung im staatlichen Recht zu.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Zur Kodifikation im staatlichen Recht<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Ausgangspunkt ist das schon seit dem 13. Jahrhundert nachweisbare und r\u00f6misch-rechtlich gepr\u00e4gte \u201eIus commune\u201c in vielen europ\u00e4ischen Territorien, das durchgehend mit unterschiedlichen Formen lokalen Rechts angereichert wird. Im 18. Jahrhundert beginnt die Abl\u00f6sung des \u201eIus commune\u201c durch Kodifikationen in einem \u201eAkt revolution\u00e4rer Umgestaltung\u201c (Franz Wieacker). Die erste Welle der Kodifikationen ist noch ganz vom aufgekl\u00e4rten Absolutismus und der Regelungsfreude des jetzt und erstmals souver\u00e4nen Staates gepr\u00e4gt, der die intermedi\u00e4ren Gewalten in die Bedeutungslosigkeit verbannt hat. Zu den ersten Kodifikationen, die in dieser Zeit entstehen, geh\u00f6ren der \u201eCodex Juris Bavarici Criminalis\u201c, der \u201eCodex Juris Bavarici Judicialis\u201c und der \u201eCodex Maximilianeus Bavaricus Civilis\u201c aus den 1750er Jahren, ferner und etwas sp\u00e4ter das Preu\u00dfische Allgemeine Landrecht von 1794 und als Nachz\u00fcgler das \u00d6sterreichische Allgemeine B\u00fcrgerliche Gesetzbuch von 1811.<\/p>\n<p>Das ambitionierteste Werk dieser Phase ist das Preu\u00dfische Landrecht. In mehr als 22.000 Bestimmungen regelt der obrigkeitliche Staat die st\u00e4ndische Gesellschaft f\u00fcrsorglich-bevormundend in allen Lebensbereichen und verband dies mit einem eingeschr\u00e4nkten Interpretationsverbot an den Richter. Das war ein so gro\u00dfes \u2013 und teils fragw\u00fcrdiges \u2013 Unternehmen, dass der k\u00f6nigliche Gesetzgeber sich nicht traute, das Landrecht mit einem Schlag \u00fcberall in Preu\u00dfen in Geltung zu setzen. Es wurde territorial begrenzt, experimentierend und auch mit Evaluationspflichten verbunden eingef\u00fchrt. In manchen preu\u00dfischen Kernlanden galt es bis zu der vom Deutschen Reich nach 1871 ausgehenden Rechtsvereinheitlichung nicht. Immerhin: Der Gedanke der Publizit\u00e4t und Einheitlichkeit brach sich Bahn, wenngleich das Menschenbild des Landrechts voraufkl\u00e4rerisch blieb und der Kern der Kodifikationsidee, die systematische Herleitung aller Rechtss\u00e4tze aus allgemeinen Prinzipien, nur ansatzweise zum Tragen kam.<\/p>\n<p>Ein v\u00f6llig neuer Geist zog \u2013 in ganz Westeuropa \u2013 mit dem Code Napoleon von 1804 ein und wirkte bis zum Deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch von 1900 und dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch von 1912. Die jetzt entstehenden Kodifikationen sind von b\u00fcrgerlicher Gleichheit und Selbstbestimmung gepr\u00e4gt, sie sind Hilfe zur \u00f6konomischen Entfesselung, entschieden national, freiheitlich-liberal und individualistisch. Sie beruhen auf dem Gedanken der Freiheit und Verantwortlichkeit der Rechtsunterworfenen. Sie sind nicht mehr \u2013 wie ihre Vorl\u00e4ufer des 18. Jahrhunderts \u2013 gepr\u00e4gt vom Naturrecht, sondern Kodifikationen des Positivismus, allerdings nicht eines eher schlichten Gesetzespositivismus, sondern eines anspruchsvollen, die Verbindung zu den Positivismen anderer Wissenschaften in dieser Zeit suchenden Rechtspositivismus. Verfahrensrechtliche Flankierungen hierzu sind \u2013 in der zweiten H\u00e4lfte des 19. Jahrhunderts, ebenfalls in Gestalt von Kodifikationen \u2013 die auf das materielle Recht abgestimmten Prozessordnungen, verbunden mit der hier erstmals gew\u00e4hrten richterlichen Unabh\u00e4ngigkeit in den jetzt so genannten \u201eordentlichen\u201c Gerichten. Es sind die Gesetzeswerke, die der Rechtshistoriker Franz Wieacker als \u201estaatlich gesetzte Rechtsvernunft\u201c bezeichnet hat, die den Richter und die B\u00fcrger der \u201eHerrschaft eines l\u00fcckenlosen Normensystems\u201c unterwerfen, nicht mehr der Herrschaft eines historisch gewachsenen, aber auch verwachsenen, organischen Rechtsbestandes. Es sind die Kodifikationen, denen der gelernte Jurist Max Weber auch die Funktion zuschreibt, politischer Einheit und staatlicher Machterhaltung zu dienen.<\/p>\n<p>Keineswegs wurde \u2013 ich erinnere an die Worte Robert von Mohls \u2013 dieser Zug zur Rationalisierung, Technisierung und Entfesselung der b\u00fcrgerlichen Gesellschaft von allen begr\u00fc\u00dft. In Deutschland gab es bereits im zweiten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts einen exemplarischen Kodifikationsstreit, in dem das F\u00fcr und Wider umfassend er\u00f6rtert wurde. Grundlage der Auseinandersetzung war die Frage nach dem Geltungsgrund des Rechts nach dem Wegfall des r\u00f6misch-rechtlichen Ansatzes sowie der Vorherrschaft Napoleons in deutschen Gebieten. Sollte die Gelegenheit genutzt werden, ein eigenes neues Zivilgesetzbuch zu schaffen \u2013 mit Anleihen insbesondere an die franz\u00f6sische Kodifikation von 1804 \u2013, oder sollte das Recht behutsam aus der r\u00f6misch-rechtlichen Tradition weiterentwickelt, aber nicht umfassend in geschriebenen Rechtsnormen fixiert werden? Der Heidelberger Zivilrechtlicher Anton Friedrich Justus Thibaut rief 1814, unmittelbar vor Beginn der politischen Restauration, dazu auf, ein einheitliches Gesetzbuch f\u00fcr die deutschen Staaten unter weitgehender L\u00f6sung von den r\u00f6misch-rechtlichen Traditionen zu schaffen, das in deutscher Sprache ein volksnahes, systematisches und einheitliches Recht enthalten sollte. Schon Zeitgenossen verstanden dies als \u201eKundgebung eines wachen freiheitlichen Staatsb\u00fcrgersinnes\u201c (Franz Wieacker). Friedrich Carl von Savigny hielt dagegen: Er betonte die Rechtswissenschaft \u2013 im Gegensatz zur mechanischen Jurisprudenz \u2013, der als der eigentlichen Quelle des Rechts die Aufgabe zukomme, die Traditionsbest\u00e4nde zu erarbeiten und die objektiv vorgegebenen, unver\u00e4nderlichen Kategorien und Rechtsbegriffe als Leitlinie einer vernunftbasierten L\u00f6sung anzuerkennen. Die Idee eines von Menschen aus dem Nichts durch Satzung geschaffenen neuen Rechts lehnte er zugunsten der organischen Entwicklung ab. Alle Kodifikation sei \u201eunorganisch\u201c und daher entweder sch\u00e4dlich oder \u00fcberfl\u00fcssig. Recht entstehe aus Gewohnheit, Wissenschaft und Praxis. Recht ist kein Werkzeug, sondern St\u00fcck der Kultur, aber auch der politischen Kultur. Dass in diesem Streit sich auch Ans\u00e4tze demokratischer Selbstbestimmung und restaurative Tendenzen gegen\u00fcberstanden, verstand sich 1815 fast von selbst.<\/p>\n<p>Hegel, der die zeitgen\u00f6ssischen rechtswissenschaftlichen Diskussionen verfolgte und h\u00e4ufig kommentierte, nahm in seinen erstmal 1820 publizierten \u201eGrundlinien der Philosophie des Rechts\u201c zu diesem Streit Stellung. Ohne dass Savigny genannt wird, hei\u00dft es bei Hegel b\u00fcndig: \u201eEiner gebildeten Nation oder dem juristischen Stande in derselben die F\u00e4higkeit abzusprechen, ein Gesetzbuch zu machen, w\u00e4re einer der gr\u00f6\u00dften Schimpfe, der einer Nation oder jenem Stande angetan werden k\u00f6nnte.\u201c Aber in einem Zusatz erf\u00e4hrt auch der Gedanke Kritik, die Kodifikation er\u00f6ffne die M\u00f6glichkeit der \u201eCreatio ex nihilo\u201c: Es k\u00f6nne nicht darum gehen, \u201eein System ihrem <em>Inhalte <\/em>to <em>neuer <\/em>Gesetze zu machen, sondern den vorhandenen gesetzlichen Inhalt in seiner bestimmten Allgemeinheit zu erkennen, d.i. ihn denkend zu fassen, mit Hinzuf\u00fcgung der Anwendung aufs Besondere.\u201c<\/p>\n<p>In einer ersten Zusammenfassung lassen sich damit die Urspr\u00fcnge und die historischen Bedingungen der staatlichen Kodifikationen bestimmen. Verlangt ist erstens eine politische und nationalstaatliche Konsolidierung als Voraussetzung f\u00fcr die gro\u00dfen Kodifikationen. Der Code Civil entsteht nach der Franz\u00f6sischen Revolution, die vier gro\u00dfen Reichsjustizgesetze und das BGB nach der Gr\u00fcndung des Deutschen Reiches. Zweitens: Es muss einen einheitlichen Gesetzgeber geben. Nur die aus der Souver\u00e4nit\u00e4t des Staates abgeleitete Allmacht des Gesetzgebers kann den Anspruch verwirklichen, \u201eden gesamten Rechtshorizont gleichsam aus dem Nichts zu erschaffen\u201c (Franz Wieacker). Drittens haben rationalistische Tendenzen der Aufkl\u00e4rung den vernunftrechtlichen Systemgedanken gef\u00f6rdert. Eine Kodifikation stellt die innere Stimmigkeit des Rechts her. Die Verpflichtung von Rechtsetzung und Rechtsanwendung auf den Systemgedanken f\u00fchrt zu L\u00f6sungen, die der Gerechtigkeitsordnung entsprechen. Entscheidend ist die Abstraktion und die Flexibilit\u00e4t des kodifizierten Rechts, so Karsten Schmidt. Charakteristisch ist der Anspruch, auf dieser Grundlage nicht einfach bestehendes Recht zu ordnen und zu verbessern, sondern davon losgel\u00f6st mittels ersch\u00f6pfender systematischer Neuordnung des Rechts eine umfassende Planung der Gesellschaft verwirklichen zu wollen. Mit dem Niedergang des dahinter stehenden Optimismus beginnt schon in der ersten H\u00e4lfte des 20. Jahrhunderts der Niedergang des Kodifikationsstrebens.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Zur Kodifikation im kirchlichen Recht<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die kirchenrechtliche Ausgangslage zu Beginn des Kodifikationszeitalters und des 19. Jahrhunderts war dadurch bestimmt, dass es eine Sammlung des kanonischen Rechts im \u201eCorpus Iuris Canonici\u201c unter Einschluss unter anderem des Dekrets Gratians und der Dekretalen gab. Das waren Rechtssammlungen, die vielfach durch sonstige Rechtsakte sowohl des Papstes als auch der Territorialkirchen \u00fcberlagert wurden. Daraus war eine Gleichzeitigkeit begrenzter Einheit und weitgehender Rechtszersplitterung entstanden. In der zweiten H\u00e4lfte des 19. Jahrhunderts verst\u00e4rkten sich die Tendenz der Zentralisierung und der Spiritualisierung \u2013 Ulrich Stutz sprach sp\u00e4ter von einer sich herausbildenden Epoche des \u201eVatikanischen Kirchenrechts\u201c. Kanonisten beobachteten die Entwicklung im staatlichen Recht. Vereinzelte W\u00fcnsche nach einer Kodifizierung des kirchlichen Rechts gab es schon vor und w\u00e4hrend des Ersten Vatikanischen Konzils. Am 19. Februar 1870 gab es einen \u2013 auf Latein verfassten \u2013 Aufruf einiger Konzilsv\u00e4ter an Papst Pius IX. mit der Bitte: \u201eEin neues Gesetzbuch des kanonischen Rechts auf den Weg zu bringen, ist ein sehr schwieriges Werk; je gr\u00f6\u00dfer aber die Schwierigkeiten sind, desto mehr gereicht es einem Papst von solcher Gr\u00f6\u00dfe zum Verdienst.\u201c Bis zum Ende des Jahrhunderts aber \u00fcberwogen Zur\u00fcckhaltung und Kritik an diesem Gedanken. Die Zur\u00fcckhaltung nahm die allgemeine Kritik Savignys auf und hegte f\u00fcr das kanonische Recht besondere Bef\u00fcrchtungen: Wegen der Notwendigkeit von dessen weltweiter Geltung, wegen der langen Geschichte, vor deren Hintergrund Kodifizierung in besonderem Ma\u00dfe Enthistorisierung bedeuten m\u00fcsse, und auch wegen des drohenden Verlustes gro\u00dfer Anpassungsf\u00e4higkeit an den Einzelfall, die durch verschiedene Rechtsfiguren wie das \u201etolerari potest\u201c zur einzelfallbezogenen Abweichung von kurialem Recht gegeben war. Schlie\u00dflich: Lie\u00df sich in der Kirche, die aufkl\u00e4rerischen, liberalen und individualistischen Prinzipien ablehnend gegen\u00fcberstand, die gerade hiervon gepr\u00e4gte Kodifikationsidee \u00fcberhaupt nutzbar machen?<\/p>\n<p>Jedenfalls \u00fcberwogen bis zur Wende des 20. Jahrhunderts W\u00fcnsche nach einer vorsichtigen Revision des Bestehenden deutlich die bis dahin zaghaften Kodifikationsbestrebungen, auch wenn bereits verschiedene nichtamtliche Kodifikationsentw\u00fcrfe erarbeitet wurden. Es d\u00fcrften drei Gr\u00fcnde gewesen sein, die dann dennoch zum Auftrag Papst Pius X. f\u00fchrten, eine Kodifikation auszuarbeiten, die dann 1917 fertiggestellt war: Die Beseitigung von Rechtsunsicherheit, die Orientierung an weltlichen Vorbildern insoweit, als es die Systematik des Rechts und die Steuerbarkeit des Rechts durch den einen Gesetzgeber in Gestalt der nach 1871 gest\u00e4rkten Primatialgewalt betraf, aber auch der tiefgreifende soziale Wandel in vielen Staaten der Erde. Das Ziel lag darin, das Recht der Katholischen Kirche im lateinischen Rechtskreis zu b\u00fcndeln, durch \u00dcbersichtlichkeit die Eignung f\u00fcr die Rechtspraxis und das Studium herbeizuf\u00fchren und nicht mehr geltende oder unzeitgem\u00e4\u00dfe Vorschriften auszusortieren. Ulrich Stutz bezeichnete den CIC des Jahres 1917 als \u201evollst\u00e4ndige, ersch\u00f6pfende Kodifikation des gemeinen katholischen Kirchenrechts nach Art der neuzeitlichen staatlichen Gesetzb\u00fccher\u201c. Die \u201eKompilationsmetode\u201c des vorherigen Corpus war verabschiedet.<\/p>\n<p>Um den rechtskulturellen Unterschied zwischen den weltlichen Kodifikationen und ihrem kirchlichen Gegenst\u00fcck in den Blick zu nehmen, seien die Charakteristika des Codex von 1917 kurz geschildert. Begriffsbestimmungen und kurze, pr\u00e4gnante Canones f\u00f6rderten die Klarheit, weckten bei manchem zeitgen\u00f6ssischem Betrachter aber auch das \u201eGef\u00fchl, man habe ein systematisches Lehrbuch vor sich\u201c (August Knecht). Die f\u00fcnf B\u00fccher sind, nach dem 1. Buch mit allgemeinen Normen und vor dem 5. Buch des Strafrechts, im Mittelteil an das r\u00f6mische Recht mit der klassischen Dreiteilung \u201epersonae\u201c, \u201eres\u201c, \u201eactiones\u201c angelehnt. Der hohe Abstraktionsgrad ver\u00e4nderte die Methode: Fallrecht, Analogie und \u201eaequitas\u201c \u2013 im weltlichen Recht \u00fcbrigens Merkmale von Common-Law-Systemen \u2013 verloren an Bedeutung, der hohe Abstraktionsgrad f\u00f6rderte dementsprechende Konstruktionen und ein Normverst\u00e4ndnis, das nicht auf die F\u00fclle der historischen Entwicklung, sondern auf die Norm als Teil eines systematisch-logischen Netzes konzentriert war. Ulrich Stutz wagte 1917 hellsichtig eine Prognose: Die Einf\u00fchrung des Codex werde zun\u00e4chst die Fokussierung auf \u201eBuchstabeninterpretationen und Paragraphenweisheit\u201c f\u00f6rdern, eine \u201e\u00f6de\u201c und \u201einhaltsleere\u201c Gesetzesjurisprudenz. Danach aber sei das Erstarken einer neuen kirchlichen Rechtsgeschichte zu erwarten, weil diese und die ihr zuzuordnenden Rechtsquellen (das vor dem Codex existierende Recht) zum ersten Mal klar vom geltenden Recht getrennt seien.<\/p>\n<p>Durchgreifende und unmittelbare inhaltliche Ver\u00e4nderungen brachte der Codex nur in wenigen Bereichen. Der Bruch mit dem Vergangenen war formaler Art. Immerhin \u2013 Form und Inhalt geh\u00f6ren zusammen \u2013, es gab eine Enttheologisierung durch Verrechtlichung, etwa durch st\u00e4rker juristisch gepr\u00e4gte Methoden und eine Fokussierung auf das systematische Recht. Eine gewisse S\u00e4kularisierung steckte in der \u00dcbernahme des Konzeptes der \u201elex\u201c, die Angleichung des Codex an weltliche Gesetzb\u00fccher und dem weltlichen Staatsaufbau in Systematik und Terminologie. Zugleich gab es Tendenzen zur Spiritualisierung: Der Codex regelte das kirchliche Leben, nicht die weltliche Herrschaft der Kirche, dies vor dem Hintergrund des Verlusts des Kirchenstaates und damit eines Gro\u00dfteils weltlicher Macht.<\/p>\n<p>Die neuere kirchenrechtsgeschichtliche Forschung steht schlie\u00dflich auf dem Standpunkt, der Codex von 1917 als damals praktisch einzige Rechtsquelle, weitgehend ohne partikularrechtliche Korrektive, habe Kirchenvolk und kirchliche Gesetzgebung entfremdet. Die zentrale, letztverbindliche Auslegungskompetenz einer hierf\u00fcr in Rom geschaffenen Kommission habe dies verst\u00e4rkt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Parallelen und Kontraste kirchlicher und weltlicher Kodifikationen<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zu Beginn meiner Ausf\u00fchrungen habe ich betont, dass es stets wechselseitige Beeinflussungen kirchlichen und weltlichen Rechts gab \u2013 f\u00fcr die Kodifikationen des kirchlichen Rechts, die des Jahres 1917 und auch die sp\u00e4tere des Jahres 1983, gab es eine besondere Vorbildfunktion der staatlichen Kodifikation. Besonderen Einfluss \u00fcbte der franz\u00f6sische Code Civil des Jahres 1804 aus. Speziell aus Frankreich kamen dann auch sp\u00e4ter Kodifikationsentw\u00fcrfe f\u00fcr das kirchliche Recht, die in Form und Aufbau pr\u00e4gend wurden. Anregungen zur Umsetzung einer geschlossenen, systematischen und modernen Kodifikation gaben franz\u00f6sische Kardin\u00e4le, aus Deutschland kamen lange eher kritische Stimmen. Auch ein Teil des ideengeschichtlichen Hintergrunds des Codex von 1917 verdankt sich dem weltlichen Bereich. Das sind vor allem formale Elemente: das Bestreben nach Vollst\u00e4ndigkeit, Systematik, das Prinzip des Vor-die-Klammer-Ziehens in einem Allgemeinen Teil.<\/p>\n<p>Es gab dar\u00fcber hinaus f\u00fcr die Kirche einen weiteren Ankn\u00fcpfungspunkt. Im weltlichen Bereich brachte der aufgekl\u00e4rte Absolutismus eine wesentliche Voraussetzung, um Kodifikationen zu verwirklichen: Der unbeschr\u00e4nkte Herrscherwille war die technische Bedingung. Der absolute Herrscher als Gesetzgeber schuf, letztlich zur St\u00e4rkung des Staates, eine umfassende Rechtsordnung. Erst am Ende des 19. Jahrhunderts wurde das Subjekt der Souver\u00e4nit\u00e4t ausgetauscht. An die Stelle des Monarchen trat das Volk. Der im kirchlichen Bereich in der zweiten H\u00e4lfte des 19. Jahrhunderts erstarkende Papalismus schuf eine parallele Voraussetzung zur vereinheitlichenden Kodifikation des Rechts der Weltkirche. Obwohl im weltlichen Recht die Staatlichkeit gerade politischer Katalysator der Kodifikation ist, hat im kirchlichen Recht vielleicht gerade der Verlust weltlicher Herrschaft und die damit verbundene Konzentration auf den sakralen Bereich Kodifizierung erm\u00f6glicht: Die Besinnung auf die Spiritualit\u00e4t st\u00fctzte die erstarkende Herrschaft des Papstes und f\u00f6rderte die Attraktivit\u00e4t des einheitlich gesetzten und geltenden Rechts. In den 1960er Jahren hat man dem CIC 1917 einen \u201eabsolutistischen Gesetzgebungsstil\u201c, einen \u201eversp\u00e4teten Absolutismus\u201c attestiert. Die damals aktuellen Forderungen nach Partikularisierung und Demokratisierung der Kirche hat der Codex von 1983 allenfalls partiell verwirklicht.<\/p>\n<p>Trotz weltlicher und kirchlicher Parallelen war der Codex von 1917 eine Kodifikation ganz eigenen Charakters. Nicht rezipiert hat das Kirchenrecht den im weltlichen Recht immer st\u00e4rker mitschwingenden aufkl\u00e4rerischen Impetus, die hier immer st\u00e4rker werdende Vorstellung gesellschaftlicher Selbstbestimmung und Selbstregierung durch Rechtsetzung, die \u00dcberzeugung von der prinzipiellen F\u00e4higkeit und Legitimation einer Rechtsgemeinschaft, neues Recht kraft Konsenses und unter Umst\u00e4nden unter Verabschiedung des geschichtlich Gewordenen zu setzen. Dem stand schon die Ablehnung aller neuen weltlichen Tendenzen durch die Katholische Kirche des 19. Jahrhunderts entgegen. Mehr noch: Der Codex von 1917 pflegte einen engeren Bezug zu den historischen Wurzeln des kirchlichen Rechts als die staatlichen Kodifikationen zu ihren jeweiligen Wurzeln. Und: Die \u00d6ffnung des Rechts zu den spirituellen und pastoralen Dimensionen der Kirche kontrastiert mit dem selbstreferenziellen Charakter des staatlichen Rechts, das ein Wagnis ist, weil letztlich System, \u00dcberzeugungskraft und Konsens die kodifizierte Rechtsordnung tragen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Outlook<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im weltlichen Recht ist das Zeitalter der Kodifikationen unwiderruflich vergangen. Alte Kodifikationen wie das BGB gelten zwar weiterhin, zahlreiche Novellierungen haben aber die Geschlossenheit der Ursprungsfassungen aufgel\u00f6st. Neueren Gesetzgebungswerken mit Kodifikationsanspruch, interessanterweise im \u00f6ffentlichen Recht, etwa das Baugesetzbuch und das Sozialgesetzbuch, fehlen Geschlossenheit, Abstraktion und K\u00fcrze. Sie nennen sich Gesetzbuch, ohne es in \u00fcberkommenem Sinne zu sein.<\/p>\n<p>Eine \u201eKrise der Kodifikation\u201c wurde f\u00fcr das staatliche Recht bereits in den 1950er Jahren festgestellt. Begr\u00fcndet wurde dies damals mit der ubiquit\u00e4ren \u201eNormenflut\u201c, vor allem der Existenz kleinteiliger Regelungen in der Gesetzgebungswirklichkeit und der Unvereinbarkeit der abstrakten Kodifikation mit der vielschichtigen und komplexen Wirklichkeit der modernen Industriegesellschaft. Von gro\u00dfer Bedeutung war auch, dass die material aufgeladene Verfassung als \u201eWertordnung\u201c \u00fcber den Vorrang der Verfassung (Art. 20 Abs. 3, Art. 1 Abs. 3 GG) Bedeutung f\u00fcr alle Rechtsgebiete gewann. Bereits Mitte der 1950er Jahre betonte das Bundesverfassungsgericht in einer seiner ber\u00fchmtesten Entscheidungen die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte, insbesondere f\u00fcr das Privatrecht. Eine solche Konstitutionalisierung der Rechtsordnung, wie man diese seit den 1990er Jahren nennt, steht der inneren Geschlossenheit einzelner Rechtsgebiete im Wege. In den 1970er Jahren kam die ideologiekritische Frage nach der Funktion der Kodifikation hinzu: Sie sei Ausdruck der ungebundenen Autonomie des Einzelnen, die im Sozial- und Interventionsstaat zugunsten sozialer Gerechtigkeit zu \u00fcberwinden sei. Dem sei der fragmentarische und periodische Regelungsstil des punktuell steuernden und intervenierenden Staates angemessen. Unter den zu Beginn der 1970er Jahre gegebenen \u201ewirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Voraussetzungen\u201c sei die Kodifikation als \u201eInstrument rechtlicher Gestaltung und Ordnung nicht mehr verf\u00fcgbar\u201c (Friedrich K\u00fcbler).<\/p>\n<p>Viel wichtiger d\u00fcrfte die neueste Entwicklung der letzten drei\u00dfig Jahre sein: Internationalisierung, Globalisierung und Europ\u00e4isierung haben den Monismus des einen staatlichen Gesetzgebers durch eine Mehrzahl unterschiedlich strukturierter Normgeber abgel\u00f6st: Internationale Organisationen und Agenturen, transnationale Zivilverfassungen gro\u00dfer privater Akteure, das Mehrebenensystem ineinandergreifender Gesetzgebung in Europa. Es gibt praktisch kein relevantes Rechtsgebiet mehr, das dem Zugriff des nationalen Gesetzgebers unbeschr\u00e4nkt offensteht. H\u00e4ufig finden sich spontane und dezentrale Bildungen transnationaler Regierungs- und Rechtsprechungsnetzwerke. Gemessen an diesen Entwicklungen d\u00fcrfte die Zukunftsf\u00e4higkeit der Kodifikationsidee im kirchlichen Recht g\u00fcnstiger zu beurteilen sein.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einleitung \u00a0 \u201eDie sog. \u201aCodifikationsfrage\u2018 ist eine der verrufensten in der ganzen Rechtspolitik, und es stehen sich die Meinungen auf das Schroffste entgegen. 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