{"id":117789,"date":"2026-01-15T16:02:43","date_gmt":"2026-01-15T15:02:43","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?post_type=media-library&#038;p=117789"},"modified":"2026-01-15T16:02:43","modified_gmt":"2026-01-15T15:02:43","slug":"bestaendigkeit-und-reform-in-der-paepstlichen-gesetzgebung-entwicklungen-vom-cic-1917-bis-zur-gegenwart","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/bestaendigkeit-und-reform-in-der-paepstlichen-gesetzgebung-entwicklungen-vom-cic-1917-bis-zur-gegenwart\/","title":{"rendered":"Best\u00e4ndigkeit und Reform in der p\u00e4pstlichen Gesetzgebung. Entwicklungen vom CIC\/1917 bis zur Gegenwart"},"content":{"rendered":"<p>Kurz nachdem Papst Benedikt XV. den Codex Iuris Canonici promulgiert hatte, erlie\u00df er Leitlinien f\u00fcr dessen Handhabung. Darunter findet sich die Mahnung, eine Vielzahl neuer Gesetze zu vermeiden, um die \u201eBest\u00e4ndigkeit eines so bedeutenden Werkes nicht zu gef\u00e4hrden\u201c. Stabilitas \u2013 dieses Anliegen lag dem Gesetzgeber besonders am Herzen, nachdem im Zeitraum von gut einem Jahrzehnt ein noch heute beeindruckendes Arbeitspensum bew\u00e4ltigt worden war: die Sichtung des immensen Rechtsstoffes, die Scheidung von noch Geltendem und \u00dcberholtem, die Ausarbeitung einer koh\u00e4renten Systematik und schlie\u00dflich die Synthese in einem Gesetzbuch, dessen juristische Qualit\u00e4t allgemeinen Beifall fand. Dass es lange Bestand haben w\u00fcrde, galt allen Kundigen (auch jenseits der katholischen Kirche) als gewiss. Ulrich Stutz res\u00fcmierte: \u201eF\u00fcr die Kirche ist damit viel erreicht. Auf lange hinaus wird ihr durch die N\u00f6te der Gegenwart arg in Mitleidenschaft gezogener K\u00f6rper dadurch gest\u00e4hlt und verj\u00fcngt werden\u201c.<\/p>\n<p>\u00dcber solche Einsch\u00e4tzungen wie die gesetzgeberischen Mahnungen ist die nachfolgende Entwicklung hinweggegangen. Auch die gesetzestechnisch beste und inhaltlich ausgereifteste Kodifikation kann keinen definitiven Schlusspunkt setzen. Gerade indem sie f\u00fcr neue Herausforderungen offen bleibt und sich best\u00e4ndig dar\u00fcber vergewissert, ob die historisch gewachsenen und einmal festgelegten L\u00f6sungen auch weiterhin tragen, erweist sie ihre wahre Best\u00e4ndigkeit. So vermeidet sie die beiden Gefahren, die einer jeden Rechtsetzung drohen: einen realit\u00e4tsarmen und ahistorischen Immobilismus auf der einen und einen rechtsvergessenen und letztlich willk\u00fcrlichen Gesetzgebungs-Aktivismus auf der anderen Seite.<\/p>\n<p>Seit dem Inkrafttreten des CIC\/1917 hat sich, nach anf\u00e4nglicher Zur\u00fcckhaltung die Gesetzgebung der P\u00e4pste als der Motor f\u00fcr die Fortentwicklung, Weiterf\u00fchrung und Neuausrichtung des kanonischen Rechts erwiesen. Wer diese Gesetzgebung sichtet, sieht sich mittlerweile in der gleichen Situation wie die neapolitanischen Bisch\u00f6fe vor dem I. Vatikanischen Konzil. Zwar trugen sie ihr Anliegen nach einer Kodifikation des kanonischen Rechts vor, beklagten aber zugleich die un\u00fcbersehbare F\u00fclle des zu bew\u00e4ltigenden Rechtsstoffs, mit welchem \u201emehrere Kamele beladen werden\u201c k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Bedeutung der p\u00e4pstlichen Gesetzgebung<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Seit der systematischen Erfassung des kanonischen Rechts im Hochmittelalter kommt der p\u00e4pstlichen Gesetzgebung eine eminente Bedeutung zu. Bereits Gratian unterscheidet bei den Canones die <em>statuta conciliorum<\/em> und die <em>decreta Pontificum<\/em>. Dass letztere die Hauptquelle f\u00fcr die Erneuerung, Ausgestaltung und Fortentwicklung der kirchlichen Rechtsordnung waren, steht au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>Wann immer in den folgenden Jahrhunderten der Wunsch nach einer neuerlichen Sammlung des verbindlichen kanonischen Rechts aufkam, richtete sich der Blick auf die P\u00e4pste: So forderte der Erzbischof von Sense auf dem Konzil von Trient, es m\u00f6ge \u201edas wahre p\u00e4pstliche Recht festgestellt werden, an das man sich halten m\u00fcsse\u201c. Desgleichen war im Vorfeld des I. Vatikanischen Konzils wiederholt der Wunsch nach einer Kodifikation des kanonischen Rechts aufgekommen und auch in der Konzilsaula selbst vorgetragen worden.<\/p>\n<p>Gewiss steht auf der universalen Ebene auch der Gesamtheit der Bisch\u00f6fe die Gesetzgebungsgewalt zu. In ihrer Bedeutung tritt sie aber weit hinter die p\u00e4pstliche zur\u00fcck, aus grunds\u00e4tzlichen wie aus praktischen Gr\u00fcnden: Einmal kann ein Konzil seine Gewalt nur im Einvernehmen mit dem Papst aus\u00fcben (Erfordernis der Best\u00e4tigung durch den Papst), zum anderen kann sie heute nicht die Regelform darstellen. Bereits in der Vergangenheit hatten die Konzilien neben ihrer eigenen gesetzgeberischen T\u00e4tigkeit den P\u00e4psten Anregungen f\u00fcr deren nachkonzili\u00e4re Gesetzgebung hinterlassen (am markantesten auf dem Tridentinum). In dieser Tradition steht auch das II. Vatikanische Konzil, das eine F\u00fclle von Gesetzgebungsauftr\u00e4gen hinterlassen hatte, selbst aber nur vereinzelt unmittelbar anwendbares Recht erlassen hatte. Auch findet sich, anders als bei fr\u00fcheren Konzilien, in seinen Dokumenten keine klare Trennung zwischen Exposition der Lehre und den daraus resultierenden Canones.<\/p>\n<p>Die herausragende Rolle der p\u00e4pstlichen Gesetzgebung kommt schon darin zum Ausdruck, dass die beiden gro\u00dfen Kodifikationen im 20. Jahrhunderts nicht nur p\u00e4pstlicher Initiative entstammen, sondern auch durch eine p\u00e4pstliche \u201eAnschubgesetzgebung\u201c vorbereitet wurden. Die umfangreiche Legislation von Pius X. parallel zu den Kodifikationsarbeiten betrifft etwa die Neuordnung des Papstwahlrechts sowie der R\u00f6mischen Kurie, ebenso aber f\u00fcr die Praxis der Gl\u00e4ubigen wesentliche Regelungen wie die Eheschlie\u00dfungsform und das Amtsenthebungsverfahren von Pfarrern auf dem Verwaltungsweg. Das gesetzgeberische Wirken von Paul VI. geht \u00fcber die Umsetzung der vom II. Vatikanischen Konzil angeregten Ma\u00dfnahmen weit hinaus (etwa: Neuordnung des Papstwahlrechts, der Selig- und Heiligsprechungsverfahren, des Mischehen- und des Eheprozessrechts).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Gesetzgebung im kanonischen Recht und ihre Entfaltung durch die P\u00e4pste<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Begriff der Gesetzes im kanonischen Recht.<\/strong> Obgleich die wesentlichen Elemente des Gesetzesbegriffs ununterbrochen seit dem 12. Jahrhundert feststehen, enthalten weder der CIC\/1917 noch der CIC\/1983 eine Legaldefinition des Gesetzes. Die Aufgabe der Definition bleibt damit der Wissenschaft \u00fcberlassen, welche sich in einer Vielzahl von Anl\u00e4ufen \u2013 zumeist ausgehend von den klassischen Umschreibungen von Thomas von Aquin und Francisco Su\u00e1rez \u2013 einer n\u00e4heren Bestimmung des Gesetzesbegriffs zugewandt hat. Immerhin besteht ein gewisser Konsens dahingehend, dass der kanonische Gesetzesbegriff infolge einer Gesamtschau kodikarischer Spurenelemente von Definition vier \u00e4u\u00dfere und zwei innere Merkmale aufweist. Demnach liegt ein Gesetz vor, wenn (1) der zust\u00e4ndige Gesetzgeber handelt, sich (2) an eine passiv gesetzesf\u00e4hige Personenmehrheit mit dem (3) Anspruch auf allgemeine Rechtsverbindlichkeit richtet und (4) seine Willens\u00e4u\u00dferung allgemein kundgibt (promulgiert). Diese \u00e4u\u00dferen Merkmale unterscheiden sich nicht substantiell vom weltlichen Gesetzesbegriff, die Eigenart des kanonischen Gesetzes liegt vielmehr in den unterschiedlichen inneren Wesensmerkmalen begr\u00fcndet. Klassisch wurden diese im Anschluss an Thomas als eine \u201evernunftgem\u00e4\u00dfe Anordnung zum Zwecke des Gemeinwohls\u201c verstanden und im Begriff der <em>rationabilitas<\/em> verdichtet (der wiederum durch die Kriterien des sittlichen Guten, des Gerechten und des physisch und moralisch M\u00f6glichen konkretisiert wurde). Demgegen\u00fcber haben in den letzten Jahrzehnten Eugenio Corecco und Winfried Aymans betont, dass der thomasische Ansatz unterschiedslos f\u00fcr das weltliche wie das kirchliche Gesetz formuliert worden war, die rechtlichen wie tats\u00e4chlichen Grundlagen f\u00fcr eine derartige Gleichsetzung indes nicht mehr gegeben sind. In dieser Perspektive erweist sich das kanonische Gesetz als eine Glaubensweisung (<em>ordinatio fidei<\/em>), welche das durch die Offenbarung Geforderte vernunftgem\u00e4\u00df konkretisiert und auf das Wohl der Kirche, n\u00e4herhin auf die F\u00f6rderung des Lebens in der Communio ausgerichtet ist.<\/p>\n<p>Nicht geregelt hingegen ist (anders als im staatlichen Recht) das Verfahren zur Gesetzgebung. Speziell der p\u00e4pstliche Gesetzgeber ist frei, ob und inwieweit sich sein \u201eeigener Wille\u201c zur Gesetzgebung ausbildet, ob und inwieweit er sich von sachkundigen Instanzen (im Regelfall denen der R\u00f6mischen Kurie) beraten l\u00e4sst oder auf ad hoc berufene Berater zur\u00fcckgreift.<\/p>\n<p><strong>Handlungsformen der p\u00e4pstlichen Gesetzgebung und typisierte Gegenst\u00e4nde.<\/strong> Zwar enthalten beide Kodifikationen einen gesonderten Abschnitt \u00fcber die <em>leges ecclesiasticae<\/em>, doch findet sich \u00fcber das jeweils gesamte Gesetzbuch eine Vielfalt von Begriffen zur Bezeichnung der Gesetze verstreut, die aber nicht einheitlich auch zur Bezeichnung von Gesetzen und Gesetzesvorschriften verwendet werden, ja sogar g\u00e4nzlich andere, nicht auf Rechtsnormen bezogene Bedeutungen haben k\u00f6nnen. Immerhin lassen sich zwei Aussagen treffen: Das kirchliche Gesetz hei\u00dft nicht \u201elex\u201c, wohl, um es vom staatlichen Gesetz abzugrenzen. Zweitens kann von der Bezeichnung nicht zuverl\u00e4ssig auf die Handlungsform des Gesetzes geschlossen werden, sie ist nicht mehr als eine (widerlegbare) Vermutung. Anders gesagt: Ob ein Gesetz vorliegt, entscheidet sich nicht nach der Titulatur, sondern nach den genannten Kriterien.<\/p>\n<p>P\u00e4pstliche Gesetzgebung im engeren Sinne sind dabei die vom Papst selbst gesetzten Akte, im weiteren Sinne die von den Dikasterien der R\u00f6mischen Kurie im Namen des Papstes erlassenen Normen. Zur Abgrenzung der beiden Modalit\u00e4ten bestimmt die Apostolische Konstitution <em>Pastor bonus<\/em> \u00fcber die R\u00f6mische Kurie, dass die Dikasterien grunds\u00e4tzlich weder Gesetze noch allgemeine Dekrete mit Gesetzeskraft erlassen noch Vorschriften des geltenden universalen Rechts ab\u00e4ndern k\u00f6nnen (Art. 18 Abs. 2).<\/p>\n<p><strong>a) P\u00e4pstliche Gesetzgebung im engeren Sinn. <\/strong>Die Akte p\u00e4pstlicher Gesetzgebung ergehen im Regelfall als Apostolische Konstitution oder <em>Motu proprio<\/em>, die feierlichen Heiligsprechungsakte als <em>litterae decretales<\/em>. Der Papst freilich ist an keine bestimmte Form gebunden und kann sich einer der gebr\u00e4uchlichen Handlungsformen bedienen, die er f\u00fcr angemessen erachtet.<\/p>\n<p>Typisiert man die Gegenst\u00e4nde p\u00e4pstlicher Gesetzgebung, ergeben sich diese Fallgruppen:<\/p>\n<ul>\n<li>Stets bedarf der Gesetzesform die \u00c4nderung, Aufhebung oder Erg\u00e4nzung eines bestehenden Gesetzes, zumal im Falle des Codex. Allerdings kennt der CIC, anders als etwa das deutsche Grundgesetz kein Text\u00e4nderungsgebot, so dass nicht zwingend die kodikarische Bestimmung selbst im Wortlaut ge\u00e4ndert werden muss. Es gen\u00fcgt vielmehr ein inhaltlich gegenl\u00e4ufiger Gesetzgebungsakt.<\/li>\n<li>Ebenso werden im Wege der Gesetzgebung Spezialmaterien geregelt, f\u00fcr welche der Codex eine besondere Regelung fordert, so im Fall des Rechts der Papstwahl (c. 349), der R\u00f6mischen Kurie (c. 360), der Milit\u00e4rseelsorge (c. 569) sowie der Selig- und Heiligsprechungsverfahren (c. 1403 \u00a7 1).<\/li>\n<li>Gleicherma\u00dfen erg\u00e4nzt die p\u00e4pstliche Gesetzgebung die kodikarisch nur in Rahmenvorschriften geregelten Rechtsmaterien. Eine derartige komplement\u00e4re Gesetzgebung betrifft insbesondere das Recht der Universit\u00e4ten sowie der Ordensgemeinschaften, zuletzt auch das Recht der Caritas.<\/li>\n<li>Praktisch relevant sind die Gesetzgebungsakte hinsichtlich der kirchlichen Organisation. Kirchliche Zirkumskriptionen (Bist\u00fcmer, Kirchenprovinzen) wie personal definierte Jurisdiktionsstrukturen werden regelm\u00e4\u00dfig im Wege einer Apostolischen Konstitution errichtet, aufgehoben und ge\u00e4ndert. Ebenso verwendet die p\u00e4pstliche Gesetzgebungspraxis die Form des <em>Motu proprio<\/em> f\u00fcr Organisationsakte bez\u00fcglich der R\u00f6mischen Kurie (Errichtung von neuen Dikasterien, Ver\u00e4nderungen ihrer Zust\u00e4ndigkeiten, Erlass von Statuten). J\u00fcngst erfolgt die Errichtung von an der Kurie angesiedelten Einrichtungen auch im Wege des Chirographen, bekanntestes Beispiel ist der 2013 eingesetzte Kardinalrat.<\/li>\n<li>Dass Gesetze promulgiert werden, ist selbstverst\u00e4ndlich. Die p\u00e4pstliche Praxis promulgiert in feierlicher Form zudem gewichtige lehramtliche Texte ohne Gesetzesqualit\u00e4t, so 1969 die Neuordnung des Kirchenjahres und das <em>Missale Romanum<\/em>, 1979 die Neo-Vulgata als editio typica der Heiligen Schrift und 1992 den Katechismus der Katholischen Kirche.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Endlich erfolgen in den gesetzestypischen Formen (Apostolische Konstitution, Motu proprio) auch feierliche Proklamationen, so von Patronen und herausragenden kirchlichen Ereignissen.<\/p>\n<p><strong>b) P\u00e4pstliche Gesetzgebung im weiteren Sinn.<\/strong> Im weiteren Sinn umfasst die p\u00e4pstliche Gesetzgebung auch das rechtsatzf\u00f6rmige T\u00e4tigwerden der Dikasterien der R\u00f6mischen Kurie namens und in Vertretung des Papstes. Die Vielfalt der Bezeichnungen ist hier noch gr\u00f6\u00dfer (und verwirrender) als bei den p\u00e4pstlichen Rechtssetzungsakten. Grob gesagt, ist die typische Handlungsform der Kurie das Dekret. Ausf\u00fchrungsbestimmungen zu bereits erlassenen Gesetzen ergehen als <em>Instructiones<\/em>, in der Praxis aber ebenso als <em>Ordinationes <\/em>oder schlicht als <em>Normae<\/em>, mitunter auch als Runderlasse und Erkl\u00e4rungen. Auch hier gilt, dass die Bezeichnung den Inhalt allenfalls indiziert: Zumal in den Jahren nach 1965 wurden nicht wenige zentrale Rechtsmaterien im Wege von Instruktionen neu geregelt, so (zun\u00e4chst) das Mischehenrecht, das Laisierungsverfahren von Priestern, das Lehrbeanstandungsverfahren vor der R\u00f6mischen Kurie sowie das Verfahren zur Aufl\u00f6sung des Ehebandes <em>in favorem fidei<\/em>. Schon seinerzeit war angemerkt worden, dass von den zehn zwischen 1966 und 1972 ergangenen Instruktionen sechs der Sache nach Gesetze waren.<\/p>\n<p><strong>c) Ineinandergreifen von p\u00e4pstlicher Gesetzgebung im eigentlichen und im weiteren Sinn.<\/strong> Nach der kodikarischen Regel hat die kuriale Normsetzung die Funktion, \u201edie Vorschriften von Gesetzen (zu) erkl\u00e4ren\u201c sowie die \u201eVorgehensweisen (zu) entfalten und bestimmen, die bei deren Ausf\u00fchrung zu beachten sind\u201c. Dem entspricht auch (zumeist) die Rechtspraxis, mitunter noch mit einer zweiten Stufe der p\u00e4pstlichen Gesetzgebung im eigentlichen Sinn. Diverse Materien sind im Grunds\u00e4tzlichen umfassend in Form einer Apostolischen Konstitution geregelt, darauf bezogene Einzelaspekte erg\u00e4nzend durch Motu proprio. Die dann noch erforderlichen Konkretisierungen erfolgen dann mittels einer Instruktion. Als Beispiele m\u00f6gen das Universit\u00e4ts- und Ordensrecht, das Recht der S\u00e4kularinstitute sowie der Selig- und Heiligsprechungsverfahren gen\u00fcgen; eine zweistufige p\u00e4pstliche Gesetzgebung l\u00e4sst sich beim Papstwahlrecht sowie bei der Organisation der R\u00f6mischen Kurie beobachten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Entwicklungsstufen seit 1917<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Sogleich nach Erlass des Codex von 1917 versuchte der Gesetzgeber, seinem Werk dauerhaften Bestand zu sichern. In Kontinuit\u00e4t zur Konzilskongregation der nachtridentischen Zeit sollte ein gesondertes Gremium \u2013 die P\u00e4pstliche Interpretationskommission \u2013 die authentische Interpretation des Codex sicherstellen. Nur im Ausnahmefall durften die Kongregationen allgemeine Dekrete erlassen, f\u00fcr gew\u00f6hnlich hatten sie sich auf die Form der Instruktion beschr\u00e4nken. Sollte sich doch einmal eine Erg\u00e4nzung oder gar \u00c4nderung des Codex als notwendig erweisen, war diese nach dem Willen des Gesetzgebers in den Codex selbst zu inkorporieren. Letzteres ist bekanntlich nur in wenigen F\u00e4llen geschehen. Schon bald erwiesen sich in der Praxis die Instruktionen der Kongregationen als das Vehikel zur Fortentwicklung des Codex.<\/p>\n<p>Das Bild wird komplettiert durch die Dekrete der Studienkongregation \u00fcber die wissenschaftliche Behandlung des CIC an den Universit\u00e4ten. In ihnen werden kanonisches Recht und Codex schon fast gleichgesetzt, wenn letzter als die \u201eauthentische und einzige Quelle des kanonischen Rechts\u201c bezeichnet wird, mehr noch, die Position vertreten wird, f\u00fcr das Studium sei kein anderes Buch mehr n\u00f6tig.<\/p>\n<p><strong>Effektuierung und Komplettierung des CIC\/1917.<\/strong> In den ersten beiden Jahrzehnten nach der Promulgation des CIC\/1917 stand die praktische Handhabbarmachung des neuen Gesetzbuches im Vordergrund. Als Medien daf\u00fcr wie f\u00fcr die vorsichtige Weiterentwicklung des Rechts fungierten insbesondere die authentischen Auslegungen durch die Interpretationskommission sowie die Instruktionen der Kongregationen. Erstere waren nach nur einem halben Jahrhundert auf den gleichen Umfang angewachsen wie der CIC selbst, letztere waren weit mehr als blo\u00dfe Durchf\u00fchrungsbestimmungen. Musterbeispiel daf\u00fcr ist die 1936 von der Sakramentenkongregation erlassene Instruktion \u00fcber den Eheprozess. Strukturell ist freilich zu bedenken, dass diese Rechtspraxis deutliche Tendenzen einer \u201eVerschmelzung von Gesetzgebung und Verwaltung\u201c aufwies.<\/p>\n<p><strong>Origin\u00e4re au\u00dferkodikarische Neuregelungen sowie punktuelle \u00c4nderungen des CIC\/1917. <\/strong>Erst allm\u00e4hlich nahm sich der p\u00e4pstliche Gesetzgeber selbst der origin\u00e4ren Regelung von Rechtsmaterien an, die im CIC nur rudiment\u00e4r oder \u00fcberhaupt nicht geregelt waren. Das betrifft die Gesetze \u00fcber die kirchlichen Universit\u00e4ten und Fakult\u00e4ten sowie das Ordensrecht. Zudem reagiert der Gesetzgeber auf neu aufgetretene, regelungsbed\u00fcrftige Sachverhalte durch eine F\u00fclle von pr\u00e4terkodikarischen Normen, so 1947 Pius XII. im Hinblick auf die S\u00e4kularinstitute. Derselbe Papst passt den Codex durch implizite \u00c4nderungen oder durch normativ formulierte Gesetzesanalogien den ver\u00e4nderten Gegebenheiten an.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Sammlungen des au\u00dferkodikarischen Rechtsstoffes des Apostolischen Stuhls einen betr\u00e4chtlichen Umfang erreichen, kommt es erst nach drei\u00dfig Jahren es zu einer ersten textlichen \u00c4nderung, ihr folgt bis zur Ank\u00fcndigung des <em>aggiornamento<\/em> des Codex nur noch eine weitere. Schlie\u00dflich modifiziert Johannes XXIII. kurz vor Konzilsbeginn noch zwei weitere marginale Bestimmungen hinsichtlich des Kardinalats.<\/p>\n<p><strong>Kodifikation des ostkirchlichen Rechts.<\/strong> Gut ein Jahrzehnt nach dem Inkrafttreten des CIC\/1917 begannen die Vorarbeiten zur Kodifikation auch des ostkirchlichen Rechts. 1929 setzte <em>Pius XI.<\/em> eine Kardinalkommission ein, die wiederum von Pietro Gasparri geleitet wurde. Doch erst nach dem II. Weltkrieg konnten die ersten Gesetzestexte publiziert werden, wobei die Technik der bereichsspezifischen Gesetzgebung (und nicht die der Kodifikation) gew\u00e4hlt wurde: So wurden zwischen 1949 und 1957 p\u00e4pstliche <em>Motu propri<\/em> zum Ehe- und Prozessrecht, zum Ordens- und Verm\u00f6gensrecht sowie zur Terminologie und schlie\u00dflich zum Ritus- und Personenrecht publiziert.<\/p>\n<p>Das Wiederaufgreifen der Arbeiten an der Kodifikation folgte dem Muster bei der Revision des lateinischen Rechts: 1972 wurde die Kommission f\u00fcr die Revision des Codex des katholischen Ostkirchenrechts eingesetzt, zwei Jahre sp\u00e4ter wurden die Leitlinien f\u00fcr die Arbeiten an der Kodifikation erarbeitet. Bereits im Vorfeld sowie parallel dazu regelten, wie schon bei der Revision des lateinischen Rechts, p\u00e4pstliche Spezialgesetze ganze Rechtsmaterien neu. 1990 wurde dann der <em>Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium <\/em>(CCEO) als Gesetzbuch f\u00fcr die Ostkirchen promulgiert.<\/p>\n<p><strong>Die Zeit zwischen den Codices. <\/strong>Die Arbeiten an der von Johannes XXIII. angek\u00fcndigten Revision des (lateinischen) Kirchenrechts beginnen bekanntlich erst mit dem Abschluss des II. Vatikanischen Konzils. Damit stellt sich ein Dilemma: Einerseits ist allen Beteiligten klar, dass f\u00fcr die Revision nicht blo\u00dfe akzidentelle Modifizierungen des CIC\/1917 gen\u00fcgen. Sein gr\u00fcndliches <em>aggiornamento<\/em> indes erforderte Zeit. Auf der anderen Seite war es schon aus Gr\u00fcnden der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit unabweisbar, den Codex als solchen bis zum Abschluss der Revision in Kraft zu belassen, in den als dringendsten erachteten Bereichen aber zeitnah zu modifizieren, fortzuschreiben oder g\u00e4nzlich neu zu regeln. Eben dieses Intermezzo stellte die p\u00e4pstliche Gesetzgebung vor immense Herausforderungen.<\/p>\n<p>Vergleichsweise einfach gestaltete sich die gesetzesf\u00f6rmige Umsetzung der in den Konzilsdokumenten konkret gew\u00fcnschten Ma\u00dfnahmen, insbesondere der im Dekret \u00fcber die Hirtenaufgabe der Bisch\u00f6fe genannten institutionellen Neuerungen. Hier konnte sich der Papst auf die vorbereitenden Arbeiten der \u201eKommission f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Konzilsbeschl\u00fcsse\u201c st\u00fctzen und dann die \u00c4nderungen als Gesetz erlassen. Paul VI. beschr\u00e4nkte sich freilich nicht auf die blo\u00dfe Umsetzung von Anregungen, sondern entschied im Einzelfall auch solche Debatten, die in der Konzilsaula noch gar nicht entschieden waren. So verhielt es sich bei der Errichtung einer Bischofssynode, \u00fcber die nicht abschlie\u00dfend befunden worden war. Der Papst zog die Frage an sich und richtete (noch w\u00e4hrend der Konzilsberatungen) das Institut der Bischofssynode ein. Atypischerweise zitiert in diesem Fall ein Konzilsdokument einen Gesetzgebungsakt, es ist nicht der Papst, der die Umsetzung eines vom Konzil ge\u00e4u\u00dferten Wunsches verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Gerade in den unmittelbar auf das II. Vatikanische Konzil folgenden Jahren erfolgten weitgehende \u00c4nderungen des CIC\/1917, wobei sich der oberste kirchlicher Gesetzgeber verschiedenster Techniken der konkreten Umsetzung bediente: Bestimmte Bestimmungen des CIC\/1917 fielen der formellen Aufhebung (<em>abrogatio<\/em>) anheim; in anderen F\u00e4llen kam es zu einer partiellen \u00c4nderung des ansonsten fortgeltenden Rechts (<em>derogatio<\/em>); desgleichen aber auch zur g\u00e4nzlichen Neuordnung einer Rechtsmaterie.<\/p>\n<p>Einen weiteren Schwerpunkt bildeten in jenen Jahren p\u00e4pstliche Organisationsakte, mit denen konziliare Grundsatzaussagen wie die St\u00e4rkung des kollegialen Elements sowie die \u201eInternationalisierung\u201c der R\u00f6mischen Kurie institutionell realisiert wurden. Beispielhaft zu nennen ist hier die Berufung von Di\u00f6zesanbisch\u00f6fen als Mitglieder der Kongregationen der R\u00f6mischen Kurie, ebenso die (bereits vor der \u201egro\u00dfen\u201c Kurienreform erfolgte) Einrichtung von neuen Dikasterien, welche die seinerzeitigen Herausforderungen der kirchlichen Sendung angeraten erschienen lie\u00dfen. In diesen Kontext geh\u00f6ren gleichfalls die Neuregelungen betreffend das P\u00e4pstliche Haus, die Pontifikalien der Bisch\u00f6fe sowie der P\u00e4pstlichen Legaten.<\/p>\n<p><strong>Gesetzgebung unter dem CIC\/1983. <\/strong>Der Abschluss der Revision des Codex bedeutet selbstredend nicht das \u201eEnde der Geschichte\u201c. Die Rechtsentwicklung geht ebenso weiter wie sich neue gesetzgeberische Notwendigkeiten stellen, auch solche, die den Codex selbst betreffen. Anders als zur Zeit des CIC\/1917 ist der kirchliche Gesetzgeber weit weniger zur\u00fcckhaltend mit textlichen \u00c4nderungen des Gesetzbuches. Johannes Paul II., der Gesetzgeber des CIC\/1983, sah nur einmal Anlass zu einer Erg\u00e4nzung des Codex (betreffend den von kirchlichen Amtstr\u00e4gern zu leistenden Treueid), Benedikt XVI. verf\u00fcgte eine Klarstellung \u00fcber die Sendung des Diakons und strich die (in der kanonischen Tradition ohnedies nicht verankerte) Defektionsklausel im Eherecht. Die ersten vier Jahre des aktuellen Pontifikats brachten bereits drei explizite \u00c4nderungen. Am praktisch bedeutsamsten ist die Neufassung des Eheprozessrechts. Der Rechtsvereinheitlichung dient die Harmonisierung einiger Bestimmungen von CIC und CCEO in F\u00e4llen von Ber\u00fchrungspunkten zwischen beiden Codices. Allein die lateinische Kirche betreffen die Modifizierungen hinsichtlich der \u00dcbersetzung der liturgischen B\u00fccher.<\/p>\n<p>Unver\u00e4ndert wendet der Gesetzgeber aber auch die Technik der Ab\u00e4nderung kodikarischer Normen durch die nachfolgende Gesetzgebung an, welche den Codex selbst textlich unber\u00fchrt l\u00e4sst. Die bekanntesten F\u00e4lle betreffen die Teilhabe der Bischofskonferenz am kirchlichen Lehramt, die <em>delicta graviora <\/em>im Strafrecht, zuletzt die Neuregelung der Bestimmungen \u00fcber das kontemplative Leben in Frauenorden.<\/p>\n<p>In der j\u00fcngsten Gesetzgebungsaktivit\u00e4t lassen sich einige bemerkenswerte Tendenzen ausmachen. So ist der Gesetzgeber wiederholt dazu geschritten, eine bisher bereits ge\u00fcbte Verwaltungspraxis auch formal zu normieren. Per se liegt darin weder Au\u00dfergew\u00f6hnliches noch Neuartiges. Eine derartige Normierung ist jedenfalls dann zu begr\u00fc\u00dfen, wenn die bisherige Verwaltungspraxis eher <em>praeter legem<\/em> angesiedelt war (so bei bestimmten Kautelen der Selig- und Heiligsprechungsprozesse). Weniger hingegen erschlie\u00dft sich indes, weshalb Bestimmungen des Codex, deren Geltung unbestritten und deren Praxis konstant sind, eigens best\u00e4tigt werden m\u00fcssen (wie beim Angebot des Amtsverzichts der Di\u00f6zesanbisch\u00f6fe bei Vollendung des 75. Lebensjahr oder der Amtsenthebung eines Bischofs).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Konstanten und Unterschiede der kodikarischen Gesetzgebung<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Konstanten.<\/strong> Beide Codices stimmen im grunds\u00e4tzlichen Zugriff wie in ihrem Geltungsbereich \u00fcberein: Der CIC ist das Gesetzbuch der lateinischen Kirche. Bestrebungen, in Form einer \u201eLex Ecclesiae Fundamentalis\u201c eine Art \u201egemeinsames Dach\u201c \u00fcber lateinischer und orientalischer Rechtstradition zu errichten, wurden letztlich vom kirchlichen Gesetzgeber nicht promulgiert. Der Codex betrifft den allein innerkirchlichen Bereich und tritt sogar gegen\u00fcber den vertraglichen Vereinbarungen mit den Staaten (Konkordaten) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Geltung und Autorit\u00e4t beider Codices werden durch ein eigenes Dikasterium in der Kurie institutionell abgesichert, die P\u00e4pstliche Kommission zur authentischen Interpretation des CIC. Seit 1988 gehen indes die Aufgaben der zum P\u00e4pstlichen Rat erhobenen Kommission \u00fcber die der blo\u00dfen Interpretation hinaus. Nunmehr geh\u00f6ren zu seinen Kompetenzen neben der Gesetzesinterpretation (nicht nur der Codexinterpretation!) die Kontrolle der Konformit\u00e4t von Erlassen der Dikasterien mit dem geltenden Recht sowie auf Antrag die Kontrolle der Konformit\u00e4t des partikularen mit dem universalen Recht.<\/p>\n<p><strong>Unterschiede.<\/strong> Der wohl bedeutsamste Unterschied zwischen beiden Codices besteht im Konzeptuellen. Vor 1917 ging es dem Gesetzgeber darum, den gewachsenen Rechtsstoff zu ordnen und f\u00fcr die Praxis handhabbar zu systematisieren, kurzum: das bestehende Recht zu kodifizieren, nicht aber neues Recht zu schaffen. Anders war hingegen die Ausgangslage vor der Ausarbeitung des CIC\/1983: Hier war Ziel die Revision des Vorg\u00e4nger-Codex, welche vorgegebene inhaltliche Kriterien zu verarbeiten hatte, die erst eher (rechts)praktisch akzentuiert (\u201eaggiornamento\u201c), w\u00e4hrend und erst recht nach dem II. Vatikanischen Konzil auch dezidiert theologisch-ekklesiologisch radiziert waren. Bemerkenswert ist, dass der Gesetzgeber selbst von einer <em>Revision<\/em> des alten Codex sprach, nicht aber einfachhin von einer Reform, ist dieser Terminus doch im allgemeinen Sprachgebrauch meist einseitig konnotiert und im eigentlichen Wortsinn jedenfalls ambivalent. Denn das \u201eetwas wieder in seine Form bringen\u201c ist in der Rechtsentwicklung nicht per se ein Wert: Was fr\u00fcher einmal rechtlich galt, dann aber ge\u00e4ndert oder abgeschafft wurde, muss heute nicht mehr zwangsl\u00e4ufig angezeigt oder praktikabel sein. Angemessener erscheint daher das Vorgehen einer \u00dcberpr\u00fcfung des \u00fcberkommenen Rechts, welche dieses zun\u00e4chst zur Kenntnis nimmt, sodann immer wieder auf seine praktische Wirksamkeit befragt und sich bei der W\u00e4gung der Notwendigkeit einer \u00c4nderung am Kriterium der <em>ordinatio fidei<\/em> ausrichtet.<\/p>\n<p>Ein zweiter wesentlicher Unterschied zeigt sich in der Gesetzestechnik: F\u00fcr den CIC\/1917 war explizit vorgegeben worden, allein den dispositiven Teil des Gesetzes zu normieren. So bestand kein Zweifel daran, dass der Codex durch und durch juristisch war. Beim CIC\/1983 hingegen f\u00e4llt auf, wie sehr er, einer Tendenz nach 1965 folgend, durch eine F\u00fclle von l\u00e4ngeren Textbausteinen aus den Dokumenten des II. Vatikanischen Konzils angereichert ist. Keineswegs nur von Vertretern einer \u201etraditionellen\u201c Kanonistik wurde die \u201e\u00dcberwucherung\u201c der Legislatur durch die Glaubensverk\u00fcndigung\u201c als <em>the<\/em> Gefahr der nachkonziliaren Gesetzgebung ausgemacht. In jenen Jahren \u201eschm\u00fcckten\u201c nicht selten selbst Versatzst\u00fccke aus liturgischen Texten sowie allgemeine pastorale Erw\u00e4gungen die Gesetzestexte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Desiderata an die p\u00e4pstliche Gesetzgebung<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Seit Jahrzehnten hat sich die Kanonistik, angeregt durch entsprechende Tendenzen im weltlichen Recht, dem Aspekt der \u201eGesetzgebungskunst\u201c zugewandt. Als Kriterien f\u00fcr \u201egute Gesetzgebung\u201c lassen sich dabei ausmachen: Die richtige Stoffanordnung, das Ber\u00fccksichtigen von allem Regelungsbed\u00fcrftigen (Wichtigen) und umgekehrt das Ausscheiden von \u00dcberfl\u00fcssigem, nicht zuletzt die Wahrung der sprachlichen Form.<\/p>\n<p>An diesen Kriterien gemessen, ist die Liste der Postulate lang: Sie reicht von den Desideraten einer kanonistischen Legistik \u00fcber eine Normen- und Interpretationslehre, eine klare Typologie bei der p\u00e4pstlichen und kurialen Gesetzgebung, die Kl\u00e4rung des Verh\u00e4ltnisses von Grundsatz- und Ausf\u00fchrungsgesetzgebung sowie die Entwicklung einer Lehre von Gebundenheit und Ermessen f\u00fcr das kirchliche Verwaltungshandeln bis hin zu einer Theorie der kirchlichen Rechtssprache.<\/p>\n<p>Vor allem muss die Gesetzgebung, will sie ihrer Funktion der Regelung und Steuerung gerecht werden, einer Wesenseigenschaft des Rechts nachkommen \u2013 dem Gebot der Klarheit. Der Gesetzgeber selbst hat unzweideutig zum Ausdruck zu bringen, was er regeln m\u00f6chte; er darf nicht dem Rechtsunterworfenen Last und Risiko aufb\u00fcrden, das geltende Recht erst ermitteln zu m\u00fcssen. Die Aussage, allein die \u201eHauptpunkte\u201c seien verbindlich, und diese \u201eallgemein gefassten Grundz\u00fcge\u201c erg\u00e4ben sich \u201eaus der Natur der Sache\u201c, entspringt ebensowenig einem Lehrbuch der Gesetzgebungskunst wie die Festlegung, die Bestimmungen des CIC\/1917 gelten weiter, \u201esoweit sie das Konzil nicht offenkundig ge\u00e4ndert hat\u201c.<\/p>\n<p>Nicht minder bedeutsam ist das Gebot der Koh\u00e4renz in der Rechtsordnung insgesamt. Auch wenn das kanonische Recht keine Normenhierarchie kennt und somit der <em>lex posterior<\/em>-Grundsatz gilt, wirft die Modifizierung von Bestimmungen des Codex durch die nachfolgende p\u00e4pstliche Gesetzgebung ohne entsprechende Text\u00e4nderung Probleme auf. Um so mehr gilt dies, wenn eine im Codex normierte Regel in der Praxis zur Ausnahme mutiert. Ein Beispiel ist das kirchliche Strafrecht: Im CIC\/1983 hatte der Gesetzgeber bewusst das gerichtsf\u00f6rmige Strafverfahren gest\u00e4rkt und f\u00fcr die besonders einschneidenden Strafen (Tatstrafen sowie Strafen f\u00fcr immer) besondere Sicherungen vorgesehen. Von diesen ist der Gesetzgeber mittlerweile, nicht ohne gravierende Gr\u00fcnde, in Teilen wieder abger\u00fcckt. Ob freilich Erw\u00e4gungen wie das Fehlen von ausreichendem Gerichtspersonal geeignet sein k\u00f6nnen, in Teilbereichen das verwaltungsf\u00f6rmige Strafverfahren de facto zur Regel zu machen und in diesem Rahmen auch Strafen f\u00fcr immer zu verh\u00e4ngen, <em>without<\/em> die exakt dies untersagende kodikarische Norm (c. 1342 \u00a7 2) abzu\u00e4ndern, steht dahin.<\/p>\n<p>Bei der p\u00e4pstlichen Gesetzgebung steht nicht allein die Regelung des f\u00fcr die <em>ordinatio fidei<\/em> Angemessenen in Rede, ihr wohnt innerkirchlich (gegen\u00fcber dem partikularen Gesetzgeber) wie dar\u00fcber hinaus (Ausstrahlungswirkung auf das weltliche Recht) eine Vorbildfunktion inne. Zutreffend wurde schon 1961 angemerkt, gerade heute m\u00fcsse das Kirchenrecht beispielgebend sein f\u00fcr jede Form menschlicher Rechtsordnung. Mehr denn je wird das innerkirchliche Recht mit seiner Gesetzgebung und der darauf beruhenden Praxis seitens der weltlichen Rechtswissenschaft wie der \u00d6ffentlichkeit kritisch begleitet, die nicht selten auch ihre Erwartungshaltung formulieren: \u201eoffene, deutliche Sprache, rechtliches Geh\u00f6r, Begr\u00fcndungspflicht, Transparenz, Kontrolle, faires Verfahren, klare Zuweisung von Handlungs- und Folgenverantwortung\u201c. Gerade hierf\u00fcr aber bergen die \u201eeigenen rechtskirchlichen Tradition noch ungehobene Sch\u00e4tze\u201c. Sie wieder (deutlicher) ans Licht zu bringen, ist eine Herausforderung, die gerade im Jubil\u00e4umsjahr des CIC\/1917 zu benennen angebracht erscheint.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kurz nachdem Papst Benedikt XV. den Codex Iuris Canonici promulgiert hatte, erlie\u00df er Leitlinien f\u00fcr dessen Handhabung. 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