{"id":117791,"date":"2026-01-15T16:05:52","date_gmt":"2026-01-15T15:05:52","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?post_type=media-library&#038;p=117791"},"modified":"2026-01-15T16:06:00","modified_gmt":"2026-01-15T15:06:00","slug":"glaube-und-recht-perspektiven-einer-ambivalenten-beziehung","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/glaube-und-recht-perspektiven-einer-ambivalenten-beziehung\/","title":{"rendered":"Glaube und Recht"},"content":{"rendered":"<h3><strong>Zur Fragestellung<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In einer Tischrede formulierte Martin Luther einmal seine \u00dcberzeugung, dass jeder Jurist ein Feind Christi sei, weil er auf die Gerechtigkeit der Werke schw\u00f6re. Dies erstaunt sicher nicht, da der Reformator das rechtliche Denken im Kontext der Rede von Gott und vom Glauben stets als unangebracht beurteilte. Die pers\u00f6nliche Aversion gegen das Recht im Kontext des Gottesglaubens best\u00e4tigen nicht wenige Details aus seinem Leben. So gratulierte er beispielsweise von der Wartburg aus seinem Freund Justus Jonas dem \u00c4lteren im Jahr 1518 zu dessen Berufung als Professor des Kanonischen Rechts an der juristischen Fakult\u00e4t der Erfurter Universit\u00e4t. In seinem Gl\u00fcckwunschschreiben beschwor er ihn geradezu, diesen Gegenstand als etwas zu lehren, was man wie die Pest, das hei\u00dft wie den sicheren Tod fliehen m\u00fcsse. Und wer w\u00fcrde in der Verbrennung des Corpus Iuris Canonici am 10. Dezember 1520 nicht ein symboltr\u00e4chtiges Ereignis erkennen, mit dem auch \u00e4u\u00dferlich diese Haltung zum Vorschein kam?<\/p>\n<p>Nun hat Rudolf Mau in einem luziden Beitrag bereits vor gut 30 Jahren f\u00fcr einen differenzierten Blick auf das Verh\u00e4ltnis von Martin Luther zum Recht geworben und dies im Anschluss an die Forschungsarbeiten des evangelischen Staats- und Kirchenrechtslehrers Johannes Heckel mit Indizien zu belegen versucht. Unter Anerkennung, dass diese Beziehung ein \u201eweitschichtiges Problemfeld\u201c darstelle und bei Luther durchaus das Urteil einer korrumpierenden Wirkung des Rechts auf das Gottesverh\u00e4ltnis des Menschen auszumachen sei, betont Mau zugleich die \u00dcberzeugung des Reformators, dass das Evangelium eine \u201eunabweisbare Wahrheit\u201c in sich trage, die sich als erkennbares Recht und damit als \u201eunendlich kostbare Gabe Gottes an den Menschen\u201c erweise. Als solches begr\u00fcnde es \u201eals g\u00f6ttliches Rechtsgut eine W\u00fcrde und Freiheit des Menschen, die anders als durch den Glauben an das Christuswort nicht zu haben sind\u201c.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von dieser Einsch\u00e4tzung und dem Bem\u00fchen, Luther als einen eigenst\u00e4ndigen Rechtsdenker auszumachen, hat jedoch dessen kontrahierende Position von Glaube und Recht Schule gemacht. Die sowohl evangelische wie katholische Rechtsgelehrte schockierende These des Leipziger Rechtsgelehrten Rudolph Sohm f\u00fchrte 1892 diesen Gegensatz zusammen und stellte insbesondere die Kanonistik vor den langwierigen Prozess der Suche nach einer ver\u00e4nderten Legitimation ihrer Disziplin. Sohm postulierte: \u201eDas Wesen der Kirche und das Wesen des Rechts stehen miteinander in Widerspruch\u201c, oder anders formuliert: \u201eDie Kirche will kraft Wesens kein Kirchenrecht\u201c. Damit ist der bis heute vernehmbare Vorwurf verbunden, dass in einer Kirche der Liebe und Gnade das Recht keine Existenzberechtigung besitzt. Rechtskirche und Liebeskirche sowie Kirchenrecht und Pastoral werden dabei ohne Ber\u00fchrung gegen\u00fcber gestellt, nicht ahnend, dass \u201edas Gegenteil einer Rechtskirche nicht die Liebeskirche ist, sondern eine Kirche, in der das Recht des St\u00e4rkeren gilt und einer der wichtigsten Funktionen des Rechts fehlen w\u00fcrde: der Schutz vor Willk\u00fcr\u201c (Thomas Meckel).<\/p>\n<p>Die divergierende Beurteilung hat sich insbesondere am Codex von 1917 entladen. Einerseits wurde das Gesetzbuch von Ulrich Stutz als Ausdruck einer Klerikerkirche in dem Sinne gezeichnet, \u201edass nach ihrem Rechte [\u2026] die Laien mehr als Schutzgenossen und allein die Kleriker als Vollgenossen erscheinen\u201c. Andererseits wurde der Codex als neuartiges Normenwerk gelobt, das im Sinne eines geordneten Rechtsschutzes den Rechten aller Gl\u00e4ubigen unter Beachtung der \u201eUnvertauschbarkeit der beiderseitigen Rollen\u201c (Klaus M\u00f6rsdorf) in der Kirche zu Diensten ist.<\/p>\n<p>Doch unabh\u00e4ngig von dieser Wertung des pio-benediktinischen Codex hat die Sohmsche These ihren Reiz, aber auch ihre Auswirkungen nicht verloren. Kein Geringerer als Joseph Ratzinger fragt in einem Exkurs zu seiner im Jahre 1951 an der M\u00fcnchener Universit\u00e4t vorgelegten Dissertationsschrift zur Lehre des Augustinus von der Kirche als Volk und Haus Gottes ganz im Sinne des Kirchenlehrers: \u201eWenn die Kirche ihrem ureigensten Wesen nach Liebe ist, dann kann man fragen, ob damit nicht letztlich die Kirche als eine Rechtsgemeinschaft verneint ist, ob Kirchengliedschaft nicht umgedeutet ist in ein je pers\u00f6nliches Verhalten des menschlichen Innen, das bei Augustin mit dem wiederum eminent pers\u00f6nlich scheinenden Wort vom Herzen umschrieben wird\u201c. Joseph Ratzinger hat sich in seinen an Augustinus orientierten Darlegungen von dieser Auffassung distanziert. Aufgrund des geistlich wie zugleich hierarchisch strukturiert verstandenen Wesens der Kirche als Corpus Christi, wie es Augustinus insbesondere in seinem Werk \u201eDe civitate Die\u201c entfaltet, kommt Ratzinger zu der \u00dcberzeugung, dass der Wesensgedanke des Corpus Christi gerade \u201edie ganz neue Rechtlichkeit der Kirche\u201c ausdr\u00fcckt, \u201ewie sie ihr und nur ihr eignet von ihrem innersten Wesen aus\u201c.<\/p>\n<p>Und dennoch! Gleichsam \u201e\u00f6kumenisch\u201c formuliert, lassen sich bis heute Indizien f\u00fcr ein ambivalentes Verh\u00e4ltnis von Glaube und Recht ausfindig machen, die mit Blick auf die Jubil\u00e4en des Codex Iuris Canonici (1917) und des Klaus-M\u00f6rsdorf-Studiums f\u00fcr Kanonistik (1947) nach Antworten rufen. Was haben der Glaube und die Kirche als Glaubensgemeinschaft mit dem Recht zu tun?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Versuch einer terminologischen Kl\u00e4rung<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst bedarf es einer kurzen Skizze zur terminologischen Kl\u00e4rung der Begriffe. Der Glaube (\u201efides\u201c) und das Glauben (\u201ecredere\u201c) geh\u00f6ren nach Max Seckler zu den im Christentum am h\u00e4ufigsten gebrauchten Begriffen. Beide zusammen kennzeichnen sowohl die \u201eArt und Weise\u201c der Aneignung der christlichen Botschaft als auch die ihr \u201ewesenhaft intendierte, ihr angemessene und von ihr erm\u00f6glichte Existenzform\u201c. Der Glaube ist demzufolge Inhalt der kirchlichen Verk\u00fcndigung, aber auch Tat (\u201eactus credendi\u201c) und Tugend (\u201evirtus fidei\u201c) als den ihm innewohnenden Zielen. Glaube und Glauben bezeichnen aber ebenso das Anfangsmoment der Aneignung des von Gott angebotenen Heils und das darauf aufbauende permanente Fundament. Dabei korrespondiert eine vern\u00fcnftige und freie Zustimmung zum Inhalt des Glaubens mit der Bereitschaft, diesen zum Ma\u00dfstab des Lebens inklusive der daraus zu ermessenden t\u00e4glichen Entscheidungen zu machen. Die christliche Weise des Glaubens in Form seines spezifischen Inhaltes ist deshalb darauf ausgerichtet, dass die Zustimmung einen bestimmten Inhalt (Glaubensinhalt) hat, der Wahrheit ebenso wie die daraus erwachsene Hingabe beansprucht. Folglich besitzt der Glaube einen inhaltlich-formalen wie auch einen pers\u00f6nlich-zustimmenden Aspekt, namentlich das, was die theologische Tradition die \u201efides quae creditur\u201c und die \u201efides qua creditur\u201c nennt, das hei\u00dft den objektiven und subjektiven Aspekt des Glaubens, die sich gegenseitig bedingen und nicht voneinander getrennt, wenngleich unterschieden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Recht bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch nach Winfried Aymans und Klaus M\u00f6rsdorf das, \u201ewas man irgendwie als richtig empfindet\u201c. Das umschlie\u00dft alles, was generell als \u201ein Ordnung befindlich, und im pr\u00e4gnanten Sinne [\u2026] im Hinblick auf sittliche Forderungen als gerecht empfunden wird\u201c. Von seinem Recht zu sprechen, bedeutet demnach, das zu beanspruchen, was ihm zusteht und was ihm geschuldet ist. Im Axiom des pseudo-ulpianischen \u201eLiber singularis regularum\u201c erfolgt die Verbindung des Rechts mit der Gerechtigkeit. Sie erweist sich hier als best\u00e4ndiger und dauerhafter Wille, dem anderen das Seinige zu geben und damit sein Recht und Anrecht zu achten (\u201eius suum cuique tribuendi\u201c). Das Recht umgreift das, was der Gerechtigkeit entspricht. Das Recht ist das Gerechte. F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Rechts wird dadurch einsichtig, dass Recht und Gerechtigkeit einander zugeordnete Begriffe darstellen, die zugleich die Grundlage aller gesellschaftlichen Ordnung bilden.<\/p>\n<p>In einer Analogie zum Glauben eignet dem vielschichtigen Terminus \u201eRecht\u201c eine zumindest doppelte Dimension. Er bezeichnet sowohl das, was f\u00fcr eine Gesamtheit von Personen in gleicher Weise Ma\u00dfstab des Gerechten ist, als auch die dem Individuum zukommende Befugnis, etwas als das Seinige f\u00fcr sich zu beanspruchen. Daher werden im Recht Verhaltensnormen als verbindliche Regeln des menschlichen Handels und Zusammenlebens von den Rechtsbefugnissen unterschieden, welche die Beanspruchung einzelner Personen auf das jeweils Ihrige bezeichnet. Das Recht besitzt demzufolge ebenso eine korporativ wie individuell relevante Dimension.<\/p>\n<p>Setzt man nun Glaube und Recht in Beziehung, birgt diese Relation eine Reihe von Aspekten, die die Vielschichtigkeit des Verh\u00e4ltnisses sichtbar machen. Drei sollen im Folgenden exemplarisch entfaltet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Theologische Grundlegung des Kirchenrechts<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In dem Ma\u00dfe, wie sich die mittelalterliche Kanonistik als eigenst\u00e4ndige Disziplin entwickelte, entfernte sie sich von Theologie und Glaube und wurde daher weitgehend als blo\u00dfe Rechtswissenschaft verstanden. In der einseitigen Wertung dieser Entwicklung als Weg zu einer zunehmenden Verrechtlichung der Kirche stellt die Sohmsche These den H\u00f6hepunkt im Widerspruch zu diesem Recht dar. Worin aber gr\u00fcndet theologisch das Kirchenrecht? Dem Zweiten Vatikanischen Konzil und dem nachkonziliaren Lehramt der P\u00e4pste ist es zu verdanken, zur L\u00f6sung des Widerspruchs durch die Aufforderung beigetragen zu haben, das Kirchenrecht stets im Blick auf das \u201eMysterium der Kirche\u201c darzustellen. Das Kirchenrecht kann demzufolge nur in einem theologischen, n\u00e4herhin ekklesiologischen Kontext hinreichend erfasst werden.<\/p>\n<p>Mit Namen und Werk von Klaus M\u00f6rsdorf ist in diesem Zusammenhang der kerygmatisch-sakramentale Ansatz zur theologischen Grundlegung des Kirchenrechts verbunden. Das Kirchenrecht wird hier nicht als ein theologisches Sonderrecht der Kirche verstanden und somit rechts- oder soziophilosophisch f\u00fcr den Bereich der Kirche abgeleitet. Vielmehr sieht M\u00f6rsdorf im rechtlichen Charakter der beiden Konstitutiva der Kirche (Wort und Sakrament) die spezifisch theologische Grundlegung des Kirchenrechts vorgegeben, die dieses als Recht der Kirche erkennbar werden l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Ausschlaggebendes Kriterium f\u00fcr den rechtlichen Charakter des Wortes Gottes und seiner Verk\u00fcndigung ist f\u00fcr M\u00f6rsdorf der formale Anspruch, in der Vollmacht des Gesandten gesprochen zu sein. W\u00e4hrend Sohm behauptet, das Wort Gottes erkenne man nicht an einer Form, sondern allein an seiner inneren Gewalt, betont der M\u00fcnchener Kanonist: \u201eDer Herr hat den Anspruch Gottes in einer Weise gestellt, dass der Angesprochene nicht nur kraft der Einsicht in die innere Macht des Wortes, sondern auch aus dem formalen Grunde, dass der K\u00fcnder des Wortes der Sohn Gottes ist, zum Gehorsam verpflichtet ist.\u201c Der Sohn Gottes spricht und handelt im Bewusstsein seiner Autorit\u00e4t als Gesandter und fordert von seinen Zuh\u00f6rern Gehorsam sowohl gegen\u00fcber seiner Person als auch gegen\u00fcber seinem Evangelium (Joh 3,18).<\/p>\n<p>F\u00fcr M\u00f6rsdorf ist es jedoch in der Folge dieser Einsicht entscheidend, dass sich auch die von Christus ausgehende bevollm\u00e4chtigte Sendung der Apostel (Lk 10,16) in dieser Weise vollzieht: \u201eIn der gleichen M\u00e4chtigkeit, mit welcher der Herr das Wort verk\u00fcndet hat, lebt dieses fort in der Kirche.\u201c Der Apostel ist \u201eStellvertreter des Herrn, nicht blo\u00df im Zeugnisgeben, sondern allgemein im verbindlichen Handeln f\u00fcr den Herrn\u201c. Die bevollm\u00e4chtigte Sendung durch den Herrn der Kirche, die ihn als Gesandten des Vaters im Wort der Verk\u00fcndigung bezeugt, vermittelt zugleich den Anspruch auf Gehorsam gegen\u00fcber der Kirche. Das bedeutet: Aus dem rechtlichen Charakter des Wortes Gottes und seiner autoritativen Verk\u00fcndigung erw\u00e4chst eine notwendige Rechtsordnung der Kirche, die sich diesem Ursprung bleibend verpflichtet wei\u00df. Sie verdeutlicht zugleich das innere Wesen der Kirche und ihrer sakramentalen Struktur, indem in ihr der autoritativ handelnde Gesandte des Herrn und die \u00fcbrigen Gl\u00e4ubigen zur Verk\u00fcndigung der einen Botschaft zusammenwirken.<\/p>\n<p>In konstitutiver Erg\u00e4nzung dazu tritt die sakramentale Heilshandlung hinzu. So bezeichnet das Sakrament als sichtbares und wirksames Sinnbild einer unsichtbaren Heilswirklichkeit mittels eines \u00e4u\u00dferen Elementes das unsichtbare Heilshandeln Gottes am Menschen. Deshalb verweist f\u00fcr M\u00f6rsdorf das Sakrament ebenso wie das Rechtssymbol auf eine \u201eTiefenschicht, die der sakralen Wurzel des Rechtes zugewandt ist, auf eine unsichtbare Wirklichkeit\u201c, die \u00fcber die \u201esinnliche Erscheinung\u201c eines Gegenstands oder eine Handlung hinausgeht, \u201edie im sinnbildlichen Geschehen etwas Unsichtbares bewirkt\u201c.<\/p>\n<p>In Analogie zum Mysterium der Inkarnation ist das Sakrament nicht nur ein Element in Leben und Sendung der Kirche, also sichtbares Zeichen ihrer g\u00f6ttlichen Heilsbotschaft. Das Sakrament bezeichnet wie das Wort zugleich das Wesen der Kirche. Es bewirkt die Eingliederung und Vertiefung in die Person der Kirche, die untrennbar mit der Person ihres Herrn verbunden ist. So betont M\u00f6rsdorf: \u201eIndem sich die Kirche nach dem Willen des Herrn in heiligen Zeichen aufbaut und zutiefst in ihnen ihre Existenz als Heilsgemeinschaft vollzieht, wird sie als sakramental gepr\u00e4gte Gemeinschaft zum Zeichen des Gottmenschen, der in und mit ihr sein Heilswirken in greifbarer und sichtbarer Weise fortsetzt.\u201c Die vom Herrn in der Autorit\u00e4t des Gesandten auserw\u00e4hlten Zeichen der einzelnen Sakramente verweisen demzufolge auf das sakramentale Zeichen der Kirche als solcher.<\/p>\n<p>Da Wort und Sakrament beide Heilstr\u00e4ger und Tr\u00e4ger eines aus ihnen erwachsenen Rechts sind, erm\u00f6glichen sie nicht nur ein legitimes und zu respektierendes Recht, das der Kirche als Gemeinschaft von Menschen zukommt und auf die Ordnung der Kirche ausgerichtet ist. Aus dem Aufweis des rechtlichen Charakters vermag M\u00f6rsdorf zugleich die genuin theologische Grundlegung des Kirchenrechts und damit die Antithese zu Sohm vorzulegen: \u201eDie in Wort und Sakrament ergehende bevollm\u00e4chtigte Sendung der Kirche fordert kraft ihres Wesens das Kirchenrecht.\u201c Aufgrund der Feststellung in der Enzyklika \u201eDeus caritas est\u201c von Papst Benedikt XVI., dass die Liebe \u201egenauso zu ihrem Wesen wie der Dienst der Sakramente und die Verk\u00fcndigung des Evangeliums\u201c (Nr. 22) geh\u00f6rt, ist dieser Ansatz vom Verfasser fortgef\u00fchrt und erweitert worden. Danach tr\u00e4gt die Liebe den Anspruch von Wahrheit, Recht und Gerechtigkeit in sich, damit der aus der Liebe erwachsene rechte Weg des Lebens und der Liebe in bleibender Weise beschritten werden kann. Wahre Liebe ist folglich vom Anspruch der Wahrheit und damit des Rechts durchdrungen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Kirchliches Gesetz als Glaubensweisung<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieser \u00dcberlegungen gilt zu fragen, was das Kirchenrecht als Recht der Kirche ausmacht. Das Kirchenrecht nimmt teil an der allgemeinen Natur des Rechts und seinen vielschichtigen Dimensionen, gewinnt aber seine Eigenart dadurch, dass es das Recht der Kirche als \u201eVolk Gottes vom Leib Christi her\u201c (Joseph Ratzinger) ist, das nicht aus sich selbst, sondern aus Gott lebt. Dabei erweist sich das Recht der Kirche als ein einheitliches Recht im Gesamt von g\u00f6ttlichem und menschlichem Recht, ein f\u00fcr das katholische Kirchenrechtsverst\u00e4ndnis gel\u00e4ufiger Gedanke, demgem\u00e4\u00df das \u201eius divinum\u201c als Inbegriff jener Rechtss\u00e4tze gilt, die sich direkt auf g\u00f6ttlichen Willen und seinen nachweislichen Ausdruck im durch die Vernunft erkennbaren Naturrecht und im Offenbarungsrecht beziehen, w\u00e4hrend das \u201eius mere ecclesiasticum\u201c jene Rechtss\u00e4tze umfasst, die allein aus dem Rechtsetzungswillen des kirchlichen Gesetzgebers oder dem Gewohnheitsrecht hervorgehen. Als Ganzes geh\u00f6rt das Kirchenrecht allein der Kirche an, zugleich wohnt ihm ein qualitatives Gef\u00e4lle inne, wenn durch die Unterscheidung von g\u00f6ttlichem und menschlichem Kirchenrecht ausgedr\u00fcckt wird, dass nicht alle Normen von gleicher N\u00e4he zu Wesen und Sendung der Kirche stehen, das hei\u00dft in ihrer Bedeutung f\u00fcr das Leben der Kirche von unterschiedlicher Intensit\u00e4t charakterisiert sind.<\/p>\n<p>Das Recht der Kirche wird im kanonischen Gesetz konkret ansichtig. Doch was ist ein kanonisches Gesetz und in welcher Verbindung steht es zum Glauben? Eingebunden in die Sendung der Kirche l\u00e4sst sich das Gesetz seinem inneren Wesen gem\u00e4\u00df mit Winfried Aymans als \u201eeine mit den Mitteln der Vernunft gestaltete allgemeine rechtsverbindliche Glaubensweisung zur F\u00f6rderung des Lebens der Communio\u201c beschreiben.<\/p>\n<p>Thomas von Aquin hebt in seiner klassischen Definition des Gesetzes hervor, dass das Gesetz eine Ordnung der Vernunft darstellt, die auf das Allgemeinwohl einer Gesellschaft ausgerichtet und von der zust\u00e4ndigen Autorit\u00e4t promulgiert worden ist. Diese thomasische Markierung des Gesetzes mag zun\u00e4chst hilfreich sein, kann aber mit Blick auf das kanonische Gesetz nicht unver\u00e4ndert \u00fcbernommen werden, so als sei ein kirchliches Gesetz eine Anordnung, die durch die vom Licht des Glaubens erleuchtete Vernunft getroffen worden sei. Ein kirchliches Gesetz verdankt sich jedoch in erster Linie nicht der Vernunft, sondern w\u00e4chst aus dem Glauben hervor. Es ist sozusagen ein \u201eProdukt des Glaubens\u201c (Winfried Aymans) und dies aus dem Grund, dass die Kirche selbst als Autorit\u00e4t, die das Gesetz formuliert, nicht das Ergebnis eines Vernunftvorgangs ist, sondern allein aufgrund des in Jesus Christus und seinem Heilswerk sich geschichtlich offenbarenden geheimnisvollen Ratschlusses Gottes existiert (LG 1-7). Dabei lassen sich durchaus nicht wenige Fragen des kirchlichen Lebens mit der vom Glauben erleuchteten Vernunft pragmatisch rechtfertigen und regeln. Zu denken ist beispielsweise an die Zweckbindung kirchlichen Verm\u00f6gens, das nach c. 1254 \u00a7 2 CIC der geordneten Durchf\u00fchrung des Gottesdienstes, der Sicherstellung des angemessenen Unterhalts des Klerus und der kirchlichen Bediensteten sowie den Werken des Apostolats und der Caritas zu dienen hat. Aber gerade der innere Kern des Kirchenrechts, das g\u00f6ttliche Recht, in dem das gesamte Kirchenrecht nach Erik Wolf seine Legitimation, Begrenzung und seinen Ma\u00dfstab findet, ist eine Vorgabe des Glaubens, nicht der Vernunft.<\/p>\n<p>Freilich bedarf das g\u00f6ttliche Recht der Konkretisierung durch das rein kirchliche Recht, sodass es zu einem praktisch handhabbaren Recht wird. Doch seinen Grund findet es nicht in der menschlichen Vernunft, sondern im Glauben. Wenn beispielsweise nach katholischer Lehre die sakramentale und vollzogene Ehe kraft g\u00f6ttlichen Rechts unaufl\u00f6slich ist, muss auf vern\u00fcnftige Weise normiert werden, wann eine solche Ehe als bestehend angesehen wird (Eheschlie\u00dfungsrecht), und wie im Einzelfall vorzugehen ist, wenn eine solche Ehe offensichtlich nur dem Anschein nach existiert hat (Eheverfahrensrecht).<\/p>\n<p>Insofern kann das kanonische Gesetz nur als Glaubensweisung gedeutet werden, die mit Hilfe der Vernunft formuliert und mit Rechtsverbindlichkeit versehen wird. Das kanonische Gesetz besitzt daher seine Erkenntnisquelle allein in der Offenbarung Gottes und dem darin gr\u00fcndenden Glauben der Kirche. Der kirchliche Gesetzgeber hat gem\u00e4\u00df dem zu handeln, was der Glaube vorgibt. Glaube und Recht sind folglich auf das Engste miteinander verbunden. Dabei dient die Vernunft als Gestaltungsmittel, dem die Aufgabe zukommt, die Weisungen des g\u00f6ttlichen Rechts im geschichtlichen Kontext auszuformen sowie durch Gesetze rein menschlichen Kirchenrechts zu entfalten und in den verschiedenen Bereichen der kirchlichen Sendung anwendbar zu machen.<\/p>\n<p>Die rechtsverbindliche Glaubensweisung zielt dabei nicht nur auf die kirchliche Existenz und das Wohl des einzelnen Gl\u00e4ubigen sowie auf den Schutz seiner ihm durch Taufe und Firmung zukommenden Rechte und Pflichten. Sie ist zugleich auf die Kirche als Gemeinschaft ausgerichtet. Gerade darin findet sich jenes \u201ebonum commune\u201c aus der Definition des Thomas von Aquin, das aber mit Blick auf die Kirche zu einem \u201ebonum communionis\u201c erw\u00e4chst. Das kanonische Gesetz dient daher vornehmlich dem Schutz und der F\u00f6rderung der kirchlichen Gemeinschaft, sodass jedem Gl\u00e4ubigen im Mysterium der Kirche als einer Gemeinschaft des Glaubens jener Platz zukommt, den er gem\u00e4\u00df g\u00f6ttlichem Willen einnehmen soll. In diesem Dienst stehen die rechtlichen Bestimmungen des kirchlichen Verfassungsrechts, des Verk\u00fcndigungs- und Sakramentenrechts ebenso wie kirchliche Sanktions- oder Verfahrensnormen, die auf die Wiederherstellung verletzter Gerechtigkeit und dem Erhalt der Glaubw\u00fcrdigkeit kirchlicher Communio ausgerichtet sind.<\/p>\n<p>Insbesondere die Rechtsentwicklung seit dem Codex Iuris Canonici von 1917 macht aber schlie\u00dflich auch deutlich, dass das kanonische Gesetz als geschichtlich gebundenes Instrumentarium kirchlicher Sendung immer wieder daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden muss, ob es seiner Aufgabe noch in geeigneter Weise nachkommt. Dabei kann das kanonische Gesetz von der Entwicklung des Glaubens im Leben der Kirche lernen. Bei der gebotenen Treue gegen\u00fcber dem unver\u00e4nderbaren Inhalt des Offenbarungsglaubens k\u00f6nnen sich die Weisen und Formen seines Ausdrucks und seiner Vermittlung \u00e4ndern und eine Gesetzesreform notwendig machen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Legitimit\u00e4t rechtlicher Aspekte im personalen Glaubensvollzug<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit der Kennzeichnung des kirchlichen Gesetzes als rechtsverbindlicher Glaubensweisung zur F\u00f6rderung der kirchlichen Communio ist schlie\u00dflich die Frage nach der Legitimit\u00e4t rechtlicher Aspekte im personalen Glaubensvollzug verbunden.<\/p>\n<p>Sichtbar wurde bereits, dass es f\u00fcr das Zusammenwirken in der kirchlichen Communio rechtlicher Ma\u00dfgaben bedarf, die aus sich heraus eine Evidenz besitzen. So wird beispielsweise jeder Gl\u00e4ubige akzeptieren, dass gem\u00e4\u00df c. 748 \u00a7 2 CIC niemand das Recht hat, einen Menschen zur Annahme des katholischen Glaubens zu zwingen. Das Menschenrecht der Religionsfreiheit verbietet dies im Einklang mit der Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils. Und zweifellos sind die Bedingungen zur \u00dcbernahme des Tauf- und Firmpatenamtes nach cc. 874 und 893 CIC einsichtig, wenn es darum geht, im Leben der Kirche Wesen und Bedeutung des Patenamtes in der konkreten \u00dcbernahme zu sch\u00fctzen und zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Was aber geschieht in dem Fall, wenn eine rechtliche Norm auf das Glaubensleben des einzelnen Gl\u00e4ubigen Einwirkung zu nehmen scheint? Rechtstheoretisch und theologisch ist das allgemein denkbar, weil der Gl\u00e4ubige mit der Taufe nicht allein in eine personale Glaubensbeziehung zu Gott, sondern zugleich in eine kirchliche Relation gestellt wird. Die Einheit mit Christus impliziert zugleich und unl\u00f6sbar die Einheit mit der Kirche. Kann aber der kirchliche Gesetzgeber den Gl\u00e4ubigen beispielsweise mit der Norm des c. 210 CIC verpflichten, sich um ein heiliges Leben zu bem\u00fchen und die Heiligung der Kirche zu f\u00f6rdern? Kann er rechtliche Anweisungen festsetzen, die den ehrf\u00fcrchtigen Empfang der Sakramente normieren (c. 840 CIC)? Liegt es in seiner Kompetenz, den Gl\u00e4ubigen gem\u00e4\u00df c. 989 zu verpflichten, wenigstens einmal im Jahr seine schweren S\u00fcnden aufrichtig zu bekennen? Kann, allgemeiner gesprochen, das kirchliche Recht den Glauben und seine Praxis normieren? Gibt es eine Rechtspflicht zu Glaubenshandlungen?<\/p>\n<p>Die kanonistische Literatur bietet in dieser Frage ein fast einheitliches Bild. Ludger M\u00fcller hat dazu in Anlehnung an Jan Vries vier Kriterien eines Rechtsbegriffs erarbeitet, der eine Abgrenzung zwischen rechtlichen und moralischen Normen erm\u00f6glicht. Mit ihrer Hilfe kann beispielsweise die Eigenart der in c. 210 CIC genannten Verpflichtung zu einem heiligen Leben genauer bestimmt werden, die ihren inneren Bezug in den Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils \u00fcber die allgemeine Berufung zur Heiligkeit (LG 39-42) findet.<\/p>\n<p>So benennt zun\u00e4chst das Kriterium der Interpersonalit\u00e4t das Ziel des Rechts, Beziehungen zwischen Rechtssubjekten (hier zwischen Menschen) zu regeln. Da es sich im Verh\u00e4ltnis von Gott und Mensch jedoch um eine Beziehung eigenen Rechts handelt (Bund), die allein auf der Initiative Gottes beruht, findet die Ma\u00dfgabe der Interpersonalit\u00e4t in der Norm des c. 210 CIC keine umf\u00e4ngliche Verwirklichung. Die Verpflichtung, ein heiliges Leben zu f\u00fchren, regelt zun\u00e4chst nicht die Beziehung zu anderen Gl\u00e4ubigen. Erst da, wo sie in den Kontext der Kirche und ihrer Sendung hineinwirkt, kann ihre Umsetzung Auswirkungen auf interpersonale Beziehungen mit sich bringen.<\/p>\n<p>Zweifelsohne sind die Aspekte im Inneren der Beziehung Gott und Mensch h\u00f6chst bedeutsam. Doch kommen sie in einer Rechtsordnung erst im Kontext \u00e4u\u00dferlich feststellbarer Handlungen in den Blick. Sie bestehen in einem offenkundigen und daher nachweislichen Bezug zur kirchlichen Gemeinschaft. So ist das Bem\u00fchen um ein heiliges Leben als innere Gesinnung zu charakterisieren, die in ihrer \u00e4u\u00dferen Wirksamkeit nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht als rechtliche Verpflichtung deklariert werden kann. Ein heiligm\u00e4\u00dfiges Leben vermag zwar das Leben der Kirche wirksam zu bereichern. Doch der Grund f\u00fcr ein \u00e4u\u00dferes Wachstum der Kirche kann nicht in eindeutiger Weise vom Handeln eines oder mehrerer Menschen her begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<p>Das dritte Kriterium fordert f\u00fcr rechtliche Verpflichtungen ihre vollumf\u00e4ngliche Erf\u00fcllbarkeit. Das unterscheidet sie in der Regel von moralischen Normen, die gr\u00f6\u00dftenteils Ziele im Handeln des Menschen bezeichnen. Mit ihnen ist das Bem\u00fchen des Menschen verbunden, ein auf Dauer angelegtes und der christlichen Existenz entsprechendes Verhalten zu erreichen. Das gilt auch f\u00fcr die Berufung zur Heiligkeit. Der Getaufte verpflichtet sich, ein Leben zu f\u00fchren, das der Taufe entspricht. Doch die Taufe als unverdientes Gnadengeschenk Gottes macht zugleich deutlich, dass die Verwirklichung der Berufung zur Heiligkeit nie allein menschliches Unterfangen und Leistung darstellt, sondern nur durch g\u00f6ttliche Gnade m\u00f6glich wird. Folglich steht in der Norm des c. 210 CIC die Verpflichtung im Mittelpunkt, sich um ein heiliges Leben sowie um eine best\u00e4ndige Heiligung der Kirche zu bem\u00fchen. Dass ein solches Bem\u00fchen letztlich nie ganz erf\u00fcllt werden kann und der Erf\u00fcllung durch den Herrn der Kirche bedarf, macht es unm\u00f6glich, hier von einer exklusiven Rechtspflicht zu sprechen.<\/p>\n<p>Wesentlich mit dem Charakter des Rechts verbunden ist schlie\u00dflich dessen Judiziabilit\u00e4t, das hei\u00dft die Notwendigkeit, ein Vorgehen in einem rechtlich geordneten Verfahren festzustellen. Dadurch wird die Beurteilung eines Verhaltens m\u00f6glich, sei es als positive Feststellung seines Vollzugs, sei es als Sanktionierung eines damit zusammenh\u00e4ngenden Fehlverhaltens. Doch \u00e4hnlich wie im Kriterium der Erf\u00fcllbarkeit vermag auch ein auf die Judiziabilit\u00e4t ausgerichtetes geordnetes Verfahren die Umsetzung der Verpflichtung zu einem Leben der Heiligkeit nicht nachzuweisen.<\/p>\n<p>Wenn man davon ausgeht, dass einem allgemein g\u00fcltigen Rechtsbegriff unter anderem die vier erw\u00e4hnten Kriterien zu eigen sind, ist dem g\u00e4ngigen Urteil der Kanonistik zuzustimmen, demgem\u00e4\u00df es sich bei der Verpflichtung in c. 210 CIC nicht um eine Rechtspflicht, sondern um eine moralische Pflicht handelt. Aber an der Tatsache, dass die Gabe den Gl\u00e4ubigen zu solchem Bem\u00fchen verpflichtet und herausfordert, l\u00e4sst der Rechtstext als Ausdruck der \u201emens legislatoris\u201c keinen Zweifel. Jan Vries formuliert deshalb stringent: \u201eDie kanonische Gesetzgebung kann die innere Dimension der Gottesbeziehung durchaus normierend ber\u00fchren, aber nicht ohne weiteres. Eine erste Bedingung ist, dass die innere Dimension bezogen ist auf \u00e4u\u00dfere Relationen, Handlungen und Situationen. Eine zweite Bedingung ist, dass sie in einem wechselseitigen Bezug steht zur kirchlichen Gemeinschaft.\u201c Letzteres kommt vor allem da zum Tragen, wo ein Verhalten des Gl\u00e4ubigen die kirchliche Gemeinschaft f\u00f6rdert, ebenso aber auch, wo es ihr schadet. Im letzteren Fall muss die Kirche zum Schutz des Glaubens und der Gl\u00e4ubigen eingreifen, als Ultima ratio auch mit ihrem eigenen Sanktionsrecht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Res\u00fcmee unter Vorbehalt<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die vorausgehenden \u00dcberlegungen haben aufweisen wollen, in welchen Dimensionen sich das Verh\u00e4ltnis von Glaube und Recht erkennen und entfalten l\u00e4sst. Ziel war es, den inneren und untrennbaren Zusammenhang von Glaube und Recht zu verdeutlichen.<\/p>\n<p>Das Ergebnis muss jedoch abschlie\u00dfend unter einen kl\u00e4renden Vorbehalt gestellt werden. Der Nachweis einer Verbindung von Glaube und Recht darf weder zu einer theologischen \u00dcberbewertung des kirchlichen Rechts noch zu einer Verrechtlichung des kirchlichen Glaubens f\u00fchren. Deshalb muss stets bedacht sein, dass zwar das kirchliche Recht am Heilsauftrag der Kirche teil hat und nachweislich in der Kirche in Wort, Sakrament und Caritas grundgelegt ist. Als solches wirkt es in legitimer Weise in das pers\u00f6nliche Glaubensleben hinein. Doch kirchliches Recht ist kein Tr\u00e4ger von Heil, es steht vielmehr in dessen Dienst. Es besitzt einen instrumentellen Charakter in und f\u00fcr die Vermittlung g\u00f6ttlicher Gnade.<\/p>\n<p>In diesem Sinne hat Papst Johannes Paul II. in seiner Apostolischen Konstitution \u201eSacrae disciplinae leges\u201c vom 25. Januar 1983 der Kirche und der Kanonistik einen bedeutsamen Gedanken ins Stammbuch ihrer Sendung geschrieben. Indem er die innere Beziehung von Konzil und Codex best\u00e4tigt und das Gesetzbuch als \u201eVervollst\u00e4ndigung der vom Zweiten Vatikanischen Konzil vorgestellten Lehre\u201c w\u00fcrdigt, betont er zugleich, \u201edass es keineswegs das Ziel des Codex sein kann, den Glauben, die Gnade, die Charismen und vor allem die Liebe im Leben der Kirche oder der Gl\u00e4ubigen zu ersetzen\u201c. \u201eIm Gegenteil\u201c, f\u00e4hrt er fort: \u201eDer Codex zielt vielmehr darauf ab, der kirchlichen Gesellschaft eine Ordnung zu geben, die der Liebe, der Gnade und dem Charisma Vorrang einr\u00e4umt und gleichzeitig deren geordneten Fortschritt im Leben der kirchlichen Gesellschaft wie auch der einzelnen Menschen, die ihr angeh\u00f6ren, erleichtert.\u201c<\/p>\n<p>Das bedeutet: Glaube und Liebe, Gnade und Charismen sind Wirklichkeiten, denen in der kirchlichen Rechtsordnung ein Vorrang einger\u00e4umt und gerade dadurch eine F\u00f6rderung, gegebenenfalls aber auch ein notwendiger Schutz zuteil wird. Diesen Wirklichkeiten dient das Recht, ohne mit ihnen in eins zu fallen. Doch ohne das Recht, das den Anspruch der Wahrheit in sich tr\u00e4gt, h\u00e4tten sie keinen bleibenden Bestand. Glaube, Liebe und Gnade brauchen Wahrheit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Fragestellung &nbsp; In einer Tischrede formulierte Martin Luther einmal seine \u00dcberzeugung, dass jeder Jurist ein Feind Christi sei, weil er auf die Gerechtigkeit der Werke schw\u00f6re. Dies erstaunt sicher nicht, da der Reformator das rechtliche Denken im Kontext der Rede von Gott und vom Glauben stets als unangebracht beurteilte. Die pers\u00f6nliche Aversion gegen das&hellip;<\/p>","protected":false},"author":5,"featured_media":32561,"menu_order":184,"template":"","meta":{"_relevanssi_hide_post":"","_relevanssi_hide_content":"","_relevanssi_pin_for_all":"","_relevanssi_pin_keywords":"","_relevanssi_unpin_keywords":"","_relevanssi_related_keywords":"","_relevanssi_related_include_ids":"","_relevanssi_related_exclude_ids":"","_relevanssi_related_no_append":"","_relevanssi_related_not_related":"","_relevanssi_related_posts":"","_relevanssi_noindex_reason":"","footnotes":""},"class_list":["post-117791","media-library","type-media-library","status-publish","has-post-thumbnail","hentry"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.3 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Glaube und Recht - Katholische Akademie in Bayern<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/glaube-und-recht-perspektiven-einer-ambivalenten-beziehung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"en_GB\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Glaube und Recht - Katholische Akademie in Bayern\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Zur Fragestellung &nbsp; In einer Tischrede formulierte Martin Luther einmal seine \u00dcberzeugung, dass jeder Jurist ein Feind Christi sei, weil er auf die Gerechtigkeit der Werke schw\u00f6re. Dies erstaunt sicher nicht, da der Reformator das rechtliche Denken im Kontext der Rede von Gott und vom Glauben stets als unangebracht beurteilte. Die pers\u00f6nliche Aversion gegen das&hellip;\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/glaube-und-recht-perspektiven-einer-ambivalenten-beziehung\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Katholische Akademie in Bayern\" \/>\n<meta property=\"article:publisher\" content=\"https:\/\/www.facebook.com\/katholische.akademie.bayern\/\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2026-01-15T15:06:00+00:00\" \/>\n<meta property=\"og:image\" content=\"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/wp-content\/uploads\/Theologie_Kirche_Spiritualitaet.jpg\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:width\" content=\"872\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:height\" content=\"490\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:type\" content=\"image\/jpeg\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Estimated reading time\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"24 minutes\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/mediathek-eintrag\\\/glaube-und-recht-perspektiven-einer-ambivalenten-beziehung\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/mediathek-eintrag\\\/glaube-und-recht-perspektiven-einer-ambivalenten-beziehung\\\/\",\"name\":\"Glaube und Recht - Katholische Akademie in Bayern\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/#website\"},\"primaryImageOfPage\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/mediathek-eintrag\\\/glaube-und-recht-perspektiven-einer-ambivalenten-beziehung\\\/#primaryimage\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/mediathek-eintrag\\\/glaube-und-recht-perspektiven-einer-ambivalenten-beziehung\\\/#primaryimage\"},\"thumbnailUrl\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/Theologie_Kirche_Spiritualitaet.jpg\",\"datePublished\":\"2026-01-15T15:05:52+00:00\",\"dateModified\":\"2026-01-15T15:06:00+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/mediathek-eintrag\\\/glaube-und-recht-perspektiven-einer-ambivalenten-beziehung\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"en-GB\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/mediathek-eintrag\\\/glaube-und-recht-perspektiven-einer-ambivalenten-beziehung\\\/\"]}]},{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"en-GB\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/mediathek-eintrag\\\/glaube-und-recht-perspektiven-einer-ambivalenten-beziehung\\\/#primaryimage\",\"url\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/Theologie_Kirche_Spiritualitaet.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/Theologie_Kirche_Spiritualitaet.jpg\",\"width\":872,\"height\":490},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/mediathek-eintrag\\\/glaube-und-recht-perspektiven-einer-ambivalenten-beziehung\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Startseite\",\"item\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Glaube und Recht\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/\",\"name\":\"Katholische Akademie in Bayern\",\"description\":\"Kirche braucht Debatte: \u201ekatholisch\u201c mit Blick auf das Ganze \u2013 und \u201eakademisch\u201c im Vertrauen auf die Kraft der Argumente\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"en-GB\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/#organization\",\"name\":\"Katholische Akademie in Bayern\",\"url\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"en-GB\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/Menue-Logo-Home@2x.png\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/Menue-Logo-Home@2x.png\",\"width\":496,\"height\":216,\"caption\":\"Katholische Akademie in Bayern\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/www.facebook.com\\\/katholische.akademie.bayern\\\/\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Glaube und Recht - Katholische Akademie in Bayern","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/glaube-und-recht-perspektiven-einer-ambivalenten-beziehung\/","og_locale":"en_GB","og_type":"article","og_title":"Glaube und Recht - Katholische Akademie in Bayern","og_description":"Zur Fragestellung &nbsp; In einer Tischrede formulierte Martin Luther einmal seine \u00dcberzeugung, dass jeder Jurist ein Feind Christi sei, weil er auf die Gerechtigkeit der Werke schw\u00f6re. Dies erstaunt sicher nicht, da der Reformator das rechtliche Denken im Kontext der Rede von Gott und vom Glauben stets als unangebracht beurteilte. Die pers\u00f6nliche Aversion gegen das&hellip;","og_url":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/glaube-und-recht-perspektiven-einer-ambivalenten-beziehung\/","og_site_name":"Katholische Akademie in Bayern","article_publisher":"https:\/\/www.facebook.com\/katholische.akademie.bayern\/","article_modified_time":"2026-01-15T15:06:00+00:00","og_image":[{"width":872,"height":490,"url":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/wp-content\/uploads\/Theologie_Kirche_Spiritualitaet.jpg","type":"image\/jpeg"}],"twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"Estimated reading time":"24 minutes"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/mediathek-eintrag\/glaube-und-recht-perspektiven-einer-ambivalenten-beziehung\/","url":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/mediathek-eintrag\/glaube-und-recht-perspektiven-einer-ambivalenten-beziehung\/","name":"Glaube und Recht - Katholische Akademie in Bayern","isPartOf":{"@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/#website"},"primaryImageOfPage":{"@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/mediathek-eintrag\/glaube-und-recht-perspektiven-einer-ambivalenten-beziehung\/#primaryimage"},"image":{"@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/mediathek-eintrag\/glaube-und-recht-perspektiven-einer-ambivalenten-beziehung\/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/wp-content\/uploads\/Theologie_Kirche_Spiritualitaet.jpg","datePublished":"2026-01-15T15:05:52+00:00","dateModified":"2026-01-15T15:06:00+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/mediathek-eintrag\/glaube-und-recht-perspektiven-einer-ambivalenten-beziehung\/#breadcrumb"},"inLanguage":"en-GB","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/mediathek-eintrag\/glaube-und-recht-perspektiven-einer-ambivalenten-beziehung\/"]}]},{"@type":"ImageObject","inLanguage":"en-GB","@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/mediathek-eintrag\/glaube-und-recht-perspektiven-einer-ambivalenten-beziehung\/#primaryimage","url":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/wp-content\/uploads\/Theologie_Kirche_Spiritualitaet.jpg","contentUrl":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/wp-content\/uploads\/Theologie_Kirche_Spiritualitaet.jpg","width":872,"height":490},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/mediathek-eintrag\/glaube-und-recht-perspektiven-einer-ambivalenten-beziehung\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Glaube und Recht"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/#website","url":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/","name":"Catholic Academy in Bavaria","description":"Church needs debate: \"catholic\" looking at the whole - and \"academic\" trusting in the power of arguments","publisher":{"@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"en-GB"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/#organization","name":"Catholic Academy in Bavaria","url":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"en-GB","@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/wp-content\/uploads\/Menue-Logo-Home@2x.png","contentUrl":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/wp-content\/uploads\/Menue-Logo-Home@2x.png","width":496,"height":216,"caption":"Katholische Akademie in Bayern"},"image":{"@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/www.facebook.com\/katholische.akademie.bayern\/"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media-library\/117791","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media-library"}],"about":[{"href":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/media-library"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media-library\/117791\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":117792,"href":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media-library\/117791\/revisions\/117792"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/32561"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=117791"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}