{"id":117793,"date":"2026-01-15T16:10:28","date_gmt":"2026-01-15T15:10:28","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?post_type=media-library&#038;p=117793"},"modified":"2026-01-15T16:10:28","modified_gmt":"2026-01-15T15:10:28","slug":"profil-und-herausforderungen-der-kanonistik-am-beginn-des-dritten-jahrtausends","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/profil-und-herausforderungen-der-kanonistik-am-beginn-des-dritten-jahrtausends\/","title":{"rendered":"Profil und Herausforderungen der Kanonistik am Beginn des dritten Jahrtausends"},"content":{"rendered":"<h3><strong> Die Methode der Kanonistik<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Methode der Kanonistik wird bis heute nachhaltig bestimmt durch die \u00dcbernahme des Kodifikations-Paradigmas in das kanonische Recht zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Sie f\u00fchrte zu einer \u00c4nderung der Sichtweise des kanonischen Rechts \u2013 nicht zu Unrecht wurde von einem normativistischen\/positivistischen Rechtsverst\u00e4ndnis gesprochen \u2013 mit nachhaltigem Einfluss auf die Methode: Das Recht der Kirche wurde de facto mit dem CIC\/1917, der mit dem Anspruch systematischer Geschlossenheit, Vollst\u00e4ndigkeit und praktisch exklusiver Geltung (vgl. cc. 2-6 CIC\/1917), identifiziert. War der Papst in der klassischen Kanonistik \u201eIudex Supremus\u201c, so wird er jetzt zum \u201eSupremus Legislator\u201c (gleichsam der Schlussstein des \u201eIus Publicum Ecclesiasticum\u201c. Nun ist die Kirche endg\u00fcltig eine \u201esocietas iuridice perfecta\u201c); \u201elex\u201c wird zur zentralen Rechtsform. Das Recht wird zusehends mit der \u201elex\u201c, den Normen des CIC\/1917 gleichgesetzt. Das Recht liegt nun nicht mehr in der Lebenswirklichkeit mitverankert, sondern in der abstrakten Norm, deren Inhalt strikt an den Willen des Gesetzgebers r\u00fcckgebunden ist (voluntaristisch).<\/p>\n<p>Die Kongregation f\u00fcr die Seminarien und Universit\u00e4ten ordnete an, dass an allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Studieneinrichtungen die Lehre des kanonischen Rechts Codex-Exegese sein m\u00fcsse; dass die Geschichte des kanonischen Rechts separat, nur als Einleitung, vorzutragen sei; dass die Lehrenden \u201eipso Codicis ordine ac titulorum capitumque serie religiosissime servata, singulos canones diligenti explanatione\u201c darzulegen h\u00e4tten; und dass diese exegetische Methode f\u00fcr die Pr\u00fcfungen zur Erlangung akademischer Grade aus kanonischem Recht Voraussetzung sei. Zugleich wurde die ausschlie\u00dfliche Interpretationskompetenz einer eigenen Kommission zugewiesen. Somit war klar, dass nicht nur die Lehre des kanonischen Rechts auf die exegetische Methode festgelegt war, sondern dass ein rechtsdogmatischer (systematischer) Ansatz zur Erschlie\u00dfung des kanonischen Rechts generell verboten war.<\/p>\n<p>Die Rechtspraxis der R\u00f6mischen Kurie war nicht darauf gerichtet, die kreative wissenschaftliche Weiterentwicklung zu stimulieren: Von der Eherechtsprechung der Rota Romana abgesehen, gab es so gut wie keine gerichtlichen Urteile, und die Entscheidungen der Verwaltung wurden nicht publiziert und standen einer kritischen kanonistischen Untersuchung nicht zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Der konziliare Auftrag, bei der Darlegung des kanonischen Rechts das Mysterium der Kirche im Auge zu behalten, der vom Lehramt Pauls VI. nachhaltig unterst\u00fctzt wurde, der Antijuridismus im Umfeld des Zweiten Vatikanischen Konzils und die vielfach beklagte \u201eKrise\u201c des kanonischen Rechts auch noch l\u00e4ngere Zeit nach dem Konzil f\u00fchrten dazu, dass sich die Kanonistik in einem auffallend starken Ausma\u00df mit den theologischen Grundfragen ihrer Disziplin zu besch\u00e4ftigen begann. Es bildeten sich, grob vereinfachend, drei Hauptstr\u00f6mungen heraus: 1) das kanonische Recht sei eine theologische Gr\u00f6\u00dfe, die Kanonistik daher eine theologische Disziplin (mit theologischer oder mit juristischer Methode); 2) das kanonische Recht als \u201ePastoral\u201c \u2013 Sinnprinzip ist nicht die Gerechtigkeit, sondern nicht n\u00e4her definierte \u201epastorale\u201c Prinzipien; 3) das kanonische Recht als \u201eRecht\u201c der Kirche, die Kanonistik arbeite folglich mit juristischer Methode.<\/p>\n<p>Es lassen sich zwei Hauptfaktoren benennen, von denen ausgehend sich derart divergierende Grundannahmen \u00fcber das Selbstverst\u00e4ndnis der Kanonistik und ihrer Methode(n) entwickeln konnten: das Kirchenbild und der Rechtsbegriff. Je nachdem, von welchem Kirchenbild man ausgeht \u2013 Volk Gottes, Leib Christi, Tempel des Heilige Geistes, Communio, Sakramentalit\u00e4t der Kirche, Societas \u2013 fallen die Folgerungen f\u00fcr das Recht der Kirche unterschiedlich aus; ja, aus ein und demselben Kirchenbild k\u00f6nnen ganz divergierende Folgen abgeleitet werden: etwa aus \u201eVolk Gottes\u201c sowohl die Gleichheit der Glieder als auch das hierarchische Prinzip. Leugnet jemand den Unterschied zwischen Natur und \u00dcbernatur und damit die Geltung des Naturrechts in der Kirche, da diese insgesamt als Gegenstand des Glaubens in die \u00dcbernatur erhoben ist, so bedeutet das eine \u00c4nderung des Erkenntnisprinzips: als Teil der sakramentalen Wirklichkeit der Kirche ist dann das kanonische Recht nicht mehr ad\u00e4quat durch die Vernunft erkennbar, sondern durch den Glauben. Dann ist f\u00fcr eine juristische Methode kein Platz mehr. Was den im kanonischen Recht verwendeten Rechtsbegriff anbelangt, so schieden sich und scheiden sich weiterhin die Geister daran, ob das Kirchenrecht eine Spezies der Gattung \u201eRecht\u201c ist oder ob es \u201eRecht\u201c nur in einem analogen Sinn, weil von allem wirklichen Recht wesensverschieden, ist.<\/p>\n<p>Verbunden mit stark divergierenden Grundauffassungen \u00fcber das Selbstverst\u00e4ndnis der Kanonistik ist der Methodenstreit bis heute nicht gel\u00f6st. Ein fundamentales Manko unter dem Aspekt der Methode der Kanonistik ist die Ausklammerung beziehungsweise Nichtber\u00fccksichtigung des Rechtsbegriffs, von Ausnahmen abgesehen, sowie das Fehlen eines systematisch gepflegten Dialoges mit der weltlichen Rechtswissenschaft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Publikationen<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Festlegung auf die exegetische Methode der Vermittlung des Kanonischen Rechts hatte das \u201egenus litterarium\u201c auf Seite der kurialen Kanonisten und an den kirchlichen Ausbildungsst\u00e4tten beeinflusst. Ihre Ver\u00f6ffentlichungen waren nicht der wissenschaftlichen Weiterentwicklung des kanonischen Rechts gewidmet, sondern dienten der Heranbildung geeigneter Mitarbeiter im kirchlichen Dienst und der Ausbildung von Dozenten zu diesem Zweck.<\/p>\n<p>Heute gibt es \u2013 anders als f\u00fcr den CIC\/1917 \u2013 kein Verbot der \u00dcbersetzung in die Landessprachen, und sind die Kommissionsberichte \u00fcber die Entstehung der Codices in den Organen Communicationes f\u00fcr die Redaktionsarbeit des CIC\/1983 und Nuntia f\u00fcr die Redaktion des CCEO 1990 allgemein, auch \u00fcber Internet, zug\u00e4nglich. Die Bandbreite der Ver\u00f6ffentlichungen ist heute im Vergleich zu jenen \u00fcber den CIC\/1917 erheblich weiter, sowohl inhaltlich (zum Beispiel Monographien nicht nur aus den Materien und Problemen der Codices, sondern ebenso aus den Grundlagendisziplinen, wie Rechtsgeschichte und Theologie des kanonischen Rechts), als auch, was das \u201egenus litterarium\u201c betrifft: Lehrb\u00fccher, Handb\u00fccher, Kommentare in ganz unterschiedlicher Ausf\u00fchrlichkeit (zum Beispiel der seit 1984 in Loseblattform erscheinende und fortlaufend aktualisierte \u201eM\u00fcnsterische Kommentar zum Codex Iuris Canonici\u201c oder der 2003 in zweiter Auflage erschienene sechsb\u00e4ndige \u201eComentario exeg\u00e9tico al C\u00f3digo de Derecho Can\u00f3nico\u201c, Lexika und Nachschlagewerke oder das monumentale \u201eDiccionario General de Derecho Can\u00f3nico\u201c in sieben B\u00e4nden).<\/p>\n<p>Die Zahl der kanonistischen (teilweise unter Mitber\u00fccksichtigung des Staatskirchenrechts) Periodika hat sich in den letzten Jahren weiter erh\u00f6ht (derzeit rund 50 weltweit, die von gr\u00f6\u00dferer Bedeutung sind). Das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild der Ver\u00f6ffentlichungen wird nachhaltig beeinflusst durch die fortschreitende Digitalisierung, die den erleichterten Zugang nicht nur zu den Quellen, sondern auch zusehends zu Monographien und Fachzeitschriften erm\u00f6glicht. Die Zahl der Online-Periodika ist im Ansteigen.<\/p>\n<p>Die Lingua Franca der kanonistischen Fachwelt ist, sieht man von der offiziellen lateinischen Sprache ab, die italienische Sprache; gemessen an der Zahl der Publikationen gefolgt vom Spanischen und Englischen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Wissenschaftliche Einrichtungen und Lehre<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der neue Codex hat das Interesse am Fach geweckt: Kirchenrechtsgesellschaften entstanden in zahlreichen L\u00e4ndern und kanonistische Kongresse begannen nach und nach zu einer festen Institution zu werden. Besonderer Erw\u00e4hnung bedarf die im Jahre 1973 gegr\u00fcndete \u201eConsociatio Internationalis Studio Iuris Canonici Promovendo\u201c. Die Lehre wurde anspruchsvoller, die Studienvoraussetzungen aber blieben zun\u00e4chst unver\u00e4ndert. Die Apostolische Konstitution \u201eSapientia christiana\u201c mit den Ordinationes der Bildungskongregation brachte wenige \u00c4nderungen: Der erste Zyklus (1 Jahr) war vorgesehen f\u00fcr Kandidaten ohne philosophisch-theologisches Studium; der zweite Zyklus (2 Jahre) schloss mit der Lizenz ab; Doktoren des Zivilrechts konnte erm\u00f6glicht werden, die zweij\u00e4hrige Dauer auf ein Jahr zu verk\u00fcrzen; sie mussten jedoch alle F\u00e4cher belegen und alle Pr\u00fcfungen ablegen.<\/p>\n<p>Die Neuordnung des Studiums des kanonischen Rechts durch das Dekret der Bildungskongregation \u201eNovo Codice\u201c (2002) ist inhaltlich durch die konziliare Weisung sowie durch die Erfahrung auf Seite der Apostolischen Signatur vom mangelhaften Kenntnisstand derer, die an kirchlichen Gerichten und Verwaltungsstellen t\u00e4tig waren, motiviert. Demnach soll in Studium, Lehre und Auslegung des kanonischen Rechts und der beiden Codices die theologische Perspektive unterstrichen werden. Der erste Zyklus besteht entweder im philosophisch-theologischen Studium oder ersatzweise in einem absolut verpflichtenden zweij\u00e4hrigen Prop\u00e4deutikum; der zweite Zyklus wurde von zwei auf drei Jahre verl\u00e4ngert. Absolvierte Ziviljuristen k\u00f6nnen zwar von einzelnen F\u00e4chern dispensiert werden, nicht aber von der dreij\u00e4hrigen Dauer. Damit hat die Lehre und das Studium des kanonischen Rechts eine bislang nicht gekannte Fundierung, Vollst\u00e4ndigkeit und Abrundung erfahren.<\/p>\n<p>So sehr die Verankerung der Grundlagendisziplinen der Rechtsgeschichte, der Theologie des kanonischen Rechts, der Elemente des weltlichen Rechts und der Rechtsphilosophie zu begr\u00fc\u00dfen ist, und so sehr gewisse Grundkenntnisse der Theologie als Voraussetzung erforderlich sind, so wirft das zweij\u00e4hrige, indispensable theologisch-philosophische Prop\u00e4deutikum f\u00fcr alle Nichttheologen, insbesondere die absolvierten Ziviljuristen, die Frage auf, wie weit Letztere, die nunmehr f\u00fcnf Studienjahre bis zur Erlangung des Lizentiats ben\u00f6tigen, nicht de facto durch diese H\u00fcrde vom kanonistischen Studium ausgeschlossen werden. Das ist von Relevanz f\u00fcr die Kanonistik, weil auf diese Weise eines der wichtigsten Verbindungsst\u00fccke des Dialoges zwischen Kanonistik und weltlicher Jurisprudenz durchtrennt wird.<\/p>\n<p>Das Studium der lateinischen Sprache ist f\u00fcr alle drei Zyklen vorgesehen. Dieses Erfordernis kann angesichts der in vielen L\u00e4ndern diesbez\u00fcglich bestehenden Defizite nicht genug betont werden, das das fehlende Verst\u00e4ndnis der authentischen Texte nicht nur f\u00fcr die wissenschaftliche Arbeit, sondern auch f\u00fcr die qualifizierte Rechtspraxis verh\u00e4ngnisvoll ist.<\/p>\n<p>Bei Inkrafttreten des CIC\/1983 gab es weltweit zwanzig kanonistische Fakult\u00e4ten, sechs davon in Rom. Nach 1983 wurden 19 weitere Fakult\u00e4ten oder vergleichbare Einrichtungen geschaffen. Somit gibt es gegenw\u00e4rtig weltweit 39 Kanonistische Fakult\u00e4ten oder fakult\u00e4ts\u00e4hnliche Einrichtungen f\u00fcr das Kanonische Recht (einschlie\u00dflich der Ausbildungsst\u00e4tten f\u00fcr das orientalische Kirchenrecht), acht davon an p\u00e4pstlichen Universit\u00e4ten in Rom. Die Ausstrahlung dieser ist nicht hoch genug einzusch\u00e4tzen, da sich die dort Studierenden aus allen Teilen der Welt rekrutieren.<\/p>\n<p>Besonderer Erw\u00e4hnung bedarf die heute nur mehr in Resten (zum Beispiel als Wahlfach) bestehende Pr\u00e4senz des kanonischen Rechts an staatlichen juristischen Fakult\u00e4ten in mehreren L\u00e4ndern \u2013 ein deutlicher Beweis daf\u00fcr, dass das kanonische Recht \u00fcber Jahrhunderte ein integrierender Faktor einer einheitlichen europ\u00e4ischen Rechtskultur war!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Inhaltliches Profil<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Inhaltlich ist die kanonistische Diskussion heute erheblich breiter gef\u00e4chert als je zuvor; die Schwerpunkte der inhaltlichen Auseinandersetzung haben sich von der ersten Kodifikation bis heute mehrfach verlagert. Mit der Promulgation des CIC\/1917 konzentrierte sie sich auf das neue Gesetzbuch und dessen Materien. Die Rechtsgeschichte wurde auch offiziell vom geltenden Recht separiert und in den Hintergrund ger\u00fcckt. Dies gilt im Gro\u00dfen und Ganzen auch heute noch.<\/p>\n<p>Ab dem Konzil ist f\u00fcr mehrere Jahrzehnte eine auffallend starke Hinwendung zur Frage der theologischen Begr\u00fcndung des Kirchenrechts festzustellen; die Theologie des kanonischen Rechts und das Verh\u00e4ltnis des kanonischen Rechts zur Kirche im Lichte der erneuerten Ekklesiologie r\u00fcckte ins Zentrum des Interesses. Das Interesse an diesen Fragen ist mittlerweile zur\u00fcckgegangen, ohne dass von einer Konsolidierung der Grundpositionen und des Selbstverst\u00e4ndnisses der Kanonistik gesprochen werden k\u00f6nnte. Neben der Besch\u00e4ftigung mit der Theologie des kanonischen Rechts ist die Er\u00f6rterung von Fragen der Rechtstheorie, und damit der Methodik des kanonischen Rechts weitgehend auf der Strecke geblieben.<\/p>\n<p>Die systematische Besch\u00e4ftigung mit den Materien des CIC\/1983 l\u00e4sst f\u00fcr die ersten beiden Jahrzehnte gewisse Schwerpunkte erkennen: Dazu z\u00e4hlen unter anderem die Elemente der erneuerten Ekklesiologie (Teilhabe aller Getauften am dreifachen Amt Christi, das gemeinsame Priestertum der Getauften; hierarchische Autorit\u00e4t als Dienst; Kirche als Communio; Verh\u00e4ltnis Gesamtkirche-Teilkirche; Pflichten und Rechte aller Getauften; \u00d6kumenismus), die Sacra potestas; Synodalit\u00e4t und Mitverantwortung; das erneuerte Eherecht, die Bischofskonferenzen, das neue Vereinigungsrecht. Einen markanten Einschnitt brachte die Promulgation einer zweiten Kodifikation innerhalb der katholischen Kirche, n\u00e4mlich des CCEO f\u00fcr die orientalischen katholischen Kirchen 1990. Dieses Ereignis hat erfreulicherweise auch das Interesse zahlreicher Kanonisten der lateinischen Kirche an Fragen des orientalischen Kirchenrechts geweckt, was sich auch in der Publikationst\u00e4tigkeit niederschlug.<\/p>\n<p>In den letzten eineinhalb Jahrzehnten haben mehrere p\u00e4pstliche Gesetze, die den CIC\/1983 nach und nach in mehreren Bestimmungen nicht unerheblich ab\u00e4nderten oder auch erg\u00e4nzten, das Interesse der Kanonisten auf sich gezogen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Zum gegenw\u00e4rtigen Verh\u00e4ltnis zwischen Kanonistik und Theologie<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese Frage ist von jener der rechtstheologischen Bearbeitung des Kirchenrechts zu unterscheiden, auch wenn spezifische Zusammenh\u00e4nge bestehen. Es geht im Folgenden um die Positionierung des kanonischen Rechts und der Kanonistik im theologischen F\u00e4cherkanon. Zum Ende des Konzils wurde dieses Verh\u00e4ltnis verglichen mit zwei Partnern, die zwar die Wohnung teilen, aber von Tisch und Bett getrennt leben und sich gegenseitig der Untreue beschuldigen. Die damit zum Ausdruck gebrachte weitreichende gegenseitige Isolierung ist bis heute nicht \u00fcberwunden. Mit der Kodifikation von 1917 erschien das in ihr verk\u00f6rperte Recht also ent-theologisiert. Angesichts der sich als geradezu perfekte und umfassende Rechtsordnung der Kirche pr\u00e4sentierenden Kodifikation und des damit einhergehenden Rechts- und Methodenverst\u00e4ndnisses nahm die Kanonistik der ersten H\u00e4lfte des 20. Jahrhunderts au\u00dferkodikarische theologische Anforderungen, etwa der Ekklesiologie, kaum wahr. Vielmehr hat die Theologie bisweilen auf den CIC\/1917 zur\u00fcckgegriffen, etwa in Lehrb\u00fcchern der Moraltheologie feststellbar. Insofern kam es in einem gewissen Umfang sogar zu einer Verrechtlichung der Theologie.<\/p>\n<p>Mit dem Konzil schlug das Pendel in die entgegengesetzte Richtung aus. Man bem\u00e4ngelte die Entfremdung des Rechts von der Theologie. Das Kirchenrecht wird weithin stigmatisiert als Behinderung der Pastoral und der Kirchenreform; man forderte, das Kirchenrecht m\u00fcsse mit der Theologie in Verbindung gebracht werden. Der Antijuridismus der Konzils- und Nachkonzilszeit ist letztlich als Reaktion gegen das einseitig hierarchieorientierte kirchliche Recht und das positivistische Rechtsverst\u00e4ndnis gerichtet.<\/p>\n<p>Die erneuerte Ekklesiologie hat auf Seiten der Theologen kein verst\u00e4rktes Interesse am Kirchenrecht (f\u00fcr dessen rechtstheologische Untermauerung) ausgel\u00f6st, sondern mit ihrer Distanz zu manchen Grundoptionen des CIC\/1917 eher die Vorbehalte gegen das Kirchenrecht insgesamt verst\u00e4rkt: Dieses sei Ausdruck von Macht und Autoritarismus, Hemmnis f\u00fcr die Erneuerung der Kirche und ihre Pastoral insgesamt, und es sei nicht ersichtlich, wie das herk\u00f6mmliche Kirchenrecht mit der erneuerten Ekklesiologie in Einklang gebracht werden k\u00f6nne. Somit war das gegenseitige Verh\u00e4ltnis mehr durch Vorurteile gekennzeichnet als durch konstruktiven Dialog.<\/p>\n<p>Bei Licht betrachtet, zeigt sich, dass die Einw\u00e4nde, welche seitens der Theologie dem Kirchenrecht entgegengehalten wurden, zwar gegen\u00fcber machen Regelungen des alten Rechts berechtigt waren, nicht aber dem Kirchenrecht an sich, als \u201eRecht\u201c galten. Die Einw\u00e4nde der Art, das Kirchenrecht sei Ausdruck von Macht, Klerikalismus, Formalismus und Autoritarismus, waren folglich gegen ein Zerrbild vom Recht der Kirche, gegen seine Karikatur gerichtet. Was das Recht (auch in der Kirche) seinem Wesen nach ist und welche Funktion und Bedeutung ihm zukommt, war nicht Gegenstand der Diskussion.<\/p>\n<p>Trotz intensiver theologischer Anreicherung des Kirchenrechts durch einen Teil der Kanonistik ist die Kluft zwischen Theologie und Kirchenrecht seit dem Konzil kaum geringer geworden. Denn die Theologie des Kirchenrechts blieb auf die Seite der Kanonistik beschr\u00e4nkt, wurde aber von den Theologen kaum aufgegriffen.<\/p>\n<p>Eine zweite Ursache f\u00fcr das oft beziehungslose Nebeneinander von Kanonistik und Theologie kann in der fortschreitenden Verselbst\u00e4ndigung der theologischen Disziplinen gesucht werden. Theologie und Kanonistik hatten in der Scholastik eine gemeinsame philosophisch-begriffliche Bezugsebene, die heute nicht mehr gegeben ist. Die Einzeldisziplinen entwickeln sich je eigens im Dialog mit den jeweiligen Humanwissenschaften (\u201eInterdisziplinarit\u00e4t\u201c) weiter.<\/p>\n<p>Dieser Prozess der Verselbst\u00e4ndigung der Disziplinen ist geeignet, die Distanz zwischen Theologie und Kanonistik eher noch zu verst\u00e4rken. Somit ist das Kanonische Recht und die Kanonistik als inhaltlich separiert von der Theologie zu konstatieren. Die Theologie vermag im kanonischen Recht offenbar keinen Gegenstand solcher Bedeutung zu erkennen, der es ihr wert w\u00e4re, dar\u00fcber eine Theologie zu entwickeln.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Zum Verh\u00e4ltnis zwischen kanonischem und profanem Recht<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die erste Leitlinie der (ersten) Bischofssynode 1967 f\u00fcr die bevorstehende CIC-Revision verlangt f\u00fcr den neuen Codex explizit die Beibehaltung des Rechtscharakters. Denn bereits \u201eipsa natura socialis Ecclesiae\u201c fordere dies. Dieses Bekenntnis zum Rechtscharakter impliziert, dass f\u00fcr die Kirche der Leitwert der Gerechtigkeit anerkannt wird und das Kirchenrecht als ein Element der allgemeinen Rechtskultur gesehen wird. Dies steht in vollem Einklang mit dem rechtlichen Selbstverst\u00e4ndnis der Kirche der vergangenen Jahrhunderte. Seit dem 12. Jahrhundert bildete das kanonische Recht an der Seite des \u201eIus commune\u201c und ungez\u00e4hlten partikularen Sonderrechten ein wesentliches Element der Ausbildung der europ\u00e4ischen Rechtskultur, bis in das Zeitalter der Kodifikationen.<\/p>\n<p>Die Bl\u00fctezeit des kanonischen Rechts ab dem 12. Jahrhundert ist entscheidend dem Austausch zwischen dem kanonischen und r\u00f6mischen Recht, zwischen Kanonistik und Legistik zu verdanken. Daran erinnert die Par\u00f6mie \u201eLegista sine canonibus parum valet, Canonista sine legibus nihil\u201c. Seit es die Kirche gibt, hat diese rechtliche Elemente, mit den erforderlichen Anpassungen, aus den Rechten der sie umgebenden Welt in das innere Recht \u00fcbernommen. Das Aufgreifen der Kodifikationstechnik und die \u00dcbernahme eines bestimmten Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit beim H\u00f6chstgericht der Apostolischen Signatur sind besonders augenf\u00e4llige Beispiele aus dem letzten Jahrhundert.<\/p>\n<p>Nicht nur in inhaltlichen, sondern auch in methodischen Fragen ist die Kanonistik auf den Dialog mit den Rechtswissenschaften angewiesen. Dieser Dialog findet heute nur mehr partiell statt, sehr zum Nachteil der Kanonistik. Zwei Faktoren haben zu diesem Befund gef\u00fchrt: die Eliminierung des Kanonischen Rechts aus den Curricula der Rechtswissenschaft in den allermeisten L\u00e4ndern, in denen dieses Fach \u00fcber lange Zeit pr\u00e4sent war. Der zweite Faktor liegt darin, dass nur eine verschwindend geringe Anzahl von Fachvertretern der Kanonistik zugleich \u00fcber eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung verf\u00fcgt. \u201eNovo Codice\u201c hat diese Tendenzen durch den deutlich erschwerten Zugang weltlicher Juristen zum Studium des Kanonischen Rechts noch verst\u00e4rkt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Kirchlicher und gesellschaftlicher Kontext<\/strong><\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Kirche steht heute nicht mehr unter dem Zwang, sich in ihrer rechtlichen Gestalt dem Staat gegen\u00fcber als gleichwertig darstellen und ihre Rechtsordnung als eine dem staatlichen Recht ad\u00e4quates System ausweisen zu m\u00fcssen. Wir befinden uns mittlerweile im post-kodikarischen Zeitalter; die Kodifikation ist l\u00e4ngst nicht mehr das legislative Paradigma schlechthin. Die gesellschaftlich-kulturellen Rahmenbedingungen sind heute grundlegend anders als zur Zeit der ersten Kodifikation: die Informationstechnologie und die Digitalisierung, die gro\u00dfen Migrationen, die Globalisierung, die Individualisierung, die Mobilit\u00e4t der Menschen, die voranschreitende Pluralisierung der Gesellschaft, die auch vor der Kirche nicht Halt macht, geh\u00f6ren zu den Faktoren, welche die Handlungsm\u00f6glichkeiten und Wirkungsbedingungen der Kirche nachhaltigst beeinflussen und dadurch das kanonische Recht vor eine F\u00fclle neuer Herausforderungen stellen.<\/p>\n<p>Neben diesen \u201eZeichen der Zeit\u201c (GS 4) ist das Konzil selbst mit seinen Paradigmenwechseln und Durchbr\u00fcchen, obwohl als Pastoralkonzil deklariert, von gewaltigem Einfluss auf das kanonische Recht, sowohl in zahlreichen Einzelfragen als auch in Grundfragen. Die Umsetzung dieser Vorgaben ist keineswegs abgeschlossen, zumal es sich in Vielem um dauerhafte Weichenstellungen handelt. Drei davon seien hier genannt:<\/p>\n<ol>\n<li>Sp\u00e4testens mit dem Konzil wird die Kirche zur \u201eWeltkirche\u201c in einem qualitativen Sinn: offen sein f\u00fcr die N\u00f6te aller Menschen, ohne sich defensiv ausgrenzend gegen\u00fcber der b\u00f6sen Welt abzuschotten: Inklusion statt Exklusion, Dialog statt Selbstisolierung. Programmatisch: GS 1 Satz 1; AG 14 f.<\/li>\n<li>\u201eUnitas in varietate\u201c, \u201eVarietas in unitate\u201c: Der Heilige Geist ist auch au\u00dferhalb des sichtbaren Gef\u00fcges der katholischen Kirche am Werk (UR 3; 4; AG 11; 15), wo sich auch Wahres und Gutes findet (LG 16 f., NA 2): Vielfalt als Ausdruck des unersch\u00f6pflichen Reichtums der Gaben des Heiligen Geistes wird als bereichernd anerkannt, innerhalb der katholischen Kirche (OE, LG 13\/3) wie ad extra. Es ist Katholizit\u00e4t im qualitativen Sinn: \u201eMannigfaltigkeit in der Einheit der Kirche\u201c. Die \u00dcberzeugungen und Lehren nichtkatholischer Glaubensgemeinschaften, auch nichtchristlicher Religionen, geh\u00f6ren zu den potentiellen \u201eloci theologici alieni\u201c.<\/li>\n<li>Personale Wende: Das Konzil hat in zentralen Aussagen sowohl in Einzelmaterien (etwa das personale Eheverst\u00e4ndnis GS 47-52) als auch im Grunds\u00e4tzlichen den Menschen als Person herausgehoben (GS 11-45): am eindrucksvollsten in der formellen Anerkennung der W\u00fcrde der menschlichen Person in DH und der darin implizierten Freiheit als wesentliches Moment in der Sendung der Kirche. Die Kirche bezeichnet sich selbst als \u201eZeichen und Schutz der Transzendenz der menschlichen Person\u201c (GS 76\/2).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Notwendige \u00d6ffnungen<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Dialog der Kanonistik mit der Theologie.<\/strong> Dieser Dialog erweist sich als unersetzlich sowohl f\u00fcr die Weiterentwicklung der Inhalte des kanonischen Rechts als auch f\u00fcr die Entwicklung einer Theologie des kanonischen Rechts. Der Dialog ist auf alle theologischen Einzeldisziplinen zu beziehen. Er tr\u00e4gt wesentlich zur rechten gegenseitigen Zuordnung von kanonischem Recht und Theologie bei, mit dem Ziel einer gegenseitigen Durchdringung, wobei aber jede Seite ihre eigene Methode zu wahren hat. Er gereicht auch dieser selbst zum Nutzen: ein klarer Blick f\u00fcr das Wesen und die Aufgabe des Rechts ist grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle Teilbereiche der Theologie bedeutsam: die Pastoraltheologie, die Moraltheologie, die Sozialethik, die Ekklesiologie.<\/p>\n<p>Gerade die Ekklesiologie ist ein anschauliches Beispiel daf\u00fcr, dass sie ohne kanonisches Recht nicht koh\u00e4rent entfaltet werden kann. Sollen zum Beispiel die Mitverantwortlichkeit, die Synodalit\u00e4t oder die bisch\u00f6fliche Kollegialit\u00e4t im Leben der Kirche Realit\u00e4t werden, so ist dies aus der Natur der Sache selbst nur mit Hilfe rechtlicher Regeln m\u00f6glich; wie umgekehrt die kirchenrechtliche Kl\u00e4rung zentraler Begriffe wie \u201ePotestas\u201c und \u201eofficium ecclesiasticum\u201c nicht ohne theologische Vorkl\u00e4rung m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p><strong>Dialog mit Rechtswissenschaft, Philosophie, Humanwissenschaften<\/strong>. Der Rechtscharakter des kanonischen Rechts verlangt es, dass der wissenschaftliche Diskurs der Kanonistik nicht nur zwischen ihren eigenen Fachvertretern, sondern auch mit der Rechtswissenschaft einschlie\u00dflich der Rechtsphilosophie und Rechtstheorie gepflegt wird. F\u00fcr die Entwicklung einer Theorie des kanonischen Rechts, einschlie\u00dflich der Methodenlehre, ist dies in besonderer Weise unersetzlich.<\/p>\n<p>Der Diskurs mit dem Profanrecht ist auch dort von besonderer Wichtigkeit, wo das kanonische und das staatliche Recht sich entweder ber\u00fchren, wie im Verm\u00f6gensrecht, aufeinander verweisen, wie etwa das Stiftungsrecht im Falle kirchlicher Stiftungen auf das innerkirchliche Recht verweist, oder \u00fcberlagern wie im Konkordatsrecht oder es um Staatskirchenrecht geht.<\/p>\n<p>Je nach Rechtsmaterie des kanonischen Rechts kann sich der Dialog mit den jeweils einschl\u00e4gigen Humanwissenschaften als fruchtbringend erweisen, zum Beispiel mit der Psychologie und Psychiatrie in gewissen Fragen des Eherechts.<\/p>\n<p><strong>Dialog mit nicht-katholischen religi\u00f6sen Rechten<\/strong>. Basis und Legitimation daf\u00fcr ist die gebotene Offenheit der Kirche gegen\u00fcber der unersch\u00f6pflichen Vielfalt auch der religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen und Rechte, beruhend auf der Einsicht, dass der Geist Gottes auch au\u00dferhalb des sichtbaren Gef\u00fcges der katholischen Kirche am Werke ist, und folglich auch dort \u201eloci theologici (alieni)\u201c zu verorten sind. Da es Auftrag der Kirche ist, die Einheit trotz aller Verschiedenheit zu verwirklichen: die Einheit der Kirche Jesu Christi (\u00d6kumenismus) und letztlich der ganzen Menschheit lautet der entscheidende Auftrag f\u00fcr die Zukunft: die Einheit im Wesentlichen herbeizuf\u00fchren, die legitime Verschiedenheit aber positiv als Wert anzuerkennen, und folglich zu kl\u00e4ren, was das unabdingbar Gemeinsame und Wesentliche ist.<\/p>\n<p>In der Tradition des kanonischen Rechts hat sich f\u00fcr den Kontakt mit externem oder abweichendem Recht ein eigenes Rechtsinstitut entwickelt: die \u201etolerantia\u201c. Die Grenze ihrer Anwendbarkeit wird durch das G\u00f6ttliche Recht markiert, welches sich somit als zentrale Kategorie f\u00fcr die Ermittlung dessen, was aus der Perspektive der katholischen Kirche wesentlich und unabdingbar (\u201enotwendig\u201c) ist, erweist. Damit stehen aber auch der Begriff und der Inhalt des G\u00f6ttlichen Rechts, dessen Inhalt unter den christlichen Konfessionen keineswegs geteilt wird, als besondere Herausforderung auf dem Pr\u00fcfstand.<\/p>\n<p>Dieser Dialog bereichert alle an ihm beteiligten Seiten und legt den Blick frei f\u00fcr die Bedingtheit und Begrenztheit der eigenen Sichtweise.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Notwendige Kl\u00e4rungen<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Grundlegende Begriffe und Rechtsinstitute<\/strong>. Kl\u00e4rungsbedarf grundlegender Art \u2013 es soll hier nicht um blo\u00dfe Detailfragen zu Regelungen des geltenden Rechts gehen \u2013 besteht jedenfalls in mehreren f\u00fcr das kanonische Recht zentralen Begriffen und Rechtsinstituten, wie: P\u00e4pstlicher Primat im Verh\u00e4ltnis zur bisch\u00f6flichen Kollegialit\u00e4t, \u201epotestas\u201c, Amtsverst\u00e4ndnis. In zahlreichen dieser Problemkreise bedarf es zuerst einer theologischen Vor-Kl\u00e4rung.<\/p>\n<p><strong>Zentralit\u00e4t der Person im Kirchenrecht<\/strong>. Der personale, auf den Menschen gerichtete Charakterzug, der die Konzilstexte durchzieht und die Sendung der Kirche pr\u00e4gen muss, ist richtungweisend auch f\u00fcr ihr Recht: Wenn jedes Recht dieser Welt um des Menschen Willen besteht, so muss das f\u00fcr die Kirche umso mehr gelten.<\/p>\n<p>Die beiden Codices haben die Zentralit\u00e4t der menschlichen Person zumindest ansatzweise aufgenommen. Es bedarf jedoch der Fortf\u00fchrung und Vertiefung dieser Ans\u00e4tze. Zun\u00e4chst ist der Blick zu \u00f6ffnen auf die Personen, die nicht der katholischen Kirche angeh\u00f6ren, wobei zu ber\u00fccksichtigen ist, ob es sich um Getaufte oder nicht getaufte Nichtkatholiken handelt: Wie ist ihr Personsein im kanonischen Recht zu beurteilen?<\/p>\n<p>In Konsequenz der zentralen Bedeutung der menschlichen Person in der Rechtsordnung der Kirche wird die Frage nach der innerkirchlichen Geltung der Menschenrechte unausweichlich. \u201eDurch kein menschliches Gesetz k\u00f6nnen die personale W\u00fcrde und die Freiheit des Menschen so wirksam gesch\u00fctzt werden wie durch das Evangelium Christi, das der Kirche anvertraut ist\u201c (GS 41\/2). Die Codices nennen die Menschenw\u00fcrde und die Menschenrechte als Gegenstand des Verk\u00fcndigungsdienstes der Kirche (cc. 747 \u00a7 2, 768 \u00a7 2 CIC; cc. 595 \u00a7 2, 616 \u00a7 2 CCEO.<\/p>\n<p>Mit der Frage nach den Menschenrechten wird das Problem des Naturrechts aufgeworfen. Wer in der Kirche die Natur ganz in die \u00dcbernatur beziehungsweise in die Ordnung der Gnade, die Sch\u00f6pfungsordnung ganz in die Erl\u00f6sungsordnung aufgehoben ansieht, wird die \u201enat\u00fcrlichen\u201c Rechte des Menschen in der Kirche nicht anerkennen. Wenn die Kirche sich nachhaltig zur Menschenw\u00fcrde und den Menschenrechten als von jedermann zu respektierenden Rechten des Menschen als solchen bekennt, wird die Frage nach der innerkirchlichen Geltung dieser Rechte zu einer Frage der Glaubw\u00fcrdigkeit der Verk\u00fcndigung. Es bedarf einer Transformation in das innerkirchliche Recht.<\/p>\n<p><strong>Grundlagendisziplinen<\/strong>. Was die Rechtsgeschichte anbelangt, ist eine st\u00e4rkere Ber\u00fccksichtigung besonders der Quellen geboten. Im kanonischen Recht muss die Weiterentwicklung in einer Verbindung von Kontinuit\u00e4t und Diskontinuit\u00e4t bestehen.<\/p>\n<p>Als dringend ist der Nachholbedarf in der Erforschung der theologischen und rechtstheoretischen (rechtsphilosophischen) Grundlagen des kanonischen Rechts zu bezeichnen. Sie betreffen das Selbstverst\u00e4ndnis der Kanonistik. Es handelt sich um zwei nach ihrem Formalobjekt wohl zu unterscheidende Teildisziplinen, obwohl sie beide denselben Gegenstand, das kanonische Recht betreffen: In der Theologie des kanonischen Rechts geht es insbesondere um die Zuordnung von Kirche und Recht, den theologischen Ort und die theologische Begr\u00fcndung von Recht (in der Kirche); in der Theorie des kanonischen Rechts zeigen sich die M\u00e4ngel durchgehend: angefangen vom Rechtsbegriff \u00fcber eine Kultur der Rechtssprache (Theorie der Rechtssprache, Legistik sind in der Kanonistik \u201eFremdw\u00f6rter\u201c) bis hin zur Methodenlehre, um nur wenige Beispiele herauszugreifen. Bei Letzterer ist das Fehlen einer koh\u00e4renten Theorie besonders schmerzlich: Der Streit, ob das kanonische Recht nach juristischer oder theologischer Methode zu betreiben ist, muss dringend einem kl\u00e4renden Ende zugef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Ein letztes Beispiel f\u00fcr den Nachholbedarf zur Theorie des kanonischen Rechts: das Rechtsverst\u00e4ndnis selbst. Es legt sich nahe, an einem realistischeren Verst\u00e4ndnis des Rechts zu arbeiten, nicht als an einem der Wirklichkeit gegen\u00fcberstehenden Abstraktum, bei dem man im Nachhinein zu begr\u00fcnden versucht, ob es mit der geregelten Wirklichkeit etwas zu tun hat. Man kann \u201eRecht\u201c auch so sehen, dass es in der geregelten oder zu regelnden Wirklichkeit bereits enthalten ist (der Grundgedanke des Common Law: aus der Wirklichkeit, nicht aus abstrakten Vorgaben, ergibt sich das Recht und die L\u00f6sung jedes Falles). Dann ist die gerade im Kirchenrecht wegen seiner Hinordnung auf das Heil der Seelen notwendige Flexibilit\u00e4t von vornherein mitgegeben. Man bedenke: Das r\u00f6mische Privatrecht hat seine un\u00fcbertroffene Qualit\u00e4t und begriffliche Pr\u00e4zision nicht durch theoretische Spekulation erworben, sondern deshalb, weil es am Fall gewachsen ist. Die Bl\u00fctezeit der Kanonistik war \u2013 nach dem Kontakt mit dem r\u00f6mischen Recht \u2013 gepr\u00e4gt durch Einzelfallentscheidungen (Dekretalen), die dann als Grundlage f\u00fcr weitere Entscheidungen \u00e4hnlicher F\u00e4lle genommen wurden. Nicht von ungef\u00e4hr f\u00e4llt in diese Zeit (12. bis 14. Jahrhundert) die Entwicklung des Common Law \u2013 nachweislich beeinflusst vom kanonischen Recht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Abschlie\u00dfender Ausblick<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Selbstverst\u00e4ndnis der Kanonistik ist in eine heilsame Krise geraten (Identit\u00e4tskrise), deren Endpunkt noch nicht erreicht ist, die aber als positive Herausforderung aufgegriffen werden sollte.<\/p>\n<p>Ob sich nach dem Paradigma des klassischen kanonischen Rechts, nach dem kirchlichen Rechtsverst\u00e4ndnis des \u201eIus Publicum Ecclesiasticum\u201c und nach dem Kodifikationsmodell des 20. Jahrhunderts ein neues Paradigma abzeichnen wird, l\u00e4sst sich nicht voraussagen. Sicher ist aber, dass das kanonische Recht seine einseitig kontinentaleurop\u00e4ische Pr\u00e4gung wird korrigieren m\u00fcssen in Richtung auf ein spezifisch kirchliches Recht. Das ist die Herausforderung f\u00fcr die Kanonistik, die nur im Dialog mit der Theologie, mit anderen religi\u00f6sen Rechten und mit der Rechtswissenschaft (aller Rechtssysteme) voll gelingen kann. Diese alle werden zu potentiellen \u201eloci canonici\u201c, aus denen kreativ die der Kirche eigene \u201elegislatio libertatis\u201c, basierend auf der Freiheit und W\u00fcrde der menschlichen Person und der Christen, zu schaffen ist.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Methode der Kanonistik &nbsp; Die Methode der Kanonistik wird bis heute nachhaltig bestimmt durch die \u00dcbernahme des Kodifikations-Paradigmas in das kanonische Recht zu Beginn des 20. Jahrhunderts. 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