{"id":117795,"date":"2026-01-15T16:17:22","date_gmt":"2026-01-15T15:17:22","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?post_type=media-library&#038;p=117795"},"modified":"2026-01-15T16:17:22","modified_gmt":"2026-01-15T15:17:22","slug":"form-und-funktion-des-rechts-in-der-evangelischen-kirche","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/form-und-funktion-des-rechts-in-der-evangelischen-kirche\/","title":{"rendered":"Form und Funktion des Rechts in der evangelischen Kirche"},"content":{"rendered":"<h3><strong> Introduction<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zu den zahlreichen markanten Unterschieden zwischen dem katholischen und dem evangelischen Kirchenrecht z\u00e4hlt, dass Letzterem eine Kodifikation fehlt, die den Codices von 1917 und 1983 vergleichbar w\u00e4re. Aber nicht nur das systematisierende und zusammenfassende Moment einer Kodifikation fehlt, das dem in zahlreichen einzelnen Regelungswerken enthaltenen evangelischen Kirchenrecht Form und \u00dcberschaubarkeit verleihen k\u00f6nnte. Bekanntlich zerf\u00e4llt es \u00fcberdies in zahlreiche partikulare Teilrechtsordnungen ohne \u00fcberw\u00f6lbendes Dach. Schwedisches, d\u00e4nisches, norwegisches, isl\u00e4ndisches evangelisches Kirchenrecht bilden jeweils autonome Rechtsordnungen und in Deutschland wird die Zersplitterung durch die weitgehende Autonomie der Landeskirchen verst\u00e4rkt und manchmal geradezu liebevoll gehegt. Immerhin hat sich in den vergangenen Jahren durch vereinheitlichende Gesetzgebung der EKD insbesondere auf den Gebieten des Rechts des Pfarrdienstes und der Gerichtsbarkeit einiges getan \u2013 aber in die N\u00e4he einer Kodifikation kommt all das nicht.<\/p>\n<p>Dass man \u00fcberhaupt und gleichwohl von so etwas wie einem deutschen evangelischen Kirchenrecht sprechen kann, liegt neben einem gemeinsamen reformatorischen Grundverst\u00e4ndnis \u00fcber Stellenwert und Funktion des Rechts in der Kirche auch daran, dass die evangelischen Kirchen in eine gemeinsame Rechtskultur eingebunden waren, die vom staatlichen beziehungsweise landesherrlichen Recht gepr\u00e4gt war. Bis 1918 hatte die landesherrliche Obrigkeit auch die Rechtsgestaltung f\u00fcr die evangelischen Kirchent\u00fcmer mit \u00fcbernommen. Das schl\u00e4gt sich in der Form des evangelischen Kirchenrechts unter anderem so nieder, dass die Rechtsquellen und die Rechtsquellenlehre derjenigen des staatlichen Rechts \u00e4hneln. Ein weiteres, staatliches und evangelisches Kirchenrecht verbindendes Element ist auch die Tatsache, dass das evangelische Kirchenrecht in Rechtspraxis und akademischer Lehre und Forschung von \u201eweltlichen Juristen\u201c betrieben wird, die im staatlichen Recht ausgebildet sind und dies vielfach auch neben dem evangelischen Kirchenrecht weiterhin betreiben.<\/p>\n<p>Im Folgenden m\u00f6chte ich mich den Fragen nach Form und Funktion des Rechts in der evangelischen Kirche in drei Abschnitten n\u00e4hern: zuerst ein Blick auf die Grundlagen des reformatorischen Verst\u00e4ndnisses der Rolle des Rechts in der Kirche, dann Hinweise zu seiner historischen Pr\u00e4gung und schlie\u00dflich einige Bemerkungen zu aktuellen Fragestellungen und zu m\u00f6glichen Diskussions- und Ankn\u00fcpfungspunkten mit der Kanonistik.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Das reformatorische Verst\u00e4ndnis des Kirchenrechts<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Evangelisches Kirchenrecht und Kanonisches Recht<\/strong>. Eines der markanten Ereignisse der Reformation war die Verbrennung der B\u00fccher des kanonischen Rechts durch Luther vor dem Elstertor zu Wittenberg am 10. Dezember 1520. Es ist eine besondere Ironie der Geschichte, dass dieses kanonische Recht dessen ungeachtet im evangelischen Kirchenrecht bis heute in Einzelf\u00e4llen subsidi\u00e4r anwendbar ist, wohingegen es im katholischen Bereich durch den Codex von 1917 ersetzt wurde. Dies zeigt, dass Luther in seiner Ablehnung des kanonischen Rechts bei den evangelischen Juristen seiner und sp\u00e4terer Zeiten nicht uneingeschr\u00e4nkt Gefolgschaft gefunden hat. Dennoch ist eine deutliche Relativierung des Stellenwertes des Kirchenrechts ein Erbe der Reformation. Das Verst\u00e4ndnis des Kirchenrechts bleibt bis heute eines der ungel\u00f6sten Probleme der \u00d6kumene. Denn in der Tat ist das evangelische Kirchenrechtsverst\u00e4ndnis, jenseits der Frage nach der Anwendbarkeit des kanonischen Rechts in der evangelischen Kirche, nach wie vor fundamental vom r\u00f6misch-katholischen unterschieden.<\/p>\n<p>Dies wird auch im 2001 erschienen Papier der EKD: \u201eKirchengemeinschaft nach evangelischem Verst\u00e4ndnis. Ein Votum zum geordneten Miteinander bekenntnisverschiedener Kirchen\u201c bekr\u00e4ftigt: \u201eIn diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die Notwendigkeit und Gestalt des Petrusamtes und damit der Primat des Papstes, das Verst\u00e4ndnis der apostolischen Sukzession, die Nichtzulassung von Frauen zum ordinierten Amt und nicht zuletzt der Rang des Kirchenrechts in der r\u00f6misch-katholischen Kirche Sachverhalte sind, denen von evangelischer Seite widersprochen werden muss.\u201c<\/p>\n<p>Hier wird deutlich, in welchem Zusammenhang die Frage nach dem Kirchenrecht steht \u2013 es ist eng verbunden mit dem Amtsverst\u00e4ndnis und \u2013 weiter \u2013 der Ekklesiologie \u00fcberhaupt. Christian Grethlein bezeichnet in seiner Einf\u00fchrung in das Evangelische Kirchenrecht das Kanonische Recht sogar als den entscheidenden Dissenspunkt zwischen der r\u00f6misch-katholischen und den evangelischen Kirchen. Das evangelische Kirchenrechtsverst\u00e4ndnis ist auch in Auseinandersetzung und im Kontrast zum r\u00f6misch-katholischen entwickelt worden und ist vor dessen Hintergrund zu verstehen.<\/p>\n<p>Im Folgenden werden Verst\u00e4ndnis und Funktion des evangelischen Kirchenrechts auf der Grundlage der evangelischen Bekenntnisschriften, insbesondere der einschl\u00e4gigen Passagen der \u201eConfessio Augustana\u201c (CA) von 1530 erl\u00e4utert, die ja selbst Teil der kontroverstheologischen Auseinandersetzungen der Reformationszeit sind. Damit wird eine spezifische lutherische Perspektive eingenommen. Der reformierte Protestantismus und andere, aus der Reformation hervorgegangene Konfessionen haben demgegen\u00fcber zum Teil differierende Auffassungen zum Kirchenrecht. Das vergr\u00f6\u00dfert naturgem\u00e4\u00df die Probleme der \u00f6kumenischen Diskussion \u2013 zumal auch die EKD Kirchen unterschiedlicher evangelischer Konfessionen \u2013 Lutheraner, Reformierte und Unierte \u2013 umfasst.<\/p>\n<p><strong>Kirchengewalt gem\u00e4\u00df \u201eConfessio Augustana\u201c<\/strong>. Die Grundlagen des evangelischen Verst\u00e4ndnisses der Kirche, der Kirchengewalt und des Kirchenrechts werden im 28. Artikel der \u201eConfessio Augustana\u201c formuliert, \u201evon der Gewalt der Bisch\u00f6fe\u201c oder, in der lateinischen Version, \u201ede potestate ecclesiastica\u201c. Ausgangspunkt ist die Gewalt der Schl\u00fcssel oder der Bisch\u00f6fe, dies wird synonym gesetzt. Diese besteht nach der CA darin, das Evangelium zu predigen, S\u00fcnden zu vergeben und zu behalten und die Sakramente zu reichen und zu verwalten. Die Kirchengewalt besteht also in Wortverk\u00fcndigung, Sakramentsverwaltung und Handhabung der Schl\u00fcsselgewalt. All dies geschieht \u201esine vi humana sed verbo\u201c, allein durch das Wort ohne menschliche Gewalt. Bei Wortverk\u00fcndigung, Sakramentsverwaltung und Schl\u00fcsselgewalt handelt es sich nicht um das Amt eines exklusiven Kreises bestimmter Tr\u00e4ger, sondern um die Erm\u00e4chtigung grunds\u00e4tzlich aller Christen. Allerdings obliegt die \u00f6ffentliche Aus\u00fcbung des Predigtamtes, das \u00f6ffentliche Lehren und die Verwaltung der Sakramente bestimmten Amtstr\u00e4gern, die dazu ordnungsgem\u00e4\u00df berufen sein m\u00fcssen (CA 14). Niemand soll in der Kirche \u00f6ffentlich lehren oder predigen oder das Sakrament reichen, \u201enisi rite vocatus\u201c, ohne ordnungsgem\u00e4\u00dfe Berufung (Ordination). Diese Berufung ist aber kein Sakrament und erhebt auch die Berufenen nicht in einen besonderen, aus der Schar der Gl\u00e4ubigen hervorgehobenen Stand der Kleriker. Die Unterscheidung von Klerus und Laien ist dem Protestantismus fremd. Das Amt der \u00f6ffentlichen Wortverk\u00fcndigung und Sakramentsverwaltung ist \u00fcberdies ein einheitliches, nicht ein gestuftes Amt. Bischof und Pfarrer sind Tr\u00e4ger eines einheitlichen Amtes.<\/p>\n<p>\u00dcber dieses Amt der \u00f6ffentlichen Wortverk\u00fcndigung und Sakramentsverwaltung allein durch das Wort hinaus besteht keine rechtliche Leitungsgewalt, die mit der Kirchengewalt nach dem genannten Verst\u00e4ndnis notwendig beziehungsweise \u201eiure divino\u201c verbunden w\u00e4re. Zwar nimmt Artikel 28 den Begriff der Rechtsprechungsgewalt, der \u201epotestas iurisdictionis\u201c, auf und ordnet sie dem Amt des Bischofs zu. Dieses Amt der Rechtsprechung ist nach evangelischem Verst\u00e4ndnis aber nichts anderes als die Vollmacht, die S\u00fcnde zu vergeben, die Lehre, die dem Evangelium widerspricht, zu verwerfen, und andere \u00f6ffentliche S\u00fcnden mit dem Bann zu strafen \u2013 also die Schl\u00fcsselgewalt. Auch sie wird wie das Amt der Wortverk\u00fcndigung \u201esine vi humana sed verbo\u201c, also ohne jegliche Zwangsgewalt, allein durch das Wort, ausge\u00fcbt. Der Bann, der Ausschluss vom Sakrament des Abendmahls, wird insofern vom Autor der \u201eConfessio Augustana\u201c, Philipp Melanchthon, der Verk\u00fcndigung \u201esine vi sed verbo\u201c zugeordnet. Es bleibt dabei, dass die Aus\u00fcbung der Schl\u00fcsselgewalt ein Mittel der geistlichen Leitung der Kirche ist, nicht der rechtlichen. Aus dem geistlichen Amt, dem Predigtamt, sind dagegen keine Befugnisse zur rechtlichen Leitung ableitbar.<\/p>\n<p><strong>Rechtliche Kirchenleitung und Kirchenhierarchie<\/strong>. Das bedeutet aber weder, dass es keine rechtliche Leitung in der Kirche geben k\u00f6nnte, noch dass nicht auch Tr\u00e4ger des geistlichen Amtes Inhaber rechtlicher Leitungsbefugnisse sein k\u00f6nnten. Dies ist aber nicht Inhalt ihres geistlichen Amtes. Wenn etwa die Bisch\u00f6fe, was in Artikel 28 als Beispiel angegeben wird, neben ihrem geistlichen Amt und der darin enthaltenen \u201epotestas iurisdictionis\u201c, der Schl\u00fcsselgewalt, eine \u201ezweite Rechtsprechungsvollmacht\u201c haben, dann \u201edurch menschliches Recht und nicht, weil Christus diese Dinge ihrem Amt hinzugef\u00fcgt h\u00e4tte\u201c \u2013 dem zeitgen\u00f6ssischen Recht entsprechend wird daf\u00fcr die bisch\u00f6fliche Jurisdiktion in Ehefragen, zu Kircheng\u00fctern und dergleichen angegeben.<\/p>\n<p>Auch nach reformatorischem Verst\u00e4ndnis ist also die Einrichtung eines Bischofsamtes mit besonderen Leitungsfunktionen ebenso m\u00f6glich wie \u00fcberhaupt kirchenrechtliche Regelungen. In der Apologie der CA von 1531, einer Antwort auf die amtskirchliche Zur\u00fcckweisung der \u201eConfessio Augustana\u201c, wird betont, dass die Reformatoren die Kirchenordnung und die kirchliche Hierarchie nicht g\u00e4nzlich beseitigen wollten. Allerdings beruhen \u00fcber das Amt der Wortverk\u00fcndigung und Sakramentsverwaltung hinausgehende Leitungsbefugnisse nicht auf g\u00f6ttlichem Recht, sondern auf menschlicher Satzung. Sie k\u00f6nnen der guten Ordnung halber eingef\u00fchrt werden, d\u00fcrfen aber nicht mit dem Anspruch versehen werden, dass dies auf Gottes Gebot beziehungsweise \u201eius divinum\u201c beruht. Dies kann am Beispiel des Rechtes zur Ordination der Pfarrer verdeutlicht werden. So hei\u00dft es etwa in Artikel 10 der Schmalkaldischen Artikel von 1537: \u201eWenn die Bisch\u00f6fe rechte Bisch\u00f6fe sein und sich um die Kirche und das Evangelium annehmen w\u00fcrden, so k\u00f6nnte man um der Liebe und Einigkeit Willen, jedoch nicht aus einer Notwendigkeit heraus, das Zugegeben sein lassen, das sie uns und unsere Prediger ordinierten und best\u00e4tigten.\u201c Dabei wird allerdings daran festgehalten, dass das Ordinationsrecht grunds\u00e4tzlich allen Pfarrern, ja der gesamten Kirche zusteht und nicht Kraft g\u00f6ttlichen Rechts den Bisch\u00f6fen vorbehalten ist. Auch die Rechtsetzungsgewalt in der Kirche ist nicht einem hierarchischen Amt vorbehalten.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wenden sich die Reformatoren scharf dagegen, dass unter Berufung auf eine kirchliche Leitungsgewalt zus\u00e4tzliche Satzungen beziehungsweise Zeremonien \u2013 kurz kirchenrechtliche Regelungen \u2013 mit dem Anspruch eingef\u00fchrt werden, dass ihre Befolgung zur Erlangung des Heils notwendig sind. Als Beispiele werden in CA 28 Satzungen \u00fcber Speisen (Fasten), Feiertage und unterschiedliche Ordnungen der Diener der Kirchen genannt, also Materien, die wir auch heute als Kirchenleitung verstehen w\u00fcrden. Dies bedeutet aber wiederum nicht, dass nicht auch in der Kirche Regelungen getroffen werden d\u00fcrften. Die Befugnis dazu kann \u00fcberdies auch nach evangelischem Verst\u00e4ndnis den Bisch\u00f6fen zugestanden werden. Insoweit gilt aber: \u201eDas ist ein einfaches Verst\u00e4ndnis der Satzungen, n\u00e4mlich dass wir wissen, dass sie keine notwendigen Gottesdienste sind, und dass wir sie dennoch zur Vermeidung von \u00c4rgernissen ohne Aberglauben an Ort und Stelle benutzen\u201c, so die Apologie zu CA 28.<\/p>\n<p>Dementsprechend kann das Verst\u00e4ndnis der Kirchengewalt der lutherischen Reformation so zusammengefasst werden: Die Kirchengewalt nach g\u00f6ttlichem Befehl besteht darin, das Evangelium zu predigen, S\u00fcnden zu vergeben und zu behalten und die Sakramente zu reichen und zu verwalten. Dies ist die geistliche Kirchenleitung. Sie wird nur durch das Wort, ohne menschliche Gewalt ausge\u00fcbt. Die \u00f6ffentliche Aus\u00fcbung des Predigtamtes und die Verwaltung der Sakramente, die immer \u00f6ffentlich ist, setzen eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Berufung voraus. Sie steht aber grunds\u00e4tzlich der gesamten Kirche zu.<\/p>\n<p>Eine dar\u00fcber hinaus gehende Zuweisung bestimmter Aufgaben und Leitungsbefugnisse an bestimmte Organe beziehungsweise Amtstr\u00e4ger ist dadurch nicht ausgeschlossen. Sie dient aber allein der guten Ordnung um des Friedens willen und beruht auf menschlichem Recht. Keineswegs sind solche Leitungsbefugnisse Klerikern oder Bisch\u00f6fen vorbehalten. Im \u00dcbrigen d\u00fcrfen menschliche Satzungen nicht dazu f\u00fchren, dass die Gewissen der Gl\u00e4ubigen belastet werden. Sie haben Ordnungsfunktionen, nicht Funktionen bei der Erlangung des Heils. Diese \u00e4u\u00dfere oder rechtliche Kirchenleitung ist von der geistlichen Kirchenleitung streng zu unterscheiden.<\/p>\n<p><strong>Freiheit der Kirchenrechtsgestaltung<\/strong>. Dieses Verst\u00e4ndnis der Kirchengewalt r\u00e4umt nun bei der Gestaltung der Verfassung und des Rechts der Kirche gro\u00dfe Freiheit ein. Da die Grundstrukturen der \u00e4u\u00dferen, kirchlichen Leitungsgewalt nicht durch g\u00f6ttliches Recht vorgegeben sind, sind sie der menschlichen Verf\u00fcgungsgewalt er\u00f6ffnet und k\u00f6nnen so \u2013 nat\u00fcrlich unter dem Vorbehalt der theologischen Verantwortbarkeit \u2013 auch nach Gesichtspunkten der Praktikabilit\u00e4t eingerichtet werden. Die \u00e4u\u00dfere Kirchenleitung ist nicht von der Weihe abh\u00e4ngig und daher auch nicht auf einen Klerikerstand beschr\u00e4nkt. Beides ist ja dem Protestantismus fremd.<\/p>\n<p>Die Funktion des Kirchenrechts besteht darin, die Organisation der Kirche, die Ordnung ihrer \u00c4mter und das Verhalten der Christen in der Kirche und in kirchlichen Angelegenheiten zu regeln, und zwar um des Friedens und der guten Ordnung halber und zur Vermeidung von \u00c4rgernissen. Das ist im Grundsatz keine andere Funktion als die, die das weltliche Recht des Staates hat. Von seinem Bezug auf die Kirche und ihre Aufgaben abgesehen unterscheidet dieses kirchliche Recht sich in seiner Ordnung und Frieden stiftenden Funktion nicht vom weltlichen Recht.<\/p>\n<p>Man kann diese eingeschr\u00e4nkte Funktion des Kirchenrechts nicht nur aus dem Verst\u00e4ndnis von Amt und Kirchengewalt, sondern auch vom Kirchenbegriff her verdeutlichen, hier CA 7: \u201eZur wahren Einheit der Kirche reicht es aus, dass das Evangelium eintr\u00e4chtig nach rechtem Verst\u00e4ndnis gepredigt und die Sakramente dem g\u00f6ttlichen Wort gem\u00e4\u00df dargereicht werden. Es ist nicht not zur wahren Einheit der Kirche, da\u00df allenthalben die gleichen, von den Menschen eingesetzten Zeremonien gehalten werden.\u201c F\u00fcr letzteres k\u00f6nnen wir auch erg\u00e4nzen, dass es nicht erforderlich ist, dass \u00fcberall die gleiche \u00c4mterordnung, die gleiche Verfassung der Kirchent\u00fcmer, die gleichen rechtlichen Regeln bestehen. Es gibt keine durch g\u00f6ttliches Recht vorgegebene Verfassung der Kirche, die Kirche ist nicht notwendig hierarchisch oder episkopal organisiert, aber auch nicht notwendig synodal oder kongregationalistisch. Das einzige, was vorgegeben ist, ist die Existenz des Amtes der Wortverk\u00fcndigung. Zu seiner \u00f6ffentlichen Aus\u00fcbung bedarf es der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Berufung. Man kann die Existenz des Predigtamtes zwar durchaus als unverf\u00fcgbar und insofern auch im evangelischen Verst\u00e4ndnis als \u201eius divinum\u201c bezeichnen. Seine rechtliche Ausgestaltung im Einzelnen ist aber wiederum Gegenstand menschlichen Rechts.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Entwicklungen des evangelischen Kirchenrechts<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Landesherrliches Kirchenregiment<\/strong>. In der historischen Entwicklung ger\u00e4t nun die Gestaltung des Rechts der Kirche und ihrer Leitungsbefugnisse unter den Einfluss des landesherrlichen Kirchenregiments. Nachdem die Bisch\u00f6fe des 16. Jahrhunderts aus der Sicht der Reformation versagen und ihr Amt nicht ordnungsgem\u00e4\u00df aus\u00fcben, \u00fcbernimmt der Landesherr die rechtlichen Leitungsbefugnisse der Kirche. Das wird zum Teil als \u201eNotbischofsamt\u201c gedeutet und verfestigt sich bis ins 20. Jahrhundert hinein. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die rechtliche Kirchenleitung nicht mit der \u201epotestas ecclesiastica\u201c nach engem, reformatorischen Verst\u00e4ndnis verbunden ist, sondern menschlicher Gestaltungsbefugnis unterliegt, sodass das landesherrliche Kirchenregiment mit evangelischen Kirchenrechtsverst\u00e4ndnis durchaus in Einklang zu bringen war. Geistliche Kirchenleitung durch Wort und Sakrament und Handhabung der Schl\u00fcsselgewalt haben im \u00dcbrigen die Landesherrn nicht ausge\u00fcbt \u2013 auch als \u201eoberste Bisch\u00f6fe\u201c der jeweiligen Landeskirche waren sie nicht zur \u00f6ffentlichen Aus\u00fcbung des Predigtamtes berufen.<\/p>\n<p>Beispiele f\u00fcr die rechtliche Leitung der Kirche durch den Landesherrn sind viele Kirchenordnungen seit dem 16. Jahrhundert, die der Form nach als obrigkeitliche Ordnungen erlassen wurden. Sie stammten aber nicht unmittelbar aus der Feder der F\u00fcrsten, sondern wurden von Theologen (und Juristen) ausgearbeitet und ihrem Inhalt nach umfassende Ordnungen f\u00fcr Gottesdienst, kirchliches Leben und kirchliche Ordnung. Einige von ihnen haben dann auch durchaus Z\u00fcge einer Kodifikation \u2013 wenn auch f\u00fcr den engen partikularen Bereich einer Landeskirche. Einige \u201eKirchenordnungen\u201c des 20. Jahrhunderts, in denen neben den f\u00fcr evangelische Kirchenverfassungen der Landeskirchen \u00fcblichen organisatorischen Normen umfangreiche Regelungen zu Gottesdiensten, Sakramenten und Kasualien enthalten sind, also zu dem, was sonst in \u201eLebensordnungen\u201c der Kirchen zusammengefasst ist, nehmen diese Tradition auf \u2013 der Kodifikationsgedanke ist insofern der evangelischen Kirchenrechtstradition nicht ganz fremd.<\/p>\n<p>Das landesherrliche Kirchenregiment dauerte in Deutschland bis 1919 fort. Allerdings vollzog sich bereits im Laufe des 19. Jahrhunderts Schritt f\u00fcr Schritt ein Prozess der Trennung von Staat und Kirche und damit der Verselbstst\u00e4ndigung der evangelischen Kirchen, der mit der Bildung eigenst\u00e4ndiger kirchlicher Verfassungsorgane und einer eigenst\u00e4ndigen Rechtsordnung unter dem Dach des landesherrlichen Summepiskopats einherging. Hier ist zum einen die Entwicklung der Konsistorien beziehungsweise des Oberkirchenrats zu kirchlichen Beh\u00f6rden au\u00dferhalb des Aufbaus der staatlichen Verwaltungs- beziehungsweise Ministerialbeh\u00f6rden zu nennen. Zum Zweiten ist die Bildung von Synoden als kirchlichen Gesetzgebungsorganen anzuf\u00fchren, die im Verlaufe des 19. Jahrhunderts eingerichtet wurden. Bei deren Schaffung stand zwar, wenn auch nicht ausschlie\u00dflich, das Vorbild des Konstitutionalismus im staatlichen Bereich Pate. Gleichwohl k\u00f6nnen sie auch und gerade als Moment der Verselbstst\u00e4ndigung der evangelischen Kirchen gegen\u00fcber dem Staat begriffen werden. In den wichtigsten deutschen Staaten stellte jedenfalls gegen Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts allein die Person des Monarchen als Inhaber des Summepiskopats (oberstes Bischofsamtes) die institutionelle Verbindung von Staat und Kirche dar. Konsistorien und Synoden bildeten den Kern der sich anschlie\u00dfenden eigenst\u00e4ndigen Verfassungsbildung der Kirchen \u2013 der Ordnung der Kirchengewalt.<\/p>\n<p><strong>Neuorientierung im 20. Jahrhundert<\/strong>. Die Notwendigkeit zu einer eigenst\u00e4ndigen Rechts- und Verfassungsbildung der evangelischen Kirchen ergab sich in Deutschland dann aus dem Ende des landesherrlichen Kirchenregiments und dem in Artikel 137, Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung niedergelegten Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche. Die nun entstehenden Kirchenverfassungen der Weimarer Zeit sind zum Teil aber noch deutlich vom staatlichen Vorbild gepr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die Notwendigkeit, die Gestalt der Rechtsordnung der Kirche auf eigenst\u00e4ndige, nicht allein vom staatlichen Vorbild gepr\u00e4gte Grundlagen zu stellen, wurde den evangelischen Kirchen dann allerdings in der Zeit des Nationalsozialismus schmerzlich vor Augen gef\u00fchrt. Dies ist der Hintergrund der Barmer Theologischen Erkl\u00e4rung von 1934, in deren 3. Artikel es hei\u00dft: \u201eWir verwerfen die falsche Lehre, als d\u00fcrfe die Kirche die Gestalt ihrer Botschaft und ihrer Ordnung ihrem Belieben oder dem Wechsel der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen \u00dcberzeugung \u00fcberlassen.\u201c Im 4. Artikel hei\u00dft es zu den \u00c4mtern: \u201eDie verschiedenen \u00c4mter in der Kirche begr\u00fcnden keine Herrschaft der einen \u00fcber die anderen, sondern die Aus\u00fcbung des der ganzen Gemeinde anvertrauten und befohlenen Dienstes. Wir verwerfen die falsche Lehre als k\u00f6nne und d\u00fcrfe sich die Kirche abseits von diesem Dienst besondere, mit Herrschaftsbefugnissen ausgestattete F\u00fchrer geben oder geben lassen.\u201c Die Barmer Theologische Erkl\u00e4rung richtet sich damit gegen die \u00dcbernahme des F\u00fchrerprinzips und verdeutlicht die in Artikel 3 zum Ausdruck kommende Erkenntnis, dass es f\u00fcr die Ordnung der Kirche nicht auf die jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen \u00dcberzeugungen ankommen kann.<\/p>\n<p>Dass der in der Barmer Theologischen Erkl\u00e4rung von 1934 zum Ausdruck kommende Gegensatz zum nationalsozialistischen Staat eine Minderheitsposition im Protestantismus war, soll hier nicht verschwiegen werden. Jedenfalls hat die Erkenntnis von Barmen in der Nachkriegszeit zu einer Verst\u00e4rkung der Bem\u00fchungen um eine eigenst\u00e4ndige Grundlegung des kirchlichen Rechts gef\u00fchrt. Diese Aufgabe wurde unter anderem in den rechtstheologischen Grundlagenentw\u00fcrfen von Johannes Heckel, Erik Wolf und Hans Dombois angegangen. Eine Darstellung dieser Grundlagenentw\u00fcrfe w\u00fcrde freilich den Rahmen dieses Vortrags sprengen Der Hinweis auf diese Grundlagendiskussion soll nur verdeutlichen, dass die Frage nach der Kirchengewalt und ihrer Gestalt in unl\u00f6sbarem Zusammenhang mit der Frage nach dem Wesen und dem Inhalt des Kirchenrechts selbst steht.<\/p>\n<p><strong>Kirchengewalt und Kirchenrecht heute<\/strong>. Jedenfalls haben die Barmer Theologische Erkl\u00e4rung und die Diskussion um die Grundlagen des Kirchenrechts die Erkenntnis vertieft, dass es die Freiheit bei der Ausgestaltung der \u00e4u\u00dferen kirchlichen Leitungsgewalt, auch des Kirchenrechts, mit Blick auf den Auftrag der Kirche auszuf\u00fcllen gilt. Innere und \u00e4u\u00dfere Kirchenleitung stehen in der Kirche in einem unl\u00f6sbaren Zusammenhang. Die \u00e4u\u00dfere Kirchenleitung dient ja nicht einem beliebigen Zweck, sondern der Verbreitung des Evangeliums. Der Zusammenhang zwischen der \u00e4u\u00dferen Kirchenleitung und dem Amt der Kirche ist zwar bei manchen Aufgaben eher erkennbar als bei anderen. Visitation und Ordination stehen n\u00e4her bei der Wortverk\u00fcndigung als die Regelung des kirchlichen Archivwesens oder Besoldungsfragen. Aber es ist die Aufgabe der gesamten kirchlichen Ordnung, den Verk\u00fcndigungsauftrag nicht nur nicht zu behindern, sondern ihm die bestm\u00f6glichen Entfaltungschancen zu sichern. Diese dienende Funktion der Kirchenverfassung und des Kirchenrechts f\u00fcr die Aufgabe der Kirche ist die Konsequenz der in der Erkl\u00e4rung von Barmen hervorgehobenen Erkenntnis, dass die Kirche die Gestalt ihrer Ordnung nicht ihrem Belieben oder dem Wechsel der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen \u00dcberzeugung \u00fcberlassen darf.<\/p>\n<p>Damit ist aber auch ein Spannungsfeld formuliert: Zwischen der dienenden Funktion des Kirchenrechts f\u00fcr den Verk\u00fcndigungsauftrag einerseits, andererseits dem Fehlen von Vorgaben in Form von \u201eius divinum\u201c, das das Kirchenrecht weitgehend der menschlichen Gestaltung \u00fcberl\u00e4sst und damit auch den Diskursen der jeweiligen Zeit \u00f6ffnet. Das evangelische Kirchenrecht ist nicht abgeschottet vom allgemeinen Rechtsverst\u00e4ndnis der jeweiligen Zeit und muss es auch nicht sein. Es kann zur Akzeptanz und damit zur Vermeidung von Unordnung und \u00c4rgernis beitragen, wenn das Kirchenrecht daf\u00fcr offen ist. Es steht damit vor der Aufgabe, beides in Einklang zu bringen, was nicht immer ganz einfach ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Kritik am evangelischen Kirchenrecht<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dies wird an Diskussionsbeitr\u00e4gen \u00fcber das Kirchenrecht aus den letzten Dekaden deutlich. Dabei f\u00e4llt auf, dass sich Theologen zwar relativ wenig an den kirchenrechtlichen Diskursen im Einzelnen beteiligen, aber umso grunds\u00e4tzlichere Anregungen und zum Teil auch Einw\u00e4nde vorbringen.<\/p>\n<p>Zu den Versuchen, Impulse der allgemeinen Rechtsentwicklung f\u00fcr das Kirchenrecht aufzunehmen, z\u00e4hlt der Versuch des fr\u00fcheren Vorsitzenden des Rates der EKD und Bischof der Berlin-Brandenburgischen Kirche Wolfgang Huber, Grundrechte als wesentliches Element in das Kirchenrecht einzuf\u00fchren. Damit wird der \u00fcberragenden Bedeutung der Grund- und Menschenrechte f\u00fcr die j\u00fcngere Rechtsentwicklung und f\u00fcr unser heutiges Rechtsverst\u00e4ndnis Rechnung getragen. Allerdings ist dabei zu bemerken, dass die Grundrechte nach wie vor in erster Linie Rechte des B\u00fcrgers gegen\u00fcber der Staatsgewalt sind und seine Freiheit vor staatlichen Eingriffen sch\u00fctzen. Sie sind Ausgleich f\u00fcr die durch das staatliche Gewaltmonopol gesicherten Zwangsbefugnisse des Staates. Den Kirchen kommen aber Gewaltmonopol und staatliche Eingriffsbefugnisse nicht zu. Ihre Hauptfunktion k\u00f6nnen die Grundrechte in der Kirche damit nicht erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Aber Huber will auch gar nicht das weltliche Grundrechtsverst\u00e4ndnis unbesehen in die Kirche \u00fcbersetzen, sondern rekonstruiert die Grundrechtsidee vor dem Hintergrund seiner Forderung nach Eigenst\u00e4ndigkeit und Eigengeartetheit des Kirchenrechts mit Blick auf den Auftrag der Kirche. So entsteht ein eigenst\u00e4ndiger Katalog kirchlicher Grundrechte, an dessen erster Stelle das Recht auf Zugang zum Glauben steht, der aber auch den weltlichen Grundrechten \u00e4hnlichere Rechte wie das der Gewissens- und Meinungsfreiheit enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Diskussion um Grundrechte in der Kirche flammt immer wieder auf. Dass sie noch nicht zu ausf\u00fchrlichen Grundrechtskatalogen in den Kirchenverfassungen gef\u00fchrt hat, spricht allerdings gegen ein allzu dringendes Bed\u00fcrfnis nach einer Neukonstruktion des Kirchenrechts auf grundrechtlicher Grundlage. Damit sollte aber die wichtige Diskussion um die Stellung der Gl\u00e4ubigen in der Kirche nicht beendet sein \u2013 die Frage nach Grundrechten in der Kirche kann daf\u00fcr Impulse geben, auch wenn das Ergebnis letztlich die Erkenntnis der mangelnden \u00dcbertragbarkeit der Grundrechtsidee in den Raum der Kirche sein sollte.<\/p>\n<p>Der Huber-Sch\u00fcler Hans Richard Reuter betont den Charakter des Kirchenrechts als \u201eius humanum\u201c und den Charakter der Kirche als Verst\u00e4ndigungsgemeinschaft. Zugleich betont er die Bedeutung der im Glauben er\u00f6ffneten Freiheit und W\u00fcrde des Menschen als vorrechtliches Faktum, dem das Recht Rechnung zu tragen habe. Von diesen Pr\u00e4missen aus bezweifelt er die Eigengeartetheit und die Eigenst\u00e4ndigkeit des Kirchenrechts. Zu fragen ist demgegen\u00fcber, ob dabei die dienende Funktion des Kirchenrechts f\u00fcr den Verk\u00fcndigungsauftrag der Kirche hinreichend Ber\u00fccksichtigung findet, die doch, bei aller \u00c4hnlichkeit der Funktion und der Gestalt des Rechts in der evangelischen Kirche mit dem des Staates, das Proprium des Kirchenrechts ist. \u00dcberdies scheint mir Hintergrund einer solchen Argumentation ein auch f\u00fcr die Kirche konsensf\u00e4higes Verst\u00e4ndnis von Aufgaben und vor allem Grenzen des staatlichen Rechts zu sein \u2013 was aber, wenn das staatliche Recht, wie an vielen Orten der Erde, dem nicht entspricht? Was, wenn das W\u00fcrdeverst\u00e4ndnis im staatlichen Recht dem Evangelium widerspricht? Sollte nicht gerade mit Blick auf solche m\u00f6glichen Situationen an der Eigenst\u00e4ndigkeit des Kirchenrechts festgehalten werden?<\/p>\n<p>Christian Grethlein fordert in seiner Einf\u00fchrung in das Evangelischen Kirchenrecht eine Umorientierung des Kirchenrechts im Sinne seiner Anpassung an moderne Kommunikationsformen. In der Kommunikation der Religion spiele nicht mehr Autorit\u00e4t sondern Authentizit\u00e4t die entscheidende Rolle, es komme nicht in erster Linie auf die Korrektheit der Lehre an, deren Gew\u00e4hr zu den Aufgaben der Kirche und ihres Rechts geh\u00f6rt, sondern auf ihre \u201eRelevanz\u201c. Als \u201erelevant\u201c wird dabei das bezeichnet, was beim Individuum Aufmerksamkeit erregt. Grethlein bezweifelt, dass die \u201estark staatsanaloge Rechtsform heutiger evangelischer Landeskirchen den besten Rahmen (bietet), um die Kommunikation des Evangeliums zu f\u00f6rdern.\u201c<\/p>\n<p>Man kann dagegen einwenden, dass diese Fundamentalkritik die vielfach b\u00fcrokratischen, aber zur Kommunikation des Evangeliums eben auch notwendigen Hilfsaufgaben, f\u00fcr deren Erf\u00fcllung das Kirchenrecht Normen bereit h\u00e4lt \u2013 von der Verwaltung der Kirchengeb\u00e4ude \u00fcber die Bezahlung der Pfarrer bis zu den Kindergartenbeitr\u00e4gen, um nur wenige Beispiele zu nennen \u2013 verkennt und dass dieser Kritik ganz unrealistische, geradezu romantische Vorstellungen von der Funktion des Kirchenrechts zugrunde liegen.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich sind diese Ans\u00e4tze der Kritik und Forderungen nach einer grunds\u00e4tzlichen Neuorientierung des evangelischen Kirchenrechts hier nur sehr pauschal und verk\u00fcrzt dargestellt. Auch die ebenso knapp skizzierten Einw\u00e4nde dagegen sind \u00e4u\u00dferst plakativ und weder dazu geeignet noch dazu gedacht, die Diskussion zu beenden. Huber, Reuter, Grethlein und andere weisen auf Schwachstellen des Kirchenrechts und auf berechtigte Anliegen hin. Das sind m\u00f6glicherweise aber auch Schwachstellen und Anliegen, die nicht nur die evangelische Kirche und ihr Recht betreffen \u2013 Authentizit\u00e4t statt Autorit\u00e4t, Kommunikation statt B\u00fcrokratie, Relevanz statt Korrektheit, Menschenrechte in der Kirche \u2013 das scheinen mir Fragen und Forderungen zu sein, die der r\u00f6misch-katholischen Kirche und der Kanonistik nicht vollst\u00e4ndig fremd sind. Und so ergibt sich aus solchen Anfragen vielleicht auch die M\u00f6glichkeit zur Kommunikation und \u00d6kumene zwischen evangelischem Kirchenrecht und Kanonistik. Die ekklesiologischen und dogmatischen Grundlagen des evangelischen und des katholischen Kirchenrechts sind nach derzeitigem Stand kaum in Einklang zu bringen und z\u00e4hlen in der Tat zu den \u201eentscheidenden Dissens-Punkt(en) zwischen der r\u00f6misch-katholischen und den evangelischen Kirchen\u201c (Grethlein). Insofern wird sich eine Kommunikation zwischen unseren F\u00e4chern darin ersch\u00f6pfen, einander die jeweiligen Unterschiede zu referieren. Vielleicht lohnt es aber, miteinander und gemeinsam \u00fcber solche Infragestellungen des Kirchenrechts zu diskutieren, von den jeweiligen Ansichten und Erfahrungen zu lernen und damit auch Punkte der Gemeinsamkeit bei Form und Funktion des Kirchenrechts beider Konfessionen zu ergr\u00fcnden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einleitung &nbsp; Zu den zahlreichen markanten Unterschieden zwischen dem katholischen und dem evangelischen Kirchenrecht z\u00e4hlt, dass Letzterem eine Kodifikation fehlt, die den Codices von 1917 und 1983 vergleichbar w\u00e4re. Aber nicht nur das systematisierende und zusammenfassende Moment einer Kodifikation fehlt, das dem in zahlreichen einzelnen Regelungswerken enthaltenen evangelischen Kirchenrecht Form und \u00dcberschaubarkeit verleihen k\u00f6nnte. Bekanntlich&hellip;<\/p>","protected":false},"author":5,"featured_media":32561,"menu_order":200,"template":"","meta":{"_relevanssi_hide_post":"","_relevanssi_hide_content":"","_relevanssi_pin_for_all":"","_relevanssi_pin_keywords":"","_relevanssi_unpin_keywords":"","_relevanssi_related_keywords":"","_relevanssi_related_include_ids":"","_relevanssi_related_exclude_ids":"","_relevanssi_related_no_append":"","_relevanssi_related_not_related":"","_relevanssi_related_posts":"","_relevanssi_noindex_reason":"","footnotes":""},"class_list":["post-117795","media-library","type-media-library","status-publish","has-post-thumbnail","hentry"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.4 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Form und Funktion des Rechts in der evangelischen Kirche - Katholische Akademie in Bayern<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/form-und-funktion-des-rechts-in-der-evangelischen-kirche\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"en_GB\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Form und Funktion des Rechts in der evangelischen Kirche - Katholische Akademie in Bayern\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Einleitung &nbsp; Zu den zahlreichen markanten Unterschieden zwischen dem katholischen und dem evangelischen Kirchenrecht z\u00e4hlt, dass Letzterem eine Kodifikation fehlt, die den Codices von 1917 und 1983 vergleichbar w\u00e4re. Aber nicht nur das systematisierende und zusammenfassende Moment einer Kodifikation fehlt, das dem in zahlreichen einzelnen Regelungswerken enthaltenen evangelischen Kirchenrecht Form und \u00dcberschaubarkeit verleihen k\u00f6nnte. Bekanntlich&hellip;\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/form-und-funktion-des-rechts-in-der-evangelischen-kirche\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Katholische Akademie in Bayern\" \/>\n<meta property=\"article:publisher\" content=\"https:\/\/www.facebook.com\/katholische.akademie.bayern\/\" \/>\n<meta property=\"og:image\" content=\"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/wp-content\/uploads\/Theologie_Kirche_Spiritualitaet.jpg\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:width\" content=\"872\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:height\" content=\"490\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:type\" content=\"image\/jpeg\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Estimated reading time\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"23 minutes\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/mediathek-eintrag\\\/form-und-funktion-des-rechts-in-der-evangelischen-kirche\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/mediathek-eintrag\\\/form-und-funktion-des-rechts-in-der-evangelischen-kirche\\\/\",\"name\":\"Form und Funktion des Rechts in der evangelischen Kirche - Katholische Akademie in Bayern\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/#website\"},\"primaryImageOfPage\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/mediathek-eintrag\\\/form-und-funktion-des-rechts-in-der-evangelischen-kirche\\\/#primaryimage\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/mediathek-eintrag\\\/form-und-funktion-des-rechts-in-der-evangelischen-kirche\\\/#primaryimage\"},\"thumbnailUrl\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/Theologie_Kirche_Spiritualitaet.jpg\",\"datePublished\":\"2026-01-15T15:17:22+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/mediathek-eintrag\\\/form-und-funktion-des-rechts-in-der-evangelischen-kirche\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"en-GB\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/mediathek-eintrag\\\/form-und-funktion-des-rechts-in-der-evangelischen-kirche\\\/\"]}]},{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"en-GB\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/mediathek-eintrag\\\/form-und-funktion-des-rechts-in-der-evangelischen-kirche\\\/#primaryimage\",\"url\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/Theologie_Kirche_Spiritualitaet.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/Theologie_Kirche_Spiritualitaet.jpg\",\"width\":872,\"height\":490},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/mediathek-eintrag\\\/form-und-funktion-des-rechts-in-der-evangelischen-kirche\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Startseite\",\"item\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Form und Funktion des Rechts in der evangelischen Kirche\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/\",\"name\":\"Katholische Akademie in Bayern\",\"description\":\"Kirche braucht Debatte: \u201ekatholisch\u201c mit Blick auf das Ganze \u2013 und \u201eakademisch\u201c im Vertrauen auf die Kraft der Argumente\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"en-GB\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/#organization\",\"name\":\"Katholische Akademie in Bayern\",\"url\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"en-GB\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/Menue-Logo-Home@2x.png\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/Menue-Logo-Home@2x.png\",\"width\":496,\"height\":216,\"caption\":\"Katholische Akademie in Bayern\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/kath-akademie-bayern.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/www.facebook.com\\\/katholische.akademie.bayern\\\/\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Form und Funktion des Rechts in der evangelischen Kirche - Katholische Akademie in Bayern","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/form-und-funktion-des-rechts-in-der-evangelischen-kirche\/","og_locale":"en_GB","og_type":"article","og_title":"Form und Funktion des Rechts in der evangelischen Kirche - Katholische Akademie in Bayern","og_description":"Einleitung &nbsp; Zu den zahlreichen markanten Unterschieden zwischen dem katholischen und dem evangelischen Kirchenrecht z\u00e4hlt, dass Letzterem eine Kodifikation fehlt, die den Codices von 1917 und 1983 vergleichbar w\u00e4re. Aber nicht nur das systematisierende und zusammenfassende Moment einer Kodifikation fehlt, das dem in zahlreichen einzelnen Regelungswerken enthaltenen evangelischen Kirchenrecht Form und \u00dcberschaubarkeit verleihen k\u00f6nnte. Bekanntlich&hellip;","og_url":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/form-und-funktion-des-rechts-in-der-evangelischen-kirche\/","og_site_name":"Katholische Akademie in Bayern","article_publisher":"https:\/\/www.facebook.com\/katholische.akademie.bayern\/","og_image":[{"width":872,"height":490,"url":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/wp-content\/uploads\/Theologie_Kirche_Spiritualitaet.jpg","type":"image\/jpeg"}],"twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"Estimated reading time":"23 minutes"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/mediathek-eintrag\/form-und-funktion-des-rechts-in-der-evangelischen-kirche\/","url":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/mediathek-eintrag\/form-und-funktion-des-rechts-in-der-evangelischen-kirche\/","name":"Form und Funktion des Rechts in der evangelischen Kirche - Katholische Akademie in Bayern","isPartOf":{"@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/#website"},"primaryImageOfPage":{"@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/mediathek-eintrag\/form-und-funktion-des-rechts-in-der-evangelischen-kirche\/#primaryimage"},"image":{"@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/mediathek-eintrag\/form-und-funktion-des-rechts-in-der-evangelischen-kirche\/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/wp-content\/uploads\/Theologie_Kirche_Spiritualitaet.jpg","datePublished":"2026-01-15T15:17:22+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/mediathek-eintrag\/form-und-funktion-des-rechts-in-der-evangelischen-kirche\/#breadcrumb"},"inLanguage":"en-GB","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/mediathek-eintrag\/form-und-funktion-des-rechts-in-der-evangelischen-kirche\/"]}]},{"@type":"ImageObject","inLanguage":"en-GB","@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/mediathek-eintrag\/form-und-funktion-des-rechts-in-der-evangelischen-kirche\/#primaryimage","url":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/wp-content\/uploads\/Theologie_Kirche_Spiritualitaet.jpg","contentUrl":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/wp-content\/uploads\/Theologie_Kirche_Spiritualitaet.jpg","width":872,"height":490},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/mediathek-eintrag\/form-und-funktion-des-rechts-in-der-evangelischen-kirche\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Form und Funktion des Rechts in der evangelischen Kirche"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/#website","url":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/","name":"Catholic Academy in Bavaria","description":"Church needs debate: \"catholic\" looking at the whole - and \"academic\" trusting in the power of arguments","publisher":{"@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"en-GB"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/#organization","name":"Catholic Academy in Bavaria","url":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"en-GB","@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/wp-content\/uploads\/Menue-Logo-Home@2x.png","contentUrl":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/wp-content\/uploads\/Menue-Logo-Home@2x.png","width":496,"height":216,"caption":"Katholische Akademie in Bayern"},"image":{"@id":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/www.facebook.com\/katholische.akademie.bayern\/"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media-library\/117795","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media-library"}],"about":[{"href":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/media-library"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media-library\/117795\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":117796,"href":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media-library\/117795\/revisions\/117796"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/32561"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=117795"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}