{"id":117797,"date":"2026-01-15T16:22:11","date_gmt":"2026-01-15T15:22:11","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?post_type=media-library&#038;p=117797"},"modified":"2026-01-15T16:22:23","modified_gmt":"2026-01-15T15:22:23","slug":"rechtskulturen-in-afrika-suedlich-der-sahara-und-der-cic-eine-herausforderung-fuer-die-kanonische-rechtstradition","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/rechtskulturen-in-afrika-suedlich-der-sahara-und-der-cic-eine-herausforderung-fuer-die-kanonische-rechtstradition\/","title":{"rendered":"Rechtskulturen in Afrika s\u00fcdlich der Sahara und der CIC"},"content":{"rendered":"<p>Der CIC stellt die zentrale Rahmenordnung f\u00fcr alle Christgl\u00e4ubigen der lateinischen Kirche dar. Als kirchliche Rechtsordnung ist er in seiner Entstehung sehr von der europ\u00e4ischen Rechtsgeschichte gepr\u00e4gt. In Afrika hat sich das Recht aber anders entwickelt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund werden im Folgenden einige in Afrika s\u00fcdlich der Sahara verankerten Gewohnheitsrechte analysiert, die in einem Spannungsverh\u00e4ltnis mit der kanonischen Rechtskultur und nicht zuletzt mit einigen kirchenrechtlichen Bestimmungen stehen. Wie kann das Recht der Kirche diesen afrikanischen Rechtstraditionen gerecht werden? Was pr\u00e4gt die Rechtstraditionen Afrikas s\u00fcdlich der Sahara? Die kanonische Rechtskultur weist auf verschiedene Zusammenh\u00e4nge hin, bei denen das jeweils geltende staatliche Recht einzuhalten ist. Des Weiteren fordert der CIC dazu auf, dass die vom staatlichen Recht vorgesehenen Rechtsnormen angewandt werden, vorausgesetzt dass die Interessen der Kirche und ihrer Gl\u00e4ubigen gesch\u00fctzt werden. Dar\u00fcber hinaus verzichtet der Gesetzgeber f\u00fcr bestimmte Angelegenheiten darauf, Normen zu erlassen. Er verweist auf das geltende staatliche Recht, soweit dieses nicht dem g\u00f6ttlichen Recht widerspricht oder f\u00fcr manche Aspekte im Kirchenrecht etwas Anderes vorgesehen wird (vgl. c. 22 CIC). Hierbei handelt es sich um die in der Kanonistik benannte \u201eKanonisierung\u201c des staatlichen Rechts. Was w\u00e4re notwendig f\u00fcr die Kanonisierung der s\u00fcdlich der Sahara bestehenden Rechtstraditionen?<\/p>\n<p>Der Versuch einer Antwort auf diese Frage soll in drei Schritten erfolgen: Zuerst bedarf es eines \u00dcberblicks \u00fcber die Rechtsquellen dieser Region. Im zweiten Schritt wird auf konkrete Rechtstraditionen im Bereich des Erb-, Ehe- und Prozessrechts verwiesen. Der dritte Schritt widmet sich den Vorschl\u00e4gen, die die kanonische Rechtstradition anbietet, um die Spannungsverh\u00e4ltnisse zwischen den afrikanisch gepr\u00e4gten Rechtstraditionen und jenem aus europ\u00e4ischen Traditionen erwachsenen Kirchenrecht zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Rechtssysteme und -traditionen in Afrika s\u00fcdlich der Sahara<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In Afrika s\u00fcdlich der Sahara treffen englische, franz\u00f6sische, portugiesische, spanische, islamische, in geringem Ma\u00dfe auch italienische, deutsche, niederl\u00e4ndische sowie typisch \u00f6rtliche afrikanische Rechtskonzepte aufeinander. Grunds\u00e4tzlich besteht die Gefahr, die in dieser Region existierenden Rechtssysteme blo\u00df auf die eine oder die andere Tradition zu reduzieren. Damit w\u00fcrde man ihre Komplexit\u00e4t verkennen und die ausgepr\u00e4gten Probleme der praktischen Wirksamkeit allen staatlichen und kanonischen Rechts in Afrika g\u00e4nzlich ignorieren.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Gebiete im Norden Afrikas vom islamischen Recht gepr\u00e4gt sind, weist die Region s\u00fcdlich der Sahara unterschiedliche Traditionen auf. Im theoretischen Sinne kann von einem gemeinsamen Rechtskreis s\u00fcdlich der Sahara deshalb nicht gesprochen werden. Praktisch ist diese Region jedoch durch eine unverkennbare sowie unverwechselbare Erfahrung gepr\u00e4gt, die sie mehr oder minder charakterisiert. Denn die Pluralit\u00e4t afrikanischen Rechts ergibt sich vielmehr im Kern aus der \u00fcberragenden Bedeutung des traditionellen afrikanischen Rechts in allen Staaten, unabh\u00e4ngig davon, ob seine Existenz offiziell anerkannt wird oder nicht: Die ganz \u00fcberwiegende Masse der Rechtsprobleme werden in Afrika nach traditionellen Mustern gel\u00f6st, sodass verallgemeinernd durchaus behauptet werden kann, dass nicht das traditionelle Recht gegen\u00fcber dem staatlichen eine Reservefunktion innehat, sondern umgekehrt das staatliche gegen\u00fcber dem traditionellen.<\/p>\n<p>Die Situation wird vor allem dadurch erschwert, dass es nicht nur eine einzige traditionelle Rechtsordnung gibt, sondern eine un\u00fcberschaubare Vielzahl. Allein f\u00fcr Nigeria wird von \u00fcber 300 ausgegangen. Die Elfenbeink\u00fcste kann 79 aufweisen. Kamerun kommt ungef\u00e4hr auf 230. Die Demokratische Republik Kongo, meine Heimat, z\u00e4hlt ungef\u00e4hr 215. So kann es in Afrika passieren, dass drei Br\u00fcder entweder traditionell, islamisch beziehungsweise westlich orientiert leben und dadurch drei v\u00f6llig verschiedenen Rechtsordnungen unterworfen sind. Im Alltag wechseln sie st\u00e4ndig von einer Rechtsordnung zur anderen. Ein solches Nebeneinander, das nicht nur die Rechtsordnungen, sondern auch die Gerichtsbarkeit betrifft, f\u00fchrt dabei zu einer Vielzahl von potentiellen Konflikten. Diese k\u00f6nnen in der Regel pragmatisch gel\u00f6st werden, wenn und soweit sie ein echtes Problem darstellen. Es lohnt sich nachzuzeichnen, wie diese Rechtskulturen sich zusammensetzen.<\/p>\n<p>Insgesamt kann man drei Rechtsquellen unterscheiden, die sich in Afrika s\u00fcdlich der Sahara nacheinander herausgebildet und gegenseitig beeinflusst haben. An der Spitze steht das vorkoloniale Recht. Es besteht meistens aus prozessualem Instrumentarium sowie lokalem Gewohnheitsrecht, das sich nach und nach entwickelt hat beziehungsweise neu eingef\u00fchrt wurde. Des Weiteren gibt es das koloniale Recht, das die Kolonialm\u00e4chte eingef\u00fchrt haben. Schlie\u00dflich hat sich aus dem Aufeinandertreffen der vorher genannten Rechtssysteme das postkoloniale Recht als eine Kombination aus kolonialem Recht und dem jeweiligen lokalen Gewohnheitsrecht entwickelt. Ist das Gewohnheitsrecht kodifiziert worden, so wird es als traditionelles Recht bezeichnet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Rechtssysteme in der vorkolonialen Zeit: das traditionelle Recht<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Das traditionelle Recht<\/strong>. Durch die Berliner Kongokonferenz (sie dauerte vom 15. November 1884 bis zum 26. Februar 1885) wurde Afrika v\u00f6lkerrechtlich in verschiedenen Kolonien eingeteilt und eine neue Machtverteilung definiert. Davor gab es in Afrika s\u00fcdlich der Sahara nur das Recht beziehungsweise die Gerichtsbarkeit der St\u00e4mme. Jede ethnische Gruppe hatte ihr eigenes traditionelles Recht, das auf ihrer eigenen Kultur und ihrem Gesellschaftsmodell beruhte. Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsbereichen und den Verfahrensweisen konnten so gro\u00df sein, dass ein Verfahren beziehungsweise sogar ein Urteil in zwei benachbarten D\u00f6rfern unterschiedlich ausfallen konnte. Dies l\u00e4sst sich nicht zuletzt dadurch erkl\u00e4ren, dass das traditionelle Recht auf m\u00fcndlicher \u00dcberlieferung beruht.<\/p>\n<p>Die Aufgabe des traditionellen Rechts bestand nicht darin und besteht immer noch nicht darin, eine Entscheidung im Sinne von Urteil zu f\u00e4llen, sondern die Parteien zu befrieden. Das Recht zielt n\u00e4mlich darauf ab, den Zusammenhalt der ganzen Gruppe zu st\u00e4rken, indem die Eintracht unter ihren Mitgliedern wiederhergestellt wird. Deswegen war die gesamte Dorfgemeinschaft in die Prozesse des traditionellen Rechts eingebunden. Die Palaver oder Verhandlungssitzungen jedes \u00f6rtlichen Stammesgerichts waren \u00f6ffentlich, alle konnten und durften daran teilnehmen. Der Gehorsam gegen\u00fcber dem traditionellen Recht galt als ein Akt des Respekts gegen\u00fcber den Ahnen, deren Gebeine in der Erde ruhen und deren Geister \u00fcber die Lebenden wachen. Jeder f\u00fchlte sich dem Vorbild seiner Vorfahren verpflichtet. Man befolgte freiwillig die \u00fcberlieferten Br\u00e4uche und fragte dabei nicht, ob man auch rechtlich hierzu verpflichtet war. Die Missachtung dieses Rechts rief nach dem Glauben negative Reaktionen der Ahnengeister hervor.<\/p>\n<p>Dieses traditionelle Recht mit seiner Gerichtsbarkeit, das sich in bestimmten Gebieten Afrikas teilweise mit islamischem Recht vermischte, sollte bis in die Anfangsphase der Kolonisierung (1884\/85) unber\u00fchrt bleiben.<\/p>\n<p><strong>Rechtssysteme in der Kolonialzeit<\/strong>. Das Schlussdokument der Berliner Kongokonferenz bildete die Grundlage f\u00fcr die Aufteilung Afrikas in Kolonien. Der Vollst\u00e4ndigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die niederl\u00e4ndischen Siedler bereits seit 1652 im s\u00fcdafrikanischen Kapland niedergelassen hatten und es mit starker Hand regierten. Genauso \u00fcbte Frankreich seit 1830 Macht \u00fcber Algerien aus. Abgesehen von \u00c4thiopien, das erst 1936 von Italien annektiert wurde und somit eine Kolonisierung anderer Art erfuhr, ist Liberia das einzige Land Afrikas, das vom Einfluss der Kolonialm\u00e4chte verschont blieb.<\/p>\n<p>Bis zur Phase der Unabh\u00e4ngigkeit, die erst in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts begann, pr\u00e4gten die europ\u00e4ischen Staaten das staatliche Rechtssystem der afrikanischen Staaten dauerhaft. Den kolonialen M\u00e4chten gelang es aber nicht, das Rechtssystem ihres Landes in derselben Weise auf die Gesellschaften in den Kolonien zu \u00fcbertragen. Es w\u00e4re auch nicht m\u00f6glich gewesen, da die kulturellen Voraussetzungen teilweise sehr weit auseinanderlagen.<\/p>\n<p>In den franz\u00f6sischen Besitzungen etwa galt franz\u00f6sisches Recht nur, soweit es ausdr\u00fccklich per Dekret in Kraft gesetzt worden war. Vergleichbar war die Lage in spanisch, portugiesisch und belgisch beherrschten Gebieten. Die britische Herrschaft vermied die Assimilation und legte den Schwerpunkt vielmehr auf die indirekte Verwaltung. Dabei ging es darum, dass die Einheimischen \u2013 zumindest formell \u2013 ihre eigenen Angelegenheiten nach eigenem Recht regelten. Nach der Unabh\u00e4ngigkeit zeigte sich die Herkunft der verschiedenen staatlichen Rechtssysteme: Die vormals franz\u00f6sischen Kolonien z\u00e4hlten sich nunmehr zur franz\u00f6sischen Rechtsfamilie, die vormals britischen zum \u201eCommon Law\u201c.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Das moderne Recht<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach der Unabh\u00e4ngigkeitserkl\u00e4rung der L\u00e4nder erfolgte kein wirklicher Bruch innerhalb des Rechtssystems. Es war vielmehr eine flie\u00dfende Transformation des bisher geltenden Rechts in nationales Recht. Allerdings enth\u00e4lt das postkoloniale Recht sowohl franz\u00f6sisches Recht als auch Gewohnheitsrecht, welches selbst aus traditionellem und islamischem Recht besteht.<\/p>\n<p>Traditionelles und geschriebenes (modernes) Recht existieren immer noch nebeneinander. Traditionelle Gerichte bestehen auch heute noch \u2013 wie auch schon w\u00e4hrend der Kolonialzeit. Bestimmte L\u00e4nder wie Senegal, Ghana oder Gabun haben sogar versucht, eine gewisse Gleichrangigkeit der traditionellen Rechte mit den staatlichen Rechten herzustellen. In L\u00e4ndern wie Ghana hat die Nationale H\u00e4uptlingskammer (seit 1971) die Befugnis zur Interpretation und zur Kodifizierung des traditionellen Rechts. Diese Kammer kann der Exekutive empfehlen, das traditionelle Recht in das ghanaische \u201eCommon Law\u201c einzugliedern.<\/p>\n<p>In der Elfenbeink\u00fcste ist der gr\u00f6\u00dfte Einschnitt auf strafrechtlicher Ebene mit der Einf\u00fchrung des Gesetzes von 1981 erfolgt: Dieses Gesetz hat den Code P\u00e9nal de la C\u00f4te d\u2018Ivoire (CP-CI) verabschiedet. Er enth\u00e4lt sowohl das moderne Recht als auch (zumindest in Teilen) das Gewohnheitsrecht.<\/p>\n<p>Fast f\u00fcr ganz Afrika lassen sich jedoch das Fehlen einer gefestigten demokratischen Kultur und eine generelle Dysfunktion staatlicher Institutionen feststellen. Die Folge daraus ist: Die Gesetze bleiben oft toter Buchstaben. Wenn sie \u00fcberhaupt umgesetzt werden, dann geschieht dies langsam und unvollst\u00e4ndig. Folglich entspricht das Recht, an dem der Gesetzgeber feilt, nicht jenem, mit dem die Bev\u00f6lkerung lebt. In den l\u00e4ndlichen Gegenden Madagaskars beispielsweise spielt die offiziell bestehende Zivilehe keine Rolle. Im Strafprozessrecht Malis ist zwar eine Untersuchung \u00fcber die pers\u00f6nlichen und sozialen Umst\u00e4nde des Angeklagten ebenso vorgesehen wie etwa psychologische, graphologische oder ballistische Gutachten, doch werden diese Untersuchungen kaum jemals korrekt durchgef\u00fchrt. \u00c4hnliches gilt auch in anderen afrikanischen L\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Mit Blick auf den afrikanischen Rechtspluralismus darf man nicht von fehlender Bedeutung des Rechts f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung sprechen. Denn anderes Recht springt hierf\u00fcr ein. So steht Afrika letztlich weitaus st\u00e4rker unter der Herrschaft des Rechts als eine erste Betrachtung aus einem verengten, westlichen Blickwinkel vermuten l\u00e4sst. Hierbei handelt es sich um das traditionelle Recht oder um das Gewohnheitsrecht, wobei dieses sich anders verh\u00e4lt als das langsam wachsende und schwer ver\u00e4nderbare Gewohnheitsrecht des Westens.<\/p>\n<p>Der Staat kann das Gewohnheitsrecht beeinflussen, etwa auf dem Weg der Verschriftlichung oder indem er es durch geleitete Institutionen, insbesondere Gerichte, anwenden l\u00e4sst. Er hat damit die M\u00f6glichkeit, Inhalt und Charakter des traditionellen Rechts zu ver\u00e4ndern. Dies ist dann das offizielle Traditionsrecht, das vereinzelte Stimmen gelegentlich sogar zum staatlichen Recht z\u00e4hlen wollen. Wichtig ist es jedenfalls festzustellen, dass beide Versionen parallel nebeneinander bestehen. Im Folgenden m\u00f6chte ich einige Beispiele vorstellen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Ausgew\u00e4hlte Beispiele aus Kenia und Kamerun<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Rechtsprechung<\/strong>. In Kenia sorgte der Rechtsstreit zwischen Virginia Edith Wambui Otieno und Joash Ochieng Ougo und Omolo Siranga am Court of Appeal in Nairobi f\u00fcr Schlagzeilen. Silvano Melea Otieno, ein Angeh\u00f6riger der am Lake Victoria beheimateten ethnischen Gemeinschaft der Luo, hatte eine Anwaltskanzlei in Nairobi im Jahre 1963 er\u00f6ffnet und Virginia Edith Wambui Otieno, eine Angeh\u00f6rige der ethnischen Gemeinschaft der Kikuyu, geheiratet. Die Ehe kam nach christlichem Ritus gem\u00e4\u00df dem \u201eMarriage Act\u201c zustande. Bis zu seinem Tod im Dezember 1986 lebte S. M. Otieno mit seiner Frau und seinen Kindern auf einem seiner Anwesen bei Nairobi. Er starb, ohne ein Testament hinterlassen zu haben.<\/p>\n<p>Die Streitfrage zwischen der Witwe Otieno und den am Lake Victoria wohnenden Angeh\u00f6rigen des Verstorbenen stellte die Beerdigung dar. Die in der Hauptstadt lebende Witwe beanspruchte das Recht zur Bestattung des Leichnams auf einem der Anwesen bei Nairobi und zur Verwaltung des Nachlasses des Verstorbenen. Sie berief sich dabei auf englisches Recht, das als \u201eCommon Law\u201c in Kenia Anwendung findet. Hingegen beanspruchte der Bruder des Verstorbenen, Otieno, nach dem Ritus der Luo in dem Land seiner Vorv\u00e4ter am Lake Victoria zu beerdigen. Er berief sich auf das Recht der Luo, nach dem nur das Oberhaupt einer Familie \u00fcber das Beerdigungsritual und den Ort der Bestattung bestimmen k\u00f6nne. Damit falle dem Bruder des Verstorbenen als n\u00e4chstem Angeh\u00f6rigen diese Befugnis zu. Ebenso wurde die Verwaltung des Nachlasses nach dem Gewohnheitsrecht der Luo begehrt.<\/p>\n<p>Der Court of Appeal entschied am 15. Mai 1987 in letzter Instanz, dass der im Leichenhaus von Nairobi aufbewahrte K\u00f6rper des Verstorbenen an den Beklagten Joash Ochieng Ougo, den Bruder des Verstorbenen, herauszugeben sei. 154 Tage nach seinem Tod wurde S. M. Otieno am 23. Mai 1987 in der Heimat seiner Ahnen am Lake Victoria nach dem Ritus der Luo bestattet.<\/p>\n<p>Offensichtlich folgte das Gericht in seiner Entscheidung dabei in der Hauptsache den Rechtsausf\u00fchrungen des Bruders des Verstorbenen, wonach eine Person, die als Luo geboren ist, zeitlebens ein Luo bleibe und daher dem entsprechenden Gewohnheitsrecht verhaftet sei. Otieno war trotz der christlich geschlossenen Ehe in Ermangelung eines anderslautenden Testaments nach seinem Tode als Luo zu behandeln. Das Gericht entschied gegen das von den Briten erlassene moderne \u201eCommon Law\u201c und f\u00fcr die Anwendung des althergebrachten \u201eCustomary Law\u201c. Nach dem Recht der Luo steht nur dem Oberhaupt der patrilinearen Mannesfamilie das Recht zu, \u00fcber das Ritual und den Ort der Bestattung des Verstorbenen zu bestimmen. Eine Frau ist ausgeschlossen, und schon gar im vorliegenden Fall die mit dem Clan der Mannesfamilie \u00fcberhaupt nicht verwandte Ehefrau des Verstorbenen.<\/p>\n<p>Bei dieser Entscheidung geht es um den Widerstreit von traditionellen und modernen Werten, von afrikanischem \u201eCustomary Law\u201c und englischem \u201eCommon Law\u201c, von Land und Stadt, vielleicht auch von den ethnischen Gemeinschaften der Luo und Kikuyu. Strittig war auch die rechtliche Stellung der hinterbliebenen Ehefrau, der nicht das Recht zugestanden wurde, ihren verstorbenen Ehemann zu beerdigen und seinen Nachlass zu verwalten. Dagegen hat das Gericht dem Clan des Verstorbenen, diese Berechtigung in Ermangelung eines anders lautenden Testaments einger\u00e4umt. Dies erstaunt umso mehr, als die kenianische Verfassung von 1986 grunds\u00e4tzlich die Gleichheit aller Menschen festh\u00e4lt, worunter auch das Verbot der Diskriminierung von Frauen zu verstehen ist. Indem das Recht der Luo die Stellung des Oberhauptes der Familie vom m\u00e4nnlichen Geschlecht abh\u00e4ngig macht und der Frau im \u00dcbrigen eine inferiore Position zuweist, steht es mit dem Gleichheitsgrundsatz beziehungsweise dem Diskriminierungsverbot in der kenianischen Verfassung nicht im Einklang. Das Gericht sah sich im Fall Otieno folglich lediglich mit dem Problem konfrontiert, ob afrikanisches Gewohnheitsrecht oder englisches Gemeinrecht anzuwenden sei, und entschied sich f\u00fcr das erstere. Einen Konflikt zwischen afrikanischem Gewohnheitsrecht und kenianischem Verfassungsrecht sah es hingegen nicht.<\/p>\n<p><strong>Brauchtum<\/strong>. Obwohl im Eherecht von Kenia nur die Einehe vorgesehen ist, leben die Menschen nach dem Gewohnheitsrecht. Dieses untersagt jede ehe\u00e4hnliche Partnerschaft zwischen zwei M\u00e4nnern, erlaubt jedoch, dass Frauen andere Frauen heiraten. Es betrifft oft solche F\u00e4lle, bei denen eine Frau unfruchtbar ist. Sie kann dann eine Frau heiraten, die sich befruchten l\u00e4sst. Das Kind geh\u00f6rt dann beiden Frauen.<\/p>\n<p><strong>Polygamie und Levirat<\/strong>. Im Familienrecht Kameruns ist Polygamie zul\u00e4ssig und wird folgenderma\u00dfen geregelt: Bei der Zivileheschlie\u00dfung ist vor dem Standesamt eine Erkl\u00e4rung abzugeben, ob der Ehemann eine Einehe beabsichtigt oder mehrere Frauen heiraten wird. Hat man diese Erkl\u00e4rung nicht abgegeben, wird automatisch Polygamie eintragen.<\/p>\n<p>Das Levirat, das hei\u00dft die Sitte, nach der der Bruder eines kinderlos verstorbenen Mannes dessen Witwe heiratete, wird in Kamerun und im Kongo praktiziert. Nach dem Gewohnheitsrecht dient sie dem Schutz der Witwe sowie der Erhaltung der erbberechtigten m\u00e4nnlichen Mitglieder eines Clans. Grunds\u00e4tzlich spielt sie jedoch nur noch auf dem Land eine ausschlaggebende Rolle.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Herausforderungen f\u00fcr das kanonische Recht<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach dieser Darstellung erb- und familienrechtlicher Gerichtsentscheidungen und aktueller Rechtsentwicklungen stellt sich nun die Frage, welche Lehren daraus im Hinblick auf die im CIC verankerte Rechtstradition gezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die vier exemplarisch vorgestellten Rechtsf\u00e4lle und die praktizierten Rechtsgewohnheitsrechte weisen gewisse Gemeinsamkeiten auf. Im Mittelpunkt standen nicht nur Individuen, sondern zwei Familien (Clans). Durch die Rechtsvorschriften im Familien- und im Erbrecht zieht sich dabei wie ein roter Faden, dass die staatlichen Rechte von Frauen im Konflikt mit afrikanischem Gewohnheitsrecht stehen.<\/p>\n<p>Viele Verfassungen der L\u00e4nder dieser Region (wie die ugandische oder die kongolesische Verfassung) verbieten Gesetze, Praktiken, Br\u00e4uche und Traditionen, die die W\u00fcrde und das Wohlergehen des Menschen oder seinen Status schw\u00e4chen. In der gleichen Verfassung steht aber auch, dass Menschen frei sind, ihre Kultur gem\u00e4\u00df ihrem Glauben zu praktizieren (Art 37). Hinzu kommt, dass das Individuum gem\u00e4\u00df der Tradition dem Clan unterordnet ist. Es liegt auf der Hand, dass die durch das afrikanische Gewohnheitsrecht im weltlichen Bereich hervorgerufenen Probleme bei der Rechtsprechung die kanonische Rechtstradition und den geltenden Codex ber\u00fchren.<\/p>\n<p>Hierzu soll nur kurz auf die Polygamie, das Levirat und die M\u00f6glichkeit einer Eheschlie\u00dfung zwischen zwei Frauen wie bei den Massai hingewiesen werden. Denn Polygamie steht sowohl dem Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau als auch dem Ehehindernis der Schw\u00e4gerschaft entgegen. Die kanonische Rechtstradition hat sich gegen die Polygamie ausgesprochen und die Ehe als einen Bund zwischen Mann und Frau definiert. Die oben genannten Gewohnheitsrechte dieser Region s\u00fcdlich der Sahara sind damit als \u201econsuetudo contra legem\u201c zu verstehen \u2013 zum Beispiel ist die Verbindung einer Frau mit einer Frau mit dem \u201eius divinum\u201c nicht vereinbar und die Kanonisierung dieser Tradition daher auch auszuschlie\u00dfen. Diese Frage ist mit der sehr aktuellen Problematik der \u201eEhe f\u00fcr alle\u201c in Deutschland gleichzusetzen, bei der das zivile Eheverst\u00e4ndnis nicht mehr dem kirchlichen entspricht. Welche Harmonisierung scheint m\u00f6glich?<\/p>\n<p><strong>Der Ehekonsens<\/strong>. Die kanonische Rechtstradition, die im geltenden Codex rezipiert und normiert ist, verf\u00fcgt, dass die Ehe nur zustande kommt, wenn der Konsens zwischen rechtlich dazu bef\u00e4higten Personen in rechtm\u00e4\u00dfiger Weise kundgetan wird. Dieser Konsens kann durch keine menschliche Macht ersetzt werden (c. 1057 \u00a7 1 CIC\/1983). Diese Bestimmung fu\u00dft teils auf r\u00f6mischem, teils auf germanischem Recht. Die Kombination dieser beiden Rechtsverst\u00e4ndnisse liegt der Tradition zugrunde, nach der die Ehe durch die Kundgabe des Ehewillens zwischen Mann und Frau erfolgt. Diese kanonische Rechtstradition hat sich nach und nach durchgesetzt. Sie geht eindeutig auf eine Dekretale Papst Nikolaus\u2018 I. zur\u00fcck, der nicht nur gegen\u00fcber dem fr\u00e4nkischen K\u00f6nig Lothar II. auf der Unaufl\u00f6slichkeit der Ehe beharrte, sondern auch durch sein Schreiben an die bulgarischen K\u00f6nige festlegte: Allein der Ehekonsens begr\u00fcndet die Ehe. Ohne ihn w\u00e4re selbst eine \u201ecopula carnalis\u201c nutzlos.<\/p>\n<p>Die kanonische Tradition beschr\u00e4nkte sich allerdings nicht nur auf die Konsensabgabe, sondern ber\u00fccksichtigte auch die Theorie der \u201ecopula carnalis\u201c. Erst Ende des 13. Jahrhunderts konnte sich jene Rechtstradition durchsetzen, die die christliche Ehe als Vertrag zwischen den Eheleuten verstand. Albert der Gro\u00dfe und Thomas von Aquin sind jedoch bis zum Schluss unentschlossen geblieben und haben gez\u00f6gert, sich darauf festzulegen.<\/p>\n<p>Duns Scotus hingegen ist der Auffassung, dass der Ehevertrag das gegenseitige Sich-Schenken und -Annehmen von Mann und Frau darstellt und auf Nachkommenschaft und Erziehung hingeordnet ist. Genau diese Ansicht Duns Scotus\u2019 wird nahezu wortw\u00f6rtlich in can. 1081 \u00a7 2 des CIC\/1917 wiederholt. Ausgehend vom r\u00f6mischen Recht haben zahlreiche Theologen und Kanonisten die r\u00f6mische Theorie des Vertrags auf die Ehe angewandt und sich mit dem Wesen, den Bedingungen sowie den Wirkungen dieses Ehevertrags auseinandergesetzt. Sie haben sich f\u00fcr das r\u00f6mische Vertragskonzept interessiert, weil sie darin das kirchliche Eheverst\u00e4ndnis besser verstanden sahen. Das heutige Eheverst\u00e4ndnis geht eigentlich auf Roland Bandinelli, den sp\u00e4teren Papst Alexander III., zur\u00fcck, der die r\u00f6mische und germanische Rechtstradition verband und bestimmte: Die Ehe kommt durch den Austausch des Ehekonsenses zustande.<\/p>\n<p>Im Unterschied zur kanonischen Rechtstradition verstehen die Rechtskulturen s\u00fcdlich der Sahara die Ehe als einen Bund oder einen Vertrag zwischen zwei Familien. Das Rechtsinstitut Ehe gr\u00fcndet also nicht auf dem Ehewillen der Ehegatten, die einen Bund eingehen. Denn sie ist ihrer Natur nach eine Angelegenheit zweier Familien. Diese Realit\u00e4t wird auch durch die Tatsache widergespiegelt, dass zwei Familien sich verst\u00e4ndigen und eine Ehe f\u00fcr ihre Kinder abschlie\u00dfen k\u00f6nnen, ohne dass diese sich jemals gesehen oder geliebt haben. Das hei\u00dft, die Beziehung zwischen den zwei Familien geht manchmal der Liebe zwischen den Ehegatten voraus, die sich vielleicht sp\u00e4ter einmal oder niemals lieben werden.<\/p>\n<p>Kann diese Rechtsgewohnheit s\u00fcdlich der Sahara dadurch kanonisiert werden, dass der Konsensaustausch zwischen dem Brautpaar mit der Erlaubnis der Eltern im Sinne einer Licentia verkn\u00fcpft wird und davon abh\u00e4ngt? Dies w\u00fcrde keinen Versto\u00df gegen das universale Recht darstellen und widerspricht auch nicht dem \u201eius divinum\u201c. Oder stellt es eine zus\u00e4tzliche H\u00fcrde f\u00fcr das Brautpaar dar, wenn man damit einen wichtigen Bestandteil des Gewohnheitsrechts dieser Region mitber\u00fccksichtigt und in das kanonische Recht einflie\u00dfen lassen w\u00fcrde?<\/p>\n<p><strong>Unaufl\u00f6slichkeit der Ehe<\/strong>. Gem\u00e4\u00df c. 1141 ist eine zwischen Getauften g\u00fcltig geschlossene und vollzogene Ehe unaufl\u00f6slich. Wenn jedoch die Ehe nur g\u00fcltig geschlossen und nicht vollzogen wurde, verf\u00fcgt der Gesetzgeber in c. 1142, dass diese nicht vollzogene Ehe zwischen Getauften oder zwischen einem getauften und einem ungetauften Partner aus einem gerechten Grund auf Bitten beider Partner oder eines Partners, selbst wenn der andere dem widerspricht, vom Papst aufgel\u00f6st werden kann.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die Ehelehre konkurrierten im 12. und 13. Jahrhundert Gratian und die \u00e4ltere franz\u00f6sische Schule auf der einen Seite mit Petrus Lombardus und der j\u00fcngeren Pariser Schule auf der anderen Seite. Nach Gratian wird die Ehe durch den Konsens eingegangen und durch den Vollzug unaufl\u00f6slich. Nach Petrus Lombardus gen\u00fcgt f\u00fcr die sakramentale und unaufl\u00f6sliche Ehe bereits die \u00fcbereinstimmenden Willenserkl\u00e4rungen der beiden Partner. Alexander III. verband beide Theorien, indem er lehrte, dass f\u00fcr das Zustandekommen der Ehe der Konsens wesentlich sei. F\u00fcr die Aufl\u00f6sung einer nicht vollzogenen Ehe gen\u00fcge jedoch der p\u00e4pstliche Dispens. Allgemein anerkannt war die Lehrmeinung, dass der Eheabschluss nicht an eine bestimmte rechtliche Form gebunden sei, obwohl es den Erwartungen entsprach, dass die Ehe \u00f6ffentlich mit Benediktion und den orts\u00fcblichen Feierlichkeiten abgeschlossen wurde. Durch die Festlegung der kanonischen Rechtstradition kumulierten die Bedingungen der beiden Schulen von Paris und Bologna. Papst Alexander III. ordnete an, dass nur eine g\u00fcltig geschlossene und vollzogene Ehe unaufl\u00f6slich ist. Der Vollzug habe nach dem Konsensaustausch zu erfolgen.<\/p>\n<p>Dass die Ehe in Afrika s\u00fcdlich der Sahara immer noch \u00fcberwiegend und zuerst auf die Zeugung von Nachkommenschaft hingeordnet ist, f\u00fchrt dazu, dass ihre G\u00fcltigkeit und Bestandskraft mit der Zeugung von Nachkommen verbunden ist. Die Geburt eines Kindes verfestigt den Ehebund und konkretisiert die Ehe. Die Ehe kann nur dann aufgel\u00f6st werden, wenn kein Kind aus ihr hervorgeht. Ohne dem Universalrecht zu widersprechen, kann ein Partikulargesetz verf\u00fcgen, dass die Unaufl\u00f6slichkeit der Ehe auf \u201eratum\u201c, \u201econsummatum\u201c und \u201efecunditum\u201c basiert. Man w\u00fcrde der Gewohnheit dieser Region Rechnung tragen, f\u00fcr die das \u201efecunditum\u201c ein wesentliches Element der Ehe ist. Wenn eine g\u00fcltig geschlossene, aber nicht vollzogene Ehe aufgel\u00f6st werden kann, k\u00f6nnte verf\u00fcgt werden: Die Ehe gilt als vollzogen, wenn zuerst die Bedingungen \u201econsummatum\u201c und \u201efecunditum\u201c erf\u00fcllt sind. Bei einem zwischen zwei Familien geschlossenen Bund h\u00e4tte man dann die chronologische Trilogie: \u201econsummatum\u201c, \u201efecunditum\u201c und \u201eratum\u201c.<\/p>\n<p>Es bleibt zu betonen, dass die Chronologie \u201eratum\u201c \u2013 \u201econsummatum\u201c nur eine kanonistische Fiktion darstellt. Denn die Praxis zeigt, dass der Vollzug nicht selten vor dem \u201eratum\u201c erfolgt. Die umgekehrte Abfolge irritiert weder das universale kirchliche Recht noch das \u201eius divinum\u201c, das keine chronologische Abfolge kennt. Weil der Bund zwischen den Familien schon geschlossen wurde, kann das Argument gegen au\u00dfereheliche Beziehungen nicht mehr gelten. Denn das Paar ist bereits durch den zwischen den Familien abgeschlossenen Bund verheiratet.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem w\u00fcrde die Kanonisierung dieser Gewohnheit jenem Erfordernis, das im Buch Genesis verankert ist (Gen 1,28: \u201eseid fruchtbar\u201c), entsprechen. Diese Bedingung widerspricht in keiner Weise den in c. 1055 \u00a7 1 verankerten Wesenselementen der christlichen Ehe. Hingegen existiert der Ausschluss der Nachkommenschaft als Ehenichtigkeitsgrund in c. 1096 CIC. Meiner Meinung nach k\u00f6nnte diese Bedingung hinsichtlich der Zeugung und Nachkommenschaft daher auch kanonisiert werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Abschlie\u00dfende Bemerkungen<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Anl\u00e4sslich seines Besuches in Malawi im Jahr 1989 forderte Johannes Paul II. die Christgl\u00e4ubigen dieser Region dazu auf, nicht einer Lebensweise zu folgen, die den lokalen Traditionen und dem christlichen Glauben dieser L\u00e4nder nicht entspricht. Der Papst betonte dies wie folgt: \u201eViele Menschen in Afrika schauen nach der sogenannten Freiheit der modernen Lebensweise jenseits von Afrika aus. Ich lege euch heute inst\u00e4ndig ans Herz, in euch selber zu blicken. Blickt auf den Reichtum eurer Traditionen, blickt auf den Glauben, den wir bei dieser Zusammenkunft feiern. Da werdet ihr wahre Freiheit finden, da werdet ihr Christus finden, der euch zur Wahrheit f\u00fchrt.\u201c<\/p>\n<p>Mir erscheint es daher notwendig, andere \u00dcberlegungen anzustellen, die besser helfen k\u00f6nnen, die Traditionen dieser Gebiete in den Blick zu nehmen. Die Synode \u00fcber die Kirche in Afrika hat in diesem Zusammenhang den Wunsch ausgesprochen, die Bischofskonferenzen m\u00f6gen, was die Fragen Ehe, Ahnenverehrung und Geisterwelt betrifft, in Zusammenarbeit mit den Universit\u00e4ten und den katholischen Instituten Studienkommissionen ins Leben rufen, um alle kulturellen Aspekte der Probleme gr\u00fcndlich zu untersuchen, die sich unter theologischem, sakramentalem, rituellem und kirchenrechtlichem Gesichtspunkt stellen.<\/p>\n<p>Die in der vorliegenden Untersuchung behandelten F\u00e4lle haben einige Probleme aufgezeigt, die ein Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen der geoffenbarten Wahrheit, manchen Gewohnheiten und den im geltenden CIC normierten Bestimmungen darstellen. Auch wenn diese exemplarisch vorgestellten Traditionen nicht dem \u201eius divinum\u201c entgegenstehen oder verwerflich sind, m\u00fcssen sie jedoch im Lichte des Evangeliums gedeutet werden. Nur dadurch k\u00f6nnen Gesetze geschaffen werden, die sowohl auf rechtsgeschichtliche Traditionen und regionale Gegebenheiten R\u00fccksicht nehmen als auch den \u00f6rtlichen Gewohnheiten Rechnung tragen. Denn \u201edie gute Botschaft Christi erneuert unausgesetzt Leben und Kultur des gefallenen Menschen und bek\u00e4mpft und beseitigt Irrt\u00fcmer und \u00dcbel, die aus der stets drohenden Verf\u00fchrung zur S\u00fcnde hervorgehen. Unabl\u00e4ssig reinigt und hebt sie die Sitten der V\u00f6lker. Die geistigen Vorz\u00fcge und Anlagen eines jeden Volkes oder einer jeden Zeit befruchtet sie sozusagen von innen her mit \u00fcberirdischen Gaben, festigt, vollendet und erneuert sie in Christus\u201c (GS 58).<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der CIC stellt die zentrale Rahmenordnung f\u00fcr alle Christgl\u00e4ubigen der lateinischen Kirche dar. Als kirchliche Rechtsordnung ist er in seiner Entstehung sehr von der europ\u00e4ischen Rechtsgeschichte gepr\u00e4gt. 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