{"id":118293,"date":"2026-01-29T09:30:08","date_gmt":"2026-01-29T08:30:08","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?post_type=media-library&#038;p=118293"},"modified":"2026-01-29T09:33:38","modified_gmt":"2026-01-29T08:33:38","slug":"europa-wo-liegt-das-demokratieproblem","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/europa-wo-liegt-das-demokratieproblem\/","title":{"rendered":"Europa \u2013 Wo liegt das Demokratieproblem?"},"content":{"rendered":"<h3><strong>I.<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es herrscht wenig Streit dar\u00fcber, dass die EU unter einer Akzeptanzschw\u00e4che leidet, die das Integrationsprojekt insgesamt gef\u00e4hrdet. Strittig ist aber, wo die Ursachen des Problems liegen, und dementsprechend, worin die Abhilfe bestehen k\u00f6nnte. Wenn es um diese Frage geht, ist am h\u00e4ufigsten der Vorschlag zu h\u00f6ren, man m\u00fcsse das Europ\u00e4ische Parlament, also die Repr\u00e4sentation der europ\u00e4ischen B\u00fcrger, aufwerten und es mit denjenigen Kompetenzen ausstatten, die nationale Parlamente \u00fcblicherweise haben. Die Ursache des Demokratiedefizits sei dann beseitigt, die Europ\u00e4ische Union w\u00fcrde wieder zu einer Sache der B\u00fcrger und nicht nur der Eliten und B\u00fcrokraten.<\/p>\n<p>Plausibel ist das allerdings nur, wenn hier tats\u00e4chlich die Wurzel des \u00dcbels liegt. Daran bestehen aber einige Zweifel. Sie kommen schon deswegen auf, weil mit jeder Ausweitung der Befugnisse des Europ\u00e4ischen Parlaments die Beteiligung an den Europawahlen gesunken ist. Auch mit den Spitzenkandidaten, die bei der letzten Europawahl erstmals aufgestellt wurden, um die Wahl durch Personalisierung attraktiver zu machen, hat sich das nicht ge\u00e4ndert. Die Wahlbeteiligung war mit Spitzenkandidaten ebenso matt wie ohne sie. Das spricht nicht daf\u00fcr, dass die Unionsb\u00fcrger gerade in dem Kompetenzmangel des Parlaments den tieferen Grund f\u00fcr ihre Distanz gegen\u00fcber der Europ\u00e4ischen Union sehen.<\/p>\n<p>Das ist aber nicht der einzige Grund des Zweifels. Es ist nicht einmal der wichtigste. Ich will vielmehr einige weitere Gr\u00fcnde anf\u00fchren, die an der Wirksamkeit dieses Vorschlags zweifeln lassen. Der erste ist nicht europaspezifischer, sondern allgemeiner Natur. Die Parlamente verlieren in allen Demokratien der Welt an Gewicht, auch wenn sie weit mehr Kompetenzen besitzen als das Europ\u00e4ische Parlament. Die Ursache ist einerseits die Verwissenschaftlichung, andererseits die Internationalisierung der Politik. Beide Umst\u00e4nde spielen den Exekutiven in die H\u00e4nde. An Sachverstand ist die Regierung den Parlamenten stets \u00fcberlegen, und internationale Politik ist Verhandlungspolitik, nicht deliberierende Politik. Am Verhandlungstisch sitzen jedoch immer Regierungen, nicht Parlamente. Es w\u00e4re daher \u00fcberraschend, wenn ausgerechnet das Europaparlament von diesem Bedeutungsverlust verschont bliebe.<\/p>\n<p>Die n\u00e4chsten Gr\u00fcnde sind europaspezifischer Natur. Der erste betrifft die Repr\u00e4sentationsschw\u00e4che des Europ\u00e4ischen Parlaments, das hei\u00dft, die geringe F\u00e4higkeit, in seiner gegenw\u00e4rtigen Konstruktion B\u00fcrgerinteressen in Br\u00fcssel zur Geltung zu bringen. Das hat viel mit der Eigenart der Europawahl zu tun. Gew\u00e4hlt wird nach nationalem Wahlrecht und f\u00fcr nationale Kontingente, die nicht den Bev\u00f6lkerungszahlen der Mitgliedstaaten entsprechen. W\u00e4hlbar sind nur nationale Parteien. Diese machen mit nationalen Themen Wahlkampf. Wenn das Wahlergebnis gew\u00fcrdigt wird, dann vorwiegend unter nationalen Gesichtspunkten: Was w\u00e4re gewesen, wenn es sich um die Bundestagswahl gehandelt h\u00e4tte?<\/p>\n<p>Noch wichtiger ist aber, dass die nationalen Parteien, die zur Wahl stehen, im Europaparlament keine entscheidende Rolle spielen. Seit der letzten Wahl sind mehr als 200 nationale Parteien im Europaparlament. Nicht sie bestimmen aber den Parlamentsbetrieb, sondern die Fraktionen, lockere Zusammenschl\u00fcsse ideologisch verwandter Parteien, die sich erst im Europaparlament bilden und keinerlei Verwurzelung in den Gesellschaften haben. Infolgedessen nehmen auch die europapolitischen Programme erst nach der Wahl Gestalt an und fallen damit als Orientierungspunkte f\u00fcr die Wahlentscheidung der B\u00fcrger aus. Kurz gesagt: Die nationalen Parteien, die man w\u00e4hlen kann, sind f\u00fcr die Parlamentsarbeit ohne Bedeutung. Die europ\u00e4ischen Fraktionen, die eine Bedeutung haben, kann man nicht w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>II.<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese M\u00e4ngel lie\u00dfen sich durch eine Europ\u00e4isierung des Wahlrechts und die Kandidatur europ\u00e4ischer Parteien beheben. Auch damit w\u00fcrde sich aber die Frage nach den Ursachen des Legitimationsproblems nicht erledigen. Damit das Parlament seine Funktion der Vermittlung zwischen den B\u00fcrgern und den politischen Entscheidungstr\u00e4gern erf\u00fcllen kann, gen\u00fcgt es ja nicht, dass es alle f\u00fcnf Jahre gew\u00e4hlt wird. Das w\u00fcrde nur ein rein formales Demokratieverst\u00e4ndnis zufrieden stellen. Einen Beitrag zu einer substanziell verstandenen, lebendigen Demokratie k\u00f6nnen Parlamente dagegen nur leisten, wenn sie in einen permanenten Prozess der Meinungsbildung und Interessenartikulation eingebettet sind, der sie erst in den Stand setzt, B\u00fcrgerbed\u00fcrfnisse und B\u00fcrgerinteressen in den politischen Prozess einzuspeisen, wenn sich also der demokratische Prozess nicht in der Wahl ersch\u00f6pft, sondern in ihr gipfelt.<\/p>\n<p>Das h\u00e4ngt wiederum von einigen Voraussetzungen ab, die nicht einfach als gegeben unterstellt werden d\u00fcrfen. Es sind intermedi\u00e4re Kr\u00e4fte n\u00f6tig, die den Diskurs in dauerndem Gang halten: Parteien, Verb\u00e4nde, Volksbewegungen, zivilgesellschaftliche Aktivit\u00e4ten, vor allem aber Medien der Massenkommunikation. Dieses gesellschaftliche Substrat einer lebendigen Demokratie ist in den Mitgliedstaaten mehr oder weniger gut vorhanden, in der Europ\u00e4ischen Union aber schwach entwickelt oder g\u00e4nzlich abwesend. Durch vermehrte Kompetenzen f\u00fcr das Europ\u00e4ische Parlament w\u00fcrde sich an dieser Situation nichts \u00e4ndern. Ohne eine solche Basis steht es seiner gesellschaftlichen Basis ferner als jedes nationale Parlament.<\/p>\n<p>\u00dcberdies kann man das Europ\u00e4ische Parlament nicht aufwerten, ohne gleichzeitig andere Organe abzuwerten. Viele, die f\u00fcr die St\u00e4rkung des Parlaments werben, verbinden diesen Vorschlag daher mit einer grundlegenden institutionellen Reform der Europ\u00e4ischen Union. Die Kommission w\u00fcrde danach zu einer europ\u00e4ischen Regierung aufgewertet, w\u00e4hrend der Rat zu einer zweiten Kammer des Europ\u00e4ischen Parlaments abgewertet w\u00fcrde. Damit k\u00e4me es ersichtlich zu einer Umwandlung der Europ\u00e4ischen Union in ein parlamentarisches System nach staatlichem Muster. Nach dem Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist es fraglich, ob sich die Bundesrepublik Deutschland an einer solchen staatsanalogen Konstruktion \u00fcberhaupt beteiligen d\u00fcrfte, weil das Grundgesetz den deutschen Staat nicht erm\u00e4chtigt, seine souver\u00e4ne Staatlichkeit aufzugeben.<\/p>\n<p>Auch wenn man von diesem Hindernis absieht, bleibt aber die Frage offen, ob sich die Legitimationsschw\u00e4che durch die Umwandlung der Europ\u00e4ischen Union in ein parlamentarisches System nach staatlichem Muster beheben lie\u00dfe. Der Rat ist das einzige Organ der Europ\u00e4ischen Union, in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind. In der gegenw\u00e4rtigen Konstruktion ist er das zentrale Organ der Union. \u00dcber ihn flie\u00dft ihr demokratische Legitimation aus den Mitgliedstaaten zu. Mit einer Parlamentarisierung der Europ\u00e4ischen Union w\u00fcrde sich das \u00e4ndern. Der Rat w\u00fcrde aus seiner zentralen Stellung verdr\u00e4ngt, die Legitimation aus den ihrerseits demokratischen Mitgliedstaaten w\u00fcrde entsprechend beschnitten. Die Union w\u00fcrde legitimatorisch auf eigene F\u00fc\u00dfe gestellt und m\u00fcsste f\u00fcr ihre demokratische Legitimation selbst sorgen. Die Frage ist, woher sie die Ressourcen f\u00fcr eine solche Eigenlegitimation nehmen sollte, wenn es ihr an der gesellschaftlichen Substruktur einer lebendigen Demokratie fehlt und die Legitimationszufuhr \u00fcber Wahlen sp\u00e4rlich ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>III.<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Damit will ich zu einem letzten Grund kommen, der Zweifel an der Tauglichkeit einer Parlamentarisierung der Europ\u00e4ischen Union zur L\u00f6sung des Demokratieproblems begr\u00fcndet. Diesen Grund muss ich etwas ausf\u00fchrlicher darlegen, weil er in der Diskussion \u00fcber die Legitimationsprobleme der Europ\u00e4ischen Union so gut wie unbemerkt geblieben ist. Es geht dabei um die Entkoppelung der exekutiven und der judikativen Instanzen der Europ\u00e4ischen Union, also Kommission und Europ\u00e4ischer Gerichtshof, von den demokratischen Prozessen in der Europ\u00e4ischen Union selbst wie auch in den Mitgliedstaaten.<\/p>\n<p>Diese Verselbst\u00e4ndigung war in der urspr\u00fcnglichen Planung der Union nicht angelegt. Sie ist erst sp\u00e4ter eingetreten, und zwar durch zwei revolution\u00e4re Entscheidungen, die der Europ\u00e4ische Gerichtshof relativ bald nach der Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft in den Jahren 1963 und 1964 getroffen hat. Erst durch sie ist die damalige EWG zu dem geworden, was bis heute zutrifft: eine politische Organisation irgendwo zwischen einer internationalen Einrichtung und einem Bundesstaat, aber wegen ihrer Kompetenzf\u00fclle und Organisationsdichte n\u00e4her an letzterem als an ersterem.<\/p>\n<p>Zur Erl\u00e4uterung muss ich vorweg daran erinnern, dass die Rechtsgrundlage der Europ\u00e4ischen Union nicht wie bei Staaten in einer Verfassung, sondern in v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen besteht, die die Mitgliedstaaten geschlossen haben. Diese Vertr\u00e4ge enthalten \u2013 insoweit ganz wie Verfassungen \u2013 Bestimmungen \u00fcber den Zweck der Gemeinschaft, ihre Kompetenzen, ihre Organe und Verfahren. Sie gehen jedoch dar\u00fcber hinaus und regeln den Hauptzweck des Zusammenschlusses, die Herstellung und Funktionsweise des Gemeinsamen Markts und im Zusammenhang damit insbesondere die Pflichten, die die Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels erf\u00fcllen m\u00fcssen. Deswegen sind die Vertr\u00e4ge viel ausf\u00fchrlicher als Staatsverfassungen zu sein pflegen.<\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat nun diese Vertr\u00e4ge, anders als bei v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen \u00fcblich, f\u00fcr direkt anwendbar in den Mitgliedstaaten erkl\u00e4rt. Die Pflichten der Mitgliedstaaten, das zur Herstellung des Gemeinsamen Marktes N\u00f6tige zu tun, wurden dadurch um Rechte der Marktteilnehmer erg\u00e4nzt, die Verwirklichung der Pflichten vor Gericht einzuklagen. Ein Jahr sp\u00e4ter f\u00fcgte der Gerichtshof hinzu, dass die Vertr\u00e4ge nicht nur unmittelbar, sondern auch vorrangig g\u00e4lten, also dem nationalen Recht, selbst dem h\u00f6chstrangigen: den nationalen Verfassungen, vorgingen. Revolution\u00e4r waren diese Feststellungen, weil sie im Text der Vertr\u00e4ge nicht zu finden waren und weil man zweifeln kann, ob die Vertr\u00e4ge abgeschlossen worden w\u00e4ren, wenn sie diesen Inhalt gehabt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Folgen dieser Urteile sind lange Zeit unbemerkt geblieben. Erst die Beobachtung durch Wissenschaftler aus der amerikanischen Distanz hat klar gemacht, was geschehen war. Sie w\u00e4hlten daf\u00fcr einen Begriff, der sich mittlerweile durchgesetzt hat: Konstitutionalisierung der Vertr\u00e4ge. Gemeint ist damit nicht, dass die Vertr\u00e4ge in eine Verfassung umgewandelt worden seien, das h\u00e4tten allein die Mitgliedstaaten tun k\u00f6nnen, wohl aber dass sie von nun an Wirkungen entfalteten, wie sie f\u00fcr Verfassungen charakteristisch sind. Sie verdr\u00e4ngen alles Recht, das ihnen widerspricht, und ob ein Widerspruch vorliegt, entscheidet die Justiz, hier also der Europ\u00e4ische Gerichtshof. Mit dieser Macht ausgestattet konnte er jetzt die Verwirklichung des Gemeinsamen Markts in eigene H\u00e4nde nehmen. Die Mitgliedstaaten wurden dazu nicht mehr ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Alles kam nun darauf an, wie der Europ\u00e4ische Gerichtshof die Vertr\u00e4ge interpretieren w\u00fcrde, und das geschah explizit marktfreundlich. Kompetenzen, die die Mitgliedstaaten an die Europ\u00e4ische Union \u00fcbertragen hatten, wurden weit, Kompetenzen, die sie sich vorbehalten hatten, eng interpretiert. Die antiprotektionistischen Regelungen der Vertr\u00e4ge wurden antiregulatorisch gedeutet. Da alle erdenklichen Gesetze unter bestimmten Umst\u00e4nden ein Marktzugangshindernis bilden k\u00f6nnen, wurden die vertraglichen Bestimmungen durch diese Rechtsprechung entgrenzt. Der Gerichtshof konnte nationales Recht, von dem er annahm, dass es die vier wirtschaftlichen Grundfreiheiten der Vertr\u00e4ge einschr\u00e4nkte, in gro\u00dfem Umfang \u00a0au\u00dfer Kraft setzen. Viele nationale Schutzstandards, auch solche, die keinerlei protektionistische, ja nicht einmal wirtschaftliche Motive hatten, fielen dem zum Opfer.<\/p>\n<p>Etwas \u00c4hnliches spielte sich im Bereich der Beihilfen ab. Die Vertr\u00e4ge verbieten staatliche Subventionen an Unternehmen, sofern sie marktverzerrende Wirkung haben. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof dehnte dieses Verbot von privatwirtschaftlichen Unternehmen auf \u00f6ffentliche Unternehmen der Daseinsvorsorge aus. Die Privatisierungswelle, welche wir in den letzten Jahren erlebt haben, geht zu einem erheblichen Teil auf diese Rechtsprechung zur\u00fcck. Den Mitgliedstaaten war fortan die Entscheidung, was sie dem Markt \u00fcberlassen und was sie in eigene Regie nehmen wollen, aus der Hand genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>IV.<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Was der Europ\u00e4ische Gerichtshof nicht konnte, war, die L\u00fccken, die er im nationalen Recht gerissen hatte, auf der europ\u00e4ischen Ebene schlie\u00dfen. Denn das geht nur im Wege europ\u00e4ischer Gesetzgebung, und daf\u00fcr sind die H\u00fcrden hoch. Die Folge ist eine Asymmetrie zwischen negativer und positiver Integration. Negative Integration meint die Beseitigung von nationalem Recht, positive Integration die Ersetzung durch europ\u00e4isches Recht. Negative Integration geschieht durch einen Federstrich der Kommission oder des Gerichtshofs, positive Integration verlangt ein Zusammenwirken von Kommission, Rat und Parlament. Diese Asymmetrie liefert auch die Erkl\u00e4rung f\u00fcr den liberalisierenden Grundzug der Rechtsprechung, der den verfassungsrechtlichen Ma\u00dfgaben und wirtschaftspolitischen Vorstellungen der meisten Mitgliedstaaten widerspricht und auch ihre Sozialpolitik unter Druck setzt.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs wird gew\u00f6hnlich als Erfolgsgeschichte erz\u00e4hlt, und sie ist eine Erfolgsgeschichte, jedenfalls was die wirtschaftliche Integration angeht. Aber Wirtschaft ist nicht das einzige, was z\u00e4hlt. Die Erfolgsgeschichte hat eine Kehrseite: Sie verursacht legitimatorische Kosten. Es gibt infolge dieser Rechtsprechung nunmehr zwei Wege zur Integration. Der erste ist in den Vertr\u00e4gen vorgesehen: Die Mitgliedstaaten treten durch Vertrag Kompetenzen an die EU ab oder erlassen im Rat europ\u00e4ische Gesetze. Den zweiten Weg hat sich der Europ\u00e4ische Gerichtshof durch die Konstitutionalisierung der Vertr\u00e4ge selbst erschlossen, er erfolgt \u00fcber Vertragsinterpretation. Der erste Weg ist politisch. Die demokratisch legitimierten und verantwortlichen Organe handeln, die \u00d6ffentlichkeit ist beteiligt. Der zweite Weg ist unpolitisch. Die demokratisch legitimierten und verantwortlichen Organe sind ausgeschlossen, \u00d6ffentlichkeitsbeteiligung gibt es nicht. Er erm\u00f6glicht eine schleichende Integration.<\/p>\n<p>Dass bei dem zweiten Weg die politischen Institutionen der EU Rat und Parlament ausgeschlossen sind, macht aber die Entscheidungen, die hier getroffen werden, nicht zu unpolitischen. In Europa werden vielmehr Entscheidungen von hohem politischem Gewicht in einem unpolitischen Modus getroffen. Die Mitgliedstaaten sind daran nicht nur nicht beteiligt, sie k\u00f6nnen sie auch nicht \u00e4ndern. Das mag \u00fcberraschend klingen, denn schlie\u00dflich bestimmen sie im Europ\u00e4ischen Rat \u00fcber Richtung, Umfang und Tempo der Integration und im Ministerrat \u00fcber die europ\u00e4ische Gesetzgebung. Wieso sind sie dann nicht in der Lage, die Rechtsprechung zu \u00e4ndern, wenn sie nicht ihren Intentionen beim Abschluss der Vertr\u00e4ge entspricht oder unerw\u00fcnschte Auswirkungen hat?<\/p>\n<p>Die Antwort lautet: wegen der Konstitutionalisierung der Vertr\u00e4ge. Was auf der Verfassungsebene geregelt ist, ist der politischen Entscheidung entzogen, und Wahlen sind insoweit folgenlos. Das ist der Sinn von Verfassungen. Gerade wegen der entpolitisierenden Wirkung beschr\u00e4nken sich Verfassungen aber darauf, einige grundlegende Prinzipien dem Parteienstreit zu entziehen, und enthalten im \u00dcbrigen die Regeln f\u00fcr politische Entscheidungen, \u00fcberlassen die Entscheidungen selbst aber der Politik, so dass die jeweiligen Mehrheiten ihre Vorstellungen, mit denen sie um W\u00e4hlerstimmen geworben haben, verwirklichen k\u00f6nnen und Wahlen Bedeutung haben.<\/p>\n<p>Die Vertr\u00e4ge, die ja nicht als Verfassung gedacht waren, aber durch die Rechtsprechung konstitutionalisiert worden sind, haben indessen wenig mit einer Verfassung gemein. Sie sind voll von Regelungen, die im Staat Gesetzesrecht w\u00e4ren. Deswegen sind sie so dick. Alle diese Regelungen partizipieren in Europa jedoch am Vorrang der Vertr\u00e4ge. Die Differenz zwischen Regeln f\u00fcr politisches Entscheiden und den politischen Entscheidungen selbst ist dadurch weitgehend eingeebnet. Mit einem kurzen Wort: Die Europ\u00e4ische Union ist \u00fcberkonstitutionalisiert. Wenn die Mitgliedstaaten die Rechtsprechung des Gerichtshofs \u00e4ndern wollten, gibt es nur eine M\u00f6glichkeit, n\u00e4mlich eine \u00c4nderung der europ\u00e4ischen Vertr\u00e4ge, die aber f\u00fcr Fragen dieser Art so gut wie unerreichbar ist.<\/p>\n<p>In der Verselbst\u00e4ndigung und Unangreifbarkeit der exekutiven und judikativen Organe der EU sehe ich die eigentliche Wurzel f\u00fcr Akzeptanzschw\u00e4che und Demokratiedefizit in Europa. Gleichzeitig ist sie aber die am wenigsten bemerkte Wurzel. Es ist leicht einzusehen, dass die St\u00e4rkung des Europ\u00e4ischen Parlaments durch vermehrte Kompetenzen an dieser Lage \u00fcberhaupt nichts \u00e4ndern w\u00fcrde. Sie ginge an diesem Problem v\u00f6llig vorbei, denn auch das Parlament steht unter der Verfassung, nicht \u00fcber ihr.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>V.<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese Einsicht f\u00fchrt dann allerdings zu einer v\u00f6llig anderen Reformagenda als die Aufwertung des Europ\u00e4ischen Parlaments. Es kann gute Gr\u00fcnde f\u00fcr eine St\u00e4rkung des Parlaments geben, aber man darf nicht erwarten, dass das Demokratieproblem damit gel\u00f6st w\u00e4re. Die Reformagenda, die auf das Konstitutionalisierungsproblem reagiert, hei\u00dft vielmehr Repolitisierung. Entscheidungen von hohem politischem Gewicht m\u00fcssen wieder in einem politischen Modus getroffen und also an die demokratisch legitimierten und verantwortlichen Institutionen zur\u00fcckgespielt werden.<\/p>\n<p>Dazu gibt es ein einfaches Mittel. Da die Vertr\u00e4ge nun schon einmal konstitutionalisiert sind, m\u00fcssen sie auch einer Verfassung angeglichen werden. Zu diesem Zweck sind sie auf solche Normen zu beschr\u00e4nken, die ihrer Art nach Verfassungsrecht sind, w\u00e4hrend alle anderen auf die Stufe sekund\u00e4ren Unionsrechts zur\u00fcckzustufen sind. Der Inhalt der Vertr\u00e4ge w\u00fcrde sich dadurch in keinem Punkt \u00e4ndern. Auch die Befugnis des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs, das europ\u00e4ische Recht authentisch zu interpretieren, bliebe unangetastet. Aber das herabgestufte Vertragsrecht w\u00fcrde damit wieder f\u00fcr demokratische Entscheidungen ge\u00f6ffnet werden.<\/p>\n<p>Weil das bei Zeiten vers\u00e4umt worden ist, haben wir es heute mit so viel antieurop\u00e4ischen Kr\u00e4ften zu tun. Gleichzeitig steht die lange Gew\u00f6hnung aber auch einer durchgreifenden Korrektur im Wege, weil der Zusammenhang von Konstitutionalisierung und Demokratiedefizit immer noch nicht gen\u00fcgend durchschaut ist. Aber selbst wenn er durchschaut w\u00fcrde, w\u00e4re es nicht sicher, dass s\u00e4mtliche Mitgliedstaaten die Korrektur wollen. Lohnt es dann \u00fcberhaupt, m\u00f6gen Sie sich fragen, dar\u00fcber zu sprechen? Darauf w\u00fcrde ich antworten, dass es gerade die Aufgabe der Wissenschaft ist, Scheinl\u00f6sungen aufzudecken und die wahren Gr\u00fcnde eines allgemein bekannten \u00dcbels zu benennen und zu zeigen, dass es M\u00f6glichkeiten g\u00e4be, es zu beheben, wenn man es nur politisch wollte.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. &nbsp; Es herrscht wenig Streit dar\u00fcber, dass die EU unter einer Akzeptanzschw\u00e4che leidet, die das Integrationsprojekt insgesamt gef\u00e4hrdet. Strittig ist aber, wo die Ursachen des Problems liegen, und dementsprechend, worin die Abhilfe bestehen k\u00f6nnte. 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