{"id":120901,"date":"2026-03-23T10:23:57","date_gmt":"2026-03-23T09:23:57","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?post_type=media-library&#038;p=120901"},"modified":"2026-03-23T10:24:00","modified_gmt":"2026-03-23T09:24:00","slug":"das-vierte-laterankonzil-und-seine-bedeutung-fuer-die-gestaltung-der-lateinischen-christenheit-zu-rezeption-und-wirkung-der-70-reformgesetze-der-kirchenversammlung","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/das-vierte-laterankonzil-und-seine-bedeutung-fuer-die-gestaltung-der-lateinischen-christenheit-zu-rezeption-und-wirkung-der-70-reformgesetze-der-kirchenversammlung\/","title":{"rendered":"Das Vierte Laterankonzil und seine Bedeutung f\u00fcr die Gestaltung der Lateinischen Christenheit"},"content":{"rendered":"<h3><strong> Introduction<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Gro\u00dfereignis des Konzils in der r\u00f6mischen Laterankirche im Herbst 1215 wird von keinem der zeitgen\u00f6ssischen Chronisten \u00fcbergangen, aber nur der Bericht eines deutschen, dem Namen nach unbekannten Klerikers, der im M\u00e4rz des folgenden Jahres 1216 einem zu Hause gebliebenen den Ablauf der drei Sessionen vom 11., 20. und 30. November schilderte, ist etwas ausf\u00fchrlicher. Dieser \u201eGie\u00dfener Anonymus\u201c \u2013 nach dem Aufbewahrungsort der Handschrift so genannt \u2013 berichtet als einziger skizzenhaft, wie die ersten drei Konstitutionen zustande kamen. Dies fand bei der dritten Session, am 30. November 1215, statt.<\/p>\n<p>Nach der zeitig am Morgen zelebrierten Messe nahmen alle Bisch\u00f6fe auf ihren Sitzen Platz, der Papst hingegen, umgeben von den Kardin\u00e4len und anderen Kurialen, lie\u00df von einem erh\u00f6hten Sitz aus das Bekenntnis zur Dreifaltigkeit und andere Glaubensartikel verk\u00fcnden. Danach wurde von allen mit lauter Stimme das Bekenntnis verlangt: \u201eGlaubt ihr dies alles?\u201c Und alle antworteten \u201eCredimus\u201c. Danach wurden alle H\u00e4retiker und S\u00e4tze einzelner H\u00e4retiker, n\u00e4mlich des Joachim von Fiore und des Amalrich von Bena, verurteilt. Es wiederholte sich derselbe Vorgang, dass n\u00e4mlich die ausdr\u00fcckliche Verurteilung verlangt wurde, auf welche die Konzilsv\u00e4ter laut mit \u201eReprobamus\u201c antworteten. Aus diesem Bericht wird deutlich, dass die dogmatischen Konstitutionen schon vorbereitet waren und dass vor der akklamatorischen Verabschiedung keinerlei Diskussion stattfand.<\/p>\n<p>Aber wie die anderen 67 Konstitutionen zustande kamen, wei\u00df man nicht, zumal w\u00e4hrend der vorausgegangenen Sessionen politische und kirchenpolitische Themen wie die strittige Wahl des lateinischen Patriarchen von Konstantinopel, die Ordnung der Kirchenprovinzen im Nordwesten der iberischen Halbinsel zwischen Braga und Santiago de Compostela, die Neuordnung der politischen Verh\u00e4ltnisse im S\u00fcden Frankreichs nach dem Albigenserkreuzzug und die Frage des rechtm\u00e4\u00dfigen deutschen K\u00f6nigs behandelt worden waren. \u00dcber die Rezeption und Wirkung der 70 Reformdekrete der Kirchenversammlung kann man hingegen sehr viel mehr aussagen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Die kurz- und mittelfristige Wirkung der Konstitutionen<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein Teil der Konzilsv\u00e4ter reiste in den ersten Dezembertagen ab, der gr\u00f6\u00dfere Teil und besonders die deutschen Pr\u00e4laten blieben \u00fcber den Winter ihrer besonderen Anliegen wegen noch an der Kurie. In diesen Monaten mag der gr\u00f6\u00dfere Teil der Konstitutionen ausformuliert worden sein. Innozenz III. lie\u00df sie ins Kanzleiregister eintragen, aber leider ist gerade dieser Band verlorengegangen, wohl in den Wirren des Gro\u00dfen abendl\u00e4ndischen Schismas im fr\u00fchen 15. Jahrhundert. Wahrscheinlich lie\u00df er Abschriften an bedeutendere Bisch\u00f6fe der gesamten Christianitas verschicken.<\/p>\n<p>Es stellt sich somit das Problem der Verbreitung dieser die gesamte lateinische Kirche verpflichtenden, von der h\u00f6chsten p\u00e4pstlichen Autorit\u00e4t promulgierten Gesetzestexte, welches uns in Zeiten von elektronischen Medien nicht mehr leicht vorstellbar ist. Wenn man 200 Jahre zur\u00fcckdenkt, ist man bei einer Verbreitungsgeschwindigkeit, die von der Druckerpresse und vom Transport durch die Postkutsche abhing, vor 1450 befindet man sich im Zeitalter der von Hand gefertigten und mit der Geschwindigkeit des Pferdes verbreiteten Abschriften. Erstaunlich rasch nach dem Ende des Konzils setzte die Kommentierung der Konstitutionen ein, ja man hat den Eindruck, dass sich die Kanonisten auf das st\u00fcrzten, was aus der p\u00e4pstlichen Kanzlei herauskam.<\/p>\n<p>Besonders eifrig war dabei ein Professor des kanonischen Rechtes in Bologna, Johannes Teutonicus, der dann ab 1220 im Domkapitel von Halberstadt Karriere machte. Gro\u00dfe Bedeutung erlangte er durch die Glossierung des \u201eDecretum Gratiani\u201c, die als \u201eGlossa ordinaria\u201c zum Standardkommentar wurde und bis ins sp\u00e4te 19. Jahrhundert immer zusammen mit diesem ersten Teil des kirchlichen Gesetzbuches \u201eCorpus iuris canonici\u201c abgedruckt wurde. Er stellte in den ersten Monaten des Jahres 1216 nicht nur einen Apparatus, also einen fortlaufenden Kommentar zu den Konstitutionen des IV. Lateranum, zusammen, sondern redigierte gleichzeitig eine Sammlung von Dekretalen Innozenz\u2019 III., die \u201eCompilatio quarta\u201c, in die er ebenfalls die Konzilsdekrete nach Themen geordnet einf\u00fcgte. Sein Versuch, sie von Innozenz III. offiziell best\u00e4tigen zu lassen, scheiterte zwar, aber sie fand eine erstaunlich rasche und gro\u00dfe Verbreitung und wurde in den Rechtsschulen Bologna, Paris, Oxford, Toulouse, Orl\u00e9ans kommentiert.<\/p>\n<p>Die entscheidende Verbreitung der Konstitutionen des Laterankonzils erfolgte ab 1234 durch ihre Aufnahme in den \u201eLiber Extra\u201c. Der Nach-Nachfolger Innozenz\u2019 III., Papst Gregor IX., plante schon bald nach dem Beginn seines Pontifikates eine offizielle Sammlung der Dekretalen. Er beauftragte den aus Katalonien stammenden Bologneser Kirchenrechtslehrer Raimund von Pe\u00f1afort, der seit 1230 als p\u00e4pstlicher Kaplan und P\u00f6nitentiar an der Kurie wirkte, mit diesem Werk, das 1234 durch die Versendung an die Universit\u00e4t von Bologna promulgiert wurde. Dieser zweite Teil des kirchlichen Gesetzbuches blieb bis 1917 in Kraft und geh\u00f6rt nach der Bibel zu den am meisten verbreiteten Handschriften des Mittelalters und der fr\u00fchen Neuzeit. Der \u201eLiber Extra\u201c wurde erstmals 1468 in Stra\u00dfburg gedruckt, bis 1500 folgten noch 51 weitere Drucke. Zahlreiche Kanonisten verfassten ihre Kommentare und meistens ist der Text des \u201eLiber Extra\u201c zusammen mit der \u201eGlossa ordinaria\u201c des Bernardus Parmensis (dessen letzte Version einige Jahre vor seinem Tod 1266 entstand) \u00fcberliefert. In den \u201eLiber Extra\u201c kamen fast alle Konstitutionen, Ausnahmen betreffen can. 42 und 49, Bestimmungen \u00fcber die Usurpation weltlicher Gerichtsbarkeit durch Kleriker und \u00fcber das Verbot, die L\u00f6sung von der Exkommunikation durch Geld zu erreichen, und der hier nicht mitgez\u00e4hlte can. 71, der Aufruf zum Kreuzzug. Gleich ganz zu Beginn des \u201eLiber Extra\u201c steht die dogmatische Konstitution \u201eFirmiter credimus\u201c, das am Konzil approbierte Glaubensbekenntnis. Ohne \u00dcbertreibung kann man sagen, dass durch die Dekretalensammlung des Raimund von Pe\u00f1afort die Texte des IV. Lateranum in jeder kirchlichen Bibliothek des Mittelalters und der Neuzeit pr\u00e4sent waren und dass damit die Kenntnis und Verbreitung dieser kirchenrechtlichen Bestimmungen und dogmatischen Aussagen in hohem Ma\u00dfe gegeben war.<\/p>\n<p>Aber die P\u00e4pste des 13. Jahrhunderts nach Innozenz III. bem\u00fchten sich auch auf andere Weise, diese kirchenreformerischen Konstitutionen zu verbreiten und zum unverr\u00fcckbaren kirchenrechtlichen Ger\u00fcst der Gesamtkirche zu machen. Dies trug im Weiteren zur Verfestigung des Wesensmerkmals der lateinischen Kirche bei: ein einheitliches, vom Papst ausgehendes, hierarchisch verfasstes rechtliches Ger\u00fcst und eine einheitliche Glaubenslehre, \u00fcber welche beiden Bereiche auch wieder der Papst zu wachen und im Konfliktfall zu urteilen hatte. Zwei Treibriemen dienten der Verbreitung der auf dem Konzil und von Innozenz III. promulgierten Dekrete: einerseits das Wirken der p\u00e4pstlichen Legaten in den Jahrzehnten nach 1215, andererseits die Beschl\u00fcsse von Synoden in den einzelnen L\u00e4ndern der Christenheit, nicht selten waren die beiden \u201eTreibriemen\u201c miteinander verkn\u00fcpft.<\/p>\n<p>Kanon 6 des Konzils hatte ausdr\u00fccklich die Abhaltung von j\u00e4hrlichen Provinzialsynoden vorgeschrieben und ausdr\u00fccklich die Beachtung der Konstitutionen des Lateranum eingesch\u00e4rft, um die Kirchenreform voranzutreiben. Aus England, Frankreich und Spanien lie\u00dfen sich mehrere solcher Synoden benennen. Ich beschr\u00e4nke mich auf ein franz\u00f6sisches Beispiel, auf die Synode von Bourges im Jahre 1225. Sie trat auf Gehei\u00df des nach Frankreich entsandten Kardinals Romanus zusammen, war gut besucht und hatte als Hauptaufgabe wohl die Unterst\u00fctzung der franz\u00f6sischen Kirche f\u00fcr den Albigenserkreuzzug, aber im Hintergrund war das Laterankonzil und seine reformerischen Anliegen stets pr\u00e4sent.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Die langfristige Wirkung einzelner, ausgew\u00e4hlter Konstitutionen<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Meinen zweiten Abschnitt m\u00f6chte ich mit dem Hinweis einleiten, dass das IV. Lateranum in den Konstitutionen des Konzils von Trient an vielen Stellen explizit als Bezugspunkt erw\u00e4hnt wird. Damit ist die Frage nach der Fernwirkung des zweifelsohne gr\u00f6\u00dften mittelalterlichen Konzils gestellt. Sie soll hier so beantwortet werden, dass einzelne ausgew\u00e4hlte Konstitutionen bei der Wirkung durch die Jahrhunderte, zum Teil bis in die j\u00fcngste Vergangenheit verfolgt werden.<\/p>\n<p>can. 1: Die Konstitution \u201eFirmiter credimus\u201c, ein Glaubensbekenntnis, steht gleich zu Beginn. Es nimmt eine Sonderstellung ein, denn eine vergleichbare Fassung eines Glaubensbekenntnisses wurde auf keinem der vorangegangenen mittelalterlichen Konzilien verabschiedet. Man muss bis zu den sp\u00e4tantiken Gro\u00dfkonzilien von Nic\u00e4a, Konstantinopel und Chalzedon zur\u00fcckgehen, um eine derartige umfassende Festlegung auf Glaubenss\u00e4tze zu beobachten, die dann auch zum festen Bestandteil der Liturgie wurden. Vorausgehende mittelalterliche dogmatische Fixierungen betrafen nur Teilgebiete und fanden in Auseinandersetzungen mit einzelnen Theologen statt, die dann auf mehr oder weniger gut besuchten Synoden gekl\u00e4rt wurden.<\/p>\n<p>Die Zielrichtung von \u201eFirmiter credimus\u201c ist eindeutig: Es ist die Abwehr der H\u00e4resie, die neben dem Gedanken des Kreuzzuges, der gewaltsamen Zur\u00fcckeroberung der Heiligen St\u00e4tten im Orient, der Leitgedanke des Pontifikates Innozenz\u2019 III. war. Der Papst wehrte aber nicht nur ab, er versuchte auch, Bekehrungswillige zu gewinnen. Eine Etappe auf diesem Weg war ein verpflichtendes Glaubensbekenntnis, das den Humiliaten und sp\u00e4ter den Pauperes catholici unter Durandus von Huesca vorgelegt wurde. Es war jeweils \u201eFirmiter credimus\u201c \u00e4hnlich. Wo ist die Fernwirkung dieser dogmatischen Konstitution? Ich verweise nochmals auf den \u201eLiber Extra\u201c, der das wichtigste Agens zur Verbreitung war, zumal er mit \u201eFirmiter credimus\u201c eingeleitet wurde. Und es sollte nicht vergessen werden, dass von den Kanons des IV. Lateranums allein die ersten beiden zur G\u00e4nze in das dogmatische Quellenwerk der katholischen Kirche, den von Heinrich Denzinger erstmals 1854 zusammengestellten und letzthin von Peter H\u00fcnermann besorgten 44. Auflage des Enchiridion Symbolorum aufgenommen wurden (DH 428-433).<\/p>\n<p>Ich greife zur Analyse drei kurze Abschnitte aus \u201eFirmiter credimus\u201c exemplarisch heraus. Der eine ist die Anh\u00e4ufung von Kennzeichnungen, Attributen, Eigenschaften Gottes gleich zu Beginn, noch vor der Aussage \u00fcber die Trinit\u00e4t: \u201eunus solus est verus Deus eternus, immensus, omnipotens, incommutabilis, incomprehensibilis et ineffabilis\u201c. Sie findet sich sogar im Katechismus der katholischen Kirche wieder (Nr. 202), der auf Veranlassung Johannes Pauls II. 1992 herauskam. Der \u201eCatechismus Romanus\u201c von 1566 hatte hingegen darauf verzichtet. Innozenz III. bezog diese Attribute h\u00f6chstwahrscheinlich aus Richard von St. Viktor, einem Lehrer und seit 1173 Prior der Regularkanonikerabtei St. Viktor in Paris. Dessen Traktat \u201eDe Trinitate\u201c, der handschriftlich weit verbreitet war, geh\u00f6rte zu den Standardwerken der Gotteslehre an den Pariser Schulen und mag dem jungen Lothar von Segni auch bekannt gewesen sein.<\/p>\n<p>Die zweite, lange wirksame Aussage aus \u201eFirmiter credimus\u201c ist jene \u00fcber die Transsubstantiation im Zusammenhang mit der Aussage \u00fcber die Kirche, in der Jesus Christus selbst Priester und Opfer zugleich ist. Sein Leib und Blut sind im Altarssakrament unter den Gestalten von Brot und Wein enthalten, sobald diese transubstantiiert worden sind, \u201etranssubstantiatis pane in corpus et vino in sanguinem potestate divina\u201c. Der Begriff der Transsubstantiation ist hier selbstverst\u00e4ndlich nicht neu und schon gar keine Erfindung Innozenz\u2019 III. Der Papst hatte ihn schon mehrfach in seinem Traktat \u201eDe missarum mysteriis\u201c, der w\u00e4hrend seiner Kardinalszeit entstand und die Papstmesse und theologische Aussagen \u00fcber die Eucharistie zum Inhalt hatte, verwendet. Auch in Briefen theologischen Inhaltes kommt er mehrfach vor. Der Begriff taucht vor der Mitte des 12. Jahrhunderts auf und steht in einer breiteren geistigen Bewegung, die Glaubensaussagen mit Begriffen aus der griechischen Philosophie zu deuten versuchte. Hier liegen \u00dcberlegungen zu \u00dcberlegungen \u00fcber Form, Wesen, Substanz und Akzidentien zugrunde. Viele der Pariser Schultheologen der zweiten H\u00e4lfte des 12. Jahrhunderts verwendeten den Begriff ebenfalls in ihren Traktaten. Bis in die j\u00fcngste Vergangenheit blieb Transsubstantiation ein eiserner Bestandteil der Sakramentenlehre der katholischen Kirche, zumal Thomas von Aquin in seiner \u201eSumma theologiae\u201c einen tiefsch\u00fcrfenden Kommentar dazu abgegeben hatte und das Konzil von Trient erneut die Lehre bekr\u00e4ftigte.<\/p>\n<p>Der Satz mit dem Hinweis auf die Transsubstantiation beginnt mit einer Aussage \u00fcber die allgemeine Kirche der Gl\u00e4ubigen: \u201eUna vero est fidelium universalis ecclesia\u201c, begleitet von einem brisanten Nebensatz begleitet: \u201eextra quam nullus omnino salvatur\u201c \u2013 au\u00dferhalb derer niemand das Heil erlangen kann. Dieser knapp gefasste, explizite Satz \u00fcber die Heilsgewissheit m\u00f6ge als drittes Exempel f\u00fcr die lange anhaltende Wirkung herangezogen werden. Gel\u00e4ufig war der Wortlaut dieses Zeugnisses der selbstbewussten, von der eigenen Sendung zutiefst \u00fcberzeugten, vom r\u00f6mischen Pontifex gelenkten Kirche im kurialen Milieu mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das in seiner endg\u00fcltigen Fassung um 1140 redigierte \u201eDecretum Gratiani\u201c, das als Handbuch bei der t\u00e4glichen Arbeit in der Kurie ben\u00fctzt wurde. Diese Aussage von der Heilsnotwendigkeit der Kirche findet sich schon in sp\u00e4tantiken Kanon-Sammlungen, von wo sie in einige der Sammlungen der Zeit der gregorianischen Reform des 11.\/12. Jahrhunderts \u00fcbernommen wurde und schlie\u00dflich im \u201eDrecretum Gratiani\u201c landete. Durch die Aufnahme in den \u201eLiber Extra\u201c wurde der dogmatisierte Glaubenssatz Gemeingut und findet sich beispielsweise an nicht wenigen Stellen im Oeuvre sp\u00e4tmittelalterlicher Theologen. Die ber\u00fcchtigte Bulle \u201eUnam Sanctam\u201c Bonfiaz\u2019 VIII. von 1302 sei als lehramtlich-offizielle Aussage ebenso genannt wie Kanon 30 des Konzils von Vienne 1309 und wie Kanon des Konzils von Florenz 1442, Kanon des F\u00fcnften Laterankonzils von 1512, bis hin zum Syllabus Papst Pius\u2019 IX. Bekannterma\u00dfen hat erst das II. Vatikanum diese schroffe Exklusivit\u00e4t, die durch can. 1 des IV. Lateranum dogmatisiert wurde, vor allem durch die Konstitution \u201eLumen Gentium\u201c hinf\u00e4llig gemacht. Nichtsdestoweniger findet er sich sogar in einer Fu\u00dfnote des im Jahr 2000 von der Vatikanischen Glaubenskongregation unter seinem Pr\u00e4fekten Kardinal Ratzinger, dem sp\u00e4teren Papst Benedikt XVI., verk\u00fcndeten Lehrschreibens \u201eDominus Iesus\u201c, mit der in traditioneller Weise die Einzigartigkeit der katholischen Kirche wieder betont wird.<\/p>\n<p>Zu den wirkm\u00e4chtigsten Konstitutionen des IV. Lateranum z\u00e4hlt ohne Zweifel can. 21, \u201eOmnis utriusque\u201c, mit dem allen vollj\u00e4hrigen Gl\u00e4ubigen beiderlei Geschlechtes die Verpflichtung auferlegt wird, wenigsten einmal im Jahr dem zust\u00e4ndigen Priester die S\u00fcnden zu beichten und wenigstens zu Ostern das Sakrament der Eucharistie zu empfangen. Innozenz III. f\u00fcgt noch Strafbestimmungen f\u00fcr jene an, die sich nicht daran halten, und sch\u00e4rft die h\u00e4ufige Verk\u00fcndigung dieser Ordnung ein. Der Beichtvater erh\u00e4lt auch Anweisungen f\u00fcr sein behutsames Vorgehen, und der Bruch des Beichtgeheimnisses wird mit strengen Strafen bedroht. Dieser Kanon, der neben einer Reihe von anderen das IV. Lateranum als ein pastoral angelegtes Konzil ausweist, hat alle Jahrhunderte \u00fcberdauert und findet sich nach der entsprechenden Fixierung durch das Konzil von Trient im \u201eCodex iuris canonici\u201c von 1917 (can. 906) und jenem von 1983 (can. 989) mit geringen Varianten wieder. Und auch der 1992 promulgierte Katechismus der katholischen Kirche bringt ihn: Es ist Vorschrift der Kirche, dass jeder Gl\u00e4ubige nach Erreichen des Unterscheidungsalters die schweren S\u00fcnden, deren er sich bewusst ist, wenigstens einmal im Jahr beichtet. Und selbst \u201eYoucat\u201c, die poppig gestaltete Form des Katechismus f\u00fcr Jugendliche, verzichtet nicht darauf.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst einige Worte zur Genese und Wirkung der Pflichtbeichte. Die Lehre vom Bu\u00dfsakrament und seiner bis heute g\u00fcltigen Praxis machte w\u00e4hrend des 12. Jahrhunderts gro\u00dfe Fortschritte. Das H\u00f6ren auf das Gewissen, die Einsicht in die eigene, individuelle S\u00fcndhaftigkeit, die Zerknirschung und Reue, das Bekenntnis vor dem Priester, die Absolution, die auferlegte Bu\u00dfe, die Sakramentalit\u00e4t, die empfohlene Wiederholung, dies alles wurde von den Theologen der Fr\u00fchscholastik und besonders den in Paris Lehrenden \u2013 Ab\u00e4lard, Hugo von St. Viktor, Petrus Cantor, dazu noch der in Bologna lehrende Gratian \u2013 in Abkehr von fr\u00fchmittelalterlichen Gebr\u00e4uchen, bei denen die \u00e4u\u00dferliche Befolgung der Normen im Vordergrund standen und f\u00fcr die die tarifhaften Bu\u00dfb\u00fccher bezeichnend sind, diskutiert und in ein System gebracht. Schon lange vor 1215 gab es vereinzelt Bestrebungen, m\u00f6glichst alle Christen zur regelm\u00e4\u00dfigen Beichte zu motivieren. An der Wende zum 13. Jahrhunderts regelten einige Di\u00f6zesansynoden die ein- bis dreimal j\u00e4hrlich praktizierte Beichte. Detaillierte Traktate zum Bu\u00dfwesen wie der \u201eLiber poenitentialis\u201c des Alain de Lille (um 1200) oder das gleichnamige Werk des Robert von Flamborough (1208\/13) oder die \u201eSumma de penitentia\u201c des Thomas von Chobham (um 1216) unterstreichen die ge\u00e4nderte Praxis.<\/p>\n<p>Aber so explizit wie Innozenz III. dies 1215 formulierte war dies eine Neuerung, f\u00fcr die Analogien im Briefkorpus dieses Papstes und in seinem theologischen Werken nirgends auszumachen sind. Die Vermutung, dass die regelm\u00e4\u00dfige Gewissenskontrolle durch den zust\u00e4ndigen Priester auch die H\u00e4resie aufsp\u00fcren und bek\u00e4mpfen sollte, hat einiges f\u00fcr sich, wiewohl das rigoros auferlegte Beichtgeheimnis dazu im Widerspruch steht. Der rasante Aufschwung der Bettelorden im 13. Jahrhundert steht in direkter Verbindung mit der Intensivierung des Bu\u00dfsakramentes, und gerade can. 10 des IV. Lateranum, der den Bisch\u00f6fen die F\u00f6rderung von eigenen Predigern in ihren Di\u00f6zesen nicht nur im Predigeramt, sondern auch beim Beichth\u00f6ren auferlegte \u2013 \u201enon solum in praedicationis officio verum etiam in audiendis confessionibus et poenitentiis iniungendis\u201c \u2013, schuf eine der rechtlichen Grundlagen f\u00fcr das Wirken der Minoriten und Dominikaner in Zusammenarbeit und in Konkurrenz zu den Pfarrgeistlichen. Die Frage, in welchem Ausma\u00df die Beichtpraxis in den Jahrhunderten zwischen dem Vierten Laterankonzil und der fundamentalen Kritik der Reformatoren des 16. Jahrhunderts intensiviert wurde, ist tendenziell positiv zu beantworten, obwohl es aus allen Jahrhunderten Zeugnisse von lascher oder gar keiner Befolgung des Gebotes gibt.<\/p>\n<p>Nun einige S\u00e4tze zur Kommunionpflicht. \u00dcber die H\u00e4ufigkeit der Kommunion im Fr\u00fchmittelalter gab es divergierende Regelungen und keine einheitliche Praxis. Weiter verbreitet war in Sammlungen des Fr\u00fch- und Hochmittelalters der Kanon des Konzils von Agde aus dem Jahr 506, in dem den Laien zur Pflicht gemacht wurde, zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten zu kommunizieren. \u00dcber Ivo von Chartres gelangte er in das \u201eDecretum Gratiani\u201c und auch die Pariser Schultheologen des 12. Jahrhunderts vertraten in ihren Werken diese Regel. Die Praxis scheint aber seit der Karolingerzeit eine andere geworden zu sein und die Klagen der Autoren des 11.\/12. Jahrhunderts \u00fcber die Nachl\u00e4ssigkeit und die Beschr\u00e4nkung auf einmaliges Kommunizieren pro Jahr sind h\u00e4ufig. Magische Vorstellungen und Angst vor dem unw\u00fcrdigen Empfang des Herrenleibes (nach 1 Kor 11,27-29) scheinen dabei mitgespielt zu haben. So wollte Innozenz III. die Gl\u00e4ubigen offensichtlich nicht \u00fcberfordern und schrieb diesen weit verbreiteten Usus fest. Viele Di\u00f6zesen suchten auch nachher noch den dreimaligen Empfang festzuhalten, sei es als eindringlichen Rat, sei es als mit Strafandrohung versehene Verpflichtung wie die Synoden von Toulouse 1229 und von Albi 1254. Dort war es sicher die Angst vor den Albigenseren, die man auf diese Weise aufzusp\u00fcren trachtete. Die Beschr\u00e4nkung auf einmaliges Kommunizieren zu Ostern blieb lange bestehen und erst nach dem II. Vaticanum wurde die Empfehlung des Konzils von Trient, doch bei jeder Messe die Eucharistie zu empfangen, in der katholischen Kirche von fast allen Besuchern der Messe in die Realit\u00e4t umgesetzt.<\/p>\n<p>Zwei eherechtliche Konstitutionen, can. 50 und can. 51, hatten eine sehr lange anhaltende Wirkung, aber auch hier empfiehlt es sich, die Wirkung auf das Eherecht nicht zu \u00fcbersch\u00e4tzen. Can. 50 milderte ein bis dahin geltendes Eheverbot, n\u00e4mlich das Verbot der zu nahen Verwandtschaft. \u201eZu nahe Verwandtschaft\u201c war bis 1215 sehr weit gefasst, denn dies hie\u00df bis zum siebten Verwandtschaftsgrad, bis zu gemeinsamen Urgro\u00dfeltern der Urgro\u00dfeltern. W\u00e4hrend das kirchliche Recht diesbez\u00fcglich bis ins 8. Jahrhundert dem r\u00f6mischen folgte oder es nur geringf\u00fcgig versch\u00e4rfte, wurde es von da an bedeutend strenger. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr diese Bestimmung, welche eheliche Verbindungen innerhalb einer zahlenm\u00e4\u00dfig d\u00fcnnen F\u00fchrungsschicht erheblich erschwerte, sind nicht recht zu erkennen. Vielleicht standen die alttestamentlichen Anordnungen aus Lev 18 und 20 mit ihrem strengen Inzestverbot und der Einschr\u00e4nkung der Ehe unter Sippengenossen, vielleicht deren Ableitung im Aposteldekret (Apg 15,19 und 21) hinter der Bem\u00fchung der Kirche, die Neigung der Germanen zur Endogamie einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Das \u201eDecretum Gratiani\u201c, reformzeitlichen Sammlungen folgend, wiederholte dieses Verbot. Da diese Bestimmungen die Schwindlerei und Heuchelei unter der feudalen F\u00fchrungsschichte f\u00f6rderte, zeigten sich im 12. Jahrhundert vereinzelt Aufweichungen durch p\u00e4pstlichen Dispens oder durch Dissimulation, das hei\u00dft durch ein stillschweigendes \u00dcbergehen des eigentlich rechtswidrigen Zustandes. Von den P\u00e4psten wurde diese rechtliche Unsauberkeit mit der Unbelehrbarkeit des Volkes oder mit R\u00fccksicht auf die in dieser Zweiergemeinschaft gezeugte Nachkommenschaft gerechtfertigt. Einen Ehepartner au\u00dferhalb des ohnehin schon weit bemessenen Verwandtenkreises zu finden wurde deshalb noch schwieriger, weil zur Blutsverwandtschaft (\u201econsanguinitas\u201c) noch die Verbindung durch Adoption (\u201ecognatio legalis\u201c) und die geistliche Verwandtschaft durch das Patenamt (\u201ecognatio spiritualis\u201c) sowie die Schw\u00e4gerschaft (\u201eaffinitas\u201c), ja sogar noch eine Verbindung durch au\u00dferehelichen Geschlechtsverkehr (\u201eaffinitas ex copula illicita\u201c) hinzukamen. Dies hatte zur Konsequenz, dass sich Heiratswillige \u00fcber ihre Verwandtschaft Gedanken machen mussten, um sich eines Tages nicht in einer ung\u00fcltigen Ehe zu finden. Und es gibt illustre Beispiele daf\u00fcr, dass sich im Hochadel seit Langem Verheiratete pl\u00f6tzlich dieser Verwandtschaft bewusst wurden und ihre Ehe vom kirchlichen Gericht annullieren lassen konnten, etwa Friedrich Barbarossa. Er hatte die etwas \u00e4ltere Adele von Vohburg aus politischen Gr\u00fcnden, n\u00e4mlich um das Markgrafengeschlecht mit den Staufern zu vers\u00f6hnen, etwa 1149 geheiratet. Wohl seit seinem Regierungsantritt dachte er an Annullierung, da die Ehe kinderlos geblieben und wohl wenig gl\u00fccklich war. Im M\u00e4rz 1153 wurde die Ehe in Konstanz vor den p\u00e4pstlichen Legaten nach Beratung der Erzbisch\u00f6fe und Bisch\u00f6fe wegen zu naher Verwandtschaft annulliert. \u201eDa aus dieser Regelung viele Gefahren f\u00fcr die rechtm\u00e4\u00dfigen Ehen\u201c erwachsen, wie es in dem schon zitierten Kanon 52 hei\u00dft, wurde das Ehehindernis der Verwandtschaft vom siebten auf den vierten Grad erm\u00e4\u00dfigt und die \u201eaffinitas secundi et tertii generis\u201c \u00fcberhaupt abgeschafft. Damit waren Verwandtenehen aber nicht aus der Welt geschafft. Erst im Laufe des 13. Jahrhunderts, besonders unter Gregor IX. und Innozenz IV., kam die Kirche einer L\u00f6sung des Problems der Verwandtenehen n\u00e4her, n\u00e4mlich durch p\u00e4pstliche Dispensen und vorausgehende Untersuchungen. Das Papsttum machte in den folgenden Jahrhunderten sein Dispensrecht oft geltend. Dieser Kanon des IV. Lateranum f\u00f6rderte indirekt die Zust\u00e4ndigkeiten des Papsttums im Eherecht, und bis zum Ende der alten Monarchien nach dem Ende des Ersten Weltkrieges findet man den Papst, der Verwandtenehen rechtlich erlaubte.<\/p>\n<p>can. 51 verbot Klandestinehen und legte die zuk\u00fcnftige Vorgangsweise bei Eheschlie\u00dfungen fest: Beabsichtigte Ehen sollten von den Priestern in den Kirchen \u00f6ffentlich unter Angabe der Frist bekannt gemacht werden. Dies bot Gelegenheit, Einspr\u00fcche zu erheben, und der Priester sollte von sich nachforschen, ob es Ehehindernisse gebe. Sollten Hindernisse vorliegen, w\u00e4re ein entsprechendes Verfahren zu er\u00f6ffnen. Es folgen dann noch Strafbestimmungen bei Klandestinehen. Auch diese Konstitution sollte Europas Adel davon abhalten, eine eingegangene Ehe relativ leicht aufzul\u00f6sen. Diese Konstitution bewirkte nicht eine l\u00fcckenlose kirchliche Eheschlie\u00dfung, wiewohl in weiten Teilen der lateinischen Christianitas die Eheschlie\u00dfung seit jeher mit religi\u00f6sen, unterschiedlichen Riten umgeben war und die Anwesenheit des Pfarrers bei der Erkl\u00e4rung des beiderseitigen Einverst\u00e4ndnisses \u00fcblich, aber kein verpflichtendes Element war. In Italien, ja sogar in Tirol war hingegen die Eheerkl\u00e4rung vor einem Notar weithin gebr\u00e4uchlich und von kirchlicher Seite auch akzeptiert, selbst wenn die in can. 51 verlangte Ank\u00fcndigung und Nachforschung nach Ehehindernissen nicht erfolgt war. Die Klandestinehen blieben in ganz Europa recht oft bestehen und waren ein h\u00e4ufiger Sachverhalt bei Eheprozessen vor dem kirchlichen Gericht. Aber tendenziell wurde die kirchliche Zust\u00e4ndigkeit bei Eheschlie\u00dfungen breiter und gerade die Aufforderung an die Ortspriester, nach Ehehindernissen \u2013 das ist neben der schon erw\u00e4hnten Verwandtschaft unter anderem eine bestehende Ehe, eine kirchlicher Weihegrad, best\u00e4ndige Impotenz, Mindestalter \u2013 zu forschen, machte dieses Sakrament mehr und mehr zu einer Angelegenheit der kirchlichen Zust\u00e4ndigkeit, konkreter: der kirchlichen Gerichtsbarkeit. Ein Endpunkt ist diesbez\u00fcglich freilich erst am Konzil von Trient mit der Konstitution \u201eTametsi\u201c erreicht, das sich ausdr\u00fccklich auf can. 51 des IV. Lateranum beruft und die Eheschlie\u00dfung vor dem zust\u00e4ndigen Pfarrer in \u201efacie ecclesiae\u201c nach der erfolgten und positiv abgeschlossenen Nachforschung und Ank\u00fcndigung vorschreibt.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend m\u00f6gen die vier letzten Konstitutionen can. 67 bis 70, die vom Verh\u00e4ltnis der Christen zu den Juden handeln, kurz erw\u00e4hnt und can. 68 verst\u00e4rkt in den Fokus genommen werden. Sie sind ein unerfreuliches Zeichen der kirchlichen Judenfeindschaft, die bis ins 20. Jahrhundert andauerte und letztlich erst durch das Dekret \u201eNostra aetate\u201c des Zweiten Vatikanischen Konzils ein f\u00fcr alle Mal \u00fcberwunden wurde. Pauschale Schuldzuweisungen im Stile der \u201ecum ira et studio\u201c von Karlheinz Deschner verfassten \u201eKriminalgeschichte des Christentums\u201c sind freilich nicht angebracht und eine genauere Interpretation und Einbettung in einen historischen Kontext helfen bei der Nuancierung. Can. 67 richtet sich gegen die unm\u00e4\u00dfigen \u201egraves et immoderatas\u201c Zinsforderungen der Juden gegen\u00fcber Christen und untersagt den Handel mit ihnen. Can. 68 schreibt den Juden \u2013 und Sarazenen \u2013 eine andere Kleidung vor, damit sie sich von den Christen unterscheiden sollen. Als weitere Begr\u00fcndung weist Innozenz III. auf irrt\u00fcmlichen Geschlechtsverkehr, eine \u201edamnata commixtio\u201c, hin, wenn es diese Unterscheidung durch die Kleider nicht gibt. Weiterhin wird den Juden untersagt, sich an den Kartagen in der \u00d6ffentlichkeit zu zeigen. Can. 69 untersagt den Juden \u2013 und auch den Heiden \u2013 die \u00dcbernahme \u00f6ffentlicher \u00c4mter. Und schlie\u00dflich sollen in can. 70 die konvertierten Juden angehalten werden, keine \u00dcberbleibsel ihres alten Ritus weiterhin zu praktizieren. In can. 68 wird den Juden und Sarazenen kein neues, diskriminierendes Kleidungsst\u00fcck vorgeschrieben, sondern die Einhaltung der bei Juden \u00fcblichen Kleidung, wie sie seit dem Fr\u00fchmittelalter praktiziert und auch von j\u00fcdischer Seite immer wieder eingesch\u00e4rft wurde. Innozenz III., der im Laufe seines Pontifikates gegen\u00fcber der j\u00fcdischen st\u00e4dtischen Minderheit sch\u00e4rfer wurde, zielt in erster Linie auf gesellschaftliche Trennung der Juden von der christlichen Mehrheit. W\u00e4hrend in can. 68 nur vom unterschiedlichen \u201ehabitus\u201c die Rede ist, modifizierten nicht wenige der deutschen Provinzial- und Di\u00f6zesansynoden des sp\u00e4teren 13. Jahrhunderts dies in die Verpflichtung, den nach oben hin spitzen Judenhut, der schon im 12. Jahrhundert als Teil der j\u00fcdischen Tracht ikonographisch gut bezeugt ist, zu tragen. Von einem unterscheidenden, runden Zeichen am Gewand h\u00f6rt man f\u00fcr Frankreich erstmalig von dem Provinzialkonzil von Narbonne 1227, und in England schrieb die Synode von Oxford 1222 als Judenzeichen die Abbildung der zwei Gesetzestafeln Moses\u2019 auf dem Gewand vor.<\/p>\n<p>Seit Gregor IX. mahnten auch die P\u00e4pste diese \u201esigna\u201c ein. In der weltlichen Gesetzgebung waren diese weit verbreitet, und Ludwig IX., der Heilige, forderte erstmalig die safrangelbe Farbe. In Spanien, wo ein erheblich h\u00f6herer Prozentsatz an j\u00fcdischer Bev\u00f6lkerung unter den Christen lebte, wurde das im Laufe des 13. Jahrhunderts allgemein \u00fcblich. Das gro\u00dfe Gesetzeswerk K\u00f6nig Alfons\u2019 X. von Kastilien, die \u201eSiete Partidas\u201c (1256\/67), bedrohten nicht nur den Geschlechtsverkehr zwischen Juden und Christen mit der Todesstrafe, sondern schrieben ein bestimmtes \u201esennal\u201c vor, das die Juden auf ihren K\u00f6pfen tragen mussten. Das IV. Lateranum hat das diskriminierende Zeichen eigentlich nicht verf\u00fcgt, aber die wachsende antijudaistische Stimmung in der ganzen Gesellschaft f\u00fchrte zu dieser Versch\u00e4rfung. Das Unterscheidungszeichen, im Laufe des 14. Jahrhunderts generalisiert, war bis tief in die Neuzeit hinein im Gebrauch \u2013 in \u00d6sterreich beendete es erst Kaiser Josef II. im Jahre 1781 \u2013 und es wurde h\u00e4ufig auf seinen vermeintlichen Ursprung, das Vierte Laterankonzil, verwiesen.<\/p>\n<p>Die 70 Konstitutionen des IV. Lateranum, die die meisten Bereiche des kirchlichen Lebens ber\u00fchrten, wurden Reformen beschlossen, die eine zum Teil lange w\u00e4hrende Geltungsdauer aufwiesen. Einige von diesen Bereichen wurden hier etwas detaillierter dargestellt, die einleitende dogmatische Konstitution, die Verpflichtung zur j\u00e4hrlichen Beichte und Kommunion, zwei die sich auf die Ehegesetzgebung auswirkten, und schlie\u00dflich drei Kanons bez\u00fcglich der Juden, die nach unserer Einsch\u00e4tzung diesen Pontifikat verd\u00fcstern. Innozenz III. rechnete wie die meisten seiner Zeitgenossen mit dem baldigen Weltende und dem J\u00fcngsten Gericht. Die Vorstellung, dass noch 800 Jahre nach dem Konzil einzelne Dekrete in Geltung w\u00e4ren, war ihm sicher fremd. Man k\u00f6nnte aber auch von der \u201eecclesia semper reformanda\u201c sprechen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einleitung &nbsp; Das Gro\u00dfereignis des Konzils in der r\u00f6mischen Laterankirche im Herbst 1215 wird von keinem der zeitgen\u00f6ssischen Chronisten \u00fcbergangen, aber nur der Bericht eines deutschen, dem Namen nach unbekannten Klerikers, der im M\u00e4rz des folgenden Jahres 1216 einem zu Hause gebliebenen den Ablauf der drei Sessionen vom 11., 20. und 30. 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