{"id":125039,"date":"2026-06-18T11:30:52","date_gmt":"2026-06-18T09:30:52","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?post_type=media-library&#038;p=125039"},"modified":"2026-06-18T11:30:58","modified_gmt":"2026-06-18T09:30:58","slug":"eine-neue-kirche-die-folgen-der-saekularisation-fuer-den-katholizismus","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/eine-neue-kirche-die-folgen-der-saekularisation-fuer-den-katholizismus\/","title":{"rendered":"Eine \u201eneue\u201c Kirche?"},"content":{"rendered":"<p>\u201eEin knapp anliegend steifleinern Habit statt des alten reichgestickten Purpurmantels, ein Rohrstengel statt des Zepters verlorener Landesherrlichkeit, dazu die Dornenkrone der Dienstbarkeit: Ecce Ecclesia Germanica!\u201c \u2013 Vielleicht ist dieser Satz von Joseph G\u00f6rres die treffendste, sicher aber die augenscheinlichste Charakterisierung jenes Umbruchs, der mit dem Untergang der alten Reichskirche in der S\u00e4kularisation zwar begann, aber mit der Neuorganisation der deutschen Kirche und der erstmaligen Besetzung der \u201eneuen\u201c Bist\u00fcmer nicht zu Ende war. Die \u201eS\u00e4kularisation\u201c der deutschen Kirche (man kann sich dar\u00fcber streiten, ob es sich dabei um eine <em>Ver<\/em>weltlichung oder eine <em>Ent<\/em>weltlichung der Kirche handelte \u2013 vielleicht zuerst das eine, dann das andere), zeitigte mittelfristige, aber auch langfristige Folgen, welche die Kirche nicht nur in ihrem \u00e4u\u00dferen Bestand, sondern in ihrer Tektonik, ihrem inneren Gef\u00fcge ver\u00e4nderten.<\/p>\n<p>Auf dem Wiener Kongress (1814\/15) wurden von kirchlicher Seite noch einmal verzweifelte Versuche einer Revision unternommen, die auf eine (teilweise) Restauration der 1802 untergegangenen geistlichen Staaten, zumindest aber der Reichskirche zielten. Immer wieder wurde auf den Westf\u00e4lischen Frieden und den Reichsrezess von 1803 rekurriert; auch wies man darauf hin, die S\u00e4kularisation sei mit dem Wegfall des S\u00e4kularisationsgrundes von 1803 \u2013 durch Wiedereroberung der linksrheinischen Gebiete \u2013 obsolet geworden und m\u00fcsse deshalb r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden. So einleuchtend diese Argumente waren \u2013 sie verfingen nicht. Dem \u201eungeheuren Rechtsbruch\u201c der S\u00e4kularisation (Treitschke) folgte keine Reorganisation der geistlichen Staaten. Und selbst die weniger weitreichenden Hoffnungen, die sich allein auf die kirchliche Reorganisation richteten, blieben unerf\u00fcllt. Es siegte der eifers\u00fcchtige Absolutismus der F\u00fcrsten, der die Kirche einer meist engherzigen Staatskirchenhoheit unterwarf.<\/p>\n<p>Im Resultat stellte der Zusammenbruch der Reichskirche nicht nur die Frage nach dem Verh\u00e4ltnis der Kirche zur staatlichen Gewalt und zur kirchlichen Hierarchie, sondern ganz grundlegend die Frage nach der k\u00fcnftigen Gestalt der deutschen Kirche. Gleichwohl d\u00fcrfte es kaum zutreffen, von einer \u201eStunde Null\u201c zu sprechen. Eher handelte es sich um eine \u201eSattelzeit\u201c, in der nach Zukunftsm\u00f6glichkeiten gesucht wurde und in der sich \u2013 erst allm\u00e4hlich \u2013 ein tiefgreifender Wandel vollzog. Noch gab es viele Br\u00fccken \u00fcber den \u201egarstig breiten Graben\u201c, den die S\u00e4kularisation gerissen hatte.<\/p>\n<p>Vom r\u00f6mischen Standpunkt aus war klar, wie die deutsche Kirche der Zukunft auszusehen hatte. Das \u201eCorpus iuris canonici\u201c gab die Leitlinien vor. Doch dieses Kirchenmodell \u2013 auch in der alten Reichskirche nur Anspruch, nicht Realit\u00e4t \u2013 stie\u00df auf Widerstand. Der aufgekl\u00e4rte Absolutismus versuchte, die drohende gesellschaftliche Segmentierung abzuwehren und alles auf den absolutistischen Herrscher hin zu orientieren. Die Kirche wurde dabei nicht ausgenommen. Am liebsten w\u00e4re es den Landesherren gewesen, das Modell eines <em>Summepiskopats<\/em> durchzusetzen, das nur auf den ersten Blick protestantischer Provenienz war \u2013 auch Bayern verf\u00fcgte hier \u00fcber eine reiche Erfahrung. Letztlich handelte es sich um eine unmoderne Zielvorgabe, und dennoch um eine territorialpolitisch verst\u00e4ndliche \u2013 und in diesem Sinne zeitgem\u00e4\u00dfe, ja sogar \u201emoderne\u201c \u2013 Folge von S\u00e4kularisation und Mediatisierung. Die Wunschvorstellung war freilich nicht durchzusetzen, in der konkreten Praxis musste man sich mit den Realit\u00e4ten abfinden und Kompromisse suchen.<\/p>\n<p>Es liegt auf der Hand, dass es bei der Neugestaltung der Kirche keine allgemeinhin g\u00fcltige Konzeption gab: Zum einen standen die Konstrukteure der neuen Kirche \u2013 allen zeitlichen oder konfessionellen Verwerfungen zum Trotz \u2013 in vielf\u00e4ltigen Traditionen und w\u00e4hlten, um die jeweiligen Anspr\u00fcche zu untermauern, historische Segmente aus einem vorhandenen \u201eekklesiologischen Baukasten\u201c aus. Zum anderen konnten \u2013 je nach Akzentuierung \u2013 bei der Neugestaltung doch sehr verschiedene Wege beschritten werden. Die Staaten hatten differenzierte, voneinander abweichende Vorstellungen dar\u00fcber, wie die Kirche in ihren L\u00e4ndern aussehen sollte. Das bayerische Konzept etwa unterschied sich fundamental von jenem, das die protestantischen Mittelstaaten auf ihren ber\u00fchmten Konferenzen in Frankfurt entwickelten. Und dieses wiederum war nur ein Kompromiss verschiedenster Modelle, wie sie innerhalb der einzelnen Staaten und ihrer Regierungen diskutiert wurden. Zudem ist fraglich, ob es sich bei den staatlichen Konzeptionen \u00fcberhaupt um genuin staatliches Gedankengut handelte. Denn die \u201eArchitekten\u201c der verschiedenen staatlichen Entw\u00fcrfe waren in aller Regel kirchenrechtskundige Geistliche, Kanonisten, Kirchenm\u00e4nner. Artikulierte sich hier also etwa ein Katholizismus, der zwar nicht dem r\u00f6mischen Denken entsprach, aber trotzdem kirchlicher und nicht prim\u00e4r staatlicher Natur war? Tats\u00e4chlich entpuppte sich das Staat-Kirche-Problem so zugleich als Auseinandersetzung zwischen miteinander konkurrierenden Tr\u00e4gern kirchlicher Gewalt, als Diskurs verschiedener kirchlicher Konzepte und Traditionen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Politische Voraussetzungen<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 sah vor, die alten Di\u00f6zesen vorl\u00e4ufig und bis zu einer gesamtdeutschen Regelung in ihren bisherigen Grenzen zu belassen. Dies bedeutete freilich nur ein formal-strukturelles Festhalten am bisherigen status quo. Denn schon bald nach dem Fall der geistlichen Staaten gingen die \u201eErben\u201c daran, das kirchliche System in ihren L\u00e4ndern zu ver\u00e4ndern. Eine \u2013 zugesicherte \u2013 reichsrechtliche Regelung wollten die Staaten erst gar nicht abwarten. Einige hatten gar noch vor dem offiziellen Beschluss der Reichsdeputation zu Regensburg im Fr\u00fchjahr 1803 Pl\u00e4ne f\u00fcr eine k\u00fcnftige Gestaltung der katholischen Kirche entworfen. W\u00fcrttemberg etwa nahm bereits im Herbst 1802 mit dem Heiligen Stuhl Kontakt auf, um einen eigenen Landesbischof f\u00fcr die neuerworbenen katholischen Gebiete (mit letztlich \u00fcber 432.000 Katholiken) zu erhalten. \u00c4hnlich die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt. Bayern hatte schon seit langem versucht, eine geschlossene Landeshierarchie zu schaffen; ein wenn auch fragw\u00fcrdiger Kompromiss war 1784 mit der Errichtung einer st\u00e4ndigen Nuntiatur in M\u00fcnchen gelungen. Von 1802 bis 1807 wurden mit Nachdruck Gespr\u00e4che \u00fcber die Errichtung einer bayerischen Landeshierarchie gef\u00fchrt. Auch alle anderen blieben nicht unt\u00e4tig. Kleinere Souver\u00e4ne mit nur wenigen Katholiken suchten den Zusammenschluss oder den Anschluss an ein anderes Bistum. Nicht zuletzt die von Rom, Wien und \u2013 damals noch \u2013 Paris verfolgten gegenl\u00e4ufigen Strategien behinderten jedoch alle derartigen Pl\u00e4ne. Den Staaten blieb nichts anderes \u00fcbrig, als grundlegende L\u00f6sungen vorerst hintanzustellen und auf dem Weg einseitiger Verordnungen zu agieren.<\/p>\n<p>Ein entschiedener Gegner des Konzepts verschiedener Landeskirchen war Kurerzkanzler Karl Theodor von Dalberg. Anstelle einzelstaatlicher L\u00f6sungen schwebte ihm \u2013 konform zum Reichsdeputationshauptschluss \u2013 eine durch ein Reichskonkordat abgesicherte, primatial verfasste Reichskirche vor. Der Untergang des Reiches zwang Dalberg jedoch 1806 zu einer Eingliederung in den Rheinbund. Mit dem Sturz Napoleons war das Schicksal eines gesamtdeutschen Konkordats dann endg\u00fcltig besiegelt. Immer st\u00e4rker pochten die Staaten auf ihre eigene Souver\u00e4nit\u00e4t, die sie nicht durch gesamtdeutsche Regelungen der Kirchenfrage und fremde Eingriffe geschm\u00e4lert wissen wollten. Ihre extremen staatskirchlichen Vorstellungen konnten zwar an der p\u00e4pstlichen Kurie wenig Gegenliebe finden, doch wurden die Bestrebungen um Einzelkonkordate letztlich durch eine undurchsichtige Politik Roms unterst\u00fctzt. Diese zielte darauf, eine gesamtdeutsche L\u00f6sung unter allen Umst\u00e4nden zu verhindern. Tief sa\u00df die Furcht vor einer starken deutschen Kirche; mit einzelnen, zumal protestantischen und im Umgang mit der Kurie unerfahrenen Staaten glaubte man am Tiber leichter fertig zu werden.<\/p>\n<p>Dalberg fand in seinem Konstanzer Bistumsverweser Ignaz Heinrich von Wessenberg einen Nachfolger, der die gesamtdeutschen Pl\u00e4ne \u2013 freilich unter v\u00f6llig neuen politischen Bedingungen \u2013 fortf\u00fchrte. Doch auch dessen Initiativen zu einem Bundeskonkordat schlugen fehl; und so war nach dem Wiener Kongress der Weg f\u00fcr Einzelkonkordate frei. Den Anfang machte 1817 das katholische Bayern. Wenig sp\u00e4ter begannen auch Preu\u00dfen, Hannover, die Niederlande und die Schweiz, aufs Neue mit der r\u00f6mischen Kurie zu verhandeln. \u00dcbrig blieben die protestantischen Mittel- und Kleinstaaten, die durch die S\u00e4kularisation mitunter eine gro\u00dfe Anzahl Katholiken erhalten hatten. Noch einmal dr\u00e4ngte Wessenberg \u2013 nun mit Erfolg \u2013 auf eine kirchliche Neuordnung nach gemeinsam zu vereinbarenden Grunds\u00e4tzen. W\u00fcrttemberg machte sich zum Sprecher und Motor der \u201eFrankfurter Konferenzen\u201c, auf denen von M\u00e4rz 1818 an die Grundz\u00fcge einer gemeinsamen Kirchenpolitik beraten wurden. Neben W\u00fcrttemberg geh\u00f6rten zu den teilnehmenden Staaten Baden, Hessen-Darmstadt, Kurhessen, Nassau, die Stadt Frankfurt, Oldenburg, Mecklenburg, die s\u00e4chsischen H\u00e4user, die Hansest\u00e4dte Bremen, Hamburg und L\u00fcbeck sowie die F\u00fcrstent\u00fcmer Waldeck und Lippe. Lange, wenngleich vergeblich, hoffte man, auch Preu\u00dfen, Hannover, die Niederlande und selbst Bayern w\u00fcrden dem Verein beitreten und so eine gesamtdeutsche Regelung erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Zugrundeliegende Vorstellungen<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die zentrale Idee, welche die aufgekl\u00e4rt-absolutistischen Staaten bei der kirchlichen Organisation ihrer L\u00e4nder zugrunde legten, war das Territorialprinzip. Es galt, die neu entstandenen bzw. in neuen Grenzen konstituierten Fl\u00e4chenstaaten zu stabilisieren. Die unterschiedlichen Landesteile mussten zusammengef\u00fcgt, die neuen (katholischen) Untertanen integriert werden. Hierbei kam der Religions- und Kirchenpolitik eine kaum zu \u00fcbersch\u00e4tzende Bedeutung zu. Oberstes Ziel war eine f\u00fcr die jeweiligen Staaten einheitliche, von fremdem Einfluss m\u00f6glichst unabh\u00e4ngige kirchliche Organisation. Dabei folgte man zun\u00e4chst ganz praktischen Bed\u00fcrfnissen. Denn in der Regel hatten die Staaten katholische Untertanen aus verschiedenen kirchlichen Sprengeln erhalten. Dazu kam, dass durch Binnenwanderung immer h\u00e4ufiger Diasporagemeinden entstanden waren bzw. jetzt entstanden, deren finanzielle und jurisdiktionelle Situation in vielerlei Hinsicht ungekl\u00e4rt war. Wollten die Landesherren hier reglementieren, mussten sie meist mit mehreren kirchlichen Stellen verhandeln. Die komplizierte Organisation des Kirchenregiments verhinderte eine einheitliche Staatspolitik ebenso wie die auf allen Ebenen erstrebte Integration der neuerworbenen Gebiete. Dies galt vice versa f\u00fcr die kirchlichen Verwaltungen, die es ihrerseits stets mit mehreren staatlichen Verhandlungspartnern zu tun hatten. Eine Bereinigung der kirchlichen Landkarte war also erstes Bed\u00fcrfnis.<\/p>\n<p>Bei der Frage nach den staatsrechtlichen Vorstellungen, die hinter der Kirchenpolitik der Staaten standen, ist sodann die Vorstellung vom evangelischen <em>Summepiskopat<\/em> zu nennen. Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr protestantische Staaten, hier wirkte die seit Jahrhunderten in Anspruch genommene Aus\u00fcbung kirchlicher Gewalt in Bezug auf die jeweilige protestantische Landeskirche zweifelsohne weiter und beeinflusste auch die Einstellung der katholischen Kirche gegen\u00fcber nachhaltig. Die Einrichtung katholischer Kirchenr\u00e4te als staatliche Beh\u00f6rden ist in direkter Parallelit\u00e4t zu den evangelischen Konsistorien zu sehen.<\/p>\n<p>Die Vorstellung vom landesherrlichen Kirchenregiment und den <em>jura circa sacra <\/em>war allerdings kein speziell evangelisches Erbe. Seit dem Westf\u00e4lischen Frieden wachten die Landesherren, gleich welcher Konfession, streng dar\u00fcber, dass an den Bestimmungen (d.h. an der konfessionellen Eindeutigkeit) festgehalten wurde. Selbst dort, wo sp\u00e4ter katholische F\u00fcrsten die Regierung evangelischer Staaten \u00fcbernommen hatten, ging man davon aus, dass die Kirchenhoheit der Bisch\u00f6fe weiterhin sistiert sei, also eigentlich nicht existierte. Die katholischen Landesherren f\u00fcllten \u2013 \u00e4hnlich dem evangelischen <em>Summepiskopat<\/em> \u2013 das entstandene Vakuum aus; die urspr\u00fcnglich zust\u00e4ndigen Bisch\u00f6fe hatten nichts mehr zu sagen.<\/p>\n<p>Eine besondere Auspr\u00e4gung hatte das landesherrliche Kirchenregiment im 18. Jahrhundert in \u00d6sterreich erfahren. Die vorherrschende Charakterisierung des Josephinismus als eines blo\u00dfen, mit dem Katholizismus unvereinbaren Staatskirchentums, stellt allerdings eine Engf\u00fchrung dar. Denn der Josephinismus war insofern mehr, als er staatskirchliche Vorstellungen mit innerkirchlichen Reformbem\u00fchungen verband. Er war weitgehend getragen und durchdrungen \u201evom Geist des reichskirchlichen Episkopalismus des 17. und 18. Jahrhunderts, dessen Wurzeln bis in das Sp\u00e4tmittelalter zur\u00fcckreichen. Die Auseinandersetzung \u00fcber das bisch\u00f6fliche Amt auf dem Trienter Konzil hatte keine der Fragen letztg\u00fcltig beantwortet, die in der Gesamtkirche seit der kirchlichen Reformbewegung des 14. und 15. Jahrhunderts und besonders in der Reichskirche durch die Gravamina und die konziliaristische Theorie aufgebrochen waren. Und so wurde von Seiten des Josephinismus eine Wiederbelebung des Episkopalismus stark gef\u00f6rdert. Das josephinische Kirchenrecht erfuhr durch die aufgekl\u00e4rten Staaten des 19. Jahrhunderts eine weitgehende Rezeption.<\/p>\n<p>Die Staaten des ausgehenden 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts belie\u00dfen es also nicht dabei, f\u00fcr ihre Territorien Di\u00f6zesen zu umschreiben und zu dotieren. Nicht nur der \u00e4u\u00dfere Bestand ihrer \u201eLandeskirchen\u201c sollte festgeschrieben werden, sondern auch deren innere Gestalt und rechtlichen Verh\u00e4ltnisse, und zwar weit hinaus \u00fcber jenen Rahmen, den hierf\u00fcr \u00fcblicherweise ein Konkordat bot. Die Legitimation lieferten nicht nur die genannten Theorien. Der Reichsdeputationshauptschluss hatte den Landesherren die Sorge f\u00fcr die ihnen untergebenen Katholiken und deren kirchliche Einrichtungen ausdr\u00fccklich zur Pflicht gemacht. Auch aus ihrer Eigenschaft als Dotatoren der (neuen) Kirche leiteten die Landesherren gewisse Rechte ab und reklamierten f\u00fcr sich so ein ganzes B\u00fcndel von <em>jura majestatica circa sacra<\/em>.<\/p>\n<p>Da nicht zu erwarten war, dass sich die r\u00f6mische Kurie auf derartig umfassende Regelungen einlassen w\u00fcrde und da man der Kurie ohnehin ein weitergehendes Mitspracherecht innerhalb der einzelnen Ortskirchen absprach, griffen die Staaten zu einem Mittel, das schon Napoleon 1801 angewandt hatte. Wie Napoleon das Franz\u00f6sische Konkordat durch \u201eOrganische Artikel\u201c erg\u00e4nzte, so erlie\u00df Bayern auf das Konkordat von 1817 hin ein \u201eReligionsedikt\u201c. In \u00e4hnlicher Weise folgte in den oberrheinischen Staaten 1830 eine \u201eLandesherrliche Verordnung\u201c, die eine (modifizierte) Fassung des vollst\u00e4ndigen Frankfurter Kirchensystems darstellte und die in den Verhandlungen mit Rom nicht durchgesetzten Grunds\u00e4tze zu gesetzlicher Geltung erhob. So wurde jeweils die auf notwendigerweise schmalstem Konsens geschlossene Vereinbarung mit dem Heiligen Stuhl durch ein nachtr\u00e4gliches staatliches Gesetz erweitert.<\/p>\n<p>Eine differenzierte Betrachtung der Di\u00f6zesankonzeptionen, wie sie die aufgekl\u00e4rten Staaten im 19. Jahrhundert entwarfen, l\u00e4sst die Diskussion voneinander zu unterscheidender \u2013 und einander \u00fcberlappender \u2013 Kirchensysteme erkennen. Es handelt sich um ein staatskirchliches System (vorwiegend josephinischer Pr\u00e4gung) und um das System des kirchlichen Episkopalismus. Obwohl sich das staatskirchliche System in einer Vielzahl von Punkten mit dem episkopalistischen System, wie es etwa in Ems formuliert wurde, \u00fcberschnitt, herrschte zwischen beiden eine Diskrepanz. Der Episkopalismus wandte sich gegen alle Faktoren, welche die bisch\u00f6fliche Jurisdiktion einengten, also auch gegen die Landesherren. F\u00fcr viele \u00fcberzeugte Episkopalisten war das Staatskirchentum lediglich ein Instrument, um den r\u00f6mischen Widerstand gegen innerkirchliche Reformen leichter zu \u00fcberwinden. Andererseits waren die Staaten nicht bereit, einen unbeschr\u00e4nkten Episkopalismus zuzulassen, der ihre Souver\u00e4nit\u00e4t verletzt h\u00e4tte. Einig waren sich Bisch\u00f6fe und Landesherren lediglich in einem, dem Ziel, das \u201edespotische Joch\u201c des r\u00f6mischen Hofes abzusch\u00fctteln.<\/p>\n<p>Der Vergleich der \u201eSysteme\u201c und deren Einm\u00fcnden in die praktische Politik des 19. Jahrhunderts zeigt Folgendes: Die staatskirchlichen Vorstellungen unter R\u00fcckgriff auf fr\u00fchere Zeiten waren ein Konglomerat, das einerseits auf das Verh\u00e4ltnis von Staat und Kirche zielte, andererseits jedoch tief in die innerkirchliche Verfassung eingriff. Dasselbe galt vom \u201eEpiskopalismus\u201c, der ebenso den Doppelcharakter \u201eeines innerkirchlichen Verfassungsstreits zwischen Primat und Episkopat und eines kirchenpolitischen Kampfes [&#8230;] um das landesherrliche Kirchenregiment\u201c besa\u00df.<\/p>\n<p>Dies konnte nicht anders sein, waren doch beide Problemkreise nur verschiedene Seiten ein und derselben Medaille. Die \u201eOrtskirche\u201c, um die es dem Staatskirchentum ebenso wie dem Episkopalismus ging, stie\u00df an zwei Grenzen: die universalkirchlichen Anspr\u00fcche des Papsttums und die universalen Anspr\u00fcche des (absolutistischen) Staates. Die Frage war nicht, welches der Systeme (\u201eJosephinismus\u201c, \u201eEpiskopalismus\u201c, Papalismus\u201c) sich durchsetzen konnte. Eine einfache L\u00f6sung, ein System in \u201eReinform\u201c, konnte es nicht geben. Wohl aber stand zur Debatte die Frage nach m\u00f6glichen Koalitionen oder Kombinationen. W\u00fcrde eine \u201ekirchliche\u201c Allianz von Papal- und Episkopalsystem zustande kommen, um sich gegen staatliche Vorstellungen durchzusetzen? W\u00fcrde ein durch <em>febronianische<\/em> Grunds\u00e4tze abgerundetes Staatskirchensystem Fu\u00df fassen? Oder w\u00fcrde der Papst mit den Staaten einen Pakt eingehen, um die Anspr\u00fcche der Ortskirche in ihre Schranken zu verweisen? Die Rezeption und Komposition der verschiedenen Systeme f\u00fchrte zu unterschiedlichen Konzeptionen (Bayern, Preu\u00dfen, Hannover, Oberrheinische Kirchenprovinz).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Ekklesiologische Folgen <\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Konkordats-Politik, wie sie nach der S\u00e4kularisation betrieben wurde, deutet bereits von ihrer Form her einen grundlegenden Wandel an. Denn die Verhandlungen wurden nicht \u2013 wie fr\u00fcher \u2013 zwischen den Staaten und einzelnen Bisch\u00f6fen gef\u00fchrt; Vertrags- bzw. Verhandlungspartner waren vielmehr Staat und R\u00f6mische Kurie. Die in der S\u00e4kularisation vollzogene wirtschaftliche Enteignung der Bisch\u00f6fe und ihre politische Entmachtung scheint also zugleich ihre innerkirchliche Marginalisierung impliziert zu haben.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst hatte es nicht danach ausgesehen, denn zum einen waren die geistlichen Berater der Staaten mehrheitlich Vertreter einer episkopalen Kirchenstruktur. Zum anderen lagen die von den Staaten und der R\u00f6mischen Kurie vertretenen Standpunkte so weit auseinander, dass ein Kompromiss gefunden werden musste, der zun\u00e4chst dem bisch\u00f6flichen Amt zugute zu kommen schien. Beide Seiten, Staat und Kurie, glaubten n\u00e4mlich, \u00fcber die Bisch\u00f6fe ihren eigenen Einfluss ausbauen und den der Gegenseite beschneiden zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>So fand das Selbstbestimmungsrecht der Ortskirche Eingang ins Konzept der Staaten, sollte aber freilich zu Lasten universalkirchlicher Anspr\u00fcche gehen. Der Bischof wurde mit weitgehenden Rechten ausgestattet. Genuine Institution di\u00f6zesaner Selbstbestimmung \u2013 auch dies ist charakteristisch \u2013 war allerdings nicht allein er, und auch nicht das Domkapitel. Unter R\u00fcckgriff auf die synodalen Traditionen der Kirche, und noch mehr auf die von allgemeinen Konzilien immer wieder eingesch\u00e4rfte Verpflichtung, wurde die Synode \u2013 in der Theorie \u2013 zu <em>dem <\/em>Instrument ortskirchlicher Reform schlechthin. Es verwundert deshalb nicht, dass von Seiten kirchlicher Reformer in den folgenden Jahrzehnten immer wieder \u2013 wenn auch vergeblich \u2013 die Einberufung von Di\u00f6zesan- und Provinzialsynoden gefordert wurde.<\/p>\n<p>Im Interesse einer territorialorientierten, und das hie\u00df: bischofszentrierten L\u00f6sung, wurden zudem s\u00e4mtliche Exemtionen von der bisch\u00f6flichen Jurisdiktion untersagt und dem Bischof in allen kirchlichen Angelegenheiten ohne Ausnahme Dispensationsrechte zugesprochen. Orientiert am Idealbild der vom Bischof geleiteten Di\u00f6zese kam es au\u00dferdem zum Wegfall alter kirchlicher Verfassungsfiguren. In diesem Sinne sind auch andere oft fehlinterpretierte Ma\u00dfnahmen zu sehen. Hatten sich doch im Laufe der Zeit Kr\u00e4fte etabliert, die das \u201eDi\u00f6zesansystem\u201c unterwanderten und die bisch\u00f6fliche Gewalt empfindlich beschnitten. Zu nennen sind die p\u00e4pstlichen Nuntien, aber auch Stifte und Kl\u00f6ster beanspruchten f\u00fcr sich und ihr Territorium weitreichende Exemtion; einige Stifte besa\u00dfen mit einem <em>infulierten<\/em> Propst gar quasi-episkopale Gewalt. Es wundert deshalb nicht, dass die Staaten ein Verbot von Kl\u00f6stern und Orden durchsetzten. Dabei handelte es sich keineswegs nur um die Ausl\u00e4ufer einer aufgekl\u00e4rten M\u00f6nchskritik, \u00f6konomische Rationalisierung oder Furcht vor dem kostspieligen Zwang zur Restitution. Auch wenn derartige Momente den reformorientierten Ansatz immer wieder \u00fcberlagert haben d\u00fcrften: Das Verbot von Kl\u00f6stern entsprach dem angestrebten Kirchenideal, das den Bischof als Seelsorger seiner Di\u00f6zese in den Mittelpunkt r\u00fcckte.<\/p>\n<p>Die prinzipiell starke Stellung des Ortsbischofs wurde in Theorie und Praxis allerdings weitgehend ausgeh\u00f6hlt, etwa durch Beschr\u00e4nkungen des bisch\u00f6flichen Zensur- und Strafrechts, der finanziellen Selbstverwaltung oder beim Einfluss auf die theologischen Lehranstalten. Die Beschr\u00e4nkungen stie\u00dfen bei den Vertretern des r\u00f6mischen Modells auf Ablehnung: \u201eIst es kein Widerspruch, wenn in einem Satze gesagt wird zuerst: der Bischof kann seine Di\u00f6cese frei, wie es die katholische Kirchenverfassung erfordert, verwalten, er wird hierin weder vom Staate gehindert, noch vom Pabste beschr\u00e4nkt werden. Und dann: der Bischof wird nichts ohne Vorwissen und Genehmigung des Staats vornehmen! [&#8230;] ein solcher Bischof ist das \u00fcberfl\u00fcssigste M\u00f6bel von der Welt, ein wahrer Popanz\u201c.<\/p>\n<p>Rom selbst war freilich ebenso wenig bereit wie der Staat, den Bischof in die v\u00f6llige Freiheit zu entlassen. So wurde die staatliche Doktrin, die dem Episkopat die Kirchengewalt zusprach (\u201eEpiscopatus, quibus Ecclesia Catholica regitur\u201c) abgelehnt. Ausdr\u00fccklich bestand die Kurie darauf, in der Person des heiligen Petrus habe Christus \u201eden r\u00f6mischen Bischof zu seinem Stellvertreter auf Erden gemacht\u201c und ihm den \u201ePrimat nicht nur allein der Ehre, sondern auch der Jurisdiktion\u201c \u00fcbertragen. Die Kirche werde also vor allem durch den Papst \u201ebeherrscht und regiert\u201c. Entsprechend scharf wurde der Grundsatz zur\u00fcckgewiesen, die Bisch\u00f6fe k\u00f6nnten \u201eaus eigenem vollen Rechte\u201c in die Aus\u00fcbung der Kirchengewalt eintreten. Mit Nachdruck verfolgte die Kurie stattdessen ein Modell, das den Bischof de facto zum Apostolischen Vikar degradierte.<\/p>\n<p>Zwischen den Extremen blieb der Bischof als Schl\u00fcsselfigur hei\u00df umk\u00e4mpft. Die staatlichen Hoffnungen erf\u00fcllten sich nur teilweise. Die vorgesehenen Reglementierungsmechanismen (Synoden, Domkapitel als kollegiales Gremium mit Integration des Bischofs) erwiesen sich in den folgenden Jahrzehnten als unwirksam. Der Staat musste erkennen, dass die Bisch\u00f6fe zu Reformen nicht gezwungen werden konnten. Zudem eskalierten die letztlich unvers\u00f6hnten Gegens\u00e4tze im Laufe des 19. Jahrhunderts immer wieder, was fast zwangsl\u00e4ufig zum engen Schulterschluss der Bisch\u00f6fe mit dem Papst f\u00fchrte. Das Bestreben, sich vor dem allm\u00e4chtigen modernen Staat durch Anschluss an eine starke, unabh\u00e4ngige, internationale Macht zu sch\u00fctzen, beg\u00fcnstigte den Aufstieg des Papsttums. Die Kirche war immer weniger Staatskirche oder Bischofskirche, sie wurde zur Papstkirche. Dies blieb nicht ohne Folgen auch f\u00fcr die theoretische Reflexion. Innerhalb der Theologie kam es zu einem Siegeszug der papalen Ekklesiologie, die mit der dogmatischen Definition des Jurisdiktionsprimats und der p\u00e4pstlichen Infallibilit\u00e4t ihren H\u00f6hepunkt erreichte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Schluss<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Meine Grundthese, die ich zu erl\u00e4utern versuchte, lautet: Der Umbruch, dem die Kirche zu Beginn des 19. Jahrhunderts unterworfen wurde, wirkte sich nachhaltig auch auf die innere Gestalt der Kirche und auch auf die Ekklesiologie aus.<\/p>\n<p>Als Joseph Kardinal Ratzinger 2005 zum Papst gew\u00e4hlt worden war, wurde ich von einem Journalisten gefragt, ob die Bisch\u00f6fe Angst vor dem Papst haben m\u00fcssten. Meine Antwort lautete: \u201eSie m\u00fcssen nicht, aber haben (wohl) oft\u201c. Verantwortlich daf\u00fcr ist, wie ich meine, der Umbruch, den die Kirche zu Beginn des 19. Jahrhunderts erlebte.<\/p>\n<p>Die Kirche hat sich in den vergangenen 200 Jahren von einer Bischofskirche, in der die Ortskirchen gro\u00dfe Eigenst\u00e4ndigkeit und sehr weitgehende Vollmachten hatten, zun\u00e4chst zur Staatskirche, dann aber zur Papstkirche gewandelt. Dies h\u00e4ngt vor allem mit der S\u00e4kularisation von 1802 zusammen, als aus den deutschen F\u00fcrstbisch\u00f6fen \u2013 die immer zugleich geistliche Oberhirten und (zum Teil \u00e4u\u00dferst m\u00e4chtige) Landesherren kleinerer oder gr\u00f6\u00dferer \u201eKirchenstaaten\u201c waren \u2013 rein innerkirchliche Funktionstr\u00e4ger wurden. Mit der S\u00e4kularisation verloren sie ihre politische, aber auch ihre kirchenpolitische Potenz. Zugleich erhielt die r\u00f6mische Kurie, etwa bei der Ernennung von Bisch\u00f6fen, ein immer gr\u00f6\u00dferes Gewicht \u2013 oder sogar (wie in Bayern seit dem Konkordat von 1924 bzw. nach allgemeinem Kirchenrecht seit 1917) \u2013 ein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht. Es ist aber freilich ein gro\u00dfer Unterschied, ob sich Bisch\u00f6fe auf ein Mandat ihres Klerus (repr\u00e4sentiert im Domkapitel), also auf ihre Ortskirche, st\u00fctzen k\u00f6nnen, ihr auch verpflichtet sind (etwa durch Wahlkapitulationen und ortskirchliche Regulierungsstrukturen), oder ob sie ausschlie\u00dflich Bisch\u00f6fe von p\u00e4pstlichen Gnaden sind.<\/p>\n<p>Dies alles f\u00fchrte zu mentalen Verschiebungen. Den Bisch\u00f6fen, die nun in der Regel nicht mehr aus den h\u00f6heren Schichten (Adel, Bildungselite) kamen, sondern vor allem aus den mittleren und unteren (handwerklich-b\u00e4uerlichen) Milieus, fehlte ein autonomes, starkes Selbstbewusstsein. Sie definierten sich \u2013 zumal unter politischem und gesellschaftlichem Druck (der Staatskirchenhoheit, der Kulturk\u00e4mpfe des 19. Jahrhunderts) \u2013 zunehmend von der r\u00f6mischen Autorit\u00e4t her. Auch dies blieb nicht ohne Folgen, nun im innertheologischen Bereich. Die Entwicklung der letzten 200 Jahre hat hier ebenfalls die Gewichte verschoben. W\u00e4hrend noch auf dem Konzil von Trient (1545-1563) ein Universalprimat des Papstes keine Chance hatte, wurde dieser im I. wie im II. Vatikanischen Konzil (1870, 1962-1965) als Glaubenslehre definiert. Dem Papsttum kommt seither eine absolute Vorrangstellung zu. Damit aber stimmten die Bisch\u00f6fe ihrer theologischen wie jurisdiktionellen Selbstmarginalisierung zu.<\/p>\n<p>Freilich hat es in den letzten Jahrzehnten auf allen Ebenen viele Versuche zur Einf\u00fchrung bzw. Wiederentdeckung synodaler Elemente in der Kirche (R\u00e4te, Di\u00f6zesan- und Bischofssynoden) gegeben. Von einer synodalen oder gar demokratischen Umstrukturierung der Kirche kann jedoch keine Rede sein. Die Kirche ist und bleibt (gerade auch im Konfliktfall) eine Monarchie. Daran \u00e4ndern selbst traditionell stark kollegiale Elemente, zum Teil seit Jahrhunderten einge\u00fcbt (etwa im r\u00f6mischen Kurialsystem), wenig. Kollegialen wie synodalen Gremien kommt trotz aller Beschlussvollmacht im letzten nur beratende Funktion zu; Ver\u00e4nderungen bewegen sich im Bereich kleinster Nuancen. Dass in einer globalisierten, n\u00e4her zusammenger\u00fcckten Welt das alte Problem Ortskirche \u2013 Universalkirche nicht einfacher geworden ist, liegt auf der Hand. Ob ein Bischof aber vor dem Papst Angst haben muss, h\u00e4ngt heute wie fr\u00fcher nicht zuletzt davon ab, welch (theologisch fundiertes) Selbstverst\u00e4ndnis er hat \u2013 und wie es ihm gelingt, dieses praktisch umzusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eEin knapp anliegend steifleinern Habit statt des alten reichgestickten Purpurmantels, ein Rohrstengel statt des Zepters verlorener Landesherrlichkeit, dazu die Dornenkrone der Dienstbarkeit: Ecce Ecclesia Germanica!\u201c \u2013 Vielleicht ist dieser Satz von Joseph G\u00f6rres die treffendste, sicher aber die augenscheinlichste Charakterisierung jenes Umbruchs, der mit dem Untergang der alten Reichskirche in der S\u00e4kularisation zwar begann, aber&hellip;<\/p>","protected":false},"author":5,"featured_media":32556,"menu_order":27,"template":"","meta":{"_relevanssi_hide_post":"","_relevanssi_hide_content":"","_relevanssi_pin_for_all":"","_relevanssi_pin_keywords":"","_relevanssi_unpin_keywords":"","_relevanssi_related_keywords":"","_relevanssi_related_include_ids":"","_relevanssi_related_exclude_ids":"","_relevanssi_related_no_append":"","_relevanssi_related_not_related":"","_relevanssi_related_posts":"","_relevanssi_noindex_reason":"","footnotes":""},"class_list":["post-125039","media-library","type-media-library","status-publish","has-post-thumbnail","hentry"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.7 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Eine \u201eneue\u201c Kirche? 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