{"id":125191,"date":"2026-06-19T09:20:28","date_gmt":"2026-06-19T07:20:28","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?post_type=media-library&#038;p=125191"},"modified":"2026-06-19T09:20:36","modified_gmt":"2026-06-19T07:20:36","slug":"der-rheinisch-schwaebische-staedtebund-und-der-i-staedtekrieg-reichsstaedtische-interessenwahrung-zwischen-koenigtum-und-fuersten","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/der-rheinisch-schwaebische-staedtebund-und-der-i-staedtekrieg-reichsstaedtische-interessenwahrung-zwischen-koenigtum-und-fuersten\/","title":{"rendered":"Der Rheinisch-Schw\u00e4bische St\u00e4dtebund und der I. St\u00e4dtekrieg"},"content":{"rendered":"<h3><strong> Ein \u00dcberblick zur Geschichte des Schw\u00e4bischen St\u00e4dtebundes von 1376<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zum Zeitpunkt der Bundesgr\u00fcndung von 1376 bestanden bereits l\u00e4ngere Traditionen st\u00e4dtischer B\u00fcndnispolitik im Reich. Im Mittelpunkt st\u00e4dteb\u00fcndischer Politik stand nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen w\u00e4hrend der durch Thronstreitigkeiten gepr\u00e4gten ersten H\u00e4lfte des 14. Jahrhunderts bereits die gemeinsam getragene Abwehr von Gef\u00e4hrdungen der st\u00e4dtischen Freiheiten, was in ganz wesentlicher Weise auch die Politik des K\u00f6nigs im Falle von Verpf\u00e4ndungen betraf. Solche Ma\u00dfnahmen des stets \u00fcber einen hohen Finanzbedarf verf\u00fcgenden sp\u00e4tmittelalterlichen K\u00f6nigtums bedrohten im Falle der Nichtausl\u00f6sung die Reichsunmittelbarkeit der betroffenen Stadt und konnten zur Eingliederung in das f\u00fcrstliche Territorium f\u00fchren.<\/p>\n<p>Nach einer Phase der durchaus engen Kooperation zwischen den Reichsst\u00e4dten in Schwaben und K\u00f6nig Karl IV. trat bezeichnenderweise mit der Intensivierung der k\u00f6niglichen Verpf\u00e4ndungst\u00e4tigkeit seit 1370 ein entscheidender Wandel ein. Im Gefolge zweier kostspieligen Unternehmungen \u2013 des Erwerbs der Mark Brandenburg und der Durchsetzung von Karls Sohn Wenzel als dessen Nachfolger zu Lebzeiten des Kaisers \u2013 kam es zu weitreichenden Zusagen von k\u00f6niglicher Seite an die F\u00fcrsten, die auch Verpf\u00e4ndungen umfasste. Neben weiteren Faktoren lag hier wohl der Hauptgrund f\u00fcr das Zustandekommen des 14 Reichsst\u00e4dte umfassenden Bundes von 1376, dessen letztlicher Ausl\u00f6ser wiederum die unmittelbar bevorstehende Verpf\u00e4ndung Donauw\u00f6rths war. Der Versuch des Kaisers, dem St\u00e4dtebund durch die Verh\u00e4ngung der Reichsacht und die Belagerung des Hauptortes Ulm ein schnelles Ende zu bereiten oder zumindest dessen Ausbreitung zu verhindern, scheiterte kl\u00e4glich. In der milit\u00e4rischen Konfrontation vor Ulm und im Konflikt mit dem w\u00fcrttembergischen Grafen vor Reutlingen setzten sich die Bundesst\u00e4dte durch. Schon im Mai 1377 mussten Karl und Wenzel die Reichsacht aufheben. Das Ergebnis war eine rasche Zunahme der Mitgliederzahl zun\u00e4chst in Ober- und Niederschwaben und bald auch dar\u00fcber hinaus, sodass der Bund nach dem Zusammenschluss mit dem 1381 gegr\u00fcndeten Rheinischen St\u00e4dtebund und dem Ausgreifen nach Franken, Altbayern, ins Bodensee- und Voralpengebiet bis 1385 \u00fcber 40 Mitglieder umfasste. Milit\u00e4risch erfolgreich erwies sich der St\u00e4dtebund in dieser Zeit vor allem gegen die sich ebenfalls b\u00fcndisch organisierenden Vereinigungen des Niederadels in Schwaben und Franken (St. Georgen- und L\u00f6wenschild). Durch diese als Landfriedenssicherung deklarierte eigenst\u00e4ndige Interessenverfolgung des reichsst\u00e4dtischen Zusammenschlusses wurde das K\u00f6nigtum aus seinem genuinen Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Friedenswahrung zur\u00fcckgedr\u00e4ngt. Entsprechend musste es das Ziel des 1378 zur alleinigen Regierung gelangten Wenzel sein, die Friedenshoheit des Reichsoberhaupts nach dem v\u00e4terlichen Vorbild durchzusetzen.<\/p>\n<p>Die Reichsst\u00e4dte versagten allerdings dem zumeist im fernen Prag weilenden K\u00f6nig ihre Teilnahme an gemischten regionalen Landfriedenszusammenschl\u00fcssen ebenso wie an dem N\u00fcrnberger Reichslandfrieden von 1383, die sie wohl zu Recht lediglich als Instrumente zur langfristigen Aushebelung und Aufl\u00f6sung ihres Bundes betrachteten. Die dem Landfrieden beigetretenen F\u00fcrsten und Herren waren somit dessen einzige Mitglieder, was in der \u00e4lteren Forschung zur Charakterisierung als \u201eN\u00fcrnberger Herrenbund\u201c f\u00fchrte. Auch wenn eine derartige Frontstellung zweier Bundessysteme nicht intendiert war, pr\u00e4gte diese nun bis zur Eskalation im St\u00e4dtekrieg von 1387\/88 ma\u00dfgeblich die Reichspolitik, ohne dass die Handlungsspielr\u00e4ume des in B\u00f6hmen weilenden K\u00f6nig Wenzels dadurch wesentlich gewachsen w\u00e4ren. Entsprechend n\u00e4herte sich der unter dem wachsenden Druck der F\u00fcrsten stehende Herrscher dem St\u00e4dtebund an und verk\u00fcndete im Rahmen geheimer Verhandlungen den st\u00e4dtischen Gesandten, dass er ihren Bund als Gegenleistung f\u00fcr ihre Unterst\u00fctzung niemals aufl\u00f6sen werde. Zun\u00e4chst gelang es durch die Heidelberger Stallung von 1384 und kurzfristig durch die Mergentheimer Stallung von 1387, der jedoch die rheinischen St\u00e4dte bereits nicht mehr beitraten, einen offenen Konflikt zu vermeiden.<\/p>\n<p>An dieser Stelle ist allerdings der Hinweis angebracht, dass sich dem St\u00e4dtebund insbesondere im Bodenseeraum und am n\u00f6rdlichen Oberrhein auch einige Grafen und Herren anschlossen und auch zwischen den St\u00e4dten innerhalb ihrer B\u00fcnde schwere Interessengegens\u00e4tze aufkommen konnten, wie der Streit innerhalb des rheinischen Teilbundes um die Zollerhebungen von Worms und Speyer von 1382\/83 dokumentiert. Die Wahrnehmung von St\u00e4dteb\u00fcnden als st\u00e4ndisch stets abgeschlossene monolithische Bl\u00f6cke ist viel eher eine Vorstellung des 19. Jahrhunderts als eine in den Vorg\u00e4ngen des 14. Jahrhunderts greifbare Tatsache. Die enge Verbindung von F\u00fcrsten, Grafen und Herren mit einem St\u00e4dtebund erschien der \u00e4lteren Forschung noch so undenkbar, dass Julius von Weizs\u00e4cker als Herausgeber des zweiten Bandes der Reichstagsakten-Edition (1874) einen Eintrag aus einer Frankfurter Rechnung, der Herren unter den Partnern des St\u00e4dtebundes erw\u00e4hnte, \u201ekorrigierte\u201c und erg\u00e4nzte, der Schreiber m\u00fcsse St\u00e4dte gemeint haben. Die Relevanz solcher Konstellationen belegt auch der konkrete Anlass, der die Eskalation im St\u00e4dtekrieg herbeif\u00fchrte. Am 25. Juli 1387 hatte der St\u00e4dtebund in Schwaben n\u00e4mlich ein B\u00fcndnis mit dem im Konflikt mit den bayerischen Herz\u00f6gen befindlichen Salzburger Erzbischof Pilgrim II. geschlossen. Mit der Gefangennahme des Erzbischofs durch Herzog Friedrich von Bayern im Dezember 1387 setzte sich trotz der Bem\u00fchungen verschiedener Seiten um einen friedlichen Austrag eine Entwicklung in Gang, die letztlich zum offenen Ausbruch der Konflikte f\u00fchrte. Obwohl zun\u00e4chst Wenzel wegen der Gefangennahme des Erzbischofs F\u00fcrsten und Reichsst\u00e4dte zum Reichskrieg gegen Herzog Friedrich befohlen hatte, besa\u00df dies nur nachgeordnete Bedeutung. Die F\u00fcrsten ignorierten die Aufforderung, die schw\u00e4bischen Bundesst\u00e4dte unter Ulmer F\u00fchrung setzten die Kampfhandlungen in Gang, da sie mit Pilgrim II. verb\u00fcndet waren und da sie aufgrund zahlreicher \u00dcbergriffe der Herz\u00f6ge auf Besitzungen N\u00fcrnbergs, Regensburgs, Schw\u00e4bisch Gm\u00fcnds, Memmingens und Augsburgs einer milit\u00e4rischen Konfrontation nicht mehr aus dem Wege zu gehen w\u00fcnschten.<\/p>\n<p>Die Salzburger Frage wurde damit also zum Ausl\u00f6ser in einem Gegensatz, der letztlich verschiedene Konfliktfelder in sich vereinte. Dies betraf etwa die Frage des Verh\u00e4ltnisses der Reichsst\u00e4dte und der st\u00e4dtischen B\u00fcnde zu den verschiedenen, eine territoriale Abschlie\u00dfung anstrebenden Kr\u00e4ften im S\u00fcden des Reiches \u2013 vor allem den bayerischen Herz\u00f6gen, den Pfalzgrafen und den Grafen von W\u00fcrttemberg. Dar\u00fcber hinaus ging es um das Problem der Position des St\u00e4dtebundes im Reichsgef\u00fcge, gerade was die Beziehung zum Reichsoberhaupt und dabei vor allem den Anspruch der Verteidigung der eigenen st\u00e4dtischen Privilegien auch gegen den aktuellen K\u00f6nig unter Berufung auf das Reich anbelangte. In dem vor allem vom t\u00e4glichen Kleinkrieg gepr\u00e4gten Konfliktgeschehen besa\u00dfen schlie\u00dflich zwei Schlachten entscheidende Bedeutung: am 23. August 1388 erlitt das Heer der schw\u00e4bischen Bundesst\u00e4dte bei D\u00f6ffingen eine schwere Niederlage gegen den Grafen von W\u00fcrttemberg und dessen Verb\u00fcndete. Erst f\u00fcnf Tage sp\u00e4ter sagten die Rheinischen Bundesst\u00e4dte dem Pfalzgrafen die Fehde an, mit dem Sie zuvor an einem schiedlichen Austrag der Auseinandersetzungen in Schwaben gearbeitet hatten. Parallel befanden sie sich in Verhandlungen mit dem Mainzer Erzbischof, um diesen mit der Pfalzgrafschaft in territorialer Konkurrenz befindlichen F\u00fcrsten durch ein mit finanziellen Zusagen verkn\u00fcpftes B\u00fcndnis zumindest von der Unterst\u00fctzung des Pfalzgrafen abzuhalten. Nach einem \u00e4hnlichen Konfliktverlauf wie in Schwaben und Bayern unterlagen die rheinischen St\u00e4dte schlie\u00dflich am 06. November 1388 bei Pfeddersheim dem pfalzgr\u00e4flichen Heer. Da der Konflikt damit entschieden, aber die kriegerischen Auseinandersetzungen noch nicht beendet waren, konnte eine von den F\u00fcrsten unterst\u00fctzte k\u00f6nigliche Landfriedensinitiative letztlich im Mai 1389 den I. St\u00e4dtekrieg beenden.<\/p>\n<p>Das in diesem Landfrieden von Eger enthaltene Verbot der St\u00e4dteb\u00fcnde hielt freilich auch in Oberschwaben nicht einmal ein Jahr. Im Februar 1390 gr\u00fcndeten zw\u00f6lf schw\u00e4bische Reichsst\u00e4dte unter Ulmer F\u00fchrung mit der Behauptung, so den Egerer Landfrieden effektiver gestalten zu k\u00f6nnen, erneut einen Bund. Die Bodensee-St\u00e4dte, die sich gegen die bayerischen Herz\u00f6ge behauptet hatten, mussten ihren Bund gar nicht aufl\u00f6sen, sondern erhielten diesen sogar durch K\u00f6nig Wenzel am 21. August 1390 best\u00e4tigt. Einen echten strukturellen Bruch stellt der I. St\u00e4dtekrieg mit Blick auf die reichsst\u00e4dtischen B\u00fcnde und die zwischenst\u00e4dtischen Kontakte also nicht dar. Lediglich eine verst\u00e4rkte Regionalisierung der B\u00fcndnisbeziehungen ist in der Folge zu konstatieren, die in Schwaben zudem \u2013 auf Kosten der Einflussm\u00f6glichkeiten des K\u00f6nigtums wird man erg\u00e4nzen m\u00fcssen \u2013 eine Verdichtung des B\u00fcndnisnetzes mit den dortigen Vorm\u00e4chten, dem Grafen von W\u00fcrttemberg und dem Pfalzgrafen, mit sich brachte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>K\u00f6nigtum und oberdeutsche St\u00e4dteb\u00fcnde und ihre Voraussetzungen<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst seien allgemeine Voraussetzungen erl\u00e4utert. Auf Basis des mehrfachen Verbots der B\u00fcnde durch das K\u00f6nigtum und der Fundierung solcher Zusammenschl\u00fcsse in der Schwureinung hat gerade die traditionsreiche rechtshistorische Forschung die reichsrechtliche Illegalit\u00e4t der St\u00e4dteb\u00fcnde betont. Der reichsst\u00e4dtischen Interessenwahrung des 14. Jahrhunderts haftete somit stets der Odor des illegitimen Vorgehens innerhalb der wie auch immer zu definierenden Reichsverfassung an. Hier liegt die zentrale Bedeutung der st\u00e4dtischen B\u00fcnde S\u00fcddeutschlands \u2013 in den norddeutschen Gebieten sind die Wertungen andere \u2013, was die Vorstellungen von einer sp\u00e4tmittelalterlichen Krisenzeit betrifft. Die auf das K\u00f6nigtum orientierte \u00e4ltere deutsche Forschung verstand die Bildung dieser gro\u00dfen St\u00e4dteb\u00fcnde zur Wahrung ihrer Freiheiten nicht als Innovation innerhalb des Reichsgef\u00fcges, sondern vielmehr fast ausschlie\u00dflich als Indikator der Schw\u00e4che des K\u00f6nigtums im Sinne des sp\u00e4tmittelalterlichen Niedergangs der \u201eReichsherrlichkeit\u201c nach dem Ende der Staufer. Dass sich die Konfrontation zum Konflikt auf Reichseben schlie\u00dflich ausgerechnet unter dem in der deutschen Forschung ohnehin mit einem \u00e4u\u00dferst schlechten Ruf ausgestatteten K\u00f6nig Wenzel Bahn brach, passte bestens in das Bild einer durch Krisen gekennzeichneten Epoche der Reichsgeschichte.<\/p>\n<p>Ein genauerer Blick auf die Traditionen und die zu der Eskalation f\u00fchrenden Entwicklungen kann bei einer Einordnung hilfreich sein: Zun\u00e4chst ist festzuhalten, dass Verbote st\u00e4dtischer B\u00fcndnisse von Seiten des Reichsoberhauptes bereits vor der Goldenen Bulle des Jahres 1356 seit dem hohen Mittelalter existieren, aus diesen jedoch keineswegs auf eine den St\u00e4dteb\u00fcnden gegen\u00fcber grunds\u00e4tzlich ablehnende Haltung des K\u00f6nigtums geschlossen werden sollte. In der Regel standen solch allgemein formulierte Verbote n\u00e4mlich jeweils im engen Zusammenhang mit zum Zeitpunkt ihrer Abfassung aktuellen Ereignissen im Reich oder in dessen einzelnen Regionen. Es zeigt sich bereits bei der Betrachtung solch fr\u00fcherer Verbote seit der staufischen Zeit deutlich, dass ein k\u00f6nigliches Gebot zur Aufl\u00f6sung st\u00e4dtischer B\u00fcnde keineswegs zwangsl\u00e4ufig den unmittelbaren Interessen des Reichsoberhauptes selbst entspringen musste, das an der Nutzung des \u00f6konomischen und milit\u00e4rischen Potenzials der St\u00e4dte und ihrer Zusammenschl\u00fcsse zur Umsetzung der eigenen Politik im Reich interessiert war. Vielmehr war das K\u00f6nigtum h\u00e4ufig gezwungen, f\u00fcrstliche Positionen und Beschwerden zu ber\u00fccksichtigen und diesen in den komplexen politischen Konfliktlinien der Reichspolitik einen Vorrang einzur\u00e4umen, wie dies schon unter den Staufern im Falle der Verbote von 1226 und 1231\/32 zu konstatieren ist. Trotz der F\u00f6rderung der St\u00e4dte von staufischer Seite und der Anerkennung eines Bundes im L\u00fctticher Hochstift (1230), gebot Heinrich (VII.) 1226 auf Intervention des Mainzer Erzbischofs die Aufl\u00f6sung eines Bundes am Rhein und in der Wetterau. Entsprechende Vorgaben von 1231\/32 dienten vor allem dazu, der Unterst\u00fctzung der Reichsf\u00fcrsten im erneuten Konflikt mit dem Papsttum nicht verlustig zu gehen.<\/p>\n<p>F\u00fcr das weitere 13. und die erste H\u00e4lfte des 14. Jahrhunderts ist zudem die allgemeine Bewertung der Rolle \u201edes K\u00f6nigtums\u201c nicht unproblematisch, da im Zuge verschiedener Thronstreitigkeiten eine einheitliche Politik kaum auszumachen ist. Vielmehr orientierten sich die jeweiligen Herrscher beziehungsweise die konkurrierenden Parteiungen in ihrer Politik gegen\u00fcber den Reichsst\u00e4dten entlang der politischen Gegebenheiten und Notwendigkeiten, die regional durchaus differierten. Daher l\u00e4sst sich die gesamte Bandbreite m\u00f6glicher Optionen von der Bek\u00e4mpfung der B\u00fcndnisse \u00fcber die Kooperation mit diesen bis zur aktiven F\u00f6rderung st\u00e4dtischer Zusammenschl\u00fcsse in den Vorgaben von k\u00f6niglicher Seite nachweisen. Thronstreitigkeiten oder Zeiten der Thronvakanz beg\u00fcnstigten zudem durch die mit diesen verbundenen Gefahren stets das Zustandekommen regionaler oder \u00fcberregionaler reichsst\u00e4dtischer Verbindungen. Diese wollten durch ihre Absprachen entlang der eigenen Interessen dort Sicherheit herstellen, wo man diese durch den Ausfall der Reichsgewalt oder die Einschr\u00e4nkung k\u00f6niglicher Handlungsspielr\u00e4ume gef\u00e4hrdet w\u00e4hnte. In jedem Fall ist somit bei der Bewertung der Beziehungen zwischen K\u00f6nigtum und St\u00e4dteb\u00fcnden den jeweils aktuellen Rahmenbedingungen der Reichspolitik Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h3><strong>Die Goldene Bulle und die St\u00e4dteb\u00fcnde w\u00e4hrend der ersten H\u00e4lfte der Regierungszeit Karls IV.<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In dem f\u00fcnfzehnten, mit \u201eDe conspiratoribus\u201c \u00fcberschriebenen Kapitel der Goldenen Bulle werden beschworene Einungen verworfen und f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt. In Anlehnung an \u00e4ltere Vorlagen (besonders den unter v\u00f6llig anderen Voraussetzungen entstandenen Landfrieden Friedrichs I. von Roncaglia aus dem Jahr 1158) begegnen auch in der Goldenen Bulle hierbei nicht alleine zwischenst\u00e4dtische Beziehungen im Sinne der ausw\u00e4rtigen Ratspolitik, sondern auch die Verurteilung solcher Absprachen zwischen anderen Personen beziehungsweise zwischen Personen und St\u00e4dten unter dem Vorwand des Schutzverh\u00e4ltnisses. Ein allgemeines reichsrechtliches Verbot jeglicher B\u00fcndnisse w\u00e4re freilich keineswegs im Sinne der Reichspolitik Karls IV. gewesen, h\u00e4tte es doch den k\u00f6niglichen Aktionsradius gerade in den k\u00f6nigsnahen Landen erheblich beschr\u00e4nkt und sich schlicht auch nicht umsetzen lassen. Entsprechend folgt eine entscheidende Einschr\u00e4nkung, die der k\u00f6niglichen Friedenshoheit und der Landfriedenspolitik geschuldet war, letztlich aber dar\u00fcber hinaus auch allgemein die Wahrung der k\u00f6niglichen Handlungsspielr\u00e4ume in diesen Fragen zum Ziel hatte. Ausdr\u00fccklich werden n\u00e4mlich solche B\u00fcndnisse und Verbindungen in den Regionen des Reiches ausgenommen, die dem Landfrieden dienlich seien, wobei die Bewertung des diesbez\u00fcglichen B\u00fcndnischarakters dem Reichsoberhaupt oblag.<\/p>\n<p>Die Inhalte der normativen Vorgaben von Seiten des Herrschers d\u00fcrfen also nicht den Blick auf die zudem regional differierenden Umsetzungen verstellen. Dies gilt es auch f\u00fcr die Reichspolitik Karls IV. zu beachten, dessen Handeln dabei ein ebenso pragmatisches Vorgehen kennzeichnet wie dies f\u00fcr weitere seiner Initiativen sowohl im nordalpinen Reichsgebiet als auch in Reichsitalien festzustellen ist. Auf die seit der zweiten H\u00e4lfte des 13. Jahrhunderts zunehmend regional fundierte B\u00fcndnisstrukturen ausbildenden St\u00e4dte des Reiches konnte das sp\u00e4tmittelalterliche K\u00f6nigtum nicht mehr verzichten. Das gestiegene wirtschaftliche und milit\u00e4rische Potenzial der St\u00e4dte trug auch vor diesem Hintergrund zu dem in manchen F\u00e4llen durchaus offensiv vorgetragenen Anspruch bei, im Falle des Ausfalls des K\u00f6nigtums oder als Bedrohung wahrgenommener regionaler Krisenherde aktiv den Schutz der eigenen Interessen \u2013 gedeutet als Interesse des Reiches \u2013 zu \u00fcbernehmen. Bezeichnenderweise waren es bereits im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen, die insbesondere am Rhein mit dem Untergang des staufischen Hauses und dem Interregnum zur Mitte des 13. Jahrhunderts einhergingen, ma\u00dfgeblich die rheinischen Kathedralst\u00e4dte, die das Zustandekommen des Rheinischen Bundes (1254\/56) auf den Weg gebracht hatten. An dieser Vereinigung beteiligten sich in der Folge auch Erzbisch\u00f6fe, Bisch\u00f6fe, Grafen und Herren. Der Bund verstand sich ausdr\u00fccklich als Friedensordnung und wurde beispielsweise durch Abt Hermann von Niederaltaich als kenntnisreichem Beobachter der politischen Vorg\u00e4nge seiner Zeit entsprechend als optima pax charakterisiert. Anerkannt wurde das so geschaffene Friedensb\u00fcndnis schlie\u00dflich am 10. M\u00e4rz 1255 zu Worms auch durch K\u00f6nig Wilhelm von Holland. Nach dem Ende des Interregnum griff das K\u00f6nigtum auch im Gefolge der Revindikationspolitik Rudolfs von Habsburg verst\u00e4rkt auf die st\u00e4dtischen Ressourcen zur\u00fcck. \u00c4hnlich pragmatisch wie Karl IV. ging bereits dessen Vorg\u00e4nger, Ludwig IV. der Bayer, in dieser Hinsicht vor. Nach der Doppelwahl von 1314 waren auch die Reichsst\u00e4dte verschiedener Regionen in unterschiedlicher Weise gezwungen, Position im Thronstreit zu beziehen. Ludwig IV. n\u00e4herte sich nach dem Ende des Konflikts mit einem l\u00e4ngeren pers\u00f6nlichen Aufenthalt in dem zuvor st\u00e4rker seinem habsburgischen Konkurrenten zuneigenden Schwaben seit 1330 insbesondere den niederschw\u00e4bischen St\u00e4dten an und f\u00f6rderte deren B\u00fcndnisbestrebungen.<\/p>\n<p>Ein unmittelbares Ergebnis stellt der im Sommer 1331 vollzogene Zusammenschluss von neun niederschw\u00e4bischen Reichsst\u00e4dten dar. Bemerkenswert erscheint es nun, dass dieser rein st\u00e4dtische Bund sich selbst als \u201elantfride\u201c charakterisierte und Gunst, Gebot und Willen des Kaisers bei seinem Zustandekommen hervorhob. Nach dem Tod Ludwigs IV. und der erfolgreichen Durchsetzung des zuvor zum Gegenk\u00f6nig gew\u00e4hlten Karl bem\u00fchten sich die Reichsst\u00e4dte Schwabens um die Koordination eines gemeinsamen Vorgehens: im Herbst 1347 kam es zum Abschluss eines 22 St\u00e4dte Ober- und Niederschwabens umfassenden Bundes. Eine Einigung mit Karl IV. zog sich bis zum Januar 1348 hin. Dieser musste den schw\u00e4bischen St\u00e4dten ausdr\u00fccklich das Recht zugestehen, sich gegen die Verletzung ihrer Rechte auch gemeinsam zur Wehr setzen zu d\u00fcrfen. Im Gegensatz zu \u00e4hnlichen Verg\u00fcnstigungen durch Ludwig den Bayern begegnet an dieser Stelle nicht einmal der Vorbehalt, dass das Reich hierbei in jedem Falle auszunehmen sei. Als problematisch sollte sich in dieser Hinsicht f\u00fcr die zuk\u00fcnftigen Konstellationen die Zusage erweisen, keine der Reichsst\u00e4dte zu verpf\u00e4nden oder dem Reich anderweitig zu entfremden. Ohne eigens eingeholte Erlaubnis von Seiten Karls IV. erneuerten 25 schw\u00e4bische Reichsst\u00e4dte das B\u00fcndnis zur Wahrung ihrer Freiheit und des reichsst\u00e4dtischen Status im August 1349 um vier Jahre. Das Bem\u00fchen des Luxemburgers, in der Folge durch allgemeine Landfrieden unter Beteiligung von F\u00fcrsten, Grafen und Herren die k\u00f6niglichen Spielr\u00e4ume in der Friedenswahrung zu st\u00e4rken und weit gefasste reichsst\u00e4dtische Anspr\u00fcche zumindest einzud\u00e4mmen, zeigte zun\u00e4chst in Schwaben nur eingeschr\u00e4nkten Erfolg. Vielmehr blieb es bei den verschiedenen Landfriedensinitiativen bis in die Mitte der f\u00fcnfziger Jahre des 14. Jahrhunderts gerade in Schwaben bei st\u00e4dtischen B\u00fcnden, die aber zumindest die M\u00f6glichkeit zur Angliederung und Einbindung des Adels boten. Dies gilt auch f\u00fcr den im Entstehungsjahr der Goldenen Bulle abgeschlossenen Bund der St\u00e4dte von 1356, dessen auf die Landfriedenswahrung ausgerichtete Funktion die Statuten ebenso deutlich hervorheben wie die kaiserliche Rolle bei dessen Zustandekommen. 1359 kooperierte der Luxemburger erneut eng mit den Reichsst\u00e4dten Schwabens, als sich in einem mit kaiserlicher Zustimmung als Landfriede zustande gekommenen Zusammenschluss 29 schw\u00e4bische Reichsst\u00e4dte mit dem Augsburger Bischof und den Grafen von \u00d6ttingen und Helfenstein gegen Eberhard II. von W\u00fcrttemberg zusammentaten. Dem K\u00f6nig war an der L\u00f6sung der seinen Interessen entgegenstehenden Verbindung zwischen W\u00fcrttemberg und Habsburg gelegen, den Angeh\u00f6rigen des Bundes ging es vor allem um die niederschw\u00e4bische Landvogtei und nicht zuletzt die w\u00fcrttembergischen Z\u00f6lle.<\/p>\n<p>Es zeigt sich also, dass das reichsst\u00e4dtisch-b\u00fcndische Element in der Politik Karls IV. notwendigerweise ebenfalls eine erhebliche Rolle spielte. Es st\u00fctzte sich insbesondere die Landfriedenspolitik in Schwaben stark auf die dortigen St\u00e4dteb\u00fcnde, auch wenn das Reichsoberhaupt weit ausgreifende Anspr\u00fcche innerhalb der st\u00e4dtischen B\u00fcndnisausrichtung mit Blick auf die Reichspolitik zu begrenzen bem\u00fcht war. Da die Interessen in der regionalen Friedenswahrung grunds\u00e4tzlich \u00e4hnlich orientiert waren, konnte teilweise eine beiden Seiten n\u00fctzliche Kooperation bewerkstelligt werden. Karl IV. f\u00f6rderte dabei ganz selbstverst\u00e4ndlich seinen Interessen dienende St\u00e4dteb\u00fcnde und betrieb ihr Zustandekommen sogar aktiv. Somit l\u00e4sst sich ein h\u00f6chst pragmatischer Umgang mit den zuvor er\u00f6rterten Regelungen der Goldenen Bulle beobachten. Dieses Vorgehen des Kaisers blieb keineswegs auf Schwaben begrenzt, sondern l\u00e4sst sich auch in anderen Regionen beobachten. Ein besonderes Beispiel stellt das Elsass dar, wo Karl IV. nach dem Auslaufen des Landfriedens von 1347 im Jahr 1352 w\u00e4hrend seines Aufenthalts am Oberrhein den dortigen Reichsst\u00e4dten im Sommer 1354 die Gr\u00fcndung eines St\u00e4dtebundes gebot, der bis \u00fcber ein Jahr nach seinem Tode hinaus bestehen und der Sicherung des Landfriedens dienen sollte. Durch die Rolle des Landvogtes innerhalb der Bundesorganisation war eine starke Bindung an das K\u00f6nigtum intendiert, womit nur zwei Jahre vor der Verabschiedung der Goldenen Bulle ein k\u00f6niglich legitimierter und an den Interessen des Reichsoberhaupts im Elsass orientierter St\u00e4dtebund von diesem geschaffen worden war. Auch in der Wetterau st\u00fctzte sich die Landfriedenspolitik des Herrschers ma\u00dfgeblich auf die dortigen Reichsst\u00e4dte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar, die seit 1285 regelm\u00e4\u00dfig ihre B\u00fcndnisse erneuerten. Bezeichnenderweise sah sich Karl IV. im Februar 1360 sogar gen\u00f6tigt, den vier St\u00e4dten gemeinsam in einem Schreiben eigens f\u00fcr ihre getreuliche Umsetzung des auf kaiserliche Weisung zustande gekommenen Landfriedens in der Wetterau zu danken und warb nachdr\u00fccklich um ihre Unterst\u00fctzung f\u00fcr Landvogt Ulrich III. von Hanau.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Der Beginn der Konfrontation: Verpf\u00e4ndungsfrage und Reichsunmittelbarkeit<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine Politik, welche die Anspr\u00fcche der st\u00e4dtischen B\u00fcnde bez\u00fcglich ihrer Interessenwahrung auf Reichsebene zur\u00fcckzudr\u00e4ngen bestrebt, gleichzeitig aber zur Durchsetzung eigener Anspr\u00fcche in den Regionen des Reiches auf eine enge Kooperation mit solchen B\u00fcnden ausgerichtet war, trug freilich die Wurzel k\u00fcnftiger Gegens\u00e4tze in sich selbst. Dies l\u00e4sst sich in gewisser Weise bereits mit der pragmatischen Umsetzung der Vorgaben der Goldenen Bulle durch Karl IV. verkn\u00fcpfen, der die Legitimation der B\u00fcnde mit der Landfriedenswahrung im Sinne der Orientierung an den eigenen Herrschaftsinteressen verstand. Wenn sich die Zielsetzungen kaiserlicher Politik und reichsst\u00e4dtischer Statuswahrung nicht mehr in dieser Form verkn\u00fcpfen lie\u00dfen, musste dies notwendigerweise zu schweren Auseinandersetzungen f\u00fchren. Dies betraf gerade die Frage der Reichsunmittelbarkeit und die gegenseitige Absicherung der Reichsst\u00e4dte gegen Verpf\u00e4ndungen. Insofern barg die bereits erw\u00e4hnte, seit Beginn der siebziger Jahre des 14. Jahrhunderts zu beobachtende Steuer- und Verpf\u00e4ndungspolitik des Luxemburgers hohes Konfliktpotential. Einen bedeutenden Schritt hin zum Konflikt stellte die Verpf\u00e4ndung von Donauw\u00f6rth am 24. Juni 1376 dar. Dieses war erst kurze Zeit zuvor mit anderen Reichsst\u00e4dten aus der vorangegangenen Verpf\u00e4ndung ausgel\u00f6st worden. Das Vorgehen war umso problematischer, da Karl IV. gemeinsam mit seinem Sohn Wenzel noch im April 1370 neunzehn St\u00e4dten in Schwaben den Schutz gegen all jene zugesagt hatte, die sie in ihren Freiheiten und Rechten beeintr\u00e4chtigen wollten. Der Rat Donauw\u00f6rths wandte sich entsprechend in einem Schreiben an N\u00f6rdlingen und andere schw\u00e4bische St\u00e4dte, bat unter Hinweis auf den Bruch der kaiserlichen Garantien um Unterst\u00fctzung und forderte Gesandtenberatungen, die zweifelsohne auf eine gegen die kaiserliche Initiative gerichtete St\u00e4dtebundgr\u00fcndung abzielen sollten. Programmatisch hielt das Schreiben Donauw\u00f6rths fest, dass die Verpf\u00e4ndungsfrage momentan nur Donauw\u00f6rth unmittelbar betreffe, in B\u00e4lde aber alle Reichst\u00e4dte in gleicher Weise bedrohen d\u00fcrfte: \u201eAls es ietzo ze mal unser ding ist, so moecht es wol ze nehst iur aller ding ze geleicher weise werden.\u201c Diese Argumentation scheint ihre Wirkung nicht verfehlt zu haben. Bereits am 04. Juli 1376 kam es zur Gr\u00fcndung des Schw\u00e4bischen St\u00e4dtebundes.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Zusammenschau<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bereits der erste Artikel der Bundesstatuten von 1376, der die gemeinsame Privilegienwahrung und den Schutz vor Verpf\u00e4ndungen gegen jedermann thematisiert, besa\u00df eine Sto\u00dfrichtung gegen das Reichsoberhaupt. Bernhard Kreutz hat hier mit guten Gr\u00fcnden von einem \u201eModellcharakter\u201c der diesbez\u00fcglichen B\u00fcndnisbestimmungen der schw\u00e4bischen Reichsst\u00e4dte von 1347 f\u00fcr den B\u00fcndnisvertrag von 1376 gesprochen, die der Kaiser als Angriff auf seine Autorit\u00e4t verstehen musste. Insofern werden der politische Sprengstoff der reichsst\u00e4dtischen Interessenwahrung und die Intensit\u00e4t der Spannungen seit 1376 vor allem durch die Traditionen k\u00f6niglicher Politik sowie die durch diese best\u00e4rkten reichsst\u00e4dtischen Anspr\u00fcche und ihre gemeinsam getragenen Privilegienwahrung unter Berufung auf \u201edas Reich\u201c erkl\u00e4rbar.<\/p>\n<p>Diese Konstellationen waren es auch, die sp\u00e4teren B\u00fcndnisprojekten von Karls Sohn Sigismund, der nach einer ersten strittigen Wahl des Vorjahrs schlie\u00dflich 1411 den Thron bestieg, im Wege standen. Der letzte Luxemburger bot den reichsst\u00e4dtischen Gesandten im Umfeld des Konstanzer Konzils w\u00e4hrend des Winters 1414\/15 seine Unterst\u00fctzung eines neuen gro\u00dfen St\u00e4dtebundes an, der sich offensichtlich an dem Bund von 1376\/81 orientieren sollte und dem er selbst als Haupt vorzustehen gedachte. Gerade die schw\u00e4bischen Bundesst\u00e4dte wollten sich in die auf einen Konflikt mit den F\u00fcrsten hinauslaufende k\u00f6nigliche Reichspolitik, die \u00fcber den Bereich der eigenen reichsst\u00e4dtischen Interessen hinausging, gerade nach den Erfahrungen mit Sigismunds Vater Karl IV. und Halbbruder Wenzel nicht einbinden lassen. Eine Vielzahl von Reichsst\u00e4dten kam in einem \u00fcberregionalen Zusammenschluss erst 1420 wieder zusammen: Zur Verteidigung der Rechte der durch Sigismund an seinen Erbk\u00e4mmerer Konrad vergebenen Stadt Weinsberg, also gegen eine als Gef\u00e4hrdung des reichsst\u00e4dtischen Status wahrgenommene k\u00f6nigliche Ma\u00dfnahme.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein \u00dcberblick zur Geschichte des Schw\u00e4bischen St\u00e4dtebundes von 1376 &nbsp; Zum Zeitpunkt der Bundesgr\u00fcndung von 1376 bestanden bereits l\u00e4ngere Traditionen st\u00e4dtischer B\u00fcndnispolitik im Reich. Im Mittelpunkt st\u00e4dteb\u00fcndischer Politik stand nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen w\u00e4hrend der durch Thronstreitigkeiten gepr\u00e4gten ersten H\u00e4lfte des 14. 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