{"id":126997,"date":"2026-07-06T09:36:51","date_gmt":"2026-07-06T07:36:51","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?post_type=media-library&#038;p=126997"},"modified":"2026-07-06T09:36:55","modified_gmt":"2026-07-06T07:36:55","slug":"was-heisst-selbstbestimmt-sterben-zur-debatte-um-die-suizidbeihilfe","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/was-heisst-selbstbestimmt-sterben-zur-debatte-um-die-suizidbeihilfe\/","title":{"rendered":"Was hei\u00dft selbstbestimmt sterben?"},"content":{"rendered":"<p>Der Begriff der Autonomie ist eine Schl\u00fcsselkategorie der gegenw\u00e4rtigen Medizinethik. F\u00fcr diese liegt die oberste Richtschnur \u00e4rztlichen Handelns nicht mehr in der Selbstverpflichtung des Arztes, das Wohl des Patienten zu achten, Schaden von ihm abzuwehren und im Zweifelsfall dem Leben zu dienen. Diese Maximen des \u00e4rztlichen Handelns sind vielmehr eingebettet in die oberste Richtschnur, die Autonomie des Patienten zu achten. Von ihr her empf\u00e4ngt das \u00e4rztliche Handeln erst seine moralische und rechtliche Legitimation. Ohne die informierte Einwilligung des Patienten, die dieser einem Behandlungsvorschlag des Arztes in der Aus\u00fcbung seiner eigenen Autonomie erteilt, hat der Arzt keinen Auftrag, zugunsten des Patienten t\u00e4tig zu werden.<\/p>\n<p>Trotz der zentralen Bedeutung, die dem Autonomiebegriff in der gegenw\u00e4rtigen Medizinethik zukommt, herrscht \u00fcber seine genaue Bedeutung alles andere als Einm\u00fctigkeit. Ungekl\u00e4rt ist vor allem, ob Autonomie im Arzt-Patient-Verh\u00e4ltnis mehr auf der Linie der angels\u00e4chsischen, auf <em>John Locke<\/em> zur\u00fcckgehenden Tradition als individuelle Selbstbestimmung oder, wie in der kontinentaleurop\u00e4ischen Tradition, als vern\u00fcnftige Selbstgesetzgebung des Menschen verstanden werden soll. Die erste Variante reduziert Autonomie h\u00e4ufig auf die F\u00e4higkeit und das Recht, eigene W\u00fcnsche zu \u00e4u\u00dfern und sich zu deren Verwirklichung der Mithilfe des pflegerischen und \u00e4rztlichen Personals der Einrichtungen der Gesundheitsf\u00fcrsorge zu bedienen. Dagegen bedeutet Autonomie in der praktischen Philosophie der europ\u00e4ischen Aufkl\u00e4rung, als deren wirkm\u00e4chtigster Vertreter Immanuel Kant gilt, gerade nicht das Recht auf subjektive Wunscherf\u00fcllung, sondern die F\u00e4higkeit des Menschen, sich in vern\u00fcnftiger Selbstgesetzgebung aus dem Bannkreis sinnlicher Neigungen, subjektiver W\u00fcnsche und hypothetischer Zwecksetzungen zu erheben. Das Beharren auf subjektiven W\u00fcnschen dr\u00fcckt nach dieser Konzeption nicht die Autonomief\u00e4higkeit des Menschen aus, sondern verbleibt im Bannkreis subjektiver Neigungen, der die Sph\u00e4re der Heteronomie nicht durchbricht.<\/p>\n<p>Derart unterschiedliche Autonomiebegriffe f\u00fchren bei der Bewertung von Sterbew\u00fcnschen und der Bitte um Suizidbeihilfe zu gegens\u00e4tzlichen Schlussfolgerungen. Der Streit dar\u00fcber l\u00e4sst sich nicht auf die Alternative: Respekt vor der Selbstbestimmung des Sterbenden oder paternalistische Entm\u00fcndigung des Sterbenden reduzieren. Es geht auch nicht um die Gegen\u00fcberstellung von Selbstbestimmung und F\u00fcrsorge, da die Beachtung von W\u00fcnschen und die Erm\u00f6glichung von Selbstbestimmung generell wichtige Elemente der \u00e4rztlichen und pflegerischen F\u00fcrsorge f\u00fcr den kranken Menschen sind. Im Streit um die Suizidbeihilfe treffen vielmehr zwei unvereinbare Konzeptionen von Autonomie und Selbstbestimmung aufeinander. In der politischen Auseinandersetzung um deren gesetzliche Regelung muss es vor allem darum gehen, die Selbstbestimmung der Schwachen, n\u00e4mlich der besonders vulnerablen Personengruppe schwerstkranker und sterbender Menschen gegen\u00fcber sozialem, moralischem und rechtlichem Druck zu st\u00e4rken.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>I.<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die normative Begr\u00fcndung, die von den Bef\u00fcrwortern der \u00e4rztlichen Suizidbeihilfe angef\u00fchrt wird, setzt oft am Leitbild eines eigenen Todes an, das zun\u00e4chst den Wunsch nach pers\u00f6nlicher Selbstbestimmung der Umst\u00e4nde des eigenen Sterbens reflektiert. Der Wunsch, einen pers\u00f6nlichen Tod zu sterben, wird aber nicht nur als Hoffnung darauf verstanden, in einer vertrauten Umgebung und im Begleitetwerden durch nahe Mitmenschen zu sterben. Vielmehr soll dieser Wunsch das Recht einschlie\u00dfen, den Zeitpunkt und die Umst\u00e4nde des eigenen Todes selbst festzulegen und dabei auf die Unterst\u00fctzung durch Dritte zur\u00fcckzugreifen. Die Forderung nach einem selbstbestimmten Tod erscheint als die letzte Konsequenz des Rechtes auf ein selbstbestimmtes Leben, das wir uns in allen anderen Lebensfeldern selbstverst\u00e4ndlich zugestehen. Moralische Selbstbestimmung beinhaltet nach dieser Ansicht vor allem die F\u00e4higkeit, den Wert der eigenen Existenz zu beurteilen. Die Unterscheidung zwischen einem lebenswerten und einem nicht-lebenswerten Leben verliert in dieser Perspektive ihre moralische Anst\u00f6\u00dfigkeit. Sie dient angeblich sogar dem Schutz der Menschenw\u00fcrde, wenn sich bei der Beurteilung des jeweiligen Lebenswertes eines Menschen Kriterien des sozialen Nutzens oder andere dem Individuum \u00fcbergeordnete Gesichtspunkte sicher ausschlie\u00dfen lassen.<\/p>\n<p>Die dargelegte Argumentation beruht auf zwei Voraussetzungen: Die moralische Zul\u00e4ssigkeit h\u00e4ngt davon ab, ob wir die Bitte eines sterbenden Menschen als wohlerwogenen Ausdruck seiner moralischen Selbstbestimmung betrachten d\u00fcrfen und ob die Erf\u00fcllung dieser Bitte f\u00fcr ihn eine <em>wirkliche<\/em> und noch dazu die <em>einzige<\/em> Hilfe darstellt, die wir ihm in seiner qualvollen Lage geben k\u00f6nnen. Beide Voraussetzungen erweisen sich jedoch als fragw\u00fcrdig \u2013 sowohl, was ihre philosophische Begr\u00fcndbarkeit anbelangt als auch im Hinblick auf die \u00e4rztliche Erfahrung im Umgang mit sterbenden Menschen. Die unterstellte Autonomie der Person, die sich in der F\u00e4higkeit \u00e4u\u00dfern soll, \u00fcber den Wert des eigenen Lebens frei von Fremdeinfl\u00fcssen, allein aus der Binnenperspektive der eigenen Existenz zu urteilen, entspringt einer atomistischen Konzeption, die der faktischen Abh\u00e4ngigkeit des menschlichen Daseins nicht gerecht wird. Das Bild, das ein Mensch von sich selbst gewinnt, h\u00e4ngt nicht zuletzt davon ab, wer er in den Augen der anderen ist. Die Einsch\u00e4tzung des eigenen Lebenswerts stellt in der einen oder anderen Richtung immer auch eine Reaktion auf die Wertsch\u00e4tzung dar, die er im Urteil der anderen erf\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Die Einseitigkeit der Autonomiekonzeption, die den Rechtfertigungsversuchen \u00e4rztlicher Suizidbeihilfe zugrunde liegt, zeigt sich in ihrem Blick auf den Sterbenden. Dieser wird als ein solit\u00e4res, einsames Subjekt gesehen, das W\u00fcnsche \u00e4u\u00dfern und ihre Erf\u00fcllung gegen\u00fcber seiner Umgebung durchsetzen will, nicht aber als ein relationales Selbst wahrgenommen, dessen Autonomie in seine Abh\u00e4ngigkeit von anderen eingebettet ist. Auf diese Weise wird Autonomie mit einer Form der Autarkie gleichgesetzt, mit der Selbstgen\u00fcgsamkeit des starken, selbstbewussten, keiner Hilfe bed\u00fcrftigen Menschen, die bereits in gesunden Tagen ein fragw\u00fcrdiges moralisches Ich-Ideal darstellt und in der Situation schwerer Krankheit durch die Konfrontation mit dem Sterbenm\u00fcssen und die Abh\u00e4ngigkeit von fremder Hilfe an ihre Grenzen st\u00f6\u00dft. Tats\u00e4chlich sind Abh\u00e4ngigkeit von anderen und das Angewiesensein auf Hilfe, Unterst\u00fctzung und Pflege nicht menschenunw\u00fcrdige Zust\u00e4nde, sondern eine Grundverfassung des menschlichen Daseins, die das Leben in seinen verschiedenen Phasen auf unterschiedliche Weise pr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Auch die Autonomie des Menschen ist deshalb nicht als Verm\u00f6gen eines unabh\u00e4ngigen und isolierten Subjekts zu denken, das frei von der Beeinflussung durch andere handelt und entscheidet; sie wird vielmehr erst in den Beziehungen verwirklicht, in denen das autonome Ich sich als ein soziales Selbst erf\u00e4hrt, das von dem Wohlwollen, der F\u00fcrsorge und der Solidarit\u00e4t anderer getragen ist. Als eine grundlegende Verfassung der menschlichen Person ist Autonomie immer von sozialen Vorbedingungen, biographischen Pr\u00e4gungen und aus der k\u00f6rperhaften Existenzweise des Menschen resultierenden Gegebenheiten (Verletzbarkeit, Sorge, Angst) abh\u00e4ngig, die eine moralische Beurteilung der Suizidbeihilfe nicht ausblenden darf. Insbesondere erweist es sich als unzul\u00e4ssig, krankheitsbedingte Einschr\u00e4nkungen und Abh\u00e4ngigkeiten mit dem Verlust von Autonomie und Menschenw\u00fcrde gleichzusetzen.<\/p>\n<p>Die Berufung auf das Autonomieprinzip bleibt, solange Autonomie unter Einklammerung ihrer sozialen Vorbedingungen als reine Selbstbestimmung verstanden wird, abstrakt und realit\u00e4tsfern. Angesichts der faktischen Abh\u00e4ngigkeit des menschlichen Daseins, die am Lebensende und in der letzten Sterbephase in besonderer Intensit\u00e4t erfahren wird, erfordert ein menschenw\u00fcrdiges Sterben mehr als blo\u00dfen Respekt vor einer angeblich unbeeinflussten Selbstbestimmung des Sterbenden. Menschenw\u00fcrdiges Sterben ist \u00fcberhaupt nur unter der Bedingung m\u00f6glich, dass personale Beziehungen und menschliche N\u00e4he zum Sterbenden aufrecht erhalten werden. Unsere moralischen Pflichten ihm gegen\u00fcber lassen sich nicht auf die formale Bereitschaft reduzieren, seinen Willen zu respektieren und diesen zur Richtschnur des eigenen Handelns zu machen. Die moralische Anerkennung des Sterbenden, die ihn in seiner Vulnerabilit\u00e4t und Hilfsbed\u00fcrftigkeit achtet, erfordert vielmehr, bis zuletzt bei ihm zu bleiben, ihn nicht allein zu lassen, gemeinsam auszuharren und mit ihm auf den Tod zu warten. Die Formel vom Respekt vor der Autonomie des Sterbenden, die seine T\u00f6tung oder die Suizidbeihilfe rechtfertigen soll, f\u00fchrt dagegen zur Verweigerung wirklicher Hilfe, die dem Sterbenden die Annahme seines eigenen Todes erlauben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Die Zweifel, ob wir die Sterbew\u00fcnsche schwerstkranker Patienten als ein unabh\u00e4ngiges Ergebnis rationaler Abw\u00e4gungsvorg\u00e4nge betrachten d\u00fcrfen, die allein aus der Innensicht der individuellen Existenz heraus erfolgen, werden durch Erfahrungsberichte aus der \u00e4rztlichen Praxis gest\u00fctzt. Gerade in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium stellen Sterbew\u00fcnsche h\u00e4ufig verh\u00fcllte Mitteilungen dar, die auf einer tieferen Ebene etwas anderes meinen, als sie sprachlich zum Ausdruck bringen. In den einzelnen Sterbephasen unterliegt der Kranke zudem oft wechselnden Stimmungen. Die in einer depressiven Phase ge\u00e4u\u00dferte Bitte um einen sofortigen Tod kann sp\u00e4ter von einer neuen Lebenskraft abgel\u00f6st werden, die dem Sterbenden die bewusste Annahme seines eigenen Todes erm\u00f6glicht. Im Nachhinein erweisen sich solche Todesw\u00fcnsche als verzweifelter Appell, in der Not des Sterbens nicht allein gelassen zu werden. Hinter ihnen steht der Wunsch nach wirksamer Hilfe im Sterben, den ein w\u00f6rtliches Verst\u00e4ndnis der Bitte um Suizidbeihilfe oder ihre sofortige Erf\u00fcllung nur entt\u00e4uschen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>II.<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In der medizinethischen und \u00f6ffentlichen Debatte um die Suizidbeihilfe wird h\u00e4ufig unterstellt, dass Sterbew\u00fcnsche und die Nachfrage nach Suizidbeihilfe ein andauerndes, stabiles Ergebnis eines l\u00e4ngeren \u00dcberlegungsprozesses sind, das sp\u00e4ter nicht mehr infrage gestellt wird. Studien zum Auftreten und zu den unterschiedlichen Formen von Sterbew\u00fcnschen im Zusammenhang mit unheilbaren Erkrankungen zeigen jedoch, dass dies keineswegs der Fall ist. Selbst die h\u00e4ufig verwendete Definition eines gesteigerten Todeswunsches (<em>desire for hastened death<\/em>) umfasst noch sehr unterschiedliche Erscheinungsformen wie einen gelegentlich ge\u00e4u\u00dferten Wunsch zu sterben (<em>wish to die),<\/em> ein fortdauerndes Todesverlangen <em>(desire to die)<\/em> oder das akute Verlangen nach einem baldigen Tod <em>(desire for hastened death).<\/em> Auch ist zwischen der grunds\u00e4tzlichen Einstellung (<em>attitude<\/em>) zum Suizid und dem aktuellen, pers\u00f6nlichen Wunsch (<em>wish)<\/em> zu sterben, und einer konkreten Bitte um aktive Sterbehilfe oder assistierten Suizid zu unterscheiden. H\u00e4ufig entwickeln Menschen in gesunden Tagen Vorstellungen eines qualvollen Sterbens unter Bedingungen, unter denen sie aus antizipierter Sicht nicht weiterleben wollen. Um valide Ergebnisse \u00fcber die Aussagekraft von Todesw\u00fcnschen zu erhalten, ist es daher erforderlich, in st\u00e4rkerem Ma\u00dfe zwischen einem aktuellen und einem hypothetischen Todeswunsch zu differenzieren, d.h. zu unterscheiden, ob jemand im Augenblick den Wunsch hat zu sterben und eine konkrete Bitte um Suizidbeihilfe \u00e4u\u00dfert oder ob er dies f\u00fcr eine unbestimmte Zukunft unter bestimmten, von ihm als wahrscheinlich angenommenen oder auch nur hypothetisch m\u00f6glichen Bedingungen w\u00fcnscht.<\/p>\n<p>Umfragen nach den Bed\u00fcrfnissen von Sterbenden ergeben dementsprechend sehr unterschiedliche Antworten, je nachdem, ob sie aus der vorweggenommenen Perspektive Gesunder, die auf ihr eigenes Sterben vorausblicken, oder in der unmittelbaren Konfrontation mit dem Tod in der letzten Sterbephase beantwortet werden. Im ersten Fall steht h\u00e4ufig das Bed\u00fcrfnis im Vordergrund, die eigene Autonomie zu wahren und selbstbestimmte W\u00fcnsche durchzusetzen, in unmittelbarer Todesn\u00e4he \u00fcberwiegt dagegen das Bed\u00fcrfnis nach Schmerzfreiheit, nach guter medizinischer Versorgung und der N\u00e4he von Angeh\u00f6rigen. Obwohl es f\u00fcr die Entstehung von Todesw\u00fcnschen keine generalisierungsf\u00e4higen Aussagen \u00fcber ihre Entstehung, ihr Verschwinden und ihre Wiederkehr gibt, konnte in mehreren Studien ein Zusammenhang zwischen gesteigertem Todeswunsch, Depression und Hoffnungslosigkeit nachgewiesen werden. H\u00e4ufig sind Hoffnungslosigkeit und Depression die st\u00e4rksten Determinanten f\u00fcr einen gesteigerten Todeswunsch, hinter denen krankheitsbezogene Faktoren oder ein konkretes Schmerzempfinden zur\u00fccktreten. Andererseits unterstreicht eine US-amerikanische Studie, dass es weniger die depressiven und hoffnungslosen Patienten, sondern vielmehr solche sind, die ihre Unabh\u00e4ngigkeit und Selbstkontrolle zu bewahren w\u00fcnschen, die den Sterbevorgang beschleunigen m\u00f6chten.<\/p>\n<p>Wie realit\u00e4tsfremd die Unterstellung eines wohlerwogenen, diskursiv abgekl\u00e4rten und eindeutigen Sterbewunsches ist, zeigt die Beobachtung, dass Todeswunsch und Lebenswille bei vielen Patienten gleichzeitig auftreten k\u00f6nnen. Sie d\u00fcrfen nicht als gegen\u00fcberliegende Eckpunkte eines Kontinuums verstanden werden, in dem Todesw\u00fcnsche den Lebenswillen verdr\u00e4ngen und umgekehrt. Vielmehr k\u00f6nnen beide Stimmungen und W\u00fcnsche nebeneinander bestehen und ineinander \u00fcbergehen, so dass es f\u00fcr die Annahme, die \u00c4u\u00dferung eines Sterbewunsches entspringe einer dauerhaften Einstellung oder einem abgeschlossenen \u00dcberlegungsprozess keine ausreichende Basis gibt. Das klinische Erfahrungswissen vieler Palliativmediziner berichtet vielmehr davon, dass Sterbew\u00fcnsche und Sterbegedanken kommen und gehen k\u00f6nnen; h\u00e4ufig ist ihre \u00c4u\u00dferung Ausdruck einer mangelnden palliativmedizinischen Versorgung. Sie k\u00f6nnen auch in wellenf\u00f6rmigen Bewegungen auftreten und wieder vergehen oder nach einer erfolgreichen palliativen Sedierung verschwinden. Kurz: Sterbew\u00fcnsche sind in ihren empirisch greifbaren Erscheinungsformen, anders als es die Annahme einer wohlerwogenen Bitte um Suizidbeihilfe oder eines freiverantwortlichen Suizids unterstellt, in der weitaus \u00fcberwiegenden Zahl der F\u00e4lle ein ambivalentes und kl\u00e4rungsbed\u00fcrftiges, ein labiles und fl\u00fcchtiges Ph\u00e4nomen.<\/p>\n<p>Die vielf\u00e4ltigen Erscheinungsformen von Sterbew\u00fcnschen und ihre h\u00e4ufige Abh\u00e4ngigkeit von psychiatrischen Erkrankungen zeigen, dass die Identifizierung eines wohlerwogenen Sterbewunsches, der zu einem frei verantwortlichen Suizid motivieren k\u00f6nnte, nur in \u00e4u\u00dferst seltenen F\u00e4llen mit der notwendigen Eindeutigkeit m\u00f6glich ist. Die von Palliativmedizinern ge\u00e4u\u00dferte Sorge, aus Unkenntnis \u00fcber die vielf\u00e4ltigen Erscheinungsformen und Gr\u00fcnde von Suizidw\u00fcnschen k\u00f6nnte das gesamte Instrumentarium von psychiatrischen und palliativmedizinischen Interventionsm\u00f6glichkeiten \u00fcberhaupt nicht mehr zur Anwendung kommen, wenn \u00c4rzte die Suizidbeihilfe erst einmal als regul\u00e4ren Bestandteil der medizinischen Begleitung von Sterbeprozessen ansehen, mahnt zur Skepsis gegen\u00fcber rechtlichen Regelungsvorschl\u00e4gen, die allzu unbefangen auf die Rechtsfiktion eines wohlerwogenen Sterbewunsches und einer freiverantwortlichen Bitte um Suizidbeihilfe setzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>III.<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Argumentation, die gesellschaftliche und rechtliche Akzeptanz der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Suizidbeihilfe erh\u00f6he den Druck auf Schwerstkranke und Sterbende und f\u00fchre daher zu einer Schw\u00e4chung ihrer Selbstbestimmung, wird oft entgegengehalten, f\u00fcr eine derartige Annahme g\u00e4be es keine empirische Evidenz. Die Beispiele von L\u00e4ndern, in denen es tats\u00e4chlich zu einer Billigung der Suizidbeihilfe gekommen sei \u2013 verwiesen wird in der Regel auf den US-Bundesstaat Oregon, auf die Benelux-Staaten und die Schweiz \u2013 belegten im Gegenteil, dass die Zahl der begleiteten Selbstt\u00f6tungen durch das Angebot \u00e4rztlicher Hilfe nicht zugenommen habe. Der Versuch, die \u00dcberzeugungskraft moralischer Argumente durch die Bestreitung ihrer empirischen \u00dcberpr\u00fcfbarkeit auszuhebeln, wirft schwierige geltungslogische Probleme auf, die hier nicht im Einzelnen er\u00f6rtert werden m\u00fcssen. Zun\u00e4chst f\u00e4llt der selektive Gebrauch des Einwandes mangelnder empirischer Evidenz auf. Denn die umgekehrte Behauptung, gerade das verl\u00e4ssliche Angebot der Suizidassistenz f\u00fchre dazu, dass im Ergebnis weniger Menschen tats\u00e4chlich darum bitten, ermangelt ebenfalls der empirischen Evidenz, ohne dass ihrem Nicht-Vorhandensein in diesem Fall entscheidende Bedeutung zuerkannt wird.<\/p>\n<p>Wichtiger als die willk\u00fcrliche Verwendung des Empirie-Arguments ist aber, dass die behauptete Eindeutigkeit des Zahlenmaterials auch auf der empirischen Ebene nicht stimmt. Das <em>National Violent Death Reporting System<\/em> (NVDRS) des US-Bundesstaates Oregon, das seit 1981 eine j\u00e4hrliche Statistik der Selbstt\u00f6tungsf\u00e4lle herausgibt, verzeichnet in seinem Report aus dem Jahr 2013: \u201eSuicide ist one of Oregon\u2019s most persistent yet largely preventable public health problem.\u201c (<em>Siehe zus\u00e4tzliche Erl\u00e4uterungen im Kasten.<\/em>) Im Jahr 2010 war die nach Altersgruppen ber\u00fccksichtigte Suizidrate unter der Bev\u00f6lkerung Oregons um 41% h\u00f6her als im nationalen Durchschnitt der USA. Ferner h\u00e4lt der Bericht fest: \u201eThe rate of suicide among Oregonians has been increasing since 2000.\u201c Allerdings ist die ohnehin \u00fcberdurchschnittlich hohe allgemeine Suizidrate f\u00fcr die Frage nach den \u00e4rztlich unterst\u00fctzten Suizidhandlungen allenfalls von indirekter Bedeutung, da sie auf ein gesellschaftliches Umfeld verweist, in dem Suizidhandlungen st\u00e4rkere Verbreitung und Akzeptanz als anderswo finden. Tats\u00e4chlich werden seit der Verabschiedung des <em>Death with Dignity Act <\/em>Todesf\u00e4lle, die im Kontext \u00e4rztlicher Suizidbegleitung stehen, in Oregon nicht mehr rechtlich als Suizide gez\u00e4hlt. Diese Gruppe der <em>physician-assisted suicides<\/em> muss folglich f\u00fcr sich betrachtet werden. Dabei zeigt sich: Auch hier liegt die Rate deutlich h\u00f6her als im nationalen Trend; auch hier kam es seit 2000 zu einem Anstieg um 30%. Ber\u00fccksichtigt man die geringe Bev\u00f6lkerungszahl des Bundesstaates Oregon, so mag der relative Anstieg in absoluten Zahlen ausgedr\u00fcckt unbedeutend erscheinen. Doch stieg die Zahl der Toten aufgrund \u00e4rztlicher Suizidassistenz immerhin von 16 im Jahr 1998 auf 37 im Jahr 2004 und auf 105 im Jahr 2014. Das entspricht in der Todesursachenstatistik einem Wert von 31 Suizidtoten aufgrund \u00e4rztlicher Beteiligung auf 10.000 Tote. Bezogen auf die Zahl der Sterbef\u00e4lle in der BRD entspr\u00e4che dies einem Anstieg von 1070 auf 2770 Menschen pro Jahr, die durch \u00e4rztlich assistierte Selbstt\u00f6tung gestorben w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die verf\u00fcgbaren Zahlen aus den Niederlanden und Belgien belegen ebenfalls eine starke Zunahme der gemeldeten Todesf\u00e4lle aufgrund aktiver Lebensbeendigung durch den Arzt oder \u00e4rztlicher Suizidbeihilfe. In Belgien stieg die Zahl der gemeldeten F\u00e4lle nach Einf\u00fchrung des Gesetzes im Jahr 2002 stetig an, wobei die Zunahme in den Jahren zwischen 2003 und 2008 besonders stark war. Der Anteil der gemeldeten Todesf\u00e4lle mit aktiver Sterbehilfe lag in Belgien im Jahr 2009 bei 7,9 von 1.000 Todesf\u00e4llen. Das sind in absoluten Zahlen 800. Allerdings sind diese Zahlen nur begrenzt aussagekr\u00e4ftig, da die gesetzliche Definition der aktiven Sterbehilfe in Belgien sowohl die T\u00f6tung auf Verlangen als auch die \u00e4rztliche Suizidbeihilfe umfasst, wobei die einvernehmliche T\u00f6tung durch den Arzt weitaus \u00f6fter als die Lebensbeendigung durch Suizid gew\u00fcnscht werden.<\/p>\n<p>Am ehesten mit der Situation der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar d\u00fcrfte die Lage in der Schweiz sein, einem Land also, das eine vergleichbare pluralistische Gesellschaftsstruktur aufweist. Zudem gleichen die gesetzlichen und standesrechtlichen Bestimmungen, die am Verbot der T\u00f6tung auf Verlangen festhalten, aber die Suizidbeihilfe durch Organisationen wie <em>Exit <\/em>and <em>Dignitas<\/em> oder einzelne \u00c4rzte tolerieren, weitgehend den entsprechenden Vorschl\u00e4gen, die f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland im Raum stehen. Auch in der Schweiz zeigte sich ein deutlicher Anstieg der Todesf\u00e4lle nach \u00e4rztlicher Suizidbegleitung bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (also ohne die F\u00e4lle von Suizid- oder Sterbehilfetourismus aus anderen L\u00e4ndern). Im Jahr 2009 nahmen sich 297 Schweizer mit Unterst\u00fctzung durch eine Sterbehilfeorganisation das Leben; im Jahr 2013 verzeichnet die Todesursachenstatistik bereits 508 F\u00e4lle von Suizidassistenz, was einer Steigerung von 60% und einem Anteil von 0,73% aller Sterbef\u00e4lle entspricht. Rechnet man diese Zahlen auf die deutschen Verh\u00e4ltnisse hoch (bei 860.000 Sterbef\u00e4llen im Jahr 2014), so erg\u00e4be sich ein Wert von 6.500 Suizidtoten in Deutschland, mehr als doppelt so viele, wie durch Verkehrsunf\u00e4lle ums Leben kommen.<\/p>\n<p>Die Bef\u00fcrchtung, die Zulassung der \u00e4rztlichen Suizidbeihilfe k\u00f6nnte auch in Deutschland den Druck auf Schwerstkranke und Sterbende erh\u00f6hen, kann sich diesen Angaben zufolge durchaus auf belastbares Zahlenmaterial st\u00fctzen. In eine \u00e4hnliche Richtung verweisen auch die Ergebnisse einer bundesweiten Umfrage des sozialwissenschaftlichen Instituts der EKD, die am 12. Mai 2015 unter dem Titel \u201eSterben? Sorgen im Angesicht des Todes\u201c publiziert wurde. Nach den Ergebnissen dieser Studie stimmen 62,7% der Befragten der Aussage zu, dass sich mehr Menschen f\u00fcr einen \u201evorzeitigen\u201c Tod entscheiden w\u00fcrden, wenn \u00c4rzte Suizidbeihilfe leisten d\u00fcrften. 60,8% sind der Auffassung, die Menschen w\u00fcrden dann vermehrt um todbringende Medikamente bitten, weil sie sich als Belastung f\u00fcr ihre Familie oder die Gesellschaft f\u00fchlen. 42,3% bef\u00fcrchten, dass die Bem\u00fchungen um einen Ausbau von Hospizen und Palliativmedizin nachlassen w\u00fcrden und 36,1% meinen, es w\u00fcrde ein gesellschaftlicher Druck entstehen, sich f\u00fcr den selbst herbeigef\u00fchrten Tod zu entscheiden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>IV.<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Forderung, die Suizidbeihilfe als letzte Ausnahme in die Regeln des \u00e4rztlichen Berufsethos aufzunehmen, steht vor demselben Dilemma wie eine Legalisierung der T\u00f6tung auf Verlangen, die ebenfalls nur als <em>Ultima Ratio<\/em> in Betracht kommen soll. Eine Ausnahme muss eine Ausnahme bleiben und kann nicht zur Grundlage einer neuen moralischen Regel werden. Der Versuch, die Ausnahme zu regeln, kann der ungewollten Ausweitungstendenz der neuen Regel nicht entgehen, da es dann wiederum Ausnahmen zu dieser Regel geben wird, die einen weiteren Regelungsbedarf nach sich ziehen. Der Umstand, dass es gerechtfertigte Ausnahmen von einer moralischen Regel geben kann, stellt die Berechtigung dieser Regel keinesfalls in Frage. Im Gegenteil: Damit die Ausnahme als Ausnahme erkennbar ist und eine Ausnahme bleiben kann, muss die Akzeptanz der Regel vorausgesetzt werden.<\/p>\n<p>Wird dagegen die Ausnahme als nach bestimmten Kriterien legale M\u00f6glichkeit anerkannt, ver\u00e4ndert sich die Entscheidungssituation f\u00fcr alle Beteiligten. Warum sollen sie diese legale M\u00f6glichkeit nur in Extremf\u00e4llen w\u00e4hlen, wo sie sich doch auch im Normalfall als humane Alternative, als Abk\u00fcrzung eines langen, m\u00fchsamen und kostspieligen Weges empfiehlt? Die moralische Billigung der \u00e4rztlichen Suizidbeihilfe oder die empfehlende Feststellung, dass sie dem \u00e4rztlichen Ethos nicht widerspricht, erweitern das Handlungsspektrum des Arztes und die Wahlm\u00f6glichkeiten des Patienten nicht einfach nur um eine weitere Option, sondern sie ver\u00e4ndert die Entscheidungsbasis von Grund auf: Allein das Wissen um <em>diese<\/em> M\u00f6glichkeit, die von vielen als naheliegend und w\u00fcnschenswert betrachtet wird, f\u00fchrt dazu, dass sie auch in F\u00e4llen gew\u00e4hlt wird, die mit der urspr\u00fcnglich als Ausnahme gedachten Extremlage nicht mehr vergleichbar sind.<\/p>\n<p>Erst recht w\u00fcrde ein \u00f6ffentliches Angebot organisierter Suizidhilfe Handlungen, die auf die Ausl\u00f6schung der eigenen Existenz gerichtet sind, den Anschein von Normalit\u00e4t und allgemeiner Akzeptanz verleihen. Um dies zu vermeiden, kann eine Rechtsordnung, die auf die Hochsch\u00e4tzung vor dem Leben jedes einzelnen ihrer B\u00fcrger gegr\u00fcndet ist, die Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung nur als individuelle Gewissensentscheidung eines dem Suizidwilligen nahestehenden Menschen, nicht aber als unterst\u00fctzendes Angebot von Sterbehilfe-Vereinen tolerieren. Jede dar\u00fcber hinausgehende Bereitstellung, Erleichterung und F\u00f6rderung von M\u00f6glichkeiten der Suizidbeihilfe w\u00fcrde das fatale Signal an Schwerkranke und Sterbende aussenden, die Gesellschaft lege ihnen ein freiwilliges, lautloses Abschiednehmen aus der Mitte der Lebenden nahe, bevor sie diesen zur Last zu fallen drohen. Selbst die an einen Arztvorbehalt gebundene Legitimation der Suizidhilfe kann diesem Dilemma nicht entrinnen. Wenn \u00c4rzte in den Augen ihrer Patienten und unter deren Angeh\u00f6rigen als Anlaufstellen f\u00fcr den Wunsch nach assistiertem Suizid und als \u201eExperten f\u00fcr den freiwilligen Tod\u201c gelten, w\u00fcrden sowohl die Suizidhandlung selbst wie die erm\u00f6glichende Beihilfe zu ihr durch das moralische G\u00fctesiegel einer achtenswerten, gesellschaftlich gesch\u00e4tzten und verl\u00e4sslich erwartbaren professionellen T\u00e4tigkeit geadelt. Dieses fatale Signal gegen\u00fcber den Sterbenden und der Gesellschaft sollte ein demokratischer Rechtsstaat, der auf die Achtung des Lebens aller seiner B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger gegr\u00fcndet ist, nicht geben.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Begriff der Autonomie ist eine Schl\u00fcsselkategorie der gegenw\u00e4rtigen Medizinethik. 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