{"id":32045,"date":"2023-07-17T14:31:58","date_gmt":"2023-07-17T12:31:58","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?media-library=handeln-fuer-die-ewigkeit-unter-den-bedingungen-der-gegenwart"},"modified":"2024-12-11T09:57:13","modified_gmt":"2024-12-11T08:57:13","slug":"handeln-fuer-die-ewigkeit-unter-den-bedingungen-der-gegenwart-stiftungen-in-theorie-praxis-und-bayerischem-recht","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/handeln-fuer-die-ewigkeit-unter-den-bedingungen-der-gegenwart-stiftungen-in-theorie-praxis-und-bayerischem-recht\/","title":{"rendered":"Acting for eternity under the conditions of the present"},"content":{"rendered":"<p>Eine Darlegung der gesamten rechtstheoretischen Hintergr\u00fcnde des Stiftungswesens w\u00fcrde bis Platon (428\u2013348 v. Chr.) zur\u00fcckf\u00fchren, weil die Gr\u00fcndung seiner Akademie als Beginn des Stiftungswesens gilt. Dies soll hier selbstverst\u00e4ndlich aus Zeitgr\u00fcnden nicht erfolgen; eingegangen werden soll allerdings auf den sogenannten St\u00e4delschen Rechtsfall, der im 19. Jahrhundert wesentlich zur Kl\u00e4rung verschiedener damals virulenter rechtstheoretischer Fragen beitrug.<\/p>\n<h3>Rechtsgeschichtlicher Hintergrund<\/h3>\n<p>1815 errichtete der Frankfurter Kaufmann und Bankier Johann Friedrich St\u00e4del (1728\u20131816) ein Testament, in dem er seine umfangreiche Kunstsammlung einem von ihm zu gr\u00fcndenden Kunstinstitut als Alleinerben \u00fcberschrieb. Als St\u00e4del ein Jahr sp\u00e4ter starb, war dieses Kunstinstitut noch nicht errichtet. Deshalb fochten zwei Nichten St\u00e4dels das Testament an, weil sie auch gerne Erben geworden w\u00e4ren. Der Rechtsstreit besch\u00e4ftigte \u00fcber ein Jahrzehnt lang verschiedenste Gerichte und Gutachter, wurde letztlich aber per Vergleich beigelegt, mit dem die Nichten etwa ein Viertel der Erbmasse zugesprochen bekamen, w\u00e4hrend der Rest tats\u00e4chlich an das Kunstinstitut floss und damit die Grundlage f\u00fcr das heutige St\u00e4del-Museum in Frankfurt am Main bildete. Die Auseinandersetzung warf ein Schlaglicht auf verschiedene damalige rechtstheoretische Entwicklungen. Zum einen ging es dabei um die Frage, wer Rechtspers\u00f6nlichkeit besitzt und demnach auch Eigent\u00fcmer von Verm\u00f6gen sein kann. Klassischerweise waren dies nur einzelne nat\u00fcrliche Personen oder auch Vereinigungen von ihnen, sogenannte Korporationen, gewesen, die Verm\u00f6genstr\u00e4ger sein konnten. Weil der Staat aber gerade den Korporationen misstraute, insofern er dort staatsfeindliche Umtriebe vermutete, zog er deren Verm\u00f6gen ein, stellte es unter staatliche Kuratel und l\u00f6ste es so von den Korporationen los, wodurch Vorformen von Stiftungen geschaffen worden waren.<\/p>\n<p>Eine andere Entwicklung war diejenige der Stiftungszwecke. Hatte man urspr\u00fcnglich angenommen, man k\u00f6nne nur zu frommen Zwecken stiften, wurde dies sp\u00e4ter wesentlich dahingehend ausgeweitet, dass Stiftungen zu jeglichem allgemeinen Nutzen akzeptiert wurden, wodurch sich auch ein gewisser Gegensatz zwischen kirchlichen und weltlichen, allgemein mildt\u00e4tigen Stiftungen ergab. Analog kam es zu einer Entwicklung dahingehend, dass anfangs alle Stiftungen unter einer kirchlichen Verwaltung standen, sp\u00e4ter aber nur noch die kirchlichen bzw. letztlich ausschlie\u00dflich die reinen Kultusstiftungen, w\u00e4hrend die weltlichen Stiftungen unter weltliche Verwaltung kamen. Parallel war die Entwicklung hinsichtlich der Frage der Aufsicht \u00fcber Stiftungen und der Genehmigung von Stiftungen. Im r\u00f6mischen Recht waren Stiftungen genehmigungsfrei gewesen, kamen aber dann wie die kirchlichen Stiftungen unter bisch\u00f6fliche Aufsicht. Weltliche Stiftungen blieben dagegen ohne Aufsicht, weil der Staat schlicht nicht daran gew\u00f6hnt war, Stiftungsaufsicht zu f\u00fchren. Als es dann im Zuge der Reformation zum Summepiskopat, also zum \u00dcbergang der bisch\u00f6flichen Amtsgewalt auf den Landesherrn kam, ging auf ihn auch die Stiftungsaufsicht der Kirche \u00fcber, woraus sich eine Genehmigungspflicht aller Stiftungen durch den Staat ergab.<\/p>\n<h3>Staatliches Stiftungsrecht in Bayern: Rechtslage gem\u00e4\u00df BGB<\/h3>\n<p>M\u00f6chte man die geltende Rechtslage in Bayern rezipieren, ist es zun\u00e4chst sinnvoll sich klarzumachen, dass in ganz Deutschland das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch (BGB) gilt, das auch Regelungen zum Stiftungsrecht enth\u00e4lt. Zus\u00e4tzlich gelten in den einzelnen Bundesl\u00e4ndern unterschiedliche landesrechtliche Stiftungsgesetze, die dar\u00fcber hinausgehende Bestimmungen enthalten. F\u00fcr den staatlichen Rechtsbereich in Bayern sind also zwei Rechtstexte relevant, das BGB und das Bayerische Stiftungsgesetz (BayStG). \u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich im kirchlichen Bereich: Hier gilt weltweit der Codex Iuris Canonici (CIC), also das gesamtkirchliche Gesetzbuch, demnach auch in Bayern. Wie im staatlichen Bereich gilt dort daneben aber noch ein Zweites, n\u00e4mlich die f\u00fcr die sieben bayerischen (Erz-)Di\u00f6zesen erlassene Kirchliche Stiftungsordnung (KiStiftO), so dass auch im kirchlichen Bereich zwei Rechtsordnungen zu betrachten sind und damit insgesamt vier.<\/p>\n<p>Beginnt man mit dem BGB, kann man sich zun\u00e4chst der Frage zuwenden, wie eine selbstst\u00e4ndige Stiftung unter Lebenden ins Dasein tritt. Erster Schritt hierf\u00fcr ist ein Stiftungsgesch\u00e4ft: Ausgehend von einem Stiftungsgut, also einer gewissen Verm\u00f6gensmasse, bei der es sich um ein Geldverm\u00f6gen oder etwas Anderes handeln kann, wird bestimmt, dieses zu einem gewissen Stiftungszweck zu widmen, d. h. festzulegen, dass es zu diesem Zweck verwendet werden soll, und dies n\u00e4her dadurch auszugestalten, indem eine Stiftungssatzung beigegeben wird, in der u. a. Sitz, Organe und Verwaltungsweise der Stiftung geregelt werden. Dieses Stiftungsgesch\u00e4ft wird von der Stiftungsaufsicht dahingehend \u00fcberpr\u00fcft, ob es das Allgemeinwohl gef\u00e4hrdet und ob der vorgesehene Stiftungszweck voraussichtlich dauerhaft erf\u00fcllbar sein wird. Bei sogenannten Verbrauchsstiftungen \u2013 das sind solche, die ihr Verm\u00f6gen mit der Zeit zugunsten ihres Stiftungszwecks aufzehren \u2013 muss er mindestens zehn Jahre erf\u00fcllbar sein. Bei einem positiven Ergebnis der Pr\u00fcfung kommt es zu einer Anerkennung der Stiftung, die die Rechtsverbindlichkeit und Unwiderruflichkeit des Stiftungsgesch\u00e4fts zur Folge hat; dann erst muss auch das Stiftungsgut der Stiftung \u00fcbereignet werden.<\/p>\n<p>Daneben sind selbstverst\u00e4ndlich auch Stiftungserrichtungen von Todes wegen, also durch Testament, m\u00f6glich, wie dies St\u00e4del gemacht hat. Jedenfalls handelt es sich bei der Stiftungserrichtung um eine einseitige, nicht annahmebed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung, sodass der Stifter in seinem Handeln ganz frei ist und keinen Vertragspartner braucht, der die Stiftungserrichtung akzeptiert. Dem entspricht, dass der Wille des Stifters oberstes Gebot ist, was zur Folge hat, dass die Stiftungsaufsicht bei der \u00dcberpr\u00fcfung des Stiftungsgesch\u00e4fts im Rahmen der Errichtung einer Stiftung eine mangelhafte Stiftungssatzung n\u00f6tigenfalls erg\u00e4nzen, \u00e4ndern oder ganz neu fassen wird, um dem Stifterwillen zu einer rechtskonformen Umsetzung zu verhelfen. Folge ist auch, dass eine \u00c4nderung des Stiftungszwecks oder eine Aufhebung der Stiftung durch die Stiftungsaufsicht nur sehr eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich ist, n\u00e4mlich nur bei einer Unm\u00f6glichkeit der Erf\u00fcllung des seitherigen Stiftungszwecks. Schlie\u00dflich bedeutet es auch, dass die Bestimmungen der Stiftungssatzung im rechtlich m\u00f6glichen Rahmen den gesetzlichen Regelungen vorgehen und die Bestimmungen des BGB nur subsidi\u00e4r gelten, insoweit die Satzung nichts aussagt; dann wird bez\u00fcglich der Verwaltung der Stiftung auf das Vereinsrecht verwiesen.<\/p>\n<p>Neben den selbstst\u00e4ndigen gibt es auch unselbstst\u00e4ndige Stiftungen. Bei diesen wird durch das Stiftungsgesch\u00e4ft nicht etwas bis dahin noch nicht Existentes ins Dasein gerufen; vielmehr handelt der Stifter hier als Treugeber, der sein Stiftungsgut bzw. Treugut einem schon existenten Treuh\u00e4nder, n\u00e4mlich einer Tr\u00e4gerstiftung, als Treuhandverm\u00f6gen anvertraut, das dann als Sonderverm\u00f6gen gef\u00fchrt wird. Der Treuh\u00e4nder wird dadurch zum neuen Eigent\u00fcmer der Verm\u00f6gensmasse, ist im Innenverh\u00e4ltnis zwar an die Weisungen des Treugebers gebunden, handelt im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis aber frei und im eigenen Namen, wobei die Tr\u00e4gerstiftung als solches unter staatlicher Aufsicht steht.<\/p>\n<p>Diese Regelungen des BGB werden aktuell reformiert. Grund ist, dass man sich mehrerer Defizite bewusst wurde. Zum einen sind die verschiedenen Stiftungsgesetze der L\u00e4nder relativ disparat, sodass eine Vereinheitlichung zur besseren \u00dcbersichtlichkeit w\u00fcnschenswert ist. Zum anderen erscheinen aber auch die Regelungen des Stiftungsrechts des BGB selber defizit\u00e4r, insofern die Bestimmungen zur Verwaltung der Stiftung relativ rudiment\u00e4r gefasst sind und eine \u00c4nderung des Stiftungszwecks oder eine Vereinigung von Stiftungen kaum m\u00f6glich ist, was vor allem vor dem Hintergrund der seit vielen Jahren andauernden Niedrig- oder sogar Nullzinsphase zu problematisieren ist, die das Gesch\u00e4ftsmodell der Stiftungen \u2013 n\u00e4mlich eine ertragreiche Anlage des Grundstockverm\u00f6gens und eine Finanzierung des Stiftungszwecks aus dessen Ertr\u00e4gen \u2013 mehr oder weniger zunichte gemacht hat, sodass sich Stiftungen Alternativen suchen m\u00fcssen, um \u00fcberhaupt noch ihre Stiftungszwecke finanzieren zu k\u00f6nnen, nachdem normalerweise das Grundstockverm\u00f6gen einer Stiftung nicht angetastet werden darf, sodass eine Flexibilisierung des Stiftungsrechts dringend geboten erscheint.<\/p>\n<p>\u00dcberdies hat man eine mangelnde Transparenz im Rechtsverkehr festgestellt, weil teilweise unklar ist, wer f\u00fcr Stiftungen handeln, z. B. Vertr\u00e4ge abschlie\u00dfen darf. Diese M\u00e4ngel m\u00f6chte man beheben, um das Stiften als Modell b\u00fcrgerschaftlichen Engagements weiterhin attraktiv auszugestalten und damit zu erhalten. Deshalb wurde bereits vor mehreren Jahren eine Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe eingerichtet, die verschiedene Vorschl\u00e4ge vorlegte, die in ein Gesetzgebungsverfahren einm\u00fcndeten. Im Sommer 2021 wurde der Gesetzentwurf als eines der letzten Projekte der letzten Bundesregierung von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Eine erste Stufe der Reform soll zum 1. Juli 2023 in Kraft treten. Sie wird das Stiftungsrecht des BGB nicht fundamental \u00e4ndern, so dass im Rahmen der vorliegenden Ausf\u00fchrungen noch das seitherige Recht dargestellt wurde, weil die beschlossene Rechts\u00e4nderung noch ein Jahr in der Zukunft liegt. \u00c4ndern werden sich prim\u00e4r Details, indem zus\u00e4tzliche Satzungsbestimmungen gefordert werden, die Verwaltung der Stiftung detaillierter geregelt wird, neue Vorschriften zum Stiftungsverm\u00f6gen und seiner Verwaltung hinzukommen und eine \u00c4nderung der Stiftungszwecke und eine Vereinigung von Stiftungen erleichtert werden. Eine zweite Stufe der Reform wird erst zum 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt werden. Dann wird beim Bundesamt f\u00fcr Justiz ein g\u00e4nzlich neues Stiftungsregister eingerichtet werden, in das alle selbstst\u00e4ndigen Stiftungen mit den wesentlichen Kenndaten und den Vertretungsberechtigten einzutragen sind, wodurch die gew\u00fcnschte Transparenz im Rechtsverkehr hergestellt werden wird. Die dort eingetragenen Stiftungen werden einen Namenszusatz \u201eeingetragene Stiftung\u201c bzw. \u201ee. S.\u201c (f\u00fcr Verbrauchsstiftungen \u201eeingetragene Verbrauchsstiftung\u201c bzw. \u201ee. VS.\u201c) erhalten, \u00e4hnlich wie beim eingetragenen Verein (e. V.).<\/p>\n<h3>Staatliches Stiftungsrecht in Bayern<\/h3>\n<p>Nachdem die b\u00fcrgerlichen Stiftungen im BGB geregelt sind, liegt der Schwerpunkt der Normen des BayStiftG nicht so sehr auf diesen, sondern prim\u00e4r auf den \u00f6ffentlichen Stiftungen, das sind solche der Kommunen, Kirchen oder sonstigen K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts oder des Freistaats selber, die zu gewissen gesetzlich festgelegten Zwecken errichtet werden, n\u00e4mlich vor allem zu solchen des Kultus, der Kunst, des Sozialen, des Sports oder der Religion. Eine Errichtung ist durch Stiftungsgesch\u00e4ft wie bei den b\u00fcrgerlichen Stiftungen oder auch durch Gesetz m\u00f6glich, wobei gewisse zus\u00e4tzliche Satzungsbestimmungen erforderlich sind und die Stiftungen nach ihrer Errichtung unter staatlicher Aufsicht stehen, soweit es sich nicht um Stiftungen des Freistaats selber handelt, der sich nat\u00fcrlich nicht selbst beaufsichtigen kann. Das Verm\u00f6gen der Stiftungen ist als Sonderverm\u00f6gen sicher und ertragreich anzulegen und in seinem Umfang als Grundstockverm\u00f6gen zu erhalten. Die Ertr\u00e4ge sind streng zweckgebunden und sparsam zu verwenden, wof\u00fcr eine Haftung der Stiftungsorgane besteht.<\/p>\n<p>Eine Aufsicht \u00fcber diese Stiftungen ist deswegen notwendig, weil eine Stiftung zwar Destinat\u00e4re besitzt, die von ihrem Stiftungszweck beg\u00fcnstigt sind, aber keinen Einfluss auf das Handeln der Stiftung haben. Im Unterschied hierzu k\u00f6nnen die Mitglieder eines Vereins den Vorstand bei der Mitgliederversammlung kontrollieren oder die Aktion\u00e4re einer Aktiengesellschaft den Vorstand auf der Hauptversammlung entlasten oder nicht; auch gibt es hier normalerweise einen Aufsichtsrat, der das Handeln des Vorstands \u00fcberwacht. Diese M\u00f6glichkeiten gibt es bei Stiftungen nicht, sodass es zur Kontrolle eines rechtm\u00e4\u00dfigen und satzungsgem\u00e4\u00dfen Handelns der Stiftung einer externen Kontrollinstanz bedarf. Dies \u00fcbernimmt die jeweilige Bezirksregierung, die eine Rechtsaufsicht aus\u00fcbt, d. h. die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Handelns der Stiftung kontrolliert, also die \u00dcbereinstimmung mit Recht und Gesetz sowie der Stiftungssatzung und insbesondere dem Stiftungszweck.<\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich schr\u00e4nkt dies die unternehmerische Handlungsfreiheit einer Stiftung ein, soll aber deswegen auch nur subsidi\u00e4r und mit dem mildesten jeweils verf\u00fcgbaren Mittel erfolgen. Deswegen ist das Handeln der Stiftungsaufsicht gestuft ausgestaltet. Gesetzlich wird die Stiftungsaufsicht gar nicht so sehr als Kontrollorgan \u00fcber Stiftungen definiert, sondern als deren Unterst\u00fctzung und Beratung. Die einzelnen Kompetenzen der Stiftungsaufsicht zeichnen dennoch ein anderes Bild: Die Stiftungsaufsicht besitzt breite Informationsrechte \u00fcber alle Handlungen einer Stiftung, kann bestimmte Rechtsakte der Stiftung nachtr\u00e4glich kontrollieren und muss solche von gr\u00f6\u00dferem Gewicht sogar vorg\u00e4ngig genehmigen, sodass diese erst nach einer Genehmigung der Stiftungsaufsicht umgesetzt werden d\u00fcrfen. Im gravierendsten Fall hat die Stiftungsaufsicht auch das Recht der Anordnung und Ersatzvornahme, sie kann also im Namen der Stiftung handeln, wenn die Stiftungsorgane in ihren Handlungen versagen. Dann k\u00f6nnen die Stiftungsorgane auch personell ausgetauscht werden.<\/p>\n<p>Durch Rechtsakt der Stiftungsaufsicht kann eine prinzipiell zeitlich unbegrenzt existente Stiftung auch erl\u00f6schen, n\u00e4mlich zum einen dann, wenn die Stiftungsaufsicht die Stiftung aufl\u00f6st; dann tritt sie au\u00dfer Dasein. Zum anderen kann eine existente Stiftung einer anderen, ebenfalls bereits existenten Stiftung zugelegt werden, d. h. dieser mit allen Rechten und Pflichten \u00fcbertragen werden, die dann den Stiftungszweck fortf\u00fchrt. Eine dritte Option ist schlie\u00dflich die Zusammenlegung zweier existenter Stiftungen, die dabei zu einer bis dahin noch nicht existenten dritten Stiftung verschmolzen werden, die die Rechte und Pflichten der seitherigen Stiftungen fortf\u00fchrt. Immer, wenn eine Stiftung aufh\u00f6rt zu existieren, kommt es jedenfalls zu einem Verm\u00f6gensanfall, der entsprechend den Vorschriften der Stiftungssatzung und dem Stiftungszweck zu regeln ist.<\/p>\n<p>Eine Sonderform der Stiftungen stellen die kirchlichen dar, das sind solche der Kirchen oder Religionsgemeinschaften, soweit es sich dabei um K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts handelt, die einen \u00fcberwiegend, d. h. zu mindestens 50 % kirchlichen Zweck verfolgen. Dies h\u00e4ngt mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zusammen, dass eine Einrichtung dann berufen ist, ein St\u00fcck des Auftrags der Kirche in der Welt zu erf\u00fcllen. Dieser kirchliche Zweck muss allerdings auch ein kirchlich anerkannter sein, da den Kirchen aufgrund der korporativen Religionsfreiheit keine Stiftungen und keine Stiftungszwecke aufgezwungen werden k\u00f6nnen. Die Kirchlichkeit des Stiftungszwecks bedingt zudem eine Unterordnung der Stiftung unter die kirchliche Aufsicht und damit eine ausreichende personelle Verflechtung dahingehend, dass im inhaltlichen Konfliktfall die Kirche in der Lage sein muss, sich gegen die Stiftungsorgane durchzusetzen. Stiftungen, die derart charakterisiert werden k\u00f6nnen, werden als kirchlich definiert und stehen im Unterschied zu sonstigen Stiftungen nicht unter einer staatlichen, sondern unter einer kirchlichen Aufsicht.<\/p>\n<h3>Kirchliches Stiftungsrecht: Rechtslage gem\u00e4\u00df universalem Kirchenrecht<\/h3>\n<p>Das Stiftungsrecht des CIC ist in seinen Grundz\u00fcgen \u00e4hnlich dem staatlichen. In einer Art magischem Dreieck schwebt \u00fcber allem der freie Stifterwille, eine Feststellung, die sich gegen fr\u00fchere staatliche Amortisationsgesetze wendet und bedeutet, dass jede nat\u00fcrliche Person frei ist, ihr Verm\u00f6gen zuzuwenden, wem auch immer sie will. Dies hat zum einen zur Folge, dass jeder auch beliebige fromme Verf\u00fcgungen unter Lebenden oder von Todes wegen treffen kann, und zum anderen bedeutet es, dass der dabei zum Ausdruck kommende Stifterwille das oberste Gebot darstellt und genauestens zu wahren ist, und zwar sowohl hinsichtlich des vom Stifter festgelegten Stiftungszwecks, als auch hinsichtlich der von ihm bestimmten Art der Erf\u00fcllung dieses Stiftungszwecks, selbst wenn eine andere Art der Zweckerf\u00fcllung objektiv gesehen vorteilhafter w\u00e4re. Mit solchen frommen Verf\u00fcgungen k\u00f6nnen entweder Stiftungen errichtet oder Treuhandverm\u00f6gen gestiftet werden und, wie im staatlichen Rechtsbereich, unterteilen sich die Stiftungen in selbstst\u00e4ndige und unselbstst\u00e4ndige, die Treuhandverm\u00f6gen darstellen.<\/p>\n<p>Selbstst\u00e4ndige Stiftungen sind Sachgesamtheiten, d. h. Verm\u00f6gensmassen, die zum Gebrauch oder Ertrag, nicht aber zum Verbrauch bestimmt sind, sodass im kirchlichen Recht im Unterschied zum staatlichen keine Verbrauchsstiftungen vorgesehen sind. Diese Sachgesamtheiten stehen im Status einer \u00f6ffentlichen oder einer privaten juristischen Person und sind zu einem Werk der Fr\u00f6mmigkeit, des Apostolats oder der Caritas gewidmet. Ihre Satzungen m\u00fcssen gewisse Bestimmungen v. a. hinsichtlich Sitz, Zweck, Organen und Verwaltungsweise beinhalten. Dagegen sind die unselbstst\u00e4ndigen Stiftungen Treuhandverm\u00f6gen, das einer \u00f6ffentlichen juristischen Person zur Verwaltung als Sonderverm\u00f6gen \u00fcbergeben und mit Auflagen verbunden ist, weil daraus kirchliche Funktionen, also Werke der Fr\u00f6mmigkeit, des Apostolats oder der Caritas, f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit zu erf\u00fcllen sind. Ein bekanntes Beispiel hierf\u00fcr sind die Jahrtagsstiftungen, also solche, die dazu bestimmt sind, jeweils am Todestag einer Person eine Messe zu feiern.<\/p>\n<p>Stiftungen werden durch ein Stiftungsgesch\u00e4ft errichtet, das schriftlich niedergelegt wird und auch die Regelungen des staatlichen Rechts nach M\u00f6glichkeit ber\u00fccksichtigen soll, damit die Stiftungserrichtung im staatlichen Rechtsbereich ebenfalls Geltung besitzt. Falls es sich um eine Stiftungserrichtung von Todes wegen handelt, ist dieses Stiftungsgesch\u00e4ft bis zum Tode widerruflich. Es wird durch den Ordinarius \u2013 das hei\u00dft grob gesagt durch den Di\u00f6zesanbischof oder den Generalvikar \u2013 dahingehend \u00fcberpr\u00fcft, ob der Stiftungszweck voraussichtlich dauerhaft erf\u00fcllbar sein wird und im Falle einer unselbstst\u00e4ndigen Stiftung die seitherigen Zwecke der Tr\u00e4gerstiftung nicht gef\u00e4hrdet, weil dies unbedingt vermieden werden soll.<\/p>\n<p>Bei einem positiven Ergebnis der Pr\u00fcfung kommt es zu einem Rechtsakt, n\u00e4mlich zur Verleihung der Rechtspers\u00f6nlichkeit bei einer selbstst\u00e4ndigen Stiftung bzw. zur Annahme der Stiftung durch die Tr\u00e4gerstiftung bei einer unselbstst\u00e4ndigen Stiftung. Das Verm\u00f6gen der Stiftungen ist jedenfalls sicher und ertragreich nach dem Urteil des Ordinarius anzulegen. Es ist rein zweckgebunden zu verwenden, weshalb auch ein Stiftungsverzeichnis zu f\u00fchren ist, aus dem sich auch alle Verpflichtungen ergeben, die auf den Stiftungen lasten, sodass im kirchlichen Rechtsbereich die im staatlichen Rechtsbereich erst 2026 gegebene Transparenz bereits seit langem umgesetzt ist. F\u00fcr selbstst\u00e4ndige Stiftungen im Status einer \u00f6ffentlichen juristischen Person sowie f\u00fcr unselbstst\u00e4ndige Stiftungen gelten noch strengere Auflagen, weil deren Verm\u00f6gen als Kirchenverm\u00f6gen gilt, f\u00fcr das generell striktere Regelungen bestehen.<\/p>\n<p>Die Aufsicht \u00fcber Stiftungen f\u00fchrt der Ordinarius, weil er der Vollstrecker aller frommen Willensverf\u00fcgungen ist; er tut dies normalerweise im Wege der Visitation, gegebenenfalls aber auch durch Ersatzvornahme. Dem korrespondiert die Verpflichtung aller Verwalter zur regelm\u00e4\u00dfigen Rechenschaftslegung. Der Ordinarius kann auch Stiftungszwecke unter gewissen Bedingungen modifizieren, n\u00e4mlich insbesondere, wenn sie nicht mehr auf die seitherige Weise umsetzbar sind. Generell sind selbstst\u00e4ndige Stiftungen von unbegrenzter Dauer, k\u00f6nnen aber auch erl\u00f6schen, wenn sie de facto seit langer Zeit zu existieren aufgeh\u00f6rt haben oder satzungsgem\u00e4\u00df oder durch die Aufsicht aufgel\u00f6st werden. Unselbstst\u00e4ndige Stiftungen dagegen k\u00f6nnen nach dem geltenden kanonischen Recht nur noch auf begrenzte Zeit errichtet werden, w\u00e4hrend dies fr\u00fcher auch auf unbegrenzte Dauer m\u00f6glich war. Deshalb treten sie heute automatisch nach Zeitablauf au\u00dfer Dasein. Beim Erl\u00f6schen einer Stiftung kommt es zu einem Verm\u00f6gensanfall, der entsprechend der Stiftungssatzung und dem Stiftungszweck zu regeln ist.<\/p>\n<h3>Kirchliches Stiftungsrecht: Rechtslage in bayerischen Di\u00f6zesen<\/h3>\n<p>Die KiStiftO besitzt Geltung f\u00fcr Stiftungen, die in Bayern einen \u00fcberwiegend kirchlichen Zweck verfolgen, das sind solche, die von der katholischen Kirche errichtet wurden, ihr organisatorisch zugeordnet oder zur Aufsicht untergeordnet sind. Diese werden als kirchlich definiert und stehen dann unter kirchlicher Aufsicht. Prominente Beispiele hierf\u00fcr sind die Kirchen- und die Pfr\u00fcndestiftungen. Die Stiftungen treten durch ein Stiftungsgesch\u00e4ft ins Dasein, bei dem der Stiftung eine Satzung beigegeben wird, in der u. a. Sitz, Organe und Verwaltungsweise geregelt werden. Dieses Stiftungsgesch\u00e4ft wird durch die kirchliche Stiftungsaufsicht \u00fcberpr\u00fcft und genehmigt, die danach die staatliche Genehmigung bei der staatlichen Stiftungsaufsicht beantragt. Abschlie\u00dfend genehmigt die staatliche Stiftungsaufsicht die Stiftungserrichtung. F\u00fcr so errichtete Stiftungen ergibt sich eine Pflicht zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verm\u00f6gensverwaltung und -erhaltung, die auch eine Verpflichtung zur regelm\u00e4\u00dfigen Aufstellung von Haushaltspl\u00e4nen und Jahresrechnungen mit sich bringt. Zudem muss die Stiftung bestehende Anspr\u00fcche gegen\u00fcber Dritten durchsetzen.<\/p>\n<p>Die Stiftungsaufsicht wird durch den Di\u00f6zesanbischof bzw. sein (Erz-)Bisch\u00f6fliches Ordinariat wahrgenommen und besteht aus einer Rechts- und Fachaufsicht, sodass sie sich nicht nur auf die Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Stiftungshandelns erstreckt, sondern auch auf die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit desselben. Dies gilt allerdings nicht f\u00fcr selbstst\u00e4ndige Stiftungen im Status einer privaten juristischen Person, weil diese gr\u00f6\u00dfere Freiheiten genie\u00dfen; hier erfolgt durch die Stiftungsaufsicht nur eine Rechtsaufsicht. Ansonsten wird aber die \u00dcbereinstimmung des Stiftungshandelns mit Recht und Gesetz sowie mit den Statuten und dem Stiftungszweck, aber eben auch die sparsame und zweckm\u00e4\u00dfige Mittelverwendung kontrolliert. Dies schr\u00e4nkt das Stiftungshandeln damit eher noch st\u00e4rker als im staatlichen Rechtsbereich ein, soll aber erneut nur subsidi\u00e4r und mit dem mildesten verf\u00fcgbaren Mittel erfolgen, sodass sich wiederum eine Stufung im Handeln der Stiftungsaufsicht ergibt, angefangen von der Unterst\u00fctzung der Stiftung \u00fcber Informations-, Kontroll- und Genehmigungsrechte der Stiftungsaufsicht bis hin zu ihrem Recht zur Anordnung und Ersatzvornahme. Gegen das Handeln der Stiftungsaufsicht ergeben sich verschiedene Rechtsbehelfe: Zun\u00e4chst ist ein Einspruch bei der Stiftungsaufsicht selber m\u00f6glich; gegen deren Einspruchsbescheid kann Beschwerde beim Di\u00f6zesanbischof eingelegt und gegen dessen Entscheidung der hierarchische Rekurs beschritten, d. h. Beschwerde bei der r\u00f6mischen Kurie eingelegt werden. Hingegen sind staatliche Rechtsbehelfe nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich, n\u00e4mlich insoweit das staatliche, f\u00fcr alle geltende Gesetz tangiert ist oder es um die Frage geht, ob das Handeln der Stiftung auch Geltung im staatlichen Rechtsbereich besitzt.<\/p>\n<h3>Praxisbeispiel 1: Der Rechtsstatus einer Altstiftung<\/h3>\n<p>Ein erstes Beispiel f\u00fcr die praktische Anwendung des Stiftungsrechts ist die Bestimmung des Rechtsstatus einer Altstiftung. Hier geht es darum, dass bei Stiftungen, die sehr lange vor Inkrafttreten der heutigen Rechtslage ins Dasein getreten sind, die Frage schwierig zu beantworten sein kann, ob es sich dabei um eine kirchliche oder eine weltliche Stiftung handelt. Ein gutes Beispiel daf\u00fcr ist die Errichtung der oberschw\u00e4bischen Stiftung Liebenau. Heute handelt es sich dabei faktisch um eine Art Sozialkonzern mit fast 8.000 Mitarbeitern an fast 120 Standorten in ganz Europa und einer Bilanzsumme von fast 800 Mio. \u20ac, das ist, um eine Vergleichsgr\u00f6\u00dfe zu nennen, fast doppelt so viel wie das Haushaltsvolumen der Di\u00f6zese Rottenburg-Stuttgart. Angefangen hat die Stiftung wesentlich kleiner, n\u00e4mlich im 19. Jh. durch eine Gr\u00fcndung des katholischen Kaplans Adolf Aich (1824\u20131909). Aufgrund biografischer Erfahrungen, n\u00e4mlich schwerer Erkrankungen, war er zu der Erkenntnis gelangt, dass die Krankenseelsorge den Schwerpunkt seines priesterlichen Wirkens darstellen sollte. N\u00e4herhin wollte er eine Pflegeanstalt f\u00fcr unheilbar Kranke errichten. Dazu gr\u00fcndete er zun\u00e4chst einen Tr\u00e4gerverein, unternahm zahlreiche, sehr erfolgreiche Bettelreisen und hatte schlie\u00dflich das n\u00f6tige Errichtungskapital gesammelt. Er lie\u00df sich die Gr\u00fcndung der Pflegeanstalt durch den Rottenburger Bischof genehmigen und ebenso deren Satzung, in der er bestimmte, dass die Pflegeanstalt auf katholisch-kirchlicher Grundlage und unter der Oberhoheit des Rottenburger Bischofs handeln sollte. F\u00fcr die Pflege stellte er Barmherzige Schwestern an. Aufgrund dieser Gr\u00fcndungsgeschichte war es lange Jahrzehnte v\u00f6llig unumstritten, dass es sich bei der Stiftung Liebenau um eine kirchliche handelt.<\/p>\n<p>Auch 1978, als ein neues Stiftungsgesetz f\u00fcr Baden-W\u00fcrttemberg in Kraft trat, das die Unterscheidung zwischen kirchlichen und weltlichen Stiftungen einf\u00fchrte, war dies noch nicht umstritten. Erst 2001 versuchte die Stiftung, sich eine neue Satzung und einen neuen Status als b\u00fcrgerliche Stiftung zu geben. Ziel war es, aus dem kirchlichen Tarifrecht auszubrechen und eine Verg\u00fctung ein Drittel unter dem kirchlichen Tarif zu bezahlen, um im umk\u00e4mpften caritativen Sektor wettbewerbsf\u00e4higer zu werden. Die neue Satzung und der neue Status wurden von der staatlichen Stiftungsaufsicht genehmigt. Hiergegen klagte die Di\u00f6zese Rottenburg-Stuttgart gegen das Land Baden-W\u00fcrttemberg und konnte in zweiter Instanz vor dem baden-w\u00fcrttembergischen Verwaltungsgerichtshof eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung dahingehend herbeif\u00fchren, dass es sich bei der Stiftung Liebenau um eine kirchliche handelt, und zwar gerade aufgrund der dargestellten Gr\u00fcndungsgeschichte. Zur Beantwortung der Frage des Rechtsstatus einer Stiftung betrachtet man also die Umst\u00e4nde ihrer Gr\u00fcndung und versucht anhand dieser zu eruieren, was der Wille des Stiftungsgr\u00fcnders war und wie er mutma\u00dflich vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage gehandelt h\u00e4tte.<\/p>\n<h3>Praxisbeispiel 2: Gestufte Stiftungsaufsicht<\/h3>\n<p>Ein zweites Beispiel ist die Stiftungsaufsicht. Wie dargestellt, schr\u00e4nken die Bestimmungen \u00fcber die Aufsicht \u00fcber die Stiftungen deren Handeln ein, weil alle Rechtshandlungen einer Stiftung von gr\u00f6\u00dferer Bedeutung der vorg\u00e4ngigen Genehmigung der Stiftungsaufsicht bed\u00fcrfen. Ein Gegenentwurf f\u00fcr eine gr\u00f6\u00dfere Flexibilit\u00e4t im Stiftungshandeln stellt eine sogenannte gestufte Stiftungsaufsicht dar. Dies wurde durch die Deutsche Bischofskonferenz entwickelt und bedeutet, dass im Falle der Existenz eines tr\u00e4gereigenen Kontrollorgans nur ein Teil der Rechtshandlungen einer Stiftung genehmigungspflichtig ist. Illustriert werden kann dies musterg\u00fcltig anhand der Stiftungsordnung der Di\u00f6zese Rottenburg-Stuttgart, die grundlegend zwischen Stiftungen unterscheidet, die ein tr\u00e4gereigenes Kontrollorgan besitzen, und solchen, die dies nicht besitzen.<\/p>\n<p>Bei Stiftungen mit tr\u00e4gereigenem Kontrollorgan werden die Rechtshandlungen, die die Stiftung setzt, in drei Kategorien eingeteilt; eine Kategorie der Rechtsakte ist weiterhin genehmigungspflichtig, eine zweite dagegen lediglich anzeigepflichtig, was bedeutet, dass diese Handlungen der Stiftungsaufsicht zwar mitgeteilt werden m\u00fcssen, man aber nicht auf eine Genehmigung seitens der Stiftungsaufsicht warten muss, bis die Ma\u00dfnahme umgesetzt werden kann, und eine dritte Kategorie von Rechtshandlungen schlie\u00dflich kann g\u00e4nzlich stiftungsintern geregelt werden. Bei Stiftungen ohne tr\u00e4gereigenes Kontrollorgan dagegen sind alle drei Kategorien von Rechtsakten der Stiftung genehmigungspflichtig. In diesem Zusammenhang meint ein tr\u00e4gereigenes Kontrollorgan ein vom Stiftungsvorstand, der der operativ Handelnde ist, unterschiedenes Organ, das satzungsgem\u00e4\u00df mit weitreichenden Kontroll- und Aufsichtsrechten ausgestattet ist, mindestens drei Mitglieder hat und umfassende Fachkenntnisse in wirtschaftlicher, rechtlicher und sachlicher Hinsicht \u2013 je nach Ausrichtung der Stiftung \u2013 besitzt. Dabei werden die Informationsrechte der Stiftungsaufsicht auf jeden Fall gewahrt, indem mit allen Stiftungen regelm\u00e4\u00dfige sogenannte Jahresgespr\u00e4che gef\u00fchrt werden, bei denen der Status quo besprochen wird.<\/p>\n<h3>Praxisbeispiel 3: Zusammenlegung von Stiftungen<\/h3>\n<p>Schlie\u00dflich kann als Praxisbeispiel die Zusammenlegung von Stiftungen angef\u00fchrt werden. 1983 hat der damals neue CIC den Bischofskonferenzen vorgeschrieben, gesetzliche Regelungen zur Abl\u00f6sung des \u00fcberkommenen Pfr\u00fcndewesens zu erarbeiten. Die althergebrachten Pfr\u00fcndestiftungen sollten per Gesetz in einen di\u00f6zesanen Fonds zur Klerikerbesoldung \u00fcberf\u00fchrt werden. Die Deutsche Bischofskonferenz ist diesbez\u00fcglich trotz des eindeutigen gesetzlichen Auftrags bis heute nicht t\u00e4tig geworden, weil sie davon ausgeht, dass die Rechtsverh\u00e4ltnisse hinsichtlich der Pfr\u00fcnden in den einzelnen Di\u00f6zesen in Deutschland zu disparat seien, als dass eine gleichf\u00f6rmige Regelung f\u00fcr ganz Deutschland m\u00f6glich w\u00e4re. Deshalb sind die einzelnen Pfr\u00fcndestiftungen nach wie vor als getrennte Sonderverm\u00f6gen zu f\u00fchren, was in verschiedener Hinsicht nachteilig ist: Zum einen kann die Geldanlage dadurch nur kleinteilig erfolgen, zumal verschiedene Pfr\u00fcndestiftungen nur ein kleines Verm\u00f6gen besitzen, was bez\u00fcglich der Ertr\u00e4ge abtr\u00e4glich ist, zum anderen wird die Verwaltung der Pfr\u00fcndestiftungen dadurch sehr aufw\u00e4ndig, und zwar selbst in denjenigen Di\u00f6zesen, in denen dies zentralisiert im Auftrag der einzelnen Pfr\u00fcndestiftungen erfolgt, weil auch dann die einzelnen Pfr\u00fcndestiftungen als getrennte Sonderverm\u00f6gen behandelt werden m\u00fcssen. Einen Ausweg kann darstellen, einen di\u00f6zesanen Fonds zur Klerikerbesoldung zu errichten und diesem nicht auf gesetzlichem Wege \u2013 weil dies eben in die Zust\u00e4ndigkeit der Bischofskonferenz fiele \u2013, sondern auf exekutivem Wege, also per Einzeldekret die einzelnen Pfr\u00fcndestiftungen zuzulegen, d. h. mit allen Rechten und Pflichten zu \u00fcbertragen. Dies wird vorbildhaft aktuell in der Di\u00f6zese Augsburg umgesetzt, wo der Pfr\u00fcndestiftungsverbund St. Ulrich errichtet wurde, dem \u00fcber mehrere Jahre hinweg dekanatsweise die einzelnen Pfr\u00fcndestiftungen zugelegt werden. Dieser Prozess ist momentan im Gange und wird in einigen Jahren zum Abschluss kommen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Darlegung der gesamten rechtstheoretischen Hintergr\u00fcnde des Stiftungswesens w\u00fcrde bis Platon (428\u2013348 v. Chr.) zur\u00fcckf\u00fchren, weil die Gr\u00fcndung seiner Akademie als Beginn des Stiftungswesens gilt. 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