{"id":32139,"date":"2023-07-17T14:33:16","date_gmt":"2023-07-17T12:33:16","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?media-library=verfassungsrechtliche-fragen-zum-widerstand"},"modified":"2024-12-17T14:41:05","modified_gmt":"2024-12-17T13:41:05","slug":"verfassungsrechtliche-fragen-zum-widerstand-ein-sehr-restriktiver-ansatz-im-grundgesetz-andere-verfassungen-sind-offensiver","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/verfassungsrechtliche-fragen-zum-widerstand-ein-sehr-restriktiver-ansatz-im-grundgesetz-andere-verfassungen-sind-offensiver\/","title":{"rendered":"Constitutional questions on resistance"},"content":{"rendered":"<h3>Messen mit zweierlei Ma\u00df<\/h3>\n<p>Bildet B\u00fcrgerwehren in jedem Hof, in jedem Bezirk, in jedem Haus! Alle demokratischen Kr\u00e4fte m\u00fcssen den Protest vor die Gebietsverwaltungen tragen.\u201c\u00a0Selbst wenn dieser Aufruf nicht befolgt w\u00fcrde, k\u00f6nnte man sich in der Bundesrepublik ein Verfahren nach \u00a7\u00a0111\u00a0StGB wegen des \u00f6ffentlichen Aufrufes zu einer Straftat einhandeln. In Bayern w\u00e4re die Polizei erm\u00e4chtigt, den potenziellen Verk\u00fcnder dieser Botschaft in Gewahrsam zu nehmen und ihn dort m\u00f6glicherweise bis zu sechs Monaten schmoren zu lassen (Art\u00a017\u00a0i.V.m. 20\u00a0BayPolAG).<\/p>\n<p>Die Demonstration vor einem Parlamentsgeb\u00e4ude wird durch \u00a7\u00a016\u00a0Bundesversammlungsgesetz i.V.m. Bannmeilengesetzen verboten und kann mit einer Geldstrafe bis zu 30\u00a0000\u00a0Euro geahndet werden. Strafbar macht sich nach dem Versammlungsgesetz nicht nur, wer sich vermummt oder passiv bewaffnet, sondern schon derjenige, der bei Demonstrationen oder \u201eauf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenst\u00e4nde, die als Schutzwaffen geeignet\u201c sind, mit sich f\u00fchrt. \u201eSchutzwaffen\u201c sind Helme, Schutzwesten und anderes \u2212 das wird eine B\u00fcrgerwehr wohl mindestens brauchen. Der Aufruf, B\u00fcrgerwehren zu bilden, Barrikaden zu bauen, Rath\u00e4user oder Parlamente zu besetzen, ist schlie\u00dflich ein Aufruf zum Landfriedensbruch nach \u00a7\u00a0125\u00a0StGB, wenn man Molotowcocktails mitf\u00fchrt, wie es in Kiew offensichtlich \u00fcblich war, sogar besonders schwerer Landfriedensbruch, der mit zehn Jahren Gef\u00e4ngnis bestraft werden kann.<\/p>\n<p>Und damit habe ich verraten, wo die Geschichte spielt: n\u00e4mlich in Kiew im Jahre 2014. Aufgerufen hat der ehemalige Boxer Vitali Klitschko, der zwischendurch zum Oppositionspolitiker aufgestiegen war. Der Aufstand f\u00fchrte zum Sturz des gew\u00e4hlten Pr\u00e4sidenten Janukowytsch, der eher Russland- als EU-freundlich war. Anlass waren Versch\u00e4rfungen des Versammlungsrechts, n\u00e4mlich \u2013 so die Berichterstattung \u2212 die Einf\u00fchrung eines Vermummungsverbotes und der passiven Bewaffnung \u2212 beides Verbote, die auch das bundesdeutsche Versammlungsgesetz kennt. Die herrschende Meinung in Deutschland begr\u00fc\u00dfte den Aufstand, und Klitschko wurde zur M\u00fcnchner Sicherheitskonferenz eingeladen. Der Rest ist bekannt \u2212 in der Ukraine herrscht bis heute B\u00fcrgerkrieg. [seit M\u00e4rz 2022 sogar Krieg; der Text wurde schon Ende 2021 geschrieben. Anm. der Redaktion]<\/p>\n<p>Klitschko war Freiheitsheld, nicht etwa Umst\u00fcrzler, Gewaltt\u00e4ter, Krimineller oder gar Terrorist. Das Ph\u00e4nomen ist nicht neu: Politisch passender Widerstand ist legitim und Freiheitskampf; politisch unpassender Widerstand ist Terror oder mindestens strafbar. Manchmal wechselt die Beurteilung f\u00fcr die gleiche Gruppe innerhalb weniger Jahre. Die Taliban, Nordallianz, Al Quaida oder wie die Terrorgruppen in Afghanistan alle hie\u00dfen, wurden von \u201edem Westen\u201c unterst\u00fctzt, solange sie Bomben gegen die sowjetische Besatzung legten.<\/p>\n<p>Die \u00c4lteren haben es vielleicht noch im Ohr, den Slogan: \u201eWehrt Euch, leistet Widerstand gegen Atomraketen hier im Land!\u201c Heute wird zu einem anderen Widerstand aufgerufen: zum Widerstand gegen die Fl\u00fcchtlingspolitik, gegen \u201e\u00dcberfremdung\u201c oder gegen den Euro. So stellt sich die Frage, ist Widerstand legitim oder besser: Welcher Widerstand ist legitim? Und Juristen k\u00f6nnen berechtigterweise die Frage stellen: Wann ist Widerstand legal \u2013 so dass auch die schwierige Frage nach dem Verh\u00e4ltnis von Legitimit\u00e4t und Legalit\u00e4t aufgeworfen ist. Die Frage nach dem legalen Widerstand stellt sich, weil das Grundgesetz den Widerstand ausdr\u00fccklich erlaubt. In Art.\u00a020\u00a0IV\u00a0GG hei\u00dft es: \u201eGegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht m\u00f6glich ist.\u201c<\/p>\n<h3>Das Widerstandsrecht im Grundgesetz<\/h3>\n<p>Juristen lieben Definitionen. Wie also l\u00e4sst sich Widerstand definieren, wie unterscheidet er sich vom Aufruhr oder von der Revolution? Die Abgrenzung ist wichtig, denn in Art.\u00a087a\u00a0IV\u00a0GG hei\u00dft es: \u201eZur Abwehr einer drohenden Gefahr f\u00fcr \u2026 die freiheitliche demokratische Grundordnung \u2026 kann die Bundesregierung, \u2026 Streitkr\u00e4fte zur Unterst\u00fctzung der Polizei \u2026 bei der Bek\u00e4mpfung organisierter und milit\u00e4risch bewaffneter\u00a0Aufst\u00e4ndischer\u00a0einsetzen.\u201c Widerstand ist also erlaubt, aber der bewaffnete Aufstand kann milit\u00e4risch bek\u00e4mpft werden. \u00dcbrigens: Beide Vorschriften wurden erst mit der in der politischen Diskussion sogenannten Notstandsverfassung 1968 in das Grundgesetz aufgenommen.<\/p>\n<p>Zur\u00fcck zur Definition: Merkw\u00fcrdigerweise finden sich \u2013 soweit ersichtlich \u2212 in den g\u00e4ngigen Grundgesetzkommentaren keine Ausf\u00fchrungen dazu, was Widerstand denn wohl sein k\u00f6nnte. Wortreich wird nur versucht, das Recht klein zu halten. Widerstand wird in der Alltagssprache verstanden als \u201esich gegen etwas stellen\u201c oder \u201egegen etwas einstehen\u201c.<\/p>\n<p>Eine Definition aus der Politikwissenschaft lautet: \u201eWiderstand will direkt etwas verhindern. Das kann gewaltsam oder gewaltfrei, das kann aktiv oder passiv sein, aber es ist immer das absichtsvolle Reagieren auf etwas, das man als ungerechtfertigte politische Zumutung empfindet.\u201c\u00a0Es geht um das absichtsvolle \u00c4ndern eines Zustandes, wobei der Widerst\u00e4ndige sich im Zweifel in der schw\u00e4cheren Position befindet, etwas Vorherrschendes \u00e4ndern oder etwas wahrscheinlich Heraufziehendes verhindern will, das st\u00e4rkere Kr\u00e4fte wollen. Weil der Widerstand sich auch gegen Bestehendes richten kann, ist er keineswegs nur konservativ.<\/p>\n<p>Das Widerstandsrecht in Art.\u00a020\u00a0IV\u00a0GG ist dagegen konservativ angelegt: Es geht um die Verteidigung der Ordnung des Art.\u00a020\u00a0GG, also der Staatsstrukturprinzipien, als da w\u00e4ren: Demokratie, Sozialstaat, Rechtsstaat, Bundesstaat und Republik. Prinzipien, die durch die Ewigkeitsklausel des Art.\u00a079\u00a0III\u00a0GG ebenso wie die Menschenw\u00fcrde gegen \u00c4nderungen gesch\u00fctzt sind. So muss man den Schutz der Menschenw\u00fcrde ebenfalls zu der in Art. 20\u00a0IV\u00a0genannten Ordnung hinzunehmen.<\/p>\n<p>Der Aufstand, der mit Milit\u00e4rgewalt verhindert werden kann, richtet sich dagegen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, die gelegentlich deutlich weiter definiert wird als die Staatsstrukturprinzipien in Art.\u00a020\u00a0GG \u2212 sie umfasst dann auch die kapitalistische Wirtschaftsordnung. Neuerdings definieren die Verfassungsschutzgesetze die freiheitlich-demokratische Grundordnung \u00fcber die Menschenw\u00fcrde und die Staatsstrukturprinzipien \u2212 ich bin gespannt, wann der Verfassungsschutz das merkt.<\/p>\n<p>Kurz: Der Aufstand, wie ihn das Grundgesetz versteht, will die wesentlichen Grunds\u00e4tze des Grundgesetzes beseitigen, der legale Widerstand will sie sch\u00fctzen.<\/p>\n<h3>Verfassungen mit weiter gehendem Widerstandsrecht<\/h3>\n<p>Das Widerstandsrecht war ein Kompromiss innerhalb der Notstandsverfassung von 1968: Der Aufstand sollte bek\u00e4mpft werden, daf\u00fcr wurde der Widerstand legalisiert. Daf\u00fcr gab es in anderen Verfassungen Vorbilder. In der\u00a0Virginia Bill of Rights\u00a0vom 12.\u00a0Juni\u00a01776 wird erkl\u00e4rt, dass die Verletzung der unver\u00e4u\u00dferlichen Menschenrechte auf Freiheit, Eigentum und Gl\u00fcck ein Recht begr\u00fcnde, \u201eto reform, alter or abolish \u2026 any government (that) shall be found inadequate or contrary to these purposes.\u201c Der Gedanke wurde in der amerikanischen Unabh\u00e4ngigkeitserkl\u00e4rung vom Juli\u00a01776 wiederholt und findet sich erweitert um eine Widerstandspflicht in der franz\u00f6sischen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte von 1789. Dort hie\u00df es in Art. 35: \u201eWenn die Regierung die Rechte des Volkes verletzt, ist f\u00fcr das Volk und jeden Teil des Volkes der Aufstand das heiligste seiner Rechte und die unerl\u00e4sslichste seiner Pflichten.\u201c Die Menschenrechtserkl\u00e4rung kennt neben der Widerstandspflicht ein Recht zum Aufstand.<\/p>\n<p>Die geltende hessische Verfassung normiert in Art.\u00a0147: \u201eWiderstand gegen verfassungswidrig ausge\u00fcbte \u00f6ffentliche Gewalt ist jedermanns Recht und Pflicht.\u201c Auch hier gibt es eine Widerstandspflicht, die deutlich unter der Stufe der Beseitigung der demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung beginnt. Die Kombination von Widerstandsrecht und Pflicht kennt auch die Landesverfassung in Bremen. Dort hei\u00dft es in Art.\u00a019: \u201eWenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die \u00f6ffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.\u201c Auch hier beginnen das Recht und die Pflicht, nicht erst dann, wenn die gesamte Ordnung infrage gestellt wird, sondern schon bei einzelnen Verletzungen.<\/p>\n<p>Sowohl die Revolutionsverfassung von 1789 wie die hessischen und bremischen Landesverfassungen kn\u00fcpfen das Widerstandsrecht an die Verletzung der Menschenrechte durch die \u00f6ffentliche Gewalt. Es setzt nicht erst ein, wenn durch Staatsstreich oder sonstige Verfassungs\u00e4nderungen ein diktatorisches oder autorit\u00e4res Regime eingef\u00fchrt wird. Das hei\u00dft, sie anerkennen ein Widerstandsrecht gegen Unrecht auch in einer demokratischen und rechtsstaatlichen Verfassung.<\/p>\n<p>Das Grundgesetz beantwortet die Frage zum legalen und legitimen Widerstand im Unterschied zu anderen Verfassungen sehr restriktiv. Widerstand ist nur gegen die Beseitigung der demokratischen Ordnung legal, und auch nur dann, wenn anderweitig keine Abhilfe m\u00f6glich ist. Das wird als Subsidiarit\u00e4tsklausel verstanden. Zun\u00e4chst muss der Weg \u00fcber die Gerichte gegangen werden. Und nat\u00fcrlich sei bei abweisenden Urteilen der Widerstand nicht mehr legal. Dann m\u00fcsse man sich der letztlich vom BVerfG festgestellten Ansicht beugen.<\/p>\n<p>Im Verfassungsblog fasst Maximilian Steinbeis zusammen, was er im Studium zum Widerstandsrecht des Grundgesetzes lernen sollte: \u201eWenn der Rechtsstaat noch funktioniert, habe man vor Gericht zu ziehen, um sich gegen Verfassungsverst\u00f6\u00dfe zu wehren \u2026 . Wenn er nicht mehr funktioniert und das Grundgesetz \u00fcber den Haufen geworfen ist, dann herrsche Anarchie, und dann helfe ein solches im Grundgesetz verb\u00fcrgtes Recht auch niemandem mehr. Kurzum, so die Botschaft: Vergesst Art. 20 Abs. 4!\u201c\u00a0Das legale Widerstandsrecht wird als Paradoxon verstanden: Wenn der Widerstand erlaubt ist, wird er zwecklos oder unm\u00f6glich.<\/p>\n<p>Das Bild, das dieser Lehrmeinung und wohl auch der Vorstellung vom Aufstand zugrunde liegt, stammt aus der Weimarer Republik und gibt Antwort auf etwa den Ruhr-Aufstand der KPD oder den Kapp-Putsch. Der bewaffnete Aufstand darf mit Milit\u00e4r niedergeschlagen werden, gegen den Putsch ist der Widerstand erlaubt \u2013 im Falle des Kapp-Putsches war er ja auch erfolgreich. In Myanmar, wo heuer (also 2021) das Milit\u00e4r putschte, w\u00e4re nach dem Grundgesetz der Widerstand legal und legitim. Die neoliberale Revolution lehrt aber, dass sich grundlegende \u00c4nderungen in der Gegenwart \u00fcber Jahrzehnte hinziehen k\u00f6nnen. Der neoliberale Umbau in den kapitalistischen Zentren begann mit Thatcher und Reagan Anfang der 1980er Jahre und dauerte mindestens bis 2008, bis zum gro\u00dfen Finanzcrash. Und die Pr\u00e4sidentschaften Donald Trumps oder die Wahl Viktor Orbans lehren, dass der Umbau des Systems demokratisch stattfinden kann und von den Gerichten keineswegs aufgehalten, wenn nicht sogar unterst\u00fctzt wird. Juristen folgen halt gern der herrschenden Meinung und sind auch noch stolz darauf. Ergebnis: Widerstand l\u00e4sst sich beim schleichenden \u00dcbergang ins Autorit\u00e4re auf den ersten Blick nicht auf Art.\u00a020\u00a0GG st\u00fctzen, er ist nicht legal.<\/p>\n<h3>Naturrecht und Widerstand<\/h3>\n<p>Kommen wir also zur\u00fcck zur eingangs gestellten Frage: Wann ist Widerstand legitim? Das BVerfG hat schon 1956 im KPD-Urteil, also lange bevor das Widerstandsrecht ins GG aufgenommen wurde, angedeutet, dass ein Widerstandsrecht existieren k\u00f6nnte, auf das sich die KPD allerdings bei ihrer Widerstandsrhetorik nicht berufen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Gericht urteilte: \u201eDas Grundgesetz erw\u00e4hnt ein Widerstandsrecht nicht. Damit ist aber die Frage, ob ein solches Widerstandsrecht in der grundgesetzlichen Ordnung anzuerkennen ist, nicht von vornherein verneinend entschieden. Vor allem ist ein Widerstandsrecht gegen ein evidentes Unrechtsregime der neueren Rechtsauffassung nicht mehr fremd. Dass gegen ein Regime solcher Art normale Rechtsbehelfe nicht wirksam sind, hat die Erfahrung gezeigt.\u201c\u00a0Der Gedanke ist interessant: Das Widerstandsrecht existiert als \u00fcberpositives Recht.<\/p>\n<p>Das BVerfG kn\u00fcpft hier offenbar an die ber\u00fchmte Radbruch-Formel an, nach der Recht seinen Geltungsanspruch verliert, wenn es in einem unertr\u00e4glichen Ma\u00dfe in Widerspruch zur Gerechtigkeit ger\u00e4t. Gest\u00fctzt auf die Radbruch-Formel\u00a0konnten NS-Verbrecher verurteilt werden, ohne gegen das strafrechtliche R\u00fcckwirkungsverbot zu versto\u00dfen. Das Nazi-Recht war demnach Unrecht und kein Recht und konnte nicht zur Rechtfertigung der Taten herangezogen werden. Dann folgt aber konsequent: Wenn es kein Recht war, musste man es auch nicht befolgen. Oder anders: Es war legitim, Widerstand zu leisten \u2013 was sich in der Bundesrepublik erst sp\u00e4t herumsprach.<\/p>\n<p>Der Ma\u00dfstab ist die Gerechtigkeit. Recht ist nur g\u00fcltig, wenn es auch gerecht ist \u2013 das ist die alte naturrechtliche Lehre. Sofort kommt man zu dem Problem: Was ist Gerechtigkeit? In der Gegenwart spricht man deshalb nicht mehr von einem naturrechtlichen, sondern von einem \u201eethisch modifizierten Rechtsbegriff\u201c.\u00a0Radbruch war weise: Recht muss nicht insgesamt gerecht sein. Es d\u00fcrfe auch dann Geltung beanspruchen, \u201ewenn es inhaltlich ungerecht und unzweckm\u00e4\u00dfig\u201c ist; erst wenn der Widerspruch unertr\u00e4glich wird, verliere das positive Recht den Geltungsanspruch. Dann und nur dann ist Widerstand erlaubt. Radbruch musste nicht beweisen, dass das Ma\u00df der Unertr\u00e4glichkeit mit dem Nazi-Recht \u00fcberschritten war.<\/p>\n<p>Aber wie sieht es heute aus? Hilft das bei der Beurteilung des Widerstandsrechts gegen Trump oder Orban, bei der Beurteilung des \u201enationalen Widerstandes\u201c oder beim Widerstand gegen Atomraketen. Radbruch hat einen Hinweis gegeben, wie das unertr\u00e4gliche Ma\u00df der Abweichung von der Gerechtigkeit zu bestimmen ist: \u201eWo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur \u201aunrichtiges Recht\u2018, vielmehr entbehrt es \u00fcberhaupt der Rechtsnatur.\u201c<\/p>\n<p>Man kann auch sagen: Dort, wo die Menschgleichheit als Voraussetzung und Kern der Menschenw\u00fcrde negiert wird, handelt es sich nicht um Gerechtigkeit, und man kann diese nicht in Anschlag gegen das positive Recht bringen. Dann ist der nationale Widerstand raus. Mit dem Sch\u00fcren der Furcht vor allem \u201eFremden\u201c wird \u2212 im Widerspruch zur Gerechtigkeit \u2212 die Menschengleichheit negiert. Ein solcher Widerstand ist illegitim und nicht nur illegal.<\/p>\n<p>Nun bestreiten Rechtspositivisten wie Hans Kelsen, dass man dem positiven Recht seine Geltung absprechen kann, weil es gegen ethische Grunds\u00e4tze verst\u00f6\u00dft. Das hie\u00df f\u00fcr ihn nicht, dass er die Nazis ungeschoren davonkommen lassen wollte, frei nach Filbinger: \u201eWas damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein.\u201c Rechtspositivisten meinen, dass die Bewertung von Unrecht moralisch m\u00f6glich sei und unbedingt geboten sei. Man bleibe damit aber au\u00dferhalb des Rechtssystems, k\u00f6nne \u00fcber Gerechtigkeitspostulate dem Recht nicht die Geltung absprechen. Um Nazis zu verurteilen, m\u00fcsse man klar bekennen, gegen das R\u00fcckwirkungsverbot zu versto\u00dfen.<\/p>\n<p>F\u00fcr unsere Frage kommt man zu dem Ergebnis: Moralisch, nach Ma\u00dfst\u00e4ben der Gerechtigkeit kann Widerstand geboten sein, aber damit wird er nicht legal. Legalit\u00e4t und Legitimit\u00e4t k\u00f6nnen auseinanderfallen. Auch nach dem ethisch modifizierten Rechtsbegriff k\u00f6nnen sie auseinanderfallen, n\u00e4mlich wenn man den Widerstand gegen einfaches Unrecht f\u00fcr moralisch legitim h\u00e4lt, ohne dass Recht seinen Geltungsanspruch verliert. Legitimit\u00e4t und Legalit\u00e4t werden wieder kongruent, wo das gesetzliche Unrecht ein so unertr\u00e4gliches Ma\u00df erreicht, dass der Rechtscharakter fehlt. Abschlie\u00dfend: Die rechtspositivistische Position widerspricht Radbruchs Definition der Gerechtigkeit keineswegs, sondern erkl\u00e4rt sie \u00fcber die Menschenw\u00fcrde zum Rechtsprinzip, was den \u201enationalen Widerstand\u201c moralisch illegitim und rechtlich illegal macht. Die Ergebnisse unterscheiden sich in dieser Frage nicht.<\/p>\n<h3>Umkehr der Frage und Demokratie<\/h3>\n<p>Das beantwortet aber nicht unsere Frage, ob Widerstand gegen unrichtiges Recht, gegen Atomraketen, Immobilienspekulation oder Klimas\u00fcnden einerseits oder gegen Staatslenker wie Trump oder Orban legitim und m\u00f6glicherweise sogar legal w\u00e4re. Man n\u00e4hert sich der Antwort m\u00f6glicherweise, wenn man die Frage umdreht. Wenn man fragt, aus welchem Grund man \u00fcberhaupt Recht und staatlichen Befehlen folgen sollte. Normativ fand die Aufkl\u00e4rung eine Antwort auf diese Frage. Die Gewalt des Staates oder die Unterwerfung unter die Staatsgewalt ist rechtfertigungsbed\u00fcrftig. Am Anfang steht Freiheit und Selbstbestimmung \u2013 sie ist der Normal- oder Urzustand. Die Beendigung der Freiheit durch die Unterwerfung unter den Staat muss begr\u00fcndet werden und nicht umgekehrt der Widerstand gegen die Gewalt des Staates. Die Antworten sind bekannt. Mit Hobbes\u2018 Gesellschaftsvertrag war der Grundstein gelegt, um die Staatsgewalt aus der Zustimmung der Unterworfenen abzuleiten. Mit Rousseau, Kant und Marx wurde die Demokratie zum \u201eaufgel\u00f6sten R\u00e4tsel aller Verfassungen.\u201c<\/p>\n<p>Uns interessiert die Antwort der Rechtswissenschaften. Sie vollzieht diesen Doppelschritt bis heute nach. Zun\u00e4chst wird der Staat an sich gerechtfertigt, also ohne R\u00fccksicht auf die Staatsform. Erst im zweiten Schritt wird die Legitimation \u00fcber Rechtsstaat und Demokratie hinzugedacht. Auf der ersten Stufe wird abstrakte Staatlichkeit allerdings inklusive Gewaltmonopol durch die Friedens- und Ordnungsfunktion gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Auf diese Basislegitimation wird dann die Legitimation des konkreten Staates und seines Rechts gleichsam aufgesattelt. Der Staat wird so gleichsam als \u201eRohling\u201c der konkreten Staatsform vorgelagert und seine Gewalt ist schon gerechtfertigt durch seine Ordnungs- und Friedensfunktion. Dem Staat wird eine friedensstiftende Funktion zugeschrieben, die er nur erf\u00fcllen k\u00f6nne, wenn er mit einem Gewaltapparat oder mit Gewaltmitteln ausgestattet sei.<\/p>\n<p>Das ist nicht \u00fcberzeugend. Der Worst-Case war sicher die Nazi-Diktatur, aber die Lehren sind verallgemeinerbar. Von einer friedenstiftenden Funktion des Staates blieb nichts. Nach innen herrschte Terror gegen\u00fcber der Opposition, gegen Juden und andere \u201eethnische\u201c Gruppen. Es herrschte Terror und kein Frieden, und der Terror seitens des Staates war besonders effektiv, weil der Staat \u00fcber ein ungeheures Gewaltpotenzial verf\u00fcgte.<\/p>\n<p>Das schlie\u00dft es aus, den Staat allein \u00fcber die Existenz eines Gewaltmonopols zu legitimieren \u2013 im Gegenteil, dieses Gewaltmonopol erh\u00f6ht die Notwendigkeit der normativen Rechtfertigung oder Legitimation. Die juristische Rechtfertigung des Staates in nuce, also unabh\u00e4ngig von der Staatsform allein \u00fcber seine \u201eOrdnungs- und Friedensfunktion\u201c geht in die Irre \u2013 man schleppt alte, absolutistische Z\u00f6pfe mit sich herum.<\/p>\n<p>Es kommt also auf die Staatsform an, will man die Staatsgewalt und sein Gewaltmonopol rechtfertigen. Dabei stellt man richtigerweise auf Rechtsstaat und Demokratie ab. Rechtsstaat oder die \u201eRule of Law\u201c meint die Selbstbindung der staatlichen Gewalt an allgemeine, bestimmte Gesetze, deren Folge auch die Gewaltenteilung mit einer unabh\u00e4ngigen Justiz sein muss. Durch diese formelle Seite garantiert der Rechtsstaat \u00fcber die Rechtssicherheit ein Minimum an Schutz der B\u00fcrger vor Gewaltanwendung durch Willk\u00fcr, also Rechtssicherheit. Weiter geht der Schutz durch die Gew\u00e4hrleistung von Grundrechten. Vorausgesetzt wird: Grundrechte sind nicht nat\u00fcrlich, gottgegeben oder vom Staat gew\u00e4hrt, sondern in geschichtlichen K\u00e4mpfen erworbene Rechte.<\/p>\n<p>Die Aufkl\u00e4rer konzipierten Demokratie als Legitimationsgrund der Staatsgewalt. \u00dcber die Selbstgesetzgebung wird die Unterwerfung unter die fremde Gewalt, d.h. unter das Gewaltmonopol des Staates in der Form legitimiert, dass die Staatsgewalt \u00fcber die Gesetze programmiert werden soll. Die Adressaten des Rechts programmieren dieses selbst, sind also gleichzeitig Autoren der Rechtsvorschriften, die dann m\u00f6glicherweise gegen sie angewendet werden. Die Legitimit\u00e4t ergibt sich daraus, dass sie \u00fcber sich selbst beschlie\u00dfen oder \u00fcber die Identit\u00e4t von Autor und Adressat rechtlicher Vorschriften.<\/p>\n<p>Die Legitimit\u00e4t, die mit der Selbstgesetzgebung erreicht wird, ist h\u00f6her zu werten als diejenige, die durch den Rechtsstaat, also die Bindung an Grundrechte und die Form des allgemeinen Gesetzes erreicht wird. Denn solange die Beschr\u00e4nkung der Staatsgewalt durch Grundrechte eine Selbstbeschr\u00e4nkung ist und solange die Beschr\u00e4nkung der Grundrechte durch die verselbstst\u00e4ndigte, d.h. von der Gesellschaft getrennte Staatsgewalt erfolgt und zul\u00e4ssig ist, solange kann die Aus\u00fcbung der Gewalt mit Fremdbestimmung, Herrschaft oder Unrecht verbunden sein. Demokratie ist also der Versuch, Herrschaft tendenziell aufzuheben.<\/p>\n<p>Im Ergebnis ergibt sich durch die Umkehrung der Frage: Wenn die Gewalt des Staates nur durch seine rechtsstaatliche und demokratische Form legitimiert werden k\u00f6nnen, ist eine Staatsgewalt, die diese Form verletzt, nicht legitim. Das hei\u00dft die Aus\u00fcbung der Staatsgewalt ist illegitim, was Widerstand erlaubt.<\/p>\n<h3>Widerstand und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit<\/h3>\n<p>Kommen wir noch einmal auf die vorhergehenden \u00dcberlegungen zur\u00fcck. Das Gewaltmonopol ist legitim, wenn ein ausgewogenes Verh\u00e4ltnis von Rechtsstaat und Demokratie existiert. Legalit\u00e4t ist dann gleich Legitimit\u00e4t, Widerstand illegitim. Das andere Extrem: Rechtsstaat und Demokratie sind durch ein autorit\u00e4res Regime, eine Diktatur beseitigt. Dann ist das Gewaltmonopol nicht legitim. Die Legalit\u00e4t ist nicht deckungsgleich mit der Legitimit\u00e4t, der Widerstand, auch der gewaltsame ist legitim. Das Attentat gegen Hitler war legitim, und ebenso w\u00e4re es ein solches gegen Lukaschenko in Belarus.<\/p>\n<p>Leider ist die Welt nicht so einfach, und sie ist nicht schwarz-wei\u00df, sondern bunt. Spannend ist so das Feld zwischen Demokratie und Diktatur. In Europa und den USA haben sich in j\u00fcngster Zeit Regierungsformen dazwischen entwickelt. Der ungarische Pr\u00e4sident Orban spricht f\u00fcr sein Land selbst von einer \u201eilliberalen Demokratie\u201c, also einer Demokratie ohne Rechtsstaat, was allerdings eine Contradictio in Adjecto ist. Die PiS-Partei in Polen kujoniert die Gerichte, greift also den Rechtsstaat an. Trump machte keinen Hehl aus seinem rein taktischen Verh\u00e4ltnis zu Rechtsstaat und auch zur Demokratie. Macron und Kurz sind ein c\u00e4saristischer Durchmarsch gelungen, der die alte Parteiendemokratie aushebelte. Wie sieht es hier aus mit dem Widerstandsrecht?<\/p>\n<p>Aber man soll den Splitter nicht im Auge des anderen suchen: Gibt es ein Widerstandsrecht, wenn die Polizei kalkuliert, dass es billiger ist, ein negatives Urteil zu kassieren als auf die Einkesselung von Demonstranten zu verzichten? Gibt es ein Widerstandsrecht, wenn in bayerischen Klassenzimmern weiter Kruzifixe h\u00e4ngen, auch wenn das BVerfG eindeutig anders geurteilt hat? Gibt es ein Widerstandsrecht, weil Deutschland und die EU in Kauf nehmen, dass Fl\u00fcchtlinge auf dem Mittelmeer verrecken, um Zuwanderung zu verhindern? Oder gibt es ein Widerstandsrecht, wenn die Bundeswehr verfassungswidrig zur Demonstrationsbek\u00e4mpfung eingesetzt wird \u2013 wie in Heiligendamm 2007? Gibt es ein Widerstandsrecht, wenn das Urteil des BVerfG zum Klimaschutz nur formal umgesetzt wird?<\/p>\n<p>Und: Es sind nicht mehr nur Einzelstimmen, die einen Substanzverlust der Demokratie konstatieren oder einen Verlust des Primats der Politik gegen\u00fcber \u201eder Wirtschaft\u201c oder \u201eden M\u00e4rkten\u201c. Folgen politische Entscheidungen oder \u201edie Politik\u201c externen Imperativen, werden demokratische Prozesse ihres Inhalts beraubt. Die Heteronomie politischer Entscheidungen f\u00fchrt zu einer Krise der Repr\u00e4sentation. Wenn ein gravierender Substanzverlust der Demokratie konstatiert werden kann, folgt nach den obigen \u00dcberlegungen zur Legitimit\u00e4t, dass diese zumindest schw\u00e4cher wird.<\/p>\n<p>Nun gibt es einen Unterschied zwischen autorit\u00e4ren Diktaturen, in denen Rechtsstaat und Demokratie nicht mehr existieren, zwischen illiberalen Demokratien und zwischen diesen und dem Substanzverlust an Demokratie, der sich f\u00fcr die Bundesrepublik beschreiben l\u00e4sst.\u00a0Anders gesagt: Legitimit\u00e4t l\u00e4sst sich nicht in der bin\u00e4ren Logik denken, sondern muss in Abstufungen konzeptioniert werden: Es gibt ein Mehr und ein Weniger an Legitimit\u00e4t des staatlichen Gewaltmonopols. Folglich ist auch ein Mehr oder Weniger an Widerstand legitim \u2013 man kommt zur Abw\u00e4gung oder zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung. In einer \u201eilliberalen Demokratie\u201c ist ein Mehr an Widerstand legitim als in einer rechtsstaatlichen Demokratie. Widerstand und seine Form ist also eine Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/p>\n<h3>\u00dcber die Normativit\u00e4t hinaus \u2013 Strategie des Widerstandes<\/h3>\n<p>Hier ist zu betonen, dass es bisher um die normative Wertung des Widerstandes ging, nicht um die Frage der politischen Strategie, also welche Form des Widerstandes gew\u00e4hlt werden sollte, um nicht das eigene Leben oder fremde Freiheit zu gef\u00e4hrden. Es darf nicht \u00fcbersehen werden, dass die Form des Widerstandes auch eine Frage von Strategie und Taktik ist, Dissidenten sich also die Frage stellen m\u00fcssen, was k\u00f6nnen sie ausrichten und was kostet es sie? Daraus ergeben sich ebenfalls normative Fragen, die ich hier nicht beantworten will, aber andeute.<\/p>\n<p>War es eine richtige Strategie in Belarus gegen Lukaschenko zu demonstrieren, mit dem Ergebnis, dass das System repressiver wurde? War es korrekt, sich in Syrien auf den Widerstand gegen Assad einzulassen, oder war die Ausf\u00fcllung des Machtvakuums durch die M\u00f6rderbandes des IS absehbar? Oder allgemeiner: Gibt es ein Recht auf Widerstand, wenn die Gefahr besteht, das Gegenteil von dem zu erreichen, was beabsichtigt ist.<\/p>\n<p>Gibt es angesichts hochger\u00fcsteter Staaten \u00fcberhaupt eine erfolgreiche Strategie eines gewaltt\u00e4tigen Widerstandes oder kann der grunds\u00e4tzlich nur nach dem Vorbild von Gandhi und Martin Luther King erfolgen? Wie sieht denn ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Widerstand unter der Bedingung aus, dass man einen Substanzverlust der Demokratie auch in Staaten der EU konstatiert, wie kann er sich von demjenigen in illiberalen Demokratien unterscheiden? Wer darf beurteilen, ob rechtliche Abhilfe nicht mehr m\u00f6glich ist, weil die Justiz selbst Teil der illegitimen Staatsgewalt ist?<\/p>\n<p>Ich will mit diesen Fragen schlie\u00dfen, auf die es \u2013 so vermute ich \u2013 keine allgemeing\u00fcltige Antwort gibt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Messen mit zweierlei Ma\u00df Bildet B\u00fcrgerwehren in jedem Hof, in jedem Bezirk, in jedem Haus! Alle demokratischen Kr\u00e4fte m\u00fcssen den Protest vor die Gebietsverwaltungen tragen.\u201c\u00a0Selbst wenn dieser Aufruf nicht befolgt w\u00fcrde, k\u00f6nnte man sich in der Bundesrepublik ein Verfahren nach \u00a7\u00a0111\u00a0StGB wegen des \u00f6ffentlichen Aufrufes zu einer Straftat einhandeln. 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