{"id":32161,"date":"2023-07-17T14:33:33","date_gmt":"2023-07-17T12:33:33","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?media-library=von-kirchenrechtlichen-sackgassen-und-reformdebatten"},"modified":"2025-01-07T16:59:21","modified_gmt":"2025-01-07T15:59:21","slug":"von-kirchenrechtlichen-sackgassen-und-reformbedarfen-der-codex-von-1983-als-vorlaeufiger-endpunkt-und-absicherung-des-papstes-als-absolutistischer-wahlmonarch","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/von-kirchenrechtlichen-sackgassen-und-reformbedarfen-der-codex-von-1983-als-vorlaeufiger-endpunkt-und-absicherung-des-papstes-als-absolutistischer-wahlmonarch\/","title":{"rendered":"Of canon law impasses and the need for reform"},"content":{"rendered":"<p>Die langen Schatten, die vom I. Vatikanum auf die geltenden kirchlichen Gesetzb\u00fccher (CIC von 1983; CCEO von 1990) fallen, sind das Thema, um das es hier gehen soll. Die Kodizes von 1983 und 1990 rezipieren in rechtlich verbindlicher Form den auf dem I. Vatikanum in feierlicher Form verbindlich gelehrten unkonditionierten Jurisdiktionsprimat und den nur peripher rechtlich eingehegten Lehrprimat des Papstes. In der binnenkirchlichen, aber auch theologischen Wahrnehmung konzentriert sich die Aufmerksamkeit oft auf den Lehrprimat des Papstes, wobei mit meinem M\u00fcnsteraner Kollegen Hubert Wolf zutreffend angemerkt werden muss, dass dieser faktisch keine Rolle seit 1870 spielt und bisher nur beim Mariendogma 1950 zur Anwendung kam. \u201eDie Bisch\u00f6fe scheinen nicht verstanden zu haben, dass der Jurisdiktionsprimat viel gr\u00f6\u00dfere Auswirkungen hat als die Unfehlbarkeit. Bismarck sagte zu Recht: Die Bisch\u00f6fe werden dadurch zu Oberministranten des Papstes und merken es gar nicht\u201c, so Wolf.<\/p>\n<p>Kirchenrechtlich und kirchenpolitisch viel entscheidender ist der inzwischen kodikarisch einzementierte und dadurch noch einmal hypostasierte Jurisdiktionsprimat des Papstes. Verfassungsrechtlich mutiert der Papst somit zu einem absolutistischen Wahlmonarchen, der als Herrscher des Rechts kirchenrechtlich schalten und walten kann, wie er m\u00f6chte, ohne seine Entscheidungen begr\u00fcnden oder gar gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen lassen zu m\u00fcssen. Dies mag die auch in der s\u00e4kularen \u00d6ffentlichkeit unverkennbare Faszination f\u00fcr dieses religi\u00f6se Amt erkl\u00e4ren, die nicht nur bei der archaisch anmutenden Papstwahl zu beobachten ist.<\/p>\n<p>Im Folgenden wird es 1. um den Lehrprimat, dann 2. um den Jurisdiktionsprimat des Papstes gehen, um schlie\u00dflich 3. der immer noch popul\u00e4ren These nachzugehen, das II. Vatikanum habe durch\u00a0Lumen Gentium\u00a0und\u00a0Christus Dominus\u00a0den Papst in das Bischofskollegium wieder eingebunden und die Di\u00f6zesanbisch\u00f6fe wieder mit ihrer vollen Amtsgewalt ausgestattet. Enden wird es mit einem Ausblick, wie gerade auch aus \u00f6kumenischer Perspektive die Entscheidungen auf dem I. Vatikanum dogmatisch und davon abgeleitet auch kirchenrechtlich wieder \u201eabger\u00fcstet\u201c werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Lehrprimat des Papstes<\/h3>\n<p>Bekanntlich wird auf dem I. Vatikanum nach langem Ringen in der Dogmatischen Konstitution\u00a0Pastor aeternus\u00a0im IV. Kapitel \u00fcber die Unfehlbarkeit im Lehren des Papstes gehandelt. Die entscheidende Passage lautet: \u201eWenn der R\u00f6mische Bischof \u00b4ex cathedra\u00b4 spricht, das hei\u00dft, wenn er in Aus\u00fcbung seines Amtes als Hirte und Lehrer aller Christen kraft seiner h\u00f6chsten Apostolischen Autorit\u00e4t entscheidet, dass eine Lehre \u00fcber den Glauben oder das sittliche Leben von der gesamten Kirche festzuhalten ist, dann besitzt er durch den ihm seligen Petrus verhei\u00dfenen g\u00f6ttlichen Beistand jene Unfehlbarkeit, mit welcher der g\u00f6ttliche Erl\u00f6ser seine Kirche in einer zu entscheidenden Lehre \u00fcber den Glauben oder das sittliche Leben ausgestattet wissen wollte. Daher sind solche Entscheidungen des r\u00f6mischen Papstes aus sich heraus, nicht aber aufgrund der Zustimmung der Kirche unab\u00e4nderlich.\u201c<\/p>\n<p>In\u00a0Lumen Gentium\u00a0(LG) wird in Art. 25 diese Lehre best\u00e4tigt und perpetuiert. Im Lehrrecht des Codex wird dieser konditionierte Lehrprimat des Papstes in c. 749 \u00a7 1 CIC aufgegriffen. Er lautet: \u201eUnfehlbarkeit im Lehramt besitzt kraft seines Amtes der Papst, wann immer er als oberster Hirt und Lehrer aller Gl\u00e4ubigen, dessen Aufgabe es ist, seine Br\u00fcder im Glauben zu st\u00e4rken, eine Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als verpflichtend verk\u00fcndet.\u201c<\/p>\n<p>Lehrrechtlich wird der Gegenstand der unfehlbaren Lehre auf die Glaubens- und Sittenlehre beschr\u00e4nkt; \u201ef\u00fcr andere Fragen hat der Papst kein unfehlbares Lehramt\u201c (H. Mussinghoff). Hinzu treten gewisse F\u00f6rmlichkeiten, an denen die Gl\u00e4ubigen unzweifelhaft erkennen k\u00f6nnen, dass es sich um einen solchen primatialen Lehrakt handelt. Aus LG 25 entlehnt und gefordert werden muss, dass der Papst zun\u00e4chst erkennbar als oberster Hirte und Lehrer aller Gl\u00e4ubigen lehren muss; nicht nur als Bischof von Rom, nicht nur an einzelne Gl\u00e4ubige, sondern an alle Gl\u00e4ubige \u2013 und damit ist auch die St\u00e4rkung der Br\u00fcder im Bischofsamt gemeint!<\/p>\n<p>Dann muss es eine rechtlich zwingend erkennbare definitive Lehrvorlage (definitivo actu) geben \u2013 also eine weitere wichtige formale Bedingung. Dieser Passus stammt aus LG 25c. Definitivo actu, definitive und definita sind lehrrechtliche Synonyme und mit ihnen wird die endg\u00fcltige, abschlie\u00dfende Entscheidung bezeichnet, dass es sich um eine unfehlbar vorgelegte Glaubens- und Sittenlehre handelt. Dabei bedeutet definitiv kanonistisch Irreformabilit\u00e4t; definitive Entscheidungen sind also unwiderruflich und unanfechtbar. Es muss also diese Endg\u00fcltigkeit im vorgelegten, unfehlbar gelehrten p\u00e4pstlichen Lehrakt erkennbar sein (vgl. auch c. 749 \u00a7 3 CIC).<\/p>\n<p>Rechtsgeschichtlich und damit auch lehrrechtlich kann nur an einem Beispiel \u00fcberpr\u00fcft werden, wie tats\u00e4chlich so ein primatialer unfehlbarer Lehrakt des Papstes aussieht, n\u00e4mlich das Mariendogma der leiblichen Aufnahme Mariens in den Himmel vom 1.11.1950. Matthias Daufratshofer konnte nachweisen, dass Papst Pius XII. entgegen dem Wortlaut des ex sese (aus sich selbst heraus) und in Applikation der Minderheitenposition auf dem I. Vatikanum \u201evom Drehbuch\u00a0Pastor aeternus\u00a0abwich. Indem er \u2013 wie es Kardinal Guidi auf dem I. Vatikanum gefordert und damit Papst Pius IX. zu einem Zornausbruch gebracht hatte \u2013 n\u00e4mlich vorg\u00e4ngig den \u201ebreitm\u00f6glichsten Konsens\u201c einholte, \u201evon Kardin\u00e4len, dem Weltepiskopat, den theologischen Fakult\u00e4ten und den Gl\u00e4ubigen\u201c.<\/p>\n<p>Damit drehte Pius XII. ein Dogma, was das Procedere angeht, in sein Gegenteil um. Wir k\u00f6nnen mit Daufratshofer von einer \u201eNeuerfindung\u201c des Unfehlbarkeitsdogmas sprechen, bei dem zudem, weil f\u00fcr die leibliche Aufnahme Mariens keine eindeutigen Schrift- und Traditionsbelege vorlagen, der\u00a0sensus fidelium\u00a0als eigentliche Begr\u00fcndung f\u00fcr das Dogma herhalten musste und somit einen faktischen Beitrag zur Dogmenentwicklung leistete. Inwiefern dieser einmalige Akt aus 1950, dessen Vorgeschichte wir nun genau rekonstruiert kennen, paradigmatisch auf die Zukunft wirken wird, ist eine offene Frage.<\/p>\n<p>Die Zur\u00fcckhaltung der Pius XII. folgenden P\u00e4pste spricht zumindest B\u00e4nde, was deren offenkundige Vorsicht angeht, von diesem Lehrprimat aktiv Gebrauch zu machen. Nur einmal, n\u00e4mlich bei\u00a0Ordinatio sacerdotalis\u00a0(1994) hat Papst Johannes Paul II. im Grenzbereich zu dieser M\u00f6glichkeit agiert und Kardinal Meisner zur unvorsichtig spontanen Reaktion veranlasst, hier l\u00e4ge eine Ex-cathedra-Entscheidung vor. Der K\u00f6lner Kardinal brauchte dann sehr schnell lehrrechtliche Pannenhilfe von Kardinal Josef Ratzinger, um diese un\u00fcberlegte Einsch\u00e4tzung zu revidieren.<\/p>\n<p>Lehrrechtlich spielt der Lehrprimat seit 1870 dementsprechend keine oder nur eine marginale Rolle. Aus meiner Sicht entscheidender ist eine andere lehrrechtliche Entwicklung im Pontifikat von Papst Johannes Paul II. Orchestriert und gest\u00fctzt durch seinen langj\u00e4hrigen Pr\u00e4fekten der Glaubenskongregation, Joseph Kardinal Ratzinger, wurde der Gegenstandsbereich unfehlbarer Lehren des Papstes und des Bischofskollegiums mit und unter seinem Haupt, dem Papst, auf den Sekund\u00e4rbereich der Dogmen ausgeweitet. Mit dem Moto Proprio\u00a0Ad tuendam fidem\u00a0vom 18.5.1998 wurden Lehren identifiziert, die mittelbar mit Offenbarungswahrheiten zusammenh\u00e4ngen und ohne die deren Existenz gef\u00e4hrdet w\u00e4re. Gleichzeitig wurde das Lehrrecht im c. 750 CIC um einen neuen Paragraphen erg\u00e4nzt, der lautet: \u201eFest anzunehmen und zu bewahren ist auch alles und jedes, was bez\u00fcglich der Glaubens- und Sittenlehre vom Lehramt der Kirche endg\u00fcltig vorgelegt wird, n\u00e4mlich was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Auslegung des Glaubensgutes erforderlich ist; deshalb widerspricht der Lehre der katholischen Kirche, wer solche endg\u00fcltige zu haltende Lehren ablehnt.\u201c<\/p>\n<p>W\u00e4hrend in c. 750 \u00a7 1 CIC\u00a0credendam\u00a0als Antworthaltung auf unfehlbar gelehrte Dogmen steht, die bei Ablehnung den Glaubenstraftatbestand der H\u00e4resie bedeuten w\u00fcrde, finden wir in c. 750 \u00a7 2 CIC\u00a0tenendam, zu halten und die Androhung in c. 1371, 1 CIC einer gerechten Strafe. So wurde, abgesichert auch durch den Katechismus, ein zweiter Dogmenbegriff, quasi ein Dogma light, eingef\u00fchrt und auch bei Nichtbeachtung unter Strafe gestellt. Schaut man sich 1998 die Erkl\u00e4rung der Glaubenskongregation an, welche Themen unter den c. 750 \u00a7 2 CIC fallen \u2013 z. B Ung\u00fcltigkeit der Anglikanischen Weihen, Frauenordination \u2013 und auch 1995, als Kardinal Ratzinger die M\u00f6glichkeit nicht ausschloss,\u00a0Ordinatio sacerdotalis\u00a0auch upgraden zu k\u00f6nnen von einem Dogma light zu einem Dogma im Vollsinn des Wortes, dann wird deutlich, wie sehr der Lehrgegenstand unfehlbaren Lehrens fast stillklammheimlich deutlich ausgeweitet wurde.<\/p>\n<p>Und es kommt noch ein Aspekt hinzu: schon auf dem II. Vatikanum und in seinem Anschluss in der dogmatischen und kirchenrechtlichen Fachdiskussion konnte nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt werden, wie man einen Akt des unfehlbaren Lehrens des \u00fcber den Erdkreis verstreuten Bischofskollegiums lehrrechtlich feststellen kann. In den letzten Jahrzehnten, vor allem bei\u00a0Ordinatio sacerdotalis, bedienten sich die P\u00e4pste des Tricks, als Haupt des Kollegiums zu postulieren, man stelle in synchroner und diachroner Perspektive einen unfehlbaren Lehrakt des Bischofskollegiums fest und lege ihn der Kirche als zu glauben vor. Hei\u00dft: es braucht gar kein Rekurrieren auf den Lehrprimat mehr, sondern beginnend vor allem mit Papst Johannes Paul II. hat man neue lehrrechtliche Figuren auch kirchenrechtlich implementiert, die a.) zu einer Ausweitung des Lehrgegenstandes und b.) zu neuen Formen der Dogmatisierung von Glaubenswahrheiten gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Jurisdiktionsprimat des Papstes<\/h3>\n<p>Im Unterschied zum Lehrprimat erweist sich kirchenrechtlich der Jurisdiktionsprimat als wesentlich wirkm\u00e4chtiger. Dabei handelt das kirchliche Gesetzbuch auf den ersten Blick erstaunlich genug nur in f\u00fcnf Kanones (cc. 331\u2013335 CIC) smart \u00fcber das Amt des Papstes. Doch diese Normen haben es in sich und der unkonditionierte Jurisdiktionsprimat kommt vor allem und zentral in c. 331 CIC zur Sprache, der bis in die Formulierungen die entscheidenden Passagen aus\u00a0Pastor aeternus\u00a0\u00fcbernimmt.<\/p>\n<p>Er lautet: \u201eDer Bischof der Kirche von Rom, in dem das vom Herrn einzig dem Petrus, dem Ersten der Apostel, \u00fcbertragene und seinen Nachfolgern zu vermittelnde Amt fortdauert, ist Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden; deshalb verf\u00fcgt er kraft seines Amtes in der Kirche \u00fcber\u00a0h\u00f6chste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei aus\u00fcben kann.\u201c<\/p>\n<p>Dieser Kanon \u00fcbersetzt\u00a0Pastor aeternus\u00a0eins zu eins ins kirchliche Recht und sichert den unkonditionierten Jurisdiktionsprimat. Diese Gewalt ist\u00a0H\u00f6chstgewalt,\u00a0d.h. es gibt keine h\u00f6here Instanz, die wie etwa beim Konstanzer Konzil \u00fcber den bzw. hier historisch \u00fcber die P\u00e4pste richten k\u00f6nnte. Sowohl rechtliche wie aber auch lehramtliche Entscheidungen des Papstes sind nicht anfechtbar und wer dies versuchen w\u00fcrde, etwa indem er ein Konzil anrufen w\u00fcrde, w\u00fcrde nach c. 1372 CIC bestraft. Der Papst kann demnach auch nicht vor ein kirchliches Gericht gezogen werden, das seine Entscheidungen auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit \u00fcberpr\u00fcft (vgl. c. 1404 CIC).<\/p>\n<p>Sodann wird die Jurisdiktionsgewalt als\u00a0Vollgewalt\u00a0gekennzeichnet, d.h. es gibt keinen Bereich, den der Papst nicht letztverbindlich entscheiden k\u00f6nnte. Der Papst ist \u201eh\u00f6chster Gesetzgeber\u201c der Kirche, \u201eh\u00f6chster Richter und Letztentscheider im Bereich der kirchlichen Verwaltung\u201c (G. Bier). Allein dem Papst kommt es zu (Kompetenz-Kompetenz) zu entscheiden, in welchen Segmenten des kirchlichen Lebens auch andere kirchliche Entscheidungstr\u00e4ger wie etwa Di\u00f6zesanbisch\u00f6fe eigenst\u00e4ndig entscheiden k\u00f6nnen. Gewaltenteilung kennt das kirchliche Recht nicht, nur eine funktionale Unterscheidung der Gewalten. Dies gilt auch f\u00fcr die Amtsgewalt der Di\u00f6zesanbisch\u00f6fe.<\/p>\n<p>Weiterhin wird diese p\u00e4pstliche Gewalt als\u00a0unmittelbar\u00a0und\u00a0universal\u00a0bezeichnet. Dies bedeutet, dass der Papst seine Jurisdiktionsgewalt weltweit und gegen\u00fcber jedermann und jederfrau einsetzen kann. Dabei muss er nicht die Di\u00f6zesanbisch\u00f6fe informieren, hat aber rechtlich auch zur Folge, dass jeder Katholik sich auch direkt an den Papst wenden kann.<\/p>\n<p>Der abschlie\u00dfende Nebensatz in c. 331 CIC, dass der Papst seine Gewalt\u00a0immer frei aus\u00fcben kann, zielt historisch darauf ab, dass es durchaus in der Geschichte des Papsttums zu staatlichen Invektiven gegen konkrete P\u00e4pste gekommen ist und zum anderen keine kirchliche Institution den Papst in seiner Freiheit des Handelns einschr\u00e4nken darf. Der Papst ist immer Herr seiner eigenen Amtsgesch\u00e4fte, entscheidet selbst \u00fcber die rechtliche Bindungskraft der von ihm promulgierten Gesetze, was in der Kanonistik mit\u00a0dominus canonum, Herr der Gesetze, umschrieben wird.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass der Papst nach c. 333 CIC \u201eeinen Vorrang ordentlicher Gewalt auch \u00fcber alle Teilkirchen und deren Verb\u00e4nde\u201c aus\u00fcbt. Der Papst kann also jederzeit direkt in die Entscheidungsprozesse einer Di\u00f6zese intervenieren und die Sache an sich ziehen. In der dogmatischen und kirchenrechtlichen Literatur gibt es gelegentlich Versuche, diesen Kanon in seiner Wirkung runter zu spielen, indem auf die Kraft des Hl. Geistes und die Situation einer au\u00dferordentlichen Notsituation einer Di\u00f6zese hingewiesen wird. Davon steht aber nichts im Wortlaut der Norm, so dass es wiederum in der Kompetenz-Kompetenz des Papstes liegt, ob ein Sachverhalt in einer Di\u00f6zese derart ist, dass er von seinem Recht Gebrauch machen kann, direkt in die Amtsgesch\u00e4fte eines Di\u00f6zesanbischofs hineinzuregieren.<\/p>\n<p>Das wohl ber\u00fchmteste Beispiel in der j\u00fcngeren deutschen Kirchengeschichte, das ich als Pers\u00f6nlicher Referent von Bischof Franz Kamphaus als Ohren- und Augenzeuge hautnah mitbekommen habe, war die Entscheidung von Papst Johannes Paul II., Bischof Franz die Kompetenz zur Weiterf\u00fchrung der katholischen Schwangerenkonfliktberatungsstellen zu entziehen und den damaligen Weihbischof Gerhard Pieschl zu mandatieren, den Ausstieg der katholischen Beratungsstellen aus der staatlichen Schwangerenkonfliktberatung im Bistum Limburg zu verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Wer nun aber denken mag, so etwas kommt in dieser Weise heute nicht mehr vor, wo doch Papst Franziskus so sch\u00f6n von \u201eheilsamer Dezentralisierung\u201c spreche, den muss ich entt\u00e4uschen.<\/p>\n<p>Nachdem der Codex von 1983 nicht mehr die Rechtsfigur des Apostolischen Administrators enthielt und auch im langen Pontifikat von Papst Johannes Paul II. diese Rechtsfigur nicht mehr auftauchte, setzt Papst Franziskus wieder verst\u00e4rkt auf diese M\u00f6glichkeit, in von Problemen belasteten Di\u00f6zesen sowohl w\u00e4hrend der Vakanz des bisch\u00f6flichen Stuhls, aber auch bei besetztem bisch\u00f6flichen Stuhl Apostolische Administratoren einzusetzen, die allein ihm w\u00e4hrend ihrer Amtszeit rechenschaftspflichtig und zum Gehorsam verpflichtet sind.<\/p>\n<p>Es begann mit dem Bistum Limburg nach dem Amtsverzicht von Bischof Tebartz-van Elst, wiederholte sich in den Bist\u00fcmern Gurk-Klagenfurt und Chur und auch im Erzbistum Lyon, wo de iure Kardinal Barbarin als Erzbischof nach seiner Verurteilung wegen Vertuschung von sexuellem Missbrauch noch im Amt war, aber seine Amtsgesch\u00e4fte bis zur Entscheidung \u00fcber seine Berufung gegen das Urteil ruhen lie\u00df. Ihm wurde dann vom Papst f\u00fcr diese Zeit ein Apostolischer Administrator zur Seite gestellt. Dem Domkapitel wird in diesen Situationen verwehrt, einen eigenen Di\u00f6zesanadministrator zu w\u00e4hlen. Die Apostolischen Administratoren sind allein dem Papst verpflichtet und haben seinen Weisungen zu folgen.<\/p>\n<p>Ich fasse zusammen: trotz II. Vatikanum wird im Kodex von 1983 der Jurisdiktionsprimat des Papstes kirchenrechtlich wasserdicht abgesichert und zeigt den Papst als absolutistischen Wahlmonarchen mit uneingeschr\u00e4nkter Leitungsgewalt. Oder mit meinem Bonner Kollegen Norbert L\u00fcdecke gesprochen: \u201eDer CIC schafft mit dem Material des II. Vatikanischen Konzils eine kirchliche Ordnungsgestalt, welche die Ekklesiologie des Ersten unbehelligt l\u00e4\u00dft und zus\u00e4tzlich abst\u00fctzt.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Und die Di\u00f6zesanbisch\u00f6fe und das Bischofskollegium?<\/h3>\n<p>Trotz der These, das II. Vatikanum habe den Di\u00f6zesanbisch\u00f6fen in Lumen Gentium und Christus Dominus ihre volle Amtsgewalt wieder zugesprochen und auch das Bischofskollegium wieder aufgewertet, muss man kodikarisch, d.h. verfassungsrechtlich n\u00fcchtern konstatieren, dass sie abh\u00e4ngig sind vom Papst. Bis auf wenige Ausnahmen ernennt der Papst die Bisch\u00f6fe der Weltkirche frei; \u00d6kumenische Konzilien und Bischofssynoden k\u00f6nnen nur tagen, wenn es der Papst will, der zudem die Themen vorgibt und \u00fcber die Inkraftsetzung der Beschl\u00fcsse allein entscheidet. Auch Papst Franziskus hat trotz seiner blumigen Rede von der Aufwertung der Synodalit\u00e4t und der heilsamen Dezentralisierung zum Beispiel der Bischofssynode keine Beschlusskompetenz zugesprochen, was durchaus im Kodex durchaus vorgesehen ist. Alles steht und f\u00e4llt kirchenrechtlich also mit dem Papst und gerade der aktuell amtierende Papst sch\u00f6pft gelegentlich seine Jurisdiktionsgewalt ohne Skrupel sehr entschlossen aus.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Ausblick \u2013 war\u00b4s das schon?<\/h3>\n<p>Im Blick auf die von Papst Johannes Paul II. in\u00a0Ut unum sint\u00a0und auch von Franziskus geforderte Relecture des Papstamtes, um vor allem im \u00f6kumenischen Dialog mit den Ostkirchen, aber auch den kirchlichen Gemeinschaften, die aus der Reformation hervorgegangen sind, zu einer Verst\u00e4ndigung in der Aus\u00fcbung dieses Amtes zu kommen, fragt man sich, wie dies auf diesem skizzierten verfassungsrechtlichen Kontext m\u00f6glich sein soll.<\/p>\n<p>Doch angesichts der aktuellen Kontroversen, die beispielsweise das Responsum der Glaubenskongregation zur Frage der Segnung von gleichgeschlechtlichen Paaren in der ganzen Welt ausgel\u00f6st hat, ist anzufragen, wie k\u00fcnftige P\u00e4pste wahrnehmen werden, dass lehrm\u00e4\u00dfige Fragen kultursensibel, inkulturiert, polyphon katholisch und nicht mehr nur eindimensional r\u00f6misch-zentralistisch ausfallen k\u00f6nnen. Wer von heilsamer Dezentralisierung spricht, muss auch p\u00e4pstliche Macht abgeben m\u00fcssen, muss seine Machtf\u00fclle runterdimmen. Das w\u00e4re die binnenkatholische Sicht, die anderen Kirchen signalisieren w\u00fcrde, es geht auch anders als nur in Form eines absolutistischen Wahlmonarchen.<\/p>\n<p>Gefordert ist also eine ernsthafte, von \u00f6kumenischer Grundhaltung getragene Relecture der Papstdogmen auf dem I. Vatikanum, d.h. einer in der Sache gebotenen Abr\u00fcstung primatialer Machtanspr\u00fcche, die im Kern jedoch den Dienst an der Einheit der Christenheit nicht nivelliert. Eine solche mit meinem M\u00fcnsteraner Kollegen Michael Seewald gesprochene \u201eDogmenentwicklung zwischen geschichtlicher Kontingenz und gl\u00e4ubiger Hoffnung\u201c steht aber noch aus und braucht allein den, den es betrifft: den Papst!<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die langen Schatten, die vom I. Vatikanum auf die geltenden kirchlichen Gesetzb\u00fccher (CIC von 1983; CCEO von 1990) fallen, sind das Thema, um das es hier gehen soll. Die Kodizes von 1983 und 1990 rezipieren in rechtlich verbindlicher Form den auf dem I. 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