{"id":32182,"date":"2023-07-17T14:33:50","date_gmt":"2023-07-17T12:33:50","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?media-library=die-muenchner-brauer-zwischen-stadtrat-und-landesherr"},"modified":"2025-01-08T17:49:10","modified_gmt":"2025-01-08T16:49:10","slug":"die-muenchner-brauer-zwischen-stadtrat-und-landesherr-die-entwicklung-bis-zum-jahr-1814","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/die-muenchner-brauer-zwischen-stadtrat-und-landesherr-die-entwicklung-bis-zum-jahr-1814\/","title":{"rendered":"The Munich brewers between city council and sovereign"},"content":{"rendered":"<p>Zu den Besonderheiten der fr\u00fchen M\u00fcnchner Stadt- und Wirtschaftsgeschichte geh\u00f6rt, dass die b\u00fcrgerlichen Brauer in M\u00fcnchen die Berechtigung zur Aus\u00fcbung ihres Berufes als Braulehen vom bayerischen Herzog, dem M\u00fcnchner Stadtherrn, erhielten, w\u00e4hrend allen anderen Berufen dieses Recht direkt vom Rat der Stadt verliehen wurde. Solche Braulehen gab es in keiner anderen bayerischen Stadt. Dieses landesherrliche Monopol gab den M\u00fcnchner Brauern (oder anfangs m\u00fcsste man genauer sagen: den Brauberechtigten) zwar eine Sonderstellung unter den st\u00e4dtischen Gewerbetreibenden, zog aber auch eine doppelte finanzielle Belastung nach sich: An den Herzog mussten Geb\u00fchren f\u00fcr die Ausstellung der Lehen und eine j\u00e4hrliche Abgabe bezahlt werden, an die Stadt die j\u00e4hrliche Verm\u00f6genssteuer, wie von allen B\u00fcrgern.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die anderen M\u00fcnchner Gewerbe und Handwerker seit dem Mittelalter in Z\u00fcnften zusammengeschlossen waren, die unter st\u00e4dtischer Aufsicht standen, waren die Brauer rechtlich nur dem Landesherrn unterworfen. Dies verlieh den M\u00fcnchner Brauern, deren Berufsorganisation in den Quellen als\u00a0officium praxationis\u00a0oder\u00a0prewambt\u00a0(Br\u00e4uamt) bezeichnet wurde, eine von den Organen st\u00e4dtischer Obrigkeit nicht immer gern gesehene Unabh\u00e4ngigkeit. Dennoch sahen sich die Brauer immer von zwei Seiten einer F\u00fclle von Vorschriften, Regelungen und Handwerksordnungen ausgesetzt, von denen in erster Linie das herzogliche\u00a0Reinheitsgebot\u00a0von 1487 zu erw\u00e4hnen ist, das zun\u00e4chst nur f\u00fcr die M\u00fcnchner Brauer galt, aber die gesamtbayerische Gesetzgebung von 1516 inhaltlich schon vorwegnahm.<\/p>\n<p>Im Jahr 1561 bekam die Stadt M\u00fcnchen vom Herzog die hohe Gerichtsbarkeit verliehen. Erst ab diesem Zeitpunkt wurden auch die M\u00fcnchner Brauer dem Stadtgericht unterstellt, die nun in den Quellen als das \u201egesamte Handwerk der b\u00fcrgerlichen Brauer in M\u00fcnchen\u201c bezeichnet wurden und so als Berufsorganisation auftraten. Die landesherrlichen Braulehen bestanden aber weiter und wurden ab 1623 als kurf\u00fcrstliche und nach 1806 noch als k\u00f6nigliche Lehen ausgegeben. Diese eigent\u00fcmliche Zwischenstellung der M\u00fcnchner Brauer zwischen landesherrlichen und st\u00e4dtischen Regularien fand erst 1814 ihr Ende.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fr\u00fcheste Nachweise des Bierbrauens in M\u00fcnchen<\/h3>\n<p>F\u00fcr das erste Jahrhundert nach der erstmaligen Erw\u00e4hnung des Marktes M\u00fcnchen im Jahr 1158 gibt es keine schriftlichen Quellen \u00fcber das Bierbrauen in M\u00fcnchen. Man kann zwar von einem privaten Hausbraurecht ausgehen, ein gewerbliches Brauwesen existierte aber noch nicht oder hatte zumindest, im Gegensatz zum Salz-, Wein- oder Tuchhandel, keine gro\u00dfe wirtschaftliche Bedeutung f\u00fcr den bayerischen Herzog, der sich die Herrschaft \u00fcber den neuen Ort zun\u00e4chst auch noch mit dem Freisinger Bischof teilen musste.<\/p>\n<p>Erst als die Wittelsbacher 1180 mit dem Herzogtum Bayern belehnt wurden, entwickelte sich M\u00fcnchen langsam zu einer gr\u00f6\u00dferen Stadt, dennoch hatten zun\u00e4chst andere Orte in Bayern, z.B. Landshut oder auch Regensburg, eine gr\u00f6\u00dfere Bedeutung f\u00fcr den Herzog. Im \u00e4ltesten bayerischen Herzogsurbar von 1231\/34, mit dem sich Herzog Otto II. (1231 bis 1253) am Anfang seiner fragilen Regierungszeit \u00fcber Rechte und Eink\u00fcnfte vergewissern wollte, fehlt das noch umstrittene M\u00fcnchen ganz und enth\u00e4lt auch keine Informationen \u00fcber Eink\u00fcnfte aus Braurechten.1\u00a0Um 1240 konnte dieser wittelsbachische Herzog jedoch die alleinige Stadtherrschaft gegen\u00fcber den Freisinger Bisch\u00f6fen de facto durchsetzen.<\/p>\n<p>Sein Sohn, Herzog Ludwig II. der Strenge (1253 bis 1294) regierte ab 1255 nach der ersten Landesteilung nur im oberbayerischen Teilherzogtum, baute aber dort M\u00fcnchen zu seiner Hauptstadt aus. In seinem oberbayerischen Herzogsurbar von 1279\/84 findet sich der erste archivalische Nachweis f\u00fcr die Existenz von Brauern (braxatores) in M\u00fcnchen, \u201ein civitate Monaci\u201c, so die Quellen); danach mussten sie dem Herzog j\u00e4hrlich unter anderem 50 Pfund Pfennige geben; der Viztum, der Stellvertreter des Herzogs, erhielt sechs und der landesherrliche M\u00fcnchner Stadtrichter zwei Pfund Pfennige. Dieser Anspruch auf relativ hohe j\u00e4hrliche Abgaben, ein sicherer Finanzposten im herzoglichen Haushalt, zeugt bereits von dem engen Verh\u00e4ltnis des Landesherrn zu den M\u00fcnchner Brauern.<\/p>\n<p>Die besonderen Rechte, die der Herzog auf das Brauwesen in M\u00fcnchen insgesamt beanspruchte, gehen auch aus einer Urkunde Herzog Ludwigs II. vom 2. August 1286 hervor. In der Urkunde wird dem Heiliggeistspital das Braurecht \u00fcber den Hausbedarf hinaus und das Schankrecht best\u00e4tigt, w\u00f6rtlich: dass dort Gerste und Weizen in Malz, \u201ein brazium\u201c, umgewandelt werden darf. Die Formulierung \u201esecundum antiquam consuetudinem braxatorum\u201c (nach alter Gewohnheit der Brauer) zeigt, dass dies in M\u00fcnchen schon l\u00e4ngst Normalit\u00e4t geworden war. Allerdings wird das Spital von allen Abgaben an den Herzog befreit wie sp\u00e4ter auch die anderen Klosterbrauereien in der Stadt; so erhielt das Klarissinnenkloster St. Jakob am Anger am 16. November 1306 von den Herz\u00f6gen Rudolf und Ludwig das privilegium praxandi cervisiam. Vom 1294 gegr\u00fcndeten Augustinerkloster in der Neuhauser Stra\u00dfe sowie vom Franziskanerkloster am heutigen Max-Joseph-Platz fehlen fr\u00fche Nachweise f\u00fcr ihre Brauereien in den Urkunden. Diese Sonderstellung der Klosterbrauereien in M\u00fcnchen, die au\u00dferdem keine Personalkosten hatten und die Rohstoffe aus eigenem Klosterbesitz im Umland bezogen, war die Ursache f\u00fcr den sich durch die Jahrhunderte ziehenden Wettbewerbsstreit mit den abgabepflichtigen b\u00fcrgerlichen Brauern.<\/p>\n<p>Auf der R\u00fcckseite der Urkunde von 1286 ist erstmals der Begriff \u201eofficium praxacionis\u201c vermerkt. Damit ist kein spezielles herzogliches Verwaltungsamt f\u00fcr das Brauwesen gemeint, sondern es steht in erster Linie f\u00fcr das Braurecht als landesherrliches Hoheitsrecht (Regal), dann f\u00fcr die Gemeinschaft aller, die mit \u00adlandesherrlicher Genehmigung Bier brauen, und auch f\u00fcr die damit verbundenen Eink\u00fcnfte.<\/p>\n<p>Weitere wichtige Quelle aus dieser Zeit ist das Rechnungsbuch des Oberen Viztumsamts. Das oberbayerische Teilherzogtum war in ein oberes Viztumsamt s\u00fcdlich der Donau mit M\u00fcnchen eingeteilt und in eines n\u00f6rdlich der Donau mit Burglengenfeld. Das waren oberste Aufsichts- und Finanzbeh\u00f6rden in Stellvertretung des Landesherren. In den Rechnungsb\u00fcchern finden sich im Gegensatz zu den Soll-Leistungsangaben der Urbare die tats\u00e4chlich geleisteten Abgaben. F\u00fcr die Jahre 1291, 1292 und 1294 sind die im Herzogsurbar festgesetzten Abgaben von 50 Pfund Pfennige an den Herzog und sechs an den Viztum als tats\u00e4chlich geleistet eingetragen. Beim Jahr 1293 hei\u00dft es aber: \u201eHoc anno praxatores Monacenses nichil dederunt ex eo quod officium praxacionis fuit communiter inhibitum isto anno.\u201c In diesem Jahr hatten also die Herz\u00f6ge wegen schlechter Getreideernte ein Brauverbot im ganzen Land erlassen, um einer Hungersnot vorzubeugen.<\/p>\n<p>Wie sehr die F\u00fcrsten der regelm\u00e4\u00dfigen Eink\u00fcnfte aus dem Br\u00e4uamt bedurften, zeigen uns die wiederholten Verpf\u00e4ndungen desselben im 14. Jahrhundert. So \u00fcberlie\u00df K\u00f6nig Ludwig IV., der Bayer, zur Abzahlung einer Schuld am 20. Februar 1325 seinem Armbruster Johannes in M\u00fcnchen das \u201eofficium braxacionis ibidem\u201c auf zwei Jahre f\u00fcr 100 Pfund M\u00fcnchner Pfennige. Weitere Verpf\u00e4ndungen sind f\u00fcr die Jahre 1351 und 1383 belegt.<\/p>\n<p>Aus den wenigen fr\u00fchen archivalischen Belegen geht hervor, dass es seit der zweiten H\u00e4lfte des 13. Jahrhunderts ein sesshaftes und abgabekr\u00e4ftiges b\u00fcrgerliches Braugewerbe in M\u00fcnchen gab, auch wenn wir f\u00fcr diese Zeit keine Namen oder Braust\u00e4tten nachweisen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wer zu diesem Br\u00e4uamt geh\u00f6rte, erfahren wir erstmals im Jahr 1363. Im Ratsbuch III der Stadt M\u00fcnchen, das im Wesentlichen die j\u00e4hrlichen Wahlen zum Innern und \u00c4u\u00dferen Rat der Jahre 1362 bis 1384 dokumentiert, befindet sich auch ein Eintrag mit den Namen von zw\u00f6lf B\u00fcrgern, die am 21. Januar 1363 neu in das officium praxationis cervisiae aufgenommen worden sind.<\/p>\n<p>Bei den Namen (unter anderen auch zwei Mitgliedern der Patrizierfamilie Sendlinger, Johannes und Franz) f\u00e4llt auf, dass sie in keiner anderen Quelle (wie zum Beispiel den Steuerb\u00fcchern) als \u201eprew\u201c bezeichnet werden. Sie geh\u00f6rten alle der obersten Schicht der M\u00fcnchner Gesellschaft an und waren sicher keine Brauer. Wir m\u00fcssen also hier eher von \u201eBrauberechtigten\u201c sprechen, die vom Herzog mit einer entsprechenden Genehmigung, eben dem Braulehen, ausgestattet waren. Diejenigen, die f\u00fcr die Brauberechtigten tats\u00e4chlich das Handwerk aus\u00fcbten, werden in den Quellen als \u201eprewmaister\u201c oder \u201eprewknecht\u201c bezeichnet.<\/p>\n<p>Von diesen 12 Mitglieder des Br\u00e4uamts wissen wir nur von dreien (aus anderen Quellen wie Urkunden oder Steuerb\u00fcchern) auch den Standort ihrer Br\u00e4ustadel: Johann Schiet in der Kaufingerstra\u00dfe, Seidel Vaterstetter in der Residenzstra\u00dfe 9 und Aynwicus Circhler in der Sendlinger Stra\u00dfe 75. Noch ein viertes Haus mit Br\u00e4ustadel eines Heinrich Marstaller ist 1374 in der Sendlinger Stra\u00dfe 2 belegt.<\/p>\n<p>M\u00f6glicherweise gab es aber gar nicht mehr b\u00fcrgerliche Braust\u00e4tten zu dieser Zeit, was auch zu einem Engpass in der Bierversorgung gef\u00fchrt hat. Trotz der Neuaufnahmen von 1363 scheint das Patrizierbrauen in eine Krise geraten zu sein, weshalb die Herz\u00f6ge, die um ihre feste Einnahmequelle f\u00fcrchteten, mit einer neuen Brauverfassung gegensteuerten, die 1372 erlassen wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die neue Brauverfassung von 1372<\/h3>\n<p>Die Urkunde, die Herzog Stephan II. und seine drei S\u00f6hne Stephan III., Friedrich und Johann II. am 7. August 1372 in M\u00fcnchen ausgestellt haben, berichtet von Zwietracht und Missst\u00e4nden in der Vergangenheit wegen der 21 alten Br\u00e4u\u00e4mter (die Zahl der bisherigen Brauberechtigten wird hier im \u00dcbrigen zum ersten Mal genannt), weil sie den Bedarf der Bev\u00f6lkerung an \u201eGreu\u00dfing\u201c, einer sp\u00e4ter wieder verschwundenen Biersorte, nicht haben decken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Braurecht wird nun auf alle ausgeweitet, denen danach \u201egel\u00fcstet\u201c. Voraussetzung ist aber weiterhin ein herzoglicher Brief \u00fcber die Aus\u00fcbung des Amtes, eben ein Braulehen; die Geb\u00fchr f\u00fcr die Urkunde betr\u00e4gt f\u00fcnf Gulden f\u00fcr den Herzog und einen f\u00fcr den herzoglichen Kanzler. Die Gemeinschaft der M\u00fcnchner Brauer, unabh\u00e4ngig von ihrer tats\u00e4chlichen Zahl, muss weiterhin j\u00e4hrlich 50 Pfund an den Herzog zahlen.<\/p>\n<p>Die Urkunde ist ein \u201eMarkstein in der Geschichte des Brauhandwerks in M\u00fcnchen\u201c, denn von nun an wird es von Handwerkern im Hauptberuf ausge\u00fcbt, sei es von gelernten Br\u00e4uknechten als Aufsteigern oder von Quereinsteigern aus anderen Berufszweigen. Als selbst\u00e4ndige Unternehmer werden sie alle jetzt in den Quellen als \u201eprew\u201c bezeichnet. Da das Brauhandwerk aber immer ein radiziertes Gewerbe war, also mit einer bestimmten Gr\u00f6\u00dfe an Grundbesitz verbunden sein musste, geh\u00f6rten die M\u00fcnchner Bierbrauer weiterhin zu den reicheren Gewerbetreibenden in der Stadt.<\/p>\n<p>In den Folgejahren kommt es zu einer hohen Fluktuation von Neugr\u00fcndungen und Betriebsaufgaben. Um 1400 gab es h\u00f6chstens 13 b\u00fcrgerliche Brauereien, von denen es nur f\u00fcnf ins 19. Jahrhundert schafften. Die \u00e4lteste heute noch bestehende Brauerei, die auf die Reform von 1372 zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, wurde 1397 in der strategisch g\u00fcnstigen Neuhauser Stra\u00dfe 4 gegen\u00fcber dem Augustinerkloster gegr\u00fcndet. Nach dem sp\u00e4teren Besitzer Georg Sp\u00e4t (oder Spat) wurde sie 1622 zur Oberspatenbrauerei und damit zum Vorl\u00e4ufer der heutigen Spatenbrauerei. Um 1450 waren 16 Brauereien in Betrieb. Danach kam es zu einem regelrechten Gr\u00fcndungsboom, sodass um 1500 ein Gesamtbestand von 39 Brauereien in M\u00fcnchen nachzuweisen ist.<\/p>\n<p>Die Namen einiger Brauer erfahren wir aus verschiedenen Quellen: Im Liber malorum hominum der Stadt sind f\u00fcr das Jahr 1386 acht Brauer, die sich strafbar gemacht haben, namentlich aufgelistet. F\u00fcr das Jahr 1447 erl\u00e4sst die Stadt eine neue Handwerksordnung f\u00fcr die Brauer (\u201edaz sind die newen s\u00e4tz der prewn\u201c; auf zwei beigelegten Bl\u00e4ttern sind 38 Brauer f\u00fcr das Jahr 1491 namentlich belegt, die zusagen, laut der neuen Ordnung zu brauen.<\/p>\n<p>Bis zur Revision der Brauverfassung von 1372 im Jahr 1493 ist nur eine Verleihung eines Braulehens \u00fcberliefert, eine Urkunde Herzog Albrechts IV. vom 9. Dezember 1472. Das Braulehen f\u00fcr Hanns Schr\u00e4l (der sp\u00e4tere Probstbr\u00e4u in der Sendlingergasse) existiert allerdings nicht im Original, sondern nur in einer Abschrift (\u201ecopi eines prewbriefs einem burger ze M\u00fcnchen\u201c).13\u00a0Der zus\u00e4tzliche Vermerk, dass solch ein Brief in gleichem oder unwesentlich ge\u00e4ndertem Wortlaut von 1474 bis 1496 an weitere 15 namentlich genannte Brauer ausgestellt wurde, gibt dieser Urkunde den Charakter eines Musterformulars. Tats\u00e4chlich sollte es bis zur Aufhebung der Lehensverleihung im Jahr 1814, in allenfalls leicht modifizierter Form, Bestand haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Das M\u00fcnchner Reinheitsgebot von 1487<\/h3>\n<p>Im Jahr 1487 veranlasste Herzog Albrecht IV. f\u00fcr M\u00fcnchen eine neue Bierbrauerordnung. Die Stadt lie\u00df zuvor in Landshut und in Ingolstadt Mustersatzungen einholen. Der M\u00fcnchner Stadtschreiber Konrad Pregler stellte eine Kompilation verschiedener, zum Teil schon \u00e4lterer Artikel zusammen, von denen einer<br \/>\nGeschichte machen sollte: \u201eItem sie [die Brauer] sullen auch pier und grewsing sieden und prewn nur allein von gersten [also Malz], h\u00f6pffen und wasser und [sollen] sonst nichts darein oder daruntter thun noch sieden oder man straffe es fur valsch.\u201c<\/p>\n<p>Basierend auf diesen \u00e4lteren Brauordnungen aus den anderen bayerischen St\u00e4dten erlie\u00df Herzog Albrecht IV. am 30. November 1487 eine f\u00fcr die Stadt M\u00fcnchen geltende Brauordnung. In pr\u00e4gnanter K\u00fcrze wurde ebenfalls festgelegt, das Bier d\u00fcrfe aus \u201enichts anndern dann hopfen, gersten und wasser gesotten\u201c werden. In einem Zusatz wurde jeder Bierbrauer verpflichtet, k\u00fcnftig vor dem herzoglichen Rentmeister zu schw\u00f6ren, \u201edas er zu einem yeden pier allain gersten, hopfen vnd wasser nehmen (&#8230;) und nichts annders darein tun, noch durch yemand anndern verfuegen, oder sunst gestatten wolle.\u201c Auch der Preis f\u00fcr die Ma\u00df Bier wurde festgelegt und die exakte Zusammensetzung einer Pr\u00fcfungskommission bestimmt, ohne deren vorherige Kontrolle kein Bier zum Ausschank gelangen durfte.<\/p>\n<p>Dieses M\u00fcnchner Reinheitsgebot zeigt erneut, dass die Befugnisse bez\u00fcglich des Braugewerbes nicht in der Hand der Kommune lagen, sondern als Landesangelegenheit von zentraler Stelle aus verwaltet wurden. Das weitgehend gleichlautende Gesetz, das Herzog Georg der Reiche 1493 f\u00fcr das Teilherzogtum Bayern-Landshut und damit erstmals f\u00fcr einen gesamten bayerischen Landesteil erlie\u00df, ging in dieselbe Richtung. Die beiden Ordnungen von 1487 und 1493 dienten dann als Vorlage f\u00fcr das bayerische Reinheitsgebot, das die beiden Herz\u00f6ge Wilhelm IV. und Ludwig X. 1516 in einer f\u00fcr das wiedervereinigte Herzogtum Bayern geltenden Landesverordnung ver\u00f6ffentlichen lie\u00dfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die Revision der Brauverfassung von 1493<\/h3>\n<p>Die Brauverfassung von 1372 hatte auch Quereinsteigern aus anderen Berufen das Brauhandwerk erm\u00f6glicht. Allerdings scheinen nicht alle das erforderliche herzogliche Braulehen korrekt eingeholt zu haben, weshalb Herzog Albrecht IV. in einer Urkunde vom 27. September 1492 das Amt der Bierbrauer dringlich ermahnen musste.<\/p>\n<p>Ein Jahr sp\u00e4ter, am 14. November 1493, entschied jener Herzog Albrecht, dass ein Braulehen nur noch der erhalte, der das Brauhandwerk erlernt habe: Es sei \u201ekeinem mer das prewambt zu verleyen, es hab dann derselb das prewen drew jar vor gelernt und k\u00f6nde dass selbs mit der hand arbeiten oder er sey eines prewen sone und elich geboren.\u201c Damit war die Grundlage f\u00fcr eine weitere Professionalisierung des Brauhandwerks gelegt.<\/p>\n<p>Aus dieser Zeit ist auch das erste erhaltene Original eines Lehensbriefs \u00fcberliefert. Auf dem Umschlag steht: \u201eConcessionsbrief\u201c und \u201eauf lehenschaft vom herzog\u201c. Es ist die Urkunde Herzog Albrechts IV. vom 3. November 1496 f\u00fcr Caspar Wenigl, der \u201epirprew in unserer stat Munchen werden und daselbs prewen wolt\u201c.<\/p>\n<p>Das folgende Jahrhundert ist gekennzeichnet von einer F\u00fclle von Verordnungen sowohl von Seiten des Herzogs als auch von Seiten des Stadtmagistrats, der im Bereich des Brauwesens meist auch nur Vorgaben des landesf\u00fcrstlichen Stadtherrn umsetzen konnte. In ihrer Wiederholung beweisen sie, dass von den Brauern die Regularien wie das Reinheitsgebot anscheinend nicht immer genau eingehalten wurden. In einer Verordnung des Stadtrats vom 15. M\u00e4rz 1502 wurde den M\u00fcnchner Brauern eingesch\u00e4rft, allein von den drei St\u00fccken Gerste, Hopfen und Wasser oberg\u00e4riges Bier zu brauen. Jeder Brauer musste den Eid auf diese Vorschrift ablegen und die Namen der 39 Brauer sind eigens im Ratsprotokoll festgehalten.<\/p>\n<p>Am 23. Oktober 1517 schlichteten die Herz\u00f6ge Wilhelm IV. und Ludwig X. einen Streit wegen der Hefe zwischen den M\u00fcnchner Brauern und B\u00e4ckern (\u201eals zwischen unser hertzog Wilhelms lehenleuten des handwerchs der pierpreuen alhie zu M\u00fcnchen ains und der peckhen dasselbs anderstayls lange zeit here irrung gewesen sind\u201c). Am 28. M\u00e4rz 1530 erlie\u00dfen B\u00fcrgermeister und Rat eine Instruktion f\u00fcr die Bierbeschau, am 16. Januar 1540 zog Herzog Wilhelm IV. mit einer eigenen Ordnung nach, verbunden mit einem Sommerbrauverbot. Aus dem Jahr 1551 datiert wieder eine st\u00e4dtische \u201epierordnung\u201c und am 13. Mai 1553 wurde vom Herzog die \u201eBairische Landtsordnung\u201c (sozusagen die Novellierung von 1516) erlassen, die neben einer allgemeinen Gewerbeordnung auch eine eigene Bierordnung enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Der Vertrag zwischen Herzog Albrecht V. und der Stadt M\u00fcnchen vom 31. Oktober 1561 \u00fcber die Jurisdiktion, der Albertinische Rezess, brachte f\u00fcr die M\u00fcnchner Brauer die Neuigkeit, dass sie nun auch dem Stadtgericht mit seiner h\u00f6heren Gerichtsbarkeit unterstellt waren. Das \u00e4nderte aber nichts am herzoglichen Brauregal, das hei\u00dft die Konzessionierung durch den Landesherrn bestand weiterhin. F\u00fcr die Verleihung der Braulehen war aber nicht der Oberste Lehenhof, sondern die Hofkammer zust\u00e4ndig, was zeigt, dass dabei fiskalische Interessen im Vordergrund standen, denn die Abgaben und Geb\u00fchren mussten weiterhin an \u00adden Landesherrn entrichtet werden.<\/p>\n<p>Im Zuge der Professionalisierung der herzoglichen Verwaltung gab es von 1575 an Lehensverleihungsakten der Hofkammer bzw. des Rentmeisteramtes Oberland, die fast l\u00fcckenlos bis 1814 fortgef\u00fchrt wurden. Die Lehenakten enthalten keine Lehenurkunden oder Abschriften, sondern \u00fcberwiegend Korrespondenzen, vor allem Bittgesuche um Lehenverleihung, so beispielsweise 1584 von Balthsar Schmid, \u201epierprew und mitburger allhie zu M\u00fcnchen\u201c.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Der Landesherr als staatlicher Brauer<\/h3>\n<p>Dominierte bis dahin der Landesherr nur mit seinen Verordnungen und Befugnissen das st\u00e4dtische Brauwesen, griff er ab Ende des 16. Jahrhunderts auch selbst als staatlicher Brauer in das Marktgeschehen ein. So lie\u00df Herzog Wilhelm V. in dem von ihm 1589 gegr\u00fcndeten und bis 1591 fertig gestellten Hofbr\u00e4uhaus im Alten Hof in M\u00fcnchen zun\u00e4chst ausschlie\u00dflich Braunbier f\u00fcr den Bedarf des eigenen Hofes brauen. Sein Sohn Maximilian I. erkannte die finanziellen M\u00f6glichkeiten eines Ausbaus des Brauhauses zu einer Wei\u00dfbierbrauerei, was im Jahre 1602 auch tats\u00e4chlich geschah. Ab 1607 entstand an der Ostseite des sp\u00e4ter\u00a0Am Platzl\u00a0genannten Platzes der Neubau eines eigenen wei\u00dfen Br\u00e4uhauses, dessen Betrieb dort wurde erst 1876 eingestellt.<\/p>\n<p>M\u00fcnchen war nur ein Standort in einem Netz landesherrlicher, wei\u00dfer Brauh\u00e4user, mit dem Maximilian I. das ganze Land \u00fcberzog. Er baute das Brauen von Wei\u00dfbier zu einem landesherrlichen Monopol \u00e4hnlich dem des Salzwesens aus. Die Gewinne aus dieser neuen Einnahmequelle \u00fcberstiegen bald die traditionell hohen Einnahmen aus der Salzproduktion und dem Salzhandel. Auch das von Ludwig dem Bayern 1346 an M\u00fcnchen verliehene st\u00e4dtische Salzhandelsprivileg hatte schon Herzog Wilhelm V. 1587 in ein herzogliches Salzhandelsmonopol verwandelt, wodurch ebenso wie beim Wei\u00dfbiermonopol die kommunalen Positionen weiter ausgeh\u00f6hlt wurden. Die marktbeherrschende Stellung der landesherrlichen wei\u00dfen Brauh\u00e4user endet erst mit der kurf\u00fcrstlichen Entschlie\u00dfung vom 6. August 1798. Erst danach war das Recht, wei\u00dfes Weizenbier zu sieden, an s\u00e4mtliche Brauberechtigte freigegeben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die b\u00fcrgerlichen Brauer im 17. und 18. Jahrhundert<\/h3>\n<p>Die M\u00fcnchner Brauereilandschaft sah im ersten Drittel des 17. Jahrhunderts folgenderma\u00dfen aus: Neben den neuen herzoglichen Brauh\u00e4usern und neben den seit dem Mittelalter bestehenden Brauereien des Heiliggeistspitals sowie des Anger-, Augustiner- und Franziskanerklosters, zu denen noch die Brauereien des Jesuitenkollegs (seit 1559), der Paulaner in der (nicht zum M\u00fcnchner Burgfrieden geh\u00f6renden) Au (ab 1627) und der Karmeliter (ab 1629) kamen, gab es 74 b\u00fcrgerliche Braust\u00e4tten, so viele wie nie mehr in M\u00fcnchen.<\/p>\n<p>Auch in der Folgezeit gab es wieder staatliche und st\u00e4dtische Regelungen f\u00fcr die M\u00fcnchner Brauer. So trat am 29. September 1616 eine neue Landes- und Polizeiordnung in Kraft, die auch eine Modifizierung der Bierordnung von 1553 enthielt. Am 20. Februar 1660 wurde vom Rat der Stadt eine umfangreiche Handwerksordnung erlassen, die viele bereits l\u00e4nger bestehende Vorschriften f\u00fcr das Brauhandwerk zusammenfasste, wie die Ausbildung, die Organisation des Handwerks mit vier F\u00fchrern, den Braubetrieb und auch die religi\u00f6sen Pflichten der Bierbrauer.<\/p>\n<p>Durch den Drei\u00dfigj\u00e4hrigen Krieg mit allen Folgeerscheinungen ging auch die Zahl der Brauereien in M\u00fcnchen zur\u00fcck, wenn auch, im Gegensatz zu anderen Bereichen, nur leicht. Ein Verzeichnis aus dem Jahr 1661 listet nur noch 62 Namen von M\u00fcnchner Brauern auf. Neugr\u00fcndungen von b\u00fcrgerlichen Braust\u00e4tten fanden in M\u00fcnchen im 17. und 18. Jahrhundert jedoch keine mehr statt, nur die nun kurf\u00fcrstlichen Belehnungen von Brauern, die sich in bestehende Braust\u00e4tten eingekauft, eingeheiratet oder geerbt hatten, gab es weiterhin.<\/p>\n<p>Die M\u00fcnchner Brauer sahen sich in den Jahren 1721 bis 1723 verst\u00e4rkt Beschwerden wegen der schlechten Qualit\u00e4t des Bieres ausgesetzt. Da auch die Kontrolle durch die vorgeschrieben Bierbeschauer nicht funktionierte, lie\u00df der kurf\u00fcrstliche Hofrat die Vorf\u00e4lle durch eine Kommission untersuchen. In einem Extrakt aus den Einnahmen des Hofzahlamts f\u00fcr das Jahr 1736 stehen unter der Rubrik \u201ePreu Handwerck M\u00fcnchen\u201c 64 \u201epierprewen\u201c, von denen aber nur 58 Brauer je 1 Gulden Zinslehen zahlen. Nach einer Auflistung im M\u00fcnchner Ratsprotokoll aus dem Jahr 1753 gab es nur noch 54 arbeitende Betriebe. Zu den Kuriosa im Verh\u00e4ltnis der M\u00fcnchner Bierbrauer zu ihrem Landesf\u00fcrsten geh\u00f6rte auch, dass sie verpflichtet waren, beim Einzug von Staatsg\u00e4sten in die Landeshauptstadt die Kanonen zum Salutschie\u00dfen auf die W\u00e4lle zu fahren und dort in Stellung zu bringen.<\/p>\n<p>Eine letzte gro\u00dfe Bierbrauordnung in vorindustrieller Zeit erlie\u00df Kurf\u00fcrst Max III. Joseph am 25. September 1776. Die neue Ordnung mit ihren 63 Artikeln war im Grunde eine Revision der Brauordnung des Magistrats aus dem Jahr 1660, lag aber insofern im Trend der Zeit, als der Landesherr das Recht des Magistrats in Gewerbesachen noch mehr beschnitt und seinen staatlichen Anspruch erweiterte. Die neue Ordnung wurde am 11. November dem versammelten Handwerk der Bierbrauer auf dem Rathaus in Gegenwart der staatlichen Handwerkskommissare er\u00f6ffnet und dann den F\u00fchrern des Brauhandwerks zur Aufbewahrung \u00fcbergeben. Organisiert waren die Brauer innerst\u00e4dtisch \u201eim gesamten Handwerk der b\u00fcrgerlichen Bierbrauer in M\u00fcnchen\u201c. Die Bezeichnung Br\u00e4uamt, die \u00fcberwiegend in den staatlichen Quellen zu finden war, taucht im 17. und 18. Jahrhundert nicht mehr auf. 1810 ist dann von der \u201eb\u00fcrgerlichen Br\u00e4uer-Zunft\u201c die Rede, 1818 von der \u201eInnung der b\u00fcrgerlichen Bierbr\u00e4uer\u201c.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Das Ende der M\u00fcnchner Braulehen<\/h3>\n<p>Bis zum Januar 1799 war die kurf\u00fcrstliche Hofkammer f\u00fcr die Ausstellung der Braulehen zust\u00e4ndig. Der neue Kurf\u00fcrst Max IV. Joseph organisierte die Verwaltung um; nun protokollierte eine kurf\u00fcrstliche Landesdirektion in Baiern die Br\u00e4ulehenssachen. Parallel dazu griff nun eine neue, liberalere Gewerbepolitik, die schlie\u00dflich das Ende der traditionellen Handwerkskorporationen und starren Z\u00fcnfte einleitete. Zur Erh\u00f6hung seiner Einnahmen f\u00fchrte der bayerische Staat eine neue Besteuerung ein und so wurde der Malzaufschlag von 1806 zum wichtigsten Pfeiler der k\u00fcnftigen staatlichen Finanzpolitik in Bayern.<\/p>\n<p>Die S\u00e4kularisation von 1802\/3 mit der Aufhebung der landst\u00e4ndischen Kl\u00f6ster f\u00fchrte zudem auch in M\u00fcnchen zu einer Ver\u00e4nderung der Brauereilandschaft. Die Aufhebung des Jesuitenordens 1773 war schon ein Vorbote gewesen. Dessen Brauerei in M\u00fcnchen wurde zun\u00e4chst in Staatsregie weitergef\u00fchrt. Das f\u00fchrte zu Protesten der b\u00fcrgerlichen Brauer, weshalb 1781 die neu errichtete bayerische Zunge des Malteserritterordens eine eigene Braulizenz erhielt. Mit der fl\u00e4chendeckenden Aufhebung der Kl\u00f6ster verschwanden nach und nach die bis dahin privilegierten Klosterbrauereien vom Markt. In M\u00fcnchen kamen verschiedene Verwertungsmodelle zum Tragen: Stillgelegt wurden die Brauereien der Karmeliter und Franziskaner, verpachtet oder verkauft wurden die Brauereien des Angerklosters, der Augustiner und der Paulaner, bei denen nun b\u00fcrgerliche Brauer zum Zuge kamen.<\/p>\n<p>Selbst die Erhebung Bayerns zum K\u00f6nigreich bedeutete keine Z\u00e4sur f\u00fcr die M\u00fcnchner Braulehen. Als am 6. August 1806 Karl Wagner vom Sollerbr\u00e4u im Tal an die nun k\u00f6niglich-bayerische Landesdirektion in M\u00fcnchen die Bitte um Erteilung des Braulehens richtete, wurde dort intern \u00advermerkt: \u201eDer Lehenbrief ist dem Karl Wagner in herk\u00f6mmlicher Form auszustellen.\u201c<\/p>\n<p>Ein weiterer prominenter Fall sei hier ebenfalls erw\u00e4hnt: Am 22. September 1807 reichte Gabriel Sedlmayr (1772\u20131839) seine Eingabe um Verleihung des Braulehens bei der Landesdirektion ein sowie ein Gesuch um die Genehmigung seiner Aufnahme als Zunftmitglied an den Magistrat. Vier Tage sp\u00e4ter kaufte er von Franz Xaver Siessmayr den Oberspatbr\u00e4u in der Neuhauser Str. 4 f\u00fcr 30 500 Gulden. Am 7. Oktober 1807 wird ihm der \u00fcbliche Lehenbrief ausgestellt. \u201eK\u00f6nigliche Landesdirection von Baiern ertheilt ihm sohin in R\u00fccksicht, da\u00df er nach Zeugnis der F\u00fchrer das Br\u00e4uen vollst\u00e4ndig verstehe, auch keine neue Br\u00e4ustatt hiedurch hervor gehe, die allergn\u00e4digste Konzession, und erlaubt ihm anmit, das Br\u00e4uen dergestalt, da\u00df er in M\u00fcnchen lebenslange br\u00e4uen und m\u00e4lzen d\u00fcrfe, auch alle Gnaden, Rechte u(nd) Freiheiten, wie andere Br\u00e4uer gen\u00fc\u00dfen solle.\u201c<\/p>\n<p>Vergleicht man den Text dieser Urkunde von 1807 mit den als Abschrift oder original \u00fcberlieferten Braulehen von 1472, 1496, 1517 oder 1610 so sind die inhaltlichen \u00dcbereinstimmungen verbl\u00fcffend, was zeigt, dass die rechtlichen Voraussetzungen in M\u00fcnchen ein Brauer zu werden jahrhundertelang die gleichen geblieben waren.<\/p>\n<p>Mit der neuen Kreiseinteilung von 1808 wurde im K\u00f6nigreich Bayern das Generalkreiskommissariat des Isarkreises die zust\u00e4ndige Stelle f\u00fcr die M\u00fcnchner Braulehen. Doch nun kamen erste Zweifel an deren Sinnhaftigkeit auf. So gab die Polizeidirektion M\u00fcnchen in einem Schreiben an das Generalkreiskommissariat am 5. August 1810 zu bedenken, dass die Praxis einer Lehensverleihung bei den \u201ehiesigen b\u00fcrgerlichen Brauereien (\u2026) nicht l\u00e4nger bestehen k\u00f6nne\u201c, weil das herk\u00f6mmliche Lehenrecht \u201emit dem Begriff eines Gewerbes unvereinbar erscheint.\u201c<\/p>\n<p>Doch erst mit Schreiben vom 7. Mai 1813 machte das Generalkreiskommissariat das Ministerium des Innern auf diesen Widerspruch aufmerksam und sandte entsprechende Akten ein. Die Antwort lie\u00df ein Jahr auf sich warten. Das Ministerium des Innern leitete am 27. April 1814 diese Entschlie\u00dfung in Kopie an das Generalkreiskommissariat weiter und informierte so \u00fcber das \u201ek\u00fcnftige Aufh\u00f6ren der sogenannten Br\u00e4ulehen in M\u00fcnchen.\u201c<\/p>\n<p>Mit den Braulehen endete auch die j\u00e4hrliche Abgabepflicht der Gemeinschaft der M\u00fcnchner Brauer an den Staat, die im Grunde auf das Herzogsurbar von 1279\/84 zur\u00fcckging. Mit Schreiben vom 27. Januar 1815 setzte das Rentamt (also das Finanzamt) der Stadt M\u00fcnchen die \u201ehiesige Br\u00e4uschaft\u201c davon in Kenntnis und rief sie zugleich auf, \u201edas f\u00fcr obiges Jahr 1813\/14 bereits erlegte Br\u00e4ulehen per 52 Gulden gegen Quittung in Empfang zu nehmen.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Ausblick<\/h3>\n<p>Trotz des Endes der Braulehen in M\u00fcnchen geh\u00f6rte das Brauhandwerk weiter zu den wenigen Gewerbezweigen, f\u00fcr die sich der Staat selbst die Verleihung der Gewerbekonzession vorbehielt. Bis in die zweite H\u00e4lfte des 19. Jahrhunderts weigerte er sich, hier ein freies Spiel der Kr\u00e4fte des Marktes zuzulassen. Das zeigte sich besonders deutlich bei der Einf\u00fchrung eines Biersatzregulativs von 1811, das bis 1868 beibehalten wurde. Dieses Regulativ griff tief in die wirtschaftliche Freiheit der Brauer ein. Denn damit sollte nicht nur die Ehrlichkeit bei der Erhebung der 1806 eingef\u00fchrten Malzsteuer sichergestellt und der Konsument vor zu leichtem oder gesundheitssch\u00e4dlichem Bier gesch\u00fctzt werden. Die Verordnung stellte gleichzeitig auch die Bindung der Brauer und Wirte an staatlich verordnete Maximalpreise dar. Dies diente dem Schutz der kleinen Brauereien, konnte aber letztendlich den industriellen Aufschwung im Brauwesen nicht verhindern. Dadurch verringerte sich vor allem in M\u00fcnchen die Zahl der Braust\u00e4tten rapide.<\/p>\n<p>Im Jahr 1814 \u2013 am Ende der Braulehen \u2013 z\u00e4hlte man noch 53 Brauereien, bis zum Jahr 1865 schrumpfte die Zahl jedoch auf 18. Als 1868 mit der endg\u00fcltigen Aufhebung der Z\u00fcnfte und der Einf\u00fchrung einer liberalen Gewerbeordnung das Biersatzregulativ von 1811 abgeschafft wurde, nahm die Zahl der Brauereien vor\u00fcbergehend wieder zu durch Neugr\u00fcndungen (1880: 40 Brauereien in M\u00fcnchen), im Zuge der weiteren Konzentration und Zusammenlegungen nahm die Zahl bis 1900 wieder j\u00e4h ab (nur noch 22 Brauereien, davon 10 alte Brauereien). Viele alte Familienbetriebe (wie die Spatenbrauerei der Familie Sedlmayr) waren nur noch als Aktiengesellschaften zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Heute bestehen in M\u00fcnchen nur noch sechs Gro\u00dfbrauereien, die auf fr\u00fchere M\u00fcnchner Brauereien zur\u00fcckgehen (Spaten-Franziskaner, Paulaner, L\u00f6wenbr\u00e4u, Hacker-Pschorr, Augustiner und Hofbr\u00e4u). Daneben gibt es im Stadtgebiet in letzter Zeit einige vielversprechende Neugr\u00fcndungen (Richelbr\u00e4u, Giesinger Br\u00e4u oder die Brauerei Hopfenh\u00e4cker in der Forschungsbrauerei).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu den Besonderheiten der fr\u00fchen M\u00fcnchner Stadt- und Wirtschaftsgeschichte geh\u00f6rt, dass die b\u00fcrgerlichen Brauer in M\u00fcnchen die Berechtigung zur Aus\u00fcbung ihres Berufes als Braulehen vom bayerischen Herzog, dem M\u00fcnchner Stadtherrn, erhielten, w\u00e4hrend allen anderen Berufen dieses Recht direkt vom Rat der Stadt verliehen wurde. Solche Braulehen gab es in keiner anderen bayerischen Stadt. 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