{"id":32327,"date":"2023-07-17T14:35:50","date_gmt":"2023-07-17T12:35:50","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?media-library=staat-ohne-gott"},"modified":"2025-07-10T11:00:15","modified_gmt":"2025-07-10T09:00:15","slug":"staat-ohne-gott-exposition","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/staat-ohne-gott-exposition\/","title":{"rendered":"Staat ohne Gott? Exposition"},"content":{"rendered":"<h3><strong>Werkbiographischer Hinweis<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ich beginne die Ausf\u00fchrungen zu meinem Buch am besten mit einem Gest\u00e4ndnis. Der Titel \u201eStaat ohne Gott\u201c stammt gar nicht von mir, sondern vom Verlag. Als ich die sechs Kapitel nach langer Reife- und Produktionszeit endlich fertig hatte und dem Verlag das Manuskript sandte, wollte ich es eigentlich schlicht nennen: \u201eDer s\u00e4kulare Staat\u201c \u2013 vielleicht noch mit einem Untertitel in der Art von \u201eProgramm, Profil, Problematik\u201c.<\/p>\n<p>Das klang dem Verlag aber viel zu langweilig. Er wollte etwas Pr\u00e4gnanteres, Pfiffigeres. Und obwohl ich einen Augenblick brauchte, um mich mit \u201eStaat ohne Gott\u201c anzufreunden (das klang zun\u00e4chst ein bisschen zu marktschreierisch in meinen Ohren), sah ich rasch ein: Der Verlag hatte recht. Das war einfach der bessere und vor allem eing\u00e4ngigere Titel. Freilich war er auch missverst\u00e4ndlich. Also musste ich nun das m\u00f6gliche Missverst\u00e4ndnis aus dem Weg r\u00e4umen, man habe es hier mit einer atheistischen Streitschrift oder einer Verlautbarung des Humanistischen Bundes zu tun. Deshalb setzte ich mich noch einmal an den Schreibtisch und verfasste zus\u00e4tzlich das Einf\u00fchrungskapitel mit der \u00dcberschrift: \u201eDer s\u00e4kulare Staat als religi\u00f6ser Freiheitsgewinn\u201c. Und um wirklich auch jedem sofort zu signalisieren, dass es sich hier nicht um eine Kampfschrift gegen die Religion handelt, lauten die ersten S\u00e4tze des Buches (die zur Sicherheit auch auf dem Buchr\u00fccken noch einmal abgedruckt wurden) wie folgt: \u201e\u201aStaat ohne Gott\u2018 hei\u00dft nicht: Welt ohne Gott, auch nicht: Gesellschaft ohne Gott, und schon gar nicht: Mensch ohne Gott.\u201c Auf dem Buchr\u00fccken geht das so weiter: \u201eWas aber hei\u00dft es dann? Auf diese Frage gibt das Buch eine klare Antwort.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Geschichtliche Tradition: Mit Gott Staat machen<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der neue Titel hatte nicht nur den N\u00f6tigungseffekt, in der Einf\u00fchrung auf denkbar knappem Raum die wesentlichen gedanklichen Leitlinien des Buches zu skizzieren. Er lenkt, und das ist vielleicht noch wichtiger, den Blick implizit darauf, dass jahrhunderte-, ja jahrtausendelang Staat und Gott eine enge Verbindung eingegangen sind, dass die sakrale Legitimation staatlicher Herrschaft und nicht die Trennung von Politik und Religion vorherrschend war. Lange Zeit galt also: <em>Staat mit Gott<\/em>. Diese enge Verwobenheit von weltlich und geistlich, von Staat und Kirche, von Herrschaft und Heil hat viele Gesichter und viele Facetten. So wurden die Pharaonen Alt\u00e4gyptens selbst als G\u00f6tter verehrt und bildeten \u2013 wie die Sonnenk\u00f6nige der Azteken und Inkas \u2013 den Musterfall sakral legitimierter Herrschaft, und auch die sp\u00e4tr\u00f6mischen Principes galten als G\u00f6tter oder doch als gottgleich (Stichwort: Kaiserkult). Der C\u00e4saropapismus Ostroms ist ein weiteres Beispiel f\u00fcr die Identifizierung (\u201eSymphonie\u201c) von weltlicher und geistlicher Gewalt. Aber auch das im Westen ausgebildete Reichskirchensystem des fr\u00fchen und hohen Mittelalters verschmolz g\u00f6ttliche und weltliche Herrschaft bis zur Unkenntlichkeit, und die p\u00e4pstliche Salbung des Kaisers vermittelte eine \u201eins Sakramentale entr\u00fcckte Herrschaftslegitimation\u201c (Christoph Link).<\/p>\n<p>Im Mittelalter und Fr\u00fcher Neuzeit verstanden oder gerierten sich die K\u00f6nige und F\u00fcrsten als von Gott auserw\u00e4hlt. Den franz\u00f6sischen K\u00f6nigen (und nicht nur ihnen) wurden lange Zeit \u00fcbernat\u00fcrliche Kr\u00e4fte zur Heilung von Krankheiten zugesprochen, die durch ein Ber\u00fchrungsritual wirksam wurden: das sind die vielzitierten <em>rois thaumaturges<\/em> (Marc Bloch), die thaumaturgischen (also: heilkr\u00e4ftigen) K\u00f6nige Frankreichs sowie Englands. Und auch wenn solche Vorstellungen bald Opfer des aufgekl\u00e4rten Zeitalters wurden, beginnen doch noch in der Epoche des Konstitutionalismus, also im 19. Jahrhundert, die einschl\u00e4gigen Verfassungsurkunden mit einer Berufung auf das Gottesgnadentum. \u201eMaximilian Joseph, von Gottes Gnaden K\u00f6nig von Baiern\u201c, hei\u00dft es in der Bayerischen Verfassung von 1818, und ein Jahr sp\u00e4ter in der W\u00fcrttembergs: \u201eWilhelm, von Gottes Gnaden K\u00f6nig von W\u00fcrttemberg\u201c. Die Liste lie\u00dfe sich leicht verl\u00e4ngern. Richtig hat man \u00fcbrigens gesagt, dass diese Bezugnahmen \u201eweniger dem Lobe Gottes als der Abwehr der Volkssouver\u00e4nit\u00e4t und der Demokratie\u201c gedient h\u00e4tten (Klaus Schlaich). Auch allen Formen des Staatskirchentums einschlie\u00dflich des landesherrlichen Kirchenregiments, wie es bis 1918 in vielen deutschen Territorien bestand, ist eine mehr oder minder enge institutionelle Verzahnung von Staat und Kirche eigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Moderne Entwicklung: Der s\u00e4kulare Staat<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit all diesen Formen einer Identifikation, Vermengung, Verbindung, Verschwisterung, Verkn\u00fcpfung von Staat und Kirche, Politik und Religion macht der freiheitliche Verfassungsstaat Schluss. Er schlie\u00dft jede Form institutioneller Verklammerung von Kirche und Staat aus. Auch verzichtet er auf sakrale Legitimation und Abst\u00fctzung: er klammert die religi\u00f6se Wahrheitsfrage aus und weist sie als Rekurs an eine inkompetente Instanz zur\u00fcck. Er gew\u00e4hrt allen B\u00fcrgern gleiche Religionsfreiheit, w\u00e4hrend er sich selbst zugleich religi\u00f6s-weltanschauliche Neutralit\u00e4t auferlegt. Er ist mit jeder Form eines Gottesstaates, einer Theokratie, einer sakralen Ordnung oder eines christlichen Staates g\u00e4nzlich unvereinbar. Der s\u00e4kulare Staat ist ein innerweltliches Projekt.<\/p>\n<p>Aber er ist kein anti-religi\u00f6ses Projekt. Denn der s\u00e4kulare Staat ist keineswegs in dem Sinne gottlos, dass er Religion ablehnen, bek\u00e4mpfen, f\u00fcr irrational erkl\u00e4ren oder \u00fcberhaupt in irgendeiner Weise bewerten w\u00fcrde. Vielmehr l\u00e4sst er breiten Raum f\u00fcr die Aus\u00fcbung und Praktizierung des Glaubens \u2013 wie \u00fcbrigens auch, was immer mitgedacht werden muss, f\u00fcr die Praktizierung von Weltanschauungen. Die eigentliche Pointe des s\u00e4kularen Staates liegt darin, dass die Ausdifferenzierung der Sph\u00e4ren von Politik und Religion diese keineswegs schw\u00e4cht, sondern durchaus zu ihrer St\u00e4rkung als Glaubensmacht f\u00fchren kann. S\u00e4kularisierung des Staates im verfassungsrechtlichen Sinn ist als Chance f\u00fcr die Religion, nicht als deren Bedrohung zu begreifen. Keinesfalls ist mit dem s\u00e4kularen Staat ein erster Schritt in Richtung Religionslosigkeit getan.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Staat ohne Gott hei\u00dft daher<\/p>\n<ul>\n<li>nicht, dass Religion in die Privatsph\u00e4re abgedr\u00e4ngt wird<\/li>\n<li>nicht, dass die Gesellschaft s\u00e4kular wird oder werden sollte<\/li>\n<li>nicht, dass in der politischen Auseinandersetzung religi\u00f6se Argumente keine Rolle spielen d\u00fcrften oder in eine s\u00e4kulare Sprache \u00fcbersetzt werden m\u00fcssten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der s\u00e4kulare Staat versteht sich also nicht als Widerpart des Glaubens, sondern bietet diesem eine Plattform. Er ruht auf zwei S\u00e4ulen: der Religionsfreiheit, die allen B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern gleicherma\u00dfen zusteht, und der religi\u00f6s-weltanschaulichen Neutralit\u00e4t, der sich der Staat selbst beflei\u00dfigen muss. Ihnen sind die zentralen Kapitel II und III meines Buches gewidmet, deren Kernaussagen im folgenden kurz rekapituliert werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Religionsfreiheit<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das zweite Kapitel des Buches lautet: \u201eEine kurze Verfassungsgeschichte der Religionsfreiheit in Deutschland\u201c. Das ist nun eine stark komprimierte Gipfelwanderung entlang der wichtigsten Dokumente: vom Augsburger Religionsfrieden 1555 \u00fcber den Westf\u00e4lischen Frieden 1648 zum Preu\u00dfischen Allgemeinen Landrecht 1794 und der Paulskirchenverfassung (1848\/49) bis hin zur Weimarer Reichsverfassung (1919) und dem Grundgesetz (1949). In einer Rezension des Buches wurde moniert, dass der Kulturkampf unter Bismarck keine Erw\u00e4hnung gefunden habe. Dazu kann ich nur sagen: auch der Kirchenkampf in der NS-Zeit wird nicht erw\u00e4hnt, ebenso wenig die Vertreibung der 20.000 Salzburger Protestanten im Jahre 1731 und vieles andere nicht, weil ich keine umfassende Ereignisgeschichte der Entfaltung der Religionsfreiheit, sondern deren strukturelle Verfassungsgeschichte schreiben wollte, und zwar eine kurze, damit der Stoff auch von m\u00f6glichst vielen Lesern mit annehmbarem Zeitaufwand bew\u00e4ltigt werden kann.<\/p>\n<p>Mit voller Absicht habe ich aber bei dieser Rekonstruktion an mehreren Punkten herausgestellt, dass es durchaus einen spezifisch deutschen Beitrag zur Geschichte der Religionsfreiheit und damit der Grund- und Freiheitsrechte gibt. Dies deswegen, weil man nicht selten der Auffassung begegnet, Deutschland und den Deutschen seien die entsprechenden Vorstellungen erstmals durch die <em>re-education<\/em> der westlichen Besatzungsm\u00e4chte nach dem Zweiten Weltkrieg als ein Novum nahegebracht worden. Wir seien eben ganz sp\u00e4t auf dem langen Weg nach Westen angekommen. Das aber ist eine arge Verk\u00fcrzung, um das Geringste zu sagen. Es gibt eine relevante deutsche Grundrechtsgeschichte.<\/p>\n<p>Der erste Punkt betrifft den Augsburger Religionsfrieden von 1555. Dieser brachte zwar keine Glaubensfreiheit, wohl aber \u201eGlaubenszweiheit\u201c (Gerhard Ansch\u00fctz). Soll hei\u00dfen: Es kam (nur) auf der Reichsebene zur Anerkennung von zwei gleichberechtigten Konfessionen: der katholischen und der lutherischen. In den Territorien hingegen herrschte strikte konfessionelle Geschlossenheit. Denn dem Landesherrn stand das <em>ius reformandi<\/em> und damit das Recht zu, den Glaubensstand f\u00fcr alle Untertanen verbindlich zu bestimmen. Das ist der Sinn der bekannten Wendung <em>cuius regio eius religio<\/em>, frei \u00fcbersetzt: wem das Land geh\u00f6rt, der bestimmt die Religion. Andersgl\u00e4ubige durfte der Landesherr vertreiben. Von Religionsfreiheit finden wir hier also nicht die geringste Spur.<\/p>\n<p>Und doch r\u00e4umte der Augsburger Religionsfrieden als gewisserma\u00dfen kompensatorischen Ausgleich f\u00fcr das harte <em>ius reformandi<\/em> des Landesherrn den Untertanen ein Freiheitsrecht ein, n\u00e4mlich das Recht zur Auswanderung (<em>ius emigrandi<\/em>). Diejenigen Untertanen, die sich nicht dem Glauben ihres Landesherrn beugen wollten, durften das Territorium verlassen. Die Auswanderungsfreiheit wurde den konfessionsverschiedenen Landesbewohnern als subjektives Recht garantiert. Da dieses letztlich in einer abweichenden individuellen Konfessionsentscheidung gr\u00fcndete, ist hierin ein \u201eerster und bescheidener Anfang der Anerkennung des Grundrechts der Religionsfreiheit, zun\u00e4chst im Gewande religi\u00f6ser Freiz\u00fcgigkeit\u201c (Axel Freiherr von Campenhausen) erblickt worden \u2013 eine \u201eerste, schmale grundrechtliche Verb\u00fcrgung allgemeiner Religionsfreiheit insofern, als sich nunmehr jeder Protestant und Katholik der obrigkeitlichen Zwangsbekehrung entziehen konnte\u201c (Martin Heckel).<\/p>\n<p>Der n\u00e4chste gro\u00dfe Schritt ist der Westf\u00e4lische Frieden von 1648. Auch hier erfolgt noch nicht der Durchbruch zur allgemeinen Religionsfreiheit, aber er bringt mit der Normaljahrsregelung eine deutliche Einschr\u00e4nkung des <em>ius reformandi<\/em> des Territorialherrn mit sich. Als Normaljahr legte man das Jahr 1624 fest. Wer irgendwann in diesem Jahr in einem katholischen Territorium das evangelische Bekenntnis praktiziert hatte und umgekehrt, der sollte dies auch weiterhin so praktizieren d\u00fcrfen. Jetzt musste der Landesherr also eine gewisse konfessionelle Mischung seiner Bev\u00f6lkerung hinnehmen. Eine weitere Neuerung: allen Untertanen wurde zumindest die M\u00f6glichkeit der Hausandacht (<em>devotia domestica<\/em>) gew\u00e4hrleistet, die den glaubensverschiedenen Untertanen zustand, die sich nicht auf die Normaljahrsregelung berufen konnten. Schlie\u00dflich wurden in den Religionsfrieden jetzt neben den Katholischen und Evangelischen auch die Reformierten einbezogen.<\/p>\n<p>Den dritten Markstein bildet das Preu\u00dfische Allgemeine Landrecht von 1794. Ganz entgegen landl\u00e4ufigen Vorstellungen von Preu\u00dfen als ewigem Hort der Reaktion und machtversessenem Obrigkeitsstaat sind dort als Frucht der Aufkl\u00e4rung bemerkenswert liberale Grunds\u00e4tze niedergelegt, ja lassen sich hier kr\u00e4ftige \u201eWurzeln der Religionsfreiheit\u201c (Gerhard Ansch\u00fctz) finden.<\/p>\n<p>Die Begriffe \u201evon Gott und den g\u00f6ttlichen Dingen, der Glaube und der innere Gottesdienst k\u00f6nnen kein Gegenstand von Zwangsgesetzen sein\u201c, hei\u00dft es da etwa, und ferner: \u201eJedem Einwohner im Staate mu\u00df eine vollkommene Glaubens- und Gewissensfreyheit gestattet werden.\u201c F\u00fcr die Ausbildung der Religionsfreiheit als subjektives Recht des Individuums spielt Preu\u00dfen eine echte Vorreiterrolle. Auch die Gleichstellung der drei christlichen Konfessionen war vorbildlich und fortschrittlich, wenn man wiederum an die seinerzeitige Lage in England, Frankreich oder Spanien denkt. All das hinderte den sp\u00e4tabsolutistischen preu\u00dfischen Staat freilich nicht daran, ein strenges Aufsichtsrecht \u00fcber die Kirchen zu f\u00fchren, sie ganz offen in den Dienst staatlichen Untertanengeistes zu stellen und ein landesherrliches Kirchenregiment zu etablieren. An eine Trennung von Staat und Kirche war noch nicht gedacht.<\/p>\n<p>Das \u00e4nderte sich erst mit der Paulskirchenverfassung von 1848\/49, die sich auch in puncto Religionsfreiheit als geradezu spektakul\u00e4r modern erweist. Der qualitative Sprung, der hier getan wird, l\u00e4sst sich den ebenso schn\u00f6rkellos wie eindringlich formulierten einschl\u00e4gigen Bestimmungen entnehmen. So hei\u00dft es in \u00a7 144: \u201eJeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Niemand ist verpflichtet, seine religi\u00f6se Ueberzeugung zu offenbaren.\u201c \u00a7 145 normiert: \u201eJeder Deutsche ist unbeschr\u00e4nkt in der gemeinsamen h\u00e4uslichen und \u00f6ffentlichen Uebung seiner Religion.\u201c Schlie\u00dflich garantiert \u00a7 147 Abs. 3 mit der religi\u00f6sen Vereinigungsfreiheit etwas bis dato nicht Dagewesenes: \u201eNeue Religionsgesellschaften d\u00fcrfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht.\u201c Hier wird in gro\u00dfer Klarheit der systembildende Dreiklang von Bekenntnis-, Kultus- und Vereinigungsfreiheit entwickelt, der sich als vorbildlich f\u00fcr sp\u00e4tere Verfassungen wie diejenige Weimars oder der Bundesrepublik Deutschland erwies. Gem\u00e4\u00df \u00a7 146 der Paulskirchenverfassung wird \u201edurch das religi\u00f6se Bekenntnis der Genu\u00df der b\u00fcrgerlichen und staatsb\u00fcrgerlichen Rechte weder bedingt noch beschr\u00e4nkt\u201c. \u00a7 147 Abs. 2 zieht die Konsequenz f\u00fcr die staatsorganisatorische Seite, indem er normiert: \u201eKeine Religionsgemeinschaft genie\u00dft vor andern Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche.\u201c<\/p>\n<p>Im historischen R\u00fcckblick l\u00e4sst sich die Paulskirchenverfassung mit Wolfgang Huber als Ausdruck einer \u201eaufgekl\u00e4rten S\u00e4kularit\u00e4t\u201c begreifen, weil ihr Ziel die \u201eGew\u00e4hrleistung der Freiheit unter Einschlu\u00df der Religionsfreiheit\u201c ist, weil sie \u201edem Staat nicht die Befreiung von Religion zur Aufgabe macht\u201c und weil sie \u201edem Staat selbst nicht religi\u00f6se oder quasireligi\u00f6se Funktionen zuschreibt\u201c.<\/p>\n<p>Nun wissen wir alle, dass die Paulskirchenverfassung niemals in Kraft getreten ist, sondern den wiedererstarkenden restaurativen Kr\u00e4ften zum Opfer fiel. Aber sie strahlte weit und wirkm\u00e4chtig aus. Endg\u00fcltig zum positiven Verfassungsrecht wurde ihr Religionsprogramm in der Weimarer Reichsverfassung 1919, von der das Grundgesetz wiederum 1949 zentrale Bausteine \u00fcbernahm.<\/p>\n<p>Soviel zur Religionsfreiheit. Kommen wir nun zur zweiten S\u00e4ule des s\u00e4kularen Staates: der religi\u00f6s-weltanschaulichen Neutralit\u00e4t des Staates.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Weltanschaulich-religi\u00f6se Neutralit\u00e4t<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>An der \u00fcberragenden Bedeutung des Neutralit\u00e4tsgebotes besteht in Judikatur und Literatur kein Zweifel. Es gilt als \u201everfassungstheoretischer und verfassungsrechtlicher Schl\u00fcsselbegriff\u201c (Stefan Huster), als \u201etragendes Element der staatskirchenrechtlichen Ordnung der Verfassung\u201c (Alexander Hollerbach) oder \u201eZentralbegriff der Staatstheorie und des Verfassungsrechts\u201c (Martin Morlok). Unsch\u00e4dlich ist dabei, dass sich der Terminus selbst nicht im Grundgesetz findet. Denn auch der Begriff der Repr\u00e4sentation ist unserer Verfassung fremd, ohne dass dies der zutreffenden Kennzeichnung unseres politischen Gemeinwesens als einer repr\u00e4sentativen Demokratie Abbruch tun w\u00fcrde.<\/p>\n<p>F\u00fcr die verfassungsrechtliche Herleitung ist kanonisch geworden eine Sentenz des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1965 (BVerfGE 19, 206 [216]). In dem Urteil hei\u00dft es: \u201eDas Grundgesetz legt [\u2026] dem Staat als Heimstatt aller Staatsb\u00fcrger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religi\u00f6se Neutralit\u00e4t auf. Es verwehrt die Einf\u00fchrung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse [\u2026]\u201c. Das ist \u00fcber Jahrzehnte hinweg Grundlage der Judikatur gewesen und bis heute geblieben. Das Gericht st\u00fctzt sich dabei auf nicht weniger als sechs Normen des Grundgesetzes: Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG. Das erscheint auf den ersten Blick etwas viel und wenig \u00fcbersichtlich. Aber diese Normenkette l\u00e4sst sich zu drei Teilgehalten verdichten, denen die herangezogenen Normen in sachangemessener Weise zugeordnet werden k\u00f6nnen. Alle drei finden ihr Zentrum im Gebot der Nicht-Identifikation des Staates mit einer bestimmten Religion.<\/p>\n<p>Das Neutralit\u00e4tsgebot weist \u2013 erster Teilgehalt \u2013 eine ganz fundamentale <em>institutionelle Komponente<\/em> auf, n\u00e4mlich die Trennung von Staat und Religion, die ihren knappsten Ausdruck in den Worten \u201eEs besteht keine Staatskirche\u201c (Art. 137 Abs. 1 WRV) gefunden hat. Jede Form institutioneller Verklammerung staatlicher und kirchlicher Einrichtungen ist damit prinzipiell ausgeschlossen. 1919 war damit das landesherrliche Kirchenregiment beendet. Der Staat hat seinen Ort weder in der Kirche (Kirchenregiment) noch \u00fcber der Kirche (als Staatsaufsicht). Es besteht ein allgemeines Einmischungs- oder Interventionsverbot, was Kooperation nicht ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Wichtig ist sodann der zweite, der <em>freiheitliche Aspekt<\/em>: Religion und Weltanschauung, die man immer dazuz\u00e4hlen muss, sind Grundrechte und als solche Sache der B\u00fcrger. Daf\u00fcr steht der Verweis auf Art. 4 GG und auf Art. 136 Abs. 4 WRV, wonach niemand zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religi\u00f6sen \u00dcbungen gezwungen werden darf. Und da hier das Prinzip grundrechtlicher Freiheit herrscht, darf der religi\u00f6s-weltanschauliche Staat, wie das Bundesverfassungsgericht es formuliert hat, \u201eden Glauben oder Unglauben seiner B\u00fcrger nicht bewerten\u201c (BVerfGE 12, 1 [4]). Der Staat darf nicht Partei ergreifen, sich nicht inhaltlich mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung identifizieren. Das hat nicht zuletzt Bedeutung f\u00fcr die staatliche Pr\u00e4sentation religi\u00f6ser Symbole.<\/p>\n<p>In der Verl\u00e4ngerung dieses Gedankens treten dann drittens die <em>gleichheitsrechtlichen Normen<\/em> auf den Plan, denen zufolge etwa die Innehabung bestimmter Rechte oder der Zugang zu einem \u00f6ffentlichen Amt unabh\u00e4ngig vom religi\u00f6sen oder weltanschaulichen Bekenntnis ist (Art. 3 Abs. 3, 33 Abs. 3 GG; Art. 136 Abs. 1 WRV). Freiheits- und Gleichheitsaspekte greifen ineinander. Eng verbunden mit beiden Aspekten ist der Gedanke, dass der Staat \u00c4quidistanz zu den verschiedenen Religionen und Weltanschauungen halten muss. R\u00e4umt er im Unterschied zu strikt laizistischen Systemen den Religionen \u00f6ffentliche Wirkungsm\u00f6glichkeiten ein oder stellt ihnen entsprechende Foren zur Verf\u00fcgung, so muss er hier wie insbesondere bei direkten F\u00f6rderma\u00dfnahmen auf strikte Gleichbehandlung achten. Das Neutralit\u00e4tsgebot ist privilegienfeindlich und dient der Entfaltung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aller B\u00fcrger.<\/p>\n<p>Belassen wir es bei dieser knappen Rekonstruktion. In meinem Buch er\u00f6rtere ich im Anschluss ausf\u00fchrlich einige Einw\u00e4nde, die gegen das Konzept der religi\u00f6s-weltanschaulichen Neutralit\u00e4t vorgebracht werden, aber im Ergebnis nicht durchschlagen. An dieser Stelle m\u00f6chte ich abschlie\u00dfend meiner \u00dcberzeugung Ausdruck verleihen, dass die Bedeutung des Gebotes religi\u00f6s-weltanschaulicher Neutralit\u00e4t des Staates in Zukunft zunehmen wird. Warum ist das so?<\/p>\n<p>Lange Zeit bedeutete Religionsfreiheit in Deutschland faktisch kaum mehr als: Bikonfessionalit\u00e4t. In den ersten Jahrzehnten nach Gr\u00fcndung der Bundesrepublik herrschten zwischen den beiden gro\u00dfen christlichen Konfessionen und dem Staat klare und \u00fcbersichtliche Verh\u00e4ltnisse, so dass sich auch das Religionsverfassungsrecht \u201ein bemerkenswerter Ruhe\u201c (Peter Unruh) entwickeln konnte. Noch Mitte der 1960er Jahre geh\u00f6rten rund 95 Prozent der Bev\u00f6lkerung den beiden Gro\u00dfkirchen an. Diese wirkten sozial koh\u00e4siv, Religion war aufgrund der kulturellen Harmonie eine integrierende und stabilisierende Gr\u00f6\u00dfe.<\/p>\n<p>Das hat sich mit der Entwicklung Deutschlands hin zu einer multireligi\u00f6sen und multikulturellen Gesellschaft, in der der Anteil der Konfessionslosen permanent w\u00e4chst und in der auch dezidiert atheistische B\u00fcrger, vor allem aber Millionen Muslime leben, entscheidend ver\u00e4ndert. Sp\u00fcrbar sind fr\u00fchere kulturelle wie soziale Selbstverst\u00e4ndlichkeiten weggebrochen und stillschweigende Einverst\u00e4ndnisse entfallen. Entsprechend scharf sch\u00e4len sich Konfliktfelder zwischen den Anh\u00e4ngern verschiedener Glaubensrichtungen sowie zwischen ihnen und der Staatsgewalt heraus. Hier muss das staatliche Gesetz in zunehmendem Ma\u00dfe Grenzen abstecken und Konflikte schlichten. Die einschl\u00e4gigen Stichworte sind nur allzu gel\u00e4ufig: Kopftuch der Lehrerin oder gar Richterin, Sch\u00e4chten, Sportunterricht f\u00fcr muslimische M\u00e4dchen, Kreuze in Klassenzimmern, Gerichtss\u00e4len oder Amtsgeb\u00e4uden, um nur einige zu nennen.<\/p>\n<p>Der gewachsenen religi\u00f6s-weltanschaulichen Vielfalt kann und muss das Neutralit\u00e4tsgebot Rechnung tragen. Es wird umso wichtiger, je mehr sich das religi\u00f6se Feld ausdifferenziert und zerkl\u00fcftet, je heterogener und mannigfaltiger die Gemeinschaften werden, je unterschiedlicher und konfliktreicher sie sich geb\u00e4rden. Dieser Bedeutungszuwachs wird in der Wissenschaft klar und eindeutig festgehalten: \u201eStaatliche Neutralit\u00e4t wirkt integrativ und ist angesichts einer weitgehenden Pluralisierung in den \u00dcberzeugungen der B\u00fcrger eine funktionale Voraussetzung daf\u00fcr geworden, dass der Staat Heimstatt aller B\u00fcrger sein kann.\u201c (Martin Morlok). Ganz auf dieser Linie konstatiert das Bundesverfassungsgericht: \u201eIn einem Staat, in dem Anh\u00e4nger unterschiedlicher religi\u00f6ser und weltanschaulicher \u00dcberzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gelingen, wenn der Staat selbst in Glauben- und Weltanschauungsfragen Neutralit\u00e4t bewahrt\u201c (BVerfGE 105, 279 [295]).<\/p>\n<p>In einem einzigen letzten Satz zusammengefasst: Die Beachtung des religi\u00f6s-weltanschaulichen Neutralit\u00e4tsgebots ist heute wichtiger denn je. Wenn es eine Botschaft von \u201eStaat ohne Gott\u201c geben sollte, dann ist es diese.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werkbiographischer Hinweis &nbsp; Ich beginne die Ausf\u00fchrungen zu meinem Buch am besten mit einem Gest\u00e4ndnis. Der Titel \u201eStaat ohne Gott\u201c stammt gar nicht von mir, sondern vom Verlag. 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