{"id":32684,"date":"2023-07-24T08:57:13","date_gmt":"2023-07-24T06:57:13","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?post_type=media-library&#038;p=32684"},"modified":"2024-12-05T09:02:09","modified_gmt":"2024-12-05T08:02:09","slug":"verbotene-buecher-und-die-zensur-im-fruehneuzeitlichen-rom-frankfurt-und-muenchen","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/verbotene-buecher-und-die-zensur-im-fruehneuzeitlichen-rom-frankfurt-und-muenchen\/","title":{"rendered":"Banned books and censorship"},"content":{"rendered":"<p>Zensur wird h\u00e4ufig als ein Baustein fr\u00fchmoderner Machtentfaltung gesehen in einer Zeit als Regierungen auf den Landesherrn und seinen engen Beraterkreis zu\u00adgeschnitten waren. Der Zensurform wurde und wird eine Aura strenger Geheimhaltung zugeordnet, meist verbunden mit einer krassen \u00dcbersch\u00e4tzung der Logistik auf Seiten ehrenamtlich arbeitender Zensoren und Inquisitoren.<\/p>\n<h3>Kl\u00f6sterliche \u201eGiftschr\u00e4nke\u201c<\/h3>\n<p>Ausstellungen \u00fcber \u201eweggesperrte\u201c B\u00fccher, wie sie die Bayerische Staatsbibliothek im Herbst 2002 pr\u00e4sentierte, fanden ihr zahlreiches Publikum. Fu\u00dfen die entsprechenden Best\u00e4nde indizierter Literatur in der Bayerischen Staatsbibliothek zumindest teilweise auf aufgel\u00f6sten, am Wissenskontext der Zeit orientierten Kloster- und Stiftsbibliotheken des Landes, so beantwortete 2013 eine Ausstellung zu verbotenen B\u00fcchern in der Bibliothek der Schweizer Benediktinerabtei Einsiedeln im Kanton Schwyz Fragen, wie wir uns die Lese- und Rezeptionspraxis zensierter Schriften vorstellen m\u00fcssen. In Einsiedeln waren die suspekten \u201elibri prohibiti\u201c nicht einmal von den allgemeinen Buchbest\u00e4nden getrennt aufbewahrt worden; allerdings fanden sie sich \u2013 sicher aus gutem Grund \u2013 auch nicht in offiziellen Verzeichnissen. Blicke in die \u201eGiftschr\u00e4nke\u201c fr\u00fcherer Zensoren sind demnach aktuell und unver\u00e4ndert verhei\u00dfungsvoll.<\/p>\n<p>Interessiert hatten sich daf\u00fcr bereits die Bildungsreisenden der Aufkl\u00e4rungszeit, die wie Friedrich Nicolai 1781 bei einem Besuch in der fr\u00e4nkischen Benediktinerabtei Banz \u2013 dort \u00fcbernahm 1803 das Kurf\u00fcrstentum Bayern die Klosterverwaltung \u2013 voller Verwunderung berichteten, dass der Schrank mit den durch die R\u00f6mische Kurie seit 1559 indizierten \u201elibri prohibiti\u201c in der Klosterbibliothek offen st\u00fcnde und man so bequem verbotene Weltliteratur studieren k\u00f6nne. Banz scheint f\u00fcr R\u00fcckschl\u00fcsse nach der \u00d6ffnung der Klosterbibliotheken und Konvente f\u00fcr indizierte Literatur sehr aufgekl\u00e4rt gewesen zu sein, doch bildete diese Bibliothek sicher keine Ausnahme. \u00c4hnliches d\u00fcrfen wir f\u00fcr die oberbayerische Kloster- und Stiftslandschaft voraussetzen; zumindest f\u00fchrten dort einige Abteien wie in dem 1077 begr\u00fcndeten Scheyern, dem Hauskloster der Wittelsbacher, eigene Abteilungen indizierter B\u00fccher.<\/p>\n<p>P\u00e4pstlich-Kirchliche Zensurforen \u2013 Der Index Librorum Prohibitorum<\/p>\n<p>Kirchliche B\u00fccherverbote und Schriftenkontrolle waren keine neue kuriale Erfindung, als im Jahr 1559 Papst Pius V. (1566\u20131572) die erste Ausgabe des kirchenrechtlich bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil (1965\/66) g\u00fcltigen\u00a0Index librorum prohibitorum\u00a0ver\u00f6ffentlichen lie\u00df. Papst Pius V. war 1518 in den Dominikanerorden eingetreten, agierte seit 1558 als Gro\u00dfinquisitor gegen Reformatoren und H\u00e4retiker und wurde 1712 heiliggesprochen. Entscheidend war vor seinem Pontifikat die Ernennung von sechs Kardin\u00e4len zu General-Inquisitoren durch Papst Paul III. mit der Bulle\u00a0Licet ab initio\u00a01542. Die Zensuraufsicht wurde damit zentralisiert, nachdem f\u00fchrende europ\u00e4ische Universit\u00e4ten wiederholt zu unterschiedlichen Beurteilungen bei B\u00fccherverboten gekommen waren.<\/p>\n<p>Meinungsdifferenzen entstanden vor 1559 vor allem bei Werken reformatorischer Theologen. Das umfassende Verzeichnis verbotener B\u00fccher teilte seitens der r\u00f6mischen Inquisition die Zensur- und Verbotsanordnungen in drei Kategorien: Die Ma\u00dfnahmen betrafen zun\u00e4chst Autoren, (1) deren Schriften g\u00e4nzlich oder (2) deren Werke lediglich teil- oder ausschnittsweise verboten wurden. Schlie\u00dflich (3) indizierte die\u00a0Congregatio Romanae et universalis inquisitionis\u00a0als Vorg\u00e4nger der Glaubenskongregation anonym ver\u00f6ffentlichte Schriften. Seit der Reformation fielen unter diese dritte Kategorie so gut wie alle (h\u00e4retischen) Drucke, deren Urheberschaft durch Pseudonymisierung oder Anonymisierung verschleiert wurde. Das Schlussverzeichnis listete die Werke als Ketzerschriften; zun\u00e4chst handelte es sich nur um 62 Titel.<\/p>\n<p>Es gab aber bereits zahlreiche Zensurma\u00dfnahmen und B\u00fccherverbrennungen vor Pius V. Das von Jyri Hasenecker edierte Quellenverzeichnis zur p\u00e4pstlichen Pressekontrolle in der Neuzeit beginnt nicht 1559, sondern setzt mit dem Jahr 1487 ein. Blickt man in die Antike und das Mittelalter zur\u00fcck, er\u00f6ffnen sich weitere Perspektiven. So lie\u00df Papst Leo der Gro\u00dfe bereits 446 h\u00e4retische Schriften der Manich\u00e4er verbrennen. 1121 wurde der franz\u00f6sische Theologe Petrus Abaelardus (1079\u20131142) auf dem Konzil vom Soissons verurteilt, sein Werk zur heiligen Dreifaltigkeit\u00a0Theologia Summi Boni. De unitate et trinitate divina\u00a0zu verbrennen. Die Beispiele lie\u00dfen sich bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts beliebig fortf\u00fchren. So hatte die R\u00f6mische Kurie am 15. Juni 1520 mit der Bulle\u00a0Exsurge Domine\u00a0schlie\u00dflich alle Schriften Martin Luthers gebannt.<\/p>\n<p>Das Jahr 1559 bildet f\u00fcr die Geschichte der kirchlichen Zensur eine deutliche Z\u00e4sur, auch wenn es zuvor B\u00fccherverbote gegeben hatte. Der einmal ver\u00f6ffentlichte Index wurde seit 1564 aktualisiert und regelm\u00e4\u00dfig erg\u00e4nzt. In seiner letzten Ausgabe von 1948 umfasste der Index noch mehrere tausend B\u00e4nde. Seine G\u00fcltigkeit verlor er erst 1966. Eine nahezu vollst\u00e4ndige Liste aller zwischen 1559 und 1966 seitens der Glaubenskongregation indizierten Schriften bietet das an der Universit\u00e4t Kassel erstellte Verzeichnis verbotener B\u00fccher\u00a0list of banned books. Die Listen entstanden im Rahmen der Kasseler\u00a0documenta\u00a014\u00a0und geben den Stand bis Ende Dezember 2016 wieder. Die S\u00fcddeutsche Zeitung berichtete am 11. Juni 2017 zu dieser f\u00fcr die Zensurgeschichte essentiellen Datenbank anerkennend: \u201eDer \u201aParthenon of Books\u2018, ein Tempel aus verbotenen B\u00fcchern, ist einer der H\u00f6hepunkte der documenta. Germanisten der Uni Kassel folgten der Spur der Werke \u2013 und erstellten eine der weltweit gr\u00f6\u00dften Sammlungen ge\u00e4chteter Literatur\u201c.<\/p>\n<h3>Kaiserlich-Weltliche Zensurforen \u2013 Die B\u00fccherkommissionen in Frankfurt und Leipzig<\/h3>\n<p>Die kaiserliche B\u00fccheraufsicht entstand als Beh\u00f6rde des Heiligen R\u00f6mischen Reiches zur Kontrolle des Druck- und Pressewesens. Sie z\u00e4hlte seit der zweiten H\u00e4lfte des 16. Jahrhunderts zu den institutionalisierten Zensurforen \u2013 \u201eformal\u201c oder \u201estructural censorships\u201c \u2013, nachdem zuvor der Augsburger Reichstag 1530 dem Kaiser die Aufsicht \u00fcber das Druckwesen \u00fcbertragen hatte. Vor 1530 schufen bereits die Reichstage von Worms (1521), N\u00fcrnberg (1524) und Speyer (1529) die rechtliche Grundlage f\u00fcr die Etablierung einer von der Kirche abgel\u00f6sten Zensur. Zeitgleich schufen im Gebiet der heutigen Schweiz seit den 1520er Jahren eidgen\u00f6ssische Orte erste Zensurbeh\u00f6rden. In Z\u00fcrich unterwarf man 1523 die st\u00e4dtischen Druckereien einer Ratskontrolle. Zus\u00e4tzlich strukturierten im Reich die Policeyordnungen der Jahre 1530, 1548 und 1577 den B\u00fcchermarkt und die damit verbundenen zensurrelevanten Druck- und Distributionsverbote.<\/p>\n<p>Die B\u00fccherkommissionen des Reiches in Frankfurt am Main und in Leipzig \u2013 dort etablierte sie sich als kurs\u00e4chsische\u00a0B\u00fccher-Commission\u00a0\u2013 waren in ihren Anf\u00e4ngen eine Antwort auf die Herausforderungen der Medienrevolution und der daraus resultierenden Masse an Reformschriften, deren Verfasser gegen das Kirchenrecht und hergebrachte Verfassungen zu Felde zogen. Der Erfolg Martin Luthers sowie zeitgen\u00f6ssischer Prediger und Reformatoren w\u00e4re ohne die Verbreitung der meist in hoher Auflage erschienenen Druckschriften und Pamphlete unvorstellbar gewesen. Reformatorische Medien ver\u00e4nderten deshalb insbesondere in St\u00e4dten den Alltag, sodass man mit Blick auf die Zensurentwicklung einer Einsch\u00e4tzung des englischen Reformationshistorikers Arthur Geoffry Dickens (1910\u20132001) folgen kann. Auf ihn geht die oft rezipierte Wortsch\u00f6pfung des Jahres 1974 zur\u00fcck: \u201eReformation was an urban event\u201d.<\/p>\n<p>Zensur wurde jetzt auch kraft kaiserlicher Privilegien, die einzelnen Verlagen das monopolisierte Recht zum Nachdruck zusicherten, zu einem Garanten, die Leitlinien der Reformation zu sichern. In Basel \u2013 dort hatte der Rat 1529 offiziell die Reformation eingef\u00fchrt \u2013 benannte die st\u00e4dtische Zensurordnung von 1578 unmissverst\u00e4ndlich den Zweck k\u00fcnftiger Schriftenkontrolle: \u201eDas demnach vnnd hierauff\/ wir gleich als bald\/ vnser Kirchen Reformiert\/ allen falschen wohn\/ aberglauben\/ erdichte und verkehrte Gottesdienst\/ abgeschaffet\/ vnd dargegen dem Herren Gott zu dienen\/ vnsers verhoffen\/ ihme ein wohlgefellige form\/ nach seinem Wort\/ angerichtet\/ de\u00dfgleichen vnsers Glaubens\/ Christenliche Confession\/ und Bekandtnus gethan\/ vnnd das alles in offentlichen Truck haben au\u00dfgehn lassen.\u201c In Basel orientierte man sich wie in anderen St\u00e4dten der Reformation an Frankfurter Zensurvorgaben.<\/p>\n<h3>Bayerische Zensurma\u00dfnahmen<\/h3>\n<p>In Bayern erg\u00e4nzte die katholische Landesherrschaft seit 1524 die allgemeinen reichs\u00adrechtlichen und p\u00e4pstlichen Bestimmungen zur Zensur. Das lag durchaus im Interesse der Reichsinstitutionen und der Kurie in Rom. Die kaiserliche Aufsicht im Alten Reich \u00fcber Buchdruck, Buchhandel und Presse mit der im 16. Jahrhundert eingerichteten B\u00fccherkommission in Frankfurt konnte und wollte trotz einer Vielzahl an Anfragen und Anordnungen und die Unterst\u00fctzung durch das Reichskammergericht die Notwendigkeit territorialer Eigeninitiativen nicht verhindern. Ferner erfuhr in katholischen L\u00e4ndern nach dem Konzil von Trient das Indexwesen unter Papst Pius V., wie oben beschrieben, eine endg\u00fcltige Festschreibung. Bayern begleitete die europ\u00e4ischen Zensurma\u00dfnahmen stets durch eigenes Handeln. Ein fr\u00fches Beispiel hierf\u00fcr ist der 1566 beim M\u00fcnchner Verleger Adam Berg gedruckte\u00a0Catalogus. Der B\u00fcecher vnnd Schrifften, vnser Heilige Religion vnnd Geistliche sachen belangendt, welche im Landt zu Bayrn, offentlich fayl zuhaben vnd zuuerkaufen, erlaubt seindt.<\/p>\n<p>Die Kontrolle \u00fcber die B\u00fccher delegierten die Herz\u00f6ge 1569\/70 zun\u00e4chst an ein aus sechzehn Personen gebildetes Religionstribunal, das bis zur Errichtung des Geistlichen Rates als Zentralbeh\u00f6rde 1570\/73 grundlegende Bestimmungen zur Zensur und zum Religionswesen vorbereitete und umsetzte. Getragen waren diese Aktivit\u00e4ten, die sehr fr\u00fch zu einer zensurorientierten Zentralisierung f\u00fchrten, aus der begr\u00fcndeten Sorge vor dem Eindringen reformatorischer Schriften. Buchkr\u00e4mer oder sogenannte Huckler \u00fcberschwemmten seit der Reformation auch das bayerische Hinterland mit Flugschriften aus der Feder Martin Luthers und anderer Reformatoren. \u00dcber Generalmandate versuchte die Landesherrschaft jedenfalls sowohl in Bayern als auch im F\u00fcrstentum Salzburg den Schmuggel mit verbotenen B\u00fcchern einzud\u00e4mmen oder gar zu unterbinden. Bayerns Religionstribunal reagierte 1569 mit einem rigiden Erlass.<\/p>\n<p>\u201eVnd wann erstlich befunden wirdet\/ da\u00df das lesen b\u00f6ser Sectischer vnnd verf\u00fcrerischer\/ Bibeln\/ Testament\/ Postillen\/ Bet vnnd Gesangb\u00fccher\/ de\u00dfgleichen anderer streitschrifften vnd Tract\u00e4tl\/ die bi\u00dfher daheer von den widerwertigen im Glauben\/ ins Teutsch gebracht\/ vnd in Truck kommen seindt\/ auch nochmalen t\u00e4glich gedruckt\/ vnd au\u00dfgebrait werden\/ bey den vnderthanen vnserer F\u00fcrstenthumb des Obern vnd Nidern Landts zu Bayrn\/ nit ein geringen schaden gethan haben\/ in bedenckung das die verdolmet\u00adschung oder verdeutschung der Biblen\/ also auch des newen Testaments durch den Luther, Zwinglj vnd jhre nachuolger\/ an vil unzelichen ortten\/ ganz gefehrlicher vnd h\u00f6chstschedlicher wei\u00df gefelscht\/ die Postillen\/ vnd andere jhre schrifften\/ mit allerlay alt verdampten secten\/ Ketzereyen vnnd jrrthum\u00admen\/ vast an allen ortten vermengt worden\u201c sind.<\/p>\n<p>Die Folge war ein formales Verbot nicht katholischer B\u00fccher.<\/p>\n<p>Aus dem Religionstribunal ging der Geistliche Rat hervor, der seit 1573 mit zun\u00e4chst vier geistlich-kirchlichen und drei weltlichen R\u00e4ten besetzt war. Den Vorsitz in diesem f\u00fcr Konfession-, Kultur- und Schulfragen zust\u00e4ndigen Gremium f\u00fchrte der jeweilige Dekan des Stifts St. Peter zu M\u00fcnchen. Landesbisch\u00f6fe waren nicht beteiligt. Die Landeszensur war somit prinzipiell dem Geistlichen Rat zugeordnet, auch wenn der rechtskundige Hofrat von Fall zu Fall Mitsprache einforderte. Trotz der deutlichen Zuordnung des Zensurwesens an eine vom F\u00fcrsten eingesetzte Beh\u00f6rde, darf nicht \u00fcbersehen werden, dass ein fl\u00e4chendeckender Zensurvollzug des auf die Stadt M\u00fcnchen fixierten Gremiums, wie in anderen Territo\u00adrien auch, nur mit verl\u00e4sslich und effizient arbeitenden Mittel- und Unterbeh\u00f6rden zu bewerkstelligen war.<\/p>\n<p>Der geringe zensurbedingte Gesch\u00e4ftsanfall im Geistlichen Rat steht jedenfalls im Gegen\u00adsatz zu der von Gerhard Heyl ge\u00e4u\u00dferten Erfolgsbilanz mit weitgehend praktizierter Abschirmung des bayerischen B\u00fcchermarkts. Es gab zwar au\u00dferhalb Ingolstadts und M\u00fcnchens keine bayerischen Druckerorte, sodass die dort praktizierte Vorzensur im Gegensatz zur produktiven Drucker- und Reichsstadt Augsburg keine Sorgen bereitete. Doch blieb der Buch\u00adimport aufrecht und seine \u00dcberwachung krankte aufgrund \u00fcberforderter Zollbeh\u00f6rden und vieler Ausnahmerechte f\u00fcr die Hofmarken des bayerischen Adels und der Kirche. Trotz zahlreicher Beschl\u00fcsse und Dekrete zur Buchkontrolle beschr\u00e4nkte sich der Geistliche Rat auf die Pr\u00fcfung der Messekataloge, in die indizierte B\u00fccher selbstredend nicht aufgenommen wurden, oder auf die Durchsicht der Angebotsmagazine ausw\u00e4rtiger Buch\u00adf\u00fchrer. Visitationen blieben w\u00e4hrend des 16. Jahrhunderts lediglich in M\u00fcnchen erfolgreich, wo 1569 das herzogliche Religionstribunal nach dem Verh\u00f6r von 150 verd\u00e4chtigen Personen in mehr als zwanzig Haushalten verbotene B\u00fccher entdeckt hatte. Das Strafma\u00df im \u00dcbertretungsfall, das sich ohnehin meist nur gegen Buchh\u00e4ndler richtete, blieb gering.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur reichsst\u00e4dtischen Zensurpraxis intensivierte sich aber in Kurbayern w\u00e4hrend der Aufkl\u00e4rung der staatliche Eingriff in das noch immer kirchlich dominierte Zensurwesen kr\u00e4ftig. 1769 wurde eine bereits unter Kurf\u00fcrst Max Emanuel eingerichtete Spezialdeputation als B\u00fccherzensurkollegium gegen\u00fcber dem Geistlichen Rat verselbst\u00e4ndigt. Dieses zehnk\u00f6pfige Gremium, dessen Arbeitsbereiche in Ressorts aufgeteilt wurden, konnte Visitationen und Konfiskationen vornehmen sowie Geld- und Haftstrafen anordnen, gegen die nur an h\u00f6chster Stelle Revision zul\u00e4ssig war. Es hatte exekutive Vollmachten.<\/p>\n<p>Kurf\u00fcrst Max III. Joseph berief in dem Bem\u00fchen, \u201ekeine anderw\u00e4rtige Censur\u201c als die staatlich normierte Kontrolle zuzulassen, akade\u00admisch hochrangige Fachleute; jedoch in einer Auswahl, die Loyalit\u00e4t zum Hof, undogmati\u00adschen Freigeist und ordenspolitische Vielfalt bzw. Neutralisierung zum Ausdruck brachte. Neben dem Pr\u00e4sidenten mit Stellvertreter teilten sich acht Zensurr\u00e4te die Fachgebiete Theolo\u00adgie, Jurisprudenz, Philosophie, Medizin, Kameralistik und Geschichte. Trotz dieser im Vergleich beachtenswerten Berufung ausgewiesener Fachleute \u2013 die Geistlichen R\u00e4te waren mit Ausnahme von Karl Anton von Vacchiery alle Mitglieder der Bayerischen Akademie der Wissenschaften \u2013 unterschied sich das\u00a0B\u00fccher-Censur-Collegium\u00a0in seiner Effektivit\u00e4t wahrscheinlich nicht so sehr vom Modell der benachbarten Reichsstadt Augsburg. Abstriche gegen\u00fcber dem Bild eines durch Zensur gefestigten fr\u00fchmodernen Machtstaates, wie es beispielsweise der in M\u00fcnchen geborene Staatsrechtler Adam Contzen (1575\u20131634) entwarf, wird man angesichts der Personalstruktur in Zensurbeh\u00f6rden vornehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Beim Geistlichen Rat handelte es sich jedenfalls um ein meist \u00fcberaltertes, ehrenamtlich t\u00e4tiges Gremium, dessen Mitglieder andernorts in arbeits- und verantwortungsreicher T\u00e4tigkeit standen. Personenkonstellationen in Zensurgremien brachten f\u00fcr den Landesf\u00fcrsten mitunter auch Gefahren. So musste die Regierung 1785 den bayerischen Hof- und B\u00fccherzensurrat Alois Freiherrn von Hillesheim seines Amtes entheben, hatte er doch als Illuminat und Herausgeber der Aufkl\u00e4rungspostille\u00a0Der Hausvater\u00a0alles andere als eine f\u00fcrstenkonforme Religionspolitik vertreten. Insgesamt stand sicher sehr lang der Schutz von Kirche und Konfession mit kr\u00e4ftiger Unterst\u00fctzung seitens der Kl\u00f6ster, Stifte und Orden im Programm bayerischer Zensur- und Pressepolitik.<\/p>\n<p>In der Aufkl\u00e4rung \u00e4nderte sich die Zielrichtung grundlegend. Das 1769 verselbst\u00e4ndigte bayerische B\u00fccherzensurkollegium legte dazu im ersten Jahr seines Wirkens einen umfangreichen\u00a0Catalogus verschiedener B\u00fccher, so von dem Churfl. B\u00fcchercensurcollegio theils als religionswidrig, theils als denen guten Sitten, theils auch als denen Landesf\u00fcrstlichen Gerechtsamen nachtheilig verbothen wurden\u00a0vor. Das Verzeichnis von 1770 umfasste 16 Seiten und wurde von dem akademischen Buchh\u00e4ndler Johann Nepomuk Fritz verlegt.<\/p>\n<p>Studieren wir daraus abschlie\u00dfend einige Eintr\u00e4ge zu verbotenen Druckwerken, die den Wechsel von einer prim\u00e4r konfessionell motivierten Zensur des 16. und 17. Jahrhunderts hin zur macht- und staatstragenden Funktion der Kollegien im 18. Jahrhundert unterstreichen.<\/p>\n<p>Unter dem Buchstaben \u201eE\u201c findet sich \u201eEmille, ou l\u00b4Education par J.\u00a0\u00a0J. Rousseau citoyeu de geneve. 4 Tom. Amsterdam 1762\u201c. Es handelte sich um das p\u00e4dagogische Hauptwerk Jean-Jaques Rousseaus (1712\u20131778) aus dem Jahr 1762, das selbst in Genf, dem Geburtsort des Schriftstellers, am 19. Juni 1762 auf den Index gesetzt und \u00f6ffentlich verbrannt wurde. Das von Rousseau entworfene p\u00e4dagogische Konstrukt galt als Skandal in der Aussage, dass \u201enat\u00fcrliche\u201c Religion auf jedermanns Erfahrungen und \u00dcberlegungen ruhe und dass sich Emile nicht unter das Joch der von Kirche und Staat vorgegebenen Werte stelle, um individuell frei zu w\u00e4hlen und eine eigene Meinung zu bilden.<\/p>\n<p>Unter den Leitbuchstaben \u201eV,W\u201c findet sich dann 1770 f\u00fcr den Philosophen Fran\u00e7ois-Marie Arouet, besser bekannt als Voltaire (1694\u20131778), folgender Eintrag: \u201eVoltaire portatif.\u00a0Pens\u00e9es Philosophiques de Mr. de Voltaire, o\u00f9 Tableau encyclopedique des Connoissances humaines, 2. Tom, [Paris] 1766\u201d. Mit dem 1766 gedruckten Werk f\u00fchrte der bayerische Index 1770 \u00fcberraschend nur ein Werk Voltaires, dessen Schriften seit der 1730 erfolgten Beschlagnahmung der ersten Ausgabe seiner\u00a0Histoire de Charles XII\u00a0im steten Brennpunkt vieler Zensurgremien stand. Mit seiner herben Kritik am Absolutismus, der feudalen Herrschaft und dem weltanschaulichen Monopol der (katholischen) Kirche geriet er zwangsl\u00e4ufig in das Fadenkreuz der Inquisition. Das galt f\u00fcr Preu\u00dfen unter Friedrich II. weniger als f\u00fcr das bayerische Kurf\u00fcrstentum.<\/p>\n<p>Ein weiteres Werk Hermann Busenbaums (1600\u20131668), sein erstmals 1645 erschienenes Buch\u00a0Medulla theologiae moralis, facili ac perspicua methodo resolvens casus conscientiae, ist trotz seines theologischen Titels vor allem wegen seiner ausf\u00fchrlichen Abschnitte zum K\u00f6nigsmord erstmals 1757 im franz\u00f6sischen Toulouse \u00f6ffentlich verbrannt worden. Prim\u00e4r f\u00fchrten demnach monarchische und staatstragende Motive 1770 die\u00a0Medulla\u00a0des Jesuiten Busenbaum auf den bayerischen Index.<\/p>\n<p>Die 1770 vorgenommene Indizierung vieler Schriften f\u00fchrender Aufkl\u00e4rer und Philosophen erlaubt andererseits aber nicht den R\u00fcckschluss, die kurbayerische B\u00fccherzensur h\u00e4tte das Kapitel europ\u00e4ischer \u201eKonfessionskriege\u201c bereits abgeschlossen. So f\u00fchrte das Verbotsverzeichnis zwei 1768 bei Joseph Aloysius Cr\u00e4tz in M\u00fcnchen gedruckte kritische Ausgaben des 1621 in Rom verstorbenen Jesuiten, Theologen und Kardinals Roberto Francesco Romolo Bellarmino (1542\u20131621). Bellarmin galt zwar im 16. Jahrhundert als Hauptverfechter des r\u00f6mischen Katholizismus, der die p\u00e4pstliche Suprematie in Glaubensfragen st\u00fctzte und begr\u00fcndete, doch f\u00fchrten grundlegende Konflikte des Jesuitenordens mit Papst Sixtus V. (1585\u20131590) in der Frage des weltlichen Besitztums der P\u00e4pste zu Konflikten. In Folge wurden Bellarmins Abhandlungen 1590 erstmals auf den p\u00e4pstlichen Index gesetzt. Manches wurde 1770 auch ungesehen aus dem noch immer glaubens- und konfessionspolitisch gepr\u00e4gten p\u00e4pstlichen Index \u00fcbernommen, obwohl die Verbreitung des Werkes in Bayern kaum messbar war. Dazu z\u00e4hlte trotz des Auftrags f\u00fcr die fr\u00e4nkische Reichs- und Druckerstadt N\u00fcrnberg die italienisch sprachige Bibelausgabe\u00a0Biblia (la Sacrosanta) in lingua Italiana, Cive il Vecchio e nuovo Testamento &amp; c., Norimberga 1712.<\/p>\n<h3>St\u00e4dtische Zensur \u2013 Die parit\u00e4tische Drucker-, Handels- und Reichsstadt Augsburg<\/h3>\n<p>Werfen wir abschlie\u00dfend einen vergleichenden Blick auf eine Stadt, in der konfessionell begr\u00fcndete Zensurma\u00dfnahmen aufgrund einer parit\u00e4tischen Ratsverfassung seit der Mitte des 16. Jahrhunderts eine Rolle spielten, aber nicht gegen katholische oder lutherische Inhalte angewandt wurden. Gleichwohl wurden aber im st\u00e4dtischen Kirchenregiment abweichende Inhalte in Predigen f\u00fcr den Druck regelm\u00e4\u00dfig nachzensiert. Insgesamt z\u00e4hlte Augsburg zu jenen Reichsst\u00e4dten, die bereits im Sp\u00e4tmittelalter ein formelles Zensurkollegium schufen, dessen Aktenbest\u00e4nde bis zum Jahr 1474 zur\u00fcckreichen.<\/p>\n<p>Wie andere \u00c4mter unterlag die Zensur bald parit\u00e4tischen Besetzungsvorschriften, die seit 1555 de facto und seit 1648 auch bei der Besetzung st\u00e4dtischer Deputierter \u201ezur b\u00fccher-censur\u201c galten. Man beachtete sie bei Zuwahlen durch die patrizische Oberschicht ebenso wie bei den aus der Stadtgemeinde gew\u00e4hlten Beisitzern, die als \u201eadvocati\u201c in Zensurangelegenheiten agierten. Das Zensuramt, das sich aus \u00e4lteren Gremien Geheimer R\u00e4te und Schulherren herausgebildet hatte, ver\u00e4nderte seine Besetzung beim Urteil \u00fcber Religionsschriften. Die Zust\u00e4ndigkeit war dergestalt geregelt, dass bei Konfessionsfragen nur die beiden Ratsherren, bei politischen Themen aber alle vier Zensoren zu entscheiden hatten. Dem Augsburger Zensuramt fiel demnach im Kontext zeittypischer Konfessionali\u00adsierung ein Sonderstatus zu, musste es doch vor allem auf Ausgleich bedacht sein. 1598 hie\u00df es dementsprechend in einem Ratsdekret zur Bikonfessionalit\u00e4t: \u201eDen dr\u00ffen buechhendlern soll durch ainen herren b\u00fcrgermaister im ambt anzaigt vnd uferlegt werden, hinf\u00fcro von theologischen buechern, khaine andere buecher in iren cathalogis zu trukhen, auch in die stat einzufueren, oder zu verkhauffen, alls der allten catholischen religion vnd rainer augspurgischen confession, bey vermeidung ernstlicher straff [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p>Dabei unterschied sich der Konfessionsstand der Zensoren bis 1740 zu den medienrelevanten Druckern. Waren w\u00e4hrend des Drei\u00dfigj\u00e4hrigen Kriegs noch 70 % der Stadtbev\u00f6lkerung evangelisch gewesen, so stellte sich nach Angaben der Kirchenb\u00fccher zu Beginn des 18. Jahrhunderts ein numerisches \u00dcbergewicht der Katholiken ein, das sich auch in der Druckerstadt widerspiegelte. Stand unter den Druckern das Konfessionsverh\u00e4ltnis um 1650 noch bei drei bzw. vier zu eins zugunsten der Protestanten, so ver\u00e4nderte es sich bis 1738 zu einem fast parit\u00e4tischen Verh\u00e4ltnis von sieben zu sechs. Bei Buchbindern verschob sich die Konfessionszugeh\u00f6rigkeit noch rascher. 1653 z\u00e4hlte man noch 5:3 f\u00fcr die lutherischen Buchbindermeister, w\u00e4hrend sich bis 1720 das Verh\u00e4ltnis auf 18:8 zugunsten der Katholiken ver\u00e4ndert hatte.<\/p>\n<p>Dem Zensurkollegium fehlten als st\u00e4dtischem Ehrenamt exekutive Kon\u00adtrollrechte. Ein Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis vom Rat und dem B\u00fcrgermeisteramt war zu jeder Zeit gegeben. Im Extremfall f\u00fchrte dies auch zu Sanktionen des Rats gegen\u00fcber den Zensoren bei Nachl\u00e4ssigkeit oder Fehlverhalten. Diese wurden 1632 vor dem Hintergrund der Ausweisung des katholischen Druckers Andreas A(p)perger (1598\u20131658) zu Geldstrafen verurteilt, da sie \u201eals geweste censores dergleichen in allen rechten, reichstagsabschieden und policeyordnungen hochverpotene famosschriften druckhen [haben] lassen\u201c. 1797 wurde ferner der Ratskonsulent Franz Anton von Chrismar, der auch im Auftrag anderer Territorien zahlreiche Rechtsgutachten verfasst hatte, aus dem Zensurrat ausgeschlossen, da er wie\u00adderholt Ratskalender nicht ausreichend zensiert hatte.<\/p>\n<p>Das st\u00e4dtische Zensurkollegium mit seinem policeystaatlich-friedensstiftenden Arbeitsauftrag blieb bis zur Mediatisierung strikt parit\u00e4tisch ausgerichtet, trotz sich ver\u00e4ndernder konfessioneller Quoten in der B\u00fcrgerschaft. Demnach sollte in Augsburg die Parit\u00e4t nicht im Sinne ausgewogener konfessioneller Zahlenarithmetik interpretiert werden, \u201esondern es hat nach inhalt des Instrumentum Pacis als legis pragmaticae et fundamentalis der Catholische sovil recht als der A. Conf. Verwandte. [&#8230;] Ist auch die\u00dfem eben so wenig als jenem neue druckereyen aufzurichten erlaubt, hingegen hat im fall einer vacirenden druckerey der Cat\u00adhol. Gesell eben das recht als der A. Conf. verwandte. Mit was bestand der wahrheit kan dann so keck in den tag hinein asserirt werden, da\u00df solches statutum denen Kathol. Bur\u00adgers-Kindern vor denen Aug. Conf. Verwandten praejudicirlich seye?\u201c<\/p>\n<h3>Ergebnisse<\/h3>\n<p>Mit dem Ph\u00e4nomen allgemeiner B\u00fccher- und Schrif<a id=\"_idTextAnchor003\"><\/a>tenzensur, des Verbots und der Indizierung \u201emi\u00dfliebiger\u201c Druckerzeugnisse bzw. einer landesherrlich-tendenzi\u00f6sen Imprimatur-Vergabe waren in territorial und institutionell zu nuancierender Form alle Glieder des Alten Reiches konfrontiert. St\u00e4dte, geistliche und weltliche Reichsst\u00e4nde und mediate Herrschaften standen auf\u00adgrund der hohen Fluktuation an Druckerzeugnissen und einer l\u00e4nder\u00fcbergreifenden Verbrei\u00adtung von B\u00fcchern, Traktaten, Flugschriften, bildlichen Dokumenten (Stiche, Einblattdrucken, Gem\u00e4lde), Kalendern und anderen \u201ezensurw\u00fcrdigen\u201c Schrifttr\u00e4gern in einem Beziehungsfeld, das seitens der historischen Forschung zur fr\u00fchmodernen Staatlichkeit mit Blick auf die Zensurpraxis noch immer ein Desiderat darstellt.<\/p>\n<p>Die kaiserliche Aufsicht \u00fcber Buchdruck, Buchhandel und Presse mit den B\u00fccherkommissionen in Frankfurt und Leipzig konnte und wollte trotz einer Vielzahl an Anfragen und Verordnungen die Notwendigkeit territorialer Eigeninitiativen nicht verhindern. Das Herzogtum und der Kurstaat Bayern nutzten diese f\u00f6derale Chance ebenso wie die Reichsst\u00e4dte (Augsburg) und andere F\u00fcrstenl\u00e4nder, um eigene Zensurgesetze zu erlassen. Parallel dazu galt der von der R\u00f6mischen Kurie 1559 ins Werk gesetzte Index librorum prohibitorum zwar formal noch bis 1966, doch fand er insbesondere in den evangelisch gepr\u00e4gten Landschaften des Alten Reiches, \u00e4hnlich wie die p\u00e4pstliche Kalenderreform, zun\u00e4chst nur eine z\u00f6gerliche Rezeption.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zensur wird h\u00e4ufig als ein Baustein fr\u00fchmoderner Machtentfaltung gesehen in einer Zeit als Regierungen auf den Landesherrn und seinen engen Beraterkreis zu\u00adgeschnitten waren. Der Zensurform wurde und wird eine Aura strenger Geheimhaltung zugeordnet, meist verbunden mit einer krassen \u00dcbersch\u00e4tzung der Logistik auf Seiten ehrenamtlich arbeitender Zensoren und Inquisitoren. 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