{"id":83582,"date":"2024-07-04T15:02:54","date_gmt":"2024-07-04T13:02:54","guid":{"rendered":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/?post_type=media-library&#038;p=83582"},"modified":"2024-12-03T09:51:35","modified_gmt":"2024-12-03T08:51:35","slug":"selbstschutzmechanismen-des-grundgesetzes-zum-politischen-system-der-wehrhaften-demokratie","status":"publish","type":"media-library","link":"https:\/\/kath-akademie-bayern.de\/en\/mediathek-eintrag\/selbstschutzmechanismen-des-grundgesetzes-zum-politischen-system-der-wehrhaften-demokratie\/","title":{"rendered":"Self-protection mechanisms of the Basic Law"},"content":{"rendered":"<p>Wenn wir nach den Schutzmechanismen fragen, die sich das Grundgesetz selbst gegeben hat, so fallen sogleich zwei verschiedene Normen bzw. Normkomplexe ins Auge. Ihre verbindende Klammer besteht darin, dass es sich bei beiden um Verfassungsschutzbestimmungen handelt \u2013 Verfassungsschutz hier in einem denkbar weiten Sinne verstanden. Diese beiden Komplexe werden oft in einem Atemzug genannt, ja nicht selten sogar miteinander identifiziert. Tats\u00e4chlich aber handelt es sich bei beiden um zwei durchaus verschiedene, sich beim Schutzgut teilweise miteinander \u00fcberschneidende Regelungen. Worum geht es?<\/p>\n<h3>Art. 79 Abs. 3 GG und die wehrhafte Demokratie<\/h3>\n<p>Es geht einmal um Art. 79 Abs. 3 GG, die sogenannte Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes. Sie entzieht bestimmte Normgehalte dem Zugriff des verfassungs\u00e4ndernden Gesetzgebers und stellt sie insoweit unter Ewigkeitsschutz. Abgesehen von der f\u00f6deralen Grundordnung des Grundgesetzes, die gleich mehrfach in Art. 79 Abs. 3 GG genannt wird, sind es vor allem die Grunds\u00e4tze der Art. 1 und 20 GG, die von der Ewigkeitsgarantie umfasst werden \u2013 Art. 1\u00a0und\u00a020 GG wohlgemerkt, nicht (typischer Anf\u00e4ngerfehler im ersten oder zweiten Jurasemester) Art. 1\u00a0bis\u00a020 GG! Gesichert sind somit durch Art. 1 GG die Garantie der Menschenw\u00fcrde, der Menschenrechtsbezug sowie die unmittelbare Geltung der Grundrechte, durch Art. 20 GG die Verfassungsprinzipien der Demokratie, des Rechts- und Sozialstaates, der Republik und des Bundesstaates. Es geht also nicht nur, aber auch und vielleicht vor allem um die institutionelle Sicherung der Existenzvoraussetzungen verfassungsstaatlicher Freiheit.<\/p>\n<p>Worin liegt der Sinn dieser Bestimmung? Die V\u00e4ter und M\u00fctter des Grundgesetzes waren nicht so naiv zu glauben, mit ihr eine standhafte Mauer gegen revolution\u00e4re Umst\u00fcrze aller Art oder auch nur gegen eine breite antidemokratische Mehrheit in Volk und Parlament errichtet zu haben. Denn nat\u00fcrlich kann eine Verfassungsnorm den<br \/>\nrevolution\u00e4ren Ernstfall nicht verhindern. Aber man wollte doch, historischer Erfahrungen eingedenk, den Systembruch markieren, wollte einem denkbaren fundamentalen Wandel die Maske der Legalit\u00e4t vom Gesicht rei\u00dfen und ihm den Schutz der Scheinlegalit\u00e4t nehmen. Die neue Ordnung sollte sich nicht als formal-legale Weiterentwicklung der bestehenden ausgeben und sich von dieser legitimatorischen Kredit erborgen k\u00f6nnen, sondern zum Ausweis eigener Legitimit\u00e4tskriterien und zum normativen Selbststand gezwungen werden. Oder ganz einfach gesagt: Der fundamentale Wandlungsprozess sollte sich nicht hinter der Legitimit\u00e4t des Grundgesetzes verstecken.<\/p>\n<p>Wichtig zu sehen ist, dass sich Art. 79 Abs. 3 GG an den verfassungs\u00e4ndernden Gesetzgeber wendet.\u00a0Er\u00a0wird gebunden.\u00a0Ihm\u00a0werden un\u00fcbersteigbare materielle Schranken gezogen. Die potentielle Gefahr, der die Norm Herr werden soll, geht also von Bundesrat und Bundestag aus. Dabei richtet sich die Norm nicht allein gegen den beabsichtigten Verfassungsbruch oder gegen die gezielte Verletzung bestimmter Verfassungsprinzipien, sondern auch gegen den gewisserma\u00dfen irrenden Gesetzgeber, der trotz fehlender umst\u00fcrzlerischer Intentionen einen der genannten Grunds\u00e4tze verletzt. Wir m\u00fcssen allerdings festhalten, dass es in der 75j\u00e4hrigen Geschichte des Grundgesetzes trotz unz\u00e4hliger \u00c4nderungen noch keine einzige vom Bundesverfassungsgericht als Versto\u00df gegen die Ewigkeitsgarantie beanstandet wurde.<\/p>\n<p>Der zweite Regelungskomplex, den man als Selbstschutzmechanismus ansprechen kann, ist die wehrhafte Demokratie, die vor allem in den Normen der Art. 9 Abs. 2, 18 und 21 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommt. Die wichtigste Differenz zur Ewigkeitsklausel besteht im Adressaten dieser Normen. Denn jetzt geht es nicht um den Schutz der Verfassung vor staatlichen Institutionen und deren Normgebung, sondern um gesellschaftliche Akteure. Es sind Privatpersonen bzw. Vereinigungen oder gar politische Parteien, die ins Visier genommen und gegebenenfalls aus dem politischen Diskussions- und Kommunikationszusammenhang ausgeschlossen werden. Formelhaft verk\u00fcrzt: Die\u00a0Werthaftigkeit des Art. 79 Abs. 3 GG steigert sich zur\u00a0Wehrhaftigkeit der Art. 9, 18 und 21 GG. W\u00e4hrend die Ewigkeitsgarantie tragende Strukturprinzipien der Verfassung der Disposition der Staatsorgane entzieht, beschr\u00e4nkt die wehrhafte Demokratie die Willensbildung in der Gesellschaft.<\/p>\n<p>Dass in diesem Zugriff auf die gesellschaftliche Basis der Demokratie ein gro\u00dfes Problem liegt, wird uns sogleich noch n\u00e4her besch\u00e4ftigen. Wir wollen aber zun\u00e4chst als zweite Differenz zur Ewigkeitsklausel festhalten, dass das Schutzgut beider nicht identisch ist. Das Schutzgut der Normen der wehrhaften Demokratie ist die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes. Darunter versteht man die zentralen Elemente von Rechtsstaat und Demokratie \u2013 nicht mehr, aber auch nicht weniger. Art. 79 Abs. 3 GG aber sch\u00fctzt, wie gesehen, zus\u00e4tzlich noch den Sozialstaat, die Republik und den Bundesstaat. Der Radius ist ersichtlich weiter gezogen als jener der wehrhaften Demokratie. Nun gibt es aber Einheitsstaaten, die ohne Zweifel rechtsstaatliche Demokratien sind, wenn wir nur an Frankreich oder Gro\u00dfbritannien denken. Und nicht wenige Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union sind keine Republiken, sondern konstitutionelle Monarchien, ohne dass dies an ihrer Qualifizierung als demokratische Rechtsstaaten irgendetwas \u00e4ndern k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Soviel als erste Orientierung bzw. Einordnung. Im Folgenden beschr\u00e4nkt sich die Darstellung auf die wehrhafte Demokratie, weil diese zum einen mehr Probleme aufwirft als Art. 79 Abs. 3 GG und zum zweiten die aktuellen Debatten sich ganz auf diesen Schutzmechanismus konzentrieren.<\/p>\n<h3>Das Konzept der wehrhaften Demokratie<\/h3>\n<p>Fragen wir nun also nach dem Konzept der wehrhaften Demokratie. Auf welchen \u00dcberlegungen beruht es? Wann und von wem wurde es entwickelt? Was sind seine Pr\u00e4missen?<\/p>\n<p>Mit den Mitteln der wehrhaften Demokratie versucht man auf das Problem zu reagieren, dass die Freiheiten in einer demokratischen Staatsordnung auch dazu verwendet werden k\u00f6nnen, diese Freiheitlichkeit zu untergraben oder gar zu zerst\u00f6ren. Es w\u00e4re aber ein bisschen zu kurz gedacht, wenn man das allein auf die Formel \u201eKeine Freiheit f\u00fcr die Feinde der Freiheit\u201c verk\u00fcrzen w\u00fcrde, wie das in der \u00f6ffentlichen Diskussion zuweilen geschieht. Denn es stimmt schon bedenklich, dass diese Formel auf Saint-Just zur\u00fcckgef\u00fchrt wird, einen der intellektuellsten und zugleich blutr\u00fcnstigsten K\u00f6pfe der Franz\u00f6sischen Revolution. Auch sollte zum Nachdenken anregen, dass in den USA und auch in Frankreich solche Instrumente eher unbekannt sind.<\/p>\n<p>Auf der Hand liegt nun aber, dass die Normen der wehrhaften Demokratie als Antworten auf die Erfahrungen aus der Weimarer Republik und der NS-Zeit zu erkl\u00e4ren sind. Was zun\u00e4chst Weimar angeht, so sei allerdings in Erinnerung gerufen, dass diese Republik keinesfalls so wehrlos war, wie man ihr gemeinhin unterstellt. 1922 etwa waren in mehreren L\u00e4ndern NSDAP-Verbote ergangen, nach dem gescheiterten Putsch in M\u00fcnchen folgte 1923 ein reichsweites Verbot. Aber konsequent und durchg\u00e4ngig wurde das Mittel der Parteiverbote nicht eingesetzt. Meist dominierten die L\u00e4nder, und entsprechend konnten die Parteien ein L\u00e4nder-Hopping betreiben: Wurde man in Preu\u00dfen verboten, verlegte man die Aktivit\u00e4ten eben nach Bayern. Das Trauma des Nationalsozialismus wiederum ist unverbr\u00fcchlich mit den Parolen eines Joseph Goebbels verbunden, der noch vor 1933 lauthals verk\u00fcndete, man werde die Demokratie mit ihren eigenen Mitteln schlagen. Vielzitiert ist sein Satz aus dem Jahre 1928: \u201eWir gehen in den Reichstag hinein, um uns im Waffenarsenal der Demokratie mit deren eigenen Waffen zu versorgen.\u201c<\/p>\n<p>Gegen diese Formen einer Inanspruchnahme demokratischer Handlungsoptionen zulasten der demokratischen Ordnung wollte man sich also mit dem Instrumentarium der wehrhaften Demokratie r\u00fcsten. Eine Art intellektueller Begr\u00fcndung lieferte, nicht zuf\u00e4llig in der Zwischenkriegszeit, der emigrierte deutsche Jurist und Politikwissenschaftler Karl Loewenstein. In der\u00a0American Political Science Review\u00a0ver\u00f6ffentlichte er 1938 einen zweiteiligen Aufsatz mit der programmatischen \u00dcberschrift\u00a0Militant Democracy and Fundamental Rights. Dessen Kerngedanken hatte er bereits auf der Staatsrechtslehrertagung in Halle im Jahre 1931 im Rahmen eines Diskussionsbeitrags so formuliert:<\/p>\n<p>\u201eWeiter m\u00fc\u00dfte Abhilfe gegen die Sabotierung der Staatswillensbildung im Parlament selbst versucht werden. Der Staat hat die Pflicht zur Selbsterhaltung, sich dagegen zu wehren, da\u00df gerade den Parteien der parlamentarische Apparat zur Verf\u00fcgung gestellt wird, die sich zum Programm gemacht haben, diesen Apparat zu zerschlagen. [\u2026] Die Parteien, welche programmatisch und durch die Tat den Parlamentarismus verwerfen, m\u00fc\u00dften von seiner Benutzung \u00fcberhaupt ausgeschlossen werden\u2026\u201c (VVDStRL 7 [1932], S. 192 f. [193]).<\/p>\n<p>An Loewensteins grundlegende \u00dcberlegungen kn\u00fcpfte dann der Parlamentarische Rat 1948\/49 an. Es geh\u00f6re, so hie\u00df es hier gleichsinnig etwa von Carlo Schmid, \u201enicht zum Begriff der Demokratie [\u2026], da\u00df sie selbst die Voraussetzungen f\u00fcr ihre Beseitigung schafft. [\u2026] Man mu\u00df auch den Mut zur Intoleranz denen gegen\u00fcber aufbringen, die die Demokratie gebrauchen wollen, um sie umzubringen.\u201c<\/p>\n<p>Und was f\u00fcr die Parteien galt, sollte f\u00fcr Vereinigungen parallel gelten. Schlie\u00dflich wurden mit Artikel 18 auch noch Individuen in das Konzept eingeschlossen, f\u00fcr die die Verwirkung der Grundrechte vorgesehen war, wenn deren Inanspruchnahme zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dienen sollte und somit missbraucht wurde.<\/p>\n<h3>Der Einwand des Selbstwiderspruchs<\/h3>\n<p>So plausibel und evident das nun klingt oder auch nur klingen mag \u2013 einen Einwand muss sich das Konzept gefallen lassen, und das ist der Einwand des Selbstwiderspruchs. Denn, so lie\u00dfe sich vielleicht kurz und knapp formulieren: Wenn Demokratie auf der freien Auseinandersetzung zwischen Individuen, Interessengruppen, Vereinigungen, politischen Parteien und sonstigen Teilnehmern am gesamtgesellschaftlichen Willensbildungsprozess beruht und sich schlie\u00dflich diejenige Position durchsetzen soll, die \u2013 sei es im Volk, sei es im Parlament \u2013 die Mehrheit hinter sich zu bringen vermag, ist es dann nicht widerspr\u00fcchlich, eine oder vielleicht mehrere der Vereinigungen bzw. politischen Parteien von diesem Meinungs- und Willensprozess auszuschlie\u00dfen? Wenn Demokratie die Staatsgewalt in die Hand des Volkes legt, kann und darf sie dann bestimmte Teile davon wieder ausschlie\u00dfen? Kann sich Demokratie gegen sich selbst wenden? Werden hier letztlich nicht lediglich politische Konkurrenten aus dem Spiel genommen? Kann es demokratisch oder mit demokratischen Positionen vereinbar sein, andere Parteien zu verbieten?<\/p>\n<p>Diesen Einwand hat das Bundesverfassungsgericht in seinem KPD-Verbotsurteil durchaus ernst genommen. Es spricht von einem Spannungsverh\u00e4ltnis, in dem die Verbotsnorm des Art. 21 Abs. 2 GG zur politischen Meinungsfreiheit, \u201eohne Frage einem der vornehmsten Rechtsg\u00fcter jeder freiheitlichen Demokratie\u201c, besteht:<\/p>\n<p>\u201eEin Staat, der seine verfassungsrechtliche Ordnung als freiheitlich-demokratisch bezeichnet und sie damit in die gro\u00dfe verfassungsgeschichtliche Entwicklungslinie der liberalen rechtsstaatlichen Demokratie einordnet, mu\u00df aus dem Grundrecht der Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung ein grunds\u00e4tzliches Recht der freien politischen Bet\u00e4tigung und damit auch der freien Bildung politischer Parteien entwickeln, wie in Art. 21 Abs. 1 GG geschehen ist. Denn es ist eine der Grundanschauungen der freiheitlichen Demokratie, da\u00df nur die st\u00e4ndige geistige Auseinandersetzung zwischen den einander begegnenden sozialen Kr\u00e4ften und Interessen, den politischen Ideen und damit auch den sie vertretenden politischen Parteien der richtige Weg zur Bildung des Staatswillens ist [\u2026]. Bei konsequenter Durchf\u00fchrung dieses Gedankens m\u00fc\u00dfte den Vertretern jeder politischen Konzeption die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet werden, sich in der Form einer politischen Partei zu organisieren und f\u00fcr die Durchsetzung ihrer politischen Auffassungen zu werben. Es ist nicht zu verkennen, da\u00df die nicht durch den W\u00e4hlerwillen im Proze\u00df der staatlichen Willensbildung, sondern durch staatlichen Eingriff sich vollziehende Ausschaltung einer politischen Partei aus dem politischen Leben zu dieser Konsequenz jedenfalls theoretisch in Widerspruch steht.\u201c (BVerfGE 5, 85 [134 f.]).<\/p>\n<p>Und dann geht das Gericht argumentativ noch einen Schritt weiter, indem es sich die Frage vorlegt, ob nicht vielleicht sogar der Verbotstatbestand des Art. 21 Abs. 2 GG seinerseits<br \/>\ngegen das Demokratieprinzip verst\u00f6\u00dft. Das Gericht sagt:<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr das Bundesverfassungsgericht stellt sich aber die Frage, ob die fundamentale Bedeutung des Grundrechts der politischen Meinungsfreiheit in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine Bestimmung wie Art. 21 Abs. 2 GG \u00fcberhaupt zul\u00e4\u00dft, ob mit anderen Worten eine freiheitlich-demokratische Verfassung, die zu ihrem Schutz einen ihrer eigenen Grundwerte, die politische Meinungsfreiheit, in so starkem Ma\u00dfe beschr\u00e4nkt, nicht damit in einen so unertr\u00e4glichen Selbstwiderspruch verf\u00e4llt, da\u00df die beschr\u00e4nkende Bestimmung selbst als \u201averfassungswidrig\u2018 angesehen werden m\u00fc\u00dfte, d. h. als einem Grundprinzip der Verfassung widersprechend, an dem auch die einzelnen positiven Verfassungsbestimmungen gemessen werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen.\u201c<br \/>\n(BVerfGE 5, 85 [137]).<\/p>\n<p>Es \u00fcberrascht nun nicht, dass das Gericht diese \u00dcberlegung letztlich verneint, aber es ist doch bemerkenswert, wie gr\u00fcndlich hier dem Gedanken eines m\u00f6glichen Selbstwiderspruches nachgegangen wird. Warum schl\u00e4gt er nicht durch? Letztlich erkl\u00e4rt das Gericht das Aufkommen totalit\u00e4rer Parteien f\u00fcr entscheidend. Diese begn\u00fcgen sich nicht mit dem freien Spiel der politischen Kr\u00e4fte als dem nat\u00fcrlichen inneren Bewegungsprinzip der freiheitlichen Demokratie.<\/p>\n<p>\u201eDas nat\u00fcrliche Streben jeder politischen Partei nach Einflu\u00df auf den staatlichen Machtapparat wird bei diesen Parteien zum Anspruch auf \u201aMachtergreifung\u2018, die, wenn sie erreicht wird, ihrem Wesen nach auf Ausschaltung aller anderen politischen Richtungen ausgehen mu\u00df [\u2026]. Gegen\u00fcber solchen Parteien ist in der freiheitlichen Demokratie [\u2026] eine neutrale Haltung nicht mehr m\u00f6glich [\u2026].\u201c (BVerfGE 5, 85 [135]).<\/p>\n<p>Dann rekonstruiert das Gericht die Einf\u00fcgung des Art. 21 Abs. 2 GG durch den Parlamentarischen Rat und konstatiert:<\/p>\n<p>\u201eDie Haltung des Grundgesetzes zu den politischen Parteien [\u2026] ist nur verst\u00e4ndlich auf dem Hintergrund der Erfahrungen des Kampfes mit diesem totalit\u00e4ren System. [\u2026] Wenn das Grundgesetz so einerseits noch der traditionellen freiheitlich-demokratischen Linie folgt, die den politischen Parteien gegen\u00fcber grunds\u00e4tzliche Toleranz fordert, so geht es doch nicht mehr so weit, aus blo\u00dfer Unparteilichkeit auf die Aufstellung und den Schutz eines eigenen Wertsystems \u00fcberhaupt zu verzichten. Es nimmt aus dem Pluralismus von Zielen und Wertungen, die in den politischen Parteien Gestalt gewonnen haben, gewisse Grundprinzipien der Staatsgestaltung heraus, die wenn sie einmal auf demokratische Weise gebilligt sind, als absolute Werte anerkannt und deshalb entschlossen gegen alle Angriffe verteidigt werden sollen; soweit zum Zwecke dieser Verteidigung Einschr\u00e4nkungen der politischen Bet\u00e4tigungsfreiheit der Gegner erforderlich sind, werden sie in Kauf genommen. Das Grundgesetz hat also bewu\u00dft den Versuch einer Synthese zwischen dem Prinzip der Toleranz gegen\u00fcber allen politischen Auffassungen und dem Bekenntnis zu gewissen unantastbaren Grundwerten der Staatsordnung unternommen. Art. 21 Abs. 2 GG steht somit nicht mit einem Grundprinzip der Verfassung in Widerspruch; er ist Ausdruck des bewu\u00dften verfassungspolitischen Willens zur L\u00f6sung eines Grenzproblems der freiheitlichen demokratischen Staatsordnung, Niederschlag der Erfahrungen eines Verfassunggebers, der in einer bestimmten historischen Situation das Prinzip der Neutralit\u00e4t des Staates gegen\u00fcber den politischen Parteien nicht mehr rein verwirklichen zu d\u00fcrfen glaubte, Bekenntnis zu einer \u2013 in diesem Sinne \u2013 \u201astreitbaren Demokratie\u2018.\u201c (BVerfGE 5, 85 [138 f.]).<\/p>\n<p>Jahrzehnte sp\u00e4ter formuliert das Gericht \u00e4hnlich, aber in der Sache durchaus entschiedener und selbstbewusster:<\/p>\n<p>\u201eDieses Konzept des Schutzes der Freiheit durch eine Beschr\u00e4nkung der Freiheit steht zu der Grundentscheidung der Verfassung in Art. 20 Abs. 2 GG f\u00fcr einen Prozess der staatsfreien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen (vgl. BVerfGE 20, 56 [100]; 107, 339 [361]) nicht in Widerspruch. Um eine freiheitliche demokratische Ordnung dauerhaft zu etablieren, will das Grundgesetz nicht auch die Freiheit gew\u00e4hrleisten, die Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie zu beseitigen und die gew\u00e4hrte Freiheit zur Abschaffung dieser Ordnung zu missbrauchen.\u201c (BVerfGE 144, 20 [195 Rn. 515]). Und es erg\u00e4nzt: \u201eStrebt eine politische Partei eine Beseitigung dieser Ordnung an, zielt ihr Verbot nicht auf eine Einschr\u00e4nkung, sondern auf die Gew\u00e4hrleistung von Demokratie und Volkssouver\u00e4nit\u00e4t. Die [\u2026] Begrenzung demokratischer Mitwirkungsrechte, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, sind daher nicht nur als von au\u00dfen gesetzte Schranken zu verstehen, sondern vielmehr auch als Ausdruck einer dem Demokratieprinzip eigenen Selbstbeschr\u00e4nkung, indem sie eine dauerhafte Demokratie gew\u00e4hrleisten sollen.\u201c<br \/>\n(BVerfGE 144, 20 [196 Rn. 517]).<\/p>\n<p>Damit w\u00e4re also das Konzept der wehrhaften Demokratie gegen den Einwand des Selbstwiderspruchs verteidigt. Aber es bleibt doch bemerkenswert, wie viel M\u00fche das Gericht auf diese Argumentation verwendet \u2013 und auch, dass es hier ein \u201eGrenzproblem\u201c des Verfassungsrechts verortet (KPD-Urteil) bzw. in dem NPD-Verbotsverfahren aus dem Jahre 2017 von einem \u201ezweischneidigen\u201c Schwert gesprochen hat sowie davon, dass das Parteiverbot \u201eeinen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der politischen Willensbildung\u201c darstelle. Daraus wurde zudem das methodologische Prinzip abgeleitet, die Vorschrift restriktiv auszulegen<br \/>\n(BVerfGE 144, 20 [200 ff. Rn. 523 ff.]).<\/p>\n<p>Die Instrumente der wehrhaften Demokratie<\/p>\n<p>Kommen wir nun von der Theorie zur Praxis, von der Konzeption zur Empirie. Schauen wir uns an, wie oft die einschl\u00e4gigen Normen zur Anwendung kamen und wie sie des N\u00e4heren ausgelegt wurden.<\/p>\n<h3>Grundrechtsverwirkung<\/h3>\n<p>Bei der Grundrechtsverwirkung k\u00f6nnen wir uns kurzfassen. Es hat in der Geschichte der Bundesrepublik noch keinen einzigen Anwendungsfall gegeben. Einige wenige Antr\u00e4ge verliefen ergebnislos im Sande. Woran liegt das? Zum einen sicher an der hohen formellen H\u00fcrde: Eine Grundrechtsverwirkung kann nur durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden. Sodann aber wohl auch an den sozusagen internen Problemen dieser Norm. Wie hat man sich eine Verwirkung konkret vorzustellen? Welche Einschr\u00e4nkungsm\u00f6glichkeiten sind dem Staat gegeben, die er im Normalfall nicht h\u00e4tte? Und wenn die Grundrechte des Grundgesetzes verwirkt werden, sind damit die Grundrechte nach den Landesverfassungen oder der EMRK und der EU-Grundrechtecharta auch mit umfasst? Steht dem Betroffenen nicht \u2013 wie sonst auch \u2013 der R\u00fcckgriff auf das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG offen?<\/p>\n<p>Man sieht, die Norm wirft mehr Fragen auf als sie l\u00f6st. Fabian Wittreck hat in seiner Kommentierung der Norm plastisch davon gesprochen, dass ihr \u201eNetto-Kampfwert gegen Null\u201c tendiere und sich die im Parlamentarischen Rat bestehenden Hoffnungen, man k\u00f6nne mit ihrer Hilfe Feinde der freiheitlichen Demokratie praktisch ohne Bindung an die verwirkten Grundrechte verfolgen, als \u201eIllusion\u201c erwiesen h\u00e4tten. Genauer nachzulesen ist dies im\u00a0Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl., Bd. 1, T\u00fcbingen 2013, Art. 18 Rn. 29, 56, hrsg. von Horst Dreier. Von daher sei die Prognose gewagt, dass sie auch in Zukunft kaum mit Leben erf\u00fcllt werden wird \u2013 Bj\u00f6rn H\u00f6cke hin, Bj\u00f6rn H\u00f6cke her.<\/p>\n<h3>Vereinigungsverbote<\/h3>\n<p>Ganz anders sieht es bei dem Verbot von Vereinigungen gem\u00e4\u00df Art. 9 Abs.\u00a02 GG aus. Hier verzeichnen wir, so hat ein Autor gez\u00e4hlt, mittlerweile mehr als 150 Verbote. Ein auff\u00e4lliger Grund f\u00fcr diese hohe Zahl liegt darin, dass nicht das Bundesverfassungsgericht die Verbotsentscheidung trifft, sondern die Innenminister der L\u00e4nder oder \u2013 wenn die Vereinigung bundesweit t\u00e4tig ist \u2013 das Bundesinnenministerium. Gegen diese Entscheidungen kann dann nat\u00fcrlich der Rechtsweg beschritten und letztlich mit der Verfassungsbeschwerde beim BVerfG vorgegangen werden, was auch regelm\u00e4\u00dfig geschieht. In den 1980er Jahren waren es im Wesentlichen rechtsextreme Gruppierungen wie die\u00a0Wehrsportgruppe Hoffmann. Aus diesem Bereich rekrutieren sich auch in j\u00fcngerer Zeit einschl\u00e4gige Verbotsf\u00e4lle, wie das Verbot von\u00a0Combat 18\u00a0und der\u00a0Sturm-\/Wolfsbrigade 44\u00a0im Jahr 2020 sowie das ein Jahr sp\u00e4ter erlassene Verbot von\u00a0Hammerskins Deutschland\u00a0zeigt. Besonders prominent war das ebenfalls 2020 verh\u00e4ngte Verbot der Reichsb\u00fcrgervereinigung\u00a0Geeinte deutsche V\u00f6lker und St\u00e4mme.<\/p>\n<p>Aus dem linksextremen Bereich ist nur das Verbot von\u00a0linksunten\/indymedia\u00a0aus dem Jahre 2017 zu verzeichnen. Stark zugenommen hat in den letzten Jahren allerdings die Verbotsgruppe islamistischer und auslandsbezogener Vereinigungen: aus 2012 datiert das Verbot der salafistischen Vereinigung\u00a0Millatu Ibrahim, 2013 folgte das Verbot des salafistischen Vereins\u00a0DawaFFM, ein Jahr darauf das des\u00a0Islamischen Staates. 2016 wurde die salafistische Organisation\u00a0Die Wahre Religion\u00a0(DWR) verboten.<\/p>\n<p>Als Beispiel f\u00fcr auslandsbezogenen nicht-islamistischen Extremismus kann das Verbot der\u00a0Hamas\u00a0im November 2023 dienen; bereits 2010 wurde die\u00a0Internationale Humanit\u00e4re Hilfsorganisation e.V.\u00a0verboten, die insbesondere sogenannte Sozialvereine der Hamas unterst\u00fctzte. Die Beispiele m\u00f6gen gen\u00fcgen, um die Breite und Vielfalt der einschl\u00e4gigen Vereinigungsverbote zu skizzieren.<\/p>\n<p>Diese Verbote st\u00fctzten sich ganz \u00fcberwiegend auf die zweite Alternative des Art. 9 Abs. 2 GG, also den Kampf gegen die \u201everfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung\u201c. Verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung meint hier das gleiche wie die freiheitliche demokratische Grundordnung, von der in Art. 18 und 21 GG die Rede ist. Es geht also nur um den absoluten Kerngehalt des Grundgesetzes, zu dem man die Menschenw\u00fcrdegarantie sowie das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit z\u00e4hlt. Gerade bei diesem Verbotstatbestand betont das Bundesverfassungsgericht in st\u00e4ndiger Rechtsprechung, dass es sich nur um ein Organisationsverbot, nicht um ein Gesinnungsverbot handele. Selbst die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen oder entsprechender Auffassungen \u00fcberschreitet als solche nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung. Soll hei\u00dfen: Man kann durchaus die Werte und Grundprinzipien des Grundgesetzes ablehnen und dies auch (friedlich) zum Ausdruck bringen. Die Gedanken sind frei, und die Meinungen bleiben es auch. Erst dann, wenn eine nach au\u00dfen gerichtete aggressiv-k\u00e4mpferische Agitation oder gar strafrechtlich relevantes Verhalten hinzutritt, ist der Weg f\u00fcr ein Verbot frei. Ein Zitat aus einer Grundsatzentscheidung des Gerichts aus dem Jahre 2018 macht das deutlich:<\/p>\n<p>\u201eEine Vereinigung muss sich nach Art. 9 Abs. 2 GG gegen diese elementaren Grunds\u00e4tze \u201arichten\u2018. Ihr Verbot ist nicht bereits zu rechtfertigen, wenn sie sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grunds\u00e4tze wendet oder f\u00fcr eine andere Ordnung eintritt. Art. 9 Abs. 2 GG ist [\u2026] kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot und zielt weder auf innere Haltungen noch auf bestimmte politische \u00dcberzeugungen [\u2026]. Selbst die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen oder bestimmter politischer Auffassungen \u00fcberschreitet als solche nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung [\u2026]. Daher ist zur Rechtfertigung eines Vereinigungsverbotes entscheidend, ob die Vereinigung als solche nach au\u00dfen eine k\u00e4mpferisch-aggressive Haltung gegen\u00fcber den elementaren Grunds\u00e4tzen der Verfassung einnimmt [\u2026].\u201c (BVerfGE 149, 160 [197 f. Rn. 108]).<\/p>\n<p>Klar ist aber auch, wie schwierig sich diese Grenzziehung zwischen einer blo\u00dfen \u00dcberzeugung und deren Bekenntnis und der Einstufung als aggressiv-k\u00e4mpferische Haltung in manchen F\u00e4llen gestaltet. Man denke nur an die propal\u00e4stinensischen Demonstrationen in Hamburg Mitte Mai 2024 mit provokativen Plakaten wie \u201eDas Kalifat ist die L\u00f6sung\u201c. Der Hamburger Senat sah sich heftiger politischer Kritik ausgesetzt, weil er \u2013 durchaus nachvollziehbar \u2013 keine M\u00f6glichkeit f\u00fcr ein Versammlungs- oder Vereinigungsverbot erkennen konnte. Man darf vermuten, dass bei dieser Einsch\u00e4tzung die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts eine zentrale Rolle gespielt hat.<\/p>\n<h3>Parteiverbote<\/h3>\n<p>Nicht viel anders sieht das bei den Parteiverboten aus. Zun\u00e4chst wieder zur Empirie: Bislang gab es in der Bundesrepublik nur deren zwei, n\u00e4mlich das Verbot der eindeutig in der Tradition des Nationalsozialismus stehenden SRP im Jahre 1952 sowie der KPD vier Jahre danach. Das erste Verbotsverfahren gegen die NPD im Jahre 2003 scheiterte, weil nicht sichergestellt war, dass deren Aktionen nicht vielleicht von Mitarbeitern des Verfassungsschutzes mitgesteuert waren. Im zweiten Verbotsverfahren von 2017 hielt das Gericht zwar fest, dass die Partei eindeutig verfassungswidrig sei, sah von einem Verbot jedoch ab, weil die NPD ersichtlich nicht \u00fcber das Potential verf\u00fcge, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu gef\u00e4hrden.<\/p>\n<p>Was zur Abgrenzung von blo\u00dfen Organisationsverboten zu Gesinnungsverboten gesagt wurde, gilt parallel auch hier. Und auch hier f\u00e4llt die Gratwanderung zwischen beiden Formen nicht ganz leicht. Auf der einen Seite gilt: Kritik, auch radikale Systemkritik ist durchaus erlaubt. Man darf den Staat und seine fundamentalen Prinzipien ablehnen. Als notwendig wird eine \u00dcberschreitung der Schwelle zur Bek\u00e4mpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung angesehen. Andererseits ist klar, dass man dem Verbot unterf\u00e4llt, wenn man zur Verwirklichung seiner Ziele Straftatbest\u00e4nde verwirklicht. Aber strafbares Handeln ist keine Voraussetzung f\u00fcr ein Verbot. Wollte man das verlangen, tr\u00fcge dies dem pr\u00e4ventiven Charakter der Verbotsnorm nicht hinl\u00e4nglich Rechnung. Das Verbot kann also auch auf rechtskonformes Handeln gest\u00fctzt werden. Entscheidend ist wie bei den Vereinigungsverboten die aggressiv-k\u00e4mpferische Grundhaltung der Partei. Verlangt wird ein planvolles Handeln im Sinne einer \u201equalifizierten Vorbereitungshandlung auf die Beeintr\u00e4chtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung\u201c (BVerfGE 144, 20 [219 Rn. 570]). Oder anders gesagt:<\/p>\n<p>\u201eDie Partei muss also \u00fcber das \u201aBekennen\u2018 ihrer eigenen (verfassungsfeindlichen) Ziele hinaus die Grenze zum \u201aBek\u00e4mpfen\u2018 der freiheitlichen demokratischen Staatsordnung [\u2026] \u00fcberschreiten.\u201c (BVerfGE 144, 20 [220 Rn. 573]).<\/p>\n<p>Naturgem\u00e4\u00df ist die Bestimmung der Grenze zwischen dem blo\u00dfen Bekenntnis der eigenen \u00dcberzeugung und der Bek\u00e4mpfung der Schutzg\u00fcter des Art. 21 Abs. 2 GG nicht ganz einfach. Kein Gesetzesversto\u00df, aber dennoch ein Verbotsgrund? Wie hat man sich das genauer vorzustellen?<\/p>\n<p>Das Gericht bietet nur wenige Hinweise. Die einzig konkrete genannte Konstellation ist die Herstellung einer \u201eAtmosph\u00e4re der Angst\u201c, die zu \u201eeiner sp\u00fcrbaren Beeintr\u00e4chtigung der Freiheit des Prozesses der politischen Willensbildung f\u00fchrt oder f\u00fchren k\u00f6nnte\u201c (BVerfGE 144, 20 Ls. 6 d und<br \/>\nS. 340 Rn. 933). Das konnte aber in der Entscheidung gerade nicht festgestellt werden. Dies alles zeigt nur allzu deutlich, wie anspruchsvoll ein Parteiverbotsverfahren ist und wie hoch die dabei zu \u00fcberwindenden H\u00fcrden liegen.<\/p>\n<h3>Verfassungsschutz durch die Zivilgesellschaft<\/h3>\n<p>Eingangs war die Rede davon, dass man Art. 79 Abs. 3 GG und die Normen der wehrhaften Demokratie auch als Verfassungsschutzbestimmungen einordnen k\u00f6nne, wenn man den Terminus sehr weit fasst. Der \u00fcbliche, sehr viel engere Begriff des Verfassungsschutzes zielt ja im Wesentlichen auf die Beh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder, die Informationen \u00fcber verfassungsfeindliche Aktivit\u00e4ten von Personen, Vereinigungen oder Parteien zusammentragen, ohne selbst \u00fcber operative Handlungsm\u00f6glichkeiten zu verf\u00fcgen. Das mag gut und n\u00fctzlich sein. Doch entscheidend ist etwas anderes. Keine Verfassung der Welt kann \u00fcberleben, wenn sie nicht von den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern des Staates getragen wird. Demokratie gibt es nicht ohne Demokraten, Republik nicht ohne Republikaner. Es geht darum, die Angebote der freiheitlichen Verfassung zu nutzen, von seiner Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen, in Parteien aktiv zu sein und in \u00f6ffentlicher Rede den Extremisten von links und rechts Paroli zu bieten. Die beste Garantie des freiheitlichen demokratischen Staates liegt in der Gesinnung der B\u00fcrger, hat das Bundesverfassungsgericht im KPD-Urteil sehr richtig gesagt. Eine engagiert, offen und plural gelebte Demokratie ist zugleich ihr bester Schutz. Mit anderen Worten: Auf uns als m\u00fcndige B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger kommt es an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn wir nach den Schutzmechanismen fragen, die sich das Grundgesetz selbst gegeben hat, so fallen sogleich zwei verschiedene Normen bzw. Normkomplexe ins Auge. Ihre verbindende Klammer besteht darin, dass es sich bei beiden um Verfassungsschutzbestimmungen handelt \u2013 Verfassungsschutz hier in einem denkbar weiten Sinne verstanden. 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