Der Rheinisch-Schwäbische Städtebund und der I. Städtekrieg

Reichsstädtische Interessenwahrung zwischen Königtum und Fürsten

As part of the event "Historic Days 2016 - Just a Dark Time of Crisis?", 10.02.2016

Ein Überblick zur Geschichte des Schwäbischen Städtebundes von 1376

 

Zum Zeitpunkt der Bundesgründung von 1376 bestanden bereits längere Traditionen städtischer Bündnispolitik im Reich. Im Mittelpunkt städtebündischer Politik stand nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen während der durch Thronstreitigkeiten geprägten ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts bereits die gemeinsam getragene Abwehr von Gefährdungen der städtischen Freiheiten, was in ganz wesentlicher Weise auch die Politik des Königs im Falle von Verpfändungen betraf. Solche Maßnahmen des stets über einen hohen Finanzbedarf verfügenden spätmittelalterlichen Königtums bedrohten im Falle der Nichtauslösung die Reichsunmittelbarkeit der betroffenen Stadt und konnten zur Eingliederung in das fürstliche Territorium führen.

Nach einer Phase der durchaus engen Kooperation zwischen den Reichsstädten in Schwaben und König Karl IV. trat bezeichnenderweise mit der Intensivierung der königlichen Verpfändungstätigkeit seit 1370 ein entscheidender Wandel ein. Im Gefolge zweier kostspieligen Unternehmungen – des Erwerbs der Mark Brandenburg und der Durchsetzung von Karls Sohn Wenzel als dessen Nachfolger zu Lebzeiten des Kaisers – kam es zu weitreichenden Zusagen von königlicher Seite an die Fürsten, die auch Verpfändungen umfasste. Neben weiteren Faktoren lag hier wohl der Hauptgrund für das Zustandekommen des 14 Reichsstädte umfassenden Bundes von 1376, dessen letztlicher Auslöser wiederum die unmittelbar bevorstehende Verpfändung Donauwörths war. Der Versuch des Kaisers, dem Städtebund durch die Verhängung der Reichsacht und die Belagerung des Hauptortes Ulm ein schnelles Ende zu bereiten oder zumindest dessen Ausbreitung zu verhindern, scheiterte kläglich. In der militärischen Konfrontation vor Ulm und im Konflikt mit dem württembergischen Grafen vor Reutlingen setzten sich die Bundesstädte durch. Schon im Mai 1377 mussten Karl und Wenzel die Reichsacht aufheben. Das Ergebnis war eine rasche Zunahme der Mitgliederzahl zunächst in Ober- und Niederschwaben und bald auch darüber hinaus, sodass der Bund nach dem Zusammenschluss mit dem 1381 gegründeten Rheinischen Städtebund und dem Ausgreifen nach Franken, Altbayern, ins Bodensee- und Voralpengebiet bis 1385 über 40 Mitglieder umfasste. Militärisch erfolgreich erwies sich der Städtebund in dieser Zeit vor allem gegen die sich ebenfalls bündisch organisierenden Vereinigungen des Niederadels in Schwaben und Franken (St. Georgen- und Löwenschild). Durch diese als Landfriedenssicherung deklarierte eigenständige Interessenverfolgung des reichsstädtischen Zusammenschlusses wurde das Königtum aus seinem genuinen Zuständigkeitsbereich der Friedenswahrung zurückgedrängt. Entsprechend musste es das Ziel des 1378 zur alleinigen Regierung gelangten Wenzel sein, die Friedenshoheit des Reichsoberhaupts nach dem väterlichen Vorbild durchzusetzen.

Die Reichsstädte versagten allerdings dem zumeist im fernen Prag weilenden König ihre Teilnahme an gemischten regionalen Landfriedenszusammenschlüssen ebenso wie an dem Nürnberger Reichslandfrieden von 1383, die sie wohl zu Recht lediglich als Instrumente zur langfristigen Aushebelung und Auflösung ihres Bundes betrachteten. Die dem Landfrieden beigetretenen Fürsten und Herren waren somit dessen einzige Mitglieder, was in der älteren Forschung zur Charakterisierung als „Nürnberger Herrenbund“ führte. Auch wenn eine derartige Frontstellung zweier Bundessysteme nicht intendiert war, prägte diese nun bis zur Eskalation im Städtekrieg von 1387/88 maßgeblich die Reichspolitik, ohne dass die Handlungsspielräume des in Böhmen weilenden König Wenzels dadurch wesentlich gewachsen wären. Entsprechend näherte sich der unter dem wachsenden Druck der Fürsten stehende Herrscher dem Städtebund an und verkündete im Rahmen geheimer Verhandlungen den städtischen Gesandten, dass er ihren Bund als Gegenleistung für ihre Unterstützung niemals auflösen werde. Zunächst gelang es durch die Heidelberger Stallung von 1384 und kurzfristig durch die Mergentheimer Stallung von 1387, der jedoch die rheinischen Städte bereits nicht mehr beitraten, einen offenen Konflikt zu vermeiden.

An dieser Stelle ist allerdings der Hinweis angebracht, dass sich dem Städtebund insbesondere im Bodenseeraum und am nördlichen Oberrhein auch einige Grafen und Herren anschlossen und auch zwischen den Städten innerhalb ihrer Bünde schwere Interessengegensätze aufkommen konnten, wie der Streit innerhalb des rheinischen Teilbundes um die Zollerhebungen von Worms und Speyer von 1382/83 dokumentiert. Die Wahrnehmung von Städtebünden als ständisch stets abgeschlossene monolithische Blöcke ist viel eher eine Vorstellung des 19. Jahrhunderts als eine in den Vorgängen des 14. Jahrhunderts greifbare Tatsache. Die enge Verbindung von Fürsten, Grafen und Herren mit einem Städtebund erschien der älteren Forschung noch so undenkbar, dass Julius von Weizsäcker als Herausgeber des zweiten Bandes der Reichstagsakten-Edition (1874) einen Eintrag aus einer Frankfurter Rechnung, der Herren unter den Partnern des Städtebundes erwähnte, „korrigierte“ und ergänzte, der Schreiber müsse Städte gemeint haben. Die Relevanz solcher Konstellationen belegt auch der konkrete Anlass, der die Eskalation im Städtekrieg herbeiführte. Am 25. Juli 1387 hatte der Städtebund in Schwaben nämlich ein Bündnis mit dem im Konflikt mit den bayerischen Herzögen befindlichen Salzburger Erzbischof Pilgrim II. geschlossen. Mit der Gefangennahme des Erzbischofs durch Herzog Friedrich von Bayern im Dezember 1387 setzte sich trotz der Bemühungen verschiedener Seiten um einen friedlichen Austrag eine Entwicklung in Gang, die letztlich zum offenen Ausbruch der Konflikte führte. Obwohl zunächst Wenzel wegen der Gefangennahme des Erzbischofs Fürsten und Reichsstädte zum Reichskrieg gegen Herzog Friedrich befohlen hatte, besaß dies nur nachgeordnete Bedeutung. Die Fürsten ignorierten die Aufforderung, die schwäbischen Bundesstädte unter Ulmer Führung setzten die Kampfhandlungen in Gang, da sie mit Pilgrim II. verbündet waren und da sie aufgrund zahlreicher Übergriffe der Herzöge auf Besitzungen Nürnbergs, Regensburgs, Schwäbisch Gmünds, Memmingens und Augsburgs einer militärischen Konfrontation nicht mehr aus dem Wege zu gehen wünschten.

Die Salzburger Frage wurde damit also zum Auslöser in einem Gegensatz, der letztlich verschiedene Konfliktfelder in sich vereinte. Dies betraf etwa die Frage des Verhältnisses der Reichsstädte und der städtischen Bünde zu den verschiedenen, eine territoriale Abschließung anstrebenden Kräften im Süden des Reiches – vor allem den bayerischen Herzögen, den Pfalzgrafen und den Grafen von Württemberg. Darüber hinaus ging es um das Problem der Position des Städtebundes im Reichsgefüge, gerade was die Beziehung zum Reichsoberhaupt und dabei vor allem den Anspruch der Verteidigung der eigenen städtischen Privilegien auch gegen den aktuellen König unter Berufung auf das Reich anbelangte. In dem vor allem vom täglichen Kleinkrieg geprägten Konfliktgeschehen besaßen schließlich zwei Schlachten entscheidende Bedeutung: am 23. August 1388 erlitt das Heer der schwäbischen Bundesstädte bei Döffingen eine schwere Niederlage gegen den Grafen von Württemberg und dessen Verbündete. Erst fünf Tage später sagten die Rheinischen Bundesstädte dem Pfalzgrafen die Fehde an, mit dem Sie zuvor an einem schiedlichen Austrag der Auseinandersetzungen in Schwaben gearbeitet hatten. Parallel befanden sie sich in Verhandlungen mit dem Mainzer Erzbischof, um diesen mit der Pfalzgrafschaft in territorialer Konkurrenz befindlichen Fürsten durch ein mit finanziellen Zusagen verknüpftes Bündnis zumindest von der Unterstützung des Pfalzgrafen abzuhalten. Nach einem ähnlichen Konfliktverlauf wie in Schwaben und Bayern unterlagen die rheinischen Städte schließlich am 06. November 1388 bei Pfeddersheim dem pfalzgräflichen Heer. Da der Konflikt damit entschieden, aber die kriegerischen Auseinandersetzungen noch nicht beendet waren, konnte eine von den Fürsten unterstützte königliche Landfriedensinitiative letztlich im Mai 1389 den I. Städtekrieg beenden.

Das in diesem Landfrieden von Eger enthaltene Verbot der Städtebünde hielt freilich auch in Oberschwaben nicht einmal ein Jahr. Im Februar 1390 gründeten zwölf schwäbische Reichsstädte unter Ulmer Führung mit der Behauptung, so den Egerer Landfrieden effektiver gestalten zu können, erneut einen Bund. Die Bodensee-Städte, die sich gegen die bayerischen Herzöge behauptet hatten, mussten ihren Bund gar nicht auflösen, sondern erhielten diesen sogar durch König Wenzel am 21. August 1390 bestätigt. Einen echten strukturellen Bruch stellt der I. Städtekrieg mit Blick auf die reichsstädtischen Bünde und die zwischenstädtischen Kontakte also nicht dar. Lediglich eine verstärkte Regionalisierung der Bündnisbeziehungen ist in der Folge zu konstatieren, die in Schwaben zudem – auf Kosten der Einflussmöglichkeiten des Königtums wird man ergänzen müssen – eine Verdichtung des Bündnisnetzes mit den dortigen Vormächten, dem Grafen von Württemberg und dem Pfalzgrafen, mit sich brachte.

 

Königtum und oberdeutsche Städtebünde und ihre Voraussetzungen

 

Zunächst seien allgemeine Voraussetzungen erläutert. Auf Basis des mehrfachen Verbots der Bünde durch das Königtum und der Fundierung solcher Zusammenschlüsse in der Schwureinung hat gerade die traditionsreiche rechtshistorische Forschung die reichsrechtliche Illegalität der Städtebünde betont. Der reichsstädtischen Interessenwahrung des 14. Jahrhunderts haftete somit stets der Odor des illegitimen Vorgehens innerhalb der wie auch immer zu definierenden Reichsverfassung an. Hier liegt die zentrale Bedeutung der städtischen Bünde Süddeutschlands – in den norddeutschen Gebieten sind die Wertungen andere –, was die Vorstellungen von einer spätmittelalterlichen Krisenzeit betrifft. Die auf das Königtum orientierte ältere deutsche Forschung verstand die Bildung dieser großen Städtebünde zur Wahrung ihrer Freiheiten nicht als Innovation innerhalb des Reichsgefüges, sondern vielmehr fast ausschließlich als Indikator der Schwäche des Königtums im Sinne des spätmittelalterlichen Niedergangs der „Reichsherrlichkeit“ nach dem Ende der Staufer. Dass sich die Konfrontation zum Konflikt auf Reichseben schließlich ausgerechnet unter dem in der deutschen Forschung ohnehin mit einem äußerst schlechten Ruf ausgestatteten König Wenzel Bahn brach, passte bestens in das Bild einer durch Krisen gekennzeichneten Epoche der Reichsgeschichte.

Ein genauerer Blick auf die Traditionen und die zu der Eskalation führenden Entwicklungen kann bei einer Einordnung hilfreich sein: Zunächst ist festzuhalten, dass Verbote städtischer Bündnisse von Seiten des Reichsoberhauptes bereits vor der Goldenen Bulle des Jahres 1356 seit dem hohen Mittelalter existieren, aus diesen jedoch keineswegs auf eine den Städtebünden gegenüber grundsätzlich ablehnende Haltung des Königtums geschlossen werden sollte. In der Regel standen solch allgemein formulierte Verbote nämlich jeweils im engen Zusammenhang mit zum Zeitpunkt ihrer Abfassung aktuellen Ereignissen im Reich oder in dessen einzelnen Regionen. Es zeigt sich bereits bei der Betrachtung solch früherer Verbote seit der staufischen Zeit deutlich, dass ein königliches Gebot zur Auflösung städtischer Bünde keineswegs zwangsläufig den unmittelbaren Interessen des Reichsoberhauptes selbst entspringen musste, das an der Nutzung des ökonomischen und militärischen Potenzials der Städte und ihrer Zusammenschlüsse zur Umsetzung der eigenen Politik im Reich interessiert war. Vielmehr war das Königtum häufig gezwungen, fürstliche Positionen und Beschwerden zu berücksichtigen und diesen in den komplexen politischen Konfliktlinien der Reichspolitik einen Vorrang einzuräumen, wie dies schon unter den Staufern im Falle der Verbote von 1226 und 1231/32 zu konstatieren ist. Trotz der Förderung der Städte von staufischer Seite und der Anerkennung eines Bundes im Lütticher Hochstift (1230), gebot Heinrich (VII.) 1226 auf Intervention des Mainzer Erzbischofs die Auflösung eines Bundes am Rhein und in der Wetterau. Entsprechende Vorgaben von 1231/32 dienten vor allem dazu, der Unterstützung der Reichsfürsten im erneuten Konflikt mit dem Papsttum nicht verlustig zu gehen.

Für das weitere 13. und die erste Hälfte des 14. Jahrhunderts ist zudem die allgemeine Bewertung der Rolle „des Königtums“ nicht unproblematisch, da im Zuge verschiedener Thronstreitigkeiten eine einheitliche Politik kaum auszumachen ist. Vielmehr orientierten sich die jeweiligen Herrscher beziehungsweise die konkurrierenden Parteiungen in ihrer Politik gegenüber den Reichsstädten entlang der politischen Gegebenheiten und Notwendigkeiten, die regional durchaus differierten. Daher lässt sich die gesamte Bandbreite möglicher Optionen von der Bekämpfung der Bündnisse über die Kooperation mit diesen bis zur aktiven Förderung städtischer Zusammenschlüsse in den Vorgaben von königlicher Seite nachweisen. Thronstreitigkeiten oder Zeiten der Thronvakanz begünstigten zudem durch die mit diesen verbundenen Gefahren stets das Zustandekommen regionaler oder überregionaler reichsstädtischer Verbindungen. Diese wollten durch ihre Absprachen entlang der eigenen Interessen dort Sicherheit herstellen, wo man diese durch den Ausfall der Reichsgewalt oder die Einschränkung königlicher Handlungsspielräume gefährdet wähnte. In jedem Fall ist somit bei der Bewertung der Beziehungen zwischen Königtum und Städtebünden den jeweils aktuellen Rahmenbedingungen der Reichspolitik Rechnung zu tragen.

 

Die Goldene Bulle und die Städtebünde während der ersten Hälfte der Regierungszeit Karls IV.

 

In dem fünfzehnten, mit „De conspiratoribus“ überschriebenen Kapitel der Goldenen Bulle werden beschworene Einungen verworfen und für ungültig erklärt. In Anlehnung an ältere Vorlagen (besonders den unter völlig anderen Voraussetzungen entstandenen Landfrieden Friedrichs I. von Roncaglia aus dem Jahr 1158) begegnen auch in der Goldenen Bulle hierbei nicht alleine zwischenstädtische Beziehungen im Sinne der auswärtigen Ratspolitik, sondern auch die Verurteilung solcher Absprachen zwischen anderen Personen beziehungsweise zwischen Personen und Städten unter dem Vorwand des Schutzverhältnisses. Ein allgemeines reichsrechtliches Verbot jeglicher Bündnisse wäre freilich keineswegs im Sinne der Reichspolitik Karls IV. gewesen, hätte es doch den königlichen Aktionsradius gerade in den königsnahen Landen erheblich beschränkt und sich schlicht auch nicht umsetzen lassen. Entsprechend folgt eine entscheidende Einschränkung, die der königlichen Friedenshoheit und der Landfriedenspolitik geschuldet war, letztlich aber darüber hinaus auch allgemein die Wahrung der königlichen Handlungsspielräume in diesen Fragen zum Ziel hatte. Ausdrücklich werden nämlich solche Bündnisse und Verbindungen in den Regionen des Reiches ausgenommen, die dem Landfrieden dienlich seien, wobei die Bewertung des diesbezüglichen Bündnischarakters dem Reichsoberhaupt oblag.

Die Inhalte der normativen Vorgaben von Seiten des Herrschers dürfen also nicht den Blick auf die zudem regional differierenden Umsetzungen verstellen. Dies gilt es auch für die Reichspolitik Karls IV. zu beachten, dessen Handeln dabei ein ebenso pragmatisches Vorgehen kennzeichnet wie dies für weitere seiner Initiativen sowohl im nordalpinen Reichsgebiet als auch in Reichsitalien festzustellen ist. Auf die seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts zunehmend regional fundierte Bündnisstrukturen ausbildenden Städte des Reiches konnte das spätmittelalterliche Königtum nicht mehr verzichten. Das gestiegene wirtschaftliche und militärische Potenzial der Städte trug auch vor diesem Hintergrund zu dem in manchen Fällen durchaus offensiv vorgetragenen Anspruch bei, im Falle des Ausfalls des Königtums oder als Bedrohung wahrgenommener regionaler Krisenherde aktiv den Schutz der eigenen Interessen – gedeutet als Interesse des Reiches – zu übernehmen. Bezeichnenderweise waren es bereits im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen, die insbesondere am Rhein mit dem Untergang des staufischen Hauses und dem Interregnum zur Mitte des 13. Jahrhunderts einhergingen, maßgeblich die rheinischen Kathedralstädte, die das Zustandekommen des Rheinischen Bundes (1254/56) auf den Weg gebracht hatten. An dieser Vereinigung beteiligten sich in der Folge auch Erzbischöfe, Bischöfe, Grafen und Herren. Der Bund verstand sich ausdrücklich als Friedensordnung und wurde beispielsweise durch Abt Hermann von Niederaltaich als kenntnisreichem Beobachter der politischen Vorgänge seiner Zeit entsprechend als optima pax charakterisiert. Anerkannt wurde das so geschaffene Friedensbündnis schließlich am 10. März 1255 zu Worms auch durch König Wilhelm von Holland. Nach dem Ende des Interregnum griff das Königtum auch im Gefolge der Revindikationspolitik Rudolfs von Habsburg verstärkt auf die städtischen Ressourcen zurück. Ähnlich pragmatisch wie Karl IV. ging bereits dessen Vorgänger, Ludwig IV. der Bayer, in dieser Hinsicht vor. Nach der Doppelwahl von 1314 waren auch die Reichsstädte verschiedener Regionen in unterschiedlicher Weise gezwungen, Position im Thronstreit zu beziehen. Ludwig IV. näherte sich nach dem Ende des Konflikts mit einem längeren persönlichen Aufenthalt in dem zuvor stärker seinem habsburgischen Konkurrenten zuneigenden Schwaben seit 1330 insbesondere den niederschwäbischen Städten an und förderte deren Bündnisbestrebungen.

Ein unmittelbares Ergebnis stellt der im Sommer 1331 vollzogene Zusammenschluss von neun niederschwäbischen Reichsstädten dar. Bemerkenswert erscheint es nun, dass dieser rein städtische Bund sich selbst als „lantfride“ charakterisierte und Gunst, Gebot und Willen des Kaisers bei seinem Zustandekommen hervorhob. Nach dem Tod Ludwigs IV. und der erfolgreichen Durchsetzung des zuvor zum Gegenkönig gewählten Karl bemühten sich die Reichsstädte Schwabens um die Koordination eines gemeinsamen Vorgehens: im Herbst 1347 kam es zum Abschluss eines 22 Städte Ober- und Niederschwabens umfassenden Bundes. Eine Einigung mit Karl IV. zog sich bis zum Januar 1348 hin. Dieser musste den schwäbischen Städten ausdrücklich das Recht zugestehen, sich gegen die Verletzung ihrer Rechte auch gemeinsam zur Wehr setzen zu dürfen. Im Gegensatz zu ähnlichen Vergünstigungen durch Ludwig den Bayern begegnet an dieser Stelle nicht einmal der Vorbehalt, dass das Reich hierbei in jedem Falle auszunehmen sei. Als problematisch sollte sich in dieser Hinsicht für die zukünftigen Konstellationen die Zusage erweisen, keine der Reichsstädte zu verpfänden oder dem Reich anderweitig zu entfremden. Ohne eigens eingeholte Erlaubnis von Seiten Karls IV. erneuerten 25 schwäbische Reichsstädte das Bündnis zur Wahrung ihrer Freiheit und des reichsstädtischen Status im August 1349 um vier Jahre. Das Bemühen des Luxemburgers, in der Folge durch allgemeine Landfrieden unter Beteiligung von Fürsten, Grafen und Herren die königlichen Spielräume in der Friedenswahrung zu stärken und weit gefasste reichsstädtische Ansprüche zumindest einzudämmen, zeigte zunächst in Schwaben nur eingeschränkten Erfolg. Vielmehr blieb es bei den verschiedenen Landfriedensinitiativen bis in die Mitte der fünfziger Jahre des 14. Jahrhunderts gerade in Schwaben bei städtischen Bünden, die aber zumindest die Möglichkeit zur Angliederung und Einbindung des Adels boten. Dies gilt auch für den im Entstehungsjahr der Goldenen Bulle abgeschlossenen Bund der Städte von 1356, dessen auf die Landfriedenswahrung ausgerichtete Funktion die Statuten ebenso deutlich hervorheben wie die kaiserliche Rolle bei dessen Zustandekommen. 1359 kooperierte der Luxemburger erneut eng mit den Reichsstädten Schwabens, als sich in einem mit kaiserlicher Zustimmung als Landfriede zustande gekommenen Zusammenschluss 29 schwäbische Reichsstädte mit dem Augsburger Bischof und den Grafen von Öttingen und Helfenstein gegen Eberhard II. von Württemberg zusammentaten. Dem König war an der Lösung der seinen Interessen entgegenstehenden Verbindung zwischen Württemberg und Habsburg gelegen, den Angehörigen des Bundes ging es vor allem um die niederschwäbische Landvogtei und nicht zuletzt die württembergischen Zölle.

Es zeigt sich also, dass das reichsstädtisch-bündische Element in der Politik Karls IV. notwendigerweise ebenfalls eine erhebliche Rolle spielte. Es stützte sich insbesondere die Landfriedenspolitik in Schwaben stark auf die dortigen Städtebünde, auch wenn das Reichsoberhaupt weit ausgreifende Ansprüche innerhalb der städtischen Bündnisausrichtung mit Blick auf die Reichspolitik zu begrenzen bemüht war. Da die Interessen in der regionalen Friedenswahrung grundsätzlich ähnlich orientiert waren, konnte teilweise eine beiden Seiten nützliche Kooperation bewerkstelligt werden. Karl IV. förderte dabei ganz selbstverständlich seinen Interessen dienende Städtebünde und betrieb ihr Zustandekommen sogar aktiv. Somit lässt sich ein höchst pragmatischer Umgang mit den zuvor erörterten Regelungen der Goldenen Bulle beobachten. Dieses Vorgehen des Kaisers blieb keineswegs auf Schwaben begrenzt, sondern lässt sich auch in anderen Regionen beobachten. Ein besonderes Beispiel stellt das Elsass dar, wo Karl IV. nach dem Auslaufen des Landfriedens von 1347 im Jahr 1352 während seines Aufenthalts am Oberrhein den dortigen Reichsstädten im Sommer 1354 die Gründung eines Städtebundes gebot, der bis über ein Jahr nach seinem Tode hinaus bestehen und der Sicherung des Landfriedens dienen sollte. Durch die Rolle des Landvogtes innerhalb der Bundesorganisation war eine starke Bindung an das Königtum intendiert, womit nur zwei Jahre vor der Verabschiedung der Goldenen Bulle ein königlich legitimierter und an den Interessen des Reichsoberhaupts im Elsass orientierter Städtebund von diesem geschaffen worden war. Auch in der Wetterau stützte sich die Landfriedenspolitik des Herrschers maßgeblich auf die dortigen Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar, die seit 1285 regelmäßig ihre Bündnisse erneuerten. Bezeichnenderweise sah sich Karl IV. im Februar 1360 sogar genötigt, den vier Städten gemeinsam in einem Schreiben eigens für ihre getreuliche Umsetzung des auf kaiserliche Weisung zustande gekommenen Landfriedens in der Wetterau zu danken und warb nachdrücklich um ihre Unterstützung für Landvogt Ulrich III. von Hanau.

 

Der Beginn der Konfrontation: Verpfändungsfrage und Reichsunmittelbarkeit

 

Eine Politik, welche die Ansprüche der städtischen Bünde bezüglich ihrer Interessenwahrung auf Reichsebene zurückzudrängen bestrebt, gleichzeitig aber zur Durchsetzung eigener Ansprüche in den Regionen des Reiches auf eine enge Kooperation mit solchen Bünden ausgerichtet war, trug freilich die Wurzel künftiger Gegensätze in sich selbst. Dies lässt sich in gewisser Weise bereits mit der pragmatischen Umsetzung der Vorgaben der Goldenen Bulle durch Karl IV. verknüpfen, der die Legitimation der Bünde mit der Landfriedenswahrung im Sinne der Orientierung an den eigenen Herrschaftsinteressen verstand. Wenn sich die Zielsetzungen kaiserlicher Politik und reichsstädtischer Statuswahrung nicht mehr in dieser Form verknüpfen ließen, musste dies notwendigerweise zu schweren Auseinandersetzungen führen. Dies betraf gerade die Frage der Reichsunmittelbarkeit und die gegenseitige Absicherung der Reichsstädte gegen Verpfändungen. Insofern barg die bereits erwähnte, seit Beginn der siebziger Jahre des 14. Jahrhunderts zu beobachtende Steuer- und Verpfändungspolitik des Luxemburgers hohes Konfliktpotential. Einen bedeutenden Schritt hin zum Konflikt stellte die Verpfändung von Donauwörth am 24. Juni 1376 dar. Dieses war erst kurze Zeit zuvor mit anderen Reichsstädten aus der vorangegangenen Verpfändung ausgelöst worden. Das Vorgehen war umso problematischer, da Karl IV. gemeinsam mit seinem Sohn Wenzel noch im April 1370 neunzehn Städten in Schwaben den Schutz gegen all jene zugesagt hatte, die sie in ihren Freiheiten und Rechten beeinträchtigen wollten. Der Rat Donauwörths wandte sich entsprechend in einem Schreiben an Nördlingen und andere schwäbische Städte, bat unter Hinweis auf den Bruch der kaiserlichen Garantien um Unterstützung und forderte Gesandtenberatungen, die zweifelsohne auf eine gegen die kaiserliche Initiative gerichtete Städtebundgründung abzielen sollten. Programmatisch hielt das Schreiben Donauwörths fest, dass die Verpfändungsfrage momentan nur Donauwörth unmittelbar betreffe, in Bälde aber alle Reichstädte in gleicher Weise bedrohen dürfte: „Als es ietzo ze mal unser ding ist, so moecht es wol ze nehst iur aller ding ze geleicher weise werden.“ Diese Argumentation scheint ihre Wirkung nicht verfehlt zu haben. Bereits am 04. Juli 1376 kam es zur Gründung des Schwäbischen Städtebundes.

 

Zusammenschau

 

Bereits der erste Artikel der Bundesstatuten von 1376, der die gemeinsame Privilegienwahrung und den Schutz vor Verpfändungen gegen jedermann thematisiert, besaß eine Stoßrichtung gegen das Reichsoberhaupt. Bernhard Kreutz hat hier mit guten Gründen von einem „Modellcharakter“ der diesbezüglichen Bündnisbestimmungen der schwäbischen Reichsstädte von 1347 für den Bündnisvertrag von 1376 gesprochen, die der Kaiser als Angriff auf seine Autorität verstehen musste. Insofern werden der politische Sprengstoff der reichsstädtischen Interessenwahrung und die Intensität der Spannungen seit 1376 vor allem durch die Traditionen königlicher Politik sowie die durch diese bestärkten reichsstädtischen Ansprüche und ihre gemeinsam getragenen Privilegienwahrung unter Berufung auf „das Reich“ erklärbar.

Diese Konstellationen waren es auch, die späteren Bündnisprojekten von Karls Sohn Sigismund, der nach einer ersten strittigen Wahl des Vorjahrs schließlich 1411 den Thron bestieg, im Wege standen. Der letzte Luxemburger bot den reichsstädtischen Gesandten im Umfeld des Konstanzer Konzils während des Winters 1414/15 seine Unterstützung eines neuen großen Städtebundes an, der sich offensichtlich an dem Bund von 1376/81 orientieren sollte und dem er selbst als Haupt vorzustehen gedachte. Gerade die schwäbischen Bundesstädte wollten sich in die auf einen Konflikt mit den Fürsten hinauslaufende königliche Reichspolitik, die über den Bereich der eigenen reichsstädtischen Interessen hinausging, gerade nach den Erfahrungen mit Sigismunds Vater Karl IV. und Halbbruder Wenzel nicht einbinden lassen. Eine Vielzahl von Reichsstädten kam in einem überregionalen Zusammenschluss erst 1420 wieder zusammen: Zur Verteidigung der Rechte der durch Sigismund an seinen Erbkämmerer Konrad vergebenen Stadt Weinsberg, also gegen eine als Gefährdung des reichsstädtischen Status wahrgenommene königliche Maßnahme.

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