Zur Person von Eck
Der junge Kleriker Johann Meier aus Egg an der Günz, der am 13. November 1486 als Sohn eines einfachen Dorfamtmannes geboren wird und bei seinem Onkel – einem Rottenburger Pfarrer – aufwächst, macht in der spätmittelalterlichen Gesellschaft rasant Karriere. Nach Studien der Theologie und Philosophie, aber auch der Rechts- und Naturwissenschaften an den führenden deutschen Universitäten der Zeit – Heidelberg, Tübingen, Köln, Freiburg/ Breisgau – kann er im Alter von 22 Jahren in Freiburg promovieren. Zwei Jahre später tritt er durch eine Empfehlung des Augsburger Humanisten Konrad Peutinger (1465-1547) seine Professur an der Universität Ingolstadt (gegründet als Bayrische Landesuniversität 1472) an. Eine derartige berufliche Entwicklung wäre unter modernen Bedingungen trotz meritokratischer Selektion („die Besten setzen sich durch“) und sozialer Mobilität sicher wesentlich langwieriger gewesen. Eck wird zudem als einziger Nichtadeliger in das Eichstätter Domkapitel aufgenommen. An diesem Fall zeigt sich also wie schon bei dem illegitimen Priestersohn Erasmus von Rotterdam einmal mehr die Rolle der Kirche – neben dem Heer – als einzige Bastion sozialer Mobilität, in der dem fähigen Kopf ein rasanter sozialer Aufstieg möglich ist.
Ein Resultat dieser Herkunft ist die Volksverbundenheit und Praxisorientierung, die das Werk des jungen Professors prägen sollte. Anders, als viele Akademiker seiner Zeit, ist er nicht in der abgeschotteten Welt der adeligen Großgrundbesitzer herangewachsen, sondern mitten in der in rasantem Umbruch befindlichen Bürgergesellschaft seiner Zeit. Charakterisiert wird diese durch den schwäbisch-vorderösterreichischen Frühhumanismus in den jungen Universitätsstädten wie Augsburg, Tübingen, Heidelberg und Freiburg. Persönliche Beziehungen zu allen diesen Zentren markieren kürzere oder längere Stationen seines Lebensweges. Schon früh in seiner akademischen Karriere nimmt er sich eines viel diskutierten „heißen Eisens“ seines gesellschaftlichen Umfelds an, das Ausdruck einer zunehmenden Spannung zwischen überkommener Wirtschaftsmoral auf der einen Seite und sich rasch entwickelnder wirtschaftlicher Investitionspraxis auf der anderen war: dem kanonischen Zinsverbot. Als heutiger theologischer Sozialethiker schaut man dabei wiederum neidisch auf die Kompetenzvermutung, die einem Theologen dieser Zeit entgegengebracht wird. Worum genau ging es bei Eck?
Zur Vorgeschichte: das Kanonische Zinsverbot
Das kanonische Zinsverbot wurzelt in der hebräischen Bibel. Im Bundesbuch und im Heiligkeitsgesetz finden sich die entscheidenden Verse, die zugleich den Sitz im Leben dieser Anweisung deutlich werden lassen: „Falls du (einem aus) meinem Volk, dem Elenden bei dir, Geld leihst, dann sei gegen ihn nicht wie ein Gläubiger; ihr sollt ihm keinen Zins auferlegen“ (Ex 22,24) und „wenn dein Bruder verarmt und seine Hand neben dir wankend wird, dann sollst du ihn unterstützen wie den Fremden und Beisassen, damit er neben dir leben kann. Du sollst nicht Zins von ihm nehmen und sollst dich fürchten vor deinem Gott, damit dein Bruder neben dir lebt. Dein Geld sollst du ihm nicht gegen Zins geben, und deine Nahrungsmittel sollst du nicht gegen Aufschlag geben“ (Lev 25, 36f). „Du sollst deinem Bruder keinen Zins auferlegen, Zins für Geld, Zins für Speise, Zins für irgendeine Sache, die man gegen Zins ausleiht“ (Dtn 23,20).
Hier ist nicht primär von sozialer Gerechtigkeit oder der Gestaltung einer Wirtschaftsordnung, sondern von Armenfürsorge („Sozialpolitik“) die Rede. Im Kontext einer feudalen Agrargesellschaft, die nur sehr begrenzt Möglichkeiten zum Sparen oder Investieren kennt, ist der Sitz im Leben von Zinszahlungen bestimmt durch die Hilfe für In-Not-Geratene, die Krisenintervention. In diesem Kontext stellt aber eine Zinszahlung faktisch eine Umverteilung von Arm zu Reich, vom in-Not-Geratenen zum Vermögensbesitzer oder doch Wohlhabenden dar, der als einziger auf etwas verzichten kann. Das altbabylonische Recht kennt kein Zinsverbot, Geld und Zinsen sind für die Babylonier und folglich auch die mit ihnen Handel treibenden Völker selbstverständlich, wie der Kodex Hammurabi von 1750 v. Chr. als ältestes Gesetzbuch der Welt eindeutig belegt.
Im Kontrast dazu spricht aus den genannten Stellen jener sozialkritische Solidaritätsimperativ des biblischen Bundesgedankens, wie er auch in der Botschaft der Propheten Amos oder Jesaja zur Sprache kommt. Traditionsgeschichtlich einflussreich ist auch die in Lk 6,33-35 überlieferte Forderung Jesu geworden: „Und wenn ihr nur denen Gutes tut, die euch Gutes tun, welchen Dank wollt ihr dafür erwarten? Das tun auch die Sünder. Und wenn ihr nur denen etwas leiht, von denen ihr es zurückzubekommen hofft, welchen Dank wollt ihr dafür? Auch die Sünder leihen Sündern in der Hoffnung, alles zurückzubekommen. Ihr aber sollt eure Feinde lieben und Gutes tun und leihen, auch wo ihr nichts dafür erhoffen könnt.“ Kontext ist auch hier ganz offensichtlich nicht die Frage der richtigen Gestaltung einer Wirtschaftsordnung; vielmehr richtet sich die Forderung an die Jüngergemeinde, die das eschatologische Israel (basileia tou theou) in der Geschichte präfiguriert. Vielleicht ist dieser Kontext der Stelle auch der Grund dafür, dass sich das Zinsverbot bei seiner ersten Erwähnung in den frühchristlichen Synoden (wie etwa der Synode von Elvira 304) zunächst nur an Kleriker richtet.
Systematischer und grundlegender formuliert taucht das Zinsverbot in der kanonischen Rechtstradition mit der Kodifizierung und Systematisierung des kirchlichen Rechts im 12. Jahrhundert auf, etwa auf dem 2. Laterankonzil 1139 im Decretum Gratiani. Der Kamaldulensermönch Gratian sammelt und systematisiert mit seiner Rechtsschule im ersten Drittel des 12. Jahrhunderts im Studio di Bologna aus verschiedenen Rechtsquellen (römisches Recht, Bibel, Dekretalen der Päpste sowie Konzils- und Synodenakten) einen dem römischen Corpus Juris civilis vergleichbaren Corpus Juris canonici: eine „concordia discordantium canonum“. Mithin ist die Wiederentdeckung und Dekretierung des Zinsverbots gleichursprünglich mit der Europäischen Universität, die sich um diese Zeit aus der Rechtsschule von Bologna heraus entwickelte. Kirchenamtlich autorisiert wurde es durch Papst Innozenz III. 1215 sowie auf dem Konzil von Vienne 1311.
Theologisch-philosophisch systematisiert findet sich das Zinsverbot bei Thomas von Aquin. Die Scholastik unterscheidet zwischen „usura“ (unzulässiger Wucher) und gerechtfertigtem „interesse“ als Ausgleich für entgangenen Vorteil, erlittenen Schaden oder drohenden Kapitalverlust. Demgegenüber galten der Rentenkauf – also der Erwerb eines Rechtsanspruchs auf eine regelmäßige Zahlung (etwa aus Nutzung von Grundstücken oder Häusern) durch eine einmalige Zahlung – und die Darlehensgesellschaft als weit verbreitete Ausnahmen. Thomas von Aquin entdeckt auch das Aristotelische Konzept von der „Unfruchtbarkeit des Geldes“ für Europa wieder, das die biblischen Gebote scheinbar philosophisch untermauerte. Steht die Dominikanertradition mithin mehrheitlich für ein Plädoyer zur Durchsetzung des Zinsverbotes, so wurde dies von den Franziskanern kritisiert. Philosophisch-theologisch sind hier nominalistische Autoren wie Petrus Olivi sowie Bernhard von Siena (vor allem in seinen Predigten) und Antonius von Florenz zu nennen.
In praktischer Hinsicht waren es die ersten Mikrofinanzinstitutionen, die Montes Pietatis, die das Zinsverbot durchlöcherten. Ähnlich wie ihre modernen Nachfolger setzen die Montes am Problem des fehlenden Finanzmarktzugangs der Armen an: Diese waren von jeglicher Möglichkeit des Sparens und Investierens ausgeschlossen und sahen sich elementaren Lebensrisiken schutzlos ausgeliefert. Sie konnten im erstmals 1584 in Perugia gegründeten Mons Pietatis gegen eine Zinszahlung von circa 10-15 Prozent einen Kleinkredit erhalten. Die Zinszahlung war nötig, um den Kapitalerhalt – und damit die permanente Unterstützung der Armen – zu gewährleisten und die hohen Verwaltungskosten zu tragen. Die 1472 als Monte di Pietà in Siena gegründete Banca Monte dei Paschi di Siena ist die älteste noch existierende Bank der Welt: gegenwärtig allerdings in Krise geraten. Gegen diese vor allem von Franziskanern in ganz Italien und bald auch in anderen südeuropäischen Ländern verbreiteten Montes richtete sich nun die meist von dominikanischer Seite propagierte Kritik, sie betrieben Wucher und verstießen mithin gegen das Zinsverbot. Die Kritiker mussten allerdings bald verstummen, denn auch das päpstliche Lehramt bestätigte die Montes. Deren argumentativer Vorteil bestand darin, dass sie Zinszahlungen gerade propagierten, um die verzweifelte Lage der Ärmsten der Armen zu verbessern. Sie lehrten mithin, zwischen rein buchstäblicher Gesetzesmoral einerseits und dem Regelungszweck der Besserstellung der Armen zu unterscheiden – und dabei Letzteres gegen Ersteres in Stellung zu bringen.
Akademisch unterminiert schließlich Konrad Summenhart, Professor an der neu gegründeten Universität Tübingen und Lehrer Ecks in seinen Tübinger Jahren, das akademische Lehrgebäude des kanonischen Zinsverbotes. Sein im Jahr 1500 erstmals erschienenes „Septipertitum opus de contractibus pro foro conscientiae et theologico“ stellt die bis dahin kritischste und umfassendste Analyse und Kritik der naturrechtlichen Begründungen des Zinsverbotes dar. Von 25 untersuchten Gründen sieht er nur mehr zwei als gültig an: Er bricht damit radikal mit der bisherigen Zinslehre. Allerdings ist Summenhart letztlich nicht mutig genug, die Konsequenzen seiner Begriffsarbeit für die wirtschaftliche Praxis seiner Zeit zu ziehen. Was er intellektuell in mühsamer Kleinarbeit zerpflückt hat, das richtet er moralisch und zur Aufrechterhaltung der Konvention wieder auf: Gebietet dem Darlehensgeber die Nächstenliebe die Gewährung des Darlehens, so darf er überhaupt keinen Zins nehmen. Er soll auch darauf verzichten, wenn das Zinsnehmen das Ärgernis seiner Mitmenschen erregt oder seinem Leumund schadet: Summenhart startet also als Tiger und landet als Bettvorleger – er bleibt letztlich den Konventionen seiner mittelalterlichen Gesellschaft verhaftet.
Zur mittelalterlichen Praxis
In seine epochale Promotionsschrift zu Eck und dem oberdeutschen Zinsstreit von 1997 fügt der protestantische Kirchenhistoriker Johann Peter Wurm ein prägnantes Kapitel „Der Zins in der Praxis“ ein. Er konstatiert: Das Problem der mittelalterlichen Zinsverbote also war die Unfähigkeit, das, was man in der Praxis problemlos zu handhaben wusste, auch theoretisch zu unterscheiden. „Dabei scheint bei den Wirtschaftspraktikern ohnehin, aber auch bei den meisten Theoretikern ein ganz natürliches Empfinden für die Rechtmäßigkeit von Zinsen für produktive Kredite bereits vorhanden gewesen zu sein. Dem kanonischen Zinsverbot und seinen Theoretikern ging es offensichtlich darum, der Ausbeutung und Verelendung der Armen durch Wucherzinsen vorzubeugen und das Kleinkreditgewerbe niederzuhalten. Die Theologen und Juristen der Scholastik dachten jedoch noch ganz in den Kategorien des römischen und kanonischen Rechts. Die jeweils isolierte Betrachtung der einzelnen Kreditverhältnisse ließ sie deren großen Zusammenhang nicht wirklich erkennen“ (Wurm). Wurm leistet hier eine prägnante Rekonstruktion der Ausgangssituation von Eck: Dem Zinsstreit lag aus heutiger Sicht kein moralisches Versagen der Kaufleute und Bankiers, sondern ein analytisches und konzeptionelles Defizit der kanonistisch und naturrechtlich argumentierenden Sozialethiker seiner Zeit zugrunde. „Der Kampf gegen jegliche Zinsnahme hatte daher gesellschaftliche und moralische Beweggründe. Man besaß noch keinen Kapitalbegriff, konnte sich also keine Wirtschaftssituation denken, in der man ein Darlehen aufnimmt, um damit seine Produktionsmöglichkeiten zu verbessern.“
Allerdings blieben die praktischen Auswirkungen dieser Theoriedefizite lange Zeit vergleichsweise gering. Jüdische Händler waren als Angehörige einer Minderheit vom christlichen Zinsverbot nicht betroffen und füllten die Lücken teilweise aus; zudem fielen moralische Fragen in der harten wirtschaftlichen Praxis der Zeit nicht allzu stark ins Gewicht. Anschaulich zeichnet Wurm die Lage des mittelalterlichen Kaufmanns: „Er musste bestehen und Gewinne erwirtschaften im Konkurrenzkampf mit anderen und angesichts mannigfacher Gefahren und Unwägbarkeiten, ungenauer Maße und Gewichte, unsicherer Währungsverhältnisse, leichtverderblicher Ware usw. Das alles bot zahlreiche Gelegenheiten, aber auch Veranlassung für Manipulationen, denn es galt, eigenen Schaden abzuwenden und Gewinn zu erzielen. Und dieser Gewinn sollte und musste natürlich möglichst hoch sein, verfügte doch die Masse der mittelalterlichen Kaufleute nur über eine geringe Kapitaldecke. Die strikte Einhaltung des von der Kirche errichteten Moralkodex … konnte sich wohl kein Kaufmann leisten, wollte er erfolgreich sein.“
Wurm weist in diesem Sinne auf die eingeschränkte Wirksamkeit der scholastischen Lehren schon in mittelalterlichen Zeiten hin, so wie es auch Lopez formuliert: ‚Without minimizing the psychological and practical impact of doctrinal condemnation of interest, I would stress that they were never a major hindrance to the growth of credit institutions. Deep in their hearts, people realized that there was a difference between consumption and business loans.“ Kanonische Rechtsgestalten des Spätmittelalters wird man mithin nicht mit modernem Wirtschaftsrecht verwechseln dürfen. Dazu fehlen einmal entsprechende moderne Institutionen, die Verstöße ahnden und Regeln autoritativ durchsetzen – der Ordnungsrahmen war viel zu locker gespannt. Auch ein entsprechendes juridisches Verpflichtungsethos wird man bei den handelnden Akteuren nicht voraussetzen können. Bemerkenswert ist hier vielmehr, dass das moralische Bewusstsein in der wirtschaftlichen Praxis – sozusagen die Praktische Weisheit der mit der Sache vertrauten Personen – durchaus bereits zwischen konsumtivem und investivem Darlehen zu unterscheiden wusste. „Solange sie sich vom öffentlichen Wucher fernhielten, hatten Kaufmann und Bankier trotz aller zeitgenössischen Polemik nicht um ihre unzweifelhaft hohe gesellschaftliche Stellung zu fürchten, denn nicht eigentlich gegen sie und ihre Kreditoperationen, … war die ursprüngliche … Idee des kirchlichen Zinsverbots gerichtet“ (Wurm).
All das heißt nun allerdings nicht, dass das kanonische Zinsverbot völlig folgenlos geblieben wäre; es manifestierte sich zunächst als Belastung des persönlichen Gewissens der Investoren. Im Kontext einer gerade im Spätmittelalter weit verbreiteten Heilsangst – die ja auch für die Reformationsdynamik eine wichtige Rolle spielen sollte – ist die kirchliche Sündenlehre durchaus von Relevanz. Oder in den Worten von Wurm: „Eventuelle eigene Zweifel hatten Kaufmann und Bankier vor ihrem Gewissen zu verantworten. Und tatsächlich sind ihre zahlreichen frommen Stiftungen in Spätmittelalter und Renaissance nicht selten beredte Zeugen solcher Gewissenskonflikte.“
Im späten 15. und frühen 16. Jahrhundert steigerte nun die wirtschaftliche Dynamik diesen Druck. Denn zusammen mit der zunehmenden Diskriminierung und Vertreibung der jüdischen Bevölkerung als klassischem Träger des Finanzgeschäfts boten sich zusätzliche wirtschaftliche Chancen für Großkaufleute und Bankiers. Nicht angepasste sozialethische Ethosgestalten wirkten sich dann zunehmend entwicklungshemmend aus und steigerten den moralischen Druck bei den entsprechenden Akteuren.
Das Gutachten „Consilium in casu quinque de centenario“
In dieser Situation verfasst der junge Professor Johannes Eck sein Gutachten zum Zinsverbot. Es geht wohl auf eine Initiative aus Augsburger Finanzkreisen zurück – womöglich auf Jakob Fugger den Reichen selber. Warum hatte dieser an einer öffentlichen Disputation der Zinsfrage Interesse? Die „Ulrich Fugger & Gebrüder“ Handelsgesellschaft bestand seit Anfang des 16. Jahrhunderts zu großen Teilen aus Einlagen der hohen Geistlichkeit, insbesondere des Kardinals Melchior von Meckau, Bischof von Brixen. Weil dieser wegen des Zinsverbots seine Kapitalien nicht mit Gewinn anlegen durfte, wich er in Depositen der Handelsgesellschaft aus, was allerdings kirchenrechtlich ebenfalls zu beanstanden war.
Ecks Gutachten ging ein Vorgängerdokument des Augsburger Domkapitulars Sebastian Ilsung von 1513 voraus. Wichtig ist, dass auch er dabei – wie schon sein Tübinger Lehrer Summenhart – nicht über die scholastische Methodik seiner Zeit hinausging. Vielmehr unterscheidet er zwischen problematischen und unproblematischen Vertragstypen. Ein Beispiel für letzteren stellte nach Ilsung und Eck der „Contractus Trinus“ dar. Dabei handelt es sich um eine gedankliche Kopplung des Darlehensvertrages mit zwei Versicherungsverträgen. Im ersten Schritt erwirbt man eine Beteiligung an einem Unternehmen und umgeht das direkte Verleihen von Kapital. Der erste Vertrag wird im zweiten Schritt mit einer Versicherung über einen definierten erwarteten Ertrag zum Beispiel in Höhe von 5 Prozent gekoppelt. Abgeschlossen wird das Konstrukt mit einem dritten Vertrag, nämlich einer Verzichtserklärung des Investors auf die gegenüber dem festgelegten sicheren Gewinn (unter Umständen höhere) Gewinnbeteiligung. In der wirtschaftlichen Praxis kam also nicht eine Unternehmensbeteiligung sondern ein Darlehen zustande (das eigentlich verboten war). Denn das unternehmerische Risiko trug ja ausschließlich der Darlehensnehmer, was eben nicht einer unternehmerischen Beteiligung sondern vielmehr einem Fremdkapitaldarlehen entspricht. Eck negiert also nicht per se die Berechtigung des Zinsverbotes. Vielmehr definiert er mit Hilfe der Konstruktion des „Contractus Trinus“ den wirtschaftlichen Sachverhalt um. Dieses Vorgehen dient ganz offensichtlich der Legitimation der Kreditpraxis insbesondere in den oberdeutschen Handelszentren Augsburg und Nürnberg, wo man in der Zinsfrage liberaler agierte als in den norddeutschen Hansestädten. Ursprünglich dienten die Geldleihgeschäfte auch dort der Vereinfachung des Warenhandels. Im 13. Jahrhundert stiegen die Nürnberger aber auch in die Finanzierung der Reichspolitik ein und gewährten Darlehen gegen besonders gewinnträchtige Landgüter und Zolleinnahmen, welche ihnen im Gegenzug verpfändet wurden. Auch international wurden die Franken tätig: Als Darlehensgeber der römischen Kurie verdrängten sie die Medici aus Florenz. Auch in Augsburg begann sich zur Mitte des 15. Jahrhunderts die Finanzpraxis tiefgreifend zu verändern. Mit der Verbindung von Anleihegeschäft und Bunt- und Edelmetallhandel wurde Geld gemacht wurde, das den Augsburgern den Einstieg in das internationale Anleihegeschäft großen Stils ermöglichte.
Anfang des 16. Jahrhunderts fielen die Kitzbühler Berghütten an Tirol – und gelangten damit in den Machtbereich des Habsburger Kaisers Maximilian, der stark in den Bergbau investierte. Nach Erzfunden im Jahr 1539 kam es dann zu einem regelrechten Rausch nach wertvollen Mineralien, die Bergbauaktivitäten wuchsen explosionsartig an; es entstand ein entsprechender Investitionsbedarf, der zugleich mit enormen Profitmöglichkeiten verbunden war. Im Zusammenhang damit wurde das Finanzzentrum Augsburg schnell bedeutsam, wobei sich die dortigen Gesellschaften (etwa im Vergleich zu Nürnberg) durch geschränktes Eigenkapital und relativ hohe Einlagepositionen auszeichnete. Auch daraus resultiert das besondere Interesse der schwäbischen Metropole, an der Überwindung einer strengen Auslegung des kanonischen Zinsverbotes zu arbeiten und das Finanzierungsinstrument des (verzinsten) Darlehens auch theologisch-ethisch zu legitimieren.
Dabei hatten die entsprechenden Familien und Kaufleute die öffentliche Meinung gegen sich. Neid und Missgunst gegenüber dem scheinbar mühelos verdienten Profit aus Finanzgeschäften spielten schon damals eine große Rolle – durchaus auch unter Humanisten und klassischen Bildungseliten. Wo analytisches ökonomisches Begriffsinstrumentarium fehlte, da machte sich kaum jemand klar, dass es ohne Investitionen auch keinen Ertrag geben könnte. Vielmehr wurden die Gesellschaften von ihren Kritikern für Preissteigerungen, Inflationsdruck und Massenverelendung verantwortlich gemacht: und zwar auch dort, wo wir aus heutiger Sicht eher die wachsenden Nachfrage infolge steigender Bevölkerungszahlen („Malthus-Falle“) für höhere Preise sowie die unkontrollierte Geldmengenvermehrung durch diverse Obrigkeiten für Inflation verantwortlich machen würden.
Erstmals beschäftigte sich Eck mit der Frage der „usura“ im Winter 1513/14, als er diesem Thema eine Vorlesung widmete. Er argumentiert, dass ein Investor sein zur Verfügung gestelltes Kapital und den sich daraus ergebenden Gewinn durchaus versichern dürfe – und zwar auch bei seinem Geschäftspartner. Dies dürfte bereits die Aufmerksamkeit des Hauses Fugger erregt haben, wo schon aus unmittelbarem Geschäftsinteresse heraus permanent über Umfang und Auslegung des Zinsverbotes diskutiert wurde; es kam zur Auftragserteilung an Eck und zur Erstellung eines Gutachtens im Zinsstreit. Ein halbes Jahr später, nämlich im September 1514, schickt der Ingolstädter Professor dann sein „Consilium in casu quinque de centenario“ an die theologische Fakultät nach Tübingen, damit diese seine Thesen bestätigen solle. Die Tübinger Professoren wollen sich jedoch offenbar nicht in den Zinsstreit einmischen und reagierten nicht. So schickte Eck die nicht weiter autorisierte Schrift im September 1514 an verschiedene wissenschaftliche Adressaten und Organisationen. Anders als Luther will er seine Meinung aber nicht an die Stelle der kirchlichen Autoritäten setzen: vielmehr unterstellt er seine Ansichten ausdrücklich der Bestätigung durch die römische Kirche und Papst Leo X. Zudem trägt er sein „Consilium in casu quinque de centenario“ immer wieder aktiv in die akademische und publizistische Öffentlichkeit und fordert verschiedene Autoritäten auf, dazu Stellung zu nehmen. Dem wirkten aber seine Antipoden bewusst entgegen. Die Nürnberger Humanistenkreise um Willibald Pirckheimer und seine Gegner im Eichstätter Domkapitel scheuten nicht einmal vor einer Intervention beim Eichstätter Bischof von Eyb zurück, um gerade dies zu verhindern: Eine von Johannes Eck schon terminierte öffentliche Disputation seiner Thesen in Ingolstadt wurde daraufhin kurzfristig abgesagt.
Eck aber gab nicht auf. Im zweiten Anlauf nutze er eine Disputation zu ganz anderen Thesen (Prädestination, Ablasses und Wucher), um seinen dortigen Gesprächspartnern auch seine Zinsthesen vorzulegen – und zwar an der Universität Bologna in Norditalien. Dort stritten sich die juristische und die theologische Fakultät darüber, in wessen Zuständigkeit den die Zinsfrage falle. Sicherheitshalber schrieb Eck deshalb gleich beide an und forderte sie auf, zu seinen Thesen Stellung zu nehmen. Wie diese dann in Norditalien faktisch bewertet wurden, das ist uns nicht überliefert. Eck beanspruchte, durch die Disputation bestätigt worden zu sein – doch auch seine Kontrahenten taten dies. Doch keine der beiden Fakultäten legte sich eindeutig fest. Schließlich unternahm Eck einen letzten Versuch an der Universität Wien, wo er nach mancherlei Bemühungen im August 1516 eine öffentliche Disputation erwirken konnte. Allerdings scheuten auch die Wiener Theologen eine klare Positionierung.
Darin zeigt sich einmal mehr, wie heftig umstritten die Angelegenheit in Intellektuellenkreisen war und wie unsicher sich die Autoritäten in wirtschaftlichen Angelegenheiten verhielten. Zu laut und mit großer Resonanz in der Öffentlichkeit äußerte sich auch die Gegenseite: So etwa der Wittenberger Reformator Martin Luther, der in seinem „Sermon vom Wucher“ (1519/20) einmal mehr die Aristotelische These von der Unfruchtbarkeit des Geldes wiederholte und das Zinsverbot bekräftigte. Luthers kapitalkritische Position scheint hier eher an gesellschaftspolitischen Positionen orientiert zu sein: Er misst wirtschaftliche Entscheidungen an der sozialen Gerechtigkeit, wie er sie sieht. Während Luther primär als Theologe argumentiert, bereitet Eck – zwar nicht methodisch, aber doch inhaltlich – einer genuin wissenschaftlichen Position den Weg.
Ecks Hinterlassenschaft: Die Ingolstädter Schule der Wirtschaftsethik
Seit ihrer Gründung 1472 war die Ingolstädter Universität durch eher konservative Positionen und eine starke Orientierung an Aristoteles gekennzeichnet. Das ändert sich jedoch mit Johannes Eck und seinen Nachfolgern. Zwar lehnt der direkte Nachfolger Ecks an der theologischen Fakultät, der Jesuit und Universitätsrektor Petrus Canisius (bis 1551 in Ingolstadt), die Reform der Zinslehre zunächst vehement ablehnt. Gut 30 Jahre nach Johannes Ecks Tod aber nimmt Gregor von Valencia seinen Lehrstuhl ein. Der spanische Jesuit betreibt die vorsichtige Absetzbewegung seines Ordens vom scholastischen Zinsverbot und ebnet damit den Weg für einen „katholischen Kapitalismus“ (Knoll). Gregor von Valencia wird im Jahr 1549 in Altkastilien geboren und besucht ab 1564 die Universität Salamanca. Er wird damit zum wichtigen Bindeglied der Ingolstädter Fakultät zur Schule von Salamanca und dem liberalen wirtschaftsethischen Vordenker Luis de Molina (1535-1600). Die Schule von Salamanca befürwortete Laizismus und Privateigentum sowie die freie Preisbildung im Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage und verteidigt die ethische Bedeutung des Unternehmertums. Methodisch öffnet sie sich zunehmend für genuin wirtschaftsbezogene wissenschaftliche Analysen zur Begründung ihrer ethischen Werturteile und überwindet damit die rein scholastische Vorgehensweise, in dessen Rahmen sich noch Johannes Eck bewegt hatte.
Nach Studien der Philosophie und Theologie tritt Gregor ins Jesuitenkolleg von Salamanca ein. Im Konfessionsstreit nach Deutschland berufen lehrt er von 1575 bis 1598 in Ingolstadt und besetzt hier den bedeutenden ehemaligen Lehrstuhl Johannes Ecks. Gregor von Valencia fördert „alles, was zur Entfachung der neuen Wirtschaft, zur Sprengung der Zinsfessel“ (Knoll) beizutragen vermag, seine Lehren prägen auch die Gesetzgebung des Bayrischen Herzogs Wilhelm in den 1580er Jahren. Über den „Contractus Trinus“ hinaus weitet Gregor den Raum des erlaubten Zinsnehmens noch um drei weitere Varianten aus und kommt so in der Praxis nahezu zu einer allgemeinen Freigabe. Gregor von Valencia begründet eine Ingolstädter Schule, welche die Tradition liberaler Wirtschaftsethik in der Nachfolge Johannes Ecks in Ingolstadt fortführt. Bedeutendere Vertreter sind Adam Tanner († 1632), Vitus Pichler († 1736) und andere.
Insoweit er gemeinwohldienlich ist und soziale Belange berücksichtigt, wird der Zins als legitim angesehen. Mit erreicht die Jesuitenschule von Ingolstadt ihren Höhepunkt. Über eine Kasuistik bestimmter Situationen hinaus, wie sie sich bei Eck, aber auch noch bei Gregor von Valencia zeigt, nähert sich etwa Pichler an eine generelle Aufhebung des Zinsverbotes an. Auch wenn innerkirchlich Papst Pius VII. diesen Schritt erst rund 100 Jahre später vollzieht (1830), so nimmt Pichler hier modernes Wirtschaftsdenken voraus. Im modernen System wird der Zins als Preis des Kapitals zu einem wichtigen Gleichgewichtsparameter und kann dazu beitragen, unternehmerische Innovationen, wirtschaftliche Entwicklung und Wohlstand für breite Bevölkerungsschichten zu ermöglichen.
In Ingolstadt lehren über Jahrzehnte hinweg Professoren, die sich im Geiste Johannes Ecks mit der Thematik auseinandersetzen. Bis zum Tod des letzten Vertreters der „Zinsschule von Ingolstadt“ (Knoll), Joseph Biner († 1778), wird die Universität über Jahrhunderte hinweg nicht nur zum Bollwerk der Gegenreformation, sondern auch zum Ort einer liberalen und wachstumsorientierten Wirtschaftsethik.
Abschließende Würdigung
Wie kaum ein Akademiker seiner Zeit hat Johannes Eck im Zinsstreit seiner Zeit Mut bewiesen – vor allem angesichts der „vornehmen“ Zurückhaltung seiner Kollegen in Tübingen, Bologna, Wien und anderen mitteleuropäischen Universitätsstädten. Zwar ist es seinen Gegnern gelungen, durch Intervention beim Großkanzler der Universität, beim Eichstätter Bischof Gabriel van Eyb, die in Ingolstadt geplante öffentliche Disputation zu verhindern (auch für die damalige Zeit ein ganz und gar ungewöhnlicher Schritt, der die Sprengkraft seiner Thesen beweist). Doch Eck lässt nicht locker und bemüht sich immer wieder um Öffentlichkeit – so etwa in Bologna und Wien. Ihm ging es dabei nicht um Rechthaberei im akademischen Elfenbeinturm. Er nimmt sich vielmehr eines sehr relevanten Themas an, das die Lebenssituation der Menschen seiner Zeit unmittelbar prägt. Er hat für seine Thesen persönliche Beleidigungen, Spottgedichte und allerlei Invektiven insbesondere aus Kreisen der Nürnberger Humanisten ertragen müssen. Einen Höhepunkt bildet die 1520 unter Pseudonym veröffentlichte Satire „Eccius Dedolatus“ (in etwa: „Der gehobelte Eck“), die wahrscheinlich aus der Feder des Nürnberger Humanisten, Dürer-Freundes und Lutherverteidigers Willibald Pirckheimer stammt (Kellenbenz 1971). Allerdings gilt auch: Obwohl der oberdeutsche Zinsstreit die Gemüter der Zeitgenossen zwischenzeitig heftig bewegt hat, so geriet er doch auch rasch wieder in Vergessenheit (Wurm 1997). Während des zweiten deutschen Zinsstreites zwischen 1560-1580 erinnerte sich bereits niemand mehr expliziter an Johannes Eck und seine Schriften.
Gesagt werden muss auch: In der Ausarbeitung seiner Thesen hat sich Eck nicht – wie gelegentlich in der Literatur behauptet worden ist, für eine „neue Wirtschaftstheorie“ oder ein „modernisiertes Wirtschaftssystem“ eingesetzt. Einen radikalen methodischen und konzeptionellen Perspektivenwechsel auf die Thematik Zins und Geld nimmt der Ingolstädter Professor nicht vor: Dieser blieb vielmehr dem Schottischen Moralphilosophen Adam Smith (1723-1790) vorbehalten, der über 200 Jahre später an der Universität Edinburgh lehrte. Eck bewegt sich demgegenüber methodisch innerhalb der Grenzen der Scholastik – auch wenn er deren Dogmatismus in Sachen Zinsverbot mit ihren eigenen Mitteln zu durchlöchern verstand.
Johannes Eck aber leistet etwas anderes: nämlich „Praktischer Weisheit nach-zudenken“. Er konnte sich – vielleicht auch aufgrund seiner einfachen Herkunft – von den moralisierenden und intellektuellen Denkblockaden seiner akademischen Kollegen befreien. Diese gingen mit praxisfernen Vorbehalten und vereinfachten Vorstellungen bezüglich der Funktionsweisen der Ökonomie einher. In der Zinsfrage setzte Eck stattdessen auf das moralische Empfinden der Wirtschaftspraktiker seiner Zeit. Durch seine begriffliche Rekonstruktion des Darlehensvertrages als „Contractus Trinus“ erarbeitete er einen wichtigen konzeptionellen Legitimationskorridor für diese wirtschaftliche Praxis. Die im Kontext des frühen 16. Jahrhunderts daraus resultierenden Entlastungs- und Legitimationswirkungen wird man historisch kaum überschätzen können. Im Gegensatz zu Eck selber, der sich immer wieder – und letztlich vergeblich – um die akademische Anerkennung seiner Thesen durch die Kollegen bemüht hat, war es für die wirtschaftlichen Praktiker ja völlig ausreichend, dass die Rechtmäßigkeit des 5-Prozent-Vertrages auch in der Diskussion nicht widerlegt werden konnte, und sich namhafte Theoretiker zu Gunsten des Modells des „Contractus Trinus“ aussprachen.
Durch seine praxisbezogene wissenschaftliche Arbeit – wir würden heute von einer elaborierten Transferstrategie sprechen – ist Eck an seinem Universitätsstandort zu einem wichtigen Erneuerer geworden, der in Gregor von Valencia und der Ingolstädter Jesuitenschule würdige Nachfolger gefunden hat. Mehr noch: Durch seine praxisorientierte Forschungstätigkeit hat er einen Pfad erschlossen, um der europäischen sozialethischen Denktradition zu sachgerechten Konzepten von Zins und Kapital zu verhelfen. Ein Streiter für Praktische Weisheit im Dienst des Gemeinwohls – wir sollten Johannes Eck nach 500 Jahren nicht nur als Kontroverstheologen in Erinnerung behalten.