Rechtskulturen in Afrika südlich der Sahara und der CIC

Eine Herausforderung für die kanonische Rechtstradition?

Im Rahmen der Veranstaltung "Kirchenrecht in Geschichte und Gegenwart", 10.07.2017

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Der CIC stellt die zentrale Rahmenordnung für alle Christgläubigen der lateinischen Kirche dar. Als kirchliche Rechtsordnung ist er in seiner Entstehung sehr von der europäischen Rechtsgeschichte geprägt. In Afrika hat sich das Recht aber anders entwickelt.

Vor diesem Hintergrund werden im Folgenden einige in Afrika südlich der Sahara verankerten Gewohnheitsrechte analysiert, die in einem Spannungsverhältnis mit der kanonischen Rechtskultur und nicht zuletzt mit einigen kirchenrechtlichen Bestimmungen stehen. Wie kann das Recht der Kirche diesen afrikanischen Rechtstraditionen gerecht werden? Was prägt die Rechtstraditionen Afrikas südlich der Sahara? Die kanonische Rechtskultur weist auf verschiedene Zusammenhänge hin, bei denen das jeweils geltende staatliche Recht einzuhalten ist. Des Weiteren fordert der CIC dazu auf, dass die vom staatlichen Recht vorgesehenen Rechtsnormen angewandt werden, vorausgesetzt dass die Interessen der Kirche und ihrer Gläubigen geschützt werden. Darüber hinaus verzichtet der Gesetzgeber für bestimmte Angelegenheiten darauf, Normen zu erlassen. Er verweist auf das geltende staatliche Recht, soweit dieses nicht dem göttlichen Recht widerspricht oder für manche Aspekte im Kirchenrecht etwas Anderes vorgesehen wird (vgl. c. 22 CIC). Hierbei handelt es sich um die in der Kanonistik benannte „Kanonisierung“ des staatlichen Rechts. Was wäre notwendig für die Kanonisierung der südlich der Sahara bestehenden Rechtstraditionen?

Der Versuch einer Antwort auf diese Frage soll in drei Schritten erfolgen: Zuerst bedarf es eines Überblicks über die Rechtsquellen dieser Region. Im zweiten Schritt wird auf konkrete Rechtstraditionen im Bereich des Erb-, Ehe- und Prozessrechts verwiesen. Der dritte Schritt widmet sich den Vorschlägen, die die kanonische Rechtstradition anbietet, um die Spannungsverhältnisse zwischen den afrikanisch geprägten Rechtstraditionen und jenem aus europäischen Traditionen erwachsenen Kirchenrecht zu lösen.

 

Rechtssysteme und -traditionen in Afrika südlich der Sahara

 

In Afrika südlich der Sahara treffen englische, französische, portugiesische, spanische, islamische, in geringem Maße auch italienische, deutsche, niederländische sowie typisch örtliche afrikanische Rechtskonzepte aufeinander. Grundsätzlich besteht die Gefahr, die in dieser Region existierenden Rechtssysteme bloß auf die eine oder die andere Tradition zu reduzieren. Damit würde man ihre Komplexität verkennen und die ausgeprägten Probleme der praktischen Wirksamkeit allen staatlichen und kanonischen Rechts in Afrika gänzlich ignorieren.

Während die Gebiete im Norden Afrikas vom islamischen Recht geprägt sind, weist die Region südlich der Sahara unterschiedliche Traditionen auf. Im theoretischen Sinne kann von einem gemeinsamen Rechtskreis südlich der Sahara deshalb nicht gesprochen werden. Praktisch ist diese Region jedoch durch eine unverkennbare sowie unverwechselbare Erfahrung geprägt, die sie mehr oder minder charakterisiert. Denn die Pluralität afrikanischen Rechts ergibt sich vielmehr im Kern aus der überragenden Bedeutung des traditionellen afrikanischen Rechts in allen Staaten, unabhängig davon, ob seine Existenz offiziell anerkannt wird oder nicht: Die ganz überwiegende Masse der Rechtsprobleme werden in Afrika nach traditionellen Mustern gelöst, sodass verallgemeinernd durchaus behauptet werden kann, dass nicht das traditionelle Recht gegenüber dem staatlichen eine Reservefunktion innehat, sondern umgekehrt das staatliche gegenüber dem traditionellen.

Die Situation wird vor allem dadurch erschwert, dass es nicht nur eine einzige traditionelle Rechtsordnung gibt, sondern eine unüberschaubare Vielzahl. Allein für Nigeria wird von über 300 ausgegangen. Die Elfenbeinküste kann 79 aufweisen. Kamerun kommt ungefähr auf 230. Die Demokratische Republik Kongo, meine Heimat, zählt ungefähr 215. So kann es in Afrika passieren, dass drei Brüder entweder traditionell, islamisch beziehungsweise westlich orientiert leben und dadurch drei völlig verschiedenen Rechtsordnungen unterworfen sind. Im Alltag wechseln sie ständig von einer Rechtsordnung zur anderen. Ein solches Nebeneinander, das nicht nur die Rechtsordnungen, sondern auch die Gerichtsbarkeit betrifft, führt dabei zu einer Vielzahl von potentiellen Konflikten. Diese können in der Regel pragmatisch gelöst werden, wenn und soweit sie ein echtes Problem darstellen. Es lohnt sich nachzuzeichnen, wie diese Rechtskulturen sich zusammensetzen.

Insgesamt kann man drei Rechtsquellen unterscheiden, die sich in Afrika südlich der Sahara nacheinander herausgebildet und gegenseitig beeinflusst haben. An der Spitze steht das vorkoloniale Recht. Es besteht meistens aus prozessualem Instrumentarium sowie lokalem Gewohnheitsrecht, das sich nach und nach entwickelt hat beziehungsweise neu eingeführt wurde. Des Weiteren gibt es das koloniale Recht, das die Kolonialmächte eingeführt haben. Schließlich hat sich aus dem Aufeinandertreffen der vorher genannten Rechtssysteme das postkoloniale Recht als eine Kombination aus kolonialem Recht und dem jeweiligen lokalen Gewohnheitsrecht entwickelt. Ist das Gewohnheitsrecht kodifiziert worden, so wird es als traditionelles Recht bezeichnet.

 

Rechtssysteme in der vorkolonialen Zeit: das traditionelle Recht

 

Das traditionelle Recht. Durch die Berliner Kongokonferenz (sie dauerte vom 15. November 1884 bis zum 26. Februar 1885) wurde Afrika völkerrechtlich in verschiedenen Kolonien eingeteilt und eine neue Machtverteilung definiert. Davor gab es in Afrika südlich der Sahara nur das Recht beziehungsweise die Gerichtsbarkeit der Stämme. Jede ethnische Gruppe hatte ihr eigenes traditionelles Recht, das auf ihrer eigenen Kultur und ihrem Gesellschaftsmodell beruhte. Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsbereichen und den Verfahrensweisen konnten so groß sein, dass ein Verfahren beziehungsweise sogar ein Urteil in zwei benachbarten Dörfern unterschiedlich ausfallen konnte. Dies lässt sich nicht zuletzt dadurch erklären, dass das traditionelle Recht auf mündlicher Überlieferung beruht.

Die Aufgabe des traditionellen Rechts bestand nicht darin und besteht immer noch nicht darin, eine Entscheidung im Sinne von Urteil zu fällen, sondern die Parteien zu befrieden. Das Recht zielt nämlich darauf ab, den Zusammenhalt der ganzen Gruppe zu stärken, indem die Eintracht unter ihren Mitgliedern wiederhergestellt wird. Deswegen war die gesamte Dorfgemeinschaft in die Prozesse des traditionellen Rechts eingebunden. Die Palaver oder Verhandlungssitzungen jedes örtlichen Stammesgerichts waren öffentlich, alle konnten und durften daran teilnehmen. Der Gehorsam gegenüber dem traditionellen Recht galt als ein Akt des Respekts gegenüber den Ahnen, deren Gebeine in der Erde ruhen und deren Geister über die Lebenden wachen. Jeder fühlte sich dem Vorbild seiner Vorfahren verpflichtet. Man befolgte freiwillig die überlieferten Bräuche und fragte dabei nicht, ob man auch rechtlich hierzu verpflichtet war. Die Missachtung dieses Rechts rief nach dem Glauben negative Reaktionen der Ahnengeister hervor.

Dieses traditionelle Recht mit seiner Gerichtsbarkeit, das sich in bestimmten Gebieten Afrikas teilweise mit islamischem Recht vermischte, sollte bis in die Anfangsphase der Kolonisierung (1884/85) unberührt bleiben.

Rechtssysteme in der Kolonialzeit. Das Schlussdokument der Berliner Kongokonferenz bildete die Grundlage für die Aufteilung Afrikas in Kolonien. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die niederländischen Siedler bereits seit 1652 im südafrikanischen Kapland niedergelassen hatten und es mit starker Hand regierten. Genauso übte Frankreich seit 1830 Macht über Algerien aus. Abgesehen von Äthiopien, das erst 1936 von Italien annektiert wurde und somit eine Kolonisierung anderer Art erfuhr, ist Liberia das einzige Land Afrikas, das vom Einfluss der Kolonialmächte verschont blieb.

Bis zur Phase der Unabhängigkeit, die erst in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts begann, prägten die europäischen Staaten das staatliche Rechtssystem der afrikanischen Staaten dauerhaft. Den kolonialen Mächten gelang es aber nicht, das Rechtssystem ihres Landes in derselben Weise auf die Gesellschaften in den Kolonien zu übertragen. Es wäre auch nicht möglich gewesen, da die kulturellen Voraussetzungen teilweise sehr weit auseinanderlagen.

In den französischen Besitzungen etwa galt französisches Recht nur, soweit es ausdrücklich per Dekret in Kraft gesetzt worden war. Vergleichbar war die Lage in spanisch, portugiesisch und belgisch beherrschten Gebieten. Die britische Herrschaft vermied die Assimilation und legte den Schwerpunkt vielmehr auf die indirekte Verwaltung. Dabei ging es darum, dass die Einheimischen – zumindest formell – ihre eigenen Angelegenheiten nach eigenem Recht regelten. Nach der Unabhängigkeit zeigte sich die Herkunft der verschiedenen staatlichen Rechtssysteme: Die vormals französischen Kolonien zählten sich nunmehr zur französischen Rechtsfamilie, die vormals britischen zum „Common Law“.

 

Das moderne Recht

 

Nach der Unabhängigkeitserklärung der Länder erfolgte kein wirklicher Bruch innerhalb des Rechtssystems. Es war vielmehr eine fließende Transformation des bisher geltenden Rechts in nationales Recht. Allerdings enthält das postkoloniale Recht sowohl französisches Recht als auch Gewohnheitsrecht, welches selbst aus traditionellem und islamischem Recht besteht.

Traditionelles und geschriebenes (modernes) Recht existieren immer noch nebeneinander. Traditionelle Gerichte bestehen auch heute noch – wie auch schon während der Kolonialzeit. Bestimmte Länder wie Senegal, Ghana oder Gabun haben sogar versucht, eine gewisse Gleichrangigkeit der traditionellen Rechte mit den staatlichen Rechten herzustellen. In Ländern wie Ghana hat die Nationale Häuptlingskammer (seit 1971) die Befugnis zur Interpretation und zur Kodifizierung des traditionellen Rechts. Diese Kammer kann der Exekutive empfehlen, das traditionelle Recht in das ghanaische „Common Law“ einzugliedern.

In der Elfenbeinküste ist der größte Einschnitt auf strafrechtlicher Ebene mit der Einführung des Gesetzes von 1981 erfolgt: Dieses Gesetz hat den Code Pénal de la Côte d‘Ivoire (CP-CI) verabschiedet. Er enthält sowohl das moderne Recht als auch (zumindest in Teilen) das Gewohnheitsrecht.

Fast für ganz Afrika lassen sich jedoch das Fehlen einer gefestigten demokratischen Kultur und eine generelle Dysfunktion staatlicher Institutionen feststellen. Die Folge daraus ist: Die Gesetze bleiben oft toter Buchstaben. Wenn sie überhaupt umgesetzt werden, dann geschieht dies langsam und unvollständig. Folglich entspricht das Recht, an dem der Gesetzgeber feilt, nicht jenem, mit dem die Bevölkerung lebt. In den ländlichen Gegenden Madagaskars beispielsweise spielt die offiziell bestehende Zivilehe keine Rolle. Im Strafprozessrecht Malis ist zwar eine Untersuchung über die persönlichen und sozialen Umstände des Angeklagten ebenso vorgesehen wie etwa psychologische, graphologische oder ballistische Gutachten, doch werden diese Untersuchungen kaum jemals korrekt durchgeführt. Ähnliches gilt auch in anderen afrikanischen Ländern.

Mit Blick auf den afrikanischen Rechtspluralismus darf man nicht von fehlender Bedeutung des Rechts für die Bevölkerung sprechen. Denn anderes Recht springt hierfür ein. So steht Afrika letztlich weitaus stärker unter der Herrschaft des Rechts als eine erste Betrachtung aus einem verengten, westlichen Blickwinkel vermuten lässt. Hierbei handelt es sich um das traditionelle Recht oder um das Gewohnheitsrecht, wobei dieses sich anders verhält als das langsam wachsende und schwer veränderbare Gewohnheitsrecht des Westens.

Der Staat kann das Gewohnheitsrecht beeinflussen, etwa auf dem Weg der Verschriftlichung oder indem er es durch geleitete Institutionen, insbesondere Gerichte, anwenden lässt. Er hat damit die Möglichkeit, Inhalt und Charakter des traditionellen Rechts zu verändern. Dies ist dann das offizielle Traditionsrecht, das vereinzelte Stimmen gelegentlich sogar zum staatlichen Recht zählen wollen. Wichtig ist es jedenfalls festzustellen, dass beide Versionen parallel nebeneinander bestehen. Im Folgenden möchte ich einige Beispiele vorstellen.

 

Ausgewählte Beispiele aus Kenia und Kamerun

 

Rechtsprechung. In Kenia sorgte der Rechtsstreit zwischen Virginia Edith Wambui Otieno und Joash Ochieng Ougo und Omolo Siranga am Court of Appeal in Nairobi für Schlagzeilen. Silvano Melea Otieno, ein Angehöriger der am Lake Victoria beheimateten ethnischen Gemeinschaft der Luo, hatte eine Anwaltskanzlei in Nairobi im Jahre 1963 eröffnet und Virginia Edith Wambui Otieno, eine Angehörige der ethnischen Gemeinschaft der Kikuyu, geheiratet. Die Ehe kam nach christlichem Ritus gemäß dem „Marriage Act“ zustande. Bis zu seinem Tod im Dezember 1986 lebte S. M. Otieno mit seiner Frau und seinen Kindern auf einem seiner Anwesen bei Nairobi. Er starb, ohne ein Testament hinterlassen zu haben.

Die Streitfrage zwischen der Witwe Otieno und den am Lake Victoria wohnenden Angehörigen des Verstorbenen stellte die Beerdigung dar. Die in der Hauptstadt lebende Witwe beanspruchte das Recht zur Bestattung des Leichnams auf einem der Anwesen bei Nairobi und zur Verwaltung des Nachlasses des Verstorbenen. Sie berief sich dabei auf englisches Recht, das als „Common Law“ in Kenia Anwendung findet. Hingegen beanspruchte der Bruder des Verstorbenen, Otieno, nach dem Ritus der Luo in dem Land seiner Vorväter am Lake Victoria zu beerdigen. Er berief sich auf das Recht der Luo, nach dem nur das Oberhaupt einer Familie über das Beerdigungsritual und den Ort der Bestattung bestimmen könne. Damit falle dem Bruder des Verstorbenen als nächstem Angehörigen diese Befugnis zu. Ebenso wurde die Verwaltung des Nachlasses nach dem Gewohnheitsrecht der Luo begehrt.

Der Court of Appeal entschied am 15. Mai 1987 in letzter Instanz, dass der im Leichenhaus von Nairobi aufbewahrte Körper des Verstorbenen an den Beklagten Joash Ochieng Ougo, den Bruder des Verstorbenen, herauszugeben sei. 154 Tage nach seinem Tod wurde S. M. Otieno am 23. Mai 1987 in der Heimat seiner Ahnen am Lake Victoria nach dem Ritus der Luo bestattet.

Offensichtlich folgte das Gericht in seiner Entscheidung dabei in der Hauptsache den Rechtsausführungen des Bruders des Verstorbenen, wonach eine Person, die als Luo geboren ist, zeitlebens ein Luo bleibe und daher dem entsprechenden Gewohnheitsrecht verhaftet sei. Otieno war trotz der christlich geschlossenen Ehe in Ermangelung eines anderslautenden Testaments nach seinem Tode als Luo zu behandeln. Das Gericht entschied gegen das von den Briten erlassene moderne „Common Law“ und für die Anwendung des althergebrachten „Customary Law“. Nach dem Recht der Luo steht nur dem Oberhaupt der patrilinearen Mannesfamilie das Recht zu, über das Ritual und den Ort der Bestattung des Verstorbenen zu bestimmen. Eine Frau ist ausgeschlossen, und schon gar im vorliegenden Fall die mit dem Clan der Mannesfamilie überhaupt nicht verwandte Ehefrau des Verstorbenen.

Bei dieser Entscheidung geht es um den Widerstreit von traditionellen und modernen Werten, von afrikanischem „Customary Law“ und englischem „Common Law“, von Land und Stadt, vielleicht auch von den ethnischen Gemeinschaften der Luo und Kikuyu. Strittig war auch die rechtliche Stellung der hinterbliebenen Ehefrau, der nicht das Recht zugestanden wurde, ihren verstorbenen Ehemann zu beerdigen und seinen Nachlass zu verwalten. Dagegen hat das Gericht dem Clan des Verstorbenen, diese Berechtigung in Ermangelung eines anders lautenden Testaments eingeräumt. Dies erstaunt umso mehr, als die kenianische Verfassung von 1986 grundsätzlich die Gleichheit aller Menschen festhält, worunter auch das Verbot der Diskriminierung von Frauen zu verstehen ist. Indem das Recht der Luo die Stellung des Oberhauptes der Familie vom männlichen Geschlecht abhängig macht und der Frau im Übrigen eine inferiore Position zuweist, steht es mit dem Gleichheitsgrundsatz beziehungsweise dem Diskriminierungsverbot in der kenianischen Verfassung nicht im Einklang. Das Gericht sah sich im Fall Otieno folglich lediglich mit dem Problem konfrontiert, ob afrikanisches Gewohnheitsrecht oder englisches Gemeinrecht anzuwenden sei, und entschied sich für das erstere. Einen Konflikt zwischen afrikanischem Gewohnheitsrecht und kenianischem Verfassungsrecht sah es hingegen nicht.

Brauchtum. Obwohl im Eherecht von Kenia nur die Einehe vorgesehen ist, leben die Menschen nach dem Gewohnheitsrecht. Dieses untersagt jede eheähnliche Partnerschaft zwischen zwei Männern, erlaubt jedoch, dass Frauen andere Frauen heiraten. Es betrifft oft solche Fälle, bei denen eine Frau unfruchtbar ist. Sie kann dann eine Frau heiraten, die sich befruchten lässt. Das Kind gehört dann beiden Frauen.

Polygamie und Levirat. Im Familienrecht Kameruns ist Polygamie zulässig und wird folgendermaßen geregelt: Bei der Zivileheschließung ist vor dem Standesamt eine Erklärung abzugeben, ob der Ehemann eine Einehe beabsichtigt oder mehrere Frauen heiraten wird. Hat man diese Erklärung nicht abgegeben, wird automatisch Polygamie eintragen.

Das Levirat, das heißt die Sitte, nach der der Bruder eines kinderlos verstorbenen Mannes dessen Witwe heiratete, wird in Kamerun und im Kongo praktiziert. Nach dem Gewohnheitsrecht dient sie dem Schutz der Witwe sowie der Erhaltung der erbberechtigten männlichen Mitglieder eines Clans. Grundsätzlich spielt sie jedoch nur noch auf dem Land eine ausschlaggebende Rolle.

 

Herausforderungen für das kanonische Recht

 

Nach dieser Darstellung erb- und familienrechtlicher Gerichtsentscheidungen und aktueller Rechtsentwicklungen stellt sich nun die Frage, welche Lehren daraus im Hinblick auf die im CIC verankerte Rechtstradition gezogen werden können.

Die vier exemplarisch vorgestellten Rechtsfälle und die praktizierten Rechtsgewohnheitsrechte weisen gewisse Gemeinsamkeiten auf. Im Mittelpunkt standen nicht nur Individuen, sondern zwei Familien (Clans). Durch die Rechtsvorschriften im Familien- und im Erbrecht zieht sich dabei wie ein roter Faden, dass die staatlichen Rechte von Frauen im Konflikt mit afrikanischem Gewohnheitsrecht stehen.

Viele Verfassungen der Länder dieser Region (wie die ugandische oder die kongolesische Verfassung) verbieten Gesetze, Praktiken, Bräuche und Traditionen, die die Würde und das Wohlergehen des Menschen oder seinen Status schwächen. In der gleichen Verfassung steht aber auch, dass Menschen frei sind, ihre Kultur gemäß ihrem Glauben zu praktizieren (Art 37). Hinzu kommt, dass das Individuum gemäß der Tradition dem Clan unterordnet ist. Es liegt auf der Hand, dass die durch das afrikanische Gewohnheitsrecht im weltlichen Bereich hervorgerufenen Probleme bei der Rechtsprechung die kanonische Rechtstradition und den geltenden Codex berühren.

Hierzu soll nur kurz auf die Polygamie, das Levirat und die Möglichkeit einer Eheschließung zwischen zwei Frauen wie bei den Massai hingewiesen werden. Denn Polygamie steht sowohl dem Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau als auch dem Ehehindernis der Schwägerschaft entgegen. Die kanonische Rechtstradition hat sich gegen die Polygamie ausgesprochen und die Ehe als einen Bund zwischen Mann und Frau definiert. Die oben genannten Gewohnheitsrechte dieser Region südlich der Sahara sind damit als „consuetudo contra legem“ zu verstehen – zum Beispiel ist die Verbindung einer Frau mit einer Frau mit dem „ius divinum“ nicht vereinbar und die Kanonisierung dieser Tradition daher auch auszuschließen. Diese Frage ist mit der sehr aktuellen Problematik der „Ehe für alle“ in Deutschland gleichzusetzen, bei der das zivile Eheverständnis nicht mehr dem kirchlichen entspricht. Welche Harmonisierung scheint möglich?

Der Ehekonsens. Die kanonische Rechtstradition, die im geltenden Codex rezipiert und normiert ist, verfügt, dass die Ehe nur zustande kommt, wenn der Konsens zwischen rechtlich dazu befähigten Personen in rechtmäßiger Weise kundgetan wird. Dieser Konsens kann durch keine menschliche Macht ersetzt werden (c. 1057 § 1 CIC/1983). Diese Bestimmung fußt teils auf römischem, teils auf germanischem Recht. Die Kombination dieser beiden Rechtsverständnisse liegt der Tradition zugrunde, nach der die Ehe durch die Kundgabe des Ehewillens zwischen Mann und Frau erfolgt. Diese kanonische Rechtstradition hat sich nach und nach durchgesetzt. Sie geht eindeutig auf eine Dekretale Papst Nikolaus‘ I. zurück, der nicht nur gegenüber dem fränkischen König Lothar II. auf der Unauflöslichkeit der Ehe beharrte, sondern auch durch sein Schreiben an die bulgarischen Könige festlegte: Allein der Ehekonsens begründet die Ehe. Ohne ihn wäre selbst eine „copula carnalis“ nutzlos.

Die kanonische Tradition beschränkte sich allerdings nicht nur auf die Konsensabgabe, sondern berücksichtigte auch die Theorie der „copula carnalis“. Erst Ende des 13. Jahrhunderts konnte sich jene Rechtstradition durchsetzen, die die christliche Ehe als Vertrag zwischen den Eheleuten verstand. Albert der Große und Thomas von Aquin sind jedoch bis zum Schluss unentschlossen geblieben und haben gezögert, sich darauf festzulegen.

Duns Scotus hingegen ist der Auffassung, dass der Ehevertrag das gegenseitige Sich-Schenken und -Annehmen von Mann und Frau darstellt und auf Nachkommenschaft und Erziehung hingeordnet ist. Genau diese Ansicht Duns Scotus’ wird nahezu wortwörtlich in can. 1081 § 2 des CIC/1917 wiederholt. Ausgehend vom römischen Recht haben zahlreiche Theologen und Kanonisten die römische Theorie des Vertrags auf die Ehe angewandt und sich mit dem Wesen, den Bedingungen sowie den Wirkungen dieses Ehevertrags auseinandergesetzt. Sie haben sich für das römische Vertragskonzept interessiert, weil sie darin das kirchliche Eheverständnis besser verstanden sahen. Das heutige Eheverständnis geht eigentlich auf Roland Bandinelli, den späteren Papst Alexander III., zurück, der die römische und germanische Rechtstradition verband und bestimmte: Die Ehe kommt durch den Austausch des Ehekonsenses zustande.

Im Unterschied zur kanonischen Rechtstradition verstehen die Rechtskulturen südlich der Sahara die Ehe als einen Bund oder einen Vertrag zwischen zwei Familien. Das Rechtsinstitut Ehe gründet also nicht auf dem Ehewillen der Ehegatten, die einen Bund eingehen. Denn sie ist ihrer Natur nach eine Angelegenheit zweier Familien. Diese Realität wird auch durch die Tatsache widergespiegelt, dass zwei Familien sich verständigen und eine Ehe für ihre Kinder abschließen können, ohne dass diese sich jemals gesehen oder geliebt haben. Das heißt, die Beziehung zwischen den zwei Familien geht manchmal der Liebe zwischen den Ehegatten voraus, die sich vielleicht später einmal oder niemals lieben werden.

Kann diese Rechtsgewohnheit südlich der Sahara dadurch kanonisiert werden, dass der Konsensaustausch zwischen dem Brautpaar mit der Erlaubnis der Eltern im Sinne einer Licentia verknüpft wird und davon abhängt? Dies würde keinen Verstoß gegen das universale Recht darstellen und widerspricht auch nicht dem „ius divinum“. Oder stellt es eine zusätzliche Hürde für das Brautpaar dar, wenn man damit einen wichtigen Bestandteil des Gewohnheitsrechts dieser Region mitberücksichtigt und in das kanonische Recht einfließen lassen würde?

Unauflöslichkeit der Ehe. Gemäß c. 1141 ist eine zwischen Getauften gültig geschlossene und vollzogene Ehe unauflöslich. Wenn jedoch die Ehe nur gültig geschlossen und nicht vollzogen wurde, verfügt der Gesetzgeber in c. 1142, dass diese nicht vollzogene Ehe zwischen Getauften oder zwischen einem getauften und einem ungetauften Partner aus einem gerechten Grund auf Bitten beider Partner oder eines Partners, selbst wenn der andere dem widerspricht, vom Papst aufgelöst werden kann.

Mit Blick auf die Ehelehre konkurrierten im 12. und 13. Jahrhundert Gratian und die ältere französische Schule auf der einen Seite mit Petrus Lombardus und der jüngeren Pariser Schule auf der anderen Seite. Nach Gratian wird die Ehe durch den Konsens eingegangen und durch den Vollzug unauflöslich. Nach Petrus Lombardus genügt für die sakramentale und unauflösliche Ehe bereits die übereinstimmenden Willenserklärungen der beiden Partner. Alexander III. verband beide Theorien, indem er lehrte, dass für das Zustandekommen der Ehe der Konsens wesentlich sei. Für die Auflösung einer nicht vollzogenen Ehe genüge jedoch der päpstliche Dispens. Allgemein anerkannt war die Lehrmeinung, dass der Eheabschluss nicht an eine bestimmte rechtliche Form gebunden sei, obwohl es den Erwartungen entsprach, dass die Ehe öffentlich mit Benediktion und den ortsüblichen Feierlichkeiten abgeschlossen wurde. Durch die Festlegung der kanonischen Rechtstradition kumulierten die Bedingungen der beiden Schulen von Paris und Bologna. Papst Alexander III. ordnete an, dass nur eine gültig geschlossene und vollzogene Ehe unauflöslich ist. Der Vollzug habe nach dem Konsensaustausch zu erfolgen.

Dass die Ehe in Afrika südlich der Sahara immer noch überwiegend und zuerst auf die Zeugung von Nachkommenschaft hingeordnet ist, führt dazu, dass ihre Gültigkeit und Bestandskraft mit der Zeugung von Nachkommen verbunden ist. Die Geburt eines Kindes verfestigt den Ehebund und konkretisiert die Ehe. Die Ehe kann nur dann aufgelöst werden, wenn kein Kind aus ihr hervorgeht. Ohne dem Universalrecht zu widersprechen, kann ein Partikulargesetz verfügen, dass die Unauflöslichkeit der Ehe auf „ratum“, „consummatum“ und „fecunditum“ basiert. Man würde der Gewohnheit dieser Region Rechnung tragen, für die das „fecunditum“ ein wesentliches Element der Ehe ist. Wenn eine gültig geschlossene, aber nicht vollzogene Ehe aufgelöst werden kann, könnte verfügt werden: Die Ehe gilt als vollzogen, wenn zuerst die Bedingungen „consummatum“ und „fecunditum“ erfüllt sind. Bei einem zwischen zwei Familien geschlossenen Bund hätte man dann die chronologische Trilogie: „consummatum“, „fecunditum“ und „ratum“.

Es bleibt zu betonen, dass die Chronologie „ratum“ – „consummatum“ nur eine kanonistische Fiktion darstellt. Denn die Praxis zeigt, dass der Vollzug nicht selten vor dem „ratum“ erfolgt. Die umgekehrte Abfolge irritiert weder das universale kirchliche Recht noch das „ius divinum“, das keine chronologische Abfolge kennt. Weil der Bund zwischen den Familien schon geschlossen wurde, kann das Argument gegen außereheliche Beziehungen nicht mehr gelten. Denn das Paar ist bereits durch den zwischen den Familien abgeschlossenen Bund verheiratet.

Außerdem würde die Kanonisierung dieser Gewohnheit jenem Erfordernis, das im Buch Genesis verankert ist (Gen 1,28: „seid fruchtbar“), entsprechen. Diese Bedingung widerspricht in keiner Weise den in c. 1055 § 1 verankerten Wesenselementen der christlichen Ehe. Hingegen existiert der Ausschluss der Nachkommenschaft als Ehenichtigkeitsgrund in c. 1096 CIC. Meiner Meinung nach könnte diese Bedingung hinsichtlich der Zeugung und Nachkommenschaft daher auch kanonisiert werden.

 

Abschließende Bemerkungen

 

Anlässlich seines Besuches in Malawi im Jahr 1989 forderte Johannes Paul II. die Christgläubigen dieser Region dazu auf, nicht einer Lebensweise zu folgen, die den lokalen Traditionen und dem christlichen Glauben dieser Länder nicht entspricht. Der Papst betonte dies wie folgt: „Viele Menschen in Afrika schauen nach der sogenannten Freiheit der modernen Lebensweise jenseits von Afrika aus. Ich lege euch heute inständig ans Herz, in euch selber zu blicken. Blickt auf den Reichtum eurer Traditionen, blickt auf den Glauben, den wir bei dieser Zusammenkunft feiern. Da werdet ihr wahre Freiheit finden, da werdet ihr Christus finden, der euch zur Wahrheit führt.“

Mir erscheint es daher notwendig, andere Überlegungen anzustellen, die besser helfen können, die Traditionen dieser Gebiete in den Blick zu nehmen. Die Synode über die Kirche in Afrika hat in diesem Zusammenhang den Wunsch ausgesprochen, die Bischofskonferenzen mögen, was die Fragen Ehe, Ahnenverehrung und Geisterwelt betrifft, in Zusammenarbeit mit den Universitäten und den katholischen Instituten Studienkommissionen ins Leben rufen, um alle kulturellen Aspekte der Probleme gründlich zu untersuchen, die sich unter theologischem, sakramentalem, rituellem und kirchenrechtlichem Gesichtspunkt stellen.

Die in der vorliegenden Untersuchung behandelten Fälle haben einige Probleme aufgezeigt, die ein Spannungsverhältnis zwischen der geoffenbarten Wahrheit, manchen Gewohnheiten und den im geltenden CIC normierten Bestimmungen darstellen. Auch wenn diese exemplarisch vorgestellten Traditionen nicht dem „ius divinum“ entgegenstehen oder verwerflich sind, müssen sie jedoch im Lichte des Evangeliums gedeutet werden. Nur dadurch können Gesetze geschaffen werden, die sowohl auf rechtsgeschichtliche Traditionen und regionale Gegebenheiten Rücksicht nehmen als auch den örtlichen Gewohnheiten Rechnung tragen. Denn „die gute Botschaft Christi erneuert unausgesetzt Leben und Kultur des gefallenen Menschen und bekämpft und beseitigt Irrtümer und Übel, die aus der stets drohenden Verführung zur Sünde hervorgehen. Unablässig reinigt und hebt sie die Sitten der Völker. Die geistigen Vorzüge und Anlagen eines jeden Volkes oder einer jeden Zeit befruchtet sie sozusagen von innen her mit überirdischen Gaben, festigt, vollendet und erneuert sie in Christus“ (GS 58).

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