Kurz nachdem Papst Benedikt XV. den Codex Iuris Canonici promulgiert hatte, erließ er Leitlinien für dessen Handhabung. Darunter findet sich die Mahnung, eine Vielzahl neuer Gesetze zu vermeiden, um die „Beständigkeit eines so bedeutenden Werkes nicht zu gefährden“. Stabilitas – dieses Anliegen lag dem Gesetzgeber besonders am Herzen, nachdem im Zeitraum von gut einem Jahrzehnt ein noch heute beeindruckendes Arbeitspensum bewältigt worden war: die Sichtung des immensen Rechtsstoffes, die Scheidung von noch Geltendem und Überholtem, die Ausarbeitung einer kohärenten Systematik und schließlich die Synthese in einem Gesetzbuch, dessen juristische Qualität allgemeinen Beifall fand. Dass es lange Bestand haben würde, galt allen Kundigen (auch jenseits der katholischen Kirche) als gewiss. Ulrich Stutz resümierte: „Für die Kirche ist damit viel erreicht. Auf lange hinaus wird ihr durch die Nöte der Gegenwart arg in Mitleidenschaft gezogener Körper dadurch gestählt und verjüngt werden“.
Über solche Einschätzungen wie die gesetzgeberischen Mahnungen ist die nachfolgende Entwicklung hinweggegangen. Auch die gesetzestechnisch beste und inhaltlich ausgereifteste Kodifikation kann keinen definitiven Schlusspunkt setzen. Gerade indem sie für neue Herausforderungen offen bleibt und sich beständig darüber vergewissert, ob die historisch gewachsenen und einmal festgelegten Lösungen auch weiterhin tragen, erweist sie ihre wahre Beständigkeit. So vermeidet sie die beiden Gefahren, die einer jeden Rechtsetzung drohen: einen realitätsarmen und ahistorischen Immobilismus auf der einen und einen rechtsvergessenen und letztlich willkürlichen Gesetzgebungs-Aktivismus auf der anderen Seite.
Seit dem Inkrafttreten des CIC/1917 hat sich, nach anfänglicher Zurückhaltung die Gesetzgebung der Päpste als der Motor für die Fortentwicklung, Weiterführung und Neuausrichtung des kanonischen Rechts erwiesen. Wer diese Gesetzgebung sichtet, sieht sich mittlerweile in der gleichen Situation wie die neapolitanischen Bischöfe vor dem I. Vatikanischen Konzil. Zwar trugen sie ihr Anliegen nach einer Kodifikation des kanonischen Rechts vor, beklagten aber zugleich die unübersehbare Fülle des zu bewältigenden Rechtsstoffs, mit welchem „mehrere Kamele beladen werden“ könnten.
Bedeutung der päpstlichen Gesetzgebung
Seit der systematischen Erfassung des kanonischen Rechts im Hochmittelalter kommt der päpstlichen Gesetzgebung eine eminente Bedeutung zu. Bereits Gratian unterscheidet bei den Canones die statuta conciliorum und die decreta Pontificum. Dass letztere die Hauptquelle für die Erneuerung, Ausgestaltung und Fortentwicklung der kirchlichen Rechtsordnung waren, steht außer Streit.
Wann immer in den folgenden Jahrhunderten der Wunsch nach einer neuerlichen Sammlung des verbindlichen kanonischen Rechts aufkam, richtete sich der Blick auf die Päpste: So forderte der Erzbischof von Sense auf dem Konzil von Trient, es möge „das wahre päpstliche Recht festgestellt werden, an das man sich halten müsse“. Desgleichen war im Vorfeld des I. Vatikanischen Konzils wiederholt der Wunsch nach einer Kodifikation des kanonischen Rechts aufgekommen und auch in der Konzilsaula selbst vorgetragen worden.
Gewiss steht auf der universalen Ebene auch der Gesamtheit der Bischöfe die Gesetzgebungsgewalt zu. In ihrer Bedeutung tritt sie aber weit hinter die päpstliche zurück, aus grundsätzlichen wie aus praktischen Gründen: Einmal kann ein Konzil seine Gewalt nur im Einvernehmen mit dem Papst ausüben (Erfordernis der Bestätigung durch den Papst), zum anderen kann sie heute nicht die Regelform darstellen. Bereits in der Vergangenheit hatten die Konzilien neben ihrer eigenen gesetzgeberischen Tätigkeit den Päpsten Anregungen für deren nachkonziliäre Gesetzgebung hinterlassen (am markantesten auf dem Tridentinum). In dieser Tradition steht auch das II. Vatikanische Konzil, das eine Fülle von Gesetzgebungsaufträgen hinterlassen hatte, selbst aber nur vereinzelt unmittelbar anwendbares Recht erlassen hatte. Auch findet sich, anders als bei früheren Konzilien, in seinen Dokumenten keine klare Trennung zwischen Exposition der Lehre und den daraus resultierenden Canones.
Die herausragende Rolle der päpstlichen Gesetzgebung kommt schon darin zum Ausdruck, dass die beiden großen Kodifikationen im 20. Jahrhunderts nicht nur päpstlicher Initiative entstammen, sondern auch durch eine päpstliche „Anschubgesetzgebung“ vorbereitet wurden. Die umfangreiche Legislation von Pius X. parallel zu den Kodifikationsarbeiten betrifft etwa die Neuordnung des Papstwahlrechts sowie der Römischen Kurie, ebenso aber für die Praxis der Gläubigen wesentliche Regelungen wie die Eheschließungsform und das Amtsenthebungsverfahren von Pfarrern auf dem Verwaltungsweg. Das gesetzgeberische Wirken von Paul VI. geht über die Umsetzung der vom II. Vatikanischen Konzil angeregten Maßnahmen weit hinaus (etwa: Neuordnung des Papstwahlrechts, der Selig- und Heiligsprechungsverfahren, des Mischehen- und des Eheprozessrechts).
Gesetzgebung im kanonischen Recht und ihre Entfaltung durch die Päpste
Begriff der Gesetzes im kanonischen Recht. Obgleich die wesentlichen Elemente des Gesetzesbegriffs ununterbrochen seit dem 12. Jahrhundert feststehen, enthalten weder der CIC/1917 noch der CIC/1983 eine Legaldefinition des Gesetzes. Die Aufgabe der Definition bleibt damit der Wissenschaft überlassen, welche sich in einer Vielzahl von Anläufen – zumeist ausgehend von den klassischen Umschreibungen von Thomas von Aquin und Francisco Suárez – einer näheren Bestimmung des Gesetzesbegriffs zugewandt hat. Immerhin besteht ein gewisser Konsens dahingehend, dass der kanonische Gesetzesbegriff infolge einer Gesamtschau kodikarischer Spurenelemente von Definition vier äußere und zwei innere Merkmale aufweist. Demnach liegt ein Gesetz vor, wenn (1) der zuständige Gesetzgeber handelt, sich (2) an eine passiv gesetzesfähige Personenmehrheit mit dem (3) Anspruch auf allgemeine Rechtsverbindlichkeit richtet und (4) seine Willensäußerung allgemein kundgibt (promulgiert). Diese äußeren Merkmale unterscheiden sich nicht substantiell vom weltlichen Gesetzesbegriff, die Eigenart des kanonischen Gesetzes liegt vielmehr in den unterschiedlichen inneren Wesensmerkmalen begründet. Klassisch wurden diese im Anschluss an Thomas als eine „vernunftgemäße Anordnung zum Zwecke des Gemeinwohls“ verstanden und im Begriff der rationabilitas verdichtet (der wiederum durch die Kriterien des sittlichen Guten, des Gerechten und des physisch und moralisch Möglichen konkretisiert wurde). Demgegenüber haben in den letzten Jahrzehnten Eugenio Corecco und Winfried Aymans betont, dass der thomasische Ansatz unterschiedslos für das weltliche wie das kirchliche Gesetz formuliert worden war, die rechtlichen wie tatsächlichen Grundlagen für eine derartige Gleichsetzung indes nicht mehr gegeben sind. In dieser Perspektive erweist sich das kanonische Gesetz als eine Glaubensweisung (ordinatio fidei), welche das durch die Offenbarung Geforderte vernunftgemäß konkretisiert und auf das Wohl der Kirche, näherhin auf die Förderung des Lebens in der Communio ausgerichtet ist.
Nicht geregelt hingegen ist (anders als im staatlichen Recht) das Verfahren zur Gesetzgebung. Speziell der päpstliche Gesetzgeber ist frei, ob und inwieweit sich sein „eigener Wille“ zur Gesetzgebung ausbildet, ob und inwieweit er sich von sachkundigen Instanzen (im Regelfall denen der Römischen Kurie) beraten lässt oder auf ad hoc berufene Berater zurückgreift.
Handlungsformen der päpstlichen Gesetzgebung und typisierte Gegenstände. Zwar enthalten beide Kodifikationen einen gesonderten Abschnitt über die leges ecclesiasticae, doch findet sich über das jeweils gesamte Gesetzbuch eine Vielfalt von Begriffen zur Bezeichnung der Gesetze verstreut, die aber nicht einheitlich auch zur Bezeichnung von Gesetzen und Gesetzesvorschriften verwendet werden, ja sogar gänzlich andere, nicht auf Rechtsnormen bezogene Bedeutungen haben können. Immerhin lassen sich zwei Aussagen treffen: Das kirchliche Gesetz heißt nicht „lex“, wohl, um es vom staatlichen Gesetz abzugrenzen. Zweitens kann von der Bezeichnung nicht zuverlässig auf die Handlungsform des Gesetzes geschlossen werden, sie ist nicht mehr als eine (widerlegbare) Vermutung. Anders gesagt: Ob ein Gesetz vorliegt, entscheidet sich nicht nach der Titulatur, sondern nach den genannten Kriterien.
Päpstliche Gesetzgebung im engeren Sinne sind dabei die vom Papst selbst gesetzten Akte, im weiteren Sinne die von den Dikasterien der Römischen Kurie im Namen des Papstes erlassenen Normen. Zur Abgrenzung der beiden Modalitäten bestimmt die Apostolische Konstitution Pastor bonus über die Römische Kurie, dass die Dikasterien grundsätzlich weder Gesetze noch allgemeine Dekrete mit Gesetzeskraft erlassen noch Vorschriften des geltenden universalen Rechts abändern können (Art. 18 Abs. 2).
a) Päpstliche Gesetzgebung im engeren Sinn. Die Akte päpstlicher Gesetzgebung ergehen im Regelfall als Apostolische Konstitution oder Motu proprio, die feierlichen Heiligsprechungsakte als litterae decretales. Der Papst freilich ist an keine bestimmte Form gebunden und kann sich einer der gebräuchlichen Handlungsformen bedienen, die er für angemessen erachtet.
Typisiert man die Gegenstände päpstlicher Gesetzgebung, ergeben sich diese Fallgruppen:
- Stets bedarf der Gesetzesform die Änderung, Aufhebung oder Ergänzung eines bestehenden Gesetzes, zumal im Falle des Codex. Allerdings kennt der CIC, anders als etwa das deutsche Grundgesetz kein Textänderungsgebot, so dass nicht zwingend die kodikarische Bestimmung selbst im Wortlaut geändert werden muss. Es genügt vielmehr ein inhaltlich gegenläufiger Gesetzgebungsakt.
- Ebenso werden im Wege der Gesetzgebung Spezialmaterien geregelt, für welche der Codex eine besondere Regelung fordert, so im Fall des Rechts der Papstwahl (c. 349), der Römischen Kurie (c. 360), der Militärseelsorge (c. 569) sowie der Selig- und Heiligsprechungsverfahren (c. 1403 § 1).
- Gleichermaßen ergänzt die päpstliche Gesetzgebung die kodikarisch nur in Rahmenvorschriften geregelten Rechtsmaterien. Eine derartige komplementäre Gesetzgebung betrifft insbesondere das Recht der Universitäten sowie der Ordensgemeinschaften, zuletzt auch das Recht der Caritas.
- Praktisch relevant sind die Gesetzgebungsakte hinsichtlich der kirchlichen Organisation. Kirchliche Zirkumskriptionen (Bistümer, Kirchenprovinzen) wie personal definierte Jurisdiktionsstrukturen werden regelmäßig im Wege einer Apostolischen Konstitution errichtet, aufgehoben und geändert. Ebenso verwendet die päpstliche Gesetzgebungspraxis die Form des Motu proprio für Organisationsakte bezüglich der Römischen Kurie (Errichtung von neuen Dikasterien, Veränderungen ihrer Zuständigkeiten, Erlass von Statuten). Jüngst erfolgt die Errichtung von an der Kurie angesiedelten Einrichtungen auch im Wege des Chirographen, bekanntestes Beispiel ist der 2013 eingesetzte Kardinalrat.
- Dass Gesetze promulgiert werden, ist selbstverständlich. Die päpstliche Praxis promulgiert in feierlicher Form zudem gewichtige lehramtliche Texte ohne Gesetzesqualität, so 1969 die Neuordnung des Kirchenjahres und das Missale Romanum, 1979 die Neo-Vulgata als editio typica der Heiligen Schrift und 1992 den Katechismus der Katholischen Kirche.
Endlich erfolgen in den gesetzestypischen Formen (Apostolische Konstitution, Motu proprio) auch feierliche Proklamationen, so von Patronen und herausragenden kirchlichen Ereignissen.
b) Päpstliche Gesetzgebung im weiteren Sinn. Im weiteren Sinn umfasst die päpstliche Gesetzgebung auch das rechtsatzförmige Tätigwerden der Dikasterien der Römischen Kurie namens und in Vertretung des Papstes. Die Vielfalt der Bezeichnungen ist hier noch größer (und verwirrender) als bei den päpstlichen Rechtssetzungsakten. Grob gesagt, ist die typische Handlungsform der Kurie das Dekret. Ausführungsbestimmungen zu bereits erlassenen Gesetzen ergehen als Instructiones, in der Praxis aber ebenso als Ordinationes oder schlicht als Normae, mitunter auch als Runderlasse und Erklärungen. Auch hier gilt, dass die Bezeichnung den Inhalt allenfalls indiziert: Zumal in den Jahren nach 1965 wurden nicht wenige zentrale Rechtsmaterien im Wege von Instruktionen neu geregelt, so (zunächst) das Mischehenrecht, das Laisierungsverfahren von Priestern, das Lehrbeanstandungsverfahren vor der Römischen Kurie sowie das Verfahren zur Auflösung des Ehebandes in favorem fidei. Schon seinerzeit war angemerkt worden, dass von den zehn zwischen 1966 und 1972 ergangenen Instruktionen sechs der Sache nach Gesetze waren.
c) Ineinandergreifen von päpstlicher Gesetzgebung im eigentlichen und im weiteren Sinn. Nach der kodikarischen Regel hat die kuriale Normsetzung die Funktion, „die Vorschriften von Gesetzen (zu) erklären“ sowie die „Vorgehensweisen (zu) entfalten und bestimmen, die bei deren Ausführung zu beachten sind“. Dem entspricht auch (zumeist) die Rechtspraxis, mitunter noch mit einer zweiten Stufe der päpstlichen Gesetzgebung im eigentlichen Sinn. Diverse Materien sind im Grundsätzlichen umfassend in Form einer Apostolischen Konstitution geregelt, darauf bezogene Einzelaspekte ergänzend durch Motu proprio. Die dann noch erforderlichen Konkretisierungen erfolgen dann mittels einer Instruktion. Als Beispiele mögen das Universitäts- und Ordensrecht, das Recht der Säkularinstitute sowie der Selig- und Heiligsprechungsverfahren genügen; eine zweistufige päpstliche Gesetzgebung lässt sich beim Papstwahlrecht sowie bei der Organisation der Römischen Kurie beobachten.
Entwicklungsstufen seit 1917
Sogleich nach Erlass des Codex von 1917 versuchte der Gesetzgeber, seinem Werk dauerhaften Bestand zu sichern. In Kontinuität zur Konzilskongregation der nachtridentischen Zeit sollte ein gesondertes Gremium – die Päpstliche Interpretationskommission – die authentische Interpretation des Codex sicherstellen. Nur im Ausnahmefall durften die Kongregationen allgemeine Dekrete erlassen, für gewöhnlich hatten sie sich auf die Form der Instruktion beschränken. Sollte sich doch einmal eine Ergänzung oder gar Änderung des Codex als notwendig erweisen, war diese nach dem Willen des Gesetzgebers in den Codex selbst zu inkorporieren. Letzteres ist bekanntlich nur in wenigen Fällen geschehen. Schon bald erwiesen sich in der Praxis die Instruktionen der Kongregationen als das Vehikel zur Fortentwicklung des Codex.
Das Bild wird komplettiert durch die Dekrete der Studienkongregation über die wissenschaftliche Behandlung des CIC an den Universitäten. In ihnen werden kanonisches Recht und Codex schon fast gleichgesetzt, wenn letzter als die „authentische und einzige Quelle des kanonischen Rechts“ bezeichnet wird, mehr noch, die Position vertreten wird, für das Studium sei kein anderes Buch mehr nötig.
Effektuierung und Komplettierung des CIC/1917. In den ersten beiden Jahrzehnten nach der Promulgation des CIC/1917 stand die praktische Handhabbarmachung des neuen Gesetzbuches im Vordergrund. Als Medien dafür wie für die vorsichtige Weiterentwicklung des Rechts fungierten insbesondere die authentischen Auslegungen durch die Interpretationskommission sowie die Instruktionen der Kongregationen. Erstere waren nach nur einem halben Jahrhundert auf den gleichen Umfang angewachsen wie der CIC selbst, letztere waren weit mehr als bloße Durchführungsbestimmungen. Musterbeispiel dafür ist die 1936 von der Sakramentenkongregation erlassene Instruktion über den Eheprozess. Strukturell ist freilich zu bedenken, dass diese Rechtspraxis deutliche Tendenzen einer „Verschmelzung von Gesetzgebung und Verwaltung“ aufwies.
Originäre außerkodikarische Neuregelungen sowie punktuelle Änderungen des CIC/1917. Erst allmählich nahm sich der päpstliche Gesetzgeber selbst der originären Regelung von Rechtsmaterien an, die im CIC nur rudimentär oder überhaupt nicht geregelt waren. Das betrifft die Gesetze über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten sowie das Ordensrecht. Zudem reagiert der Gesetzgeber auf neu aufgetretene, regelungsbedürftige Sachverhalte durch eine Fülle von präterkodikarischen Normen, so 1947 Pius XII. im Hinblick auf die Säkularinstitute. Derselbe Papst passt den Codex durch implizite Änderungen oder durch normativ formulierte Gesetzesanalogien den veränderten Gegebenheiten an.
Während die Sammlungen des außerkodikarischen Rechtsstoffes des Apostolischen Stuhls einen beträchtlichen Umfang erreichen, kommt es erst nach dreißig Jahren es zu einer ersten textlichen Änderung, ihr folgt bis zur Ankündigung des aggiornamento des Codex nur noch eine weitere. Schließlich modifiziert Johannes XXIII. kurz vor Konzilsbeginn noch zwei weitere marginale Bestimmungen hinsichtlich des Kardinalats.
Kodifikation des ostkirchlichen Rechts. Gut ein Jahrzehnt nach dem Inkrafttreten des CIC/1917 begannen die Vorarbeiten zur Kodifikation auch des ostkirchlichen Rechts. 1929 setzte Pius XI. eine Kardinalkommission ein, die wiederum von Pietro Gasparri geleitet wurde. Doch erst nach dem II. Weltkrieg konnten die ersten Gesetzestexte publiziert werden, wobei die Technik der bereichsspezifischen Gesetzgebung (und nicht die der Kodifikation) gewählt wurde: So wurden zwischen 1949 und 1957 päpstliche Motu propri zum Ehe- und Prozessrecht, zum Ordens- und Vermögensrecht sowie zur Terminologie und schließlich zum Ritus- und Personenrecht publiziert.
Das Wiederaufgreifen der Arbeiten an der Kodifikation folgte dem Muster bei der Revision des lateinischen Rechts: 1972 wurde die Kommission für die Revision des Codex des katholischen Ostkirchenrechts eingesetzt, zwei Jahre später wurden die Leitlinien für die Arbeiten an der Kodifikation erarbeitet. Bereits im Vorfeld sowie parallel dazu regelten, wie schon bei der Revision des lateinischen Rechts, päpstliche Spezialgesetze ganze Rechtsmaterien neu. 1990 wurde dann der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO) als Gesetzbuch für die Ostkirchen promulgiert.
Die Zeit zwischen den Codices. Die Arbeiten an der von Johannes XXIII. angekündigten Revision des (lateinischen) Kirchenrechts beginnen bekanntlich erst mit dem Abschluss des II. Vatikanischen Konzils. Damit stellt sich ein Dilemma: Einerseits ist allen Beteiligten klar, dass für die Revision nicht bloße akzidentelle Modifizierungen des CIC/1917 genügen. Sein gründliches aggiornamento indes erforderte Zeit. Auf der anderen Seite war es schon aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit unabweisbar, den Codex als solchen bis zum Abschluss der Revision in Kraft zu belassen, in den als dringendsten erachteten Bereichen aber zeitnah zu modifizieren, fortzuschreiben oder gänzlich neu zu regeln. Eben dieses Intermezzo stellte die päpstliche Gesetzgebung vor immense Herausforderungen.
Vergleichsweise einfach gestaltete sich die gesetzesförmige Umsetzung der in den Konzilsdokumenten konkret gewünschten Maßnahmen, insbesondere der im Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe genannten institutionellen Neuerungen. Hier konnte sich der Papst auf die vorbereitenden Arbeiten der „Kommission für die Durchführung der Konzilsbeschlüsse“ stützen und dann die Änderungen als Gesetz erlassen. Paul VI. beschränkte sich freilich nicht auf die bloße Umsetzung von Anregungen, sondern entschied im Einzelfall auch solche Debatten, die in der Konzilsaula noch gar nicht entschieden waren. So verhielt es sich bei der Errichtung einer Bischofssynode, über die nicht abschließend befunden worden war. Der Papst zog die Frage an sich und richtete (noch während der Konzilsberatungen) das Institut der Bischofssynode ein. Atypischerweise zitiert in diesem Fall ein Konzilsdokument einen Gesetzgebungsakt, es ist nicht der Papst, der die Umsetzung eines vom Konzil geäußerten Wunsches verfügt.
Gerade in den unmittelbar auf das II. Vatikanische Konzil folgenden Jahren erfolgten weitgehende Änderungen des CIC/1917, wobei sich der oberste kirchlicher Gesetzgeber verschiedenster Techniken der konkreten Umsetzung bediente: Bestimmte Bestimmungen des CIC/1917 fielen der formellen Aufhebung (abrogatio) anheim; in anderen Fällen kam es zu einer partiellen Änderung des ansonsten fortgeltenden Rechts (derogatio); desgleichen aber auch zur gänzlichen Neuordnung einer Rechtsmaterie.
Einen weiteren Schwerpunkt bildeten in jenen Jahren päpstliche Organisationsakte, mit denen konziliare Grundsatzaussagen wie die Stärkung des kollegialen Elements sowie die „Internationalisierung“ der Römischen Kurie institutionell realisiert wurden. Beispielhaft zu nennen ist hier die Berufung von Diözesanbischöfen als Mitglieder der Kongregationen der Römischen Kurie, ebenso die (bereits vor der „großen“ Kurienreform erfolgte) Einrichtung von neuen Dikasterien, welche die seinerzeitigen Herausforderungen der kirchlichen Sendung angeraten erschienen ließen. In diesen Kontext gehören gleichfalls die Neuregelungen betreffend das Päpstliche Haus, die Pontifikalien der Bischöfe sowie der Päpstlichen Legaten.
Gesetzgebung unter dem CIC/1983. Der Abschluss der Revision des Codex bedeutet selbstredend nicht das „Ende der Geschichte“. Die Rechtsentwicklung geht ebenso weiter wie sich neue gesetzgeberische Notwendigkeiten stellen, auch solche, die den Codex selbst betreffen. Anders als zur Zeit des CIC/1917 ist der kirchliche Gesetzgeber weit weniger zurückhaltend mit textlichen Änderungen des Gesetzbuches. Johannes Paul II., der Gesetzgeber des CIC/1983, sah nur einmal Anlass zu einer Ergänzung des Codex (betreffend den von kirchlichen Amtsträgern zu leistenden Treueid), Benedikt XVI. verfügte eine Klarstellung über die Sendung des Diakons und strich die (in der kanonischen Tradition ohnedies nicht verankerte) Defektionsklausel im Eherecht. Die ersten vier Jahre des aktuellen Pontifikats brachten bereits drei explizite Änderungen. Am praktisch bedeutsamsten ist die Neufassung des Eheprozessrechts. Der Rechtsvereinheitlichung dient die Harmonisierung einiger Bestimmungen von CIC und CCEO in Fällen von Berührungspunkten zwischen beiden Codices. Allein die lateinische Kirche betreffen die Modifizierungen hinsichtlich der Übersetzung der liturgischen Bücher.
Unverändert wendet der Gesetzgeber aber auch die Technik der Abänderung kodikarischer Normen durch die nachfolgende Gesetzgebung an, welche den Codex selbst textlich unberührt lässt. Die bekanntesten Fälle betreffen die Teilhabe der Bischofskonferenz am kirchlichen Lehramt, die delicta graviora im Strafrecht, zuletzt die Neuregelung der Bestimmungen über das kontemplative Leben in Frauenorden.
In der jüngsten Gesetzgebungsaktivität lassen sich einige bemerkenswerte Tendenzen ausmachen. So ist der Gesetzgeber wiederholt dazu geschritten, eine bisher bereits geübte Verwaltungspraxis auch formal zu normieren. Per se liegt darin weder Außergewöhnliches noch Neuartiges. Eine derartige Normierung ist jedenfalls dann zu begrüßen, wenn die bisherige Verwaltungspraxis eher praeter legem angesiedelt war (so bei bestimmten Kautelen der Selig- und Heiligsprechungsprozesse). Weniger hingegen erschließt sich indes, weshalb Bestimmungen des Codex, deren Geltung unbestritten und deren Praxis konstant sind, eigens bestätigt werden müssen (wie beim Angebot des Amtsverzichts der Diözesanbischöfe bei Vollendung des 75. Lebensjahr oder der Amtsenthebung eines Bischofs).
Konstanten und Unterschiede der kodikarischen Gesetzgebung
Konstanten. Beide Codices stimmen im grundsätzlichen Zugriff wie in ihrem Geltungsbereich überein: Der CIC ist das Gesetzbuch der lateinischen Kirche. Bestrebungen, in Form einer „Lex Ecclesiae Fundamentalis“ eine Art „gemeinsames Dach“ über lateinischer und orientalischer Rechtstradition zu errichten, wurden letztlich vom kirchlichen Gesetzgeber nicht promulgiert. Der Codex betrifft den allein innerkirchlichen Bereich und tritt sogar gegenüber den vertraglichen Vereinbarungen mit den Staaten (Konkordaten) zurück.
Geltung und Autorität beider Codices werden durch ein eigenes Dikasterium in der Kurie institutionell abgesichert, die Päpstliche Kommission zur authentischen Interpretation des CIC. Seit 1988 gehen indes die Aufgaben der zum Päpstlichen Rat erhobenen Kommission über die der bloßen Interpretation hinaus. Nunmehr gehören zu seinen Kompetenzen neben der Gesetzesinterpretation (nicht nur der Codexinterpretation!) die Kontrolle der Konformität von Erlassen der Dikasterien mit dem geltenden Recht sowie auf Antrag die Kontrolle der Konformität des partikularen mit dem universalen Recht.
Unterschiede. Der wohl bedeutsamste Unterschied zwischen beiden Codices besteht im Konzeptuellen. Vor 1917 ging es dem Gesetzgeber darum, den gewachsenen Rechtsstoff zu ordnen und für die Praxis handhabbar zu systematisieren, kurzum: das bestehende Recht zu kodifizieren, nicht aber neues Recht zu schaffen. Anders war hingegen die Ausgangslage vor der Ausarbeitung des CIC/1983: Hier war Ziel die Revision des Vorgänger-Codex, welche vorgegebene inhaltliche Kriterien zu verarbeiten hatte, die erst eher (rechts)praktisch akzentuiert („aggiornamento“), während und erst recht nach dem II. Vatikanischen Konzil auch dezidiert theologisch-ekklesiologisch radiziert waren. Bemerkenswert ist, dass der Gesetzgeber selbst von einer Revision des alten Codex sprach, nicht aber einfachhin von einer Reform, ist dieser Terminus doch im allgemeinen Sprachgebrauch meist einseitig konnotiert und im eigentlichen Wortsinn jedenfalls ambivalent. Denn das „etwas wieder in seine Form bringen“ ist in der Rechtsentwicklung nicht per se ein Wert: Was früher einmal rechtlich galt, dann aber geändert oder abgeschafft wurde, muss heute nicht mehr zwangsläufig angezeigt oder praktikabel sein. Angemessener erscheint daher das Vorgehen einer Überprüfung des überkommenen Rechts, welche dieses zunächst zur Kenntnis nimmt, sodann immer wieder auf seine praktische Wirksamkeit befragt und sich bei der Wägung der Notwendigkeit einer Änderung am Kriterium der ordinatio fidei ausrichtet.
Ein zweiter wesentlicher Unterschied zeigt sich in der Gesetzestechnik: Für den CIC/1917 war explizit vorgegeben worden, allein den dispositiven Teil des Gesetzes zu normieren. So bestand kein Zweifel daran, dass der Codex durch und durch juristisch war. Beim CIC/1983 hingegen fällt auf, wie sehr er, einer Tendenz nach 1965 folgend, durch eine Fülle von längeren Textbausteinen aus den Dokumenten des II. Vatikanischen Konzils angereichert ist. Keineswegs nur von Vertretern einer „traditionellen“ Kanonistik wurde die „Überwucherung“ der Legislatur durch die Glaubensverkündigung“ als die Gefahr der nachkonziliaren Gesetzgebung ausgemacht. In jenen Jahren „schmückten“ nicht selten selbst Versatzstücke aus liturgischen Texten sowie allgemeine pastorale Erwägungen die Gesetzestexte.
Desiderata an die päpstliche Gesetzgebung
Seit Jahrzehnten hat sich die Kanonistik, angeregt durch entsprechende Tendenzen im weltlichen Recht, dem Aspekt der „Gesetzgebungskunst“ zugewandt. Als Kriterien für „gute Gesetzgebung“ lassen sich dabei ausmachen: Die richtige Stoffanordnung, das Berücksichtigen von allem Regelungsbedürftigen (Wichtigen) und umgekehrt das Ausscheiden von Überflüssigem, nicht zuletzt die Wahrung der sprachlichen Form.
An diesen Kriterien gemessen, ist die Liste der Postulate lang: Sie reicht von den Desideraten einer kanonistischen Legistik über eine Normen- und Interpretationslehre, eine klare Typologie bei der päpstlichen und kurialen Gesetzgebung, die Klärung des Verhältnisses von Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung sowie die Entwicklung einer Lehre von Gebundenheit und Ermessen für das kirchliche Verwaltungshandeln bis hin zu einer Theorie der kirchlichen Rechtssprache.
Vor allem muss die Gesetzgebung, will sie ihrer Funktion der Regelung und Steuerung gerecht werden, einer Wesenseigenschaft des Rechts nachkommen – dem Gebot der Klarheit. Der Gesetzgeber selbst hat unzweideutig zum Ausdruck zu bringen, was er regeln möchte; er darf nicht dem Rechtsunterworfenen Last und Risiko aufbürden, das geltende Recht erst ermitteln zu müssen. Die Aussage, allein die „Hauptpunkte“ seien verbindlich, und diese „allgemein gefassten Grundzüge“ ergäben sich „aus der Natur der Sache“, entspringt ebensowenig einem Lehrbuch der Gesetzgebungskunst wie die Festlegung, die Bestimmungen des CIC/1917 gelten weiter, „soweit sie das Konzil nicht offenkundig geändert hat“.
Nicht minder bedeutsam ist das Gebot der Kohärenz in der Rechtsordnung insgesamt. Auch wenn das kanonische Recht keine Normenhierarchie kennt und somit der lex posterior-Grundsatz gilt, wirft die Modifizierung von Bestimmungen des Codex durch die nachfolgende päpstliche Gesetzgebung ohne entsprechende Textänderung Probleme auf. Um so mehr gilt dies, wenn eine im Codex normierte Regel in der Praxis zur Ausnahme mutiert. Ein Beispiel ist das kirchliche Strafrecht: Im CIC/1983 hatte der Gesetzgeber bewusst das gerichtsförmige Strafverfahren gestärkt und für die besonders einschneidenden Strafen (Tatstrafen sowie Strafen für immer) besondere Sicherungen vorgesehen. Von diesen ist der Gesetzgeber mittlerweile, nicht ohne gravierende Gründe, in Teilen wieder abgerückt. Ob freilich Erwägungen wie das Fehlen von ausreichendem Gerichtspersonal geeignet sein können, in Teilbereichen das verwaltungsförmige Strafverfahren de facto zur Regel zu machen und in diesem Rahmen auch Strafen für immer zu verhängen, ohne die exakt dies untersagende kodikarische Norm (c. 1342 § 2) abzuändern, steht dahin.
Bei der päpstlichen Gesetzgebung steht nicht allein die Regelung des für die ordinatio fidei Angemessenen in Rede, ihr wohnt innerkirchlich (gegenüber dem partikularen Gesetzgeber) wie darüber hinaus (Ausstrahlungswirkung auf das weltliche Recht) eine Vorbildfunktion inne. Zutreffend wurde schon 1961 angemerkt, gerade heute müsse das Kirchenrecht beispielgebend sein für jede Form menschlicher Rechtsordnung. Mehr denn je wird das innerkirchliche Recht mit seiner Gesetzgebung und der darauf beruhenden Praxis seitens der weltlichen Rechtswissenschaft wie der Öffentlichkeit kritisch begleitet, die nicht selten auch ihre Erwartungshaltung formulieren: „offene, deutliche Sprache, rechtliches Gehör, Begründungspflicht, Transparenz, Kontrolle, faires Verfahren, klare Zuweisung von Handlungs- und Folgenverantwortung“. Gerade hierfür aber bergen die „eigenen rechtskirchlichen Tradition noch ungehobene Schätze“. Sie wieder (deutlicher) ans Licht zu bringen, ist eine Herausforderung, die gerade im Jubiläumsjahr des CIC/1917 zu benennen angebracht erscheint.