Einleitung
„Die sog. ‚Codifikationsfrage‘ ist eine der verrufensten in der ganzen Rechtspolitik, und es stehen sich die Meinungen auf das Schroffste entgegen. Auf der einen Seite wird von Unzähligen fast alles Heil im Rechte, beinahe im Staate, von der Einführung solcher allgemeiner Gesetzbücher erwartet, die Vornahme der Arbeit als ein höchstes Verdienst der Regierung, als Beweis hoher Gesittung des Volkes, als ein Ehrendenkmal für einen Zeitabschnitt betrachtet. Auf der anderen Seite erklären Männer, deren Stimme in Rechtsfragen von Allen gehört zu werden verdient, nur Unheil für Recht und Bildung von solchem Unternehmen zu erwarten, sprechen namentlich unserer Zeit alle Befähigung zur Zustandebringung eines guten Gesetzbuches ab. Die Freunde der Gesetzbücher haben die Erlassung einer großen Anzahl derselben in vielen Staaten durchgesetzt; die Gegner weisen auf dieselben als Belege ihrer Unfähigkeitsbehauptungen hin. Jene sehen als Grund der Abneigung nur eine dumpfe Befangenheit in scholastischer Büchergelehrsamkeit; diese erklären die Neigung aus flacher Unwissenheit.“
Das sind Sätze des liberalen Staatsrechtlers und Staatswissenschaftlers Robert von Mohl aus dem Jahre 1862. Ich habe sie aus zwei Gründen an den Anfang meiner Ausführungen gestellt. Zum einen reflektieren sie die Ambivalenz des Kodifikationsgedankens, hier im Zusammenhang des staatlichen Rechts zur Mitte des 19. Jahrhunderts. Die anklingenden Argumente für und wider Kodifikationen haben aber auch etwas Zeitloses. Auch 2017 gibt es entschiedene Anhänger und Gegner des Kodifikationsgedankens, wobei schon hier darauf hinzuweisen ist, dass im staatlichen Recht seit der Mitte des 20. Jahrhunderts die praktische und theoretische Strahlkraft des Kodifikationsgedankens stark nachgelassen hat. Die Vorstellung, eine Kodifikation könne – in den Worten von Mohls – „ein Ehrendenkmal für einen Zeitabschnitt“ sein, die Selbstverwirklichung einer Gesellschaft in ihrem Recht, ist heute eher fremd. Gleiches gilt aber auch für die Furcht, umfassende Gesetzeswerke könnten das geltende Recht mit einem Schlag von seinen historischen Wurzeln abtrennen.
Mir geht es zum anderen aber auch um den Zeitpunkt, zu dem die Sätze von Mohls geschrieben wurden. 1862 ließ sich auf fast ein Jahrhundert zurückschauen, in dem – in dieser Reihenfolge – Kodifikationen zunächst gefordert, dann diskutiert und zuletzt in zwei Wellen in verschiedenen europäischen Rechtsordnungen Einzug gehalten hatten. Zugleich erreichte Mitte des 19. Jahrhunderts der Kodifikationsgedanke, erstmals und vorsichtig noch, das Rechtsdenken und 50 Jahre später dann auch die Rechtspraxis der katholischen Kirche. Für die Kodifikationsidee ist die Mitte des 19. Jahrhunderts deshalb eine doppelte „Sattelzeit“. Das staatliche Recht saß bereits fest im Kodifikationssattel, wenngleich wichtige Entwicklungen und einige der ausgereiftesten Kodifikationen noch bevorstanden. Das kirchliche Rechtsdenken ging vorsichtig daran, den Sattel zu prüfen. Zwischen staatlichem und kirchlichem Recht gab es also in dieser Frage und in der Mitte des 19. Jahrhunderts eine Ungleichzeitigkeit.
In das Recht der katholischen Kirche – andere Kirchenrechtskreise zeigten sich von der Kodifikationsvorstellung ganz unbeeindruckt – kam die Kodifikationsidee vor allem durch Anstöße aus dem weltlichen Recht. Die Ungleichzeitigkeit von etwa 100 Jahren zwischen kirchlichem und staatlichem Recht ist nichts Ungewöhnliches. In der abendländischen Rechtsentwicklung gibt es durchgehend die wechselseitige Beobachtung und Beeinflussung von weltlichem und kirchlichem Recht. Dabei ist das eine Mal das kirchliche Recht im Vorrang, zeitlich und in der theoretischen und systematischen Durchdringung eines Problems, das andere Mal das weltliche Recht.
Kodifikationen jedenfalls sind, als Ergebnis praktischer Rechtsetzungsarbeit und samt ihren Voraussetzungen und mit ihren Folgen für die Rechtskultur und das Rechtsdenken, Erfindungen des weltlichen Rechts. Die Kodifikation eines Rechtsgebietes steht für Rationalität, Vollständigkeit, Einheitlichkeit, Systematik, Berechenbarkeit, aber auch für vergleichsweise leichte Veränderbarkeit und Anpassungsfähigkeit des Rechts. Das Kodifikationskonzept korrespondiert mit den Bedürfnissen moderner Gesellschaften, insbesondere im wirtschaftlichen Bereich, aber auch mit der Forderung nach gesicherter Rechtsstellung des Einzelnen gegenüber der Staatsmacht. Das kirchliche Recht rezipiert in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts die formellen Seiten der Kodifikationsidee, nicht aber auch nur annähernd deren kulturelle, philosophische und rechtssoziologische Grundlagen aus der aufklärerischen Rechtstheorie des 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts. Diese selektive Übernahme des Kodifikationsgedankens führt zu einer ganz eigenständigen Ausprägung der Kodifikationsidee im kirchlichen Recht.
Ich möchte dies verfolgen, indem ich im Folgenden – immer wieder holzschnittartig – dem Begriff der Kodifikation nachgehe, um dann die Bedeutung der Kodifikationsidee im staatlichen und im kirchlichen Recht zu beleuchten. Den Abschluss bildet ein Blick auf die Tragfähigkeit des Kodifikationskonzepts im 21. Jahrhundert.
Zum Begriff der Kodifikation
Der Begriff Kodifikation wurde relativ spät geprägt, erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts – nicht etwa früher und ausgerechnet von einem englischen Juristen, der in dem explizit Kodifikationen abgeneigten Rechtskreis des Common Law verwurzelt war. Jeremy Bentham bezeichnete mit dem Neologismus einen „complete body of law“ als Gegenbild zur „ordinary legislation“, dem Einzelgesetz ohne den Charakter des umfassenden Gesetzbuchs und ohne einheitlichen gestalterischen Willen. Nach Inge Kroppenberg steht Kodifikation für die umfassende und „planvolle Gestaltung von Recht in einem bestimmten Gebiet“ mit dem Ergebnis eines Gesetzbuchs, verbunden mit der Idealvorstellung der Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit, der leichten Erlernbarkeit und der Beseitigung aller Zweifelsfragen mittels eines umfassenden Regelwerks. Die Rechtsvorschriften einer Kodifikation beruhen auf allgemeinen Prinzipien, aus denen sie deduktiv und in zunehmender Konkretisierung abgeleitet werden. Auch der Gedanke der Publizität der allgemein zugänglichen Rechtsquelle spielt eine Rolle. Eine Kodifikation ist Baustein einer nicht pluralistischen und nicht alluvialen, sondern einer systemisch und monistisch angeordneten Rechtsordnung. Sie verweist im weltlichen Recht auf den souveränen modernen Staat als den Rechtsetzungsmonopolisten. Die Kodifikation ist im weltlichen Recht abzugrenzen von dem schon im römischen Recht bekannten „codex“ im Sinne einer Sammlung, nicht aber Neuschöpfung und planvollen Systematisierung des Rechtsstoffs. Die Kodifikation ist die Form modernen, vollständig positivierten und selbstbezüglichen Rechts.
Der Kodifikationsgedanke verblasst am Ende des 20. Jahrhunderts. Er weicht Stück um Stück einer neuen Phase des situativ intervenierenden Staates und der Pluralisierung rechtsetzender Instanzen, Letzteres in der Folge von Globalisierung, internationalen Zivilverfassungen und Mehrebenensystemen. Die im 19. Jahrhundert erkämpfte Stratifizierung des Rechts macht einer neuartigen Netzwerkstruktur Platz. Aber jetzt greife ich vor. Wenden wir uns den Anfängen der Kodifizierung im staatlichen Recht zu.
Zur Kodifikation im staatlichen Recht
Der Ausgangspunkt ist das schon seit dem 13. Jahrhundert nachweisbare und römisch-rechtlich geprägte „Ius commune“ in vielen europäischen Territorien, das durchgehend mit unterschiedlichen Formen lokalen Rechts angereichert wird. Im 18. Jahrhundert beginnt die Ablösung des „Ius commune“ durch Kodifikationen in einem „Akt revolutionärer Umgestaltung“ (Franz Wieacker). Die erste Welle der Kodifikationen ist noch ganz vom aufgeklärten Absolutismus und der Regelungsfreude des jetzt und erstmals souveränen Staates geprägt, der die intermediären Gewalten in die Bedeutungslosigkeit verbannt hat. Zu den ersten Kodifikationen, die in dieser Zeit entstehen, gehören der „Codex Juris Bavarici Criminalis“, der „Codex Juris Bavarici Judicialis“ und der „Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis“ aus den 1750er Jahren, ferner und etwas später das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 und als Nachzügler das Österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch von 1811.
Das ambitionierteste Werk dieser Phase ist das Preußische Landrecht. In mehr als 22.000 Bestimmungen regelt der obrigkeitliche Staat die ständische Gesellschaft fürsorglich-bevormundend in allen Lebensbereichen und verband dies mit einem eingeschränkten Interpretationsverbot an den Richter. Das war ein so großes – und teils fragwürdiges – Unternehmen, dass der königliche Gesetzgeber sich nicht traute, das Landrecht mit einem Schlag überall in Preußen in Geltung zu setzen. Es wurde territorial begrenzt, experimentierend und auch mit Evaluationspflichten verbunden eingeführt. In manchen preußischen Kernlanden galt es bis zu der vom Deutschen Reich nach 1871 ausgehenden Rechtsvereinheitlichung nicht. Immerhin: Der Gedanke der Publizität und Einheitlichkeit brach sich Bahn, wenngleich das Menschenbild des Landrechts voraufklärerisch blieb und der Kern der Kodifikationsidee, die systematische Herleitung aller Rechtssätze aus allgemeinen Prinzipien, nur ansatzweise zum Tragen kam.
Ein völlig neuer Geist zog – in ganz Westeuropa – mit dem Code Napoleon von 1804 ein und wirkte bis zum Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900 und dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch von 1912. Die jetzt entstehenden Kodifikationen sind von bürgerlicher Gleichheit und Selbstbestimmung geprägt, sie sind Hilfe zur ökonomischen Entfesselung, entschieden national, freiheitlich-liberal und individualistisch. Sie beruhen auf dem Gedanken der Freiheit und Verantwortlichkeit der Rechtsunterworfenen. Sie sind nicht mehr – wie ihre Vorläufer des 18. Jahrhunderts – geprägt vom Naturrecht, sondern Kodifikationen des Positivismus, allerdings nicht eines eher schlichten Gesetzespositivismus, sondern eines anspruchsvollen, die Verbindung zu den Positivismen anderer Wissenschaften in dieser Zeit suchenden Rechtspositivismus. Verfahrensrechtliche Flankierungen hierzu sind – in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, ebenfalls in Gestalt von Kodifikationen – die auf das materielle Recht abgestimmten Prozessordnungen, verbunden mit der hier erstmals gewährten richterlichen Unabhängigkeit in den jetzt so genannten „ordentlichen“ Gerichten. Es sind die Gesetzeswerke, die der Rechtshistoriker Franz Wieacker als „staatlich gesetzte Rechtsvernunft“ bezeichnet hat, die den Richter und die Bürger der „Herrschaft eines lückenlosen Normensystems“ unterwerfen, nicht mehr der Herrschaft eines historisch gewachsenen, aber auch verwachsenen, organischen Rechtsbestandes. Es sind die Kodifikationen, denen der gelernte Jurist Max Weber auch die Funktion zuschreibt, politischer Einheit und staatlicher Machterhaltung zu dienen.
Keineswegs wurde – ich erinnere an die Worte Robert von Mohls – dieser Zug zur Rationalisierung, Technisierung und Entfesselung der bürgerlichen Gesellschaft von allen begrüßt. In Deutschland gab es bereits im zweiten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts einen exemplarischen Kodifikationsstreit, in dem das Für und Wider umfassend erörtert wurde. Grundlage der Auseinandersetzung war die Frage nach dem Geltungsgrund des Rechts nach dem Wegfall des römisch-rechtlichen Ansatzes sowie der Vorherrschaft Napoleons in deutschen Gebieten. Sollte die Gelegenheit genutzt werden, ein eigenes neues Zivilgesetzbuch zu schaffen – mit Anleihen insbesondere an die französische Kodifikation von 1804 –, oder sollte das Recht behutsam aus der römisch-rechtlichen Tradition weiterentwickelt, aber nicht umfassend in geschriebenen Rechtsnormen fixiert werden? Der Heidelberger Zivilrechtlicher Anton Friedrich Justus Thibaut rief 1814, unmittelbar vor Beginn der politischen Restauration, dazu auf, ein einheitliches Gesetzbuch für die deutschen Staaten unter weitgehender Lösung von den römisch-rechtlichen Traditionen zu schaffen, das in deutscher Sprache ein volksnahes, systematisches und einheitliches Recht enthalten sollte. Schon Zeitgenossen verstanden dies als „Kundgebung eines wachen freiheitlichen Staatsbürgersinnes“ (Franz Wieacker). Friedrich Carl von Savigny hielt dagegen: Er betonte die Rechtswissenschaft – im Gegensatz zur mechanischen Jurisprudenz –, der als der eigentlichen Quelle des Rechts die Aufgabe zukomme, die Traditionsbestände zu erarbeiten und die objektiv vorgegebenen, unveränderlichen Kategorien und Rechtsbegriffe als Leitlinie einer vernunftbasierten Lösung anzuerkennen. Die Idee eines von Menschen aus dem Nichts durch Satzung geschaffenen neuen Rechts lehnte er zugunsten der organischen Entwicklung ab. Alle Kodifikation sei „unorganisch“ und daher entweder schädlich oder überflüssig. Recht entstehe aus Gewohnheit, Wissenschaft und Praxis. Recht ist kein Werkzeug, sondern Stück der Kultur, aber auch der politischen Kultur. Dass in diesem Streit sich auch Ansätze demokratischer Selbstbestimmung und restaurative Tendenzen gegenüberstanden, verstand sich 1815 fast von selbst.
Hegel, der die zeitgenössischen rechtswissenschaftlichen Diskussionen verfolgte und häufig kommentierte, nahm in seinen erstmal 1820 publizierten „Grundlinien der Philosophie des Rechts“ zu diesem Streit Stellung. Ohne dass Savigny genannt wird, heißt es bei Hegel bündig: „Einer gebildeten Nation oder dem juristischen Stande in derselben die Fähigkeit abzusprechen, ein Gesetzbuch zu machen, wäre einer der größten Schimpfe, der einer Nation oder jenem Stande angetan werden könnte.“ Aber in einem Zusatz erfährt auch der Gedanke Kritik, die Kodifikation eröffne die Möglichkeit der „Creatio ex nihilo“: Es könne nicht darum gehen, „ein System ihrem Inhalte nach neuer Gesetze zu machen, sondern den vorhandenen gesetzlichen Inhalt in seiner bestimmten Allgemeinheit zu erkennen, d.i. ihn denkend zu fassen, mit Hinzufügung der Anwendung aufs Besondere.“
In einer ersten Zusammenfassung lassen sich damit die Ursprünge und die historischen Bedingungen der staatlichen Kodifikationen bestimmen. Verlangt ist erstens eine politische und nationalstaatliche Konsolidierung als Voraussetzung für die großen Kodifikationen. Der Code Civil entsteht nach der Französischen Revolution, die vier großen Reichsjustizgesetze und das BGB nach der Gründung des Deutschen Reiches. Zweitens: Es muss einen einheitlichen Gesetzgeber geben. Nur die aus der Souveränität des Staates abgeleitete Allmacht des Gesetzgebers kann den Anspruch verwirklichen, „den gesamten Rechtshorizont gleichsam aus dem Nichts zu erschaffen“ (Franz Wieacker). Drittens haben rationalistische Tendenzen der Aufklärung den vernunftrechtlichen Systemgedanken gefördert. Eine Kodifikation stellt die innere Stimmigkeit des Rechts her. Die Verpflichtung von Rechtsetzung und Rechtsanwendung auf den Systemgedanken führt zu Lösungen, die der Gerechtigkeitsordnung entsprechen. Entscheidend ist die Abstraktion und die Flexibilität des kodifizierten Rechts, so Karsten Schmidt. Charakteristisch ist der Anspruch, auf dieser Grundlage nicht einfach bestehendes Recht zu ordnen und zu verbessern, sondern davon losgelöst mittels erschöpfender systematischer Neuordnung des Rechts eine umfassende Planung der Gesellschaft verwirklichen zu wollen. Mit dem Niedergang des dahinter stehenden Optimismus beginnt schon in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts der Niedergang des Kodifikationsstrebens.
Zur Kodifikation im kirchlichen Recht
Die kirchenrechtliche Ausgangslage zu Beginn des Kodifikationszeitalters und des 19. Jahrhunderts war dadurch bestimmt, dass es eine Sammlung des kanonischen Rechts im „Corpus Iuris Canonici“ unter Einschluss unter anderem des Dekrets Gratians und der Dekretalen gab. Das waren Rechtssammlungen, die vielfach durch sonstige Rechtsakte sowohl des Papstes als auch der Territorialkirchen überlagert wurden. Daraus war eine Gleichzeitigkeit begrenzter Einheit und weitgehender Rechtszersplitterung entstanden. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts verstärkten sich die Tendenz der Zentralisierung und der Spiritualisierung – Ulrich Stutz sprach später von einer sich herausbildenden Epoche des „Vatikanischen Kirchenrechts“. Kanonisten beobachteten die Entwicklung im staatlichen Recht. Vereinzelte Wünsche nach einer Kodifizierung des kirchlichen Rechts gab es schon vor und während des Ersten Vatikanischen Konzils. Am 19. Februar 1870 gab es einen – auf Latein verfassten – Aufruf einiger Konzilsväter an Papst Pius IX. mit der Bitte: „Ein neues Gesetzbuch des kanonischen Rechts auf den Weg zu bringen, ist ein sehr schwieriges Werk; je größer aber die Schwierigkeiten sind, desto mehr gereicht es einem Papst von solcher Größe zum Verdienst.“ Bis zum Ende des Jahrhunderts aber überwogen Zurückhaltung und Kritik an diesem Gedanken. Die Zurückhaltung nahm die allgemeine Kritik Savignys auf und hegte für das kanonische Recht besondere Befürchtungen: Wegen der Notwendigkeit von dessen weltweiter Geltung, wegen der langen Geschichte, vor deren Hintergrund Kodifizierung in besonderem Maße Enthistorisierung bedeuten müsse, und auch wegen des drohenden Verlustes großer Anpassungsfähigkeit an den Einzelfall, die durch verschiedene Rechtsfiguren wie das „tolerari potest“ zur einzelfallbezogenen Abweichung von kurialem Recht gegeben war. Schließlich: Ließ sich in der Kirche, die aufklärerischen, liberalen und individualistischen Prinzipien ablehnend gegenüberstand, die gerade hiervon geprägte Kodifikationsidee überhaupt nutzbar machen?
Jedenfalls überwogen bis zur Wende des 20. Jahrhunderts Wünsche nach einer vorsichtigen Revision des Bestehenden deutlich die bis dahin zaghaften Kodifikationsbestrebungen, auch wenn bereits verschiedene nichtamtliche Kodifikationsentwürfe erarbeitet wurden. Es dürften drei Gründe gewesen sein, die dann dennoch zum Auftrag Papst Pius X. führten, eine Kodifikation auszuarbeiten, die dann 1917 fertiggestellt war: Die Beseitigung von Rechtsunsicherheit, die Orientierung an weltlichen Vorbildern insoweit, als es die Systematik des Rechts und die Steuerbarkeit des Rechts durch den einen Gesetzgeber in Gestalt der nach 1871 gestärkten Primatialgewalt betraf, aber auch der tiefgreifende soziale Wandel in vielen Staaten der Erde. Das Ziel lag darin, das Recht der Katholischen Kirche im lateinischen Rechtskreis zu bündeln, durch Übersichtlichkeit die Eignung für die Rechtspraxis und das Studium herbeizuführen und nicht mehr geltende oder unzeitgemäße Vorschriften auszusortieren. Ulrich Stutz bezeichnete den CIC des Jahres 1917 als „vollständige, erschöpfende Kodifikation des gemeinen katholischen Kirchenrechts nach Art der neuzeitlichen staatlichen Gesetzbücher“. Die „Kompilationsmetode“ des vorherigen Corpus war verabschiedet.
Um den rechtskulturellen Unterschied zwischen den weltlichen Kodifikationen und ihrem kirchlichen Gegenstück in den Blick zu nehmen, seien die Charakteristika des Codex von 1917 kurz geschildert. Begriffsbestimmungen und kurze, prägnante Canones förderten die Klarheit, weckten bei manchem zeitgenössischem Betrachter aber auch das „Gefühl, man habe ein systematisches Lehrbuch vor sich“ (August Knecht). Die fünf Bücher sind, nach dem 1. Buch mit allgemeinen Normen und vor dem 5. Buch des Strafrechts, im Mittelteil an das römische Recht mit der klassischen Dreiteilung „personae“, „res“, „actiones“ angelehnt. Der hohe Abstraktionsgrad veränderte die Methode: Fallrecht, Analogie und „aequitas“ – im weltlichen Recht übrigens Merkmale von Common-Law-Systemen – verloren an Bedeutung, der hohe Abstraktionsgrad förderte dementsprechende Konstruktionen und ein Normverständnis, das nicht auf die Fülle der historischen Entwicklung, sondern auf die Norm als Teil eines systematisch-logischen Netzes konzentriert war. Ulrich Stutz wagte 1917 hellsichtig eine Prognose: Die Einführung des Codex werde zunächst die Fokussierung auf „Buchstabeninterpretationen und Paragraphenweisheit“ fördern, eine „öde“ und „inhaltsleere“ Gesetzesjurisprudenz. Danach aber sei das Erstarken einer neuen kirchlichen Rechtsgeschichte zu erwarten, weil diese und die ihr zuzuordnenden Rechtsquellen (das vor dem Codex existierende Recht) zum ersten Mal klar vom geltenden Recht getrennt seien.
Durchgreifende und unmittelbare inhaltliche Veränderungen brachte der Codex nur in wenigen Bereichen. Der Bruch mit dem Vergangenen war formaler Art. Immerhin – Form und Inhalt gehören zusammen –, es gab eine Enttheologisierung durch Verrechtlichung, etwa durch stärker juristisch geprägte Methoden und eine Fokussierung auf das systematische Recht. Eine gewisse Säkularisierung steckte in der Übernahme des Konzeptes der „lex“, die Angleichung des Codex an weltliche Gesetzbücher und dem weltlichen Staatsaufbau in Systematik und Terminologie. Zugleich gab es Tendenzen zur Spiritualisierung: Der Codex regelte das kirchliche Leben, nicht die weltliche Herrschaft der Kirche, dies vor dem Hintergrund des Verlusts des Kirchenstaates und damit eines Großteils weltlicher Macht.
Die neuere kirchenrechtsgeschichtliche Forschung steht schließlich auf dem Standpunkt, der Codex von 1917 als damals praktisch einzige Rechtsquelle, weitgehend ohne partikularrechtliche Korrektive, habe Kirchenvolk und kirchliche Gesetzgebung entfremdet. Die zentrale, letztverbindliche Auslegungskompetenz einer hierfür in Rom geschaffenen Kommission habe dies verstärkt.
Parallelen und Kontraste kirchlicher und weltlicher Kodifikationen
Zu Beginn meiner Ausführungen habe ich betont, dass es stets wechselseitige Beeinflussungen kirchlichen und weltlichen Rechts gab – für die Kodifikationen des kirchlichen Rechts, die des Jahres 1917 und auch die spätere des Jahres 1983, gab es eine besondere Vorbildfunktion der staatlichen Kodifikation. Besonderen Einfluss übte der französische Code Civil des Jahres 1804 aus. Speziell aus Frankreich kamen dann auch später Kodifikationsentwürfe für das kirchliche Recht, die in Form und Aufbau prägend wurden. Anregungen zur Umsetzung einer geschlossenen, systematischen und modernen Kodifikation gaben französische Kardinäle, aus Deutschland kamen lange eher kritische Stimmen. Auch ein Teil des ideengeschichtlichen Hintergrunds des Codex von 1917 verdankt sich dem weltlichen Bereich. Das sind vor allem formale Elemente: das Bestreben nach Vollständigkeit, Systematik, das Prinzip des Vor-die-Klammer-Ziehens in einem Allgemeinen Teil.
Es gab darüber hinaus für die Kirche einen weiteren Anknüpfungspunkt. Im weltlichen Bereich brachte der aufgeklärte Absolutismus eine wesentliche Voraussetzung, um Kodifikationen zu verwirklichen: Der unbeschränkte Herrscherwille war die technische Bedingung. Der absolute Herrscher als Gesetzgeber schuf, letztlich zur Stärkung des Staates, eine umfassende Rechtsordnung. Erst am Ende des 19. Jahrhunderts wurde das Subjekt der Souveränität ausgetauscht. An die Stelle des Monarchen trat das Volk. Der im kirchlichen Bereich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts erstarkende Papalismus schuf eine parallele Voraussetzung zur vereinheitlichenden Kodifikation des Rechts der Weltkirche. Obwohl im weltlichen Recht die Staatlichkeit gerade politischer Katalysator der Kodifikation ist, hat im kirchlichen Recht vielleicht gerade der Verlust weltlicher Herrschaft und die damit verbundene Konzentration auf den sakralen Bereich Kodifizierung ermöglicht: Die Besinnung auf die Spiritualität stützte die erstarkende Herrschaft des Papstes und förderte die Attraktivität des einheitlich gesetzten und geltenden Rechts. In den 1960er Jahren hat man dem CIC 1917 einen „absolutistischen Gesetzgebungsstil“, einen „verspäteten Absolutismus“ attestiert. Die damals aktuellen Forderungen nach Partikularisierung und Demokratisierung der Kirche hat der Codex von 1983 allenfalls partiell verwirklicht.
Trotz weltlicher und kirchlicher Parallelen war der Codex von 1917 eine Kodifikation ganz eigenen Charakters. Nicht rezipiert hat das Kirchenrecht den im weltlichen Recht immer stärker mitschwingenden aufklärerischen Impetus, die hier immer stärker werdende Vorstellung gesellschaftlicher Selbstbestimmung und Selbstregierung durch Rechtsetzung, die Überzeugung von der prinzipiellen Fähigkeit und Legitimation einer Rechtsgemeinschaft, neues Recht kraft Konsenses und unter Umständen unter Verabschiedung des geschichtlich Gewordenen zu setzen. Dem stand schon die Ablehnung aller neuen weltlichen Tendenzen durch die Katholische Kirche des 19. Jahrhunderts entgegen. Mehr noch: Der Codex von 1917 pflegte einen engeren Bezug zu den historischen Wurzeln des kirchlichen Rechts als die staatlichen Kodifikationen zu ihren jeweiligen Wurzeln. Und: Die Öffnung des Rechts zu den spirituellen und pastoralen Dimensionen der Kirche kontrastiert mit dem selbstreferenziellen Charakter des staatlichen Rechts, das ein Wagnis ist, weil letztlich System, Überzeugungskraft und Konsens die kodifizierte Rechtsordnung tragen müssen.
Ausblick
Im weltlichen Recht ist das Zeitalter der Kodifikationen unwiderruflich vergangen. Alte Kodifikationen wie das BGB gelten zwar weiterhin, zahlreiche Novellierungen haben aber die Geschlossenheit der Ursprungsfassungen aufgelöst. Neueren Gesetzgebungswerken mit Kodifikationsanspruch, interessanterweise im öffentlichen Recht, etwa das Baugesetzbuch und das Sozialgesetzbuch, fehlen Geschlossenheit, Abstraktion und Kürze. Sie nennen sich Gesetzbuch, ohne es in überkommenem Sinne zu sein.
Eine „Krise der Kodifikation“ wurde für das staatliche Recht bereits in den 1950er Jahren festgestellt. Begründet wurde dies damals mit der ubiquitären „Normenflut“, vor allem der Existenz kleinteiliger Regelungen in der Gesetzgebungswirklichkeit und der Unvereinbarkeit der abstrakten Kodifikation mit der vielschichtigen und komplexen Wirklichkeit der modernen Industriegesellschaft. Von großer Bedeutung war auch, dass die material aufgeladene Verfassung als „Wertordnung“ über den Vorrang der Verfassung (Art. 20 Abs. 3, Art. 1 Abs. 3 GG) Bedeutung für alle Rechtsgebiete gewann. Bereits Mitte der 1950er Jahre betonte das Bundesverfassungsgericht in einer seiner berühmtesten Entscheidungen die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte, insbesondere für das Privatrecht. Eine solche Konstitutionalisierung der Rechtsordnung, wie man diese seit den 1990er Jahren nennt, steht der inneren Geschlossenheit einzelner Rechtsgebiete im Wege. In den 1970er Jahren kam die ideologiekritische Frage nach der Funktion der Kodifikation hinzu: Sie sei Ausdruck der ungebundenen Autonomie des Einzelnen, die im Sozial- und Interventionsstaat zugunsten sozialer Gerechtigkeit zu überwinden sei. Dem sei der fragmentarische und periodische Regelungsstil des punktuell steuernden und intervenierenden Staates angemessen. Unter den zu Beginn der 1970er Jahre gegebenen „wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Voraussetzungen“ sei die Kodifikation als „Instrument rechtlicher Gestaltung und Ordnung nicht mehr verfügbar“ (Friedrich Kübler).
Viel wichtiger dürfte die neueste Entwicklung der letzten dreißig Jahre sein: Internationalisierung, Globalisierung und Europäisierung haben den Monismus des einen staatlichen Gesetzgebers durch eine Mehrzahl unterschiedlich strukturierter Normgeber abgelöst: Internationale Organisationen und Agenturen, transnationale Zivilverfassungen großer privater Akteure, das Mehrebenensystem ineinandergreifender Gesetzgebung in Europa. Es gibt praktisch kein relevantes Rechtsgebiet mehr, das dem Zugriff des nationalen Gesetzgebers unbeschränkt offensteht. Häufig finden sich spontane und dezentrale Bildungen transnationaler Regierungs- und Rechtsprechungsnetzwerke. Gemessen an diesen Entwicklungen dürfte die Zukunftsfähigkeit der Kodifikationsidee im kirchlichen Recht günstiger zu beurteilen sein.