Einleitung
Zu den zahlreichen markanten Unterschieden zwischen dem katholischen und dem evangelischen Kirchenrecht zählt, dass Letzterem eine Kodifikation fehlt, die den Codices von 1917 und 1983 vergleichbar wäre. Aber nicht nur das systematisierende und zusammenfassende Moment einer Kodifikation fehlt, das dem in zahlreichen einzelnen Regelungswerken enthaltenen evangelischen Kirchenrecht Form und Überschaubarkeit verleihen könnte. Bekanntlich zerfällt es überdies in zahlreiche partikulare Teilrechtsordnungen ohne überwölbendes Dach. Schwedisches, dänisches, norwegisches, isländisches evangelisches Kirchenrecht bilden jeweils autonome Rechtsordnungen und in Deutschland wird die Zersplitterung durch die weitgehende Autonomie der Landeskirchen verstärkt und manchmal geradezu liebevoll gehegt. Immerhin hat sich in den vergangenen Jahren durch vereinheitlichende Gesetzgebung der EKD insbesondere auf den Gebieten des Rechts des Pfarrdienstes und der Gerichtsbarkeit einiges getan – aber in die Nähe einer Kodifikation kommt all das nicht.
Dass man überhaupt und gleichwohl von so etwas wie einem deutschen evangelischen Kirchenrecht sprechen kann, liegt neben einem gemeinsamen reformatorischen Grundverständnis über Stellenwert und Funktion des Rechts in der Kirche auch daran, dass die evangelischen Kirchen in eine gemeinsame Rechtskultur eingebunden waren, die vom staatlichen beziehungsweise landesherrlichen Recht geprägt war. Bis 1918 hatte die landesherrliche Obrigkeit auch die Rechtsgestaltung für die evangelischen Kirchentümer mit übernommen. Das schlägt sich in der Form des evangelischen Kirchenrechts unter anderem so nieder, dass die Rechtsquellen und die Rechtsquellenlehre derjenigen des staatlichen Rechts ähneln. Ein weiteres, staatliches und evangelisches Kirchenrecht verbindendes Element ist auch die Tatsache, dass das evangelische Kirchenrecht in Rechtspraxis und akademischer Lehre und Forschung von „weltlichen Juristen“ betrieben wird, die im staatlichen Recht ausgebildet sind und dies vielfach auch neben dem evangelischen Kirchenrecht weiterhin betreiben.
Im Folgenden möchte ich mich den Fragen nach Form und Funktion des Rechts in der evangelischen Kirche in drei Abschnitten nähern: zuerst ein Blick auf die Grundlagen des reformatorischen Verständnisses der Rolle des Rechts in der Kirche, dann Hinweise zu seiner historischen Prägung und schließlich einige Bemerkungen zu aktuellen Fragestellungen und zu möglichen Diskussions- und Anknüpfungspunkten mit der Kanonistik.
Das reformatorische Verständnis des Kirchenrechts
Evangelisches Kirchenrecht und Kanonisches Recht. Eines der markanten Ereignisse der Reformation war die Verbrennung der Bücher des kanonischen Rechts durch Luther vor dem Elstertor zu Wittenberg am 10. Dezember 1520. Es ist eine besondere Ironie der Geschichte, dass dieses kanonische Recht dessen ungeachtet im evangelischen Kirchenrecht bis heute in Einzelfällen subsidiär anwendbar ist, wohingegen es im katholischen Bereich durch den Codex von 1917 ersetzt wurde. Dies zeigt, dass Luther in seiner Ablehnung des kanonischen Rechts bei den evangelischen Juristen seiner und späterer Zeiten nicht uneingeschränkt Gefolgschaft gefunden hat. Dennoch ist eine deutliche Relativierung des Stellenwertes des Kirchenrechts ein Erbe der Reformation. Das Verständnis des Kirchenrechts bleibt bis heute eines der ungelösten Probleme der Ökumene. Denn in der Tat ist das evangelische Kirchenrechtsverständnis, jenseits der Frage nach der Anwendbarkeit des kanonischen Rechts in der evangelischen Kirche, nach wie vor fundamental vom römisch-katholischen unterschieden.
Dies wird auch im 2001 erschienen Papier der EKD: „Kirchengemeinschaft nach evangelischem Verständnis. Ein Votum zum geordneten Miteinander bekenntnisverschiedener Kirchen“ bekräftigt: „In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die Notwendigkeit und Gestalt des Petrusamtes und damit der Primat des Papstes, das Verständnis der apostolischen Sukzession, die Nichtzulassung von Frauen zum ordinierten Amt und nicht zuletzt der Rang des Kirchenrechts in der römisch-katholischen Kirche Sachverhalte sind, denen von evangelischer Seite widersprochen werden muss.“
Hier wird deutlich, in welchem Zusammenhang die Frage nach dem Kirchenrecht steht – es ist eng verbunden mit dem Amtsverständnis und – weiter – der Ekklesiologie überhaupt. Christian Grethlein bezeichnet in seiner Einführung in das Evangelische Kirchenrecht das Kanonische Recht sogar als den entscheidenden Dissenspunkt zwischen der römisch-katholischen und den evangelischen Kirchen. Das evangelische Kirchenrechtsverständnis ist auch in Auseinandersetzung und im Kontrast zum römisch-katholischen entwickelt worden und ist vor dessen Hintergrund zu verstehen.
Im Folgenden werden Verständnis und Funktion des evangelischen Kirchenrechts auf der Grundlage der evangelischen Bekenntnisschriften, insbesondere der einschlägigen Passagen der „Confessio Augustana“ (CA) von 1530 erläutert, die ja selbst Teil der kontroverstheologischen Auseinandersetzungen der Reformationszeit sind. Damit wird eine spezifische lutherische Perspektive eingenommen. Der reformierte Protestantismus und andere, aus der Reformation hervorgegangene Konfessionen haben demgegenüber zum Teil differierende Auffassungen zum Kirchenrecht. Das vergrößert naturgemäß die Probleme der ökumenischen Diskussion – zumal auch die EKD Kirchen unterschiedlicher evangelischer Konfessionen – Lutheraner, Reformierte und Unierte – umfasst.
Kirchengewalt gemäß „Confessio Augustana“. Die Grundlagen des evangelischen Verständnisses der Kirche, der Kirchengewalt und des Kirchenrechts werden im 28. Artikel der „Confessio Augustana“ formuliert, „von der Gewalt der Bischöfe“ oder, in der lateinischen Version, „de potestate ecclesiastica“. Ausgangspunkt ist die Gewalt der Schlüssel oder der Bischöfe, dies wird synonym gesetzt. Diese besteht nach der CA darin, das Evangelium zu predigen, Sünden zu vergeben und zu behalten und die Sakramente zu reichen und zu verwalten. Die Kirchengewalt besteht also in Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung und Handhabung der Schlüsselgewalt. All dies geschieht „sine vi humana sed verbo“, allein durch das Wort ohne menschliche Gewalt. Bei Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung und Schlüsselgewalt handelt es sich nicht um das Amt eines exklusiven Kreises bestimmter Träger, sondern um die Ermächtigung grundsätzlich aller Christen. Allerdings obliegt die öffentliche Ausübung des Predigtamtes, das öffentliche Lehren und die Verwaltung der Sakramente bestimmten Amtsträgern, die dazu ordnungsgemäß berufen sein müssen (CA 14). Niemand soll in der Kirche öffentlich lehren oder predigen oder das Sakrament reichen, „nisi rite vocatus“, ohne ordnungsgemäße Berufung (Ordination). Diese Berufung ist aber kein Sakrament und erhebt auch die Berufenen nicht in einen besonderen, aus der Schar der Gläubigen hervorgehobenen Stand der Kleriker. Die Unterscheidung von Klerus und Laien ist dem Protestantismus fremd. Das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung ist überdies ein einheitliches, nicht ein gestuftes Amt. Bischof und Pfarrer sind Träger eines einheitlichen Amtes.
Über dieses Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung allein durch das Wort hinaus besteht keine rechtliche Leitungsgewalt, die mit der Kirchengewalt nach dem genannten Verständnis notwendig beziehungsweise „iure divino“ verbunden wäre. Zwar nimmt Artikel 28 den Begriff der Rechtsprechungsgewalt, der „potestas iurisdictionis“, auf und ordnet sie dem Amt des Bischofs zu. Dieses Amt der Rechtsprechung ist nach evangelischem Verständnis aber nichts anderes als die Vollmacht, die Sünde zu vergeben, die Lehre, die dem Evangelium widerspricht, zu verwerfen, und andere öffentliche Sünden mit dem Bann zu strafen – also die Schlüsselgewalt. Auch sie wird wie das Amt der Wortverkündigung „sine vi humana sed verbo“, also ohne jegliche Zwangsgewalt, allein durch das Wort, ausgeübt. Der Bann, der Ausschluss vom Sakrament des Abendmahls, wird insofern vom Autor der „Confessio Augustana“, Philipp Melanchthon, der Verkündigung „sine vi sed verbo“ zugeordnet. Es bleibt dabei, dass die Ausübung der Schlüsselgewalt ein Mittel der geistlichen Leitung der Kirche ist, nicht der rechtlichen. Aus dem geistlichen Amt, dem Predigtamt, sind dagegen keine Befugnisse zur rechtlichen Leitung ableitbar.
Rechtliche Kirchenleitung und Kirchenhierarchie. Das bedeutet aber weder, dass es keine rechtliche Leitung in der Kirche geben könnte, noch dass nicht auch Träger des geistlichen Amtes Inhaber rechtlicher Leitungsbefugnisse sein könnten. Dies ist aber nicht Inhalt ihres geistlichen Amtes. Wenn etwa die Bischöfe, was in Artikel 28 als Beispiel angegeben wird, neben ihrem geistlichen Amt und der darin enthaltenen „potestas iurisdictionis“, der Schlüsselgewalt, eine „zweite Rechtsprechungsvollmacht“ haben, dann „durch menschliches Recht und nicht, weil Christus diese Dinge ihrem Amt hinzugefügt hätte“ – dem zeitgenössischen Recht entsprechend wird dafür die bischöfliche Jurisdiktion in Ehefragen, zu Kirchengütern und dergleichen angegeben.
Auch nach reformatorischem Verständnis ist also die Einrichtung eines Bischofsamtes mit besonderen Leitungsfunktionen ebenso möglich wie überhaupt kirchenrechtliche Regelungen. In der Apologie der CA von 1531, einer Antwort auf die amtskirchliche Zurückweisung der „Confessio Augustana“, wird betont, dass die Reformatoren die Kirchenordnung und die kirchliche Hierarchie nicht gänzlich beseitigen wollten. Allerdings beruhen über das Amt der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung hinausgehende Leitungsbefugnisse nicht auf göttlichem Recht, sondern auf menschlicher Satzung. Sie können der guten Ordnung halber eingeführt werden, dürfen aber nicht mit dem Anspruch versehen werden, dass dies auf Gottes Gebot beziehungsweise „ius divinum“ beruht. Dies kann am Beispiel des Rechtes zur Ordination der Pfarrer verdeutlicht werden. So heißt es etwa in Artikel 10 der Schmalkaldischen Artikel von 1537: „Wenn die Bischöfe rechte Bischöfe sein und sich um die Kirche und das Evangelium annehmen würden, so könnte man um der Liebe und Einigkeit Willen, jedoch nicht aus einer Notwendigkeit heraus, das Zugegeben sein lassen, das sie uns und unsere Prediger ordinierten und bestätigten.“ Dabei wird allerdings daran festgehalten, dass das Ordinationsrecht grundsätzlich allen Pfarrern, ja der gesamten Kirche zusteht und nicht Kraft göttlichen Rechts den Bischöfen vorbehalten ist. Auch die Rechtsetzungsgewalt in der Kirche ist nicht einem hierarchischen Amt vorbehalten.
Im Übrigen wenden sich die Reformatoren scharf dagegen, dass unter Berufung auf eine kirchliche Leitungsgewalt zusätzliche Satzungen beziehungsweise Zeremonien – kurz kirchenrechtliche Regelungen – mit dem Anspruch eingeführt werden, dass ihre Befolgung zur Erlangung des Heils notwendig sind. Als Beispiele werden in CA 28 Satzungen über Speisen (Fasten), Feiertage und unterschiedliche Ordnungen der Diener der Kirchen genannt, also Materien, die wir auch heute als Kirchenleitung verstehen würden. Dies bedeutet aber wiederum nicht, dass nicht auch in der Kirche Regelungen getroffen werden dürften. Die Befugnis dazu kann überdies auch nach evangelischem Verständnis den Bischöfen zugestanden werden. Insoweit gilt aber: „Das ist ein einfaches Verständnis der Satzungen, nämlich dass wir wissen, dass sie keine notwendigen Gottesdienste sind, und dass wir sie dennoch zur Vermeidung von Ärgernissen ohne Aberglauben an Ort und Stelle benutzen“, so die Apologie zu CA 28.
Dementsprechend kann das Verständnis der Kirchengewalt der lutherischen Reformation so zusammengefasst werden: Die Kirchengewalt nach göttlichem Befehl besteht darin, das Evangelium zu predigen, Sünden zu vergeben und zu behalten und die Sakramente zu reichen und zu verwalten. Dies ist die geistliche Kirchenleitung. Sie wird nur durch das Wort, ohne menschliche Gewalt ausgeübt. Die öffentliche Ausübung des Predigtamtes und die Verwaltung der Sakramente, die immer öffentlich ist, setzen eine ordnungsgemäße Berufung voraus. Sie steht aber grundsätzlich der gesamten Kirche zu.
Eine darüber hinaus gehende Zuweisung bestimmter Aufgaben und Leitungsbefugnisse an bestimmte Organe beziehungsweise Amtsträger ist dadurch nicht ausgeschlossen. Sie dient aber allein der guten Ordnung um des Friedens willen und beruht auf menschlichem Recht. Keineswegs sind solche Leitungsbefugnisse Klerikern oder Bischöfen vorbehalten. Im Übrigen dürfen menschliche Satzungen nicht dazu führen, dass die Gewissen der Gläubigen belastet werden. Sie haben Ordnungsfunktionen, nicht Funktionen bei der Erlangung des Heils. Diese äußere oder rechtliche Kirchenleitung ist von der geistlichen Kirchenleitung streng zu unterscheiden.
Freiheit der Kirchenrechtsgestaltung. Dieses Verständnis der Kirchengewalt räumt nun bei der Gestaltung der Verfassung und des Rechts der Kirche große Freiheit ein. Da die Grundstrukturen der äußeren, kirchlichen Leitungsgewalt nicht durch göttliches Recht vorgegeben sind, sind sie der menschlichen Verfügungsgewalt eröffnet und können so – natürlich unter dem Vorbehalt der theologischen Verantwortbarkeit – auch nach Gesichtspunkten der Praktikabilität eingerichtet werden. Die äußere Kirchenleitung ist nicht von der Weihe abhängig und daher auch nicht auf einen Klerikerstand beschränkt. Beides ist ja dem Protestantismus fremd.
Die Funktion des Kirchenrechts besteht darin, die Organisation der Kirche, die Ordnung ihrer Ämter und das Verhalten der Christen in der Kirche und in kirchlichen Angelegenheiten zu regeln, und zwar um des Friedens und der guten Ordnung halber und zur Vermeidung von Ärgernissen. Das ist im Grundsatz keine andere Funktion als die, die das weltliche Recht des Staates hat. Von seinem Bezug auf die Kirche und ihre Aufgaben abgesehen unterscheidet dieses kirchliche Recht sich in seiner Ordnung und Frieden stiftenden Funktion nicht vom weltlichen Recht.
Man kann diese eingeschränkte Funktion des Kirchenrechts nicht nur aus dem Verständnis von Amt und Kirchengewalt, sondern auch vom Kirchenbegriff her verdeutlichen, hier CA 7: „Zur wahren Einheit der Kirche reicht es aus, dass das Evangelium einträchtig nach rechtem Verständnis gepredigt und die Sakramente dem göttlichen Wort gemäß dargereicht werden. Es ist nicht not zur wahren Einheit der Kirche, daß allenthalben die gleichen, von den Menschen eingesetzten Zeremonien gehalten werden.“ Für letzteres können wir auch ergänzen, dass es nicht erforderlich ist, dass überall die gleiche Ämterordnung, die gleiche Verfassung der Kirchentümer, die gleichen rechtlichen Regeln bestehen. Es gibt keine durch göttliches Recht vorgegebene Verfassung der Kirche, die Kirche ist nicht notwendig hierarchisch oder episkopal organisiert, aber auch nicht notwendig synodal oder kongregationalistisch. Das einzige, was vorgegeben ist, ist die Existenz des Amtes der Wortverkündigung. Zu seiner öffentlichen Ausübung bedarf es der ordnungsgemäßen Berufung. Man kann die Existenz des Predigtamtes zwar durchaus als unverfügbar und insofern auch im evangelischen Verständnis als „ius divinum“ bezeichnen. Seine rechtliche Ausgestaltung im Einzelnen ist aber wiederum Gegenstand menschlichen Rechts.
Entwicklungen des evangelischen Kirchenrechts
Landesherrliches Kirchenregiment. In der historischen Entwicklung gerät nun die Gestaltung des Rechts der Kirche und ihrer Leitungsbefugnisse unter den Einfluss des landesherrlichen Kirchenregiments. Nachdem die Bischöfe des 16. Jahrhunderts aus der Sicht der Reformation versagen und ihr Amt nicht ordnungsgemäß ausüben, übernimmt der Landesherr die rechtlichen Leitungsbefugnisse der Kirche. Das wird zum Teil als „Notbischofsamt“ gedeutet und verfestigt sich bis ins 20. Jahrhundert hinein. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die rechtliche Kirchenleitung nicht mit der „potestas ecclesiastica“ nach engem, reformatorischen Verständnis verbunden ist, sondern menschlicher Gestaltungsbefugnis unterliegt, sodass das landesherrliche Kirchenregiment mit evangelischen Kirchenrechtsverständnis durchaus in Einklang zu bringen war. Geistliche Kirchenleitung durch Wort und Sakrament und Handhabung der Schlüsselgewalt haben im Übrigen die Landesherrn nicht ausgeübt – auch als „oberste Bischöfe“ der jeweiligen Landeskirche waren sie nicht zur öffentlichen Ausübung des Predigtamtes berufen.
Beispiele für die rechtliche Leitung der Kirche durch den Landesherrn sind viele Kirchenordnungen seit dem 16. Jahrhundert, die der Form nach als obrigkeitliche Ordnungen erlassen wurden. Sie stammten aber nicht unmittelbar aus der Feder der Fürsten, sondern wurden von Theologen (und Juristen) ausgearbeitet und ihrem Inhalt nach umfassende Ordnungen für Gottesdienst, kirchliches Leben und kirchliche Ordnung. Einige von ihnen haben dann auch durchaus Züge einer Kodifikation – wenn auch für den engen partikularen Bereich einer Landeskirche. Einige „Kirchenordnungen“ des 20. Jahrhunderts, in denen neben den für evangelische Kirchenverfassungen der Landeskirchen üblichen organisatorischen Normen umfangreiche Regelungen zu Gottesdiensten, Sakramenten und Kasualien enthalten sind, also zu dem, was sonst in „Lebensordnungen“ der Kirchen zusammengefasst ist, nehmen diese Tradition auf – der Kodifikationsgedanke ist insofern der evangelischen Kirchenrechtstradition nicht ganz fremd.
Das landesherrliche Kirchenregiment dauerte in Deutschland bis 1919 fort. Allerdings vollzog sich bereits im Laufe des 19. Jahrhunderts Schritt für Schritt ein Prozess der Trennung von Staat und Kirche und damit der Verselbstständigung der evangelischen Kirchen, der mit der Bildung eigenständiger kirchlicher Verfassungsorgane und einer eigenständigen Rechtsordnung unter dem Dach des landesherrlichen Summepiskopats einherging. Hier ist zum einen die Entwicklung der Konsistorien beziehungsweise des Oberkirchenrats zu kirchlichen Behörden außerhalb des Aufbaus der staatlichen Verwaltungs- beziehungsweise Ministerialbehörden zu nennen. Zum Zweiten ist die Bildung von Synoden als kirchlichen Gesetzgebungsorganen anzuführen, die im Verlaufe des 19. Jahrhunderts eingerichtet wurden. Bei deren Schaffung stand zwar, wenn auch nicht ausschließlich, das Vorbild des Konstitutionalismus im staatlichen Bereich Pate. Gleichwohl können sie auch und gerade als Moment der Verselbstständigung der evangelischen Kirchen gegenüber dem Staat begriffen werden. In den wichtigsten deutschen Staaten stellte jedenfalls gegen Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts allein die Person des Monarchen als Inhaber des Summepiskopats (oberstes Bischofsamtes) die institutionelle Verbindung von Staat und Kirche dar. Konsistorien und Synoden bildeten den Kern der sich anschließenden eigenständigen Verfassungsbildung der Kirchen – der Ordnung der Kirchengewalt.
Neuorientierung im 20. Jahrhundert. Die Notwendigkeit zu einer eigenständigen Rechts- und Verfassungsbildung der evangelischen Kirchen ergab sich in Deutschland dann aus dem Ende des landesherrlichen Kirchenregiments und dem in Artikel 137, Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung niedergelegten Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche. Die nun entstehenden Kirchenverfassungen der Weimarer Zeit sind zum Teil aber noch deutlich vom staatlichen Vorbild geprägt.
Die Notwendigkeit, die Gestalt der Rechtsordnung der Kirche auf eigenständige, nicht allein vom staatlichen Vorbild geprägte Grundlagen zu stellen, wurde den evangelischen Kirchen dann allerdings in der Zeit des Nationalsozialismus schmerzlich vor Augen geführt. Dies ist der Hintergrund der Barmer Theologischen Erklärung von 1934, in deren 3. Artikel es heißt: „Wir verwerfen die falsche Lehre, als dürfe die Kirche die Gestalt ihrer Botschaft und ihrer Ordnung ihrem Belieben oder dem Wechsel der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen Überzeugung überlassen.“ Im 4. Artikel heißt es zu den Ämtern: „Die verschiedenen Ämter in der Kirche begründen keine Herrschaft der einen über die anderen, sondern die Ausübung des der ganzen Gemeinde anvertrauten und befohlenen Dienstes. Wir verwerfen die falsche Lehre als könne und dürfe sich die Kirche abseits von diesem Dienst besondere, mit Herrschaftsbefugnissen ausgestattete Führer geben oder geben lassen.“ Die Barmer Theologische Erklärung richtet sich damit gegen die Übernahme des Führerprinzips und verdeutlicht die in Artikel 3 zum Ausdruck kommende Erkenntnis, dass es für die Ordnung der Kirche nicht auf die jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen Überzeugungen ankommen kann.
Dass der in der Barmer Theologischen Erklärung von 1934 zum Ausdruck kommende Gegensatz zum nationalsozialistischen Staat eine Minderheitsposition im Protestantismus war, soll hier nicht verschwiegen werden. Jedenfalls hat die Erkenntnis von Barmen in der Nachkriegszeit zu einer Verstärkung der Bemühungen um eine eigenständige Grundlegung des kirchlichen Rechts geführt. Diese Aufgabe wurde unter anderem in den rechtstheologischen Grundlagenentwürfen von Johannes Heckel, Erik Wolf und Hans Dombois angegangen. Eine Darstellung dieser Grundlagenentwürfe würde freilich den Rahmen dieses Vortrags sprengen Der Hinweis auf diese Grundlagendiskussion soll nur verdeutlichen, dass die Frage nach der Kirchengewalt und ihrer Gestalt in unlösbarem Zusammenhang mit der Frage nach dem Wesen und dem Inhalt des Kirchenrechts selbst steht.
Kirchengewalt und Kirchenrecht heute. Jedenfalls haben die Barmer Theologische Erklärung und die Diskussion um die Grundlagen des Kirchenrechts die Erkenntnis vertieft, dass es die Freiheit bei der Ausgestaltung der äußeren kirchlichen Leitungsgewalt, auch des Kirchenrechts, mit Blick auf den Auftrag der Kirche auszufüllen gilt. Innere und äußere Kirchenleitung stehen in der Kirche in einem unlösbaren Zusammenhang. Die äußere Kirchenleitung dient ja nicht einem beliebigen Zweck, sondern der Verbreitung des Evangeliums. Der Zusammenhang zwischen der äußeren Kirchenleitung und dem Amt der Kirche ist zwar bei manchen Aufgaben eher erkennbar als bei anderen. Visitation und Ordination stehen näher bei der Wortverkündigung als die Regelung des kirchlichen Archivwesens oder Besoldungsfragen. Aber es ist die Aufgabe der gesamten kirchlichen Ordnung, den Verkündigungsauftrag nicht nur nicht zu behindern, sondern ihm die bestmöglichen Entfaltungschancen zu sichern. Diese dienende Funktion der Kirchenverfassung und des Kirchenrechts für die Aufgabe der Kirche ist die Konsequenz der in der Erklärung von Barmen hervorgehobenen Erkenntnis, dass die Kirche die Gestalt ihrer Ordnung nicht ihrem Belieben oder dem Wechsel der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen Überzeugung überlassen darf.
Damit ist aber auch ein Spannungsfeld formuliert: Zwischen der dienenden Funktion des Kirchenrechts für den Verkündigungsauftrag einerseits, andererseits dem Fehlen von Vorgaben in Form von „ius divinum“, das das Kirchenrecht weitgehend der menschlichen Gestaltung überlässt und damit auch den Diskursen der jeweiligen Zeit öffnet. Das evangelische Kirchenrecht ist nicht abgeschottet vom allgemeinen Rechtsverständnis der jeweiligen Zeit und muss es auch nicht sein. Es kann zur Akzeptanz und damit zur Vermeidung von Unordnung und Ärgernis beitragen, wenn das Kirchenrecht dafür offen ist. Es steht damit vor der Aufgabe, beides in Einklang zu bringen, was nicht immer ganz einfach ist.
Kritik am evangelischen Kirchenrecht
Dies wird an Diskussionsbeiträgen über das Kirchenrecht aus den letzten Dekaden deutlich. Dabei fällt auf, dass sich Theologen zwar relativ wenig an den kirchenrechtlichen Diskursen im Einzelnen beteiligen, aber umso grundsätzlichere Anregungen und zum Teil auch Einwände vorbringen.
Zu den Versuchen, Impulse der allgemeinen Rechtsentwicklung für das Kirchenrecht aufzunehmen, zählt der Versuch des früheren Vorsitzenden des Rates der EKD und Bischof der Berlin-Brandenburgischen Kirche Wolfgang Huber, Grundrechte als wesentliches Element in das Kirchenrecht einzuführen. Damit wird der überragenden Bedeutung der Grund- und Menschenrechte für die jüngere Rechtsentwicklung und für unser heutiges Rechtsverständnis Rechnung getragen. Allerdings ist dabei zu bemerken, dass die Grundrechte nach wie vor in erster Linie Rechte des Bürgers gegenüber der Staatsgewalt sind und seine Freiheit vor staatlichen Eingriffen schützen. Sie sind Ausgleich für die durch das staatliche Gewaltmonopol gesicherten Zwangsbefugnisse des Staates. Den Kirchen kommen aber Gewaltmonopol und staatliche Eingriffsbefugnisse nicht zu. Ihre Hauptfunktion können die Grundrechte in der Kirche damit nicht erfüllen.
Aber Huber will auch gar nicht das weltliche Grundrechtsverständnis unbesehen in die Kirche übersetzen, sondern rekonstruiert die Grundrechtsidee vor dem Hintergrund seiner Forderung nach Eigenständigkeit und Eigengeartetheit des Kirchenrechts mit Blick auf den Auftrag der Kirche. So entsteht ein eigenständiger Katalog kirchlicher Grundrechte, an dessen erster Stelle das Recht auf Zugang zum Glauben steht, der aber auch den weltlichen Grundrechten ähnlichere Rechte wie das der Gewissens- und Meinungsfreiheit enthält.
Die Diskussion um Grundrechte in der Kirche flammt immer wieder auf. Dass sie noch nicht zu ausführlichen Grundrechtskatalogen in den Kirchenverfassungen geführt hat, spricht allerdings gegen ein allzu dringendes Bedürfnis nach einer Neukonstruktion des Kirchenrechts auf grundrechtlicher Grundlage. Damit sollte aber die wichtige Diskussion um die Stellung der Gläubigen in der Kirche nicht beendet sein – die Frage nach Grundrechten in der Kirche kann dafür Impulse geben, auch wenn das Ergebnis letztlich die Erkenntnis der mangelnden Übertragbarkeit der Grundrechtsidee in den Raum der Kirche sein sollte.
Der Huber-Schüler Hans Richard Reuter betont den Charakter des Kirchenrechts als „ius humanum“ und den Charakter der Kirche als Verständigungsgemeinschaft. Zugleich betont er die Bedeutung der im Glauben eröffneten Freiheit und Würde des Menschen als vorrechtliches Faktum, dem das Recht Rechnung zu tragen habe. Von diesen Prämissen aus bezweifelt er die Eigengeartetheit und die Eigenständigkeit des Kirchenrechts. Zu fragen ist demgegenüber, ob dabei die dienende Funktion des Kirchenrechts für den Verkündigungsauftrag der Kirche hinreichend Berücksichtigung findet, die doch, bei aller Ähnlichkeit der Funktion und der Gestalt des Rechts in der evangelischen Kirche mit dem des Staates, das Proprium des Kirchenrechts ist. Überdies scheint mir Hintergrund einer solchen Argumentation ein auch für die Kirche konsensfähiges Verständnis von Aufgaben und vor allem Grenzen des staatlichen Rechts zu sein – was aber, wenn das staatliche Recht, wie an vielen Orten der Erde, dem nicht entspricht? Was, wenn das Würdeverständnis im staatlichen Recht dem Evangelium widerspricht? Sollte nicht gerade mit Blick auf solche möglichen Situationen an der Eigenständigkeit des Kirchenrechts festgehalten werden?
Christian Grethlein fordert in seiner Einführung in das Evangelischen Kirchenrecht eine Umorientierung des Kirchenrechts im Sinne seiner Anpassung an moderne Kommunikationsformen. In der Kommunikation der Religion spiele nicht mehr Autorität sondern Authentizität die entscheidende Rolle, es komme nicht in erster Linie auf die Korrektheit der Lehre an, deren Gewähr zu den Aufgaben der Kirche und ihres Rechts gehört, sondern auf ihre „Relevanz“. Als „relevant“ wird dabei das bezeichnet, was beim Individuum Aufmerksamkeit erregt. Grethlein bezweifelt, dass die „stark staatsanaloge Rechtsform heutiger evangelischer Landeskirchen den besten Rahmen (bietet), um die Kommunikation des Evangeliums zu fördern.“
Man kann dagegen einwenden, dass diese Fundamentalkritik die vielfach bürokratischen, aber zur Kommunikation des Evangeliums eben auch notwendigen Hilfsaufgaben, für deren Erfüllung das Kirchenrecht Normen bereit hält – von der Verwaltung der Kirchengebäude über die Bezahlung der Pfarrer bis zu den Kindergartenbeiträgen, um nur wenige Beispiele zu nennen – verkennt und dass dieser Kritik ganz unrealistische, geradezu romantische Vorstellungen von der Funktion des Kirchenrechts zugrunde liegen.
Natürlich sind diese Ansätze der Kritik und Forderungen nach einer grundsätzlichen Neuorientierung des evangelischen Kirchenrechts hier nur sehr pauschal und verkürzt dargestellt. Auch die ebenso knapp skizzierten Einwände dagegen sind äußerst plakativ und weder dazu geeignet noch dazu gedacht, die Diskussion zu beenden. Huber, Reuter, Grethlein und andere weisen auf Schwachstellen des Kirchenrechts und auf berechtigte Anliegen hin. Das sind möglicherweise aber auch Schwachstellen und Anliegen, die nicht nur die evangelische Kirche und ihr Recht betreffen – Authentizität statt Autorität, Kommunikation statt Bürokratie, Relevanz statt Korrektheit, Menschenrechte in der Kirche – das scheinen mir Fragen und Forderungen zu sein, die der römisch-katholischen Kirche und der Kanonistik nicht vollständig fremd sind. Und so ergibt sich aus solchen Anfragen vielleicht auch die Möglichkeit zur Kommunikation und Ökumene zwischen evangelischem Kirchenrecht und Kanonistik. Die ekklesiologischen und dogmatischen Grundlagen des evangelischen und des katholischen Kirchenrechts sind nach derzeitigem Stand kaum in Einklang zu bringen und zählen in der Tat zu den „entscheidenden Dissens-Punkt(en) zwischen der römisch-katholischen und den evangelischen Kirchen“ (Grethlein). Insofern wird sich eine Kommunikation zwischen unseren Fächern darin erschöpfen, einander die jeweiligen Unterschiede zu referieren. Vielleicht lohnt es aber, miteinander und gemeinsam über solche Infragestellungen des Kirchenrechts zu diskutieren, von den jeweiligen Ansichten und Erfahrungen zu lernen und damit auch Punkte der Gemeinsamkeit bei Form und Funktion des Kirchenrechts beider Konfessionen zu ergründen.