Die Methode der Kanonistik
Die Methode der Kanonistik wird bis heute nachhaltig bestimmt durch die Übernahme des Kodifikations-Paradigmas in das kanonische Recht zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Sie führte zu einer Änderung der Sichtweise des kanonischen Rechts – nicht zu Unrecht wurde von einem normativistischen/positivistischen Rechtsverständnis gesprochen – mit nachhaltigem Einfluss auf die Methode: Das Recht der Kirche wurde de facto mit dem CIC/1917, der mit dem Anspruch systematischer Geschlossenheit, Vollständigkeit und praktisch exklusiver Geltung (vgl. cc. 2-6 CIC/1917), identifiziert. War der Papst in der klassischen Kanonistik „Iudex Supremus“, so wird er jetzt zum „Supremus Legislator“ (gleichsam der Schlussstein des „Ius Publicum Ecclesiasticum“. Nun ist die Kirche endgültig eine „societas iuridice perfecta“); „lex“ wird zur zentralen Rechtsform. Das Recht wird zusehends mit der „lex“, den Normen des CIC/1917 gleichgesetzt. Das Recht liegt nun nicht mehr in der Lebenswirklichkeit mitverankert, sondern in der abstrakten Norm, deren Inhalt strikt an den Willen des Gesetzgebers rückgebunden ist (voluntaristisch).
Die Kongregation für die Seminarien und Universitäten ordnete an, dass an allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Studieneinrichtungen die Lehre des kanonischen Rechts Codex-Exegese sein müsse; dass die Geschichte des kanonischen Rechts separat, nur als Einleitung, vorzutragen sei; dass die Lehrenden „ipso Codicis ordine ac titulorum capitumque serie religiosissime servata, singulos canones diligenti explanatione“ darzulegen hätten; und dass diese exegetische Methode für die Prüfungen zur Erlangung akademischer Grade aus kanonischem Recht Voraussetzung sei. Zugleich wurde die ausschließliche Interpretationskompetenz einer eigenen Kommission zugewiesen. Somit war klar, dass nicht nur die Lehre des kanonischen Rechts auf die exegetische Methode festgelegt war, sondern dass ein rechtsdogmatischer (systematischer) Ansatz zur Erschließung des kanonischen Rechts generell verboten war.
Die Rechtspraxis der Römischen Kurie war nicht darauf gerichtet, die kreative wissenschaftliche Weiterentwicklung zu stimulieren: Von der Eherechtsprechung der Rota Romana abgesehen, gab es so gut wie keine gerichtlichen Urteile, und die Entscheidungen der Verwaltung wurden nicht publiziert und standen einer kritischen kanonistischen Untersuchung nicht zur Verfügung.
Der konziliare Auftrag, bei der Darlegung des kanonischen Rechts das Mysterium der Kirche im Auge zu behalten, der vom Lehramt Pauls VI. nachhaltig unterstützt wurde, der Antijuridismus im Umfeld des Zweiten Vatikanischen Konzils und die vielfach beklagte „Krise“ des kanonischen Rechts auch noch längere Zeit nach dem Konzil führten dazu, dass sich die Kanonistik in einem auffallend starken Ausmaß mit den theologischen Grundfragen ihrer Disziplin zu beschäftigen begann. Es bildeten sich, grob vereinfachend, drei Hauptströmungen heraus: 1) das kanonische Recht sei eine theologische Größe, die Kanonistik daher eine theologische Disziplin (mit theologischer oder mit juristischer Methode); 2) das kanonische Recht als „Pastoral“ – Sinnprinzip ist nicht die Gerechtigkeit, sondern nicht näher definierte „pastorale“ Prinzipien; 3) das kanonische Recht als „Recht“ der Kirche, die Kanonistik arbeite folglich mit juristischer Methode.
Es lassen sich zwei Hauptfaktoren benennen, von denen ausgehend sich derart divergierende Grundannahmen über das Selbstverständnis der Kanonistik und ihrer Methode(n) entwickeln konnten: das Kirchenbild und der Rechtsbegriff. Je nachdem, von welchem Kirchenbild man ausgeht – Volk Gottes, Leib Christi, Tempel des Heilige Geistes, Communio, Sakramentalität der Kirche, Societas – fallen die Folgerungen für das Recht der Kirche unterschiedlich aus; ja, aus ein und demselben Kirchenbild können ganz divergierende Folgen abgeleitet werden: etwa aus „Volk Gottes“ sowohl die Gleichheit der Glieder als auch das hierarchische Prinzip. Leugnet jemand den Unterschied zwischen Natur und Übernatur und damit die Geltung des Naturrechts in der Kirche, da diese insgesamt als Gegenstand des Glaubens in die Übernatur erhoben ist, so bedeutet das eine Änderung des Erkenntnisprinzips: als Teil der sakramentalen Wirklichkeit der Kirche ist dann das kanonische Recht nicht mehr adäquat durch die Vernunft erkennbar, sondern durch den Glauben. Dann ist für eine juristische Methode kein Platz mehr. Was den im kanonischen Recht verwendeten Rechtsbegriff anbelangt, so schieden sich und scheiden sich weiterhin die Geister daran, ob das Kirchenrecht eine Spezies der Gattung „Recht“ ist oder ob es „Recht“ nur in einem analogen Sinn, weil von allem wirklichen Recht wesensverschieden, ist.
Verbunden mit stark divergierenden Grundauffassungen über das Selbstverständnis der Kanonistik ist der Methodenstreit bis heute nicht gelöst. Ein fundamentales Manko unter dem Aspekt der Methode der Kanonistik ist die Ausklammerung beziehungsweise Nichtberücksichtigung des Rechtsbegriffs, von Ausnahmen abgesehen, sowie das Fehlen eines systematisch gepflegten Dialoges mit der weltlichen Rechtswissenschaft.
Publikationen
Die Festlegung auf die exegetische Methode der Vermittlung des Kanonischen Rechts hatte das „genus litterarium“ auf Seite der kurialen Kanonisten und an den kirchlichen Ausbildungsstätten beeinflusst. Ihre Veröffentlichungen waren nicht der wissenschaftlichen Weiterentwicklung des kanonischen Rechts gewidmet, sondern dienten der Heranbildung geeigneter Mitarbeiter im kirchlichen Dienst und der Ausbildung von Dozenten zu diesem Zweck.
Heute gibt es – anders als für den CIC/1917 – kein Verbot der Übersetzung in die Landessprachen, und sind die Kommissionsberichte über die Entstehung der Codices in den Organen Communicationes für die Redaktionsarbeit des CIC/1983 und Nuntia für die Redaktion des CCEO 1990 allgemein, auch über Internet, zugänglich. Die Bandbreite der Veröffentlichungen ist heute im Vergleich zu jenen über den CIC/1917 erheblich weiter, sowohl inhaltlich (zum Beispiel Monographien nicht nur aus den Materien und Problemen der Codices, sondern ebenso aus den Grundlagendisziplinen, wie Rechtsgeschichte und Theologie des kanonischen Rechts), als auch, was das „genus litterarium“ betrifft: Lehrbücher, Handbücher, Kommentare in ganz unterschiedlicher Ausführlichkeit (zum Beispiel der seit 1984 in Loseblattform erscheinende und fortlaufend aktualisierte „Münsterische Kommentar zum Codex Iuris Canonici“ oder der 2003 in zweiter Auflage erschienene sechsbändige „Comentario exegético al Código de Derecho Canónico“, Lexika und Nachschlagewerke oder das monumentale „Diccionario General de Derecho Canónico“ in sieben Bänden).
Die Zahl der kanonistischen (teilweise unter Mitberücksichtigung des Staatskirchenrechts) Periodika hat sich in den letzten Jahren weiter erhöht (derzeit rund 50 weltweit, die von größerer Bedeutung sind). Das äußere Erscheinungsbild der Veröffentlichungen wird nachhaltig beeinflusst durch die fortschreitende Digitalisierung, die den erleichterten Zugang nicht nur zu den Quellen, sondern auch zusehends zu Monographien und Fachzeitschriften ermöglicht. Die Zahl der Online-Periodika ist im Ansteigen.
Die Lingua Franca der kanonistischen Fachwelt ist, sieht man von der offiziellen lateinischen Sprache ab, die italienische Sprache; gemessen an der Zahl der Publikationen gefolgt vom Spanischen und Englischen.
Wissenschaftliche Einrichtungen und Lehre
Der neue Codex hat das Interesse am Fach geweckt: Kirchenrechtsgesellschaften entstanden in zahlreichen Ländern und kanonistische Kongresse begannen nach und nach zu einer festen Institution zu werden. Besonderer Erwähnung bedarf die im Jahre 1973 gegründete „Consociatio Internationalis Studio Iuris Canonici Promovendo“. Die Lehre wurde anspruchsvoller, die Studienvoraussetzungen aber blieben zunächst unverändert. Die Apostolische Konstitution „Sapientia christiana“ mit den Ordinationes der Bildungskongregation brachte wenige Änderungen: Der erste Zyklus (1 Jahr) war vorgesehen für Kandidaten ohne philosophisch-theologisches Studium; der zweite Zyklus (2 Jahre) schloss mit der Lizenz ab; Doktoren des Zivilrechts konnte ermöglicht werden, die zweijährige Dauer auf ein Jahr zu verkürzen; sie mussten jedoch alle Fächer belegen und alle Prüfungen ablegen.
Die Neuordnung des Studiums des kanonischen Rechts durch das Dekret der Bildungskongregation „Novo Codice“ (2002) ist inhaltlich durch die konziliare Weisung sowie durch die Erfahrung auf Seite der Apostolischen Signatur vom mangelhaften Kenntnisstand derer, die an kirchlichen Gerichten und Verwaltungsstellen tätig waren, motiviert. Demnach soll in Studium, Lehre und Auslegung des kanonischen Rechts und der beiden Codices die theologische Perspektive unterstrichen werden. Der erste Zyklus besteht entweder im philosophisch-theologischen Studium oder ersatzweise in einem absolut verpflichtenden zweijährigen Propädeutikum; der zweite Zyklus wurde von zwei auf drei Jahre verlängert. Absolvierte Ziviljuristen können zwar von einzelnen Fächern dispensiert werden, nicht aber von der dreijährigen Dauer. Damit hat die Lehre und das Studium des kanonischen Rechts eine bislang nicht gekannte Fundierung, Vollständigkeit und Abrundung erfahren.
So sehr die Verankerung der Grundlagendisziplinen der Rechtsgeschichte, der Theologie des kanonischen Rechts, der Elemente des weltlichen Rechts und der Rechtsphilosophie zu begrüßen ist, und so sehr gewisse Grundkenntnisse der Theologie als Voraussetzung erforderlich sind, so wirft das zweijährige, indispensable theologisch-philosophische Propädeutikum für alle Nichttheologen, insbesondere die absolvierten Ziviljuristen, die Frage auf, wie weit Letztere, die nunmehr fünf Studienjahre bis zur Erlangung des Lizentiats benötigen, nicht de facto durch diese Hürde vom kanonistischen Studium ausgeschlossen werden. Das ist von Relevanz für die Kanonistik, weil auf diese Weise eines der wichtigsten Verbindungsstücke des Dialoges zwischen Kanonistik und weltlicher Jurisprudenz durchtrennt wird.
Das Studium der lateinischen Sprache ist für alle drei Zyklen vorgesehen. Dieses Erfordernis kann angesichts der in vielen Ländern diesbezüglich bestehenden Defizite nicht genug betont werden, das das fehlende Verständnis der authentischen Texte nicht nur für die wissenschaftliche Arbeit, sondern auch für die qualifizierte Rechtspraxis verhängnisvoll ist.
Bei Inkrafttreten des CIC/1983 gab es weltweit zwanzig kanonistische Fakultäten, sechs davon in Rom. Nach 1983 wurden 19 weitere Fakultäten oder vergleichbare Einrichtungen geschaffen. Somit gibt es gegenwärtig weltweit 39 Kanonistische Fakultäten oder fakultätsähnliche Einrichtungen für das Kanonische Recht (einschließlich der Ausbildungsstätten für das orientalische Kirchenrecht), acht davon an päpstlichen Universitäten in Rom. Die Ausstrahlung dieser ist nicht hoch genug einzuschätzen, da sich die dort Studierenden aus allen Teilen der Welt rekrutieren.
Besonderer Erwähnung bedarf die heute nur mehr in Resten (zum Beispiel als Wahlfach) bestehende Präsenz des kanonischen Rechts an staatlichen juristischen Fakultäten in mehreren Ländern – ein deutlicher Beweis dafür, dass das kanonische Recht über Jahrhunderte ein integrierender Faktor einer einheitlichen europäischen Rechtskultur war!
Inhaltliches Profil
Inhaltlich ist die kanonistische Diskussion heute erheblich breiter gefächert als je zuvor; die Schwerpunkte der inhaltlichen Auseinandersetzung haben sich von der ersten Kodifikation bis heute mehrfach verlagert. Mit der Promulgation des CIC/1917 konzentrierte sie sich auf das neue Gesetzbuch und dessen Materien. Die Rechtsgeschichte wurde auch offiziell vom geltenden Recht separiert und in den Hintergrund gerückt. Dies gilt im Großen und Ganzen auch heute noch.
Ab dem Konzil ist für mehrere Jahrzehnte eine auffallend starke Hinwendung zur Frage der theologischen Begründung des Kirchenrechts festzustellen; die Theologie des kanonischen Rechts und das Verhältnis des kanonischen Rechts zur Kirche im Lichte der erneuerten Ekklesiologie rückte ins Zentrum des Interesses. Das Interesse an diesen Fragen ist mittlerweile zurückgegangen, ohne dass von einer Konsolidierung der Grundpositionen und des Selbstverständnisses der Kanonistik gesprochen werden könnte. Neben der Beschäftigung mit der Theologie des kanonischen Rechts ist die Erörterung von Fragen der Rechtstheorie, und damit der Methodik des kanonischen Rechts weitgehend auf der Strecke geblieben.
Die systematische Beschäftigung mit den Materien des CIC/1983 lässt für die ersten beiden Jahrzehnte gewisse Schwerpunkte erkennen: Dazu zählen unter anderem die Elemente der erneuerten Ekklesiologie (Teilhabe aller Getauften am dreifachen Amt Christi, das gemeinsame Priestertum der Getauften; hierarchische Autorität als Dienst; Kirche als Communio; Verhältnis Gesamtkirche-Teilkirche; Pflichten und Rechte aller Getauften; Ökumenismus), die Sacra potestas; Synodalität und Mitverantwortung; das erneuerte Eherecht, die Bischofskonferenzen, das neue Vereinigungsrecht. Einen markanten Einschnitt brachte die Promulgation einer zweiten Kodifikation innerhalb der katholischen Kirche, nämlich des CCEO für die orientalischen katholischen Kirchen 1990. Dieses Ereignis hat erfreulicherweise auch das Interesse zahlreicher Kanonisten der lateinischen Kirche an Fragen des orientalischen Kirchenrechts geweckt, was sich auch in der Publikationstätigkeit niederschlug.
In den letzten eineinhalb Jahrzehnten haben mehrere päpstliche Gesetze, die den CIC/1983 nach und nach in mehreren Bestimmungen nicht unerheblich abänderten oder auch ergänzten, das Interesse der Kanonisten auf sich gezogen.
Zum gegenwärtigen Verhältnis zwischen Kanonistik und Theologie
Diese Frage ist von jener der rechtstheologischen Bearbeitung des Kirchenrechts zu unterscheiden, auch wenn spezifische Zusammenhänge bestehen. Es geht im Folgenden um die Positionierung des kanonischen Rechts und der Kanonistik im theologischen Fächerkanon. Zum Ende des Konzils wurde dieses Verhältnis verglichen mit zwei Partnern, die zwar die Wohnung teilen, aber von Tisch und Bett getrennt leben und sich gegenseitig der Untreue beschuldigen. Die damit zum Ausdruck gebrachte weitreichende gegenseitige Isolierung ist bis heute nicht überwunden. Mit der Kodifikation von 1917 erschien das in ihr verkörperte Recht also ent-theologisiert. Angesichts der sich als geradezu perfekte und umfassende Rechtsordnung der Kirche präsentierenden Kodifikation und des damit einhergehenden Rechts- und Methodenverständnisses nahm die Kanonistik der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts außerkodikarische theologische Anforderungen, etwa der Ekklesiologie, kaum wahr. Vielmehr hat die Theologie bisweilen auf den CIC/1917 zurückgegriffen, etwa in Lehrbüchern der Moraltheologie feststellbar. Insofern kam es in einem gewissen Umfang sogar zu einer Verrechtlichung der Theologie.
Mit dem Konzil schlug das Pendel in die entgegengesetzte Richtung aus. Man bemängelte die Entfremdung des Rechts von der Theologie. Das Kirchenrecht wird weithin stigmatisiert als Behinderung der Pastoral und der Kirchenreform; man forderte, das Kirchenrecht müsse mit der Theologie in Verbindung gebracht werden. Der Antijuridismus der Konzils- und Nachkonzilszeit ist letztlich als Reaktion gegen das einseitig hierarchieorientierte kirchliche Recht und das positivistische Rechtsverständnis gerichtet.
Die erneuerte Ekklesiologie hat auf Seiten der Theologen kein verstärktes Interesse am Kirchenrecht (für dessen rechtstheologische Untermauerung) ausgelöst, sondern mit ihrer Distanz zu manchen Grundoptionen des CIC/1917 eher die Vorbehalte gegen das Kirchenrecht insgesamt verstärkt: Dieses sei Ausdruck von Macht und Autoritarismus, Hemmnis für die Erneuerung der Kirche und ihre Pastoral insgesamt, und es sei nicht ersichtlich, wie das herkömmliche Kirchenrecht mit der erneuerten Ekklesiologie in Einklang gebracht werden könne. Somit war das gegenseitige Verhältnis mehr durch Vorurteile gekennzeichnet als durch konstruktiven Dialog.
Bei Licht betrachtet, zeigt sich, dass die Einwände, welche seitens der Theologie dem Kirchenrecht entgegengehalten wurden, zwar gegenüber machen Regelungen des alten Rechts berechtigt waren, nicht aber dem Kirchenrecht an sich, als „Recht“ galten. Die Einwände der Art, das Kirchenrecht sei Ausdruck von Macht, Klerikalismus, Formalismus und Autoritarismus, waren folglich gegen ein Zerrbild vom Recht der Kirche, gegen seine Karikatur gerichtet. Was das Recht (auch in der Kirche) seinem Wesen nach ist und welche Funktion und Bedeutung ihm zukommt, war nicht Gegenstand der Diskussion.
Trotz intensiver theologischer Anreicherung des Kirchenrechts durch einen Teil der Kanonistik ist die Kluft zwischen Theologie und Kirchenrecht seit dem Konzil kaum geringer geworden. Denn die Theologie des Kirchenrechts blieb auf die Seite der Kanonistik beschränkt, wurde aber von den Theologen kaum aufgegriffen.
Eine zweite Ursache für das oft beziehungslose Nebeneinander von Kanonistik und Theologie kann in der fortschreitenden Verselbständigung der theologischen Disziplinen gesucht werden. Theologie und Kanonistik hatten in der Scholastik eine gemeinsame philosophisch-begriffliche Bezugsebene, die heute nicht mehr gegeben ist. Die Einzeldisziplinen entwickeln sich je eigens im Dialog mit den jeweiligen Humanwissenschaften („Interdisziplinarität“) weiter.
Dieser Prozess der Verselbständigung der Disziplinen ist geeignet, die Distanz zwischen Theologie und Kanonistik eher noch zu verstärken. Somit ist das Kanonische Recht und die Kanonistik als inhaltlich separiert von der Theologie zu konstatieren. Die Theologie vermag im kanonischen Recht offenbar keinen Gegenstand solcher Bedeutung zu erkennen, der es ihr wert wäre, darüber eine Theologie zu entwickeln.
Zum Verhältnis zwischen kanonischem und profanem Recht
Die erste Leitlinie der (ersten) Bischofssynode 1967 für die bevorstehende CIC-Revision verlangt für den neuen Codex explizit die Beibehaltung des Rechtscharakters. Denn bereits „ipsa natura socialis Ecclesiae“ fordere dies. Dieses Bekenntnis zum Rechtscharakter impliziert, dass für die Kirche der Leitwert der Gerechtigkeit anerkannt wird und das Kirchenrecht als ein Element der allgemeinen Rechtskultur gesehen wird. Dies steht in vollem Einklang mit dem rechtlichen Selbstverständnis der Kirche der vergangenen Jahrhunderte. Seit dem 12. Jahrhundert bildete das kanonische Recht an der Seite des „Ius commune“ und ungezählten partikularen Sonderrechten ein wesentliches Element der Ausbildung der europäischen Rechtskultur, bis in das Zeitalter der Kodifikationen.
Die Blütezeit des kanonischen Rechts ab dem 12. Jahrhundert ist entscheidend dem Austausch zwischen dem kanonischen und römischen Recht, zwischen Kanonistik und Legistik zu verdanken. Daran erinnert die Parömie „Legista sine canonibus parum valet, Canonista sine legibus nihil“. Seit es die Kirche gibt, hat diese rechtliche Elemente, mit den erforderlichen Anpassungen, aus den Rechten der sie umgebenden Welt in das innere Recht übernommen. Das Aufgreifen der Kodifikationstechnik und die Übernahme eines bestimmten Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit beim Höchstgericht der Apostolischen Signatur sind besonders augenfällige Beispiele aus dem letzten Jahrhundert.
Nicht nur in inhaltlichen, sondern auch in methodischen Fragen ist die Kanonistik auf den Dialog mit den Rechtswissenschaften angewiesen. Dieser Dialog findet heute nur mehr partiell statt, sehr zum Nachteil der Kanonistik. Zwei Faktoren haben zu diesem Befund geführt: die Eliminierung des Kanonischen Rechts aus den Curricula der Rechtswissenschaft in den allermeisten Ländern, in denen dieses Fach über lange Zeit präsent war. Der zweite Faktor liegt darin, dass nur eine verschwindend geringe Anzahl von Fachvertretern der Kanonistik zugleich über eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung verfügt. „Novo Codice“ hat diese Tendenzen durch den deutlich erschwerten Zugang weltlicher Juristen zum Studium des Kanonischen Rechts noch verstärkt.
Kirchlicher und gesellschaftlicher Kontext
Die Kirche steht heute nicht mehr unter dem Zwang, sich in ihrer rechtlichen Gestalt dem Staat gegenüber als gleichwertig darstellen und ihre Rechtsordnung als eine dem staatlichen Recht adäquates System ausweisen zu müssen. Wir befinden uns mittlerweile im post-kodikarischen Zeitalter; die Kodifikation ist längst nicht mehr das legislative Paradigma schlechthin. Die gesellschaftlich-kulturellen Rahmenbedingungen sind heute grundlegend anders als zur Zeit der ersten Kodifikation: die Informationstechnologie und die Digitalisierung, die großen Migrationen, die Globalisierung, die Individualisierung, die Mobilität der Menschen, die voranschreitende Pluralisierung der Gesellschaft, die auch vor der Kirche nicht Halt macht, gehören zu den Faktoren, welche die Handlungsmöglichkeiten und Wirkungsbedingungen der Kirche nachhaltigst beeinflussen und dadurch das kanonische Recht vor eine Fülle neuer Herausforderungen stellen.
Neben diesen „Zeichen der Zeit“ (GS 4) ist das Konzil selbst mit seinen Paradigmenwechseln und Durchbrüchen, obwohl als Pastoralkonzil deklariert, von gewaltigem Einfluss auf das kanonische Recht, sowohl in zahlreichen Einzelfragen als auch in Grundfragen. Die Umsetzung dieser Vorgaben ist keineswegs abgeschlossen, zumal es sich in Vielem um dauerhafte Weichenstellungen handelt. Drei davon seien hier genannt:
- Spätestens mit dem Konzil wird die Kirche zur „Weltkirche“ in einem qualitativen Sinn: offen sein für die Nöte aller Menschen, ohne sich defensiv ausgrenzend gegenüber der bösen Welt abzuschotten: Inklusion statt Exklusion, Dialog statt Selbstisolierung. Programmatisch: GS 1 Satz 1; AG 14 f.
- „Unitas in varietate“, „Varietas in unitate“: Der Heilige Geist ist auch außerhalb des sichtbaren Gefüges der katholischen Kirche am Werk (UR 3; 4; AG 11; 15), wo sich auch Wahres und Gutes findet (LG 16 f., NA 2): Vielfalt als Ausdruck des unerschöpflichen Reichtums der Gaben des Heiligen Geistes wird als bereichernd anerkannt, innerhalb der katholischen Kirche (OE, LG 13/3) wie ad extra. Es ist Katholizität im qualitativen Sinn: „Mannigfaltigkeit in der Einheit der Kirche“. Die Überzeugungen und Lehren nichtkatholischer Glaubensgemeinschaften, auch nichtchristlicher Religionen, gehören zu den potentiellen „loci theologici alieni“.
- Personale Wende: Das Konzil hat in zentralen Aussagen sowohl in Einzelmaterien (etwa das personale Eheverständnis GS 47-52) als auch im Grundsätzlichen den Menschen als Person herausgehoben (GS 11-45): am eindrucksvollsten in der formellen Anerkennung der Würde der menschlichen Person in DH und der darin implizierten Freiheit als wesentliches Moment in der Sendung der Kirche. Die Kirche bezeichnet sich selbst als „Zeichen und Schutz der Transzendenz der menschlichen Person“ (GS 76/2).
Notwendige Öffnungen
Dialog der Kanonistik mit der Theologie. Dieser Dialog erweist sich als unersetzlich sowohl für die Weiterentwicklung der Inhalte des kanonischen Rechts als auch für die Entwicklung einer Theologie des kanonischen Rechts. Der Dialog ist auf alle theologischen Einzeldisziplinen zu beziehen. Er trägt wesentlich zur rechten gegenseitigen Zuordnung von kanonischem Recht und Theologie bei, mit dem Ziel einer gegenseitigen Durchdringung, wobei aber jede Seite ihre eigene Methode zu wahren hat. Er gereicht auch dieser selbst zum Nutzen: ein klarer Blick für das Wesen und die Aufgabe des Rechts ist grundsätzlich für alle Teilbereiche der Theologie bedeutsam: die Pastoraltheologie, die Moraltheologie, die Sozialethik, die Ekklesiologie.
Gerade die Ekklesiologie ist ein anschauliches Beispiel dafür, dass sie ohne kanonisches Recht nicht kohärent entfaltet werden kann. Sollen zum Beispiel die Mitverantwortlichkeit, die Synodalität oder die bischöfliche Kollegialität im Leben der Kirche Realität werden, so ist dies aus der Natur der Sache selbst nur mit Hilfe rechtlicher Regeln möglich; wie umgekehrt die kirchenrechtliche Klärung zentraler Begriffe wie „Potestas“ und „officium ecclesiasticum“ nicht ohne theologische Vorklärung möglich ist.
Dialog mit Rechtswissenschaft, Philosophie, Humanwissenschaften. Der Rechtscharakter des kanonischen Rechts verlangt es, dass der wissenschaftliche Diskurs der Kanonistik nicht nur zwischen ihren eigenen Fachvertretern, sondern auch mit der Rechtswissenschaft einschließlich der Rechtsphilosophie und Rechtstheorie gepflegt wird. Für die Entwicklung einer Theorie des kanonischen Rechts, einschließlich der Methodenlehre, ist dies in besonderer Weise unersetzlich.
Der Diskurs mit dem Profanrecht ist auch dort von besonderer Wichtigkeit, wo das kanonische und das staatliche Recht sich entweder berühren, wie im Vermögensrecht, aufeinander verweisen, wie etwa das Stiftungsrecht im Falle kirchlicher Stiftungen auf das innerkirchliche Recht verweist, oder überlagern wie im Konkordatsrecht oder es um Staatskirchenrecht geht.
Je nach Rechtsmaterie des kanonischen Rechts kann sich der Dialog mit den jeweils einschlägigen Humanwissenschaften als fruchtbringend erweisen, zum Beispiel mit der Psychologie und Psychiatrie in gewissen Fragen des Eherechts.
Dialog mit nicht-katholischen religiösen Rechten. Basis und Legitimation dafür ist die gebotene Offenheit der Kirche gegenüber der unerschöpflichen Vielfalt auch der religiösen Überzeugungen und Rechte, beruhend auf der Einsicht, dass der Geist Gottes auch außerhalb des sichtbaren Gefüges der katholischen Kirche am Werke ist, und folglich auch dort „loci theologici (alieni)“ zu verorten sind. Da es Auftrag der Kirche ist, die Einheit trotz aller Verschiedenheit zu verwirklichen: die Einheit der Kirche Jesu Christi (Ökumenismus) und letztlich der ganzen Menschheit lautet der entscheidende Auftrag für die Zukunft: die Einheit im Wesentlichen herbeizuführen, die legitime Verschiedenheit aber positiv als Wert anzuerkennen, und folglich zu klären, was das unabdingbar Gemeinsame und Wesentliche ist.
In der Tradition des kanonischen Rechts hat sich für den Kontakt mit externem oder abweichendem Recht ein eigenes Rechtsinstitut entwickelt: die „tolerantia“. Die Grenze ihrer Anwendbarkeit wird durch das Göttliche Recht markiert, welches sich somit als zentrale Kategorie für die Ermittlung dessen, was aus der Perspektive der katholischen Kirche wesentlich und unabdingbar („notwendig“) ist, erweist. Damit stehen aber auch der Begriff und der Inhalt des Göttlichen Rechts, dessen Inhalt unter den christlichen Konfessionen keineswegs geteilt wird, als besondere Herausforderung auf dem Prüfstand.
Dieser Dialog bereichert alle an ihm beteiligten Seiten und legt den Blick frei für die Bedingtheit und Begrenztheit der eigenen Sichtweise.
Notwendige Klärungen
Grundlegende Begriffe und Rechtsinstitute. Klärungsbedarf grundlegender Art – es soll hier nicht um bloße Detailfragen zu Regelungen des geltenden Rechts gehen – besteht jedenfalls in mehreren für das kanonische Recht zentralen Begriffen und Rechtsinstituten, wie: Päpstlicher Primat im Verhältnis zur bischöflichen Kollegialität, „potestas“, Amtsverständnis. In zahlreichen dieser Problemkreise bedarf es zuerst einer theologischen Vor-Klärung.
Zentralität der Person im Kirchenrecht. Der personale, auf den Menschen gerichtete Charakterzug, der die Konzilstexte durchzieht und die Sendung der Kirche prägen muss, ist richtungweisend auch für ihr Recht: Wenn jedes Recht dieser Welt um des Menschen Willen besteht, so muss das für die Kirche umso mehr gelten.
Die beiden Codices haben die Zentralität der menschlichen Person zumindest ansatzweise aufgenommen. Es bedarf jedoch der Fortführung und Vertiefung dieser Ansätze. Zunächst ist der Blick zu öffnen auf die Personen, die nicht der katholischen Kirche angehören, wobei zu berücksichtigen ist, ob es sich um Getaufte oder nicht getaufte Nichtkatholiken handelt: Wie ist ihr Personsein im kanonischen Recht zu beurteilen?
In Konsequenz der zentralen Bedeutung der menschlichen Person in der Rechtsordnung der Kirche wird die Frage nach der innerkirchlichen Geltung der Menschenrechte unausweichlich. „Durch kein menschliches Gesetz können die personale Würde und die Freiheit des Menschen so wirksam geschützt werden wie durch das Evangelium Christi, das der Kirche anvertraut ist“ (GS 41/2). Die Codices nennen die Menschenwürde und die Menschenrechte als Gegenstand des Verkündigungsdienstes der Kirche (cc. 747 § 2, 768 § 2 CIC; cc. 595 § 2, 616 § 2 CCEO.
Mit der Frage nach den Menschenrechten wird das Problem des Naturrechts aufgeworfen. Wer in der Kirche die Natur ganz in die Übernatur beziehungsweise in die Ordnung der Gnade, die Schöpfungsordnung ganz in die Erlösungsordnung aufgehoben ansieht, wird die „natürlichen“ Rechte des Menschen in der Kirche nicht anerkennen. Wenn die Kirche sich nachhaltig zur Menschenwürde und den Menschenrechten als von jedermann zu respektierenden Rechten des Menschen als solchen bekennt, wird die Frage nach der innerkirchlichen Geltung dieser Rechte zu einer Frage der Glaubwürdigkeit der Verkündigung. Es bedarf einer Transformation in das innerkirchliche Recht.
Grundlagendisziplinen. Was die Rechtsgeschichte anbelangt, ist eine stärkere Berücksichtigung besonders der Quellen geboten. Im kanonischen Recht muss die Weiterentwicklung in einer Verbindung von Kontinuität und Diskontinuität bestehen.
Als dringend ist der Nachholbedarf in der Erforschung der theologischen und rechtstheoretischen (rechtsphilosophischen) Grundlagen des kanonischen Rechts zu bezeichnen. Sie betreffen das Selbstverständnis der Kanonistik. Es handelt sich um zwei nach ihrem Formalobjekt wohl zu unterscheidende Teildisziplinen, obwohl sie beide denselben Gegenstand, das kanonische Recht betreffen: In der Theologie des kanonischen Rechts geht es insbesondere um die Zuordnung von Kirche und Recht, den theologischen Ort und die theologische Begründung von Recht (in der Kirche); in der Theorie des kanonischen Rechts zeigen sich die Mängel durchgehend: angefangen vom Rechtsbegriff über eine Kultur der Rechtssprache (Theorie der Rechtssprache, Legistik sind in der Kanonistik „Fremdwörter“) bis hin zur Methodenlehre, um nur wenige Beispiele herauszugreifen. Bei Letzterer ist das Fehlen einer kohärenten Theorie besonders schmerzlich: Der Streit, ob das kanonische Recht nach juristischer oder theologischer Methode zu betreiben ist, muss dringend einem klärenden Ende zugeführt werden.
Ein letztes Beispiel für den Nachholbedarf zur Theorie des kanonischen Rechts: das Rechtsverständnis selbst. Es legt sich nahe, an einem realistischeren Verständnis des Rechts zu arbeiten, nicht als an einem der Wirklichkeit gegenüberstehenden Abstraktum, bei dem man im Nachhinein zu begründen versucht, ob es mit der geregelten Wirklichkeit etwas zu tun hat. Man kann „Recht“ auch so sehen, dass es in der geregelten oder zu regelnden Wirklichkeit bereits enthalten ist (der Grundgedanke des Common Law: aus der Wirklichkeit, nicht aus abstrakten Vorgaben, ergibt sich das Recht und die Lösung jedes Falles). Dann ist die gerade im Kirchenrecht wegen seiner Hinordnung auf das Heil der Seelen notwendige Flexibilität von vornherein mitgegeben. Man bedenke: Das römische Privatrecht hat seine unübertroffene Qualität und begriffliche Präzision nicht durch theoretische Spekulation erworben, sondern deshalb, weil es am Fall gewachsen ist. Die Blütezeit der Kanonistik war – nach dem Kontakt mit dem römischen Recht – geprägt durch Einzelfallentscheidungen (Dekretalen), die dann als Grundlage für weitere Entscheidungen ähnlicher Fälle genommen wurden. Nicht von ungefähr fällt in diese Zeit (12. bis 14. Jahrhundert) die Entwicklung des Common Law – nachweislich beeinflusst vom kanonischen Recht.
Abschließender Ausblick
Das Selbstverständnis der Kanonistik ist in eine heilsame Krise geraten (Identitätskrise), deren Endpunkt noch nicht erreicht ist, die aber als positive Herausforderung aufgegriffen werden sollte.
Ob sich nach dem Paradigma des klassischen kanonischen Rechts, nach dem kirchlichen Rechtsverständnis des „Ius Publicum Ecclesiasticum“ und nach dem Kodifikationsmodell des 20. Jahrhunderts ein neues Paradigma abzeichnen wird, lässt sich nicht voraussagen. Sicher ist aber, dass das kanonische Recht seine einseitig kontinentaleuropäische Prägung wird korrigieren müssen in Richtung auf ein spezifisch kirchliches Recht. Das ist die Herausforderung für die Kanonistik, die nur im Dialog mit der Theologie, mit anderen religiösen Rechten und mit der Rechtswissenschaft (aller Rechtssysteme) voll gelingen kann. Diese alle werden zu potentiellen „loci canonici“, aus denen kreativ die der Kirche eigene „legislatio libertatis“, basierend auf der Freiheit und Würde der menschlichen Person und der Christen, zu schaffen ist.