Eine Darlegung der gesamten rechtstheoretischen Hintergründe des Stiftungswesens würde bis Platon (428–348 v. Chr.) zurückführen, weil die Gründung seiner Akademie als Beginn des Stiftungswesens gilt. Dies soll hier selbstverständlich aus Zeitgründen nicht erfolgen; eingegangen werden soll allerdings auf den sogenannten Städelschen Rechtsfall, der im 19. Jahrhundert wesentlich zur Klärung verschiedener damals virulenter rechtstheoretischer Fragen beitrug.
Rechtsgeschichtlicher Hintergrund
1815 errichtete der Frankfurter Kaufmann und Bankier Johann Friedrich Städel (1728–1816) ein Testament, in dem er seine umfangreiche Kunstsammlung einem von ihm zu gründenden Kunstinstitut als Alleinerben überschrieb. Als Städel ein Jahr später starb, war dieses Kunstinstitut noch nicht errichtet. Deshalb fochten zwei Nichten Städels das Testament an, weil sie auch gerne Erben geworden wären. Der Rechtsstreit beschäftigte über ein Jahrzehnt lang verschiedenste Gerichte und Gutachter, wurde letztlich aber per Vergleich beigelegt, mit dem die Nichten etwa ein Viertel der Erbmasse zugesprochen bekamen, während der Rest tatsächlich an das Kunstinstitut floss und damit die Grundlage für das heutige Städel-Museum in Frankfurt am Main bildete. Die Auseinandersetzung warf ein Schlaglicht auf verschiedene damalige rechtstheoretische Entwicklungen. Zum einen ging es dabei um die Frage, wer Rechtspersönlichkeit besitzt und demnach auch Eigentümer von Vermögen sein kann. Klassischerweise waren dies nur einzelne natürliche Personen oder auch Vereinigungen von ihnen, sogenannte Korporationen, gewesen, die Vermögensträger sein konnten. Weil der Staat aber gerade den Korporationen misstraute, insofern er dort staatsfeindliche Umtriebe vermutete, zog er deren Vermögen ein, stellte es unter staatliche Kuratel und löste es so von den Korporationen los, wodurch Vorformen von Stiftungen geschaffen worden waren.
Eine andere Entwicklung war diejenige der Stiftungszwecke. Hatte man ursprünglich angenommen, man könne nur zu frommen Zwecken stiften, wurde dies später wesentlich dahingehend ausgeweitet, dass Stiftungen zu jeglichem allgemeinen Nutzen akzeptiert wurden, wodurch sich auch ein gewisser Gegensatz zwischen kirchlichen und weltlichen, allgemein mildtätigen Stiftungen ergab. Analog kam es zu einer Entwicklung dahingehend, dass anfangs alle Stiftungen unter einer kirchlichen Verwaltung standen, später aber nur noch die kirchlichen bzw. letztlich ausschließlich die reinen Kultusstiftungen, während die weltlichen Stiftungen unter weltliche Verwaltung kamen. Parallel war die Entwicklung hinsichtlich der Frage der Aufsicht über Stiftungen und der Genehmigung von Stiftungen. Im römischen Recht waren Stiftungen genehmigungsfrei gewesen, kamen aber dann wie die kirchlichen Stiftungen unter bischöfliche Aufsicht. Weltliche Stiftungen blieben dagegen ohne Aufsicht, weil der Staat schlicht nicht daran gewöhnt war, Stiftungsaufsicht zu führen. Als es dann im Zuge der Reformation zum Summepiskopat, also zum Übergang der bischöflichen Amtsgewalt auf den Landesherrn kam, ging auf ihn auch die Stiftungsaufsicht der Kirche über, woraus sich eine Genehmigungspflicht aller Stiftungen durch den Staat ergab.
Staatliches Stiftungsrecht in Bayern: Rechtslage gemäß BGB
Möchte man die geltende Rechtslage in Bayern rezipieren, ist es zunächst sinnvoll sich klarzumachen, dass in ganz Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gilt, das auch Regelungen zum Stiftungsrecht enthält. Zusätzlich gelten in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche landesrechtliche Stiftungsgesetze, die darüber hinausgehende Bestimmungen enthalten. Für den staatlichen Rechtsbereich in Bayern sind also zwei Rechtstexte relevant, das BGB und das Bayerische Stiftungsgesetz (BayStG). Ähnlich verhält es sich im kirchlichen Bereich: Hier gilt weltweit der Codex Iuris Canonici (CIC), also das gesamtkirchliche Gesetzbuch, demnach auch in Bayern. Wie im staatlichen Bereich gilt dort daneben aber noch ein Zweites, nämlich die für die sieben bayerischen (Erz-)Diözesen erlassene Kirchliche Stiftungsordnung (KiStiftO), so dass auch im kirchlichen Bereich zwei Rechtsordnungen zu betrachten sind und damit insgesamt vier.
Beginnt man mit dem BGB, kann man sich zunächst der Frage zuwenden, wie eine selbstständige Stiftung unter Lebenden ins Dasein tritt. Erster Schritt hierfür ist ein Stiftungsgeschäft: Ausgehend von einem Stiftungsgut, also einer gewissen Vermögensmasse, bei der es sich um ein Geldvermögen oder etwas Anderes handeln kann, wird bestimmt, dieses zu einem gewissen Stiftungszweck zu widmen, d. h. festzulegen, dass es zu diesem Zweck verwendet werden soll, und dies näher dadurch auszugestalten, indem eine Stiftungssatzung beigegeben wird, in der u. a. Sitz, Organe und Verwaltungsweise der Stiftung geregelt werden. Dieses Stiftungsgeschäft wird von der Stiftungsaufsicht dahingehend überprüft, ob es das Allgemeinwohl gefährdet und ob der vorgesehene Stiftungszweck voraussichtlich dauerhaft erfüllbar sein wird. Bei sogenannten Verbrauchsstiftungen – das sind solche, die ihr Vermögen mit der Zeit zugunsten ihres Stiftungszwecks aufzehren – muss er mindestens zehn Jahre erfüllbar sein. Bei einem positiven Ergebnis der Prüfung kommt es zu einer Anerkennung der Stiftung, die die Rechtsverbindlichkeit und Unwiderruflichkeit des Stiftungsgeschäfts zur Folge hat; dann erst muss auch das Stiftungsgut der Stiftung übereignet werden.
Daneben sind selbstverständlich auch Stiftungserrichtungen von Todes wegen, also durch Testament, möglich, wie dies Städel gemacht hat. Jedenfalls handelt es sich bei der Stiftungserrichtung um eine einseitige, nicht annahmebedürftige Willenserklärung, sodass der Stifter in seinem Handeln ganz frei ist und keinen Vertragspartner braucht, der die Stiftungserrichtung akzeptiert. Dem entspricht, dass der Wille des Stifters oberstes Gebot ist, was zur Folge hat, dass die Stiftungsaufsicht bei der Überprüfung des Stiftungsgeschäfts im Rahmen der Errichtung einer Stiftung eine mangelhafte Stiftungssatzung nötigenfalls ergänzen, ändern oder ganz neu fassen wird, um dem Stifterwillen zu einer rechtskonformen Umsetzung zu verhelfen. Folge ist auch, dass eine Änderung des Stiftungszwecks oder eine Aufhebung der Stiftung durch die Stiftungsaufsicht nur sehr eingeschränkt möglich ist, nämlich nur bei einer Unmöglichkeit der Erfüllung des seitherigen Stiftungszwecks. Schließlich bedeutet es auch, dass die Bestimmungen der Stiftungssatzung im rechtlich möglichen Rahmen den gesetzlichen Regelungen vorgehen und die Bestimmungen des BGB nur subsidiär gelten, insoweit die Satzung nichts aussagt; dann wird bezüglich der Verwaltung der Stiftung auf das Vereinsrecht verwiesen.
Neben den selbstständigen gibt es auch unselbstständige Stiftungen. Bei diesen wird durch das Stiftungsgeschäft nicht etwas bis dahin noch nicht Existentes ins Dasein gerufen; vielmehr handelt der Stifter hier als Treugeber, der sein Stiftungsgut bzw. Treugut einem schon existenten Treuhänder, nämlich einer Trägerstiftung, als Treuhandvermögen anvertraut, das dann als Sondervermögen geführt wird. Der Treuhänder wird dadurch zum neuen Eigentümer der Vermögensmasse, ist im Innenverhältnis zwar an die Weisungen des Treugebers gebunden, handelt im Außenverhältnis aber frei und im eigenen Namen, wobei die Trägerstiftung als solches unter staatlicher Aufsicht steht.
Diese Regelungen des BGB werden aktuell reformiert. Grund ist, dass man sich mehrerer Defizite bewusst wurde. Zum einen sind die verschiedenen Stiftungsgesetze der Länder relativ disparat, sodass eine Vereinheitlichung zur besseren Übersichtlichkeit wünschenswert ist. Zum anderen erscheinen aber auch die Regelungen des Stiftungsrechts des BGB selber defizitär, insofern die Bestimmungen zur Verwaltung der Stiftung relativ rudimentär gefasst sind und eine Änderung des Stiftungszwecks oder eine Vereinigung von Stiftungen kaum möglich ist, was vor allem vor dem Hintergrund der seit vielen Jahren andauernden Niedrig- oder sogar Nullzinsphase zu problematisieren ist, die das Geschäftsmodell der Stiftungen – nämlich eine ertragreiche Anlage des Grundstockvermögens und eine Finanzierung des Stiftungszwecks aus dessen Erträgen – mehr oder weniger zunichte gemacht hat, sodass sich Stiftungen Alternativen suchen müssen, um überhaupt noch ihre Stiftungszwecke finanzieren zu können, nachdem normalerweise das Grundstockvermögen einer Stiftung nicht angetastet werden darf, sodass eine Flexibilisierung des Stiftungsrechts dringend geboten erscheint.
Überdies hat man eine mangelnde Transparenz im Rechtsverkehr festgestellt, weil teilweise unklar ist, wer für Stiftungen handeln, z. B. Verträge abschließen darf. Diese Mängel möchte man beheben, um das Stiften als Modell bürgerschaftlichen Engagements weiterhin attraktiv auszugestalten und damit zu erhalten. Deshalb wurde bereits vor mehreren Jahren eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet, die verschiedene Vorschläge vorlegte, die in ein Gesetzgebungsverfahren einmündeten. Im Sommer 2021 wurde der Gesetzentwurf als eines der letzten Projekte der letzten Bundesregierung von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Eine erste Stufe der Reform soll zum 1. Juli 2023 in Kraft treten. Sie wird das Stiftungsrecht des BGB nicht fundamental ändern, so dass im Rahmen der vorliegenden Ausführungen noch das seitherige Recht dargestellt wurde, weil die beschlossene Rechtsänderung noch ein Jahr in der Zukunft liegt. Ändern werden sich primär Details, indem zusätzliche Satzungsbestimmungen gefordert werden, die Verwaltung der Stiftung detaillierter geregelt wird, neue Vorschriften zum Stiftungsvermögen und seiner Verwaltung hinzukommen und eine Änderung der Stiftungszwecke und eine Vereinigung von Stiftungen erleichtert werden. Eine zweite Stufe der Reform wird erst zum 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt werden. Dann wird beim Bundesamt für Justiz ein gänzlich neues Stiftungsregister eingerichtet werden, in das alle selbstständigen Stiftungen mit den wesentlichen Kenndaten und den Vertretungsberechtigten einzutragen sind, wodurch die gewünschte Transparenz im Rechtsverkehr hergestellt werden wird. Die dort eingetragenen Stiftungen werden einen Namenszusatz „eingetragene Stiftung“ bzw. „e. S.“ (für Verbrauchsstiftungen „eingetragene Verbrauchsstiftung“ bzw. „e. VS.“) erhalten, ähnlich wie beim eingetragenen Verein (e. V.).
Staatliches Stiftungsrecht in Bayern
Nachdem die bürgerlichen Stiftungen im BGB geregelt sind, liegt der Schwerpunkt der Normen des BayStiftG nicht so sehr auf diesen, sondern primär auf den öffentlichen Stiftungen, das sind solche der Kommunen, Kirchen oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder des Freistaats selber, die zu gewissen gesetzlich festgelegten Zwecken errichtet werden, nämlich vor allem zu solchen des Kultus, der Kunst, des Sozialen, des Sports oder der Religion. Eine Errichtung ist durch Stiftungsgeschäft wie bei den bürgerlichen Stiftungen oder auch durch Gesetz möglich, wobei gewisse zusätzliche Satzungsbestimmungen erforderlich sind und die Stiftungen nach ihrer Errichtung unter staatlicher Aufsicht stehen, soweit es sich nicht um Stiftungen des Freistaats selber handelt, der sich natürlich nicht selbst beaufsichtigen kann. Das Vermögen der Stiftungen ist als Sondervermögen sicher und ertragreich anzulegen und in seinem Umfang als Grundstockvermögen zu erhalten. Die Erträge sind streng zweckgebunden und sparsam zu verwenden, wofür eine Haftung der Stiftungsorgane besteht.
Eine Aufsicht über diese Stiftungen ist deswegen notwendig, weil eine Stiftung zwar Destinatäre besitzt, die von ihrem Stiftungszweck begünstigt sind, aber keinen Einfluss auf das Handeln der Stiftung haben. Im Unterschied hierzu können die Mitglieder eines Vereins den Vorstand bei der Mitgliederversammlung kontrollieren oder die Aktionäre einer Aktiengesellschaft den Vorstand auf der Hauptversammlung entlasten oder nicht; auch gibt es hier normalerweise einen Aufsichtsrat, der das Handeln des Vorstands überwacht. Diese Möglichkeiten gibt es bei Stiftungen nicht, sodass es zur Kontrolle eines rechtmäßigen und satzungsgemäßen Handelns der Stiftung einer externen Kontrollinstanz bedarf. Dies übernimmt die jeweilige Bezirksregierung, die eine Rechtsaufsicht ausübt, d. h. die Rechtmäßigkeit des Handelns der Stiftung kontrolliert, also die Übereinstimmung mit Recht und Gesetz sowie der Stiftungssatzung und insbesondere dem Stiftungszweck.
Selbstverständlich schränkt dies die unternehmerische Handlungsfreiheit einer Stiftung ein, soll aber deswegen auch nur subsidiär und mit dem mildesten jeweils verfügbaren Mittel erfolgen. Deswegen ist das Handeln der Stiftungsaufsicht gestuft ausgestaltet. Gesetzlich wird die Stiftungsaufsicht gar nicht so sehr als Kontrollorgan über Stiftungen definiert, sondern als deren Unterstützung und Beratung. Die einzelnen Kompetenzen der Stiftungsaufsicht zeichnen dennoch ein anderes Bild: Die Stiftungsaufsicht besitzt breite Informationsrechte über alle Handlungen einer Stiftung, kann bestimmte Rechtsakte der Stiftung nachträglich kontrollieren und muss solche von größerem Gewicht sogar vorgängig genehmigen, sodass diese erst nach einer Genehmigung der Stiftungsaufsicht umgesetzt werden dürfen. Im gravierendsten Fall hat die Stiftungsaufsicht auch das Recht der Anordnung und Ersatzvornahme, sie kann also im Namen der Stiftung handeln, wenn die Stiftungsorgane in ihren Handlungen versagen. Dann können die Stiftungsorgane auch personell ausgetauscht werden.
Durch Rechtsakt der Stiftungsaufsicht kann eine prinzipiell zeitlich unbegrenzt existente Stiftung auch erlöschen, nämlich zum einen dann, wenn die Stiftungsaufsicht die Stiftung auflöst; dann tritt sie außer Dasein. Zum anderen kann eine existente Stiftung einer anderen, ebenfalls bereits existenten Stiftung zugelegt werden, d. h. dieser mit allen Rechten und Pflichten übertragen werden, die dann den Stiftungszweck fortführt. Eine dritte Option ist schließlich die Zusammenlegung zweier existenter Stiftungen, die dabei zu einer bis dahin noch nicht existenten dritten Stiftung verschmolzen werden, die die Rechte und Pflichten der seitherigen Stiftungen fortführt. Immer, wenn eine Stiftung aufhört zu existieren, kommt es jedenfalls zu einem Vermögensanfall, der entsprechend den Vorschriften der Stiftungssatzung und dem Stiftungszweck zu regeln ist.
Eine Sonderform der Stiftungen stellen die kirchlichen dar, das sind solche der Kirchen oder Religionsgemeinschaften, soweit es sich dabei um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, die einen überwiegend, d. h. zu mindestens 50 % kirchlichen Zweck verfolgen. Dies hängt mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zusammen, dass eine Einrichtung dann berufen ist, ein Stück des Auftrags der Kirche in der Welt zu erfüllen. Dieser kirchliche Zweck muss allerdings auch ein kirchlich anerkannter sein, da den Kirchen aufgrund der korporativen Religionsfreiheit keine Stiftungen und keine Stiftungszwecke aufgezwungen werden können. Die Kirchlichkeit des Stiftungszwecks bedingt zudem eine Unterordnung der Stiftung unter die kirchliche Aufsicht und damit eine ausreichende personelle Verflechtung dahingehend, dass im inhaltlichen Konfliktfall die Kirche in der Lage sein muss, sich gegen die Stiftungsorgane durchzusetzen. Stiftungen, die derart charakterisiert werden können, werden als kirchlich definiert und stehen im Unterschied zu sonstigen Stiftungen nicht unter einer staatlichen, sondern unter einer kirchlichen Aufsicht.
Kirchliches Stiftungsrecht: Rechtslage gemäß universalem Kirchenrecht
Das Stiftungsrecht des CIC ist in seinen Grundzügen ähnlich dem staatlichen. In einer Art magischem Dreieck schwebt über allem der freie Stifterwille, eine Feststellung, die sich gegen frühere staatliche Amortisationsgesetze wendet und bedeutet, dass jede natürliche Person frei ist, ihr Vermögen zuzuwenden, wem auch immer sie will. Dies hat zum einen zur Folge, dass jeder auch beliebige fromme Verfügungen unter Lebenden oder von Todes wegen treffen kann, und zum anderen bedeutet es, dass der dabei zum Ausdruck kommende Stifterwille das oberste Gebot darstellt und genauestens zu wahren ist, und zwar sowohl hinsichtlich des vom Stifter festgelegten Stiftungszwecks, als auch hinsichtlich der von ihm bestimmten Art der Erfüllung dieses Stiftungszwecks, selbst wenn eine andere Art der Zweckerfüllung objektiv gesehen vorteilhafter wäre. Mit solchen frommen Verfügungen können entweder Stiftungen errichtet oder Treuhandvermögen gestiftet werden und, wie im staatlichen Rechtsbereich, unterteilen sich die Stiftungen in selbstständige und unselbstständige, die Treuhandvermögen darstellen.
Selbstständige Stiftungen sind Sachgesamtheiten, d. h. Vermögensmassen, die zum Gebrauch oder Ertrag, nicht aber zum Verbrauch bestimmt sind, sodass im kirchlichen Recht im Unterschied zum staatlichen keine Verbrauchsstiftungen vorgesehen sind. Diese Sachgesamtheiten stehen im Status einer öffentlichen oder einer privaten juristischen Person und sind zu einem Werk der Frömmigkeit, des Apostolats oder der Caritas gewidmet. Ihre Satzungen müssen gewisse Bestimmungen v. a. hinsichtlich Sitz, Zweck, Organen und Verwaltungsweise beinhalten. Dagegen sind die unselbstständigen Stiftungen Treuhandvermögen, das einer öffentlichen juristischen Person zur Verwaltung als Sondervermögen übergeben und mit Auflagen verbunden ist, weil daraus kirchliche Funktionen, also Werke der Frömmigkeit, des Apostolats oder der Caritas, für längere Zeit zu erfüllen sind. Ein bekanntes Beispiel hierfür sind die Jahrtagsstiftungen, also solche, die dazu bestimmt sind, jeweils am Todestag einer Person eine Messe zu feiern.
Stiftungen werden durch ein Stiftungsgeschäft errichtet, das schriftlich niedergelegt wird und auch die Regelungen des staatlichen Rechts nach Möglichkeit berücksichtigen soll, damit die Stiftungserrichtung im staatlichen Rechtsbereich ebenfalls Geltung besitzt. Falls es sich um eine Stiftungserrichtung von Todes wegen handelt, ist dieses Stiftungsgeschäft bis zum Tode widerruflich. Es wird durch den Ordinarius – das heißt grob gesagt durch den Diözesanbischof oder den Generalvikar – dahingehend überprüft, ob der Stiftungszweck voraussichtlich dauerhaft erfüllbar sein wird und im Falle einer unselbstständigen Stiftung die seitherigen Zwecke der Trägerstiftung nicht gefährdet, weil dies unbedingt vermieden werden soll.
Bei einem positiven Ergebnis der Prüfung kommt es zu einem Rechtsakt, nämlich zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit bei einer selbstständigen Stiftung bzw. zur Annahme der Stiftung durch die Trägerstiftung bei einer unselbstständigen Stiftung. Das Vermögen der Stiftungen ist jedenfalls sicher und ertragreich nach dem Urteil des Ordinarius anzulegen. Es ist rein zweckgebunden zu verwenden, weshalb auch ein Stiftungsverzeichnis zu führen ist, aus dem sich auch alle Verpflichtungen ergeben, die auf den Stiftungen lasten, sodass im kirchlichen Rechtsbereich die im staatlichen Rechtsbereich erst 2026 gegebene Transparenz bereits seit langem umgesetzt ist. Für selbstständige Stiftungen im Status einer öffentlichen juristischen Person sowie für unselbstständige Stiftungen gelten noch strengere Auflagen, weil deren Vermögen als Kirchenvermögen gilt, für das generell striktere Regelungen bestehen.
Die Aufsicht über Stiftungen führt der Ordinarius, weil er der Vollstrecker aller frommen Willensverfügungen ist; er tut dies normalerweise im Wege der Visitation, gegebenenfalls aber auch durch Ersatzvornahme. Dem korrespondiert die Verpflichtung aller Verwalter zur regelmäßigen Rechenschaftslegung. Der Ordinarius kann auch Stiftungszwecke unter gewissen Bedingungen modifizieren, nämlich insbesondere, wenn sie nicht mehr auf die seitherige Weise umsetzbar sind. Generell sind selbstständige Stiftungen von unbegrenzter Dauer, können aber auch erlöschen, wenn sie de facto seit langer Zeit zu existieren aufgehört haben oder satzungsgemäß oder durch die Aufsicht aufgelöst werden. Unselbstständige Stiftungen dagegen können nach dem geltenden kanonischen Recht nur noch auf begrenzte Zeit errichtet werden, während dies früher auch auf unbegrenzte Dauer möglich war. Deshalb treten sie heute automatisch nach Zeitablauf außer Dasein. Beim Erlöschen einer Stiftung kommt es zu einem Vermögensanfall, der entsprechend der Stiftungssatzung und dem Stiftungszweck zu regeln ist.
Kirchliches Stiftungsrecht: Rechtslage in bayerischen Diözesen
Die KiStiftO besitzt Geltung für Stiftungen, die in Bayern einen überwiegend kirchlichen Zweck verfolgen, das sind solche, die von der katholischen Kirche errichtet wurden, ihr organisatorisch zugeordnet oder zur Aufsicht untergeordnet sind. Diese werden als kirchlich definiert und stehen dann unter kirchlicher Aufsicht. Prominente Beispiele hierfür sind die Kirchen- und die Pfründestiftungen. Die Stiftungen treten durch ein Stiftungsgeschäft ins Dasein, bei dem der Stiftung eine Satzung beigegeben wird, in der u. a. Sitz, Organe und Verwaltungsweise geregelt werden. Dieses Stiftungsgeschäft wird durch die kirchliche Stiftungsaufsicht überprüft und genehmigt, die danach die staatliche Genehmigung bei der staatlichen Stiftungsaufsicht beantragt. Abschließend genehmigt die staatliche Stiftungsaufsicht die Stiftungserrichtung. Für so errichtete Stiftungen ergibt sich eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung und -erhaltung, die auch eine Verpflichtung zur regelmäßigen Aufstellung von Haushaltsplänen und Jahresrechnungen mit sich bringt. Zudem muss die Stiftung bestehende Ansprüche gegenüber Dritten durchsetzen.
Die Stiftungsaufsicht wird durch den Diözesanbischof bzw. sein (Erz-)Bischöfliches Ordinariat wahrgenommen und besteht aus einer Rechts- und Fachaufsicht, sodass sie sich nicht nur auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Stiftungshandelns erstreckt, sondern auch auf die Zweckmäßigkeit desselben. Dies gilt allerdings nicht für selbstständige Stiftungen im Status einer privaten juristischen Person, weil diese größere Freiheiten genießen; hier erfolgt durch die Stiftungsaufsicht nur eine Rechtsaufsicht. Ansonsten wird aber die Übereinstimmung des Stiftungshandelns mit Recht und Gesetz sowie mit den Statuten und dem Stiftungszweck, aber eben auch die sparsame und zweckmäßige Mittelverwendung kontrolliert. Dies schränkt das Stiftungshandeln damit eher noch stärker als im staatlichen Rechtsbereich ein, soll aber erneut nur subsidiär und mit dem mildesten verfügbaren Mittel erfolgen, sodass sich wiederum eine Stufung im Handeln der Stiftungsaufsicht ergibt, angefangen von der Unterstützung der Stiftung über Informations-, Kontroll- und Genehmigungsrechte der Stiftungsaufsicht bis hin zu ihrem Recht zur Anordnung und Ersatzvornahme. Gegen das Handeln der Stiftungsaufsicht ergeben sich verschiedene Rechtsbehelfe: Zunächst ist ein Einspruch bei der Stiftungsaufsicht selber möglich; gegen deren Einspruchsbescheid kann Beschwerde beim Diözesanbischof eingelegt und gegen dessen Entscheidung der hierarchische Rekurs beschritten, d. h. Beschwerde bei der römischen Kurie eingelegt werden. Hingegen sind staatliche Rechtsbehelfe nur eingeschränkt möglich, nämlich insoweit das staatliche, für alle geltende Gesetz tangiert ist oder es um die Frage geht, ob das Handeln der Stiftung auch Geltung im staatlichen Rechtsbereich besitzt.
Praxisbeispiel 1: Der Rechtsstatus einer Altstiftung
Ein erstes Beispiel für die praktische Anwendung des Stiftungsrechts ist die Bestimmung des Rechtsstatus einer Altstiftung. Hier geht es darum, dass bei Stiftungen, die sehr lange vor Inkrafttreten der heutigen Rechtslage ins Dasein getreten sind, die Frage schwierig zu beantworten sein kann, ob es sich dabei um eine kirchliche oder eine weltliche Stiftung handelt. Ein gutes Beispiel dafür ist die Errichtung der oberschwäbischen Stiftung Liebenau. Heute handelt es sich dabei faktisch um eine Art Sozialkonzern mit fast 8.000 Mitarbeitern an fast 120 Standorten in ganz Europa und einer Bilanzsumme von fast 800 Mio. €, das ist, um eine Vergleichsgröße zu nennen, fast doppelt so viel wie das Haushaltsvolumen der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Angefangen hat die Stiftung wesentlich kleiner, nämlich im 19. Jh. durch eine Gründung des katholischen Kaplans Adolf Aich (1824–1909). Aufgrund biografischer Erfahrungen, nämlich schwerer Erkrankungen, war er zu der Erkenntnis gelangt, dass die Krankenseelsorge den Schwerpunkt seines priesterlichen Wirkens darstellen sollte. Näherhin wollte er eine Pflegeanstalt für unheilbar Kranke errichten. Dazu gründete er zunächst einen Trägerverein, unternahm zahlreiche, sehr erfolgreiche Bettelreisen und hatte schließlich das nötige Errichtungskapital gesammelt. Er ließ sich die Gründung der Pflegeanstalt durch den Rottenburger Bischof genehmigen und ebenso deren Satzung, in der er bestimmte, dass die Pflegeanstalt auf katholisch-kirchlicher Grundlage und unter der Oberhoheit des Rottenburger Bischofs handeln sollte. Für die Pflege stellte er Barmherzige Schwestern an. Aufgrund dieser Gründungsgeschichte war es lange Jahrzehnte völlig unumstritten, dass es sich bei der Stiftung Liebenau um eine kirchliche handelt.
Auch 1978, als ein neues Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg in Kraft trat, das die Unterscheidung zwischen kirchlichen und weltlichen Stiftungen einführte, war dies noch nicht umstritten. Erst 2001 versuchte die Stiftung, sich eine neue Satzung und einen neuen Status als bürgerliche Stiftung zu geben. Ziel war es, aus dem kirchlichen Tarifrecht auszubrechen und eine Vergütung ein Drittel unter dem kirchlichen Tarif zu bezahlen, um im umkämpften caritativen Sektor wettbewerbsfähiger zu werden. Die neue Satzung und der neue Status wurden von der staatlichen Stiftungsaufsicht genehmigt. Hiergegen klagte die Diözese Rottenburg-Stuttgart gegen das Land Baden-Württemberg und konnte in zweiter Instanz vor dem baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof eine rechtskräftige Entscheidung dahingehend herbeiführen, dass es sich bei der Stiftung Liebenau um eine kirchliche handelt, und zwar gerade aufgrund der dargestellten Gründungsgeschichte. Zur Beantwortung der Frage des Rechtsstatus einer Stiftung betrachtet man also die Umstände ihrer Gründung und versucht anhand dieser zu eruieren, was der Wille des Stiftungsgründers war und wie er mutmaßlich vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage gehandelt hätte.
Praxisbeispiel 2: Gestufte Stiftungsaufsicht
Ein zweites Beispiel ist die Stiftungsaufsicht. Wie dargestellt, schränken die Bestimmungen über die Aufsicht über die Stiftungen deren Handeln ein, weil alle Rechtshandlungen einer Stiftung von größerer Bedeutung der vorgängigen Genehmigung der Stiftungsaufsicht bedürfen. Ein Gegenentwurf für eine größere Flexibilität im Stiftungshandeln stellt eine sogenannte gestufte Stiftungsaufsicht dar. Dies wurde durch die Deutsche Bischofskonferenz entwickelt und bedeutet, dass im Falle der Existenz eines trägereigenen Kontrollorgans nur ein Teil der Rechtshandlungen einer Stiftung genehmigungspflichtig ist. Illustriert werden kann dies mustergültig anhand der Stiftungsordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart, die grundlegend zwischen Stiftungen unterscheidet, die ein trägereigenes Kontrollorgan besitzen, und solchen, die dies nicht besitzen.
Bei Stiftungen mit trägereigenem Kontrollorgan werden die Rechtshandlungen, die die Stiftung setzt, in drei Kategorien eingeteilt; eine Kategorie der Rechtsakte ist weiterhin genehmigungspflichtig, eine zweite dagegen lediglich anzeigepflichtig, was bedeutet, dass diese Handlungen der Stiftungsaufsicht zwar mitgeteilt werden müssen, man aber nicht auf eine Genehmigung seitens der Stiftungsaufsicht warten muss, bis die Maßnahme umgesetzt werden kann, und eine dritte Kategorie von Rechtshandlungen schließlich kann gänzlich stiftungsintern geregelt werden. Bei Stiftungen ohne trägereigenes Kontrollorgan dagegen sind alle drei Kategorien von Rechtsakten der Stiftung genehmigungspflichtig. In diesem Zusammenhang meint ein trägereigenes Kontrollorgan ein vom Stiftungsvorstand, der der operativ Handelnde ist, unterschiedenes Organ, das satzungsgemäß mit weitreichenden Kontroll- und Aufsichtsrechten ausgestattet ist, mindestens drei Mitglieder hat und umfassende Fachkenntnisse in wirtschaftlicher, rechtlicher und sachlicher Hinsicht – je nach Ausrichtung der Stiftung – besitzt. Dabei werden die Informationsrechte der Stiftungsaufsicht auf jeden Fall gewahrt, indem mit allen Stiftungen regelmäßige sogenannte Jahresgespräche geführt werden, bei denen der Status quo besprochen wird.
Praxisbeispiel 3: Zusammenlegung von Stiftungen
Schließlich kann als Praxisbeispiel die Zusammenlegung von Stiftungen angeführt werden. 1983 hat der damals neue CIC den Bischofskonferenzen vorgeschrieben, gesetzliche Regelungen zur Ablösung des überkommenen Pfründewesens zu erarbeiten. Die althergebrachten Pfründestiftungen sollten per Gesetz in einen diözesanen Fonds zur Klerikerbesoldung überführt werden. Die Deutsche Bischofskonferenz ist diesbezüglich trotz des eindeutigen gesetzlichen Auftrags bis heute nicht tätig geworden, weil sie davon ausgeht, dass die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Pfründen in den einzelnen Diözesen in Deutschland zu disparat seien, als dass eine gleichförmige Regelung für ganz Deutschland möglich wäre. Deshalb sind die einzelnen Pfründestiftungen nach wie vor als getrennte Sondervermögen zu führen, was in verschiedener Hinsicht nachteilig ist: Zum einen kann die Geldanlage dadurch nur kleinteilig erfolgen, zumal verschiedene Pfründestiftungen nur ein kleines Vermögen besitzen, was bezüglich der Erträge abträglich ist, zum anderen wird die Verwaltung der Pfründestiftungen dadurch sehr aufwändig, und zwar selbst in denjenigen Diözesen, in denen dies zentralisiert im Auftrag der einzelnen Pfründestiftungen erfolgt, weil auch dann die einzelnen Pfründestiftungen als getrennte Sondervermögen behandelt werden müssen. Einen Ausweg kann darstellen, einen diözesanen Fonds zur Klerikerbesoldung zu errichten und diesem nicht auf gesetzlichem Wege – weil dies eben in die Zuständigkeit der Bischofskonferenz fiele –, sondern auf exekutivem Wege, also per Einzeldekret die einzelnen Pfründestiftungen zuzulegen, d. h. mit allen Rechten und Pflichten zu übertragen. Dies wird vorbildhaft aktuell in der Diözese Augsburg umgesetzt, wo der Pfründestiftungsverbund St. Ulrich errichtet wurde, dem über mehrere Jahre hinweg dekanatsweise die einzelnen Pfründestiftungen zugelegt werden. Dieser Prozess ist momentan im Gange und wird in einigen Jahren zum Abschluss kommen.